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Kontrolle und Reinigung von Entaschungsanlagen einer Müllverbrennungsanlage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 16:47 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Vertrag „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

Vertrag

über die

Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

zwischen

der MVA Weisweiler GmbH & Co. KG

Zum Hagelkreuz 22

52249 Eschweiler

  • nachstehend „Auftraggeberin" genannt –

und

dem [wird nach Zuschlagserteilung eingetragen],

  • nachstehend „Auftragnehmer" genannt –

Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer werden nachfolgend auch gemeinsam als die „Vertragsparteien“ und einzeln als eine „Vertragspartei“ bezeichnet.

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Vertrag „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile ................................................................. 3

§ 2 Allgemeine Pflichten der Vertragsparteien ....................................................................... 4

§ 3 Ansprechperson ................................................................................................................. 4

§ 4 Pflichten des Auftragnehmers ........................................................................................... 5

§ 5 Kontroll- und Reinigungszeiten .......................................................................................... 6

§ 6 Einzusetzendes Personal .................................................................................................... 6

§ 7 Qualität / Qualitätsmanagement / Beanstandungen ........................................................ 7

§ 8 Mitwirkungsobliegenheiten der Auftraggeberin ............................................................... 7

§ 9 Vergütung ........................................................................................................................... 8

§ 10 Anpassung der Vergütung ................................................................................................ 8

§ 11 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen ............................................................. 10

§ 12 Laufzeit/Inkrafttreten .................................................................................................... 10

§ 13 Nachunternehmer .......................................................................................................... 11

§ 14 Kündigung aus wichtigem Grund ................................................................................... 12

§ 15 Haftung und Versicherung ............................................................................................. 13

§ 16 Höhere Gewalt ............................................................................................................... 14

§ 17 Verschwiegenheit und Datenschutz .............................................................................. 15

§ 18 Räumung und Abnahme bei Vertragsende .................................................................... 15

§ 19 Sonstige Bestimmungen ................................................................................................ 16

§ 20 Gerichtsstand ................................................................................................................. 16

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Vertrag „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

§ 1

Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile

  1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung von Kontroll- und Reinigungs- leistungen für die in der Leistungsbeschreibung genannten Anlagen der Auf- traggeberin an folgendem Standort:

MVA Weisweiler GmbH & Co KG Zum Hagelkreuz 22 52249 Eschweiler

  1. Die vertraglich geschuldeten Leistungen sowie sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den nachfolgenden Vertragsbestandtei- len:

a) diesem Vertrag,

b) den Bieterfragen und Antworten mit dem zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist gegebenen Stand (Anlage 1),

c) der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen in der bei Vertragsschluss gel- tenden Fassung, einschließlich der Bewerbungsbedingungen (Anlage 2),

d) dem bezuschlagten Angebot des Auftragnehmers, einschließlich des aus- gefüllten Preisblatts sowie den weiteren Anlagen zum Angebot (Anlage 3),

e) der VOL/B, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung,

f) den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Handelsge- setzbuches (HGB).

  1. Bei etwaigen Widersprüchen gelten die vorgenannten Bestandteile entspre- chend ihrer vorstehenden Reihenfolge. Sofern sich Widersprüche innerhalb ei- nes Bestandteils ergeben, geht grundsätzlich die speziellere Regelung der all- gemeineren vor. In Zweifelsfällen bemühen sich die Vertragsparteien um eine einvernehmliche Lösung. Sollte eine solche nicht zustande kommen, bestimmt die Auftraggeberin, welche Regelung zur Anwendung kommt.

  2. Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sowie sonstige Vertragsbedingungen, individuelle Abwei- chungen, Ergänzungen, Klarstellungen oder Vorbehalte des Auftragnehmers werden – unabhängig davon, ob sie als AGB oder als Individualerklärung for- muliert sind – nicht Vertragsbestandteil und bleiben – auch bei etwaigen Nach- trägen - unbeachtlich.

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Vertrag „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

§ 2

Allgemeine Pflichten der Vertragsparteien

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind und jederzeit vertrauensvoll und rücksichtsvoll zusammenzuarbeiten.

  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die jeweilige Leistung sorgfältig und ge- mäß den allgemein anerkannten Regeln und dem Stand der Technik unter Be- achtung aller behördlichen und gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vorzunehmen.

  3. Der Auftragnehmer bestätigt, dass die nachfolgenden Vertragsgrundlagen von ihm geprüft und als plausibel und vollständig bewertet worden sind. Etwaige sich im Laufe der Vertragsdurchführung ergebenden abweichenden Beurtei- lungen sind der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.

§ 3

Ansprechperson

  1. Die vom Auftragnehmer in seinem bezuschlagten Angebot (Anlage 3 zu diesem Vertrag) benannte Ansprechperson (Objektleiter) muss zu den gängigen Ge- schäftszeiten (Montag bis Freitag, ca. 9:00 bis 17:00 Uhr) erreichbar sein.

  2. Ein Wechsel der Ansprechperson darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die Ansprechperson aufgrund gesetzli- cher oder vertraglicher Gründe vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr für den Auftragnehmer tätig oder dauerhaft erkrankt ist.

  3. Ein beabsichtigter Wechsel gemäß § 3 Abs. 2 dieses Vertrages ist der Auftrag- geberin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist zugleich verpflichtet, unverzüglich eine andere Ansprechperson gegenüber der Auf- traggeberin zu benennen, die über eine ihrer Vorgängerin mindestens ver- gleichbare Qualifikation verfügt. Die Qualifikation ist mit der Anzeige unauf- gefordert nachzuweisen.

  4. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Ansprechperson bei Vorliegen wichti- ger Gründe, insbesondere i.S.d. § 3 Abs. 2 dieses Vertrages, oder fehlender vergleichbarer Qualifikation jederzeit abzulehnen bzw. vom Auftragnehmer abberufen und austauschen zu lassen.

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Vertrag „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

§ 4

Pflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer erbringt die Kontroll- und Reinigungsleistungen gemäß den Anforderungen dieses Vertrages samt Anlagen, insbesondere der Leistungsbe- schreibung (Anlage 2) sowie dem Dokument „Checkliste Rundengänger“ (An- lage 2).

  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung (An- lage 2) sowie dem Dokument „Checkliste Rundengänger“ (Anlage 2) definier- ten Leistungen in dem vorgegebenen Kontroll- und Reinigungsturnus auszufüh- ren. Die Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers besteht darin, den verein- barten Reinigungserfolg (siehe Ziffer 5.2.2 der Leistungsbeschreibung – An- lage 2) herbeizuführen.

  3. Der Auftragnehmer erbringt diese Leistungen in eigener Verantwortung und nach eigener Organisation, soweit der Vertrag oder die Leistungsbeschreibung keine abweichenden Vorgaben enthält.

  4. Der Auftragnehmer ist sich bewusst, dass in der Leistungsbeschreibung und dem Dokument „Checkliste Rundengänger“ nicht jedes Detail der zu erbrin- genden Leistungen abschließend beschrieben ist. Er wird im Rahmen einer funktionalen Leistungsverpflichtung alle Leistungen erbringen, um den Reini- gungserfolg herbeizuführen, unabhängig davon, ob sie in diesem Vertrag nebst Anlagen ausdrücklich benannt sind oder nicht, es sei denn die Leistung ist für den Auftragnehmer unzumutbar.

  5. Geschuldet wird, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, die Einhaltung des aktuellen Stands der Technik zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungser- bringung. Sie beinhaltet auch die Erfüllung aller behördlichen Auflagen zur Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung.

  6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistung gemäß den gesetzlichen Vor- schriften zu erbringen, die für die Leistungen des Auftragnehmers einschlägig sind.

  7. Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung seiner Leistungen nach diesem Ver- trag alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbeson- dere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts sowie die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern we- nigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestent- gelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarif- vertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für all- gemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des

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Vertrag „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die be- treffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

  1. Der Auftragnehmer hat die geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- schriften – insbesondere hinsichtlich der für die Leistungserbringung zu ver- wendenden persönlichen Schutzausrüstung – zu beachten. Er hat seinem für die Leistungserbringung eingesetzten Personal die Sicherheitsvorschriften bzw. die Fremdunterweisungen der Auftraggeberin bekannt zu geben.

  2. Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm überlassene Räumlichkeiten pfleglich zu behandeln und insbesondere eine angemessene Sauberkeit sicherzustellen. Auf sparsamen Verbrauch ist zu achten.

  3. Den Anordnungen der Auftraggeberin sowie ihrer Bevollmächtigen ist Folge zu leisten.

  4. Im Übrigen hat die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) sowie dem bezuschlagten Angebot (Anlage

  1. zu erfolgen.

§ 5

Kontroll- und Reinigungszeiten

  1. Die Leistungen sind von Montag bis Sonntag von 6.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Fol- getages - im Regelfall 3-schichtig mit 8 Stunden Arbeitszeit - in der Früh- schicht, Spätschicht und Nachtschicht zu erbringen. Zulagen für Erschwernisse, Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagen sind in den monatlichen Pauschalpreis ein- zukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die konkreten Arbeitszei- ten sind dem Anlagenbetrieb anzupassen und so durchzuführen, dass der Anla- genbetrieb möglichst ungestört bleibt.

  2. Planmäßige Stillstandzeiten (Revision, Wartung, Reparatur usw.), die einen er- heblichen Einfluss auf die Ausführung der Arbeiten haben können, wird die Auftraggeberin dem Auftragnehmer rechtzeitig, spätestens aber zwei Wochen vor deren Eintritt, mitteilen.

§ 6

Einzusetzendes Personal

  1. Der Auftragnehmer erfüllt den Auftrag mit fachkundigem, geschultem und zu- verlässigem Personal, das die gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Anfor- derungen erfüllt, die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) definiert sind. Für den Einsatz und die Kontrolle der eingesetzten Personen ist der Auftrag- nehmer verantwortlich. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, erlässt der 16373800v1

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Vertrag „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

Auftragnehmer klare Dienstanweisungen für seine Beschäftigten. Alle Beschäf- tigten sind vor ihrem Einsatz von dem Auftragnehmer einzuweisen und einzu- arbeiten.

  1. Die mindestens zu beachtende Qualifikation ergibt sich aus der Leistungsbe- schreibung (Anlage 2).

  2. Die Auftraggeberin kann vom Auftragnehmer den Austausch von eingesetzten Beschäftigten verlangen, wenn sich für sie Gründe ergeben, die zur Unzumut- barkeit einer weiteren Zusammenarbeit mit den eingesetzten Beschäftigten führen. Ein derartiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die eingesetzte Per- son nicht die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) angeführten Mindestan- forderungen an die Qualifikation erfüllt oder Sicherheitsbedenken gegen die Person bestehen oder später entstehen.

  3. Die Auftraggeberin wird den Auftragnehmer rechtzeitig über den erforderli- chen Austausch eines Beschäftigten gemäß § 6 Abs. 3 informieren. Der Auftrag- nehmer hat den Austausch innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Auftraggeberin vorzunehmen und der Auftraggeberin innerhalb dieser Frist geeignetes Ersatzpersonal zu benennen. Das Ersatzpersonal muss die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) festgelegten Mindestanforderungen an die Qualifikation erfüllen.

§ 7

Qualität / Qualitätsmanagement / Beanstandungen

  1. Die zu erbringenden Leistungen erfolgen ausschließlich in Ausführung, Umfang und in der Qualität gemäß der beigefügten Leistungsbeschreibung in Anlage 2.

  2. Bei festgestellten Qualitätsmängeln oder sonstigen Beanstandungen der Kon- troll- und Reinigungsleistung wird der Auftragnehmer von der Auftraggeberin unverzüglich, möglichst unter Angabe der Art und des Umfangs der Beanstan- dung, in Textform informiert. Der Auftragnehmer hat die Beanstandung un- verzüglich zu prüfen und die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels einzuleiten.

§ 8

Mitwirkungsobliegenheiten der Auftraggeberin

  1. Die Auftraggeberin stellt sicher, dass die Beschäftigten des Auftragnehmers im angemessenen Rahmen Zugang zu den Räumlichkeiten der Müllverbren- nungsanlage erhalten, soweit der Zugang für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist.

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Vertrag „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

  1. Fehlen dem Auftragnehmer Unterlagen oder Informationen, die für die Leis- tungserbringung notwendig sind, so hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.

  2. Die Auftraggeberin teilt dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss die jeweili- gen Ansprechpartner auf Seiten der Auftraggeberin mit.

§ 9

Vergütung

  1. Der Auftragnehmer erhält für die vertragsgemäße Leistungserbringung die sich aufgrund des mit dem Angebot eingereichten Preisblatts (Anlage 3) ergebende Vergütung.

  2. Mit der Vergütung sind sämtliche nach diesem Vertrag zu erbringenden Leis- tungen einschließlich aller beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehenden Aufwendungen und Kosten abgegolten. Dies erfasst insbesondere auch alle Neben- und Gemeinkosten, Materialkosten und Kosten für Arbeitsmittel, Schichtzuschläge sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vergütung von Nachunternehmern.

  3. Die vereinbarten Preise sind während der Laufzeit dieses Vertrages – ein- schließlich optionaler Verlängerungen – grundsätzlich Festpreise. Eine Anpas- sung der Vergütung kommt nur nach Maßgabe von § 10 in Betracht.

§ 10

Anpassung der Vergütung

  1. Die Angebotspreise basieren auf den Tariflöhnen laut Tarifvertrag für die ge- werblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung, die am 01.01.2026 gültig sind bzw. auf den gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) für allgemeinver- bindlich erklärten Mindestlöhnen.

  2. Der vom Auftragnehmer im Preisblatt (Anlage 3) offen gelegte Personalkos- tenanteil am angebotenen monatlichen Pauschalpreis gilt für die Dauer dieses Vertrages als zwischen den Parteien vereinbart und bildet die Ausgangsgrund- lage für die Ermittlung des bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Personal- kostenbetrags. Der sich aus dem Personalkostenanteil und dem angebotenen monatlichen Pauschalpreis ergebende Personalkostenbetrag wird bei jeder nach diesem § 10 vorgenommenen Vergütungsanpassung entsprechend der tat- sächlich eingetretenen und nach diesem § 10 anpassungsfähigen Änderung

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Vertrag „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

fortgeschrieben. Der jeweils fortgeschriebene Personalkostenbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung nachfolgender Vergütungsanpassungen.

  1. Die angebotenen Preise sind grundsätzlich Festpreise gemäß § 9 Abs. 3. Etwa- ige Vergütungsanpassungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachfol- genden Absätze.

  2. Ergeben sich nach Abschluss dieses Vertrages tarifliche Lohnänderungen oder Veränderungen anderer tariflicher Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkür- zung) für das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar und tatsächlich auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, kann der Auftragnehmer in Textform einen Antrag stellen, die zwischen ihm und der Auftraggeberin vereinbarte Vergütung anzupassen.

  3. Die Vergütungsanpassung ist auf den im Preisblatt offengelegten Personalkos- tenanteil der Vergütung bzw. auf den jeweils fortgeschriebenen Personalkos- tenbetrag beschränkt. Anpassungsfähig ist ausschließlich derjenige Teil der Personalkosten, auf den sich die nach § 10 Abs. 4 eingetretene Änderung un- mittelbar und tatsächlich auswirkt. Die Anpassung erfolgt in dem Umfang, in dem sich die jeweiligen tariflichen Löhne, tariflichen Zuschläge oder Sozial- abgaben tatsächlich prozentual verändern. Eine Anpassung anderer Kostenbe- standteile als der Personalkosten sowie eine überproportionale Weitergabe von Tariflohnerhöhungen ist ausgeschlossen.

  4. Das Anpassungsverlangen des Auftragnehmers muss innerhalb von vier Wochen nach der tatsächlichen Erhöhung der Lohn- und/oder Lohnfolgekosten in Text- form bei der Auftraggeberin eingehen. Der Auftragnehmer hat die vorgenann- ten Änderungen nachvollziehbar zu belegen, insbesondere durch

− Vorlage des einschlägigen Tarifvertrages bzw. der Änderungstarifverträge bzw. der maßgeblichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sowie

− eine transparente Berechnung, aus der sich die prozentuale Erhöhung der Lohn- und/oder Lohnfolgekosten und deren Auswirkungen auf die jeweils geltenden Personalkosten ergeben.

Die Auftraggeberin prüft den Antrag sowie die vorgelegten Nachweise. Eine Vergütungsanpassung bedarf stets der vorherigen Zustimmung durch die Auf- traggeberin, die mindestens Textform voraussetzt. Die Auftraggeberin wird die Zustimmung erteilen, sofern die tatsächliche Erhöhung der Lohn- und/oder Lohnfolgekosten nachvollziehbar und entsprechend dieser Regelung und den vorstehenden Absätzen belegt worden ist. Bis zur Zustimmung der Auftragge- berin gelten die zuletzt zwischen den Vertragsparteien geltenden Preise fort.

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Vertrag „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

§ 11

Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungslegung durch den Auftragnehmer erfolgt monatlich ausschließ- lich per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse: rechnungseingang@mva-weiswei- ler.de.

  2. Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar und unter Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften abzurechnen.

  3. In sämtlichen Rechnungen ist neben den nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben auch stets die Vertragsnummer der Auftraggeberin anzugeben. Etwa- ige weitergehende Anforderungen an eine prüffähige Rechnung werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

  4. Zahlungsziel: 30 Tage ohne Abzug, innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto.

  5. Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto des Auftragnehmers.

§ 12

Laufzeit/Inkrafttreten

  1. Dieser Vertrag tritt zum 01.12.2026 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 30.11.2029.

  2. Der Auftraggeberin steht es frei, die Laufzeit dieses Vertrags zweimal um je- weils 12 Monate zu verlängern.

  3. Die Ausübung der Option gemäß § 12 Abs. 2 dieses Vertrages erfolgt durch schriftliche Erklärung der Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer bis jeweils spätestens 3 Monate vor Ablauf der bisherigen Laufzeit.

  4. Die maximale Laufzeit des Vertrages beträgt 5 Jahre. Einer Kündigung bedarf es insofern nicht.

  5. Wird das in § 12 Abs. 2 dieses Vertrages festgelegte Optionsrecht nicht gemäß § 12 Abs. 3 des Vertrages spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen bis- herigen Vertragslaufzeit ausgeübt, so endet der Vertrag automatisch zum Ende der bisherigen Laufzeit.

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Vertrag „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

§ 13

Nachunternehmer

  1. Der Auftragnehmer hat die Leistung grundsätzlich in eigener Verantwortung zu erbringen. Er darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile da- von nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin auf an- dere übertragen.

  2. Eine vorherige Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleis- tungen. Sie ist ferner nicht erforderlich, wenn der Auftragnehmer bereits in seinem Angebot Art und Umfang der Leistungen angegeben hat, die er auf einen Nachunternehmer übertragen will und auf Verlangen der Auftraggeberin binnen einer Frist von 7 Kalendertagen

a) diesen Nachunternehmer mit Namen und Anschrift konkret benannt hat,

b) die Unterlagen/Erklärungen entsprechend Ziffer 11.2 des Dokuments „Be- werbungsbedingungen“ vorgelegt und

c) nachgewiesen hat, dass ihm die Mittel des Nachunternehmers zur Verfü- gung stehen.

  1. Soweit der Auftragnehmer sich bei der Erfüllung seiner Pflichten eines Nach- unternehmers bedient, hat er durch geeignete vertragliche Abreden mit dem Nachunternehmer dafür Sorge zu tragen, dass die der Auftraggeberin gemäß diesem Vertrag zustehenden Rechte nicht durch fehlende oder unzureichende Regelungen zwischen dem Auftragnehmer und seinem Nachunternehmer be- einträchtigt werden. Der Auftragnehmer hat in den Verträgen mit den von ihm eingesetzten Nachunternehmern weiterhin zu vereinbaren, dass eine weitere Untervergabe nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggebe- rin zulässig ist. Weitergehende Pflichten des Auftragnehmers auf Grundlage der Bestandteile dieses Vertrages bleiben unberührt.

  2. Die Beauftragung eines Dritten darf nur erfolgen, sofern dieser über die für die Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderliche Fach- kunde, ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Mittel sowie eine ausrei- chende technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügt. Die Eignung ist gegenüber der Auftraggeberin unaufgefordert – in Fällen des § 13 Abs. 2 dieses Vertrages bereits mit Angebotsabgabe – nachzuweisen.

  3. Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Austausch eines Nachunternehmers oder zu verlangen, sofern

a) eine fehlende Eignung sich im Nachhinein herausstellt,

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Vertrag „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

b) in der Person des Nachunternehmers ein fakultativer oder zwingender Aus- schlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB erfüllt ist oder

c) der Nachunternehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung gegen ausländer-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften verstößt, es sei denn, der Nachunternehmer hat dies nicht zu vertreten.

  1. Der Auftragnehmer hat hinsichtlich aller eingesetzten Arbeitnehmenden, auch derjenigen der Nachunternehmer, auf Verlangen der Auftraggeberin nachzu- weisen, dass einschlägige Mindestlöhne gezahlt werden, keine Arbeitskräfte illegal beschäftigt werden und keine Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung geleistet wird und die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes sowie des Arbeitnehmer- überlassungsgesetzes gewahrt sind. Weitergehende Pflichten des Auftragneh- mers nach diesem Vertrag bleiben unberührt.

  2. Sofern die Auftraggeberin einen Nachunternehmer aus einem der Gründe die- ser Vorschrift berechtigt ablehnt, stehen dem Auftragnehmer keine Ansprüche auf Schadensersatz, Verdienstausfall oder sonstige Zahlungen gegen die Auf- traggeberin zu.

  3. Der Auftragnehmer handelt bei der Beauftragung von Dritten im eigenen Na- men und auf eigene Rechnung. Seine sich aus dem Vertrag ergebenden Ver- pflichtungen bleiben durch die Beauftragung unberührt.

  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Bedingungen des jeweiligen Nachunternehmervertrages so ausgestaltet sind, dass ihm die Er- füllung der Vereinbarung des Vertrages mit der Auftraggeberin ermöglicht wird.

§ 14

Kündigung aus wichtigem Grund

  1. Die ordentliche Kündigung dieses Vertrags ist ausgeschlossen.

  2. Den Vertragsparteien steht es frei, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbe- sondere vor, wenn

a) die andere Vertragspartei ihren vertraglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht nachkommt oder erhebliche Folgen von Vertragsverletzungen trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht unverzüglich beseitigt,

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Vertrag „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

b) der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wett- bewerbsbeschränkungen oder des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb zustande gekommen ist,

c) ein erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung des Auftrags besteht, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht,

d) wenn ein (ggf. vorläufiges) Insolvenzverfahren über das Vermögen der an- deren Vertragspartei eingeleitet oder mangels Masse abgelehnt wird oder wenn ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten vorliegen, z. B. fällige Zahlun- gen wiederholt nicht rechtzeitig geleistet werden oder die zur Zahlung verpflichtete Vertragspartei mindestens 30 Tage in Verzug ist,

e) für die Auftraggeberin, wenn der Auftragnehmer die Ausführung der Leis- tung oder Teile davon ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auf- traggeberin i.S.d. § 13 Abs. 1 an andere Unternehmen überträgt und kein Fall des § 13 Abs. 2 vorliegt.

  1. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

  2. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, endet der Vertrag im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung nach Zugang der Kün- digungserklärung. Die kündigende Vertragspartei kann in ihrer Kündigungser- klärung einen späteren angemessenen Endtermin bestimmen.

  3. Das zwingend gesetzlich vorgesehene Recht beider Vertragsparteien, den Ver- trag aus einem sonstigen wichtigen Grund fristlos zu kündigen, sowie weiter- gehende Rechte der Auftraggeberin nach diesem Vertrag bleiben unberührt.

§ 15

Haftung und Versicherung

  1. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder das durch ihn eingesetzte Personal schuldhaft verursacht werden. Soweit Dritte Schäden er- leiden, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, und die Auftraggeberin in Anspruch nehmen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Auftraggeberin in- soweit einschließlich erforderlicher Rechtsverfolgungskosten freizustellen. Die Auftraggeberin ist berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch ein- fache Erklärung nach §§ 387 ff. BGB gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.

  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Sicherung möglicher Ersatzansprüche aus diesem Vertrag für die Dauer des Vertrages eine Haftpflichtversicherung mit mindestens folgenden Deckungssummen je Schadensereignis abzuschlie- ßen und für die Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten:

− Personenschäden: 2,0 Mio. Euro

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Vertrag „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

− Sachschäden: 1,5 Mio. Euro − Vermögensschäden: 1,5 Mio. Euro

Die Versicherungssummen müssen zumindest zweifach maximiert p.a. vorge- halten werden.

  1. Der Versicherungsschutz ist unverzüglich nach Vertragsabschluss nachzuwei- sen.

  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die hier vorgegebe- nen Deckungssummen in jedem Jahr zur Verfügung stehen. Falls dies aufgrund von Schadenshäufigkeiten in einem Versicherungsjahr nicht der Fall sein sollte, ist eine entsprechende Deckung bei seinem Versicherer nachzukaufen.

  3. Der Auftragnehmer hat jährlich bis Ende Januar und zusätzlich jederzeit nach begründeter Aufforderung durch die Auftraggeberin unverzüglich eine ent- sprechende Versicherungsbestätigung über den Fortbestand der Versicherung vorzulegen. Der Auftragnehmer informiert die Auftraggeberin unverzüglich, wenn der Versicherungsschutz entfällt.

  4. Die Vertragsparteien werden regelmäßig prüfen, ob der gewählte Versiche- rungsschutz gemäß § 15 Abs. 2 ausreichend und wirtschaftlich ist und sich ggf. über Anpassungen verständigen.

§ 16

Höhere Gewalt

Sollte eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen infolge höherer Gewalt nicht nach- kommen können, so ruht während der Dauer der höheren Gewalt und ihrer nicht vermeidbaren Auswirkungen die Leistungspflicht der betroffenen Vertragspartei. In- folgedessen kann von der gegnerischen Vertragspartei keine Wiedergutmachung ihres etwaigen, aus der Leistungsunterbrechung resultierenden Schadens verlangt werden. Als Umstände höherer Gewalt im Sinne dieses Vertrages gelten insbesondere alle von den Vertragsparteien nicht vermeidbaren Umstände, einschließlich Arbeitskampf- Maßnahmen (Streiks und Aussperrungen), Feuer, terroristische Akte, Blockaden, Blitzschlag, Überschwemmungen und andere nicht abwendbare Naturkatastrophen, Epidemien, sowie Entscheidungen von Behörden. Für den Fall, dass ein Ereignis hö- herer Gewalt länger als 3 Monate andauert, ist jede Vertragspartei dazu berechtigt, den vorliegenden Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

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Vertrag „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

§ 17

Verschwiegenheit und Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig unter Einschluss aller an der Vertragsdurchführung Beteiligten, die Zugang zu mündlichen, durch Unterla- gen verkörperten, in elektronischer Form oder in sonstiger Weise erlangten Informationen – insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – der an- deren Vertragspartei und/oder der vertraglichen Leistung haben, zu absoluter Vertraulichkeit hinsichtlich solcher Informationen sowie hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Ausschreibung und Angebotsabgabe bekannt geworde- nen Angelegenheiten gegenüber nicht beteiligten Dritten und vorbehaltlosem Schutz dieser Vertraulichkeit. In Gemäßheit von § 13 dieses Vertrages einge- setzte Nachunternehmer gelten nicht als Dritte im vorbezeichneten Sinne, wenn und soweit die Information zur Durchführung der Nachunternehmerleis- tungen erforderlich ist.

  2. Auf die Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wird hingewiesen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle einschlägigen gesetzli- chen – insbesondere datenschutzrechtlichen – Vorgaben einzuhalten.

  3. Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass die zur Leistungserbringung ein- gesetzten Personen, einschließlich gegebenenfalls beauftragter Nachunter- nehmer und deren Mitarbeitenden, zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften sowie der Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1 und Abs. 2 dieses Ver- trages verpflichtet werden. Dies ist auf Verlangen der Auftraggeberin nachzu- weisen.

  4. § 17 Abs. 1 dieses Vertrages gilt nicht im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung zur Weitergabe der Informationen, bei einer schriftlichen Einwilligung der je- weils anderen Vertragspartei und hinsichtlich allgemein zugänglicher oder von den Vertragsparteien selbst – absprachegemäß – veröffentlichter Informatio- nen. Sofern Informationen im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens vorgelegt werden müssen, besteht eine Ausnahme von der Ver- pflichtung zur Verschwiegenheit ausschließlich im Rahmen dieses Verfahrens.

§ 18

Räumung und Abnahme bei Vertragsende

Der Auftragnehmer hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nach der letzten Reinigung sämtliche von ihm eingesetzte Maschinen, Geräte, Materialien einschließ- lich Reinigungsmittel aus dem Objekt zu entfernen sowie alle überlassenen Schlüssel, Zutrittskarten und Transponder der Auftraggeberin auszuhändigen. Die dem Auftrag- nehmer zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind in einem besenreinen und

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Vertrag „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

mängelfreien Zustand zu übergeben. Sollten eine Woche nach Vertragsende noch Gegenstände des Auftragnehmers in den Objekten der Auftraggeberin vorhanden sein, werden diese auf Kosten des Auftragnehmers entsorgt.

§ 19

Sonstige Bestimmungen

  1. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Bestimmun- gen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den in- ternationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht).

  2. Die Geschäftssprache ist deutsch.

  3. Die Vertragsparteien bestätigen hiermit, dass zu diesem Vertrag keinerlei hier unerwähnte Nebenabreden oder sonstigen Vereinbarungen bestehen.

  4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche der unwirksamen Bestimmung in den wirtschaftlichen Auswirkungen so nahe wie möglich kommt.

  5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und seiner Anlagen und sonsti- gen Bestandteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit und nicht bloß aus Beweis- gründen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel oder einen Verzicht auf die Schriftform. Soweit für Erklä- rungen im Rahmen des Vertragsvollzugs die Schriftform vereinbart ist, ist te- lekommunikative Übermittlung schriftlicher Erklärungen gemäß § 127 Abs. 2 BGB zulässig.

§ 20

Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht unter vertragspartnerschaftlicher Verständigung geklärt werden können, ist Eschweiler, sofern kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich festgelegt ist.

16373800v1

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Vertrag „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

DIESER VERTRAG WIRD MIT ZUSCHLAGERTEILUNG WIRKSAM.

Die Parteien werden die Vertragsurkunde nach Zuschlagerteilung zu Nachweiszwe- cken unterzeichnen. Der Name des Auftragnehmers wird dann nachgetragen.


MVA Weisweiler GmbH & Co. KG [Auftragnehmer]

Anlage 1 - Bieterfragen und Antworten

Anlage 2 – Leistungsbeschreibung nebst Anlagen

Anlage 3 – Angebot des Auftragnehmers mit Preisblatt


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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung