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Kontrolle und Reinigung von Entaschungsanlagen einer Müllverbrennungsanlage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 16:47 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung

Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

Leistungsbeschreibung

zum Auftrag

„Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches der

MVA Weisweiler GmbH & Co. KG“

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Leistungsbeschreibung

Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Vorbemerkungen .................................................................. 4

2 Ansprechpartner der AG ........................................................................ 5 3 Beschreibung des Standortes und der technischen Anlage .............................. 5

4 Aufgabenstellung ................................................................................. 5

4.1 Kurzbeschreibung der zu erbringenden Leistungen ........................................................ 5

4.2 Zielstellung und Anforderungen an die Leistungen ......................................................... 5

4.3 Rechtlicher Rahmen ......................................................................................................... 6

5 Konkreter Leistungsumfang .................................................................... 6

5.1 Arbeitszeiten im Werk der AG .......................................................................................... 6

5.2 Umfang der Kontroll- und Reinigungsleistungen ............................................................. 7

5.2.1 Allgemeines ............................................................................................................ 7

5.2.2 Reinigungsgüte ....................................................................................................... 7

5.2.3 Anforderungen an das Reinigungsverfahren ......................................................... 7

5.2.4 Dokumentation der Reinigungsleistung ................................................................. 7

5.2.5 Kontrolle und Reinigung der Entaschungssysteme ................................................ 8

5.2.6 Leistungsausschlüsse ............................................................................................ 10

6 Personal ........................................................................................... 10

6.1 Objektleiter ..................................................................................................................... 11

6.2 Anforderungen an die eingesetzten Mitarbeiter ........................................................... 11

6.3 Schulungen/Einweisung ................................................................................................. 12

7 Arbeitmittel, Geräte und Hilfsstoffe ......................................................... 12

7.1 Arbeitsmittel, Werkzeuge, Maschinen und Geräte des AN ........................................... 12

7.2 Gerüste, Befahranlagen und Transportmittel der AG .................................................... 13

7.3 Hilfsstoffe ....................................................................................................................... 14

8 Fremdfirmenunterweisung .................................................................... 14 9 Hinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ........................................... 14

10 Objektmanagement und Objektdokumentation ........................................... 16 11 Qualitätskontrolle ............................................................................... 16

11.2 Qualitätssicherung /Qualitätsmanagement ................................................................. 16

11.2 Technische Qualitätsanforderungen ............................................................................ 17

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12 Anhänge ........................................................................................... 18

13 Abkürzungsverzeichnis ......................................................................... 18 14 Änderungsverzeichnis .......................................................................... 18

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Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

1 Allgemeine Vorbemerkungen

Diese Leistungsbeschreibung enthält die für die Ausführung der ausgeschriebenen Kontroll- und Reinigungsleistungen in der Müllverbrennungsanlage (MVA Weisweiler) der Auftragge- berin (AG) maßgeblichen Leistungsanforderungen sowie die einzuhaltenden Regeln und Vorschriften. Die festgelegten Anforderungen stellen Mindestanforderungen dar und sind vom Auftragnehmer (AN) vollständig einzuhalten.

Die Leistungsbeschreibung dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, sicheren und qualitätsgerechten Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen technischen, betrieblichen und sicherheitsrelevanten Anforderungen der MVA Weisweiler.

Der AN trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Anforderungen dieser Leistungsbeschreibung sowie aller mitgeltenden Regelungen. Dies gilt auch im Verhältnis zu seinen Unterauftragnehmern, Vorlieferanten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Der AN hat sicherzustellen, dass diese Personen und Unternehmen die für ihre jeweiligen Tätigkei- ten geltenden Anforderungen kennen und einhalten.

Der AN ist berechtigt, diese Leistungsbeschreibung vollständig oder auszugsweise seinen Unterauftragnehmern und sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlich ist. Die Verantwortlichkeit des AN gegenüber der AG bleibt hiervon unberührt.

Bei Unsicherheiten, Widersprüchen oder sonstigen Fragen im Zusammenhang mit dieser Leistungsbeschreibung, den örtlichen Gegebenheiten oder der Leistungsausführung hat sich der AN unverzüglich und vor Ausführung der betroffenen Leistung mit der AG in Verbindung zu setzen und die weitere Vorgehensweise mit dieser abzustimmen. Eigenmächtige Abwei- chungen von den Anforderungen dieser Leistungsbeschreibung sind nicht zulässig.

Die Kontroll- und Reinigungsleistungen sind grundsätzlich auf dem Gelände und in den An- lagenbereichen der AG zu erbringen. Bei der Leistungsausführung hat der AN jederzeit die besonderen örtlichen Gegebenheiten, die betrieblichen Abläufe sowie die Bedingungen und Einschränkungen des Anlagenbetriebs zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die je- weils geltenden Zutritts-, Sicherheits-, Freigabe-, Verkehrs- und Verhaltensregelungen der AG.

Die Leistungserbringung darf den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Müllverbren- nungsanlage nicht beeinträchtigen. Anweisungen des AG, des Anlagenpersonals sowie der für den Anlagenbetrieb zuständigen Stellen sind im Rahmen der vertraglichen Regelungen zu beachten.

Die Sprache der Leistungserbringung sowie der gesamten auftragsbezogenen Kommunika- tion und Dokumentation ist Deutsch. Sämtliche im Rahmen der Auftragserfüllung zu erstel- lenden Unterlagen und Dokumentationen sind in deutscher Sprache vorzulegen.

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Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

2 Ansprechpartner der AG

[Wird nach Vertragsschluss ergänzt].

3 Beschreibung des Standortes und der technischen Anlage

Die AG betreibt drei Verbrennungslinien auf denen jährlich mehr als 360.000 Tonnen Müll verbrannt werden. Einzelheiten zum Anlagenbetrieb und den zu reinigenden Flächen bzw. Anlagen(teilen) sind den Ausführungen unter Ziffer 5.2.5 zu entnehmen.

Der in dieser Leistungsbeschreibung definierte Arbeitsbereich ist im Vorfeld der Angebotsan- gabe durch den AN im Rahmen eines Ortstermins gemeinsam mit den genannten Technischen Ansprechpartnern der AG zu erkunden. Die Vororterkundung wird schriftlich mittels eines Protokolls bestätigt.

4 Aufgabenstellung

4.1 Kurzbeschreibung der zu erbringenden Leistungen

Gegenstand des ausgeschriebenen Vertrags ist die Kontrolle und die Reinigung des Enta- schungsbereiches der MVA Weisweiler im 3-Schichtbetrieb.

Die Leistungen sind im Rahmen des laufenden Betriebes, sowie bei störungs- und wartungs- bedingten Reinigungsarbeiten auf dem Gelände der MVA Weisweiler durchzuführen.

4.2 Zielstellung und Anforderungen an die Leistungen

Die Reinigung des Entaschungsbereichs gehört in der MVA Weisweiler zu den wesentlichen Voraussetzungen für einen sicheren, störungsarmen und zuverlässigen Verbrennungsbetrieb.

Für sämtliche von den Reinigungsleistungen betroffenen Anlagenteile, Komponenten und Bauwerke der AG ist sicherzustellen, dass unter Beachtung

• aller einschlägigen Anforderungen der Arbeitssicherheit • aller anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Vorgaben, Richt- linien und Normen sowie • aller Anforderungen dieser Leistungsbeschreibung

nicht nur das vorgegebene Reinigungsergebnis erzielt wird. Die Leistung ist vielmehr so aus- zuführen, dass zugleich die kurz- und langfristige Anlagenverfügbarkeit, die Betriebssicher- heit und ein wirtschaftlich optimierter Anlagenbetrieb unterstützt werden.

Ziel des Auftrags ist es, alle erforderlichen Reinigungsarbeiten sowohl termin- und spezifi- kationsgerecht als auch unfallfrei nach Angaben der AG durchzuführen. Für die AG ist die Erreichung dieser Leistungsziele von besonderer Bedeutung. Der AN schuldet daher nicht lediglich die Ausführung einzelner Reinigungstätigkeiten, sondern die vertragsgerechte Her- beiführung des in dieser Leistungsbeschreibung festgelegten Reinigungsergebnisses unter Einhaltung der vereinbarten Anforderungen und Rahmenbedingungen.

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Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

Stellt der AN fest, dass einzelne Vorgaben, Ausführungsanweisungen oder Rahmenbedingun- gen nach seiner fachlichen Einschätzung die Erreichung dieser Leistungsziele beeinträchti- gen oder gefährden können, hat er dies der AG unverzüglich, nachvollziehbar und vor Aus- führung der betroffenen Leistung mitzuteilen. Die Mitteilung ist an die von der AG benannte technische und kaufmännische Ansprechperson zu richten (vgl. Ziffer 2 dieser Leistungsbe- schreibung). Der AN hat die weitere Vorgehensweise mit der AG abzustimmen. Eigenmäch- tige Abweichungen von den Vorgaben dieser Leistungsbeschreibung sind nicht zulässig.

4.3 Rechtlicher Rahmen

Die AG setzt voraus, dass der AN alle für sein Gewerk einschlägigen Gesetze, Normen, Richt- linien und Verordnungen beachtet.

Grundsätzlich sind die im deutschsprachigen Amtsblatt der Europäischen Union zu den je- weiligen EU-Richtlinien ausgewiesenen harmonisierten Normen anzuwenden.

Sofern keine harmonisierten Normen vorhanden sind, verpflichtet sich der AN die einschlä- gigen deutschen Normen und Technische Regeln zu beachten.

Wird von harmonisierten europäischen Normen oder deutschen Normen und technischen Re- geln abgewichen, ist nachzuweisen und zu dokumentieren, dass die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

Alle Leistungen des AN müssen mindestens solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden.

5 Konkreter Leistungsumfang

5.1 Arbeitszeiten im Werk der AG

Die Reinigungs- und Kontrollleistungen müssen grundsätzlich an allen Tagen (7-Tage Woche), auch an Sonn- und Feiertagen, im 3-Schichtbetrieb durchgeführt werden.

Der AN hat die Arbeiten so zu steuern, dass der erforderliche Stillstandzeitraum minimiert wird. Die konkreten Arbeitszeiten sind mit der AG im Einzelnen abzustimmen.

Als Grundlage der vereinbarten Monatspauschale sind folgende Regelungen zu berücksichti- gen:

Arbeitszeitfenster Die Ausführungszeit ist Montag bis Sonntag von 6.00 bis 6.00 Uhr des Folgetags- im Regelfall 3-schichtig - mit 8 Stunden Arbeitszeit in der Frühschicht, Spätschicht und Nachtschicht. Zulagen für Erschwernisse, Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagen sind Bestandteile der Pauscha- labrechnung und werden nicht gesondert vergütet. Die konkreten Arbeitszeiten sind dem Anlagenbetrieb anzupassen und so durchzuführen, dass Anlagenbetrieb möglichst ungestört bleibt.

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Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

5.2 Umfang der Kontroll- und Reinigungsleistungen

5.2.1 Allgemeines

Die auszuführenden Reinigungsleistungen im Bereich der MVA erstrecken sich überwiegend auf den Bereich der Entaschung. Die Reinigungsarbeiten sind innerhalb der MVA auf den Hö- henquoten von plus 7 m bis minus 5 m zu erbringen.

5.2.2 Reinigungsgüte

Nach Abschluss der Reinigung sind die zu reinigenden Flächen und Anlagen frei von losem Schlacke-, Asche- und Staubmaterial. Es dürfen keine zusammenhängenden Ablagerungen oder Schmutzansammlungen verbleiben, die die bestimmungsgemäße Nutzung, Begehbar- keit, Arbeitssicherheit oder Inspektion der Anlagenbereiche beeinträchtigen. Der störungs- freie Abtransport der Asche muss zu jeder Zeit gewährleistet sein.

5.2.3 Anforderungen an das Reinigungsverfahren

Das Reinigungsverfahren ist entsprechend der nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 5.2.5 sowie der Anlage „Checklister Rundengänger“ durchzuführen. Im Bedarfsfall, beispielsweise bei vereinzelt auftretenden komplexen Störungen, sind Änderungen hinsichtlich des Reini- gungsverfahrens bzw. des Reinigungsumfangs im Vorfeld mit der betreuenden Fachabteilung der AG abzustimmen.

Die Bereiche werden trocken, nass oder mit Druckluft gereinigt.

Im gesamten Entaschungsbereich ist mit heißen Aschen und Störstoffen zu rechnen. Der Ein- satz von Wasser im Entaschungsweg nach dem Presskolbenentascher ist so gering wie möglich zu halten.

Bei der Durchführung der Arbeiten sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Mini- mierung von Emissionen, insbesondere von Staub und Lärm, zu treffen. Die eingesetzten Verfahren, Arbeitsmittel und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass die Emissi- onsbelastung für Mitarbeiter, Anlagenbetrieb und Umgebung auf das technisch mögliche Maß reduziert wird.

Der AN hat überdies sicherzustellen, dass bei der Durchführung der beauftragten Arbeiten keine anderen Anlagenteile, Einrichtungen oder Betriebsmittel der AG beeinträchtigt, ver- unreinigt oder beschädigt werden. Erforderlichenfalls sind vor Beginn und während der Ar- beiten geeignete und wirksame Schutzmaßnahmen zu treffen. Beschädigungen, die durch den AN oder dessen eingesetztes Personal verursacht werden, sind der AG unverzüglich zu melden.

5.2.4 Dokumentation der Reinigungsleistung

Der AN hat die durchgeführten Reinigungsleistungen bei jedem Reinigungsintervall nachvoll- ziehbar zu dokumentieren. Hierzu sind insbesondere Fotodokumentationen des Verschmut- zungsgrades vor Beginn der Arbeiten (z. B. Verschüttungen, Anbackungen und sonstige Abla- gerungen) sowie des erreichten Reinigungsgrades nach Abschluss der Arbeiten anzufertigen.

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Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

5.2.5 Kontrolle und Reinigung der Entaschungssysteme

Im Müllverbrennungsprozess werden den Verbrennungsanlagen zu Beginn des Verbrennungs- prozesses durchmischter Müll zur Verfügung gestellt und am Ende fällt als Restprodukt der Verbrennung kontinuierlich Asche an, welche täglich durch Entleeren des Aschebunkers ent- sorgt werden muss. Um ganzjährig einen ordnungsgemäßen, sicheren Betrieb der Enta- schungsanlagen sicherzustellen, sind kontinuierliche Kontrollen und Reinigungen der Enta- schungssysteme im Einklang mit dem Gesamtprozess der Müllverbrennung durchzuführen.

Verfahrensbeschreibung der Entaschung

Das Kesselentaschungssystem dient u.a. dazu, die anfallenden Asche- und Schlackemengen aufzufangen, aufzubereiten, zu kühlen, zu zerkleinern und schließlich zu den Lager- und Entsorgungsstellen zu transportieren. Die verschiedenen Reststoffe des Kessels

• Rostdurchfall im Bereich Walzenrost/Ausbrandrost • Rostasche im Bereich Aschefallschacht

werden über ein Entaschungssystem in den Aschebunker gefördert. Der Rostdurchfall wird je Linie in 2 Trichterreihen unterhalb der Rostwalzen 1-5 sowie des Ausbrandrostes aufge- fangen und über Rostaschefallrohre zu den Rostdurchfallförderern (Trogkettenförderer) ge- geben, die das Fördergut seitlich auf die Hauptschwingrinne fördern. Die am Ende der Ver- brennung durch den Aschefallschacht hinter Ausbrandrost fallende Rostasche wird im Was- serbad der Preßkolbenentascher abgelöscht und abgekühlt. Von den linienbezogenen Preß- kolbenentaschern wird die Rostasche über den hydraulisch angetriebenen Stößel den nach- geschalteten Hauptschwingrinnen zugeführt. Der Abwurf der Hauptschwingrinnen mit dem gemeinsamen Gut der Rostdurchfall- und Rostasche erfolgt wahlweise über Wechselschurren auf die redundanten Muldengurtförderer 1 oder 2 bzw. 3 oder 4, die die Asche am Ende des Förderweges in den Aschebunker abwerfen. Die Asche wird dort zwischengelagert.

Das gesamte Entaschungssystem ist also als kombiniertes Fördersystem ausgelegt und be- steht aus den folgenden Komponenten:

• drei Preßkotbenentascher (Linie 1-3) • drei Hauptschwingrinnen und sechs Trogkettenförderer inkl. seitlicher Schurren (Linie 1-3), • drei Wechselschurren (Linie 1-3) und • vier Muldengurtförderen (jeweils 2 redundante Wege) (nicht linienbezogen)

Die einzelnen Fördersysteme sind für das An- und Abfahren mit Funktionsgruppen ausgerüs- tet, so dass bei Störungen eines Förderaggregats die davorliegenden automatisch abgeschal- tet und die dahinterliegenden weiterlaufen werden.

Der Aufsichtsbereich des AN beginnt unterhalb der Rostwalzen 1 bis 5 und unterhalb des Ausbrandrostes der jeweiligen Linien 1 bis 3, erstreckt sich weiter über die Preßkolbenen- tascher (inkl. Hydraulikstation), Schwingrinnen, Trogkettenförderer, Wechselschurren, Mul- dengurtförderern 1/3 und 2/4 bis zur Abwurfkante des nachgeschalteten Aschebunkers.

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Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

Der Umfang der Leistungen beschränkt sich auf die Kontrollen und Reinigungen der Förder- wege (inkl. Nebenaggregate wie z.B. Hydraulikanlagen) der Kesselentaschungsanlagen.

Anmerkung: Die nachfolgende Leistungsbeschreibung hat nicht den Anspruch auf eine 100% vollständige Tätigkeitsbeschreibung. Der AN kann sich daher nicht auf eine Voll- ständigkeit dieser Beschreibung berufen.

Leistungsbeschreibung:

• Durchführung von Kontrollgängen laut Anlage „Checkliste Rundengänger" mit entsprechender Dokumentation (z.B. ordnungsgemäße Positionierung von Schutzgittern, Abdeckungen, Schieflauf von Förderbändern, Funktionstüchtig- keit von Abstreifern etc.). Insbesondere die Hauptförderwege müssen ständig auf Anhaftungen und Anbackungen, unter Berücksichtigung der SIM — Richtli- nien, kontrolliert werden. Die Anhaftungen/Anbackungen sind mittels Luftlan- zen oder mechanisch zu beseitigen. Des Weiteren sind die in den Bereichen der Muldengurtförderer vorzufindenden Störstoffen regelmäßig in die bereit- gestellten Container auf der 0 m Ebene (Südwestseite) zu entsorgen • Erkennen und ggf. Beheben von Störungen (z.B. Verstopfungen) und entsprechende unverzügliche und schnellstmögliche Weitergabe der Informationen an den Schicht- leiter der AG. • Reinigung der Förderaggregate von Anhaftungen und Anbackungen, Beseitigen von Störstoffen auf dem gesamten Förderwegen • Freihalten des Ascheweges bis in das Zwischenlager (Aschebunker) • Durchführung von Kontrollen an den Hydraulikstationen auf Undichtigkeiten und be- triebsgerechten Ölstandes • Mechanisches Verfahren des Trogkettenförderes zur Behebung kleinerer Störungen • Leichte Schlossertätigkeiten (z.B. Öffnen von Montageluken/-türen bzw. Klappen im Förderweg soweit dies zur Behebung von Verstopfungen/Beseitigung von Anbackun- gen und unter Einhaltung der SIM-Richtlinie möglich ist) • Die Arbeiten werden durch den AN in Abstimmung mit der AG durchgeführt. Der AN hat stets den störungsfreien Aschetransport in seinem Leistungsbereich, angepasst an die betrieblichen Anforderungen, unter Einhaltung der Arbeits-, Anlagen- und Verkehrssicherheit sicherzustellen. • Zu jedem Schichtbeginn hat sich der diensthabende Reiniger des AN mit dem An- sprechpartner der Fachabteilung der AG bzw. mit dem Schichtleiter zwecks Koordi- nierung und Planung des Betriebsablaufes (Inbetriebnahme /Außerbetriebnahme der Förderwege) in Verbindung zu setzen. • Bei elektrischen, mechanischen oder verfahrenstechnischen Betriebsstörungen an den Entaschungssystemen im Aufsichtsbereich des AN ist unverzüglich der Schicht- leiter der AG zu verständigen; bei unmittelbaren Bedarf wird die Anlage/das Anla- genteil außer Betrieb genommen. Der Schichtleiter der AG veranlasst über das Auf- tragswesen eine umgehende Beseitigung. • Störungen im Bereich des Preßkolbenentaschers werden im Rahmen der Kontroll- gänge über die Sichtfenster der Luken (links und rechts) oberhalb des Preßkolbe- nentaschers erkannt. Kleinere Störungen, insbesondere das Vorfinden von

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Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

Störstoffen oder Anbackungen auf dem Förderweg, werden durch den AN in Abstim- mung mit dem Schichtleiter der AG durch Sofortmaßnahmen wie mechanisches Frei- stochern oder Freiblasen beseitigt. • Kleinere Störstoffe im Preßkolbenentascher müssen ebenfalls vom AN beseitigt wer- den. Zu den kleineren Störstoffen gehören diejenigen Störstoffe, die ohne Brenn-, Schneid- und Sägearbeiten aus dem Preßkolbenentascher entfernt werden können. Der Preßkolbenentascher muss hierfür — nach Rücksprache mit dem Schichtleiter — außer Betrieb genommen werden. Das Öffnen/Schließen der seitlichen Montagelu- ken und das Entfernen der kleineren Störstoffe erfolgen - nur nach erfolgter Kom- munikation mit dem Schichtleiter der AG- durch den AN. Diese Arbeiten dürfen nur beim Schichtleiter der AG beantragt werden.Größere Störstoffe, die entsprechend obiger Definition nur mit Hilfe von Brenn-, Schneid- und Sägearbeiten entfernt wer- den können, werden unter Zuhilfenahme der Fachabteilung RWE im Auftrag der AG beseitigt. • Störungen, die der AN auf Grund unzureichender Reinigung oder durch eine unsach- gemäße Betriebsweise (z. B. Überlastung des Entaschungssystems, Verstopfungen oder dergleichen) zu vertreten hat, sind durch den AN ohne zusätzliche Kosten für die AG zu beseitigen. • Die Erreichbarkeit des diensthabenden Reinigers des AN durch die AG ist jederzeit sicherzustellen.

Intervalländerungen ziehen keine Preisänderung mit sich.

5.2.6 Leistungsausschlüsse

Die nachfolgend aufgeführten Arbeiten gehören nicht zum Leistungsumfang des AN:

  1. De- und Remontage der vorhandenen Isolierung
  2. Gerüsterstellung
  3. Ölbindemittel, Streusalz
  4. Brauchwasser/Trinkwasser, Druckluft aus dem vorhandenen 6 bar - Druckluftnetz, Strom ab vorhandener Anschlussstelle

6 Personal

Der AN hat der AG–- mit Beginn der Leistung – einen detaillierten Einsatzplan der im Objekt eingesetzten Arbeitskräfte unaufgefordert zu übergeben.

Die AG ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob das vom AN im Einsatzplan gemeldete Personal mit dem tatsächlich beschäftigten Personal übereinstimmt.

Die AG ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit und Eignung zu prüfen. Der AN ver- pflichtet sich, nur geeignetes und zuverlässiges Personal einzusetzen.

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Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

6.1 Objektleiter

Der AN bestellt einen verantwortlichen Mitarbeiter seines Unternehmens als zentralen An- sprechpartner für alle vertragsrelevanten Belange (Objektleiter). Die vom AN benannte Ob- jektleitung ist berechtigt, gegenüber der AG alle zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

Der Objektleiter ist für die Koordinierung sämtlicher für die Vertragserfüllung erforderlichen Arbeiten verantwortlich. Der Objektleiter weist die Arbeitskräfte des AN qualifiziert ein, betreut und überwacht diese regelmäßig und steht als Ansprechpartner für Arbeitskräfte des AN und Objektverantwortliche der AG zur Verfügung.

Der Objektleiter erstellt mindestens einmal monatlich dokumentierte Stichproben (Quali- tätskontrollen) zur Reinigungsqualität. Außerdem hat die Objektleitung mindestens einmal wöchentlich Kontakt zu den Objektverantwortlichen der AG herzustellen.

Der AN benennt überdies einen Vertreter des Objektleiters.

Der Objektleiter (oder sein Vertreter) muss mindestens einmal monatlich in dem Reinigungs- objekt als Ansprechpartner für die AG und die Reinigungskräfte des AN anwesend sein.

Der Objektleiter und sein Vertreter dürfen ohne die Zustimmung der AG nur aus zwingenden Gründen (z. B. Kündigung durch den Objektleiter oder lang andauernde Erkrankung) ausge- tauscht werden. In diesem Fall ist der AN verpflichtet, die AG unverzüglich schriftlich zu informieren und einen neuen Objektleiter (bzw. Vertreter) ebenfalls schriftlich zu benen- nen. Der neue Objektleiter (bzw. der neue Vertreter) muss mindestens über die gleichen Qualifikationen verfügen wie der bisherige.

6.2 Anforderungen an die eingesetzten Mitarbeiter

Der AN trägt Sorge dafür, dass die beim AG eingesetzten Mitarbeiter entsprechend deutsche Sprachkenntnisse (in Wort und Schrift) aufweisen. Für die Beschäftigten des AN auf dem Werksgelände des AG gelten folgende Mindestanfor- derungen:

Objektleiter und dessen Vertreter • Die benannten Personen des AN müssen eine abgeschlossene technische Berufsaus- bildung haben und eine mehrjährige Erfahrung mit komplexen Reinigungsprojekten und Anlagenkomponenten vorweisen können. • Diese müssen Gefährdungsbeurteilungen erstellen und entsprechende Unterweisun- gen durchführen können. • Sie verfügen über fundierte Kenntnisse über diverse Reinigungsverfahren mit Ab- schätzung des Aufwandes bzgl. des Leistungsumfangs und über die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Kenntnisse der gesetzgeberischen sowie behördlichen Auflagen (z.B. Umwelt- und Arbeitsschutz). • Für eine reibungslose Kommunikation wird die Sprache Deutsch in Wort und Schrift vorausgesetzt.

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Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

Reiniger

• Reiniger des AN sollten mehrjährige adäquate Kraftwerkserfahrungen oder Erfah- rungen aus vergleichbaren Industriezweigen besitzen, auf dem sie im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere auch im Umgang mit heißen Aschen und Störstoffen in der MVA. • Für eine reibungslose Kommunikation wird die Sprache Deutsch in Wort und Schrift vorausgesetzt.

Die AG hat das Recht, vorgeschlagenes Personal des AN abzulehnen bzw. zu verlangen, dass bereits eingesetztes Personal von der Maßnahme abgezogen und durch geeignetes Personal ersetzt wird. Das im Einsatzplan benannte Personal des AN, welches von der AG akzeptiert wurde, kann während der Projektlaufzeit nur in begründeten Fällen und mit Zustimmung der AG ausgetauscht werden.

Die AG wird diese Rechte nicht willkürlich ausüben.

6.3 Schulungen/Einweisung

Der AN hat für regelmäßige, mindestens einmal jährlich stattfindende Schulungen des ein- gesetzten Personals nach den einschlägigen Vorschriften (z.B. Unfallverhütung, Gefahr- stoffe) und die Einweisung des Personal bei Leistungsbeginn eigenverantwortlich Sorge zu tragen.

Die Schulungen/Einweisungen sind vom AN hinsichtlich geschulter Personen, Schulungsda- tum, Schulungsinhalt und Verantwortlichem für die Schulung zu dokumentieren und für die Dauer der Vertragslaufzeit aufzubewahren. Der AG sind diese Dokumente auf Verlangen in- nerhalb von drei Werktagen vorzulegen.

7 Arbeitmittel, Geräte und Hilfsstoffe

Ergänzend zu der Fremdfirmenunterweisung der MVA Weisweiler (siehe Ziffer 8 dieser Leis- tungsbeschreibung) ist Folgendes zu berücksichtigen:

7.1 Arbeitsmittel, Werkzeuge, Maschinen und Geräte des AN

Der AN hat sämtliche für die ordnungsgemäße, vollständige und sichere Erbringung der ver- traglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Zubehör- teile und Verbrauchsmaterialien bereitzustellen. Dies gilt auch für nicht gesondert aufge- führte Arbeitsmittel und Hilfsstoffe.

Für die Lagerung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Zubehörteile und Ver- brauchsmaterialen hat der AN einen eigenen Werkzeugschrank bereitzustellen und diesen vor Leistungsbeginn mitzubringen. Der konkrete Abstellort für den Werkzeugschrank inner- halb der MVA wird dem AN bei Auftragsbeginn mitgeteilt.

Werkzeuge, Maschinen und Geräte sind in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Der AN ist ver- pflichtet, alle zur Durchführung erforderlichen Werkzeuge, Maschinen Geräte in einem ein- wandfreien technischen Zustand zu halten. Sie sind regelmäßig auf Kosten des AN zu über- prüfen sowie zu warten und müssen den aktuellen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen.

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Leistungsbeschreibung

Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

Luftlanzen in allen erforderlichen Längen inklusive Luftschläuche und Adapter hat der AN zu stellen.

Stangen zum Stochern, Hohlstrahlrohre und C-Schläuche für Auspritz- und Reinigungsarbei- ten hat der AN zu stellen.

Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel gilt:

In leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit, beispielsweise engen Räumen, Schächten, Behältern und Kesselanlagen, dürfen elektrische Betriebsmittel nur mit Schutz- kleinspannung nach SELV oder Schutztrennung mittels Trenntrafo betrieben werden. Hand- leuchten hingegen dürfen nur mit Schutzkleinspannung nach SELV betrieben werden. Kalt- lichtlampen sind bevorzugt einzusetzen.

In sonstigen Bereichen mit leitfähiger Umgebung, beispielsweise Stahlbau, Gerüste, Gitter- roste, dürfen diese nur mit Schutzkleinspannung, Schutztrennung mittels Trenntrafo oder FehlerstromSchutzschalter (Fl 30 mA) betrieben werden. An einem Trenntrafo darf immer nur ein Gerät angeschlossen werden.

Zur Leistungspflicht des AN gehört auch die Bereitstellung aller nicht gesondert aufgeführ- ten, aber für ordnungsgemäße Durchführung der Kontroll- und Reinigungsleistungen erfor- derlichen Werkzeuge, Maschinen, Zubehörteile und Verbrauchsmaterialien.

7.2 Gerüste, Befahranlagen und Transportmittel der AG

Grundsätzlich gilt Folgendes:

Der AN hat die von der AG bereitgestellten Materialien, Anlagen, Geräte und sonstigen Be- triebsmittel schonend, sachgerecht und wirtschaftlich einzusetzen.

Die von der AG bereitgestellten Materialien sind sparsam und ausschließlich im für die ord- nungsgemäße und vertragsgemäße Ausführung der Leistungen erforderlichen Umfang zu ver- wenden. Unnötiger Materialverbrauch sowie vermeidbare Beschädigungen und Verluste sind zu vermeiden.

Die vom AG zur Verfügung gestellten Anlagen und Geräte sind bestimmungsgemäß, sorgfältig und unter Beachtung der jeweiligen Betriebs-, Bedienungs- und Sicherheitsvorgaben zu ver- wenden. Der AN hat sicherzustellen, dass die Nutzung ausschließlich durch hierfür geeignete und unterwiesene Personen erfolgt.

Festgestellte Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen an den von der AG bereitge- stellten Materialien, Anlagen und Geräten sind der AG unverzüglich zu melden. Eine eigen- ständige Reparatur oder Veränderung der Anlagen und Geräte durch den AN ist nur nach vorheriger Abstimmung mit der AG zulässig.

Durch unsachgemäße, fahrlässige oder vertragswidrige Verwendung verursachte Schäden ge- hen zu Lasten des AN.

Folgende Anlagen und Geräte stellte die AG zur Verfügung:

Gerüste, mobile Krananlagen, mobile Arbeitsbühnen und besondere Transportmittel werden bauseits durch die AG beigestellt. Die Anmeldung hat spätestens 48 Stunden vor dem Be- darfstermin bei der technisch verantwortlichen Person der AG zu erfolgen. 16373802v1

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Leistungsbeschreibung

Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

Art, Umfang und Zeitraum des bauseits zu stellenden Gerüstes ist mit dem zuständigen tech- nischen Ansprechpartner der AG abzustimmen. Die endgültige Ausführungsanforderung legt der Gerüstbaukoordinator fest. Die Benutzung von Leitern oder Tritten als hochgelegene Arbeitsplätze sind bei geringer Gefährdung und bei einer geringen Dauer der Benutzung oder bei vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die die AG nicht ändern kann, gerechtfertigt.

Schonung der Ressourcen - d. h. insbesondere der wirtschaftliche Einsatz der von der AG bereitgestellten Materialien und die sachgerechte Verwendung der von der AG zur Verfü- gung gestellten Anlagen und Geräte.

7.3 Hilfsstoffe

Der AN stellt alle nötigen Hilfsstoffe.

8 Fremdfirmenunterweisung

Der AN hat sicherzustellen, dass er selbst sowie sämtliche von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten und sonstigen Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an der von der AG vorgesehenen Fremdfirmenunterweisung teilnehmen.

Die Fremdfirmenunterweisung umfasst insbesondere die für die Leistungserbringung rele- vanten Vorgaben der AG in den Bereichen:

• Brandschutz • Umweltschutz • Energiemanagement • Standordspezifische Einrichtungen • Sauberkeit und Ordnung • Anlieferung und Kennzeichnung

Die für die Unterweisung maßgeblichen Unterlagen, betrieblichen Regelungen und sonstigen Vorgaben werden dem AN von der AG vor Auftragsbeginn zur Verfügung gestellt. Der AN hat die darin enthaltenen Vorgaben zu beachten und deren Einhaltung durch das von ihm einge- setzte Personal sicherzustellen.

Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass neu hinzukommendes oder nachträglich eingesetztes Personal vor Aufnahme seiner Tätigkeit die jeweils erforderliche Unterweisung erhalten.

9 Hinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

Ergänzend zu der Fremdfirmenunterweisung der AG ist Folgendes zu berücksichtigen:

Der AN hat für die Durchführung der beauftragten Leistungen sämtliche erforderliche per- sönliche Schutzausrüstung (PSA) einschließlich persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) eigenverantwortlich und in ausreichender Anzahl bereitzustellen.

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Leistungsbeschreibung

Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

Die Auswahl und der Umfang der erforderlichen Schutzausrüstung sind durch den AN auf Grundlage der für die auszuführenden Tätigkeiten durchzuführenden Gefährdungsbeurtei- lung festzulegen und den jeweiligen Gefährdungen entsprechend anzupassen.

Je nach Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten sind insbesondere geeignete Schutz- kleidung, Schutzhelme, Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Sicherheitsschuhe, Schutzhauben sowie erforderliche Absturzsicherungssysteme bereitzustellen.

Die gesamte PSA muss den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen sowie den jeweils gül- tigen Normen entsprechen, für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet und in ordnungs- gemäßem, geprüftem und gebrauchsfähigem Zustand sein. Erforderliche Prüfungen, War- tungen, Ersatzbeschaffungen und die ordnungsgemäße Lagerung der PSA obliegen dem AN.

Die Kosten für die Beschaffung, Bereitstellung, Prüfung, Wartung, Reinigung und erforderli- chenfalls den Ersatz der PSA sind mit dem monatlichen Pauschalpreis bzw. den vereinbarten Vergütungen abgegolten.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Im Werk der AG ist mindestens folgende PSA zu tragen:

• Sicherheitsschuhe (S3) • Schutzbrille • Schutzhelm

Für die Durchführung der Kontroll- und Reinigungsarbeiten im Entaschungsbereiches ist er- gänzend folgende PSA vorzuhalten:

Beim Öffnen von Montageluken/türen und -klappen (z.B. am Preßkolbenentascher, Rost- durchfalltrichter etc.) sind dreilagige Flammschutzanzüge nach EN 469, entsprechende Flammschutzhauben, - handschuhe und Feuerwehrschutzhelme zu tragen. Diese vorgenann- ten Komponenten sind in der Kalkulation der Monatspauschale zu berücksichtigen.

Beim Einsatz von Atemschutz sind die Tragezeiten gemäß DGUV Regel 112-190 zu beachten. In den ausgewiesenen Lärmbereichen ist Gehörschutz zu tragen.

Darüber hinaus gilt: Tragezeitbegrenzungen sollen eine Überbeanspruchung des Geräteträ- gers vermeiden. Sie gelten nur für Arbeitseinsätze nach Betriebsanweisung, nicht aber für Einsätze in Notfällen, z.B. Rettung von Menschen, Brandbekämpfung, Beseitigung von Gasaustritten sowie bei Flucht oder Selbstrettung. Die Arbeitsbedingungen beeinflussen die Einsatzdauer, die erforderliche Erholungsdauer sowie die Anzahl der Einsätze pro Schicht. Neben der gerätebedingten Belastung, z.B. Gewicht, Atemwiderstand, Klima im Gerät, sind weitere Arbeitserschwernisse, z.B. Umgebungsklima, Arbeitsschwere, Körperhaltung, räum- liche Enge, festzustellen und zu berücksichtigen. Außerdem sind persönliche Faktoren des Geräteträgers zu beachten. Die Festlegung konkreter Tragezeiten erfordert eine tätigkeits- bezogene Gefährdungsbeurteilung.

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Leistungsbeschreibung

Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

Arbeitsmedizinische Vorsorge Grundsätzlich empfiehlt die AG die arbeitsmedizinischen Vorsorgen G20 (Lärm), G25 (Fahr- , Steuer- und Überwachungstätigkeiten), G26 (Atemschutzgeräte) und G42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“.

Hepatatis Impfung wird von der AG empfohlen.

10 Objektmanagement und Objektdokumentation

Mit einem systematisierten, mit der AG abgestimmten Verfahren wird die ordnungsgemäße Durchführung der Kontroll- und Reinigungsleistungen vom AN verfolgt und dargestellt. Mit diesem Objektmanagement werden Arbeitsschutz, Organisation, Verantwortung, Arbeitsin- halt, Arbeitsdurchführung und der Ressourceneinsatz verantwortlich gesteuert.

Wesentlicher Bestandteil der maßnahmenbegleitenden Objektdokumentation ist der Nach- weis einer Einarbeitung / Einweisung und ggf. Schulungen, um eine ausreichende Arbeits- und Anlagensicherheit durch organisatorische und technische Maßnahmen zu gewährleisten.

Die AG kann verlangen, dass der AN alle von der AG gewünschten Daten auch elektronisch zur Verfügung stellt und im Wege des elektronischen Datenaustausches mit ihr verkehrt. Führt der AN das Objektmanagement, die Auftragsbeschaffung und Qualitätssicherung elekt- ronisch bzw. über Internetplattformen durch, hat er der AG auf Anforderung die Möglichkeit zu verschaffen, auf die Daten Zugriff zu nehmen und diese zu Beweiszwecken zu verwenden.

Von allen gemeinsamen Besprechungen und Begehungen/Befahrungen im Rahmen der Ver- tragsabwicklung fertigt der AN nach Aufforderung durch die AG Protokolle, die er der AG innerhalb von 3 Tagen elektronisch (per E-Mail) zusendet. Diese sind durch die AG per E-Mail freizugeben. Sofern von der AG eine Formvorschrift vorgegeben wird, ist diese einzuhalten.

11 Qualitätskontrolle

11.2 Qualitätssicherung /Qualitätsmanagement

Der AN verpflichtet sich, die für die Vertragsdurchführung erforderlichen, nachfolgend auf- geführten Zertifikate während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten und auf Anforderung der AG vorzulegen:

  • ISO 9001 – Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen, Fassung 2015-11 (oder gleichwertig)
  • ISO 14001 – Umweltmanagementsysteme – Anforderungen, Fassung 2015-11 oder 2026-4 (oder gleichwertig)
  • ISO 45001 – Arbeitsschutzmanagementsysteme – Anforderungen, Fassung 2023-12 oder SCC oder SCCP (oder gleichwertig)

Der AN verpflichtet sich insbesondere, ein Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig zu unterhalten. Der AG hat das Recht, sich jederzeit von der Wirksamkeit der Qualitätssicherung zu überzeugen und zwar auch hinsichtlich der Behandlung von Vorliefe- ranten und Subunternehmer.

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Leistungsbeschreibung

Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

Der AN hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Durchführung behördlich und/oder gesetzlich geforderter Prüfungen, Überwachungen und Abnahmen sowie von der AG veranlasste Maßnahmen und Prüfungen zur Qualitätssicherung uneingeschränkt und ter- mintreu ermöglicht werden.

Die AG hat das Recht, sich beim AN jederzeit über den Stand von Arbeiten zu informieren und an Prüfungen teilzunehmen bzw. eigene Prüfungen durchzuführen. Zu diesem Zweck räumt der AN der AG bzw. ihren Beauftragten das Recht ein, alle Pläne und Unterlagen einsehen zu können, die zur Beurteilung der Qualität und der Qualitätssicherungsmaßnah- men erforderlich sind. Der AN wird die AG frühzeitig, d. h. mindestens 7 Werktage vorher, von allen geplanten Prüfungen unterrichten und der AG Gelegenheit zur Teilnahme geben. Der AN wird die AG bzw. ihre Beauftragten bei der Durchführung eigener Prüfungen unter- stützen. Die AG hat das Recht, bei Vorliegen sachlicher Gründe an technischen Gesprächen des AN teilzunehmen. Mehraufwand (z.B. ein erhöhter Prüfaufwand oder Wiederholungsprüfungen), sofern durch nicht ausreichende Arbeitsqualität hervorgerufen, ist durch den AN zu tragen und auch zu kompensieren, sodass sich dieser nicht terminbestimmend auf die Leistungserbringung aus- wirkt.

11.2 Technische Qualitätsanforderungen

Die Mindestanforderungen im Hinblick auf den zu erzielenden Reinigungserfolgs sind in die- ser Leistungsbeschreibung sowie dem Dokument „Checkliste Rundengänger“ aufgeführt.

Mit den genannten und angefragten Reinigungsintervallen und Reinigungsmaßnahmen wird nach dem heutigen Kenntnisstand ein zufriedenstellender Reinigungsgrad bzw- erfolg sicher erzielt. Diese dargestellten Intervallzyklen müssen als „Orientierungshilfe" zur Kalkulation für den AN verstanden werden.

Der AN ist sich aber dessen bewusst, dass auf Grund unterschiedlicher Gegebenheiten in der MVA kurzfristige Änderungen der Reinigungsintervalle und Reinigungsmaßnahmen entstehen können und situationsbedingt Gegenmaßnahmen eingeleitet werden müssen. Diese sich aus betrieblichen Erfordernissen ergebenen Änderungen müssen vom AN selbständig erkannt und ggf. in Abstimmung mit der Fachabteilung der AG angepasst werden.

Dauerhaft zu verändernde Reinigungsintervalle werden von der AG festgelegt.

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Leistungsbeschreibung

Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches

12 Anhänge

1 . Checkliste Rundengänger

13 Abkürzungsverzeichnis

AGAuftraggeber
ANAuftragnehmer
MVAMüllverbrennungsanlage

14 Änderungsverzeichnis

Version Datum Inhalt der Änderungen Kapitel

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung