Kommunaltraktor mit Frontanbau-Mähkombination für den Straßenunterhalt
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 23.11.2026, 09:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Landkreis Göttingen
- Erfüllungsregion
- Niedersachsen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung
- Veröffentlicht
- 14.10.2026
- CPV-Codes
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- Mäher (16310000)
- Traktoren (16700000)
- Bekanntmachung
- vergabe.niedersachsen.de
- Bekanntmachungsnummer
- 710328-2026
- Verfahrensnummer
- 60435230-8ebe-4db5-a66a-54a272df5367
Fragenkatalog
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Kurzbeschreibung
Der Landkreis Göttingen beschafft einen Kommunaltraktor mit passender Frontanbau-Mähkombination für den Straßenunterhaltungsdienst der Kreisstraßenmeisterei. Das Fahrzeug und die Mähkombination müssen gemeinsam betrieben werden können und mit bereits vorhandenen Geräten der Kreisstraßenmeisterei nutzbar sein. Der Auftrag betrifft die Region Göttingen in Niedersachsen; die angegebene Dauer beträgt 270 Tage.
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Leistungsbeschreibung
Lieferung eines Kommunaltraktors inklusive Frontanbau- Mähkombination für den Straßenunterhaltungsdienst der Kreisstraßenmeisterei Göttingen.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Kreisstraßenmeisterei Göttingen, Lieferung eines Kommunaltraktors mit Frontanbaumähkombination
Die zu liefernden Frontanbau- Mähkombination (Pos. 2) muss geeignet sein, um an dem zu liefernden Fahrzeug (Pos. 1) betrieben werden zu können. Die folgenden (in der Kreisstraßenmeisterei bereits vorhandenen) Geräte müssen an dem zu liefernden Fahrzeug bzw. der zu liefernden Frontanbau- Mähkombination uneingeschränkt nutzbar sein: - Schneepflug ("Schmidt Tarron MS 34.1") - Anhängestreuer ("Schmidt S40K-30") - Gestrüppmähkopf ("Dücker GMK 12 R") - Lichtraumprofilschneider ("Dücker LPS 20") - Baumstumpffräse ("Dücker BSF 500") Lieferung neuwertiger Geräte, die Herstellergarantie beträgt mindestens 24 Monate.
Frist: 23.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Es gelten hinsichtlich der Ausschlussgründe die §§ 123 und 124 des GWB. (§ 123 Abs 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), (123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 10 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zu Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 124 Abs.1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, ( §124 Abs.1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. ... das Unternehmen... seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 7. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben. (§ 124 Abs. 1 Nr. 4, 8 und 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken..., 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder... 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Ausgeschlossen hiervon sind leistungsbezogene Unterlagen nach § 41 Abs. 3 UVgO bzw. § 56 Nr. 3 VgV.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Kreisstraßenmeisterei Göttingen, Lieferung eines Kommunaltraktors mit Frontanbaumähkombination
- Preiskriterium für "Niedrigster Preis (mit Ausschlusskriterien)"
- 100 %
- Alle Instrumente/ Schilder/ Druckschriften an den Fahrzeugen sind auf Deutsch anzubringen. Lieferung inklusive aller erforderlichen Unterlagen (Technische Daten, CE- Konfirmitätserklärung, Ersatzteillisten, Betriebsanleitung in Deutsch, Freigabe des Trägerfahrzeugherstellers, Achslastberechnung für Trägerfahrzeug mit Mähkombination, etc.). Die zu liefernden Geräte müssen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe allen gültigen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien entsprechen (StVZO, nationale und europäische Normen, etc.), das Fahrzeug muss den Zulassungsvorgaben für den deutschen Straßenverkehr entsprechen. Die Geräte sind nach Auftragserteilung so schnell wie möglich, jedoch spätestens nach 9 Monaten auszuliefern. Lieferung frei Bauhof (Kreisstraßenmeisterei Göttingen, Am Dorfe 13, 37133 Friedland), die Abnahme erfolgt vom Auftraggeber am o.g. Bauhof. Eine Vertragswerkstatt für den Kommunaltraktor und die Frontanbau- Mähkombination im Umkreis von max. 30 km um die Kreisstraßenmeisterei Göttingen (Anschrift s.o.) ist zwingend erforderlich. Der Auftragnehmer führt bei Übergabe der Geräte eine Einweisung durch. Sie ist Bestandteil des Leistungsumfanges.
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- Dieselmotor mit min. Motornennleistung: 150 kW; Hubraum: min. 5.000 cm3; Max. Drehmoment: min. 900 Nm; Kraftstoffvorrat: min. 300 Liter; AdBluevorrat: min. 30 Liter; Abgasnachbehandlung ohne Abgasrückführung; Ölwechselintervall: mind. 500 Betriebsstunden;
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- Stufenlosens Fahrgetriebe, Geschwindigkeitsbereich max. 0,5 - min. 50 km/h; Keine Reibkupplung im Fahrantrieb; Reversieren ohne Kupplung; Automatischer Allradantrieb; Endgeschwindigkeit mit reduzierter Motordrehzahl;
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- Hinterachse: Planeten-Hinterachse; Vorderachse: Vorderachsfederung mit Niveauregulierung, sperrbar; Wartungsfreie Vorderachse ohne weitere Schmiernippel;
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- Heckzapfwelle: 540, 540E, 1.000, 1.000E U/min; Frontzapfwelle: 1.000 U/min;
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- Dreipunkt-Heckkraftheber: Kat. 2/3 SK, EHR-Regelung, Kraftheber EW; Mechanischer Oberlenker SK Kat. 3/2; Frontkraftheber Kat. 2 mit Lage- und Entlastungsregelung; Kugelhülsen für Front- und Heckkraftheber; Max. Hubkraft Heckkraftheber: min. 9.500 daN; Max. Hubkraft Frontkraftheber: min. 4.200 daN;
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- Getrennter Getriebe- und Hydraulikölhaushalt; Biohydraulikölhaushalt möglich; Verstell Pumpe: min. 200 l/min.; Betriebsdruck / Regeldruck: min. 200 - max. 240 bar; Ventile Heck: min. 4 (unter Druck Kuppelbar); Ventile Front: min. 2; Max. entnehmbare hydr. Ölmenge: min. 60 Liter; Durchflussmenge Steuerventile: min. 120 Liter; Load Sensing Anschluss vorne; Rücklauf Front; 2x Rücklauf Heck drucklos; Hydraulikventilbetätigung extern vorne; Hydraulikventilbetätigung extern hinten;
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- Vorne: Kommunalreifung, radial, Breite min. 400 mm, Felge min. 26 Zoll; Hinten: Kommunalbereifung, radial, Breite min. 520 mm, Felge min. 36 Zoll;
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- Gesamtbreite: max. 2.500 mm; Gesamtlänge: max. 5.500 mm; Gesamthöhe: max. 3.200 mm; Radstand: max. 3.000 mm; Zulässige Vorderachlast: min. 6.000 kg; Zulässige Vorderachlast bis 8 km/h: min. 9.000 kg; Zulässige Hinterachslast: min. 10.000 kg;
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- Multifunktionsjoystick mit Tempomat, Drehzahlspeicher, Automatikfunktionen, Bedienung Hydraulik, flexible Tastenbelegung; Digitaler Dashboard- Monitor mit min. 10"; Terminal mit min. 10" Touch- und Tastenbedienung auf der Armlehne;
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- Panoramakabine; Tür links und rechts; Durchgehende beheizbare Frontscheibe (nicht ausstellbar); Staubdichte dreifache Kabeldurchführung, Kabelhalterung an C-Säule; Min. 70° Sichtfeld; Min. 6m2 Glasfläche; Min. 2.500 l Raumvolumen; Zentrales Einknopfsystem für Beleuchtung; Überkreuzausleuchtung; Durchgehend ebener Fußraum; Sicherheitsverglasung inkl. Sonnenschutz; Beifahrersitz; Min. 1x USB- Steckdose; DIN-Schacht für Radio; Ablagefächer (mit mind. 1 Kühlfach); Kabinenfederung; Kabine 3-fach gelagert: Pneumatisch gefederte zentrale Schwinge vorne, sowie Druckluft-Federbeine hinten; Brems- und Nickausgleich; Fahrsitz mit verlängerter Rückenlehne und Kopfstütze, 3-Punkt Sicherheitsgurt, luftgefedert, Drehadapter, Sitzheizung, Niederfrequenzfederung, pneumatische Lendenwirbelstütze, automatische Gewichts- und Höheneinstellung, Sitzpolstertiefeneinstellung und -neigungseinstellung, Längsverstellung, Rückenlehnenverlängerung und -verstellung, Längshorizontalfederung, automatischer Sicherheitsgurt, Armlehnenhöhenverstellung; LED Innenbeleuchtung; Dach weiß lackiert (UV-Schutz); Klimaautomatik; Segment-Scheibenwischer; Gerätesteckdose; Terminal-Halterung; Handyhalterung; Beheizbare Heckscheibe mit Wisch- und Waschfunktion und Sonnenschutzrollo; Rückspiegel beheizbar + Weitwinkelspiegel elektrisch; Innenspiegel; Höhen- und Neigungsverstellbares Lenkrad mit Drehgriff, schwenk- und telekopierbar; Verbandstasche, Warnweste, Warndreieck, Feuerlöscher (außen verbaut); Warnton bei Rückwärtsfahrt; Gummifußmatte in der Kabine (herausnehmbar); Freisprecheinrichtung über Bluetooth; Schonbezug für den Fahrersitz;
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- LED- Corner Lights zur Ausleuchtung der Radeinläufe; LED- Rücklicht / -Blinker; LED- Arbeitsscheinwerfer Dach hinten / 2 Paar (4 Stück); 2 LED- Arbeitsscheinwerfer Dach vorne; LED- Arbeitsscheinwerfer A-Säule + Kotflügel hinten; LED- Zusatzbeleuchtung vorne; LED- Rundumkennleuchte links und rechts; 12V ABS-Steckdose; 24 V ABS-Steckdose + 24 V Beleuchtung für Anhänger; Batterie-Trennschalter elektrisch; LED- Vorwarner am Heck, 2 Stück, min. 300 mm Durchmesser an der Kabine montiert; Verkehrsraumüberwachungs- und Abbiegeassistenzsystem bestehend aus: min. zwei Monitore mit min. 7" rechts und links an der A-Säule, zwei Kameras eingebaut in ein staub- und spritzwassergeschütztes Gehäuse mit Klappenöffnung, Gehäuse und Kamera mit temperaturgesteuerter Heizung, Funktionsüberwachung durch auf dem Monitor ständig sichtbarer helligkeitsgesteuerter Blinkdiode, min. zwei Kamerakonsolen inkl. Kamerakabel, Bedienpult, zertifiziertes Kamera/Monitorsystem bei Vorbaumaßüberschreitung, System ersetzt durch Eintragung in die Fahrzeugpapiere die Begleitperson, inkl. Monitorhalter, Halter Bedienkonsole Querverkehrsraumüberwachung; Rückfahrkamera mit Magnetfuß;
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- Kommunalorange (RAL 2011); Warnmarkierung nach DIN 30710 vorne, hinten und an den Seiten;
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- Druckluftbeschaffungsanlage / 2-Leitungsanlage für Anhänger; Zweikreisbremse; Zusätzliche Duomatik - Kupplung; Reinigungspistole lose für Druckluftanlage; Automatische Anhängerkupplung mit 38 mm Bolzen; Kotflügel vorn, schwenkbar;
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- Tragrahmen inkl. Anbauplatte Gr. 5; Abstellstützen für Tragrahmen; Hydr. beidseitige Achsabstützung, Anschluss über Multikuppler; Verlagerungsgetriebe für Frontzapfwelle zur Nutzung von Unimog- Anbaugeräten;
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- Für den Straßenunterhaltungsdienst; Zur Nutzung an dem unter Pos. 1 zu liefernden Kommunaltraktor; Mit zwei Auslegearmen; Passend für Frontanbauplatte Gr. 5; Kommunalrahmen mit beidseitiger hydraulischer Achsabstützung; Inklusive einem Mähkopf je Auslegearm; Typenbezeichnung der angebotenen Frontmähkombination: '........................................' (Vom Bieter auszufüllen. Nicht ausgefüllte Abfragen führen zum Ausschluss von der Wertung.) Typenbezeichnung des angebotenen Randstreifenmähkopfes: '........................................' (Vom Bieter auszufüllen. Nicht ausgefüllte Abfragen führen zum Ausschluss von der Wertung.) Typenbezeichnung des angebotenen Auslegermähkopfes: '........................................' (Vom Bieter auszufüllen. Nicht ausgefüllte Abfragen führen zum Ausschluss von der Wertung.) Adresse der Vertragswerkstatt (Firmenname, Straße, Hausnummer, PLZ):
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- Frontausleger zum Anbau an die Geräteplatte des Trägerfahrzeuges mit einer Reichweite mit Mähkopf von min. 7,50 m ab Fahrzeugmitte bei demontiertem Randstreifenmäher; Auslegerarme aus 6- Kant- Profil- Rohr; Dreigeteilter Arm zum Übergreifen von Hindernissen (z.B. Schilder oder Lei- teinrichtungen) mit dem Mähkopf; Hydraulischer Schwenkbereich des Arbeitsgerätes von min. 240°, mechanisch 360°; Arbeitsstellung wahlweise rechts, umbaubar auf links; Hydraulisch wirkende Anfahrsicherung von min 45°; Arm-Vorverschwenkung von min. 15°; Hydraulisch proportionale Seiten-/ Querverschiebung um min. 150 cm per Zy- linder; Hydraulische Versorgung der Armbewegungen vom Trägerfahrzeug über Load- sensing; Abklappbarer Hydraulikblock am Ende des Armes auf dem Verschiebeschlit- ten; Digitale, rechnerunterstützte Auflagedruckregelung des Mähkopfes, inklusive Funktionsüberwachung und Fehlerdiagnose (automatische Anpassung des Mähkopfes bei Bodenunebenheiten und an Gegenböschungen, einstellbarer Kantendruck); Signalerfassung am Tragrohr des Mähkopfes über Dehnungsmessstreifen ohne bewegliche Stellteile an der Walze; Stufenlos einstellbare Auslegerentlastungs- / Auflagedrucksteuerung (für Pflas- terputzer, Gehölzmulcher, etc.); Schlegelmähkopf mit min. 1,20 m Arbeitsbreite, linkssarbeitend, Antrieb rechtsseitig über Zahnriemen mit Hochdruckhydraulikmotor, Schlegelwellen- rohr mit Schlegeln am Schäkel, wartungsfreie Lager, auswechselbarem Kunst- stoffverschleißmantel, verstellbare und wartungsfreie Tastwalze, Kettenhemd vorn; Auflagedruckregelung zusätzlich auch manuell;
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- Reichweite min. 3,00 m ab Fahrzeugmitte mit angebautem Schlegelmähkopf; Arbeitsstellung rechts vor dem Trägerfahrzeug, sowie vor und unter Leitein- richtungen; Rechnergestützte Steuerung, automatisiertes Ausweichen bei Hindernissen (z.B. Leitpfosten) durch Schwenk- und Drehbewegung; Neigungsbereich des Mähkopfes min. +/- 30 Grad; Parallelgeführter Trägerarm; Hydraulische Seitenverschiebung um min. 100 cm über Zylinder; Stufenlose Auflagedruckregelung des Mähkopfes; Vollautomatisiertes Ein- und Ausklappen mit einem Tastendruck; Hydraulische Versorgung der Armbewegungen vom Trägerfahrzeug; Schlegelmähkopf mit ca. 1,20 m Arbeitsbreite, mit Guss- Hammer- Schlegeln; Schlegelmähkopfhöhe max ca. 300 mm; Antrieb links, verstellbare, wartungsfreie Tastwalze; Vorgelagerter Drehpunkt, Sichelbewegung über zwei parallele hydraulische Bewegungen um das Hindernis (senkrecht zur Fahrbahn);
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- Arbeitshydraulik-Antrieb über Frontzapfwelle (Frontzapfwelle oben/ außermit- tig, für Betrieb an Unimog); Axialkolbenhochdruckpumpe mit einer Leistung von min. 65 ltr. für die Versor- gung des Arbeitsgerätes; Aluminium- Hydrauliktank mit profilierter Kühlerstruktur; Messerwellenbremsventile; Kettenhemden vor beiden Mähköpfen; Elektrische Messerwellen Ein- und Ausschaltung; Abgesetzte Rohr- u. Schlauch-Leitungen am Arm; Hydraulische Bremsventile für beide Mähköpfe; Einheit für den Transport vor dem Fahrzeug zusammengelegt max. Breite 255 cm;
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- Hauptarme mit Absenksperre und Sicherung gegen Überlast/ Anfahrschäden; Proportionale Einhebel- CAN- Bus- Steuerung über Wippen-Joystick mit 2 Ebe- nen, Multicontroller und Farb- Touch- Display, Wippen-Joystick; Kabelbaumtrennung; Trennstelle für Hydraulik und Elektrik vorne; Beleuchtung vorne; Gebläse zur Straßenreinigung vorne, hydraulische Versorgung vom Trägerfahr- zeug; Betriebsstunden- / Tages- Stundenzähler und Mähflächenerfassung; Diagnoseanzeige; Lackierung in RAL 2011; Abstellstützen für das gesamte Gerät und für die Demontage des Randstrei- fen-Mähers; Erforderliche Gegengewichte im Heck unter den Unterlenkern, gemäß Achs- lastberechnung; K50 Anhängerkupplung und Werkzeugkiste am Heckgewicht;
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Vergabeunterlagen
14 Dateien laut Portal · Stand 14.10.2026| Formular | 37 KB | |
| Formular | 19 KB | |
| Formular | 33 KB | |
| Sonstiges | 71 KB | |
| Formular | 54 KB | |
| Sonstiges | 55 KB | |
| Anschreiben | 19 KB | |
| Anschreiben | 74 KB | |
| Anschreiben | 13 KB | |
| Vertragsbedingungen | 80 KB | |
| Vertragsbedingungen | 262 KB | |
| Sonstiges | 38 KB | |
| Sonstiges | 948 KB | |
| Sonstiges | 58 KB |
Anforderungen
Es gelten hinsichtlich der Ausschlussgründe die §§ 123 und 124 des GWB. (§ 123 Abs 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), (123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 10 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zu Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 124 Abs.1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, ( §124 Abs.1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. ... das Unternehmen... seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 7. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben. (§ 124 Abs. 1 Nr. 4, 8 und 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken..., 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder... 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Ausgeschlossen hiervon sind leistungsbezogene Unterlagen nach § 41 Abs. 3 UVgO bzw. § 56 Nr. 3 VgV.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 14.10.2026BekanntmachungBekanntmachung CXTWYYDDY6WPAPCZ
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