Kampfmittelerkundung und -räumung am Industriepark Werderland
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 02.12.2025, 18:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 0 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- TenneT TSO GmbH
- Erfüllungsregion
- Bremen, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 31.10.2025
- CPV-Codes
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- Bauarbeiten (45000000)
- Spreng- und Enttrümmerungsarbeiten (45111210)
- Versuchs- und Aufschlussbohrungen (45120000)
- Bekanntmachung
- ted.europa.eu
- Bekanntmachungsnummer
- 721552-2025
- Verfahrensnummer
- 85e5c45f-a582-401c-b434-68f3462e60c6
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
TenneT TSO GmbH und wesernetz Bremen GmbH suchen Dienstleistungen zur Kampfmittelerkundung und -räumung auf dem Gelände des Industriepark Werderland in Niedersachsen. Die Arbeiten sind Teil des Netzausbaus A410 Conneforde-Sottrum und umfassen drei Lose für unterschiedliche geplante Anlagen (110-kV-Anlage, 380-kV-Anlage und Konverterstation BalWin5). Bieter können sich auf einzelne Lose oder alle Lose bewerben; eine Vergabe aller Lose an einen Auftragnehmer wird bevorzugt.
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Leistungsbeschreibung
Allgemeine Beschreibung der Leistung Auf der Maßnahmenfläche am Industriepark Werderland sind im Zuge des Netzaus-baus mehrere bauliche Anlagen geplant (siehe Anlage 1 Übersichtsplan). Im Rahmen des Gesamtprojekts A410 Conneforde-Sottrum soll das Umspannwerk Werderland entstehen. Dabei plant die TenneT TSO GmbH (TTG) eine 380 kV-Anlage und die wesernetz Bremen GmbH (wn) eine 110 kV-Anlage. Südlich zum Umspannwerk plant die TenneT Offshore GmbH (TOG) die Konverterstation BalWin5, welche im Rahmen des Teilprojekts des Netzanbindungssystem NOR-9-4 errichtet werden soll. Die Leistungen der Kampfmittelräumarbeiten der drei baulichen Anlagen werden in den drei Losen 01 (110 kV-Anlage, wn), 02 (380 kV-Anlage, TTG) und 03 (Konverter-station BalWin5, TOG) ausgeschrieben. Auftraggeber Los1: wesernetz Bremen GmbH, Theodor-Heuss-Allee 20, 28215 Bremen Los2: TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth Los3: TenneT Offshore GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth Mit den vorliegenden Leistungsbeschreibung wird ein Angebot für das Los 1, Los 2 und Los 3 angefragt. Der Bieter hat die Möglichkeit, sich auf ein Los oder alle Lose zu bewerben. Der AG bevorzugt die Vergabe aller Lose an einen einzelnen Auftragnehmer (AN). Des Weiteren befindet sich der detaillierte Leistungsumfang im Fragebogen Vorauswahl, 1. Angebotsunterlagen. Ausschreibungsunterlagen Zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen soll eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen werden. Dazu verwenden Sie das zum Download bereitgestellte Dokument "NDA" und senden das von Ihnen unterzeichnete Exemplar an folgende E-Mail-Adresse: kristina.rosenke@tennet.eu Eine Freischaltung zu den weiteren Unterlagen erfolgt nach Eingang des Dokuments.
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · A410 Conneforde - Sottrum: Kampfmittelerkundung und -räumung am Industriepark Werderland0 EUR
Allgemeine Beschreibung der Leistung Auf der Maßnahmenfläche am Industriepark Werderland sind im Zuge des Netzaus-baus mehrere bauliche Anlagen geplant (siehe Anlage 1 Übersichtsplan). Im Rahmen des Gesamtprojekts A410 Conneforde-Sottrum soll das Umspannwerk Werderland entstehen. Dabei plant die TenneT TSO GmbH (TTG) eine 380 kV-Anlage und die wesernetz Bremen GmbH (wn) eine 110 kV-Anlage. Südlich zum Umspannwerk plant die TenneT Offshore GmbH (TOG) die Konverterstation BalWin5, welche im Rahmen des Teilprojekts des Netzanbindungssystem NOR-9-4 errichtet werden soll. Die Leistungen der Kampfmittelräumarbeiten der drei baulichen Anlagen werden in den drei Losen 01 (110 kV-Anlage, wn), 02 (380 kV-Anlage, TTG) und 03 (Konverter-station BalWin5, TOG) ausgeschrieben. Auftraggeber Los1: wesernetz Bremen GmbH, Theodor-Heuss-Allee 20, 28215 Bremen Los2: TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth Los3: TenneT Offshore GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth Mit den vorliegenden Leistungsbeschreibung wird ein Angebot für das Los 1, Los 2 und Los 3 angefragt. Der Bieter hat die Möglichkeit, sich auf ein Los oder alle Lose zu bewerben. Der AG bevorzugt die Vergabe aller Lose an einen einzelnen Auftragnehmer (AN). Des Weiteren befindet sich der detaillierte Leistungsumfang im Fragebogen Vorauswahl, 1. Angebotsunterlagen. Ausschreibungsunterlagen Zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen soll eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen werden. Dazu verwenden Sie das zum Download bereitgestellte Dokument "NDA" und senden das von Ihnen unterzeichnete Exemplar an folgende E-Mail-Adresse: kristina.rosenke@tennet.eu Eine Freischaltung zu den weiteren Unterlagen erfolgt nach Eingang des Dokuments.
Anforderungen an deinen Betrieb
§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Nach Ermessen des Einkäufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden
Vergabeunterlagen
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Zum UrsprungsportalAnforderungen
§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Nach Ermessen des Einkäufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 25.08.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 586922-2026
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