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Innenputzarbeiten für zwei Mehrfamilienhäuser

Status
Vergeben
Angebotsfrist
03.09.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Baden-Württemberg, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
03.08.2026
CPV-Codes
Putzarbeiten (45410000)
Bekanntmachung
subreport.de
Bekanntmachungsnummer
534952-2026
Verfahrensnummer
0db9ce27-5a5d-4168-84a2-9bea10e74b82

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Stadt Bruchsal – Bruchsaler Wohnungsbaugesellschaft mbH lässt Innenputzarbeiten für zwei neue Mehrfamilienhäuser im Wohngebiet Unterer Schlossgarten an der Germersheimer Straße in Bruchsal ausführen. Geplant sind 3.600 Quadratmeter Gipsputz der Qualitätsstufe Q2 an Wänden sowie 400 Quadratmeter Kalkzementputz in kleinen Badflächen. Die Arbeiten sollen Anfang Dezember 2026 beginnen und Mitte Mai 2027 abgeschlossen sein.

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Leistungsbeschreibung

Bei dem beschriebenen Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau von insgesamt zwei Mehrfamilienhäusern in Bruchsal im Wohngebiet Unterer Schlossgarten/ Germersheimer Straße. Gipsputz Q2 an Wandflächen 3.600 qm Kalkzementputz in Bäder in Kleinflächen 400 qm Ausführungsbeginn: Anfang Dezember 2026 Ausführungsende: Mitte Mai 2027

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Innenputzarbeiten nach DIN 18350

    Bei dem beschriebenen Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau von insgesamt zwei Mehrfamilienhäusern in Bruchsal im Wohngebiet Unterer Schlossgarten/ Germersheimer Straße. Gipsputz Q2 an Wandflächen 3.600 qm Kalkzementputz in Bäder in Kleinflächen 400 qm Ausführungsbeginn: Anfang Dezember 2026 Ausführungsende: Mitte Mai 2027

    Frist: 03.09.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123, 124 GWB. Im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wurde am 8. April 2022 durch das 5. EU-Sanktionspaket mit Art. 5k in die Russland- Sanktionsverordnung 2014/833 ein unmittelbar und seit dem 9. April 2022 geltendes Zuschlags- und Erfüllungsverbot für öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EUSchwellenwerte mit russischen Staatsangehörigen und Unternehmen eingeführt. Danach ist es verboten öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: - russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, - juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder - natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe). - Das Nichtvorliegen dieser Ausschlusstatbestände ist durch den Bieter mit Angebotsabgabe in Form einer Eigenerklärung (diese ist in den Vergabeunterlagen enthalten) zu erklären. Auszuschließen sind Angebote gemäß § 16 VOB/-EU 1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind, 2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 VOB/A-EU nicht entsprechen, 3. Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 EU Absatz 2 Nummer 5 VOB/A-EU nicht enthalten, wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß § 16a EU Absatz 3 VOB/A festgelegt hat, dass er keine Unterlagen nachfordern wird 4. Angebote, bei denen der Bieter Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage sich der öffentliche Auftraggeber vorbehalten hat, auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorgelegt hat. 5. nicht zugelassene Nebenangebote sowie Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht entsprechen, 6. Hauptangebote von Bietern, die mehrere Hauptangebote abgegeben haben, wenn der öffentliche Auftraggeber die Abgabe mehrerer Hauptangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung nicht zugelassen hat. Sowie Angebote die die geforderten Preise nicht enthalten und die Eignung des Bieters nicht vorliegt. Nach Ermessen des Auftraggebers können einige fehlende Bieterunterlagen, deren Nachforderung nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben § 16a VOB/A-EU nicht ausgeschlossen sind, nach Fristablauf nachgereicht werden. Die Nachforderung wird über die Bieterkommunikation der Vergabeplattform kommuniziert.

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Anforderungen

Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123, 124 GWB. Im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wurde am 8. April 2022 durch das 5. EU-Sanktionspaket mit Art. 5k in die Russland- Sanktionsverordnung 2014/833 ein unmittelbar und seit dem 9. April 2022 geltendes Zuschlags- und Erfüllungsverbot für öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EUSchwellenwerte mit russischen Staatsangehörigen und Unternehmen eingeführt. Danach ist es verboten öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: - russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, - juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder - natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe). - Das Nichtvorliegen dieser Ausschlusstatbestände ist durch den Bieter mit Angebotsabgabe in Form einer Eigenerklärung (diese ist in den Vergabeunterlagen enthalten) zu erklären. Auszuschließen sind Angebote gemäß § 16 VOB/-EU 1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind, 2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 VOB/A-EU nicht entsprechen, 3. Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 EU Absatz 2 Nummer 5 VOB/A-EU nicht enthalten, wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß § 16a EU Absatz 3 VOB/A festgelegt hat, dass er keine Unterlagen nachfordern wird 4. Angebote, bei denen der Bieter Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage sich der öffentliche Auftraggeber vorbehalten hat, auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorgelegt hat. 5. nicht zugelassene Nebenangebote sowie Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht entsprechen, 6. Hauptangebote von Bietern, die mehrere Hauptangebote abgegeben haben, wenn der öffentliche Auftraggeber die Abgabe mehrerer Hauptangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung nicht zugelassen hat. Sowie Angebote die die geforderten Preise nicht enthalten und die Eignung des Bieters nicht vorliegt. Nach Ermessen des Auftraggebers können einige fehlende Bieterunterlagen, deren Nachforderung nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben § 16a VOB/A-EU nicht ausgeschlossen sind, nach Fristablauf nachgereicht werden. Die Nachforderung wird über die Bieterkommunikation der Vergabeplattform kommuniziert.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 14.10.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 708594-2026

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