Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Teilnahme_und_Verfahrensbedingungen_.pdf

Herstellung, Ausrüstung und Unterstützung für mindestens sechs Polizeihubschrauber

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 12:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.hessen.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Hessisches Polizeipräsidium für Technik Hauptsachgebiet 12 – Beschaffung

Teilnahme- und Verfahrensbedingungen

in dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

„Herstellung von Basishelikoptern nebst Ausrüstung sowie

Unterstützungsleistungen für die Polizeifliegerstaffel Hessen und die

Polizeihubschrauberstaffel Thüringen“

Az.: VG-0014-2026-0015

Stand: 21.09.2026

[Seite 2]

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines ............................................................................................................................... 5

  2. Auftraggeber, Vergabestelle und Abrufberechtigte ..................................................................... 6

  3. Vergabeunterlagen und Vergabeplattform ................................................................................. 6

  4. Fragen ....................................................................................................................................... 7

  5. Aufklärung und Nachforderung .................................................................................................. 7

  6. Andere Unternehmen ................................................................................................................ 8

Unterauftragnehmer .............................................................................................................. 8

Eignungsleihe ......................................................................................................................... 9

  1. Ablauf des Vergabeverfahrens ................................................................................................. 10

Teilnahmewettbewerb ......................................................................................................... 10

Erste Angebotsphase ............................................................................................................ 10

Zweite Angebotsphase ......................................................................................................... 11

  1. Form und Frist des Teilnahmeantrags ....................................................................................... 12

  2. Inhalt des Teilnahmeantrags .................................................................................................... 12

Vordruck 1 – Teilnahmeantrag .............................................................................................. 12

Vordruck 2 – Einzelbewerber ................................................................................................ 12

Vordruck 3 – Bewerbergemeinschaft .................................................................................... 12

Vordruck 4 – Eignungsrelevante Unternehmen ..................................................................... 12

Vordruck 5 – Nachweis der Berufsausübung .......................................................................... 13

Vordruck 6 – Angabe des Umsatzes....................................................................................... 13

Vordruck 7 – Eigenerklärung Betriebshaftpflichtversicherung ................................................ 13

Vordruck 8 – Nachweis der Genehmigung ............................................................................. 13

Vordruck 9 – Darstellung Referenz ........................................................................................ 13

Vordruck 10 – Angabe von technischen Fachkräften .............................................................. 14

Vordruck 11 – Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, § 124 GWB ..................... 14

Vordruck 12 – Nichtvorliegen von sonstigen Ausschlussgründen gem. § 124 GWB .................. 14

Vordruck 13 – Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. Russlandsanktionen ................... 14

Vordruck 14 – Verpflichtungserklärung gem. HVTG ............................................................... 14

  1. Teilnahme- und Bewerbungsfrist .............................................................................................. 14

  2. Bewerber-/Bietergemeinschaften ............................................................................................ 15

  3. Prüfung der Teilnahmeanträge und vorläufige Eignungsprognose ............................................. 16

  4. Form des (Erst-)Angebots ......................................................................................................... 17

  5. Inhalt des (Erst-)Angebots ........................................................................................................ 18

Seite 2 von 31

[Seite 3]

Konfiguration der Helikopter ................................................................................................ 18

Systembeschreibung ............................................................................................................ 19

Integrationsmöglichkeiten .................................................................................................... 19

Systemarchitektur ................................................................................................................ 19

Instandhaltungskonzept ....................................................................................................... 20

Liste des empfohlenen, initialen Ersatzteilerstbedarfs ........................................................... 20

Kritische Komponenten ........................................................................................................ 21

Liste Sonderwerkzeuge ......................................................................................................... 21

Ausbildungskonzept ............................................................................................................. 21

Projektdurchführungskonzept .............................................................................................. 21

Rückkaufkonzept .................................................................................................................. 22

Leistungsverzeichnis ............................................................................................................. 22

Leistungsbeschreibung ......................................................................................................... 23

Verhandlungsvorschläge....................................................................................................... 23

  1. Vergabe- und Vertragsunterlagen ............................................................................................. 23

Dokument: „Teilnahme- und Verfahrensbedingungen“ ......................................................... 23

Dokument: „Leistungsbeschreibung“ .................................................................................... 23

Dokument: „Leistungsverzeichnis“ ........................................................................................ 25

Dokument: „Verhandlungsvorschläge” ................................................................................. 25

Dokument: „Vertrag” ........................................................................................................... 25

Dokument: „Abkürzungsverzeichnis” .................................................................................... 26

  1. Prüfung und Wertung der Angebote ......................................................................................... 26

Wertungsstufe 1 ................................................................................................................... 26

Wertungsstufe 2 ................................................................................................................... 27

Wertungsstufe 3 ................................................................................................................... 27

Wertungsstufe 4 ................................................................................................................... 28

  1. Bindefrist und Zuschlagserteilung ............................................................................................. 28

  2. Unterrichtung der beteiligten Unternehmen ............................................................................. 28

  3. Nebenangebote und mehrere Hauptangebote .......................................................................... 29

  4. Vermeidung von Korruption ..................................................................................................... 29

  5. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, gewerbliche Schutzrechte ............................................... 30

  6. Rügeobliegenheit und Präklusionsfristen .................................................................................. 30

  7. Vergabekammer ...................................................................................................................... 31

Seite 3 von 31

[Seite 4]

Anlagenverzeichnis

Anlage_Leistungsbeschreibung

Anlage_Vertrag

Anlage__Vordrucke für den Teilnahmewettbewerb

Anlage_Fragen-Antworten-Katalog_Muster

Anlage_Verhandlungsvorschläge

Anlage 5_zum Vertrag – Ansprechpartner

Anlage 7_zum Vertrag – AVV_Entwurf

Anlage 9_zum Vertrag – Zuverlässigkeitsprüfung

Anlage 10_zum Vertrag – Verpflichtungsgesetz

Anlage 11_zum Vertrag – VOL/B

Anlage_Kurzanleitung digitale Angebotsabgabe

Anlage_Lieferanteninformation

Seite 4 von 31

[Seite 5]

  1. Allgemeines

Das Hessische Polizeipräsidium für Technik, Hauptsachgebiet 12 – Beschaffung führt das Verfahren

als zuständige Vergabestelle als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 119

Abs. 1, Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.V.m. § 14 Abs. 1, Abs. 3, § 17

Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), den Bedingungen der EU-weiten

Auftragsbekanntmachung und diesen Teilnahme- und Verfahrensbedingungen (Bewerbungsbedin-

gungen i.S.v. § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VgV). Der Auftrag wird i.S.d. § 97 Abs. 4 S. 2 GWB als einheitliche

Gesamtlosvergabe durchgeführt. Eine Aufteilung des Auftragsgegenstands in Teil- und/oder Fachlose

findet nicht statt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergabeunterlagen einschließlich Anlagen eventu-

ell unbeabsichtigte unzutreffende und/oder unvollständige Angaben („Fehler“) enthalten können. Die

Vergabestelle sowie der Auftraggeber übernehmen hierfür - soweit rechtlich zulässig - keine Garantie

oder Gewährleistung für aus den übergebenen Dokumenten erkennbare bzw. enthaltene Fehler. Die

Unternehmen bestätigen mit der Abgabe des Teilnahmeantrags konkludent, sich ausreichend über

die tatsächlichen Voraussetzungen des Vergabeverfahrens und des Beschaffungsgegenstands infor-

miert zu haben.

Die Teilnahme an dem Vergabeverfahren, insbesondere die Erstellung von Teilnahmeanträgen oder

Angeboten wird nicht vergütet. Weitere Kosten oder Aufwendungen werden nicht erstattet. Dies gilt

auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder einge-

stellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe er-

folgt, sind Schadenersatz-, Aufwendungs-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der

Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushälterischen Gründen (z.B.:

wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können

oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten -

zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren - Beschaffungs-

bedürfnissen des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann

(Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Unternehmen kein Vertrauensschutz

auf Durchführung und Abschluss dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auf-

traggeber besteht nicht. Die Vergabestelle behält sich vor, das Vergabeverfahren aufzuheben bzw.

auf die Vergabe des Auftrags zu verzichten.

Seite 5 von 31

[Seite 6]

Diese Teilnahme- und Verfahrensbedingungen wurden für das gesamte Vergabeverfahren erstellt

und beziehen sich daher – soweit nicht anders bestimmt – grundsätzlich auf alle Vergabeunterlagen

und alle Verfahrensschritte.

  1. Auftraggeber, Vergabestelle und Abrufberechtigte

Auftraggeber ist das Land Hessen vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern für Sicherheit

und Heimatschutz, vertreten durch das Hessische Polizeipräsidium Einsatz (HPE). Die Vergabe wird

zentral von dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik, Willy-Brandt-Allee 20, 65197 Wiesbaden

als zuständiger Vergabestelle geführt.

Der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales,

dieses vertreten durch die Polizei des Freistaates Thüringen erhält eine Abrufberechtigung für Leis-

tungen aus der von dem Land Hessen ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung. Die Abrufe der Leis-

tungen aus der Rahmenvereinbarung erfolgen dabei dezentral durch das Land Hessen bzw. den Frei-

staat Thüringen.

  1. Vergabeunterlagen und Vergabeplattform

Sämtliche Vergabe- und Vertragsunterlagen für den Teilnahmewettbewerb, die 1. und 2. Verfahrens-

phase sowie ggf. weitere Verfahrensphasen (vgl. Punkt 6) werden den interessierten bzw. beteiligten

Unternehmen über die Vergabeplattform (https://vergabe.hessen.de) zur Verfügung gestellt.

Nutzungshinweise für die Vergabeplattform und entsprechende Leitfäden, können die Bieter auf der

Vergabeplattform unter der Rubrik „Hilfe-Bereich“ entnehmen.

Den Unternehmen stehen hier insbesondere Anleitungen für die Angebotsabgabe sowie Fragen zur

Vergabeplattform und dem Benutzerkonto, zur Verfügung. Bzgl. der weiteren Einzelheiten wird auf

die Anlage „Kurzanleitung – digitale Angebotsabgabe“ Bezug genommen.

Die Unternehmen haben die Vollständigkeit, der von dem Auftraggeber übermittelten Unterlagen

eigenständig zu überprüfen und ggf. fehlende Unterlagen beim Auftraggeber anzufordern bzw. dop-

pelte Unterlagen auszusondern und in eigener Zuständigkeit zu löschen. Enthalten die Unterlagen

nach Auffassung des Unternehmens Unvollständigkeiten, Unklarheiten, Widersprüche oder Rechts-

verstöße, so hat der Bieter die Vergabestelle unverzüglich, spätestens vierzehn (14) Kalendertage

vor Ablauf der Teilnahme- und Bewerbungsfrist, darauf hinzuweisen. Nur so verbleibt der Vergabe-

stelle ausreichend Zeit und Gelegenheit, angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren,

dies allen Bietern im Wege der gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung mitzuteilen

Seite 6 von 31

[Seite 7]

und so die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Angebotserstellung rechtzeitig zu berücksich-

tigen.

Die Vergabeunterlagen, insbesondere die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vordrucke

enthalten Passagen, die durch die beteiligten Unternehmen auszufüllen bzw. zu vervollständigen

sind. Mit Ausnahme dieser Passagen sind Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen

nach Maßgabe der Bestimmungen unzulässig und führen ggf. zum Ausschluss des Teilnahmean-

trags/des Angebotes. Wird kein Teilnahmeantrag oder kein Angebot abgegeben, so sind die vollstän-

digen Vergabeunterlagen sowie etwaige Kopien (in Papier- und elektronischer Form), unverzüglich in

eigener Zuständigkeit zu vernichten/löschen.

  1. Fragen

Die Kommunikation mit den beteiligten Unternehmen in diesem Vergabeverfahren erfolgt aus-

schließlich über die o.g. Vergabeplattform, hier das Bietercockpit, und findet ausschließlich in deut-

scher Sprache statt.

Alle Fragen, die mit der vorliegenden Vergabe im Zusammenhang stehen, sind unter Angabe des o.g.

Aktenzeichens ausschließlich über die Nachrichtenfunktion der Vergabeplattform, hier das Bieter-

cockpit, bis spätestens Dienstag, den 13.10.2026 um 10:00 Uhr der Vergabestelle zuzusenden. Fra-

gen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind von den Unternehmen ausdrücklich als

solche zu kennzeichnen. Nach Ablauf der v.g. Frist eingehende Fragen sind nicht mehr „rechtzeitig“

i.S.d. § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VgV gestellt und bleiben unbeantwortet.

Alle eingegangenen, sachdienlichen Fragen sowie deren anonymisierte Beantwortung durch die

Vergabestelle, werden allen am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen gleichzeitig, transparent

und diskriminierungsfrei bis voraussichtlich spätestens Dienstag, den 20.10.2026 um 23:59 Uhr in

einem Fragen-Antworten-Katalog (Dokument „Fragen-Antworten-Katalog“) über die o.g. Vergabe-

plattform zur Verfügung gestellt. Die Antworten der Vergabestelle sind von den Unternehmen im

Rahmen der Erstellung des Teilnahmeantrags sowie bei der Angebotserstellung und -kalkulation zwin-

gend zu berücksichtigen.

  1. Aufklärung und Nachforderung

Die Vergabestelle behält sich im pflichtgemäßen Ermessen vor, die am Vergabeverfahren beteiligten

Unternehmen i.S.d. § 56 Abs. 2 VgV aufzufordern, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten

angemessenen Nachfrist fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte

Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.

Seite 7 von 31

[Seite 8]

Wenn die Unterlagen daraufhin nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist oder nicht vollständig bei der

Vergabestelle eingehen, führt dies zum Ausschluss des Unternehmens von dem weiteren Vergabe-

verfahren. Die Unternehmen haben keinen Anspruch auf eine Nachforderung. Die Unternehmen ha-

ben lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vergabestelle.

Sofern und soweit Unklarheiten oder Zweifel in den Teilnahmeanträgen oder Angeboten bestehen,

behält sich die Vergabestelle nach pflichtgemäßem Ermessen vor, die betreffenden Unternehmen

(analog) § 15 Abs. 5 S. 1 VgV zur Aufklärung über die Teilnahmeanträge oder die Angebote aufzufor-

dern. Die Unternehmen haben keinen Anspruch auf eine Aufklärung. Die Unternehmen haben auch

hier lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vergabestelle.

  1. Andere Unternehmen

Unterauftragnehmer

Unternehmen können vorsehen, Teile des Auftrags im Wege von Unteraufträgen i.S.d. § 36 VgV an

andere Unternehmen (sog. Unterauftragnehmer) zu vergeben. Keine Unterauftragnehmer in diesem

Sinne sind Unternehmer, die selbst keine Teile der in Auftrag gegebenen Leistung erbringen, sondern

lediglich in Hilfsfunktionen tätig sind oder untergeordnete Hilfsleistungen übernehmen. Ausgangs-

punkt sind dabei die in der Leistungsbeschreibung genannten primären Leistungen, zu denen sich das

Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet hat. Wird ein drittes Unternehmen im Kreise

der nach der Leistungsbeschreibung dem Auftragnehmer obliegenden Hauptleistungspflichten tätig,

ist dieses als Unterauftragnehmer i.S.d. § 36 VgV — und nicht etwa als (Vor-)Lieferant — anzusehen.

Beabsichtigen die Unternehmen Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer zu erbringen, haben

diese Art und Umfang der durch die von Unterauftragnehmern auszuführenden Leistungen in der auf

den Teilnahmewettbewerb folgenden Angebotsphase, namentlich in dem Angebot, anzugeben. Von

den jeweiligen Unterauftragnehmern ist dabei eine Verpflichtungserklärung, aus der hervorgeht, dass

die benannten Unterauftragnehmer im Falle der Auftragsvergabe dem Bewerber/Bieter mit den be-

schriebenen Kapazitäten auch tatsächlich zur Verfügung stehen, mit dem Angebot (nicht bereits mit

dem Teilnahmeantrag) vorzulegen.

Die Unternehmen können ihre Unterauftragnehmer dabei grundsätzlich frei wählen. Es wird jedoch

darauf hingewiesen, dass Unternehmen ihre Unterauftragnehmer sorgfältig, insbesondere anhand

der in den Vordrucken 11 bis 14 genannten Ausschlussgründen auszuwählen haben. Gem.

§ 36 Abs. 5 VgV überprüft der Auftraggeber vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Aus-

schluss benannter Unterauftragnehmer vorliegen. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe ver-

langt der öffentliche Auftraggeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vorliegen fakultativer

Seite 8 von 31

[Seite 9]

Ausschlussgründe kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass dieser ersetzt wird. Der öffent-

liche Auftraggeber kann den Unternehmen dafür eine Frist setzen.

Eignungsleihe

Ein Unternehmen kann unter den Voraussetzungen des § 47 VgV die Kapazitäten eines anderen Un-

ternehmens zur Erfüllung der definierten Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzi-

elle bzw. berufliche und technische Leistungsfähigkeit („Eignung“) in Anspruch nehmen (sog. „Eig-

nungsleihe“), sofern und soweit das Unternehmen nachweist, dass die ihm für den Auftrag erforder-

lichen Kapazitäten der anderen Unternehmen im Falle der Zuschlagserteilung tatsächlich zur Verfü-

gung stehen werden. Nimmt ein Unternehmen die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hin-

blick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, haften die

Unternehmen dem Auftraggeber gem. § 421 BGB im Umfang der Eignungsleihe als Gesamtschuldner.

Die jeweiligen Angaben des Bewerber-Unternehmens und des anderen eignungsrelevanten Unter-

nehmens zu dem geforderten ausschreibungsspezifischen Mindestjahresumsatz i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr.

1 VgV sowie den geforderten Haftpflichtdeckungshöhen i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 3. VgV, werden im Rah-

men der Eignungsprüfung daher zu einem jeweiligen Gesamtwert addiert.

Im Falle der Eignungsleihe ist es erforderlich, dass die entsprechenden anderen Unternehmen i.S.d.

§ 47 VgV bereits im Teilnahmeantrag namentlich benannt und unter Verwendung des von der Verga-

bestelle dafür zur Verfügung gestellten Vordrucks 4 in der Anlage_Vordrucke für den Teilnahmewett-

bewerb unter Angabe der in Anspruch genommenen Kapazitäten verbindlich angegeben werden.

Weiterhin ist für eine wirksame Eignungsleihe zudem die in Vordruck 4 i.S.d. § 47 Abs. 1 S. 1 VgV

notwendige Verpflichtungserklärung des Bewerber-Unternehmens zwingend bereits mit dem Teil-

nahmeantrag einzureichen. Darüber hinaus sind entsprechend des Umfangs der beabsichtigten Eig-

nungsleihe auch die gem. den Mindestanforderungen jeweils geforderten Unterlagen auch für die

eignungsrelevanten anderen Unternehmen mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.

Seite 9 von 31

[Seite 10]

Die Vergabestelle weist weiter darauf hin, dass nach ständiger Vergaberechtsprechung ein anderes

Unternehmen i.S.d. § 47 VgV nicht nur ein selbständiges, von dem Bewerber-Unternehmen rechtlich

verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes bzw. -ange-

höriges (sog. verbundene) Unternehmen zu verstehen ist.

  1. Ablauf des Vergabeverfahrens

Teilnahmewettbewerb

In einem ersten Schritt wird ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb durchgeführt, an dem sich

jedes interessierte Unternehmen mit einem Teilnahmeantrag innerhalb der Teilnahme- und Bewer-

bungsfrist gem. Punkt 8 beteiligen kann. In diesem Verfahrensstadium wird gem. § 122 GWB i.V.m.

§§ 42 ff. VgV die Eignung der Bewerber anhand der definierten Eignungskriterien sowie der von den

Unternehmen mit dem Teilnahmeantrag eingereichten Erklärungen und Nachweisen, geprüft (vgl.

Punkt 9 und Punkt 10). Diejenigen Unternehmen, für die im Teilnahmewettbewerb eine vorläufige

positive Eignungsprognose gestellt werden kann, werden anschließend in der ersten Angebotsphase

nach § 17 Abs. 4 S. 1 VgV zur Abgabe eines indikativen (Erst-)Angebots aufgefordert.

Die Unternehmen, die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Angebotsabgabe aufgefordert

werden sollen, werden durch die Vergabestelle über die Vergabeplattform entsprechend benachrich-

tigt. Diejenigen Unternehmen, die aus dem Teilnahmewettbewerb ausscheiden, werden von der

Vergabestelle ebenfalls über die Vergabeplattform benachrichtigt. Die Vergabestelle wird diese Un-

ternehmen dabei sowohl über ihr Ausscheiden aus dem weiteren Vergabeverfahren als auch die tra-

genden Gründe für die Ablehnung ihres Teilnahmeantrags informieren. Die aus dem Teilnahmewett-

bewerb ausgeschiedenen Unternehmen erhalten nach Abschluss der Angebotsphasen keine weitere

Informationen. Insbesondere erhalten diese Unternehmen keine Vorab-Informationsschreiben

gem. § 134 Abs. 1 S. 1 GWB.

Erste Angebotsphase

Mit der Aufforderung zur Abgabe des indikativen Angebots erhalten die Unternehmen die Gelegen-

heit, für den ausgeschriebenen Beschaffungsgegenstand ein erstes indikatives (unverbindliches) An-

gebot (Erstangebot) einzureichen. Die Erstangebote werden lediglich daraufhin überprüft, ob sie

form- und fristgerecht sowie vollständig eingegangen sind (sog. formelle Ordnungsmäßigkeit) und

sämtliche von dem Auftraggeber definierten Mindestanforderungen erfüllen. Nicht formell ordnungs-

gemäße Erstangebote sowie Erstangebote, die nicht alle definierten Mindestanforderungen erfüllen,

werden zwingend von dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Eine weitergehende Prüfung

und Wertung der Erstangebote insbesondere gem. Punkt 16.4 i.V.m. §§ 56 ff. VgV findet nicht statt.

Seite 10 von 31

[Seite 11]

Insbesondere die Regelung des § 56 Abs. 3 VgV findet im Rahmen der indikativen (Erst-)Angebote

keine Anwendung.

Im Rahmen der ersten Angebotsphase haben die Unternehmen die Möglichkeit, Verhandlungsvor-

schläge zu den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung sowie dem Vertrag

bspw. in Form von Änderungs- und Ergänzungswünschen sowie Verbesserungs- und Optimierungs-

vorschlägen mit dem Erstangebot unter Verwendung des Vordrucks „Verhandlungsvorschläge“ gem.

Punkt 15.4 einzureichen. Der Vergabestelle steht es frei, Verhandlungsvorschläge der Unternehmen

ganz oder teilweise zum Gegenstand von Verhandlungen zu machen. Die Unternehmen haben keinen

Anspruch darauf, dass mit dem Erstangebot eingereichte Verhandlungsvorschläge verhandelt oder

angenommen werden.

Im Anschluss an die Abgabe des Erstangebots führt der Auftraggeber mit den Unternehmen, welche

ein formell ordnungsgemäßes Erstangebot eingereicht haben und, welches sämtliche von dem Auf-

traggeber definierten Mindestanforderungen erfüllt, jeweils ein technisches/kaufmännisches Ver-

handlungsgespräch über das jeweilige Erstangebot sowie die Vergabeunterlagen und den Beschaf-

fungsgegenstand durch. Gegenstand der Verhandlungen können die jeweils von dem Unternehmen

mit dem Erstangebot eingereichten Verhandlungsvorschläge sowie Verhandlungswünsche des Auf-

traggebers und/oder weitere, im Verhandlungsgespräch erörterte Verhandlungswünsche sein.

Die Vergabestelle behält sich vor, im Anschluss an eine erste Verhandlungsrunde eine oder mehrere

weitere Verhandlungsrunden durchzuführen, soweit dies zur Konkretisierung des Beschaffungsbe-

darfs zweckdienlich erscheint. Die Unternehmen haben keinen Anspruch darauf, dass weitere Ver-

handlungsrunden durchgeführt werden.

Zweite Angebotsphase

Die Vergabestelle beabsichtigt, die Vergabeunterlagen gemäß dem durch die Verhandlungsgespräche

der ersten Angebotsphase konkretisierten Beschaffungsbedarf anzupassen und danach zur Abgabe

verbindlicher Folgeangebote oder endgültiger Angebote (sog. „best and final offer“ - BAFO) aufzu-

fordern. Die verbindlichen Folgeangebote bzw. die endgültigen Angebote werden gem. §§ 56 ff. VgV

geprüft und bewertet (vgl. Punkt. 16.4). Für den Fall, dass der Auftraggeber zur Abgabe endgültiger

Angebote auffordert, sind Verhandlungen gem. § 17 Abs. 10 VgV ausgeschlossen.

Die Vergabestelle behält sich vor, den Verfahrensablauf aus sachlichen Gründen anzupassen bzw. zu

ändern. Die in der jeweiligen Verfahrensphase beteiligten Unternehmen werden dabei jeweils recht-

zeitig über Anpassungen bzw. Änderungen des Verfahrensablaufs informiert.

Seite 11 von 31

[Seite 12]

  1. Form und Frist des Teilnahmeantrags

In diesem Vergabeverfahren ist ausschließlich die Abgabe digitaler Teilnahmeanträge zugelassen. Di-

gitale Teilnahmeanträge sind in Textform nach § 126b BGB mithilfe elektronischer Mittel gem.

§ 10 VgV einzureichen (vgl. § 53 Abs. 1 VgV). Die Abgabe von Teilnahmeanträgen in Papierform ist

ausgeschlossen. Ebenso ist die Abgabe von Teilnahmeanträgen auf einem Datenträger (z.B. USB-

Sticks, CD-ROM), per E-Mail, Telefon, Telefax oder über die Nachrichtenfunktion der Vergabeplatt-

form unzulässig. Der Teilnahmeantrag ist vollständig elektronisch in Textform (§ 126b BGB) über die

o.g. Vergabeplattform durch Hochladen (Upload) bis zum Ablauf der Teilnahme- und Bewerbungsfrist

einzureichen. Die Teilnahmeanträge können, müssen jedoch nicht, mit einer fortgeschrittenen oder

qualifizierten elektronischen Signatur gem. § 53 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VgV versehen sein. Erfor-

derlich aber auch ausreichend ist die Angabe des Namens der erklärenden Person und damit die Wah-

rung der Textform i.S.d. § 126b BGB.

  1. Inhalt des Teilnahmeantrags

Die geforderten Inhalte des Teilnahmeantrags ergeben sich aus den Vordrucken für den Teilnahme-

wettbewerb, bestehend aus den nachfolgenden Vordrucken (siehe Anlage_Vordrucke für den Teil-

nahmewettbewerb):

Vordruck 1 – Teilnahmeantrag

Vordruck 1 ist zwingend von jedem als Bewerber am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen, bzw. dem 1. Mitglied der als Bewerbergemeinschaft in Vertretung für die Bewerbergemeinschaft am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen mit dem Teilnahmeantrag abzugeben.

Vordruck 2 – Einzelbewerber

Vordruck 2 ist zwingend von jedem als Einzelbewerber am Vergabeverfahren beteiligten Unterneh- men mit dem Teilnahmeantrag abzugeben.

Vordruck 3 – Bewerbergemeinschaft

Vordruck 3 ist zwingend nur dann vollständig auszufüllen, sofern und soweit eine Beteiligung am Vergabeverfahren als Bewerbergemeinschaft i.S.d. § 43 VgV erfolgt.

Vordruck 4 – Eignungsrelevante Unternehmen

Vordruck 4 ist zwingend nur dann auszufüllen, sofern und soweit sich das Bewerber-Unternehmen auf die wirtschaftliche und finanzielle und/oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ei- nes anderen, eignungsrelevanten Unternehmens i.S.d. § 47 VgV beruft (sog. „Eignungsleihe“). Erfolgt eine Verfahrensteilnahme ohne die Inanspruchnahme der Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen, ist Vordruck 4 nicht auszufüllen.

Seite 12 von 31

[Seite 13]

Vordruck 5 – Nachweis der Berufsausübung

Ein Nachweis (in nicht beglaubigter Kopie) über die erlaubte Berufsausübung i.S.d. § 44 VgV gem. Vordruck 5, je nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, entweder über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder durch Nach- weis auf andere Weise, ist zwingend von jedem am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen (Be- werber-Unternehmen/Bewerbergemeinschaftsmitglied/eignungsrelevantes Unternehmen) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.

Vordruck 6 – Angabe des Umsatzes

(Mindestanforderung)

Eine Eigenerklärung gem. Vordruck 6 über den Gesamtumsatz des Unternehmens ist zwingend von jedem Bewerber-Unternehmen bzw. jeder Bewerbergemeinschaft bzw. – sofern sich das Unterneh- men auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens i.S.d. § 47 VgV beruft – von dem eignungsrelevanten Unternehmen, mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.

Vordruck 7 – Eigenerklärung Betriebshaftpflichtversicherung

(Mindestanforderung)

Eine Eigenerklärung gem. Vordruck 7 über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren marktüblichen Versicherung mit den jeweils geforderten Haftpflichtdeckungs- höhen i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VgV ist zwingend von jedem Bewerber-Unternehmen bzw. jeder Bewerbergemeinschaft bzw. – sofern sich das Unternehmen auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens i.S.d. § 47 VgV beruft – von dem eignungsrelevanten Unternehmen, mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.

Vordruck 8 – Nachweis der Genehmigung

(Mindestanforderung)

Nachweise über die für die Auftragsausführung erforderlichen Genehmigungen/Zulassungen des Un- ternehmens i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 3, 5 VgV gem. Vordruck 8 sind zwingend von jedem Bewerber bzw. jeder Bewerbergemeinschaft bzw. – sofern sich das Unternehmen auf die berufliche und technische Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens i.S.d. § 47 VgV beruft – von dem eignungsrelevanten Unternehmen, mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.

Vordruck 9 – Darstellung Referenz

(Mindestanforderung)

Ein Nachweis über mindestens eine (1) mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare und damit geeig- nete Referenz i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV gem. Vordruck 9 ist zwingend von jedem Bewerber bzw. jeder Bewerbergemeinschaft bzw. – sofern sich das Unternehmen auf die berufliche und technische Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens i.S.d. § 47 VgV beruft – von dem eignungsrelevanten Unternehmen, mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.

Seite 13 von 31

[Seite 14]

Vordruck 10 – Angabe von technischen Fachkräften

(Mindestanforderung)

Eine Angabe der technischen Fachkräfte des Unternehmens, hier in Form des Schlüsselpersonals i.S.d. §46 Abs. 3 Nr. 2 VgV gem. Vordruck 10 ist zwingend von jedem Unternehmen bzw. jeder Bewerber- gemeinschaft bzw. – sofern sich das Unternehmen auf die berufliche und technische Leistungsfähig- keit eines anderen Unternehmens i.S.d. § 47 VgV beruft – von dem eignungsrelevanten Unterneh- men, mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.

Vordruck 11 – Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, § 124 GWB

Eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i.S.d. §§ 123, 124 gem. Vordruck 11 ist zwingend von jedem am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen (Bewerber /Bewerberge- meinschaftsmitglied/Unterauftragnehmer/eignungsrelevantes Unternehmen) mit dem Teilnahme- antrag einzureichen.

Vordruck 12 – Nichtvorliegen von sonstigen Ausschlussgründen gem. § 124 GWB

Eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von sonstigen Ausschlussgründen i.S.d. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiloG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG ist zwingend von jedem am Verga- beverfahren beteiligten Unternehmen (Bewerber/Bewerbergemeinschaftsmitglied/Unterauftrag- nehmer/eignungsrelevantes Unternehmen) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.

Vordruck 13 – Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. Russlandsanktionen

Eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i.S.d. den Russlandsanktionen gem. Vordruck 13 ist zwingend von jedem am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen (Bewerber /Be- werbergemeinschaftsmitglied/Unterauftragnehmer/eignungsrelevantes Unternehmen) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.

Vordruck 14 – Verpflichtungserklärung gem. HVTG

Eine Verpflichtungserklärung gem. § 4 HVTG gem. Vordruck 14 ist zwingend von jedem am Vergabe- verfahren beteiligten Unternehmen (Bewerber /Bewerbergemeinschaftsmitglied/Unterauftragneh- mer/eignungsrelevantes Unternehmen) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.

  1. Teilnahme- und Bewerbungsfrist

Die Teilnahmeanträge können nur bis zum festgelegten Ende der Teilnahme- und Bewerbungsfrist,

und damit bis spätestens zum

29.10.2026 – 11:00 Uhr

auf der Vergabeplattform durch Upload/Hochladen eingereicht werden. Verspätet eingegangene

Teilnahmeanträge werden zwingend von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, es sei denn, dass

der verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht von dem Unternehmen zu

Seite 14 von 31

[Seite 15]

vertreten sind. Für solche Umstände ist das betreffende Unternehmen darlegungs- und beweispflich-

tig. Das Unternehmen trägt zudem die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtzeitigkeit, Ordnungs-

gemäßheit und Vollständigkeit seines Teilnahmeantrags. Für den Teilnahmeantrag sind dabei die von

der Vergabestelle bereitgestellten Dokumente und Vordrucke zu verwenden.

Die Unternehmen nehmen nicht an der Öffnung der Teilnahmeanträge teil. Bis zum Ablauf der Teil-

nahme- und Bewerbungsfrist können abgegebene Teilnahmeanträge in der für die Teilnahmeanträge

bestimmten Form über die Vergabeplattform geändert, berichtigt oder zurückgenommen werden.

  1. Bewerber-/Bietergemeinschaften

Einzelne Wirtschaftsteilnehmer können sich zur Teilnahme an dem Vergabeverfahren zu einer Bewer-

bergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall sind in Vordruck 3 alle Bewerbergemeinschafts-

mitglieder sowie das allein vertretungsberechtigte 1. Bewerbergemeinschaftsmitglied (sog. „Konsor-

tialführer“) zu benennen und die in dem Formblatt geforderten Angaben sowie Erklärungen abzuge-

ben und mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Insbesondere verpflichten sich die Mitglieder einer

Bewerbergemeinschaft, im Falle der Angebotsaufforderung eine Bietergemeinschaft und im Falle der

Zuschlagserteilung eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden.

Im Rahmen der Eignungsprüfung i.S.d. § 122 GWB i.V.m. §§ 42 ff. VgV muss dabei grundsätzlich die

Bewerbergemeinschaft als Ganzes und nicht jedes einzelne Mitglied geeignet sein. Insofern werden

die Kapazitäten der einzelnen Mitglieder einander zugerechnet. Hierbei hat jedes Mitglied der Bewer-

bergemeinschaft für den Leistungsteil, den es erbringen soll, die entsprechende Eignung nachzuwei-

sen. Aufgrund des Gesamtschuldcharakters der Bewerbergemeinschaft i.S.d. § 421 BGB wird im Hin-

blick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gem. § 45 VgV diese von der Bewerber-

gemeinschaft als Ganzes gefordert. Die jeweiligen Angaben der Mitglieder der Bewerbergemein-

schaft zu dem geforderten, ausschreibungsspezifischen Mindestjahresumsatz i.S.d.

§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VgV sowie den geforderten Haftpflichtdeckungshöhen i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 3. VgV

werden im Rahmen der Eignungsprüfung daher zu einem jeweiligen Gesamtwert addiert.

Jede beabsichtigte oder vorgenommene Veränderung der Zusammensetzung (Umbildung) bzw. Neu-

bildung einer im Teilnahmewettbewerb gebildeten Bewerbergemeinschaft (Eintritt, Austritt oder

Austausch von Mitgliedern bzw. Neubildung) nach Aufforderung zur Angebotsabgabe (Bietergemein-

schaft) bis zur Erteilung des Zuschlags muss der Vergabestelle gegenüber unverzüglich angezeigt und

begründet werden. Die Um- oder Neubildung einer Bietergemeinschaft nach Aufforderung zur Ange-

botsabgabe kann unzulässig sein und führt dann zu der Nichtberücksichtigung der Bietergemeinschaft

bzw. ihres Angebots. Die Vergabestelle wird eine Um- oder Neubildung vergaberechtlich prüfen; der

Seite 15 von 31

[Seite 16]

Ausschluss der betroffenen Bietergemeinschaft sowie ihrer Mitglieder und ihres Angebots von dem

Vergabeverfahren, bleibt dabei ausdrücklich vorbehalten.

Eine parallele Beteiligung an diesem Vergabeverfahren als Einzelbewerber und zugleich als Mitglied

einer Bewerbergemeinschaft ist unzulässig und führt zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren.

Dies gilt lediglich dann nicht, wenn die beteiligten Unternehmen unaufgefordert spätestens mit Ab-

gabe des Teilnahmeantrags der Bewerbergemeinschaft nachweisen können, dass es vorliegend auf-

grund gesondert getroffener Maßnahmen ausnahmsweise zu keiner Beeinträchtigung des Wettbe-

werbs gekommen ist und auch in Zukunft nicht kommen wird. In einem solchen Fall wird die Verga-

bestelle die entsprechenden Ausführungen der Bewerbergemeinschaft, sowie die tatsächlichen Um-

stände im konkreten Einzelfall, prüfen und nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, ob das An-

gebot ausnahmsweise zu dem weiteren Vergabeverfahren zugelassen werden kann.

  1. Prüfung der Teilnahmeanträge und vorläufige Eignungsprognose

Im Rahmen des vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs stellt die Vergabestelle für die beteiligten

Unternehmen eine vorläufige Eignungsprognose. Insbesondere eine abschließende Prüfung der Eig-

nung im vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb findet nicht statt. Die Vergabestelle prüft die Eignung

der beteiligten Unternehmen vielmehr fortlaufend über den gesamten Zeitraum des Vergabeverfah-

rens. Die Vergabestelle ist insbesondere berechtigt, die im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs ge-

stellte vorläufige Eignungsprognose nachträglich abweichend zu bewerten, sofern und soweit die

Vergabestelle neue Informationen erhält oder feststellt, dass für das betreffende Unternehmen im

Teilnahmewettbewerb fehlerhaft eine positive Eignungsprognose gestellt wurde. Den Unternehmen

steht kein schützenswertes Vertrauen dahingehend zu, auch aufgrund einer fehlerhaften oder auf

einer unvollständigen oder falschen Tatsachengrundlage gestellten, positiven Eignungsprognose am

weiteren Vergabeverfahren beteiligt zu werden.

Im Rahmen der Eignungsprognose prüft die Vergabestelle das Vorliegen von zwingenden sowie fakul-

tativen Ausschlussgründen i.S.d. §§ 123, 124 GWB, § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiloG, § 21

SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG nach dem HVTG sowie nach den Russlandsanktionen gemäß

der Verordnung 833/2014 EU. Weiterhin prüft die Vergabestelle, ob die Unternehmen, die gem. der

EU-Bekanntmachung und den Vordrucken für den Teilnahmewettbewerb transparent, nicht-diskrimi-

nierend und gleichbehandelnd bekannt gegebenen Mindestanforderungen an die Eignung, im Hin-

blick auf die wirtschaftliche und finanzielle sowie berufliche und technische Leistungsfähigkeit gem.

§ 122 GWB i.V.m. §§ 42 ff. VgV erfüllen.

Seite 16 von 31

[Seite 17]

Unternehmen, bei denen zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen oder welche die

definierten Mindestanforderungen an die Eignung nicht besitzen, werden zwingend von dem weite-

ren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ferner können Unternehmen von dem weiteren Vergabever-

fahren ausgeschlossen werden, sofern und soweit fakultative Ausschlussgründe gem. § 124 GWB,

§ 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiloG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG, § 14 BTTG oder nach dem

HVTG bestehen bzw. die Unternehmen gegen die Russlandsanktionen verstoßen. Im Falle des Beste-

hens von fakultativen Ausschlussgründen bzw. bei Verstößen gegen die Russlandsanktionen sowie

bei erfolgten Selbstreinigungsmaßnahmen i.S.d. § 125 GWB der Unternehmen steht ein Ausschluss

des Unternehmens von dem Vergabeverfahren im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle.

Die Vergabestelle behält sich vor, jederzeit – insbesondere vor Zuschlagserteilung – zusätzlich Aus-

künfte aus dem Wettbewerbsregister (§ 6 WRegG) sowie von sonstigen Vergabe- und Korruptionsre-

gistern anzufordern.

  1. Form des (Erst-)Angebots

In diesem Vergabeverfahren ist ausschließlich die Abgabe elektronischer Angebote (Erstangebote,

verbindliche Folgeangebote oder endgültige Angebote) zugelassen. Angebote sind in Textform nach

§ 126b BGB mithilfe elektronischer Mittel gem. § 10 VgV einzureichen (vgl. § 53 Abs. 1 VgV). Die Ab-

gabe von Angeboten in Papierform ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Abgabe von Angeboten auf ei-

nem Datenträger (z.B. USB-Sticks, CD-ROM), per E-Mail, Telefon, Telefax oder über die Nachrichten-

funktion der Vergabeplattform unzulässig. Das Angebot ist vollständig elektronisch in Textform

(§ 126b BGB) über die o.g. Vergabeplattform durch Hochladen (Upload) bis zum Ablauf der Angebots-

und Ausschlussfrist einzureichen. Die Angebote können, müssen jedoch nicht mit einer fortgeschrit-

tenen oder qualifizierten elektronischen Signatur gem. § 53 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VgV versehen

sein. Erforderlich aber auch ausreichend ist die Angabe des Namens der erklärenden Person und da-

mit die Wahrung der Textform i.S.d. § 126b BGB.

Die Angebote können nur bis zum festgelegten Ende der Angebots- und Ausschlussfrist auf der Verga-

beplattform durch Upload/Hochladen eingereicht werden. Verspätet eingegangene Angebote wer-

den zwingend von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, es sei denn, dass der verspätete Eingang

durch Umstände verursacht worden ist, die nicht von dem Unternehmen zu vertreten sind. Für solche

Umstände ist das betreffende Unternehmen darlegungs- und beweispflichtig. Das Unternehmen trägt

zudem die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtzeitigkeit, Ordnungsgemäßheit und Vollständig-

keit seines Angebots. Für das Angebot sind dabei die von der Vergabestelle bereitgestellten Doku-

mente und Vordrucke zu verwenden.

Seite 17 von 31

[Seite 18]

Die Unternehmen nehmen nicht an der Öffnung der Angebote teil. Bis zum Ablauf der Angebots- und

Ausschlussfrist können abgegebene Angebote in der für die Angebote bestimmten Form über die

Vergabeplattform geändert, berichtigt oder zurückgenommen werden.

  1. Inhalt des (Erst-)Angebots

Nachfolgend sind die von den Unternehmen mit dem indikativen (Erst-)Angebot einzureichenden Un-

terlagen, Erklärungen, Nachweise und Konzepte dargestellt. Die nachfolgende Auflistung dient den

Unternehmen als „Checkliste“ für die eigenständige Prüfung eines inhaltlich vollständigen (Erst-)An-

gebots.

Der Auftraggeber beabsichtigt, die Lieferung der übrigen, nicht im Rahmen dieses Vergabeverfahrens

beschafften polizeilichen Missionssysteme im Rahmen eines weiteren Vergabeverfahrens auszu-

schreiben. Die Vergabestelle weist die an diesem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen daher

bereits jetzt darauf hin, dass den geeigneten Teilnehmern des zur Beschaffung der polizeilichen Mis-

sionssysteme durchzuführenden gesonderten Vergabeverfahrens die Konzepte „Konfiguration der

Helikopter“, „Systembeschreibung“, „Integrationsmöglichkeiten“ sowie „Systemarchitektur“ des in

diesem folgenden Vergabeverfahren obsiegenden Unternehmens zur Verfügung gestellt werden. Das

obsiegende Unternehmen dieses Vergabeverfahrens wird dazu entsprechend den Bestimmungen des

Vertrages (vgl. Punkt 15.5) zur Gewährung entsprechender Nutzungsrechte an den v.g. Konzepten

verpflichtet.

Konfiguration der Helikopter

Die Unternehmen haben im Rahmen des (Erst-)Angebots die Konfiguration des angebotenen Heli-

kopters und dessen Systeme und die hier gegenständliche und in der Leistungsbeschreibung gefor-

derte Missionsausstattung (exkl. Missionssysteme) aufzulisten. Die Auflistung muss sowohl Standard-

elemente als auch die für den Auftraggeber konfigurierten Elemente, sowie deren Masse, enthalten.

Zusätzlich muss die Zuladung (Payload) des angebotenen Helikopters in seiner Grundkonfiguration

nachvollziehbar berechnet werden. Die Grundkonfiguration ist die ausgerüstete Leermasse (inkl. Ge-

wichtstoleranz, Öl und nicht nutzbarem Kraftstoff), zuzüglich der zellenfesten Komponenten/Missi-

onsausstattung, zuzüglich der zellenfesten Optionen (vgl. hierzu insb. Punkt 15.2) jedoch ohne die

zellenlösbaren Komponenten/Missionsausstattung.

Die Konfiguration der Helikopter kann in tabellarischer Form sowie in deutscher oder englischer Spra-

che erfolgen und darf dabei fünf (5) DIN-A4 Seiten nicht überschreiten.

Seite 18 von 31

[Seite 19]

Systembeschreibung

Die Unternehmen haben mit dem (Erst-) Angebots zudem eine Systembeschreibung einzureichen,

welche den Helikopter, die installierten Systeme sowie den Leistungsumfang funktional beschreibt

sowie grafisch anschaulich darstellt.

Die Systembeschreibung kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden und darf dabei

400 DIN-A4 Seiten nicht überschreiten.

Integrationsmöglichkeiten

Die Unternehmen haben mit dem (Erst-)Angebots eine Beschreibung der Integrationsmöglichkeiten

des Helikopters für nachträglich einzurüstende Missionssysteme und Komponenten einzureichen. Die

Beschreibung der Integrationsmöglichkeiten muss mindestens folgende Inhalte enthalten:

• verfügbare elektrische Schnittstellen und Datenschnittstellen • Energie- und Leistungsbilanz • verfügbare freie Integrationsplätze für Bediengeräte in Cockpit und Kabine • verfügbare mechanische Schnittstellen innen und außen • verfügbarer Raum und Abmessungen in der Kabine, Laderaum und in den Avionik-Compartments

Die Systembeschreibung muss in deutscher verfasst werden und darf dabei dreißig (30) DIN-A4 Seiten

nicht überschreiten.

Systemarchitektur

Die Unternehmen haben mit dem (Erst-)Angebots eine Beschreibung der Systemarchitektur des Lie-

ferumfangs (inkl. Helikopter und Boden- und IT-Systeme) einzureichen. Dabei muss folgender Inhalt

beschrieben werden

• Systemarchitektur/Blockdiagramme mit Systemen, Geräten, Antennen und Schnittstellen • Antennenposition • Art der Schnittstellen • Bezug zu der Systembeschreibung

Die Beschreibung der Systemarchitektur muss in deutscher Sprache verfasst werden und darf dabei

zwanzig (20) DIN-A4 Seiten nicht überschreiten.

Seite 19 von 31

[Seite 20]

Instandhaltungskonzept

Die Unternehmen haben mit dem (Erst-)Angebots ein Instandhaltungskonzept einzureichen. Das In-

standhaltungskonzept muss einen Betrieb der angebotenen Helikopter über eine Nutzungsdauer von

fünfzehn (15) Jahren in einem intervallorientierten Instandhaltungsprogramm in nicht salzhaltiger

Umgebung abbilden. Die Inspektionen der Helikopter sollen dabei gem. der Auffassung des Luftfahrt-

bundesamts (LBA) als Line- und Base Maintenance eingeordnet werden (vgl. dazu LBA-Merkblatt "Ab-

grenzung von Line Maintenance und Base Maintenance in Instandhaltungsbetrieben nach Teil-145"

vom 01.07.2014). Für das Instandhaltungskonzept ist dabei wie folgt zu differenzieren:

a) vier (4) Helikopter mit jeweils 400 Flugstunden pro Jahr

b) zwei (2) Helikopter mit jeweils 300 Flugstunden pro Jahr

Auf Basis dieser Ausgangslage muss das Instandhaltungskonzept mindestens nachfolgende Inhalte

enthalten:

• kalendarische und flugstundenabhängige Inspektionen • Einordnung der Inspektionen als Line- und Base Maintenance Ereignisse • je Inspektion planerische Arbeitsstunden, Materialkosten, typische Dauer • Lebensdauer- und laufzeitbegrenzte Teile • Service-, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten für Software • erforderliche Sonderwerkzeuge

Das Instandhaltungskonzept muss in deutscher Sprache verfasst werden und darf dabei zehn (10)

DIN-A4 Seiten nicht überschreiten.

Liste des empfohlenen, initialen Ersatzteilerstbedarfs

Die Unternehmen haben mit dem (Erst-)Angebot eine Übersicht des empfohlenen, initialen Ersatztei-

lerstbedarfs („initial parts list“) einzureichen. Für alle Ersatzteile sind Bezeichnung, Part-Nummer,

empfohlene Stückzahl sowie die entsprechenden Einzelpreise und Lieferzeiten anzugeben. Die Über-

sicht muss dabei in die Kapitel „Helikopter“ und „Triebwerk“ unterteilt werden. Für die Übersicht der

„initial parts list“ ist dabei wie folgt zu differenzieren:

a) vier (4) Helikopter mit jeweils 400 Flugstunden pro Jahr

b) zwei (2) Helikopter mit jeweils 300 Flugstunden pro Jahr

Die „initial parts list“ kann als tabellarische Aufstellung in deutscher oder englischer Sprache verfasst

werden und darf dabei fünf (5) DIN-A4 Seiten nicht überschreiten.

Seite 20 von 31

[Seite 21]

Kritische Komponenten

Die Unternehmen haben mit dem (Erst-)Angebot eine Auflistung der nach Ansicht des Unternehmens

zwanzig (20) kritischen Komponenten („critical parts list“) einschl. Part-Nummer und jeweiligen (Ein-

zel-)Preisen einzureichen. Die Einordnung als kritische Komponente richtet sich dabei nach allgemei-

ner Verfügbarkeit, turn-around time (TAT), Lieferzeit und mean time between unsceduled removal

(MTBUR). Dabei müssen mindestens nachfolgende kritische Komponenten aufgeführt und bepreist

werden: Hauptgetriebe, Heckgetriebe, Hauptrotorblatt-Satz, Heckrotorblatt, Stellantriebe und kriti-

sche Anvionik. Die kritischen Komponenten sind dabei in absteigender Priorität zu ordnen.

Die „critical parts list“ kann als tabellarische Aufstellung in deutscher oder englischer Sprache verfasst

werden und darf dabei zwei (2) DIN-A4 Seiten nicht überschreiten.

Liste Sonderwerkzeuge

Die Unternehmen haben mit dem (Erst-)Angebot eine Liste der Sonderwerkzeuge einzureichen. Son-

derwerkzeuge, die identisch für die derzeit bei dem Auftraggeber genutzten Helikoptern vom Typ

BK117-C2 sind, müssen gesondert gekennzeichnet werden.

Die Liste der Sonderwerkzeuge kann als tabellarische Aufstellung in deutscher oder englischer Spra-

che verfasst werden und darf dabei drei (3) DIN-A4 Seiten nicht überschreiten.

Ausbildungskonzept

Die Unternehmen haben mit dem (Erst-)Angebot ein Ausbildungskonzept einzureichen Das Ausbil-

dungskonzept muss dabei sowohl die fliegerische- als auch die technische Ausbildung („Trainings“)

gem. der Leistungsbeschreibung abbilden. Das Ausbildungskonzept muss dabei je Training mindes-

tens folgende Inhalte beschreiben: Ausbildungsorte, Ausbildungsinhalte, Ausbildungsdauer sowie

ggf. die Flugzeit.

Das Ausbildungskonzept muss in deutscher Sprache verfasst werden und darf dabei zwanzig (20) DIN-

A4 Seiten nicht überschreiten.

Projektdurchführungskonzept

Die Unternehmen haben mit dem (Erst-)Angebot ein ganzheitliches Projektdurchführungskonzept

einzureichen, in welchem alle wesentlichen Leistungen des Projekts beschrieben werden. Das Pro-

jektdurchführungskonzept muss dabei mindestens nachfolgende Inhalte als eigenständige Kapitel un-

ter Verwendung Begriffsdefinitionen des Auftraggebers in der Leistungsbeschreibung abbilden:

Seite 21 von 31

[Seite 22]

1.) Verantwortlichkeiten, für die Vertragsausführung wichtige Nachunternehmen und (Vor-)Liefe- ranten

2.) Zeitplan einschl. Reviews

3.) Zahlungsplan einschl. Vergütungsanteile

4.) Zusammenwirken des späteren Auftragnehmers mit dem Auftraggeber

5.) Beschreibung des Projektablaufs aus Sicht des späteren Auftragnehmers einschl. Konfiguration, Produktion, Auslieferung, Ausbildung und Abnahme

6.) Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Option)

Das Projektdurchführungskonzept muss in deutscher Sprache verfasst werden und darf dabei zehn

(10) DIN-A4 Seiten nicht überschreiten.

Rückkaufkonzept

Die Unternehmen haben mit dem (Erst-)Angebots ein Konzept zur Umsetzung eines Rückkaufs, der

aktuell bei der Polizeifliegerstaffel Hessen und der Polizeihubschrauberstaffel Thüringen noch in Be-

trieb befindlichen Helikopter vom Typ EC145 inkl. (Missions-)Ausstattung und Missionssysteme ein-

zureichen. Das Rückkaufkonzept muss dabei mindestens nachfolgende Inhalte enthalten:

1.) Methodik/Verfahren zur Wertermittlung der Bestandshelikopter

2.) Terminplan für eine Wertermittlung der Bestandshelikopter unter Berücksichtigung des Termin- und Leistungsplans für die Herstellung der sechs (6) neuen Basishelikopter

3.) Modalitäten zur Vergütung des Rückkaufs der Bestandshelikopter unter Berücksichtigung der Vergütung des Auftragnehmers für die Herstellung der sechs (6) neuen Basishelikopter

Das Rückkaufkonzept muss in deutscher Sprache verfasst werden und darf dabei fünfzehn (15) DIN-

A4 Seiten nicht überschreiten.

Leistungsverzeichnis

Die Unternehmen haben mit dem (Erst-)Angebot ein vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis un-

ter Angabe aller geforderten (Einzel-)Preise einzureichen. Die Vergabestelle weist daraufhin, dass

eine Nachforderung wesentlicher Preisangaben gem. § 56 Abs. 3 S. 2 VgV vergaberechtlich nicht mög-

lich ist. Da die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ausschließlich anhand des Zuschlagskrite-

riums „Preis“ erfolgt, und alle Preisangaben der Unternehmen in dem Leistungsverzeichnis in die An-

gebotswertung einfließen, sind alle Preisangaben der Unternehmen i.S.d. § 56 Abs. 3 S. 2 VgV we-

sentlich. Das Fehlen von Preisangaben im Leistungsverzeichnis im Rahmen verbindlicher Folgeange-

bote oder endgültiger Angebote führt damit gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zwingend zum Ausschluss des

Unternehmens aus dem weiteren Verfahren. Die Regelung des § 56 Abs. 3 VgV findet lediglich im

Rahmen der indikativen Erstangebote keine Anwendung.

Seite 22 von 31

[Seite 23]

Leistungsbeschreibung

Die Unternehmen haben mit dem (Erst-)Angebot eine vollständig ausgefüllte Leistungsbeschreibung

inkl. der geforderten Nachweisen/Erklärungen/Darstellungen zu den jeweiligen Mindestanforderun-

gen, Ausschlusskriterien und Optionen gem. deren jeweiligen Anforderungen einzureichen. Sofern

die Unternehmen in der Leistungsbeschreibung definierte Ausschlusskriterien und/oder Optionen mit

dem indikativen (Erst-)Angebot nicht anbieten, haben diese hierzu zwingend einen Verhandlungsvor-

schlag einzureichen mit dem diese die entsprechenden Gründe sowie mögliche Alternativen oder Er-

satzlösungen sowie deren funktionale und finanzielle Auswirkungen auf das (Erst-)Angebot erläutern.

Die Vergabestelle weist daraufhin, dass die von dem Auftraggeber definierten Mindestanforderungen

einer Verhandlung nicht zugänglich sind und deren Nichterfüllung (auch im Rahmen des indikativen

Erstangebots) unmittelbar zum Ausschluss des betreffenden Unternehmens aus dem weiteren Ver-

fahren führt (vgl. Punkt 7.2).

Verhandlungsvorschläge

Die Unternehmen haben mit dem (Erst-)Angebot ein ausgefülltes Formular Verhandlungsvorschläge

einzureichen, sofern und soweit diese von dem definierten Leistungssoll abweichen wollen. Die

Vergabestelle weist daraufhin, dass grundsätzlich alle Elemente des definierten Leistungssolls ver-

handlungsfähig sind mit Ausnahme der in der Leistungsbeschreibung definierten Mindestanforderun-

gen sowie das gewählte Zuschlagskriterium („Preis“). Diese Elemente sind gem. § 17 Abs. 10 S. 2 VgV

einer Verhandlung entzogen.

Das einzureichende Erstangebot ist indikativ und unverbindlich. Es muss sich auf den gesamten aus-

geschriebenen Leistungsumfang gemäß den Vergabeunterlagen, u.a. der Leistungsbeschreibung und

den Vertragsunterlagen, beziehen.

  1. Vergabe- und Vertragsunterlagen Dokument: „Teilnahme- und Verfahrensbedingungen“

Diese Teilnahme- und Verfahrensbedingungen enthalten Hinweise und Bestimmungen zu dem Verga- beverfahren und Anweisungen zum Erstellen der Teilnahmeanträge und der Angebote. Diese sind von den Unternehmen über den gesamten Verfahrensablauf zu berücksichtigen.

Dokument: „Leistungsbeschreibung“

Die Beschreibung der zu erbringenden (Teil-)Leistungen i.S.d. § 121 GWB ist dem Dokument „Leis- tungsbeschreibung“ zu entnehmen. Die Definition des Leistungssolls des späteren Auftragnehmers basiert dabei auf einer teil-funktionalen Leistungsbeschreibung. Die in der Leistungsbeschreibung de-

Seite 23 von 31

[Seite 24]

finierten Funktions- und Leistungsanforderungen sind von den Unternehmen im Rahmen der Ange- botserstellung zwingend zu berücksichtigen. Mit Ausnahme der definierten Mindestanforderungen ist es den Unternehmen insbesondere im Rahmen der ersten Angebotsphase gestattet, potenzielle Optimierungs- und/oder Verbesserungsvorschläge in Form von Verhandlungsvorschlägen mit dem indikativen (Erst-)Angebot einzureichen.

Sämtliche durch den Auftraggeber i.S.d. § 17 Abs. 10, 13, 14 VgV definierten Mindestanforderungen (M) sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Mindestanforderungen sind von den am Verga- beverfahren beteiligten Unternehmen in jeder Angebotsphase – auch im Rahmen der indikativen Er- stangebote – zu erfüllen. Mindestanforderungen sind gem. § 17 Abs. 10 S. 2 VgV unverhandelbar. Die Mindestanforderungen werden dabei nur in dem Fall als erfüllt bewertet, wenn sämtliche in der Leis- tungsbeschreibung definierten (Teil-)Anforderungen einer Mindestanforderung vollumfänglich erfüllt sind, die Erfüllung mit der entsprechenden Antwort bestätigt ist und die entsprechende Erläuterung des Unternehmens im Angebot diese Antwort bestätigt. Werden nicht alle definierten Anforderungen einer Mindestanforderung erfüllt, bzw. werden diese nicht vollumfänglich erfüllt oder ergibt sich aus der Erläuterung des Unternehmens nicht die vollumfängliche Erfüllung, wird die Mindestanforderung insgesamt als nicht erfüllt bewertet.

Sämtliche durch den Auftraggeber definierten Ausschlusskriterien (A) sind der Leistungsbeschrei- bung zu entnehmen. Ausschlusskriterien sind von den am Vergabeverfahren beteiligten Unterneh- men erst im Rahmen verbindlicher Folgeangebote oder endgültiger Angebote zu erfüllen. Im Rahmen der Einreichung des indikativen Erstangebots haben die Unternehmen zudem zwingend im Falle der Nichterfüllung eines oder mehrerer Ausschlusskriterien einen entsprechenden Verhandlungsvor- schlag einzureichen, aus dem hervorgeht, warum das Unternehmen die Anforderung nicht erfüllen kann und welche Alternative dafür vorgesehen werden kann. In diesem Fall ist die Nichterfüllung durch Angabe von „nein“ in dem dafür vorgesehenen Ausfüllfeld der Leistungsbeschreibung kenntlich zu machen und zusätzlich in dem dafür vorgesehenen Ausfüllfeld der Leistungsbeschreibung für eine beabsichtigte Abweichung von dem definierten Leistungssoll der damit verbundene Verhandlungsbe- darf entsprechend mit einem „Ja“ zu kennzeichnen. Ausschlusskriterien können – insbesondere im Rahmen der indikativen Erstangebote – so Gegenstand von Verhandlungsvorschlägen sein. Die defi- nierten Ausschlusskriterien werden nur in dem Fall als erfüllt bewertet, wenn sämtliche in der Leis- tungsbeschreibung definierten Anforderungen eines Ausschlusskriteriums vollumfänglich erfüllt sind und die Erfüllung mit der entsprechenden Antwort bestätigt ist und die entsprechende Erläuterung des Unternehmens im Angebot diese Antwort bestätigt. Werden nicht alle definierten Anforderungen eines Ausschlusskriteriums erfüllt, bzw. nicht vollumfänglich erfüllt oder ergibt sich aus der Erläute- rung des Unternehmens nicht die vollumfängliche Erfüllung, wird das Ausschlusskriterium insgesamt als nicht erfüllt bewertet.

Sämtliche durch den Auftraggeber definierten optionalen Anforderungen (O) — im Folgenden auch Optionen genannt — sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Optionale Anforderungen sind von den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen erst im Rahmen verbindlicher Folgeange- bote oder endgültiger Angebote zu erfüllen. Im Rahmen der Einreichung des indikativen Erstangebots haben die Unternehmen zudem zwingend im Falle der Nichterfüllung einer oder mehrerer optionaler Anforderungen einen entsprechenden Verhandlungsvorschlag einzureichen, aus dem hervorgeht, warum das Unternehmen die Anforderung nicht erfüllen kann und welche Alternative dafür vorgese-

Seite 24 von 31

[Seite 25]

hen werden kann. In diesem Fall ist die Nichterfüllung durch Angabe von „nein“ in dem dafür vorge- sehenen Ausfüllfeld der Leistungsbeschreibung kenntlich zu machen und zusätzlich in dem dafür vor- gesehenen Ausfüllfeld der Leistungsbeschreibung für eine beabsichtigte Abweichung von dem defi- nierten Leistungssoll der damit verbundene Verhandlungsbedarf entsprechend mit einem „Ja“ zu kennzeichnen. Optionale Anforderungen können – insbesondere im Rahmen der indikativen Erstan- gebote – so Gegenstand von Verhandlungsvorschlägen sein. Die definierten optionalen Anforderun- gen werden nur in dem Fall als erfüllt bewertet, wenn sämtliche in der Leistungsbeschreibung defi- nierten Anforderungen vollumfänglich erfüllt sind und die Erfüllung mit der entsprechenden Antwort bestätigt ist und die entsprechende Erläuterung des Unternehmens im Angebot diese Antwort bestä- tigt. Werden nicht alle definierten Anforderungen einer optionalen Anforderung erfüllt, bzw. nicht vollumfänglich erfüllt oder ergibt sich aus der Erläuterung des Unternehmens nicht die vollumfängli- che Erfüllung, wird die optionale Anforderung insgesamt als nicht erfüllt bewertet.

Dokument: „Leistungsverzeichnis“

Zur Angebotserstellung ist von den Unternehmen das beigefügte und bearbeitbare „Leistungsver- zeichnis“ heranzuziehen. Dies ist vollständig, einschließlich aller als „optional“ gekennzeichneten Po- sitionen auszufüllen. Alle Preisangaben der im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Einzelpositionen müssen sämtliche zur Erfüllung der jeweiligen Einzelposition erforderlichen Kosten beinhalten, soweit sie nicht als gesonderte Einzelpositionen im Leistungsverzeichnis abgefordert werden. Die Gesamt- beträge jeder Einzelposition sowie der Gesamtangebotspreis errechnen sich sodann automatisch.

Die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Mengen stellen – vorbehaltlich ausdrücklich in den Verga- beunterlagen definierten verbindlichen Mindest- bzw. Höchstabnahmemengen – lediglich Schätz- werte dar und sind nicht verbindlich. Die während der Laufzeit des Vertrages abrufbaren Leistungen sind entsprechend als „Abrufoptionen“ im Leistungsverzeichnis gekennzeichnet.

Dokument: „Verhandlungsvorschläge”

In den übermittelten Vergabeunterlagen ist eine zu bearbeitende Datei („Verhandlungsvorschläge“) zur Einreichung von Verhandlungsvorschlägen enthalten. Dieser Vordruck ist dem indikativen Ange- bot beizufügen, wenn und soweit die Unternehmen Verhandlungsvorschläge einreichen wollen. Ein entsprechender Verhandlungsvorschlag ist dabei – insbesondere im Falle der Nichterfüllung von zwin- genden Anforderungen in Form von Ausschlusskriterien gem. den Vorgaben der Leistungsbeschrei- bung – zusätzlich in dem dafür vorgesehenen Ausfüllfeld der Leistungsbeschreibung („Verhandlungs- vorschlag“) entsprechend mit „Ja“ zu kennzeichnen.

Den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen steht es dabei frei, sowohl in Bezug auf den Leis- tungsgegenstand als auch auf sämtliche vertragliche Ausführungsbestimmungen Verhandlungsvor- schläge einzureichen. Insbesondere werden alle vertraglichen Regelungen des Vertrags im Rahmen des Verhandlungsverfahrens ausdrücklich zur Disposition gestellt.

Dokument: „Vertrag”

In den Vergabeunterlagen ist der Entwurf des Vertrages in Form einer Rahmenvereinbarung mit dem Land Hessen als Auftraggeber sowie unter Abrufberechtigung des Freistaates Thüringen zur Definition

Seite 25 von 31

[Seite 26]

der vertraglichen Ausführungsbestimmungen enthalten. Die in dem Entwurf bestimmten vertragli- chen Bedingungen sind bei der Angebotserstellung zwingend zu berücksichtigen. Änderungen oder Ergänzungen der Unternehmen an dem Entwurf ist nicht gestattet. Den Unternehmen ist es dagegen unbenommen mit dem Angebot Verhandlungsvorschläge zu allen Punkten des o.g. Entwurfs einzu- reichen. Eine Einreichung des Vertrages ist zur Abgabe des Angebotes nicht erforderlich. Die redak- tionelle Ausfertigung der Vertragsurkunde erfolgt nach Zuschlagserteilung.

Dokument: „Abkürzungsverzeichnis”

Eine Erläuterung der in den Vergabeunterlagen verwendeten (technischen) Abkürzungen ist dem Do- kument „Abkürzungsverzeichnis“ zu entnehmen.

  1. Prüfung und Wertung der Angebote

Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt nach diesen Teilnahme- und Verfahrensbedingungen

sowie den gesetzlichen Bestimmungen gem. §§ 56 ff. VgV.

• Die indikativen Erstangebote werden auf ihre formelle, vergaberechtliche Ordnungsmäßigkeit (fristgerechter und vollständiger Zugang über die Vergabeplattform) sowie die Einhaltung der Mindestanforderungen geprüft. Eine weitergehende Prüfung oder Wertung der Erstangebote fin- det nicht statt. Insbesondere die Regelung des § 56 Abs. 3 VgV findet im Rahmen der Erstangebote keine Anwendung.

• Die verbindlichen Folgeangebote sowie die endgültigen Angebote („best and final offer - BAFO“) werden gem. den §§ 56 ff. VgV sowie gem. den Punkten 16.1 bis 16.4 wie nachfolgend beschrie- ben geprüft und bewertet.

Wertungsstufe 1

Angebote, die den formalen Anforderungen des § 57 Abs. 1 VgV nicht entsprechen, werden zwingend

von dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ausgeschlossen werden daher:

• Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, das Unternehmen hat dies nicht zu vertreten, • Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, • Angebote, in denen Änderungen des Unternehmens an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, • Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, • Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, • nicht zugelassene Neben- und weitere Hauptangebote.

Seite 26 von 31

[Seite 27]

Weiterhin werden Angebote zwingend von dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine

oder mehrere in den Vergabeunterlagen definierten Mindestanforderungen und/oder Ausschlusskri-

terien (Musskriterien) und/oder optionale Anforderungen (Optionen) nicht oder nicht vollständig er-

füllen.

Wertungsstufe 2

Auf der zweiten Stufe werden die beteiligten Unternehmen fortlaufend im Hinblick auf ihre Eignung

überprüft (§ 42 VgV, § 122 Abs. 1 GWB). Für die im Rahmen der Angebotsphasen noch an dem Verga-

beverfahren beteiligten Unternehmen hat die Vergabestelle bereits im Teilnahmewettbewerb eine

vorläufige positive Eignungsprognose gestellt.

Die Eignungsprüfung ist mit dem Teilnahmewettbewerb jedoch nicht abschließend. Die Vergabestelle

prüft die Eignung der beteiligten Unternehmen vielmehr fortlaufend über den gesamten Zeitraum

des Vergabeverfahrens. Die Vergabestelle ist insbesondere berechtigt, die im Rahmen des Teilnah-

mewettbewerbs gestellte vorläufige Eignungsprognose nachträglich abweichend zu bewerten sofern

und soweit die Vergabestelle neue Informationen erhält oder feststellt, dass für das betreffende Un-

ternehmen im Teilnahmewettbewerb fehlerhaft eine positive Eignungsprognose gestellt wurde. Den

Unternehmen steht kein schützenswertes Vertrauen dahingehend zu, auch aufgrund einer fehlerhaf-

ten oder auf einer unvollständigen oder falschen Tatsachengrundlage gestellten, positiven Eignungs-

prognose am weiteren Vergabeverfahren beteiligt zu werden.

Wertungsstufe 3

Weiterhin überprüft die Vergabestelle, ob der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu

der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig sind. Ist dies der Fall, verlangt die Vergabestelle

von dem betreffenden Bieter Aufklärung (§ 60 Abs. 1 VgV). Die Vergabestelle prüft dabei insbeson-

dere die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die vom Bieter übermittelten Unterla-

gen (§ 60 Abs. 2 S. 1 VgV). Die Prüfung kann insbesondere (nicht abschließend) die unter § 60 Abs. 2

S. 2 VgV aufgeführten Aspekte betreffen. Die Vergabestelle behält sich ausdrücklich vor, bei Bedarf

weitere Aspekte zu prüfen.

Kann die Vergabestelle nach der vorstehenden Prüfung gem. § 60 Abs. 1 und 2 VgV die geringe Höhe

des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, soll sie den

Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen (§ 60 Abs. 3 S. 1 VgV). Die Vergabestelle lehnt das Angebot

zudem ab, wenn sie festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich nied-

rig sind, weil Verpflichtungen nach § 60 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VgV nicht eingehalten werden.

Seite 27 von 31

[Seite 28]

Stellt die Vergabestelle fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche

Beihilfe erhalten hat, so lehnt sie das Angebot ab, wenn der Bieter nicht fristgemäß nachweisen kann,

dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde (§ 60 Abs. 4 S. 1 VgV).

Wertungsstufe 4

Der Zuschlag wird gemäß § 127 Abs. 1 GWB i. V. m. § 58 Abs. 1 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot

erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot wird anhand des folgenden Zuschlagskriteriums nach

§ 58 Abs. 2 VgV ermittelt:

• Preis (100 %)

Für die Ermittlung des Zuschlagskriteriums „Preis“ wird der Gesamtangebotspreis (ohne USt) heran-

gezogen. Dabei wird die Gesamtsumme des Angebots (ohne USt.) aus den (Einzel-)Preisangaben der

Unternehmen im Leistungsverzeichnis (automatisch), einschl. aller optionalen Leistungen ermittelt,

mit Ausnahme der Preisangaben der Teilsumme F „Ersatzteilversorgung“, welche gemäß der Kenn-

zeichnung im Leistungsverzeichnis nicht in die Wertung einfließen. Die Wirtschaftlichkeitsbewertung

der Angebote erfolgt auf Grundlage des Gesamtangebotspreises (ohne USt.), wobei das Angebot

mit dem niedrigsten Gesamtangebotspreis das wirtschaftlichste Angebot darstellt.

  1. Bindefrist und Zuschlagserteilung

Nach Ablauf der Angebotsfrist für die verbindlichen Folgeangebote oder endgültigen Angebote sind

die Unternehmen unbedingt und unwiderruflich an ihr Angebot gebunden (Bindefrist). Die Vergabe-

stelle behält sich aus sachlichen Gründen vor, die Bindefrist im Einzelfall zu verlängern. Derzeit ist

geplant den Zuschlag voraussichtlich im 2. Quartals 2027 zu erteilen.

  1. Unterrichtung der beteiligten Unternehmen

Der Auftraggeber informiert die betroffenen Unternehmen, deren (verbindliche Folge oder endgülti-

gen) Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in einer Mitteilung gemäß § 134 Abs. 1 S. 1 GWB

über die beabsichtigte Zuschlagserteilung. Die Vergabestelle weist insoweit ausdrücklich auf die Be-

stimmung des § 134 GWB hin:

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeit- punkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewer- ber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

Seite 28 von 31

[Seite 29]

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlos- sen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informations- und Wartepflicht entfällt in Fällen, in denen

  1. das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist oder

  2. eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaf- fungssystems vergeben werden soll.

Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber be- schließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rah- menvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, be- rechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.“

Eine (ganz oder teilweise) Aufhebung der Vergabe wird den zum Zeitpunkt der Aufhebung noch am

Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen auf elektronischem Weg mitgeteilt. Der Auftraggeber

teilt den Unternehmen dabei über die Vergabeplattform in Textform (§ 126b BGB) die Gründe für

seine Entscheidung mit, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut

einzuleiten.

  1. Nebenangebote und mehrere Hauptangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen. Dennoch eingereichte Nebenangebote werden zwingend aus-

geschlossen (§ 57 Abs. 1 Nr. 6 VgV) und nicht als Hauptangebot gewertet oder zugelassen.

Es ist nur die Einreichung eines Hauptangebotes zugelassen. Weitere Hauptangebote werden vom

Verfahren ausgeschlossen.

  1. Vermeidung von Korruption

Der Bewerber/Bieter verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korrup-

tion zu ergreifen. Er wird insbesondere dem Auftraggeber, seinen mit der Vergabe oder Durchführung

des Auftrags befassten Mitarbeiter/innen oder einem Dritten keine Leistung materieller oder imma-

terieller Art, die den öffentlichen Auftraggeber oder seine Mitarbeiter besserstellt, und auf die kein

rechtlich begründeter Anspruch besteht, anbieten, versprechen oder gewähren.

Seite 29 von 31

[Seite 30]

  1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, gewerbliche Schutzrechte

Im Hinblick auf das Recht zur Akteneinsicht (§ 165 Abs. 1 GWB) im Falle eines Vergabenachprüfungs-

verfahrens werden die Unternehmen aufgefordert, Angaben in ihrem Angebot kenntlich zu machen,

in die aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

auch nicht im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens Einsicht durch Wettbewerber genommen wer-

den soll (vgl. § 165 Abs. 3 GWB). Die Vergabestelle wird im Falle eines Nachprüfungsverfahrens keine

weitergehenden Kennzeichnungen an den Angeboten vornehmen, so dass diese ggf. zur Aktenein-

sicht von der Vergabekammer freigegeben werden. Nicht gekennzeichnete Angaben werden ggf.

durch die Vergabekammer Dritten gegenüber offengelegt.

Die Unternehmen haben anzugeben, ob für den Auftragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte be-

stehen, beantragt oder erwogen werden (vgl. § 53 Abs. 8 VgV). Die Angabe hat spätestens mit Abgabe

des indikativen (Erst-)Angebots zu erfolgen.

  1. Rügeobliegenheit und Präklusionsfristen

Etwaige Verfahrensrügen i.S.d. § 160 Abs. 3 GWB sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Auf

die Rügepflichten gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB, insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist

des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB, wird ausdrücklich hingewiesen. Diese Rügeobliegenheit trifft, die

am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen insbesondere auch dann, wenn diese die dem späte-

ren Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Ausführungsbestimmungen, Regelungen und Klauseln des

Vertrags in rechtlicher Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf deren Wirksamkeit als beanstandungs-

würdig ansehen. Wenn und soweit entsprechende Rügen nicht oder nicht rechtzeitig bereits im

Vergabeverfahren vorgebracht werden, verwirken die Bieter damit insbesondere das Recht sich im

Rahmen der späteren Vertragsausführung auf die vermeintliche Unwirksamkeit einer oder mehrerer

der vertraglichen Regelungen zu berufen.

Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit

  1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,

  2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

  3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

Seite 30 von 31

[Seite 31]

  1. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht ab- helfen zu wollen, vergangen sind,

  2. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 GWB vorliegt.

  3. Vergabekammer

Zur Nachprüfung behaupteter Vergaberechtsverstöße können sich die Bieter wenden an die:

Vergabekammer bei dem Regierungspräsidium Darmstadt Luisenplatz 2 64283 Darmstadt Telefax-Nr.: +49 611 327 648534 Telefon: +49 6151 12 6603 E-Mail: vergabekammer@rpda.hessen.de Internet-Adresse: www.rp-darmstadt.hessen.de

Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrags sofern dieser nicht gem.

§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung

des Auftraggebers, dass dieser einer fristgemäßen Rüge im Sinne des

§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB nicht abgeholfen hat erhoben wird, wird erneut hingewiesen.


Seite 31 von 31

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung