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Anlage_Vertrag_.docx

Herstellung, Ausrüstung und Unterstützung für mindestens sechs Polizeihubschrauber

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 12:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.hessen.de

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Vertrag

zwischen

dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz, dieses vertreten durch das Hessische Polizeipräsidium Einsatz (HPE), Wiesbadener Straße 99, 55252 Mainz-Kastel

  • im Folgenden „Auftraggeber“ genannt,

und

[Firmierung des Auftragnehmers], vertreten durch [Vorstand/Geschäftsführung], [Adresse des Auftragnehmers],

  • im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt,

  • im Folgenden zusammen „Parteien“ genannt,

über

die Herstellung von Basishelikoptern nebst Ausrüstung sowie Unterstützungsleistungen für die Polizeifliegerstaffel Hessen und die Polizeihubschrauberstaffel Thüringen

Az.: VG-0014-2026-0015

Stand: 21.09.2026

Inhaltsverzeichnis

Präambel 4

Abschnitt 1 – Vertragliche Grundlagen 5

§ 1 Rahmenvereinbarung und Einzelabrufe 5

§ 2 Vertragsgegenstand 5

§ 3 Anforderungen an den Vertragsgegenstand 7

§ 4 Optionale Leistungen (Optionen) 8

Abschnitt 2 – Leistungen der Parteien 8

§ 5 Schlüsselpersonal 8

§ 6 Begleitung des Fertigungsprozesses der Helikopter 9

§ 7 Dokumentation 10

§ 8 Abnahme 14

§ 9 Ausbildung 17

§ 10 Erstbevorratung, kritische Komponenten und Ersatzteilversorgung, Unterstützung 17

§ 11 CAMO-Betreuung 18

§ 12 Vergütung 19

§ 13 Mitwirkungspflichten und Beistellungsleistungen 21

Abschnitt 3 – Leistungsstörungen 21

§ 14 Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln 22

§ 15 Übernahme des Beschaffungsrisikos 24

§ 16 Unterbrechung der Leistung/Lieferverzögerung 25

§ 17 Vertragsstrafe 27

§ 18 Höhere Gewalt 28

§ 19 Eskalationsverfahren 29

§ 20 Haftung 29

Abschnitt 4 – Versicherung, Datenschutz, Sicherheit und Exportkontrolle 30

§ 21 Versicherungsschutz 30

§ 22 Datenschutz, Vertraulichkeit, Geheimhaltung 30

§ 23 Exportkontrolle 32

§ 24 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 33

Abschnitt 5 – Software- und Nutzungsrechte 33

§ 25 Überlassung von (Standard-)Software 33

§ 26 Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft 36

§ 27 Überlassung neuer Programmstände 37

§ 28 Technische No-Spy-Klausel 38

§ 29 Schutzrechte Dritte 39

Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen 40

§ 30 Allgemeine Geschäftsbedingungen 40

§ 31 Laufzeit und Beendigung 40

§ 32 Änderungsverlangen nach Vertragsschluss 41

§ 33 Change of Control 42

§ 34 Zuverlässigkeitsprüfung, Sicherheitsüberprüfung, Verpflichtungsgesetz, Landesrecht 43

§ 35 Schlussbestimmungen 44

Präambel

Mit Bekanntmachung vom XX.XX.2026, Az.: […] hat das Hessische Polizeipräsidium für Technik (HPT) als zuständige Vergabestelle für die Bedarfe der Polizei Hessen und Thüringen die Beschaffung von Basishelikoptern nebst polizeilicher (Sicherheits-)Ausrüstung und weiterer Unterstützungsleistungen für die Polizeifliegerstaffel Hessen und die Polizeihubschrauberstaffel Thüringen in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. §§ 119 Abs. 1, 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.V.m. § 14 Abs. 1, 3 der Vergabeverordnung (VgV) EU-weit ausgeschrieben („Vergabeverfahren“). Der Vorgang wird dabei auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen als gemeinsamer Beschaffungsvorgang geführt, wobei Vertragspartner der gegenständlichen Rahmenvereinbarung ausschließlich das Land Hessen sein wird. Dem Freistaat Thüringen wird nach den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung eine Abrufberechtigung eingeräumt.

Ziel dieses gemeinsamen Beschaffungsvorgangs ist neben der Abdeckung des bisherigen Portfolios ein Ausbau der Transportfähigkeit, die insbesondere auf den Einsatz der Helikopter zur Unterstützung der Vegetationsbrandbekämpfung, zur Rettung und Bergung in katastrophenartigen Szenarien sowie auf eine Verbesserung der Luftlandefähigkeit der Spezialeinheiten abzielt. Die Transportkapazität soll dabei eine Lücke zwischen den derzeitigen Möglichkeiten der Polizeihelikopter und den Transporthelikoptern der Bundespolizei schließen. Die flugtechnischen Leistungsreserven und die Flugunterstützungssysteme müssen den zu erwartenden einsatzbedingt vorherrschenden Rahmenbedingungen in den geografischen Grenzen des Landes Hessen und des Freistaats Thüringen angemessen sein. Hierzu sollen auf Grundlage der gegenständlichen Rahmenvereinbarung Basishelikopter beschafft werden.

Die anschließende Beschaffung der polizeilichen Missionssysteme einschlich der Umrüstung der o.g. Basishelikoptern erfolgt in einem gesonderten Beschaffungsvorgang und ist nicht Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung.

Dies vorangestellt, schließen die Parteien den nachfolgenden Vertrag.

Abschnitt 1 – Vertragliche Grundlagen

  1. Rahmenvereinbarung und Einzelabrufe
  2. Dieser Vertrag ist eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer i.S.d. § 103 Abs. 5 GWB i.V.m. § 21 VgV. Unter diesem Vertrag kann sowohl der Auftraggeber als auch der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, dieses vertreten durch die Polizei des Freistaates Thüringen, hier die Polizeihubschrauberstaffel Thüringen (nachfolgend „Abrufberechtigter“ genannt), die in diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen definierten Leistungen in Form von Einzelabrufen beauftragen.
  3. Die Einzelabrufe unter diesem Vertrag erfolgen dabei von Zeit zu Zeit in variierendem Umfang elektronisch in Textform (§ 126b BGB), wobei der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte eine sinnvolle Bündelung von Leistungen anstrebt. Der Abruf von Leistungen erfolgt dabei jeweils getrennt durch den Auftraggeber und den Abrufberechtigten. Der Auftragnehmer ist im Falle des Einzelabrufs jeweils zur Leistungserbringung/-erfüllung verpflichtet. Ein Einzelabruf ist von dem Auftragnehmer dabei elektronisch in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten zu bestätigen. Der Einzelabruf wird durch Zugang der jeweiligen Bestätigung des Auftragnehmers bei dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten wirksam. Der Einzelabruf wird ebenfalls wirksam, falls der Auftragnehmer den Zugang des Einzelabrufs gegenüber dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang des Einzelabrufs bei dem Auftragnehmer bestätigt (fingierte Bestätigung).
  4. Der verbindliche Höchstabnahmewert dieser Rahmenvereinbarung beträgt 150 Mio. Euro (zzgl. USt.). Mit Erreichen des Höchstabnahmewerts verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung dergestalt, dass der Auftraggeber und der Abrufberechtigte – vorbehaltlich der Regelung des § 132 GWB – nicht mehr zum Abruf von Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung berechtigt sind.
  5. Als verbindliche Mindestabnahmemenge vereinbaren die Parteien die betriebsbereite Herstellung von insgesamt sechs (6) für den Einsatz als Polizeihelikopter luftfahrtrechtlich zugelassenen Basishelikoptern einschl. der Erstbevorratung gem. der „initial parts lists“. Der Abruf dieser Leistungen erfolgt automatisch mit Abschluss dieses Vertrages, ohne dass es einer gesonderten Erklärung des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten bedarf.
  6. Soweit nicht anders bestimmt, stehen dem Abrufberechtigten für die eigenen Einzelabrufe sämtliche dem Auftraggeber aus diesem Vertrag gegenüber dem Auftragnehmer zustehenden Rechte entsprechend zu.
  7. Vertragsgegenstand
  8. Gegenstand dieses Vertrages ist die betriebsbereite Herstellung von mindestens sechs (6) für den Einsatz als Polizeihelikopter luftfahrtrechtlich zugelassenen Basishelikoptern für den Polizeieinsatz im Land Hessen (mind. vier (4) Basishelikopter) sowie im Freistaat Thüringen (mind. zwei (2) Basishelikopter), jeweils nebst polizeilicher (Sicherheits-)Ausrüstung in Form eines Werkvertrages gem. den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
  9. Weiterhin hat der Auftragnehmer für das fliegerische und technische Personal des Auftraggebers und des Abrufberechtigten die erforderliche fliegerische und technische Ausbildung durchzuführen.
  10. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer eine sog. Erstbevorratung an Ersatzteilen gem. der „initial parts list“ (Anlage 12) dem Auftraggeber und dem Abrufberechtigten zu liefern sowie über die definierte Vertragslaufzeit eine Verfügbarkeit und Lieferung von den gem. der „initial parts list“ (Anlage 12), der gem. der „critical parts list“ (Anlage 12) benannten kritischen Komponenten sowie sonstigen im Angebot des Auftragnehmers (Anlage 12) genannten Materialien, Ersatz- und Zubehörteilen sowie Werkzeugen für den Auftraggeber und den Abrufberechtigten zu gewährleisten sowie über die definierte Nutzungszeit der Helikopter eine Verfügbarkeit und Lieferbarkeit von allen Materialien, Ersatz- und Zubehörteile sowie Werkzeugen für den Auftraggeber und den Abrufberechtigten zu gewährleisten, welche zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Einsatzbereitschaft der Helikopter erforderlich sind. Der Auftragnehmer leistet zudem mit erfahrenem technischen Personal Einführungsunterstützung zur Unterstützung bei planbaren Instandhaltungsmaßnahmen der Helikopter und bei der allgemeinen technischen Einführung.
  11. Weiterhin behalten sich der Auftraggeber und der Abrufberechtigte vor, bei dem Auftragnehmer weitere Leistungen in Form sog. optionalen Leistungen (sog. Optionen) abzurufen. Bezüglich Art und Umfang sowie des Abrufs dieser optionalen Leistungen gelten die Regelungen des § 4 dieses Vertrages.
  12. Vertragsbestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind, in der nachfolgenden Rangfolge:
  13. dieser Vertrag
  14. die im Rahmen des Critical Design Review (CDR) abgenommene Feinspezifikation (Anlage 1)
  15. die Leistungsbeschreibung (Anlage 2)
  16. der Termin- und Leistungsplan (Anlage 3)
  17. der Zahlungsplan (Anlage 4)
  18. die Anlage „Ansprechpartner“ (Anlage 5)
  19. [unbesetzt (Anlage 6)]
  20. die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Anlage 7)
  21. die sonstigen Vergabeunterlagen (Anlage 8)
  22. die erläuternden Informationen zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung (Anlage 9)
  23. die sensiblen Informationen für sonstige Beschaffungen und Verpflichtungsgesetz (Anlage 10)
  24. die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B) i.d.F. vom 05.08.2003 (BAnz. Nr. 178a v. 29.09.2003) (Anlage 11)
  25. das bezuschlagte Angebot des Auftragnehmers inkl. Anlagen (Anlage 12)

Bei Widersprüchen zwischen den o.g. Vertragsbestandteilen gilt derjenige Vertragsbestandteil mit der jeweils höheren Rangfolge.

  1. Anforderungen an den Vertragsgegenstand
  2. Die Anforderungen an den Vertragsgegenstand i.S.v. § 2 Abs. 1 bis 4 dieses Vertrages, hier die konkreten Anforderungen und Spezifikationen, ergeben sich dabei aus diesem Vertrag und seinen Anlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und der Feinspezifikation (Anlage 1). Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung der Helikopter an die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) festgeschriebenen und in der Feinspezifikation (Anlage 1) konkretisierten Anforderungen gebunden. Diese Beschaffenheit der Helikopter gilt als vertraglich i.S.d. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB vereinbart.
  3. Die vereinbarten Leistungen bilden eine sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit. Für den Auftraggeber und dem Abrufberechtigten ist es von vertragswesentlicher Bedeutung, dass der Auftragnehmer die Gesamtfunktionalität der Helikopter gem. des definierten Leistungssolls (insbesondere gem. der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und der Feinspezifikation (Anlage 1) sowie dem Angebot (Anlage 12)) herstellt und alle dafür erforderlichen Schritte vornimmt. Der Auftragnehmer wird dabei als gesamtverantwortlicher Generalauftragnehmer tätig.
  4. Bezüglich der Beschaffenheit gilt, dass alle Helikopter hinsichtlich der „Form-Fit-Function“ identisch sein müssen. „Form-Fit-Function“ bedeutet, dass alle Helikopter durch den Auftragnehmer auf einem gleichen technischen Stand im Hinblick auf „Form“, „Fit“ und „Function“ herzustellen sind. „Form“ bezieht sich auf Merkmale wie Außenabmessungen, Gewicht, Größe und visuelles Erscheinungsbild eines Teils oder einer Baugruppe. „Fit“ bezieht sich auf die Fähigkeit des Teils oder Merkmals, sich mit einem anderen Merkmal oder Teil innerhalb einer Baugruppe zu verbinden, zusammen zu passen oder zu fügen. „Function“ ist gegeben, wenn das Teil seinen angegebenen Zweck effektiv und zuverlässig erfüllt. Dies beinhaltet insbesondere, dass alle Leistungsparameter der Helikopter identisch sein müssen, sämtliche Anzeigen und Bedienungselemente im Cockpit gleich angeordnet und ausgestaltet sein müssen, sowie die Durchführung von wesentlichen Instandhaltungsmaßnahmen gleich ausgestaltet sein müssen.
  5. Alle dem Auftraggeber und dem Abrufberechtigten bereits übergebenen Helikopter sind von dem Auftragnehmer unentgeltlich auf den Modifikationsstand zu bringen, welcher zum Zeitpunkt der Abnahme des letzten unter diesem Vertrag abgerufenen Helikopters gültig ist. Dies gilt auch, wenn für den letzten Helikopter eine serienbedingte Erhöhung der maximalen Startmasse zum Tragen kommt. Der Auftragnehmer hat die unentgeltliche Nachrüstung dieser Erhöhung im Zweifel für alle Helikopter vorzunehmen. Dies beinhaltet auch die unentgeltliche Lieferung und Einrüstung der hierfür erforderlichen Einzelteile.
  6. Optionale Leistungen (Optionen)
  7. Art und Umfang der optionalen Leistungen des Auftragnehmers sind in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) definiert und in der Spalte G (Anforderung) mit „O“ für Option gesondert gekennzeichnet.
  8. Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei den optionalen Leistungen um ein einseitig verpflichtendes Angebot des Auftragnehmers handelt. Dem Auftraggeber und dem Abrufberechtigten steht es frei, von seiner Möglichkeit der Inanspruchnahme der so jeweils angebotenen Leistungen durch Abruf Gebrauch zu machen. Eine Verpflichtung zum Abruf der Option, insbesondere in Form einer Mindestabnahme, besteht nicht.
  9. Für den Abruf von optionalen Leistungen vereinbaren die Parteien die nachfolgenden Regelungen:
    1. Optionale Leistungen, welche die zellenfeste Konfiguration der Helikopter betreffen (zellenfeste Option bzw. zellenfeste Wahloption), werden von dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten bei Vertragsschluss (Zuschlagserteilung) ausgewählt und beauftragt. Die Herstellung und Lieferung der Helikopter hat anschließend unter Berücksichtigung der bei Vertragsschluss ausgewählten und beauftragten optionalen Leistungen sowie innerhalb der gem. Termin- und Leistungsplan (Anlage 3) vereinbarten Fristen zu erfolgen.
    2. Optionale Leistungen, welche die nicht-zellenfeste – also „lösbare“– Konfiguration der Helikopter (zellenlösbare Option bzw. zellenlösbare Abrufoption) oder sonstige Leistungen des Auftragnehmers betreffen, können während der Vertragslaufzeit von dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten gem. § 1 Abs. 2 dieses Vertrages abgerufen werden.
  10. Für die Vergütung von optionalen Leistungen gelten über die gesamte Vertragslaufzeit die von dem Auftragnehmer im Leistungsverzeichnis (Anlage 12) jeweils angegebenen (Einzel-)Preise.

Abschnitt 2 – Leistungen der Parteien

  1. Schlüsselpersonal
  2. Zum Zwecke einer optimalen Zusammenarbeit benennen die Parteien die jeweils zuständigen Stellen (sog. „Schlüsselpersonal“). Der Auftragnehmer benennt hierzu den zuständigen Projektleiter und den zuständigen leitenden Systemingenieur, der Auftraggeber und der Abrufberechtigte benennt jeweils einen zuständigen innerhalb der eigenen Organisation. Für die Vertragslaufzeit bis zur Abnahme können der Auftraggeber und der Abrufberechtigte das eigene Schlüsselpersonal auch gemeinsam stellen. Das Schlüsselpersonal und deren Kontaktdaten sind in einer gesonderten Anlage diesem Vertrag (Anlage 5) beigefügt. Der Auftragnehmer ist dabei verpflichtet, das mit dem Teilnahmeantrag/Angebot angegebene Schlüsselpersonal auch im Rahmen der Vertragsausführung einzusetzen. Ein Austausch des Schlüsselpersonals nach Abgabe des Teilnahmeantrags/Angebots ist nur unter den Voraussetzungen des Absatz 3 zulässig.
  3. Der Auftragnehmer hat insbesondere sicherzustellen, dass das benannte Schlüsselpersonal dem Auftraggeber und dem Abrufberechtigten bis zur erfolgreichen Abnahme des letzten Helikopters zur Verfügung steht und berechtigt ist, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder eine Entscheidung durch die jeweils entscheidungsbefugten Organe des Auftragnehmers unverzüglich herbeizuführen. Hierzu zählt insbesondere die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen gegenüber dem Projektleiter des Auftraggebers und des Abrufberechtigten. Die entsprechende Berechtigung des Schlüsselpersonals des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber und dem Abrufberechtigten auf dessen Anforderung nachzuweisen. Das von dem Auftragnehmer benannte Schlüsselpersonal muss dabei im Hinblick auf Ausbildung, Berufserfahrung und Deutschkenntnisse über angemessene Qualifikation verfügen und mindestens die im Teilnahmewettbewerb des Vergabeverfahrens diesbezüglich definierten Anforderungen erfüllen.
  4. Ein geplanter Wechsel des Schlüsselpersonals ist der jeweils anderen Partei unverzüglich, jedoch mind. vier (4) Wochen im Voraus anzuzeigen. Ein Wechsel des Schlüsselpersonals des Auftragnehmers ist nur zulässig, sofern der jeweils benannte Nachfolger des Projektleiters oder des leitenden Systemingenieurs über die i.S.d. Absatz 2 erforderlichen Entscheidungsbefugnisse verfügt und im Hinblick auf die Qualifikation mit der ursprünglich benannten jeweiligen Person vergleichbar ist. Der Auftraggeber oder der Abrufberechtigte ist berechtigt, dem Austausch des Schlüsselpersonals des Auftragnehmers zu widersprechen, sofern der benannte Nachfolger die erforderliche Entscheidungsbefugnis und/oder die erforderliche Qualifikation nicht besitzt oder andere sachliche Gründe, insbesondere solche i.S.d. § 123 und/oder § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegen die Person des benannten Nachfolgers und damit gegen einen Austausch sprechen. Widerspricht der Auftraggeber oder der Abrufberechtigte dem benannten Nachfolger, hat der Auftragnehmer unverzüglich eine andere Person als Projektleiter oder leitenden Systemingenieur zu benennen.
  5. Begleitung des Fertigungsprozesses der Helikopter
  6. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber und dem Abrufberechtigten für die Dauer des Fertigungsprozesses die Möglichkeit ein, sich während der Herstellung der vertragsgegenständlichen Helikopter persönlich (durch Bedienstete des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten oder von diesen beauftragte Dritte) von der Einhaltung der vertragsgegenständlichen technischen Anforderungen zu überzeugen und wiederkehrende Besichtigungen im Fertigungswerk während des gesamten Fertigungsprozesses vorzunehmen. Der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte wird den Auftragnehmer von den beabsichtigten Besichtigungen mindestens zwei (2) Wochen im Voraus und in Textform (§ 126b BGB) in Kenntnis setzen.
  7. Der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte hat dabei das Recht, den Fertigungsprozess der Helikopter zu beobachten und die einzelnen Bauabschnitte auf die Einhaltung der technischen Anforderungen zu überprüfen. Insbesondere steht es dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten frei, den Auftragnehmer bereits im Rahmen der Überprüfung einzelner Bauabschnitte auf potenzielle Sachmängel hinzuweisen. Eine Mitverantwortung des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten für die Erfüllung der leistungsgegenständlichen Anforderungen wird dadurch nicht begründet.
  8. Im Rahmen der Besichtigungen wird der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte dabei stets die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers wahren. Insbesondere wird der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte keine Informationen über den Fertigungsprozess der einzelnen Helikopter mit Dritten teilen. Im Falle des Einsatzes von Dritten für den Beobachtungsprozess werden diese entsprechend den Vorgaben des Auftragnehmers gesondert zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  9. Dokumentation
  10. Im Rahmen der Herstellung der Helikopter ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten sämtliche Dokumentationen zur Verfügung zu stellen, die für eine vertragsgemäße Nutzung und Instandhaltung der Helikopter – unabhängig davon, ob diese durch den Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten selbst oder durch von diesen beauftragte Dritte erfolgt – gem. dem definierten Einsatzzweck erforderlich sind und die eine vertragsgemäße Nutzung und Instandhaltung der Helikopter erleichtern. Die Dokumentationen sind dabei entsprechend den definierten Zielgruppen (fliegerische und technische Personal) zu unterteilen.
  11. Der Auftragnehmer schuldet so insbesondere die Überlassung der nachfolgenden Dokumentationen:
  12. Flight Manual (FLM) mit Supplements
  13. Aircraft Maintenance Manuals
  14. List of Applicable Publication (LOAP)
  15. Illustrated Parts Catalog (IPC)
  16. Component Maintenance Manuals (CMM)
  17. Instructions for Continued Airworthiness (ICA)
  18. Avionic Manual (AVM)
  19. Wiring Manual
  20. Master Minimum Equipment List (MMEL)
  21. Pilots Checklist
  22. Wägebericht
  23. Certificate of Release to Service (CRS)
  24. Luftttüchtigkeitszeugnis
  25. Eintragungsschein
  26. Airworthiness Review Certificate (ARC)
  27. Lärmzeugnis
  28. Genehmigung der Luftfunkstelle
  29. Energiebilanz
  30. Liste der Bauabweichungen
  31. Logcards
  32. Übersicht aller ADs, SBs, STCs, Minor Changes
  33. Stückprüfscheine/Nachprüfscheine (Form 1 / Form 8130-3)
  34. Schulungsdokumentationen, Lehrveranstaltungskonzepte, Prüfungsfragen, Lösungen und Syllabus
  35. Gefahrstoffdatenblätter

Die Dokumentationsleistungen sind sowohl in maschinenlesbarer, elektronischer Form in Standardformaten (bspw. PDF) als auch in Papierform zu übergeben.

  1. Die Dokumentationsleistungen sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Dokumentationsleistungen fortlaufend sowie unentgeltlich zu aktualisieren sofern und soweit diese für den sicheren Betrieb oder die Instandhaltung des Helikopters erforderlich sind oder von einer Luftfahrtbehörde vorgeschrieben werden. Angepasste bzw. aktualisierte oder revisionierte Dokumentationen sind dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten in maschinenlesbarer, elektronischer Form in Standardformaten zu übergeben.
  2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten ein einfaches, nicht ausschließliches, räumlich und sachlich unbeschränktes, unwiderrufliches und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an der Dokumentation sowie der mit dem Angebot (Anlage 12) eingereichten Konzepte (insbesondere bzgl. der Konfiguration der Helikopter, der Systembeschreibung, den Integrationsmöglichkeiten und der Systemarchitektur) ein. Das Nutzungsrecht gilt auch für alle gem. Absatz 3 erfolgten nachträglichen Änderungen, Anpassungen oder Revisionen der Dokumentationen. Das Nutzungsrecht umfasst dabei insbesondere das Recht zur:
  3. Vervielfältigung der Dokumentation in beliebiger Anzahl und Form, einschließlich digitaler Speicherung auf Servern, Cloud-Systemen oder sonstigen Datenträgern;
  4. Verbreitung der Dokumentation innerhalb des Kreises der berechtigten Nutzer gem. Absatz 5 ohne Mengenbeschränkung;
  5. Übersetzung der Dokumentation in beliebige Sprachen ohne Beschränkung auf den internen Gebrauch;
  6. Bearbeitung und Umgestaltung der Dokumentation, insbesondere zur Erstellung von Kurzfassungen, Schulungsunterlagen, Checklisten, Engineering Orders, betriebseigenen Instandhaltungsprogrammen (AMP) sowie zur Integration in eigene Dokumentenmanagementsysteme (DMS), Maintenance-Management-Systeme (MMS) oder CAMO-Systeme;
  7. Digitalisierung gedruckter Unterlagen sowie Konvertierung der Dokumentation in andere Dateiformate für die interne Nutzung oder Systemintegration.

Sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte an der Dokumentation verbleiben bei dem Auftragnehmer. Die Einräumung des Nutzungsrechts begründet keine Übertragung dieser Rechte auf den Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten, lässt jedoch alle dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigen nach dieser Regelung ausdrücklich zugestandenen Befugnisse unberührt.

  1. Der Auftraggeber und der Abrufberechtigte ist berechtigt, die Dokumentation ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers und ohne Einhaltung besonderer Formvoraussetzungen an folgende Personen und Stellen weiterzugeben und zur Nutzung zu überlassen (nachfolgend „berechtigte Nutzer" genannt):
  2. alle verwaltungsrechtlich unselbstständigen (Polizei-)Behörden des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten;
  3. jedes von dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten mit der Instandhaltung oder Modifikation der Helikopter, insbesondere das mit der Lieferung, Installation und Instandhaltung der Missionssysteme beauftragte Unternehmen, unabhängig von dessen luftfahrtbehördlicher Zulassung;
  4. Luftfahrtbehörden, Prüforganisationen und sonstige öffentliche Stellen, soweit die Weitergabe im Rahmen behördlicher Verfahren, Audits oder gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist;
  5. alle geeigneten Unternehmen (einschl. des obsiegenden Bieters) eines zur Beschaffung und Einrüstung der polizeilichen Missionssysteme für die Basishelikopter durchgeführten, gesonderten Vergabeverfahrens;
  6. alle Unternehmen und Personen, die den Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten juristisch und fachtechnisch beraten.

Eine Haftung des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten für eine vertragswidrige Nutzung der Dokumentation durch berechtigte Nutzer besteht nur, soweit dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten ein eigenes Verschulden nachgewiesen werden kann.

  1. Das Nutzungsrecht berechtigt den Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten und die berechtigten Nutzer zur Verwendung der Dokumentation für alle Zwecke, die im Zusammenhang mit dem Helikopter oder der Flotte des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten stehen, insbesondere:
  2. Betrieb und Führung des Helikopters gemäß den anwendbaren luftfahrtrechtlichen Vorschriften;
  3. planmäßige und unplanmäßige Instandhaltung und Überholung des Helikopters sowie aller eingebauten Systeme, Triebwerke, Komponenten und Teile;
  4. Durchführung von Modifikationen, insbesondere in Form der Missionssysteme sowie Durchführung von Modifikationen auf Basis der Dokumentation in Verbindung mit einer entsprechenden behördlichen Zulassung;
  5. Aus- und Weiterbildung des fliegerischen und technischen Personals;
  6. Erstellung und Pflege des behördlich genehmigten Instandhaltungsprogramms (AMP) sowie Unterstützung bei Flottenplanung, Lebenszyklusanalysen und technischen Gutachten;
  7. Vorlage der Dokumentation bei der EASA, dem Luftfahrt-Bundesamt oder jeder anderen zuständigen Luftfahrtbehörde.

Eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verwendungszwecke ist nicht beabsichtigt. Im Zweifel ist die Nutzung zugunsten des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten auszulegen.

  1. Im Falle von Veräußerung oder sonstiger Übertragung der Helikopter ist der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte berechtigt, das Nutzungsrecht vollständig und ohne gesonderte Zustimmung des Auftragnehmers auf den Erwerber zu übertragen. Die Übertragung des Nutzungsrechts ist nicht davon abhängig, dass der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte dem Auftragnehmer die Veräußerung vorab anzeigt oder eine Erklärung des Erwerbers beibringt. Der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte ist nach Übertragung der Helikopter nicht verpflichtet, eigene Kopien der Dokumentation zu vernichten oder zurückzugeben, soweit ein legitimes betriebliches Interesse an deren Aufbewahrung besteht, insbesondere für Zwecke der Archivierung, Haftungsabwehr oder behördlichen Nachweisführung.
  2. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Dokumentation zum Zeitpunkt der Abnahme des jeweiligen Helikopters vollständig und dem Stand der EASA-Musterzulassung entsprechend ist und er alle zur Einräumung der Nutzungsrechte nach dieser Klausel erforderlichen Rechte innehat.
  3. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten für Schäden, die aus Fehlern, Lücken oder Unklarheiten in der Dokumentation entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Eine Freizeichnung des Auftragnehmers von dieser Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Schaden auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung bei der Erstellung der Dokumentation beruht.
  4. Soweit die Dokumentation Unterlagen Dritter (insbesondere von Triebwerks- oder Avioniklieferanten) enthält, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten für diese Unterlagen Nutzungsrechte im selben Umfang wie für die eigene Dokumentation zu verschaffen. Ist dies nicht möglich, hat der Auftragnehmer vor Vertragsschluss ausdrücklich und in Schriftform (§ 126 BGB) hierauf hinzuweisen; unterlässt er dies, haftet er für alle hieraus entstehenden Schäden.
  5. Abnahme
  6. Die Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen des Preliminary Design Review (PDR), insbesondere die Grobspezifikation einschließlich der damit verbundenen Dokumentation erfolgt i.S.d. § 640 Abs. 1 BGB im Wege einer gesonderten, förmlichen (Teil-)Abnahme. Eine konkludente Abnahme wird ausgeschlossen. Die Regelung des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB findet keine Anwendung. Gleiches gilt für die Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen des Critical Design Review (CDR), insbesondere die Feinspezifikation (Anlage 1), einschließlich der damit verbundenen Dokumentation und das von dem Auftragnehmer geschuldete Abnahmekonzept. Über die (Teil-)Abnahmen der Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen des PDR und des CDR wird jeweils ein eigenständiges förmliches Abnahmeprotokoll in Schriftform (§ 126 BGB) gefertigt. Die im Rahmen des Critical Design Review (CDR) abgenommene Feinspezifikation wird Anlage 1 dieses Vertrages.
  7. Die Abnahme der Helikopter selbst (Delivery Review - DR) sowie der (Sicherheits-)Ausstattung findet jeweils auf dem Areal des Auftragnehmers [Firmen-/Werksanschrift], [Ort], [Straße], [Postleitzahl], [Flugfeld-Nr.] (sog. „Abnahmeort“) statt. Dabei erfolgt für jeden Helikopter einschließlich der (Sicherheits-)Ausstattung eine gesonderte, förmliche Abnahme i.S.d. § 640 Abs. 1 BGB. Eine konkludente Abnahme wird ausgeschlossen. Die Regelung des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB findet keine Anwendung. Bei jeder Abnahme hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass fachkundige, deutschsprachige Mitarbeiter bzw. bei nicht-deutschsprachigen Mitarbeitern, ein Dolmetscher als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
  8. Die Abnahme eines jeden Helikopters erfolgt gem. dem Abnahmekonzept und besteht aus einem technischen und fliegerischen Teil. Bei der Abnahme des jeweiligen Helikopters ist ein eigenständiges Abnahmeprotokoll in Schriftform (§ 126 BGB) zu fertigen. In diesem sind insbesondere alle Mängel sowie der Vorbehalt der Rechte des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten bzgl. dieser Mängel i.S.d. § 640 Abs. 3 BGB festzuhalten. Das Flugabnahmeprotokoll des Auftragnehmers kann dabei Teil des Abnahmeprotokolls sein. Der fliegerische Teil beinhaltet zwingend einen Abnahme- bzw. Testflug, für den ein Testpilot des Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist. Der Abnahmeflug umfasst eine Dauer von ca. einer (1) Stunde. Auf Verlangen sind dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten zwingend die erforderlichen Prüfeinrichtungen (Prüf- und Messgeräte) und nötigenfalls Fachpersonal zur technischen Begleitung der Abnahme unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der technische Teil der Abnahme beinhaltet insbesondere die Überprüfung auf vertragsgemäße Leistungserbringung der gem. der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) gestellten und in der Feinspezifikation (Anlage 1) konkretisierten Anforderungen an die (IT-)Komponenten der Helikopter. Die Überprüfung erfolgt gem. dem Abnahmekonzept im Rahmen einer Funktionsprüfung; diese umfasst insbesondere auch die Prüfung der systemübergreifenden Funktionalitäten sowie der Interoperabilität aller Systemkomponenten des Helikopters. Etwaig erforderliche Beistellungen polizeilicher Hard- und/oder Software für die Funktionsprüfung wird der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte gem. den im Termin- und Leistungsplan (Anlage 3) definierten Beistellungsfristen jeweils rechtzeitig erbringen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten bei der Vorbereitung und Durchführung der Funktionsprüfung in angemessenem Umfang unterstützen. Die Ergebnisse der Funktionsprüfung werden ebenfalls im Abnahmeprotokoll festgehalten.
  9. Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme zudem die gem. der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) jeweils geforderte Dokumentation, insbesondere die Zulassungsunterlagen dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten zu überlassen. Die Parteien kommen darin überein, dass Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der vertraglich geschuldeten Dokumentation essentiell für eine erfolgreiche Abnahme eines jeden Helikopters sind, und dass das Fehlen von Teilen der Dokumentation und/oder die Übergabe inhaltlich ganz oder teilweise unzutreffender Dokumentation eine wesentliche Abweichung der tatsächlichen Ist-Beschaffenheit von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit darstellt und den Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten zur Verweigerung der Abnahme berechtigt.
  10. Eine Abnahme des jeweiligen Helikopters kann generell nur erklärt werden, sofern der jeweilige Helikopter im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt wurde. Im Falle der Übergabe des ersten Helikopters an den Auftraggeber bzw. der Übergabe des ersten Helikopters an den Abrufberechtigten gilt dabei insbesondere auch die vollständige Überlassung der gem. § 2 Absatz 3 dieses Vertrags jeweils definierten Erstbevorratung für den Auftraggeber (für mind. vier (4) Basishelikopter) sowie den Abrufberechtigten (für mind. zwei (2) Basishelikopter) als wesentlicher Teil der vertragsgemäßen Leistungserbringung, soweit ein entsprechender Abruf rechtzeitig vor Abnahme erfolgt.
  11. Soweit einer der wesentlichen Teile der von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungen im Zeitpunkt der jeweiligen Abnahme von dem Auftragnehmer nicht oder nicht vollständig erbracht wurde, gilt die Abnahme unabhängig vom Vorliegen (oder Nichtvorliegen) der anderen Leistungen als gescheitert. Die Gründe des Scheiterns der Abnahme sind mind. in Textform (§ 126b BGB) zu dokumentieren. Im Falle des Scheiterns der Abnahme setzt der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte dem Auftragnehmer eine angemessene Frist, innerhalb der die bestehenden Mängel bzw. Leistungsdefizite zu beseitigen sind und die jeweilige Abnahmeprüfung erneut durchzuführen ist. Die Ansprüche des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts, bleiben hiervon unberührt. Die erneute Durchführung der Abnahme kann sich nach Wahl des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten auf die gesamte Abnahme oder lediglich die bisher nicht abgenommenen Leistungen des Auftragnehmers erstrecken.
  12. Für die Bereitstellung zur Abnahme der Mindestabnahmemenge von sechs (6) Helikoptern am Abnahmeort vereinbaren die Parteien die nachfolgenden rechtlich verbindlichen „Zeitfenster“:
  13. Die Lieferung und Bereitstellung zur Abnahme des ersten Helikopters an den o.g. Leistungs- und Erfolgsort hat bis spätestens 24 Monate nach Vertragsschluss (Zuschlagserteilung) zu erfolgen.
  14. Die Lieferung und Bereitstellung zur Abnahme des zweiten Helikopters an den o.g. Leistungs- und Erfolgsort hat bis spätestens 3 Monate nach Abnahme des ersten Helikopters zu erfolgen.
  15. Die Lieferung und Bereitstellung zur Abnahme des dritten Helikopters an den o.g. Leistungs- und Erfolgsort hat bis spätestens 6 Monate nach Abnahme des ersten Helikopters zu erfolgen.
  16. Die Lieferung und Bereitstellung zur Abnahme des vierten Helikopters an den o.g. Leistungs- und Erfolgsort hat bis spätestens 9 Monate nach Abnahme des ersten Helikopters zu erfolgen.
  17. Die Lieferung und Bereitstellung zur Abnahme des fünften Helikopters an den o.g. Leistungs- und Erfolgsort hat bis spätestens 12 Monate nach Abnahme des ersten Helikopters zu erfolgen.
  18. Die Lieferung und Bereitstellung zur Abnahme des sechsten Helikopters an den o.g. Leistungs- und Erfolgsort hat bis spätestens 15 Monate nach Abnahme des ersten Helikopters zu erfolgen.
  19. Die exakten Termine für die Bereitstellung der Helikopter zur Abnahme sowie die sonstigen vereinbarten Leistungen werden nach Vertragsschluss endgültig und rechtsverbindlich zwischen den Parteien in Form eines Termin- und Leistungsplans abgestimmt. Die Erstellung des Termin- und Leistungsplans wird nicht gesondert vergütet. Die in dem Termin- und Leistungsplan vereinbarten Fristen für die Bereitstellung der jeweiligen Helikopter zur Abnahme dürfen die in Absatz 7 definierten „Zeitfenster“ nicht überschreiten. Der Termin- und Leistungsplan ist nach Finalisierung von beiden Parteien zu unterzeichnen (§ 126 BGB) und wird als Anlage 3 Vertragsbestandteil.
  20. Etwaige Verzögerungen in dem nach Absatz 8 erstellten Termin- und Leistungsplan hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber und dem Abrufberechtigten unverzüglich und unter nachvollziehbarer Angabe der jeweiligen Gründe in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen. Überschreitet der Auftragnehmer einen verbindlichen Liefertermin des gem. Anlage 3 definierten Termin- und Leistungsplans, so kommt der Auftragnehmer ohne, dass es einer weiteren Mahnung von Seiten des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten bedarf, mit Überschreiten des Liefertermins in Verzug.
  21. Der Auftragnehmer trägt für jede Abnahme eines Helikopters sämtliche anfallenden Aufwände und Kosten, einschließlich der Aufwände und Kosten für die Verbringung des Helikopters an den Abnahmeort. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Aufwände und Kosten des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten in Form der Reisekosten des Personals des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten die im Rahmen des technischen und fliegerischen Teils der Abnahme entstehen (Anreise, Unterbringung, Verpflegung, etc.). Diese werden von dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten selbst getragen. Sofern der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte die Abnahme aufgrund von Mängeln berechtigt verweigert und der Auftragnehmer einen Helikopter erneut zur Abnahme bereitstellt, gehen die Aufwände und Kosten des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten insbesondere in Form der Reisekosten des Personals des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten (Anreise, Unterbringung, Verpflegung, etc.) für jeden erneuten Abnahmeversuch vollständig zu Lasten des Auftragnehmers.
  22. Ausbildung
  23. Art und Umfang der Ausbildung, d.h. der erforderlichen Schulungsleistungen und (Muster-)Einweisungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 2). Dies umfasst insbesondere Erst- und Mustereinweisungen sowie Schulungen als auch die entsprechende Bereitstellung von Schulungsunterlagen für das fliegerische und technische Personal des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten. Die jeweiligen Termine für die einzelnen Schulungsleistungen und (Muster-)Einweisungen werden von dem Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten in den jeweiligen Abrufen bestimmt.
  24. Alle Schulungsleistungen und (Muster-)Einweisungen des fliegerischen und technischen Personals des Auftraggebers oder des Abrufberechtigten werden an dem Standort des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten oder an einem anderen Standort eines Dritten oder des Auftragnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. Die genaue Bestimmung erfolgt durch den Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten in dem jeweiligen Abruf.
  25. Erforderliche Schulungseinheiten in Simulatoren für die vertragsgegenständlichen Helikopter können auch innerhalb des Gebiets der Europäischen Union bzw. der EFTA-Mitgliedsstaaten erfolgen.
  26. Soweit Schulungsleistungen und (Muster-)Einweisungen nicht an den o.g. Standorten des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten erfolgen, ist allein der Auftragnehmer für die Bereitstellung der Räumlichkeiten und der entsprechenden Schulungsinfrastruktur verantwortlich.
  27. Im Rahmen der vertraglich geschuldeten Schulungen und Mustereinweisungen schuldet der Auftragnehmer insbesondere auch die Erstellung und Überlassung zweckmäßiger Schulungsunterlagen (Lehrplan, Lehrveranstaltungskonzepte, Prüfungsfragen, Lösungen etc.) unter Berücksichtigung der jeweiligen Zielgruppen (fliegerisches und technisches Personal). Bzgl. der Rechte des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten an den Schulungsunterlagen gelten die Regelungen des § 7 Abs. 4 – 10 dieses Vertrages entsprechend.
  28. Erstbevorratung, kritische Komponenten und Ersatzteilversorgung, Unterstützung
  29. Der Auftragnehmer schuldet nach Abruf die Lieferung eines (jeweils 1 Set) initialen Ersatzteilerstbedarfs für den Auftraggeber und für den Abrufberechtigten (Erstbevorratung). Der Umfang der Erstbevorratung ergibt sich aus der mit dem Angebot (Anlage 12) eingereichten Übersicht des empfohlenen, initialen Ersatzteilerstbedarfs („initial parts list“) für vier (4) Helikopter mit jeweils 400 Flugstunden pro Jahr (Auftraggeber) sowie zwei (2) Helikopter mit jeweils 300 Flugstunden pro Jahr (Abrufberechtigter).
  30. Die verbindlichen Termine für die Lieferung des initialen Ersatzteilerstbedarfs (Erstbevorratung) ergeben sich aus der mit dem Angebot (Anlage 12) eingereichten Übersicht des empfohlenen, initialen Ersatzteilerstbedarfs („initial parts list“).
  31. Der Auftragnehmer schuldet zudem nach Abruf die Lieferung der gem. dem Angebot (Anlage 12) eingereichten Übersicht kritischer Komponenten („critical parts list“) sowie der gelisteten Ersatzteile der mit dem Angebot (Anlage 12) eingereichten Übersicht des empfohlenen, initialen Ersatzteilerstbedarfs („initial parts list“) für die Dauer der Vertragslaufzeit. Der Auftragnehmer schuldet zudem für die Dauer der Vertragslaufzeit nach Abruf die Lieferung sonstiger Materialien, Ersatz- und Zubehörteile sowie Werkzeuge, die im Angebot (Anlage 12) genannt wurden.
  32. Zudem gewährleistet der Auftragnehmer über die definierte Nutzungszeit der Helikopter eine Verfügbarkeit und Lieferbarkeit von allen Materialien, Ersatz- und Zubehörteile sowie Werkzeugen für den Auftraggeber und den Abrufberechtigten, welche zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Einsatzbereitschaft der Helikopter erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat während der definierten Nutzungszeit der Helikopter für den Fall eines Engpasses oder einer Obsoleszenz Vorsorge zu leisten und im Falle eines Engpasses oder Obsoleszenz geeignete Abhilfe zu schaffen (Obsoleszenzmanagement).
  33. Die Lieferung der in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Materialien, Ersatz- und Zubehörteilen sowie Werkzeuge für den Auftraggeber erfolgt an das Areal der Polizeifliegerstaffel der hessischen Polizei auf dem Flughafen Egelsbach, Gräfin-von-Stauffenberg-Weg 20, 63329 Egelsbach – Flugfeld, soweit im Abruf nichts anderes bestimmt ist. Die Lieferung der in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Materialien, Ersatz- und Zubehörteilen sowie Werkzeuge für den Abrufberechtigten erfolgt an das Areal der Polizeihubschrauberstaffel Thüringen auf dem Flughafen Erfurt-Weimar, Binderslebener Landstraße 100, 99092 Erfurt, soweit im Abruf nichts anderes bestimmt ist.
  34. Zur Einführungsunterstützung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten nach Abruf unentgeltlich erfahrenes technisches Personal am Standort des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten zur Unterstützung bei planbaren Instandhaltungsmaßnahmen der Helikopter und bei der allgemeinen technischen Einführung, in dem Umfang von insgesamt 10 Arbeitstagen (8 Stunden/Tag) pro Helikopter.
  35. CAMO-Betreuung

Der Auftragnehmer schuldet die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit jedes übergebenen und durch den Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten abgenommenen Helikopters für einen Zeitraum von einem (1) Monat je Abruf. Der Auftragnehmer hat auf die Beauftragung hin alle zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gem. Verordnung 1321/2014/EU Anhang I (Teil-M) erforderlichen Maßnahmen je Helikopter zu treffen. Die zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Ersatzteile stellt der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte bei. Soweit der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte diese nicht beistellen kann, hat der Auftragnehmer die erforderlichen Ersatzteile nach vorheriger Angebotslegung durch den Auftragnehmer sowie gesonderter Beauftragung gem. § 10 dieses Vertrages zu beschaffen.

  1. Vergütung
  2. Die Vergütung für den Vertragsgegenstand gem. § 1 Abs. 1 dieses Vertrages erfolgt auf Grundlage eines Pauschalfestpreises und ergibt sich aus den Einzelpreisen des Leistungsverzeichnisses (Anlage 12) je Abruf. Die von dem Auftraggeber und den Abrufberechtigten jeweils zu zahlende Vergütung wird in einem gesonderten Zahlungsplan (Anlage 4) festgelegt. Der Auftragnehmer ist außerhalb der im Zahlungsplan definierten Zahlungstermine und Zahlungsfristen nicht berechtigt, Rechnungen an den Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten zu stellen. Insbesondere das Stellen von Teilrechnungen ist ausgeschlossen. Die im Leistungsverzeichnis (Anlage 12) in Prozent ausgewiesenen Mengenrabatte werden unabhängig von dem Umfang des jeweiligen Abrufs je Einzelpreis berücksichtigt.
  3. Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung gem. (Anlage 12) sind sämtliche Kosten in Zusammenhang mit der jeweils abgerufenen Leistung vollständig abgegolten. Die Einzelpreise des Leistungsverzeichnisses schließen dabei insbesondere auch etwaige Aufwände und Kosten des Auftragnehmers für Dolmetscher, Fracht und Zoll sowie Reisen und Übernachtungen des Personals des Auftragnehmers ein.
  4. Die Vergütung für die abgerufene Erbringung von Schulungsleistungen im Rahmen der Ausbildung erfolgt gesondert nach Aufwand auf Grundlage der von dem Auftragnehmer je Schulung angegebenen Einzelpreise gem. Leistungsverzeichnis (Anlage 12).
  5. Die Vergütung für die abgerufene Lieferung der im Rahmen der Erstbevorratung gem. § 10 dieses Vertrages zu liefernden Ersatzteile erfolgt auf Grundlage eines Pauschalfestpreises und ergibt sich aus den jeweiligen diesbezüglichen Preispositionen des Leistungsverzeichnisses (Anlage 12).
  6. Die Vergütung für die abgerufene Lieferung der kritischen Komponenten gem. § 10 dieses Vertrages erfolgt auf Grundlage eines Pauschalfestpreises je kritischer Komponente und ergibt sich aus den jeweiligen diesbezüglichen Preispositionen des Leistungsverzeichnisses (Anlage 12).
  7. Die Vergütung für die abgerufene Lieferung weiterer, die Erstbevorratung gem. der „initial parts list“ übersteigender Ersatzteile, erfolgt jeweils auf Grundlage eines Pauschalfestpreises gem. den Einzelpreisen der „initial parts list“ (Anlage 12). Die Vergütung für die abgerufene Lieferung weiterer im Angebot des Auftragnehmers (Anlage 12) genannten Materialien, Ersatz- und Zubehörteilen sowie Werkzeugen ergibt sich aus den jeweiligen diesbezüglichen Preispositionen des Leistungsverzeichnisses (Anlage 12).
  8. Die im Rahmen der Ersatzteilversorgung gem. § 10 dieses Vertrages zu gewährleistende Verfügbarkeit und Lieferbarkeit von allen Materialien, Ersatz- und Zubehörteile sowie Werkzeugen, welche zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Einsatzbereitschaft der Helikopter erforderlich sind, wird nicht gesondert vergütet. Die Vergütung für die Lieferung dieser Materialien, Ersatz- und Zubehörteile sowie Werkzeuge erfolgt gesondert nach vorheriger Angebotslegung durch den Auftragnehmer sowie gesonderter Beauftragung. Die Einführungsunterstützung zur Unterstützung bei planbaren Instandhaltungsmaßnahmen der Helikopter und bei der allgemeinen technischen Einführung wird nicht gesondert vergütet.
  9. Die Vergütung für die Leistungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO-Betreuung) gem. § 11 dieses Vertrages erfolgt auf Grundlage eines Pauschalfestpreises und ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis (Anlage 12). Soweit der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte, die zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Ersatzteile nicht beistellt, erfolgt deren Vergütung auf Grundlage der mit dem Angebot (Anlage 12) eingereichten Übersicht des empfohlenen, initialen Ersatzteilerstbedarfs („initial parts list“) bzw. der sich aus dem Leistungsverzeichnis (Anlage 12) ergebenden Pauschalfestpreise für kritische Komponenten. Soweit es sich um sonstige Ersatzteile handelt, erfolgt deren Vergütung gesondert nach vorheriger Angebotslegung durch den Auftragnehmer sowie gesonderter Beauftragung. Dies gilt nicht, soweit es sich bei dem jeweiligen Ersatzteil um eine im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Gewährleistungs- oder Garantieansprüche durch den Auftragnehmer zu tragende Aufwendung handelt.
  10. Voraussetzung für Zahlungen ist jeweils eine ordnungsgemäße und prüffähige Rechnungsstellung des Auftragnehmers.

Die Rechnungen sind für alle Einzelabrufe des Auftraggebers elektronisch mittels E-Rechnungsverfahrens per E-Mail (E-Rechnung@ekrw.hessen.de) unter der Leitweg-ID der Polizeibehörden im Land Hessen (HPE): 06-22900014-12, an die nachfolgende Rechnungsadresse auszustellen:

HCC – Hessisches Competence Center

Zentrale Scanstelle

Buchungskreis 2290 – Dienststelle: 0014

65165 Wiesbaden

Die Rechnungen sind für alle Einzelabrufe des Abrufberechtigten elektronisch mittels E-Rechnungsverfahrens per E-Mail (poststelle.lpd@polizei.thueringen.de) an die nachfolgende Rechnungsadresse auszustellen:

Landespolizeidirektion

Melchior-Bauer-Straße 5

99092 Erfurt

Entsprechende Nachweise über die jeweilige Leistungserbringung (insb. quittierte Lieferscheine) sind vom Auftragnehmer der jeweiligen E-Rechnung unaufgefordert beizufügen. Zahlungen von Seiten des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten erfolgen innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung.

  1. Im Zahlungsplan (Anlage 4) zu Gunsten des Auftragnehmers definierte Vorauszahlungen, erfolgen unbeschadet der weiteren Voraussetzungen des § 12 dieses Vertrages nur gegen Stellung einer Vorauszahlungssicherheit in Form einer Bürgschaftserklärung eines Kreditinstituts mit Sitz in dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) i.H.d. jeweiligen Vorauszahlung sowie unter Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Vorausklage i.S.d. § 771 BGB.
  2. Für die in diesem Vertrag vereinbarte Vergütung ist die Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen anwendbar. Die in diesem Vertrag vereinbarten Preise sind Marktpreise. Satz 1 und 2 findet auch auf mittelbare Leistungen Anwendung, soweit sich diese auf die kritischen Komponenten gem. der Übersicht kritischer Komponenten („critical parts list“) im Angebot (Anlage 12) beziehen. Hierüber hat der Auftragnehmer seine Nachunternehmer und Lieferanten vor oder bei Abschluß der entsprechenden Verträge zu unterrichten und dies auf gesondertes Verlangen dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten nachzuweisen.
  3. Mitwirkungspflichten und Beistellungsleistungen
  4. Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten ergeben sich abschließend aus diesem Vertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Kommt der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte seinen vereinbarten Mitwirkungspflichten und Beistellungsleistungen nicht nach und kann der Auftragnehmer dadurch seinen Leistungspflichten oder Teilen davon nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, insbesondere gem. § 8 Abs. 2 dieses Vertrages, nicht nachkommen, so verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen.
  5. Die Mitwirkungsverpflichtungen des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten begründen keine Hauptleistungs- und selbstständigen Nebenleistungspflichten des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten. Der Auftragnehmer hat keinen selbstständigen, einklagbaren Anspruch auf Beistellungen jedweder Art. Die §§ 642 und 643 BGB finden keine Anwendung.
  6. Die Mitwirkungspflichten und Beistellungsleistungen des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten sind abschließend in diesem Vertrag sowie der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) definiert und werden im Rahmen des in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) bestimmten Kick-off Meetings (KoM) konkretisiert. Weitere Mitwirkungspflichten oder Beistellungsleistungen werden nicht vereinbart.

Abschnitt 3 – Leistungsstörungen

  1. Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln
  2. Die Beschaffenheit der Helikopter einschl. (Sicherheits-)Ausrüstung und Dokumentation nach § 3 dieses Vertrages sowie gem. den Anforderungen der Vertragsbestandteile (insbesondere der Leistungsbeschreibung (Anlage 2), der Feinspezifikation (Anlage 1) und des Angebots (Anlage 12)) gilt als vertraglich vereinbart (sog. Beschaffenheitsvereinbarung).
  3. Die Haftung des Auftragnehmers bei Mängeln bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts (§§ 634 ff. BGB) sowie den Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil B (VOL/B) (Anlage 11), sofern und soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  4. Der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte wird eventuelle Mängel gegenüber dem Auftragnehmer in Textform (§ 126b BGB) anzeigen. Der Auftragnehmer hat diese unverzüglich in Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten und gem. den Regelungen in Absatz 4 zu beseitigen.
  5. Falls bei der Abnahme (vgl. § 8dieses Vertrages) Mängel an dem jeweiligen Helikopter festgestellt werden und der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte sich seine Rechte wegen des Mangels i.S.d. § 640 Abs. 3 BGB vorbehalten hat oder Mängel innerhalb der Verjährungsfrist auftreten, kann der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte als Mängelbeseitigung gem. § 635 Abs. 1 BGB nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen. Der Auftragnehmer kann die von dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten gewünschte Art der Mängelbeseitigung ablehnen, wenn diese dem Auftragnehmer wirtschaftlich unzumutbar ist. Der Auftragnehmer ist darlegungs- und beweisbelastet für diejenigen Umstände, aus denen er eine von dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten gewünschte Art der Mängelbeseitigung ablehnt und die seiner Meinung nach eine Abnahme am Herstellungsort erforderlich machen. Hinsichtlich der Abnahme der Mängelbeseitigung gelten die Regelungen zur Abnahme aus § 8 dieses Vertrages entsprechend. Die Prüfung der Abnahmevoraussetzungen im Falle der Mängelbeseitigung für den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich an dem Sitz der Polizeifliegerstaffel der hessischen Polizei auf dem Flughafen Egelsbach, Gräfin-von-Stauffenberg-Weg 20, 63329 Egelsbach und für den Abrufberechtigten an dem Sitz der Polizeihubschrauberstaffel Thüringen auf dem Flughafen Erfurt-Weimar, Binderslebener Landstraße 100, 99092 Erfurt (Standorte).
  6. Dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten stehen im Falle des Fehlschlags der Mängelbeseitigung zudem die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der §§ 634 ff. BGB zu. Die Mängelbeseitigung gilt dabei als endgültig gescheitert, wenn der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat, und der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
  7. Hinsichtlich der Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechtes aus § 634 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. BGB vereinbaren die Parteien, dass für den Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten die Herstellung baugleicher Helikopter gem. § 2 dieses Vertrages von wesentlicher Bedeutung ist und diese kein Interesse an einer nur teilweisen Herstellung der Helikopter haben. Tritt der Auftraggeber von dem Vertrag zurück bzw. tritt der Auftraggeber oder der Abrufberechtigte von einem Abruf zurück, ist dem Auftragnehmer eine Entschädigung für die Gebrauchsvorteile und die Wertminderung der Helikopter zu leisten, deren Höhe sich nach der im Leistungsverzeichnis (Anlage 12) aufgeführten Vergütung für den jeweiligen Helikopter bemisst. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs werden die tatsächlichen genutzten Betriebsstunden eines Helikopters mit der Vergütung für den jeweiligen Helikopter multipliziert und anschließend durch 10.000 Betriebsstunden (voraussichtliche Gesamtlebensdauer der Helikopter) dividiert. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB).
  8. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten gem. § 634 BGB nach drei (3) Jahren oder 2.000 Flugstunden, je nachdem, was zuerst erreicht wird. Die Flugstunden werden dabei nach erfolgreicher Abnahme berechnet. Flugstunden der Helikopter die vor Abschluss der Abnahme (bspw. im Rahmen von Testflügen) anfallen, bleiben unberücksichtigt. Die Verjährung beginnt gem. § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme des jeweiligen Helikopters. Im Falle der Mängelbeseitigung ist für den Beginn der Verjährungsfrist der Zeitpunkt der Abnahme der Mängelbeseitigung oder die Verweigerung der Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Nachfrist maßgeblich. Zeigt sich innerhalb der Satz 1 genannten Frist ein Mangel, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei der Abnahme des jeweiligen Helikopters bestand. Die Bestimmungen des § 377 HGB finden keine Anwendung.
  9. Es wird klargestellt, dass entsprechend der Dokumentation gem. § 7 dieses Vertrages geplante Instandhaltungsmaßnahmen keinen Mangel der Helikopter darstellen. Ungeplante, jedoch notwendige Instandhaltungsmaßnahmen stellen einen Mangel der Helikopter dar. Die Mängelbeseitigung erfolgt grundsätzlich an den Standorten des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten, soweit nicht anders vereinbart. Nach Abstimmung zwischen dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten und dem Auftragnehmer kann der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte die Mangelbeseitigung übernehmen. Die beim Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten hierfür anfallenden Personalkosten i.H.v. 175,00 Euro/Stunde zzgl. USt. sowie bei diesen ggf. anfallenden sonstigen Kosten (Material, Transport etc.) trägt der Auftragnehmer (Guthaben). Der Auftraggeber und der Abrufberechtigte sind berechtigt, fällige Vergütungsansprüche des Auftragnehmers gegen das Gutachten zu verrechnen.
  10. Übernahme des Beschaffungsrisikos
  11. Der Auftragnehmer übernimmt mit Vertragsschluss vollumfänglich das Beschaffungsrisiko für die Herstellung der vertragsgegenständlichen Werke (Helikopter). Das Beschaffungsrisiko umfasst insbesondere:
  12. die Pflicht zur rechtzeitigen Beschaffung aller für die Herstellung der Helikopter erforderlichen Materialien, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Komponenten, Halbzeuge sowie sonstigen Vorleistungen, unabhängig davon, von welchem Drittlieferanten oder Vorlieferanten diese bezogen werden;
  13. die Pflicht zur Sicherstellung der Verfügbarkeit aller für die Herstellung der Helikopter erforderlichen Kapazitäten bei Unterauftragnehmern und sonstigen Dritten, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient und
  14. die Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Lieferengpässe, Materialknappheiten, Kapazitätsausfälle und sonstige versorgungsseitige Störungen rechtzeitig zu erkennen, zu vermeiden und – soweit sie dennoch eintreten – unverzüglich durch geeignete Maßnahmen zu überwinden.
  15. Das Beschaffungsrisiko erstreckt sich dabei auf alle Hindernisse, die bei Geschäften der vorliegenden Art typischerweise auftreten können, einschließlich der bei Vertragsschluss vorhersehbaren Marktengpässe, Preissteigerungen und Kapazitätsengpässe bei Vorlieferanten.
  16. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten daher auch für Pflichtverletzungen seiner Zulieferer, Vorlieferanten und Unterauftragnehmer in gleichem Umfang wie für eigene Pflichtverletzungen. Verzögerungen, Leistungsausfälle, Qualitätsmängel oder sonstige Störungen auf Seiten dieser Dritten gelten als Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet daher insbesondere für jede Verzögerung der Herstellung der Helikopter, welche er mit einer Lieferverzögerung, einem Lieferausfall oder einer sonstigen Störung durch einen Zulieferer, Vorlieferanten oder Unterauftragnehmer begründet. Die Regelung des § 18 dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt.
  17. Der Auftragnehmer ist daher verpflichtet, seine Lieferketten aktiv so zu gestalten, zu strukturieren und laufend zu überwachen, dass diese gegen typische Störungen und Lieferengpässe gehärtet sind. Hierzu hat er insbesondere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen und dauerhaft aufrechtzuerhalten:
  18. Diversifizierung der Bezugsquellen: Für alle als kritisch identifizierten Materialien, Komponenten und Vorleistungen sind mindestens zwei (2) voneinander unabhängige, qualifizierte Bezugsquellen zu unterhalten. Eine Single-Source-Strategie für kritische Vorleistungen ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten die Unvermeidbarkeit dieser Strategie nachweist und kompensatorische Sicherungsmaßnahmen (bspw. Sicherheitsbevorratung, vertragliche Exklusivabnahmepflichten, Kapazitätsreservierungen) getroffen hat.
  19. Sicherheitsbevorratung: Für kritische Materialien und Komponenten mit langen Wiederbeschaffungszeiten oder erhöhtem Versorgungsrisiko ist eine angemessene Sicherheitsbevorratung zu unterhalten, die einen ununterbrochenen Produktionsfortschritt für einen Mindestzeitraum von vier (4) Wochen bei planmäßigem Produktionsvolumen gewährleistet.
  20. Risikoüberwachung: Der Auftragnehmer hat ein strukturiertes Lieferkettenrisikomanagement zu unterhalten, das die kontinuierliche Überwachung der Lieferfähigkeit und Zuverlässigkeit kritischer Zulieferer und Vorlieferanten umfasst, einschließlich der Auswertung von Markt-, Kapazitäts- und Verfügbarkeitsinformationen.
  21. Notfallplanung: Für jede als kritisch eingestufte Lieferbeziehung ist ein Notfall- und Eskalationsplan vorzuhalten, der alternative Beschaffungsmaßnahmen definiert und im Störungsfall unverzüglich aktiviert werden kann.
  22. Vertragliche Absicherung: Der Auftragnehmer hat mit seinen Zulieferern und Unterauftragnehmern Vereinbarungen zu treffen, die diesem Vertrag entsprechende Liefer-, Qualitäts- und Terminverpflichtungen begründen, insbesondere angemessene Regelungen zu Vertragsstrafen- und Schadensersatzklauseln für Lieferverzögerungen enthalten.

Der Auftragnehmer hat die Maßnahmen nach diesem Absatz nachvollziehbar und mind. in Textform (§ 126b BGB) zu dokumentieren. Auf Verlangen des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten ist diese Dokumentation unverzüglich vorzulegen.

  1. Unterbrechung der Leistung/Lieferverzögerung
  2. Erkennt der Auftragnehmer, dass eine Störung in seiner Lieferkette oder bei einem seiner Zulieferer, Vorlieferanten oder Nachunternehmer eingetreten ist oder einzutreten droht, welche geeignet ist, die vertragsgerechte Werkherstellung zu verzögern oder zu gefährden, hat er den Auftraggeber und den Abrufberechtigten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer (1) Woche nach Erkennen der Störung, in Textform (§ 126b BGB) zu informieren. Die Mitteilung hat dabei mindestens zu enthalten:
  3. eine genaue Beschreibung der eingetretenen oder drohenden Störung und des betroffenen Zulieferers oder der betroffenen Lieferkettenstufe;
  4. eine Darlegung der voraussichtlichen Auswirkungen auf den Herstellungsfortschritt und den vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin;
  5. eine Darstellung der bereits ergriffenen und der geplanten Gegenmaßnahmen zur Überwindung der Störung;
  6. ggf. einen aktualisierten Zeitplan für die Werkherstellung;
  7. eine Prognose, ob und in welchem Umfang der Fertigstellungstermin gehalten werden kann.
  8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle laufenden Störungen und die ergriffenen Gegenmaßnahmen fortlaufend, mindestens jedoch in einem Abstand von drei (3) Tagen, zu berichten, bis die Störung vollständig überwunden ist.
  9. Das Unterlassen oder die Verspätung der Mitteilung nach Absatz 1 begründet eine eigenständige Pflichtverletzung des Auftragnehmers; der Auftragnehmer kann sich in diesem Fall nicht auf etwaige Auswirkungen der Störung als Entlastungsgrund berufen.
  10. Verzögerungen der Herstellung der Helikopter, die ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers haben – insbesondere solche, die auf Lieferverzögerungen, Lieferausfällen oder sonstigen Störungen durch Zulieferer, Vorlieferanten oder Unterauftragnehmer beruhen – berechtigen den Auftragnehmer nicht zur Verlängerung der vereinbarten Herstellungs- oder Fertigstellungsfrist und begründen keinen Anspruch auf Anpassung der Vergütung.
  11. Im Falle einer Verzögerung der Herstellung der Helikopter infolge eines Umstands aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stehen dem Auftraggeber und dem Abrufberechtigten unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte insbesondere zu:
  12. Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB;
  13. das Recht zur Geltendmachung vereinbarter Kompensationen gem. § 17 dieses Vertrages;
  14. das Recht zum Rücktritt von diesem Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften;
  15. das Recht andere Behörden (insbesondere anderen Polizeiflieger- bzw. Polizeihubschrauberstaffeln) unverzüglich über Art und Umfang der Nicht- bzw. Schlechtleistung des Auftragnehmers zu informieren.
  16. Mehrkosten, die dem Auftragnehmer infolge von Lieferkettenstörungen, Materialpreissteigerungen, Kapazitätsengpässen bei Zulieferern oder sonstiger gestiegener Beschaffungskosten entstehen, begründen keinen Anspruch auf Vergütungsanpassung, Zuschläge oder sonstige Zusatzvergütungen. Das Preis- und Kalkulationsrisiko verbleibt vollständig bei dem Auftragnehmer.
  17. Auf Verlangen des Auftraggebers oder des Abrufberechtigten hat der Auftragnehmer jederzeit Auskunft über den Stand der Werkherstellung, die Versorgungssituation in seiner Lieferkette und die ergriffenen Maßnahmen gem. § 15 Absatz 4 dieses Vertrages zu erteilen.
  18. Der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte ist berechtigt, die Einhaltung der Pflichten aus § 15 Absatz 4 dieses Vertrages durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte Dritte zu auditieren; der Auftragnehmer hat entsprechende Audits zu dulden und den Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten dabei zu unterstützen.
  19. Vertragsstrafe
  20. Gerät der Auftragnehmer mit der Übergabe eines Helikopters gem. der definierten Leistungsfristen des Termin- und Leistungsplans (Anlage 3) in Verzug, so verwirkt er für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des gem. Leistungsverzeichnis (Anlage 12) ausgewiesenen Angebotspreises (zzgl. USt.) je Helikopter (einschließlich der mit Zuschlagserteilung beauftragten zellenfesten Optionen). Die Verwirkung von Vertragsstrafen ist dabei je Helikopter limitiert auf 5 % des gem. Leistungsverzeichnis (Anlage 12) ausgewiesenen Angebotspreises (zzgl. USt.) je Helikopter (einschließlich der mit Zuschlagserteilung beauftragten zellenfesten Optionen).
  21. Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung einer kritischen Komponente in Verzug, so verwirkt er für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des gem. Leistungsverzeichnis (Anlage 12) jeweils ausgewiesenen Angebotspreises (zzgl. USt.) der betreffenden kritischer Komponente. Die Verwirkung von Vertragsstrafen ist dabei je kritischer Komponente limitiert auf 5 % des gem. Leistungsverzeichnis (Anlage 12) jeweils ausgewiesenen Angebotspreises (zzgl. USt.) der betreffenden kritischen Komponente.
  22. Die Vertragsstrafe gilt als nicht verwirkt, soweit der Auftragnehmer den Verzug nicht zu vertreten hat; weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten bleiben unberührt, werden jedoch auf die Vertragsstrafe angerechnet, soweit sie auf demselben Verzug beruhen.
  23. Die Vertragsstrafe wird mit Ablauf des jeweils nicht eingehaltenen Termins fällig und ist mit der nächsten turnusmäßigen Abrechnung, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung gem. Zahlungsplan (Anlage 4) von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten zu zahlen.
  24. Nimmt der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte einen verspätet übergebenen Helikopter ab oder eine verspätet gelieferte kritische Komponente entgegen, so bleibt sein Anspruch auf die bereits verwirkten Vertragsstrafen unberührt; weitergehende vertragliche oder gesetzliche Rechte, insbesondere Rücktritts- und Schadensersatzrechte, bleiben bestehen.
  25. Der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte ist berechtigt, eine verwirkte Vertragsstrafe von fälligen Zahlungen an den Auftragnehmer einzubehalten oder gegen solche aufzurechnen.
  26. Höhere Gewalt
  27. Höhere Gewalt liegt ausschließlich dann vor, wenn ein Ereignis kumulativ alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:
  28. Das Ereignis ist außerhalb des Einflussbereichs und der Risikosphäre des Auftragnehmers;
  29. das Ereignis war bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für einen sorgfältig handelnden Unternehmer nach den Umständen vernünftigerweise vorhersehbar;
  30. der Auftragnehmer hat nachweislich alle Pflichten nach Absatz 3 ordnungsgemäß erfüllt, bevor das Ereignis eintrat und
  31. seine Auswirkungen konnten anschließend trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht abgewendet oder überwunden werden.
  32. Keine Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere:
  33. Lieferausfälle oder Lieferverzögerungen durch Zulieferer oder Vorlieferanten, die durch ordnungsgemäße Ausführung der Pflichten nach Absatz 3 hätten vermieden oder überwunden werden können;
  34. allgemeine Marktknappheiten bei standardmäßig verfügbaren Materialien und Komponenten, die für den Auftragnehmer bei sorgfältiger Marktbeobachtung vorhersehbar waren;
  35. wirtschaftliche Schwierigkeiten des Auftragnehmers oder seiner Zulieferer, einschließlich Insolvenzen, Liquiditätsengpässen oder Kapazitätsproblemen infolge von Auftragsspitzen;
  36. Preiserhöhungen für Materialien, Energie oder Transportleistungen, auch wenn diese erheblich sind;
  37. pandemiebedingte Störungen, Arbeitskämpfe oder behördliche Maßnahmen, die für einen sorgfältig handelnden Unternehmer bei Vertragsschluss erkennbar waren oder deren typische Auswirkungen durch zumutbare Vorsorgemaßnahmen hätten begrenzt werden können.
  38. Beruft sich der Auftragnehmer auf höhere Gewalt, hat er diese vollständig darzulegen und zu beweisen. Der Auftragnehmer hat insbesondere nachzuweisen, dass er alle in § 15 Absatz 4 dieses Vertrages genannten Maßnahmen zur Lieferkettenresilienz ordnungsgemäß bereits ergriffen hatte, bevor das behauptete Ereignis höherer Gewalt eingetreten ist. Ein Entlastungsgrund kann dem Auftragnehmer nur für den Zeitraum zugutekommen, in dem das Ereignis die Werkherstellung konkret und nachweislich verhindert, nicht lediglich erschwert oder verteuert.
  39. Die Rechte des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten nach § 16 Absatz 5 dieses Vertrages bleiben in jedem Fall unberührt, soweit der Auftragnehmer seine Pflichten aus § 14 und § 15 dieses Vertrages nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
  40. Eskalationsverfahren
  41. Die Parteien arbeiten jederzeit vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig ab Beginn dieses Vertrages jeweils im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Über Maßnahmen, die den Regelungsbereich dieses Vertrages berühren, stimmen sich die Parteien regelmäßig ab. Im Fall von auftretenden Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, werden sich die Parteien stets bemühen, eine einvernehmliche und gütliche Lösung zu finden. In diesem Zuge werden die Parteien vor Anrufung der ordentlichen Gerichte das nachfolgend beschriebene Eskalationsverfahren durchlaufen.
  42. Treten während der Vertragslaufzeit dennoch Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten i.S.d. Abs. 1 auf, werden sich die Parteien vor dem Beschreiten des Rechtswegs bemühen, über die jeweiligen in Anlage 5 aufgeführten zentralen Ansprechpartner eine einvernehmliche Lösung zu finden.
  43. Gelingt es den Parteien, insbesondere den benannten zentralen Ansprechpartnern dennoch nicht, eine gütliche Einigung innerhalb von vier (4) Wochen (oder anderen zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Fristen) zu erzielen, werden die Ansprechpartner die zu klärenden Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten unverzüglich auf die Ebene entscheidungsbefugter Personen bei der jeweiligen Partei eskalieren. Gelingt auch auf dieser Ebene keine Einigung innerhalb von weiteren acht (8) Wochen (oder anderen zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Fristen), gelten die Verhandlungen als endgültig gescheitert und den Parteien steht der ordentliche Rechtsweg zu.
  44. Im Falle der Eskalation von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten i.S.d. Abs. 1 gilt die Verjährung etwaiger betroffener Ansprüche gem. § 203 BGB bis zum endgültigen Scheitern der Verhandlungen als gehemmt.
  45. Haftung
  46. Die Haftung der Parteien bestimmt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelung des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG).
  47. Ansprüche auf entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen.
  48. Die Haftungsbeschränkungen in diesem Vertrag gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei Garantieversprechen, soweit bzgl. letzteren nichts anderes geregelt ist.

Abschnitt 4 – Versicherung, Datenschutz, Sicherheit und Exportkontrolle

  1. Versicherungsschutz
  2. Der Auftragnehmer schließt eine marktübliche Haftpflichtversicherung ab, die er über die gesamte Vertragslaufzeit aufrechterhält und die über die nachfolgenden Deckungssummen verfügt:
  • Personenschäden i.H.v. fünfzehn (15) Millionen Euro je Schadensfall pro Jahr (zweifach maximiert),
  • Sachschäden i.H.v. fünfzehn (15) Millionen Euro je Schadensfall pro Jahr (zweifach maximiert) und
  • Vermögensschäden i.H.v. fünf (5) Millionen Euro je Schadensfall pro Jahr (zweifach maximiert).

Zweifachmaximierung: Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zusammen, ist auf das Doppelte der jeweiligen Versicherungssumme begrenzt.

  1. Der Auftragnehmer wird weiterhin eine Luftfahrtprodukthaftpflichtversicherung inkl. Nachhaftungsrisiko abschließen, die mindestens über die gleiche Deckungssumme wie die Betriebshaftpflicht verfügt. Die Luftfahrtprodukthaftpflichtversicherung hat die gesetzliche Haftpflicht des Auftragnehmers und sämtliche während der Laufzeit des Versicherungsvertrages fehlerhaft erbrachten Leistungen in Bezug auf die Helikopter zu umfassen sowie Instandhaltungsleistungen und Überholungsarbeiten, sofern solche während der Laufzeit des Versicherungsvertrages erforderlich werden.
  2. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber und dem Abrufberechtigten das Bestehen der unter Absatz 1 und Absatz 2 genannten Versicherungsverträge zunächst zu Vertragsbeginn sowie anschließend jederzeit auf gesonderte Anfrage hin, unverzüglich nachweisen.
  3. Datenschutz, Vertraulichkeit, Geheimhaltung
  4. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere zur Einhaltung der Verordnung 2016/679/EU (Datenschutzgrundverordnung – DS-GVO) sowie der einschlägigen EU-weiten, nationalen bzw. landesdatenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  5. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten die Verpflichtung der zur Auftragsausführung vorgesehenen Mitarbeiter auf das Datengeheimnis vor Aufnahme der Tätigkeit auf Verlangen nach. Sofern die mit der Datenverarbeitung betrauten Mitarbeiter nicht auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind, gewährleistet der Auftragnehmer, dass die Personen einer entsprechenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Einsatz der Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sich auf die unbedingt für die Auftragsausführung erforderliche Anzahl von Mitarbeitern beschränkt („need-to-know-Prinzip“).
  6. Den Parteien ist es untersagt, personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als dem für die Vertragserfüllung erforderlichen und unter § 1 und 2 dieses Vertrages geregelten Zweck zu verarbeiten (Art. 5 Abs. 1 lit. b) DS-GVO).
  7. Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers oder des Abrufberechtigten im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung von Daten eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung („AVV“) abschließen, die den Anforderungen des Art. 28 DS-GVO bzw. den einschlägigen nationalen, bzw. landesdatenschutzrechtlichen Vorschriften genügt. Die AVV wird als Anlage 7 Vertragsbestandteil. Im Fall von Widersprüchen dieses Vertrages mit der abzuschließenden AVV, geht Letztere Ersterem vor.
  8. Die Dauer der Speicherung zum Zwecke der Auftragsausführung erforderlichen personenbezogenen Daten richtet sich nach den hierfür gesetzlich geltenden Aufbewahrungsfristen. Nach Auftragsende sind sämtliche Daten, Datenträger sowie sonstige Materialien auf Verlangen des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten entweder zurückzugeben oder zu löschen. Verpflichtungen nach dem Unionsrecht sowie dem Recht der Mitgliedstaaten, die eine Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung begründen, bleiben hiervon unberührt.
  9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die unverzügliche Rückgabe bzw. Löschung der Datensätze unter denselben Voraussetzungen auch bei von ihm im Rahmen der Auftragsausführung eingesetzten Unterauftragnehmern herbeizuführen. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer sowohl die ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten während der Vertragslaufzeit als auch nach Ende der Vertragslaufzeit (Rückgabe, Löschung) nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Rückgabe bzw. zur Löschung der Daten gilt auch im Falle eines Rücktritts vor Ende der Vertragslaufzeit.
  10. Jede Partei wird sämtliche ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind („vertrauliche Informationen“), streng vertraulich behandeln und diese weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich machen, sofern die jeweils andere Partei nicht einer Offenbarung zugestimmt hat.
  11. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die den Parteien rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
  12. Nach Zustimmung des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten ist der Auftragnehmer berechtigt, vertrauliche Informationen an Unterauftragnehmer oder andere Dritte weiterzuleiten, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen erforderlich sind. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer oder Dritte zuvor gegenüber dem Auftragnehmer gegenüber mindestens im gleichen Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten.
  13. Öffentliche Werbung, die auf einem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber oder dem Abrufberechtigten beruht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten. Eine erteilte Einwilligung kann vom Auftraggeber bzw. vom Abrufberechtigten jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden.
  14. Die Verpflichtungen aus Abs. 7, 9 und 10 bestehen auch nach Beendigung des Vertrages fort.
  15. Die Parteien haften hinsichtlich ihrer Verpflichtungen nach § 22 entsprechend den einschlägigen Bestimmungen gem. Art. 82 DS-GVO.
  16. Exportkontrolle
  17. Sofern und soweit die Helikopter bzw. die darin enthaltenen (Einzel-)Teile bzw. Systemkomponenten oder von dem Auftragnehmer überlassene (Standard-)Software der Export-/Importkontrolle unterliegen, ist der Auftragnehmer allein dafür verantwortlich, alle im konkreten Einzelfall erforderlichen Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigungen, Zertifikate, Erklärungen etc. rechtzeitig einzuholen und ggf. erforderliche Abgaben zu entrichten, um die in diesem Vertrag definierten Leistungspflichten einzuhalten. Der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte wird, sofern eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht oder eine entsprechende Handlung seitens des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten zwingend erforderlich ist, den Auftragnehmer auf dessen Anfrage hin, bei der Einhaltung der auf den Vertragsgegenstand anwendbaren Gesetze der Export-/Importkontrolle bei der Einholung entsprechender Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigungen, Zertifikate, Erklärungen etc. unterstützen.
  18. Unabhängig von den Regelungen im Absatz 1, verpflichtet sich der Auftragnehmer keine (Einzel-)Teile, Systemkomponenten oder überlassene (Standard-)Software in den vertragsgegenständlichen Helikoptern zu verwenden, welche der International Traffic in Arms Regulation (ITAR) oder den Export Administration Regulations (EAR) der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen.
  19. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  20. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Herstellung der Helikopter sowie deren (Einzel-)Teile und Systemkomponenten – sofern und soweit eine Herstellung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt – verpflichtet, die geltenden rechtlichen Anforderungen an die Arbeitssicherheit, insbesondere die Regelungen und Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu erfüllen.
  21. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Herstellung der Helikopter sowie deren (Einzel-)Teile und Systemkomponenten – sofern und soweit eine Herstellung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erfolgt – zudem verpflichtet, die geltenden rechtlichen Anforderungen an den Umweltschutz und den Umgang mit Gefahrstoffen, insbesondere die Regelungen und Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), des Chemikaliengesetzes (ChemG) des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie der Verordnung 1907/2006/EG (REACH-Verordnung) und der Verordnung 1272/2008/EG (CLP-Verordnung) zu erfüllen.

Abschnitt 5 – Software- und Nutzungsrechte

  1. Überlassung von (Standard-)Software
  2. Software bezeichnet alle von dem Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages mit den Helikoptern gelieferten oder bereitzustellenden Computerprogramme, Softwarekomponenten und digitalen Systeme unabhängig davon, ob diese in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) ausdrücklich genannt sind, oder nicht, insbesondere
  3. Avionik- und Systemsoftware, einschließlich Software für das Automatic Flight Control System (AFCS), das Flight Management System (FMS), den Full Authority Digital Engine Control (FADEC) sowie sonstige in Avionik-Einheiten oder Line Replaceable Units (LRUs) eingebettete Firmware;
  4. Software für das Health and Usage Monitoring System (HUMS), einschließlich bordseitiger Erfassungssoftware und zugehöriger Bodenstationssoftware für Datenauswertung und Trendanalyse;
  5. Diagnosesoftware, Maintenance-Software und Ground Support Equipment (GSE)-Software zur Fehlersuche, Konfigurationsprüfung und Systemkalibrierung;
  6. Missionssoftware und Nutzlastsoftware, soweit von dem Auftragnehmer mit dem Helikopter geliefert;
  7. Software für Trainingsgeräte und Flugsimulatoren, soweit diese Bestandteil dieses Vertrages ist;
  8. Konfigurations-, Update- und Patch-Management-Software, einschließlich aller Softwaretools zur Verwaltung von Software Part Numbers (PNs) und Software Configuration Indices (SCIs);
  9. neue Programmstände (Patches, Updates, Upgrades, Releases, Versionen) und sonstigen Überarbeitungen der vorstehenden Software, unabhängig davon, ob sie auf Weisung einer Luftfahrtbehörde oder auf freiwilliger Basis des Auftragnehmers herausgegeben werden;
  10. den Objektcode sämtlicher vorgenannten Programme sowie, soweit vertraglich vereinbart, den zugehörigen Quellcode.
  11. „Standardsoftware" bezeichnet Software, die der Auftragnehmer für einen breiten Kundenkreis in unveränderter oder nur geringfügig angepasster Form entwickelt und vertreibt und die nicht ausschließlich für den Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten erstellt wurde.
  12. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten mit Abschluss dieses Vertrages, spätestens jedoch mit Abnahme des jeweiligen Helikopters, ein einfaches, nicht ausschließliches, räumlich und sachlich unbeschränktes, unwiderrufliches und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an der gem. § 25 dieses Vertrags überlassenen (Standard-)Software ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zum:
  13. Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern der Software gem. § 69c Nr. 1 UrhG auf allen mit dem Helikopter verbundenen oder für dessen Betrieb und Wartung eingesetzten Hardwaresystemen, ohne Beschränkung auf eine bestimmte Hardwareumgebung;
  14. Anfertigen von Sicherungskopien (Backup-Kopien) der Software in beliebiger Anzahl und auf beliebigen Datenträgern, auch wenn dies über das gesetzlich nach § 69d Abs. 2 UrhG zustimmungsfrei erlaubte Maß hinausgeht;
  15. Vervielfältigung und Installation der Software auf sämtlichen vom Auftraggeber/Abrufberechtigten oder seinen Nutzern eingesetzten Arbeitsrechnern, Servern, Cloud-Systemen und Wartungsgeräten, soweit dies für den Betrieb, die Wartung und das Monitoring des Helikopters erforderlich oder nützlich ist;
  16. Beobachten, Untersuchen und Testen der Funktionsweise der Software sowie Fehlerbeseitigung gem. § 69d Abs. 1 UrhG; darüber hinaus ist der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte berechtigt, eigenständig Fehlerkorrekturen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit der Auftragnehmer eine gemeldete Störung nicht unverzüglich beseitigt;
  17. Dekompilierung des Objektcodes der Software in den Quellcode in dem Umfang, der nach § 69e UrhG zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen vom Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten eingesetzten Programmen oder Systemen unerlässlich ist; die auf diese Weise gewonnenen Informationen dürfen für die Zwecke des § 69e UrhG verwendet werden;
  18. Anpassung und Konfiguration der Software im Rahmen der vom Auftragnehmer freigegebenen Parametrisierungsmöglichkeiten sowie darüber hinaus in dem Umfang, der für die behördlich genehmigte Instandhaltung und Modifikation des Helikopters erforderlich ist;
  19. Erstellung abgeleiteter Werke auf Grundlage der Software, insbesondere zur Integration in eigene Maintenance-Management-Systeme (MMS), HUMS-Auswerteplattformen und CAMO-Systeme des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten, soweit dies technisch notwendig und urheberrechtlich zulässig ist;

Sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte an der Software verbleiben bei dem Auftragnehmer. Die Einräumung des Nutzungsrechts begründet keine Übertragung dieser Rechte auf den Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten, lässt jedoch alle dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten nach dieser Regelung ausdrücklich zugestandenen Befugnisse unberührt.

  1. Das gem. Absatz 3 definierte Nutzungsrecht berechtigt den Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten zur Verwendung der Software für alle Zwecke, die im Zusammenhang mit dem Helikopter oder der Polizeifliegerstaffel des Auftraggebers bzw. der Polizeihelikopterstaffel des Abrufberechtigten stehen (sog. „zulässige Verwendungszwecke“), insbesondere:
  2. Betrieb und Steuerung des Helikopters und aller integrierten Systeme gem. den anwendbaren luftfahrtrechtlichen Vorschriften und den Vorgaben der Lufttüchtigkeitsdokumentation;
  3. planmäßige und unplanmäßige Wartung, Instandhaltung, Fehlersuche, Kalibrierung und Überholung des Helikopters und aller eingebauten Systeme unter Einsatz der Diagnosesoftware;
  4. Auswertung von HUMS-Daten, Trendanalyse und vorausschauende Instandhaltungsplanung;
  5. Durchführung von Softwareupdates und -modifikationen auf Weisung einer Luftfahrtbehörde (Airworthiness Directives) oder auf freiwilliger Basis im Rahmen der Musterzulassung;
  6. Schulung/Aus- und Weiterbildung des fliegerischen und technischen Personals ggf. unter Einsatz von Trainingssoftware und Simulatoren;
  7. Integration der Software in eigene Betriebs-, Instandhaltungs- und Flottenmanagementsysteme des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten;
  8. Integration der Software in und/oder Anbindung der Software an von dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten in die Helikopter eingebrachte Missionssysteme, insbesondere mittels Nutzung von (Daten-)Schnittstellen;
  9. Vorlage der Software und zugehöriger Konfigurationsdaten bei Luftfahrtbehörden, Prüforganisationen und Auditoren.
  10. Im Falle der Veräußerung oder sonstigen Übertragung der Helikopter ist der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte berechtigt, das Nutzungsrecht nach Absatz 3 vollständig und ohne gesonderte Zustimmung des Auftragnehmers auf den Erwerber oder Endnutzer zu übertragen. Die Übertragung des Nutzungsrechts ist nicht davon abhängig, dass der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte dem Auftragnehmer die Veräußerung vorab anzeigt oder eine Erklärung des Erwerbers beibringt. Mit der Übertragung des Nutzungsrechts auf den Erwerber erlöschen die Nutzungsrechte des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten an der auf dem Helikopter installierten Softwareinstanz. Der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte ist jedoch berechtigt, Sicherungskopien der Software sowie lokale Installationen der Bodenstationssoftware und Diagnosesoftware zu behalten, soweit ein legitimes betriebliches Interesse besteht, insbesondere für Zwecke der Archivierung, Haftungsabwehr oder behördlichen Nachweisführung.
  11. Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft
  12. Der Auftragnehmer ist zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der gem. § 25 dieses Vertrages überlassenen (Standard-)Software im Störungsfall während der Vertragslaufzeit verpflichtet. Hierzu gehören alle für die Störungsbeseitigung im konkreten Einzelfall notwendigen Maßnahmen des Auftragnehmers. Liegt eine Störung in der gem. § 25 dieses Vertrages überlassenen (Standard-)Software gelten insbesondere nachfolgende Verpflichtungen des Auftragnehmers:
  13. Der Auftragnehmer hat unverzüglich mit der Fehleranalyse zu beginnen und geeignete Maßnahmen einzuleiten, zur schnellstmöglichen Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft.
  14. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen verfügbaren, die Störung beseitigenden Programmstand unverzüglich bereitzustellen.
  15. Ist ein die Störung beseitigender Programmstand nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer eine Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen.
  16. Ist dies unzumutbar, hat er sich beim Hersteller der (Standard-)Software für die baldmögliche Überlassung eines die Störung beseitigenden Programmstandes einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten wird der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen.
  17. Eine Störung im o.g. Sinne liegt vor, wenn ein Helikopter aufgrund eines Fehlers der eingesetzte (Standard-)Software nicht flugtauglich ist und am Boden bleiben muss (AOG).
  18. Überlassung neuer Programmstände
  19. Unabhängig von Störungen der Betriebsbereitschaft ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten für die gem. § 25 dieses Vertrages zu überlassende (Standard-)Software während der Vertragslaufzeit neue Programmstände (Patches/Updates, Upgrades, Releases/Versionen) zu überlassen, sobald diese am Markt verfügbar insbesondere luftfahrtrechtlich von der zuständigen Behörde genehmigt, bzw. für die Nutzung freigegeben worden sind.
  20. Der Auftragnehmer ist ebenfalls verpflichtet die neuen Programmstände zu installieren, zu customizen, in die IT-Infrastruktur der Helikopter zu integrieren und die erforderlichen luftfahrtrechtlichen Genehmigungen/Freigaben der zuständigen Behörden für eine Verwendung des neuen Programmstands einzuholen. Enthalten neue Programmstände wesentliche neue Funktionalitäten, sind das Customizing und die Integration in Bezug auf diese Funktionalitäten nur insoweit geschuldet, als dies zur Herstellung der Betriebsbereitschaft erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten das Customizing und die Integration in Bezug auf diese Funktionalitäten auch weitergehend selbstständig vorzunehmen. Für diesen Fall finden die Regelung gem. § 32 dieses Vertrages Anwendung. Im Übrigen darf eine Nutzung neuer Funktionalitäten durch das Customizing nicht behindert werden. Die Verpflichtung zur Überlassung von Programmständen umfasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die zu pflegende (Standard-)Software bestehen.
  21. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass durch die Überlassung neuer Programmstände keine Einschränkungen technischer, organisatorischer oder rechtlicher Art entstehen und die Nutzungsrechte auch an keine anderen Auflagen, Bedingungen oder Voraussetzungen geknüpft werden, als sie für die vorherige Fassung der (Standard-)Software bzw. den vorherigen Programmstand bestanden.
  22. Sofern ein neuer Programmstand eine Programmbibliothek verlinkt, deren Lizenz (wie z.B. LGPL 2.1 oder 3.0) die Verpflichtung vorsieht, bei der Verbreitung, Vermietung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung der verlinkten Softwarekomponenten die Bearbeitung der Programmbibliothek zu bestimmten Zwecken sowie das Reverse Engineering der verlinkten Standardsoftware zu bestimmten Zwecken zu erlauben, so verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten die insoweit erforderlichen Nutzungsrechte. Kann der Auftragnehmer mit dem neuen Programmstand diese Verpflichtung nicht erfüllen, z.B. weil der Ersteller der (Standard-)Software diese nur zu geänderten Nutzungsbedingungen anbietet, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten vor der Überlassung die Lizenzbedingungen zu übergeben, die Nutzungsrechtseinschränkungen gegenüber dem vorherigen Programmstand im Detail aufzuzeigen und etwaige Auflagen, Bedingungen bzw. Nutzungsvoraussetzungen zu erläutern.
  23. Des Weiteren hat der Auftragnehmer die Konsequenzen für den praktischen Einsatz bei dem Auftraggeber bzw. bei dem Abrufberechtigten zu erläutern, soweit wie der Auftragnehmer Kenntnis über die Systemumgebung des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten erhält, in der die Standardsoftware eingesetzt wird. Dies gilt entsprechend, wenn der neue Programmstand gegenüber dem vorherigen Programmstand Funktionseinschränkungen aufweist. Soweit technisch möglich und dem Auftragnehmer zumutbar, wird dieser dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten eine Ersatzlösung vorschlagen und vor weiteren diesbezüglichen Maßnahmen dessen Entscheidung abwarten. Weitere Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten bleiben unberührt.
  24. Der Auftragnehmer ist über die Vertragslaufzeit hinaus verpflichtet, die Verfügbarkeit und Lieferbarkeit von neuen Programmständen (Patches/Updates, Upgrades, Releases/Versionen) für die gem. § 25 dieses Vertrages zu überlassende (Standard-)Software während der definierten Nutzungszeit der Helikopter zu gewährleisten. Die Vergütung für die Überlassung dieser neuen Programmstände erfolgt gesondert nach vorheriger Angebotslegung durch den Auftragnehmer sowie gesonderter Beauftragung.
  25. Technische No-Spy-Klausel
  26. Der Auftragnehmer verpflichtet sich und gewährleistet, dass die von ihm überlassene und gepflegte sowie ggf. (weiter-)entwickelte (Standard-)Software frei von Schaden stiftender Software (Software mit von dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) ist und keine unerwünschten Funktionen aufweist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit dieser und anderer Software, Hardware oder Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten zuwiderlaufen. Hierbei handelt es sich um Funktionen in der Software
  27. zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten (z.B. Backdoors),
  28. zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder
  29. zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen.

Dies ist mit aktueller Scan-Software zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung jeweils vom Auftragnehmer zu prüfen; er erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige Überlassung und die Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken.

  1. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) oder im Product Backlog gefordert noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten noch im Einzelfall von dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde.
  2. Sollte eine Änderung der IT-sicherheitsrelevanten bzw. datenschutzrechtlichen Vorschriften während der Laufzeit dieses Vertrages dazu führen, dass der Auftragnehmer seine IT-Systeme, die er für die Leistungserbringung einsetzt, verbessern, erweitern oder austauschen muss, so gehen solche Maßnahmen zu seinen Lasten, eine zusätzliche Vergütung des Auftragnehmers erfolgt nicht.
  3. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für sämtliche neuen Programmstände (Patches, Updates, Upgrades, neue Releases/Versionen) der überlassenen (Standard-)Software.
  4. Schutzrechte Dritte
  5. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der gem. § 25 dieses Vertrags überlassenen (Standard-)Software oder der nach § 27 dieses Vertrags überlassenen neuen Programmstände oder sonstiger Leistungen des Auftragnehmers geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet der gesetzlichen oder weiteren nach diesem Vertrag bestehenden Rechte des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigen wie folgt:
  6. Der Auftragnehmer kann die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten zumutbarer Weise entsprechen oder den Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen.
  7. Ist die Nacherfüllung dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bzw. den Abrufberechtigten dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sei denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich. Die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten z.B. auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben unberührt.
  8. Die Regelungen gem. lit. a) und lit. b) gelten entsprechend, soweit sich für die vertragsgemäße Ausübung der in Bezug auf die für die (Standard-)Software vereinbarten Rechte weitere Vergütungspflichten gegenüber Dritten ergeben, z.B. für Patentlizenzen oder die Ausübung bestimmter Nutzungsrechte.
  9. Die Parteien werden sich unverzüglich wechselseitig über geltend gemachte Ansprüche Dritter, mind. in Textform (§ 126b BGB) verständigen. Der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. In einem solchen Fall sind die ersatzfähigen Kosten der Rechtsverteidigung nicht auf die entsprechenden Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) beschränkt. Der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte hat zudem Anspruch auf einen Vorschuss i.H.d. geschätzten Verteidigungskosten.

Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
  2. Etwaige allgemeine Geschäfts-, Liefer-, Endnutzerlizenz- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter finden gegenüber dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten keine Anwendung. Sie werden nicht Bestandteil dieses Vertrages und bleiben für das Verhältnis zwischen den Parteien ohne Wirkung. Dies gilt auch dann, wenn diesen allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen von dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten nicht ausdrücklich oder gesondert widersprochen wird.
  3. Absatz 1 findet auch dann Anwendung, wenn solche Bedingungen im Geschäftsverkehr beigelegt werden oder sie sich standardmäßig auf Schriftstücken (Auftragsbestätigungen, Abnahmeprotokollen, Rechnungen, Preislisten, Briefbögen, etc.) befinden oder sich in den Unterlagen ein Hinweis auf deren Gültigkeit befindet.
  4. Laufzeit und Beendigung
  5. Dieser Vertrag (Rahmenvereinbarung) wird mit einer Grundlaufzeit von vier (4) Jahren, jeweils mit der einseitig zugunsten des Auftraggebers bestehenden Option einer maximal zweimaligen, jeweils einjährigen Vertragsverlängerung (Gesamtlaufzeit maximal sechs (6) Jahre), geschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern der Auftraggeber nicht drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit (also nach 4 Jahren und nach 5 Jahren) die Kündigung in Textform (§ 126b BGB) erklärt. Die Ausübung des einseitig zugunsten des Auftraggebers bestehenden Optionsrechts zur Vertragsverlängerung (Gestaltungsrecht) – durch Nichtausübung des allein dem Auftraggeber zustehenden ordentlichen Kündigungsrechts – steht im freien Ermessen des Auftraggebers, ohne dass es der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf.
  6. Der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte hat das Recht, unter diesem Vertrag abgerufene Dauerschuldverhältnisse oder Einzelaufträge jederzeit mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende eines Kalendermonates ohne Angabe von Gründen ordentlich zu kündigen.
  7. Soweit nur dieser Vertrag (Rahmenvereinbarung), nicht aber etwaige noch laufende Dauerschuldverhältnisse oder Einzelaufträge unter diesem Vertrag beendet oder gekündigt werden, gelten für diese Dauerschuldverhältnisse/Einzelaufträge die Bestimmungen dieses Vertrags bis zu deren Beendigung entsprechend fort.
  8. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags sowie der unter diesem Vertrag beauftragten Einzelaufträge aus wichtigem Grund i.S.d. § 314 BGB, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer im Rahmen des Vergabeverfahren vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben getätigt hat, insbesondere im Hinblick auf seine Eignung (Leistungsfähigkeit i.S.d. § 42 ff. VgV, §§ 122 ff. GWB) sowie bzgl. Art und Umfang der Erfüllung der Anforderungen an den Vertragsgegenstand gem. der Leistungsbeschreibung (Anlage 2). Gleiches gilt gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 HVTG, sofern der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtungen des HVTG verstößt.
  9. Änderungsverlangen nach Vertragsschluss
  10. Der Auftraggeber und der Abrufberechtigte können nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs (sog. „Change Request“) im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Der Auftragnehmer hat das jeweilige Änderungsverlangen zu prüfen und wird dem Auftraggeber bzw. Abrufberechtigten in angemessener Frist, insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Änderungsverlangens mitteilen, ob es zumutbar und falls nicht, warum es unzumutbar ist.
  11. Hat das zumutbare Änderungsverlangen keinen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung oder Termine, hat der Auftragnehmer unverzüglich mit der Umsetzung des Änderungsverlangens zu beginnen und dies dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten mitzuteilen. Hat das zumutbare Änderungsverlangen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung oder Termine, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber bzw. dem Abrufberechtigten ein Realisierungsangebot unter Angabe von Terminen und den Auswirkungen auf die vereinbarte Vergütung unterbreiten. Der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte wird das Realisierungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ablehnen.
  12. Bedarf die Erstellung des Realisierungsangebotes einer umfangreichen technischen Planung, kann der Auftragnehmer dieses von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen. Er wird in diesem Fall ein entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergütung unterbreiten. Der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte wird das Planungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ablehnen.
  13. Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist dieser Vertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und die Feinspezifikation (Anlage 1), entsprechend anzupassen. Kommt keine Vereinbarung zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des geltenden Vertrages weitergeführt. Ist das Änderungsverlangen dem Auftragnehmer zumutbar und kommt keine Vereinbarung zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung der Vergütung einigen können, kann der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. Die Vergütung wird in diesem Fall angemessen erhöht. Kommt keine Vereinbarung zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung des Termin- und Leistungsplanes einigen können, kann der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. In diesem Fall verschieben sich die von der Änderung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen. Kommt keine Vereinbarung zustande, weil sich die Parteien wegen einer Leistungsausführung nicht über die Einstufung als Leistungsänderung (als Mehr- bzw. Minderleistung) einigen können, kann der Auftraggeber bzw. der Abrufberechtigte die unverzügliche Durchführung gleichwohl verlangen. Wurden Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen der Feinspezifikation (Anlage 1) nicht einvernehmlich und ausdrücklich als Änderungen des vertraglichen vereinbarten Leistungsumfangs definiert bzw. gekennzeichnet, gelten diese als der ursprünglich vertraglich vereinbarte Leistungsumfang.
  14. Change of Control
  15. Sollte sich die unmittelbare oder mittelbare Eigentümerstruktur des Auftragnehmers ändern und hierdurch die Sicherheitsinteressen des Auftraggebers oder des Abrufberechtigten beeinträchtigt werden, ist der Auftraggeber berechtigt, diesen Vertrag, sowie der Auftraggeber und der Abrufberechtigte berechtigt, die in diesem Vertrag als Dauerschuldverhältnisse ausgestaltete Leistungen jederzeit außerordentlich fristlos zu kündigen. Eine Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
  16. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der neue Mehrheitsgesellschafter die Integrität der IT-Systeme der Helikopter oder der im Rahmen dieses Vertrages verarbeiteter Daten nicht ausreichend schützen wird,
  17. der neue Mehrheitsgesellschafter unmittelbar oder mittelbar mit der Regierung eines Landes in Verbindung steht, in dem die Rechtstaatlichkeit nicht gewährleistet ist, oder
  18. vergleichbare Risiken für die Sicherheitsinteressen bestehen.
  19. Die vollständige oder teilweise Übernahme dieses Vertrages durch einen Dritten ist im Falle der Umstrukturierung, insbesondere im Falle der Insolvenz oder Umwandlung des Auftragnehmers oder der Veräußerung, Übernahme, Verschmelzung, Fusion oder des (Teil-)Betriebsübergangs des Auftragnehmers durch oder mit bzw. an einen Dritten, sowie in Fällen von Veränderungen, die sich bei dem Auftragnehmer in Bezug auf Beteiligungs-/Mehrheitsverhältnisse und/oder Kontrollrechte ergeben, soweit hiervon die Mehrheit der Beteiligungs- und/oder Kontrollrechte betroffen ist, möglich, sofern und soweit die Sicherheitsinteressen des Auftraggebers und des Abrufberechtigten hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
  20. Im Falle einer beabsichtigten Übernahme dieses Vertrages durch einen Dritten, wird der Auftraggeber zuvor innerhalb von vier (4) Wochen, eine Prüfung der Eignung (wirtschaftliche und finanzielle sowie berufliche und technische Leistungsfähigkeit) sowie von Ausschlussgründen (insbesondere gem. den §§ 123, 124 GWB) des Dritten auf Grundlage der im Vergabeverfahren definierten Eignungsanforderungen vornehmen. Der Auftraggeber kann zum Zweck der Eignungsprüfung von dem Dritten die Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen (Nachweise, Erklärungen, etc.) verlangen. Der Auftraggeber wird einer Übernahme dieses Vertrages insbesondere dann nicht zustimmen, wenn der Dritte nicht geeignet ist oder durch die Übernahme dieses Vertrages nach Ansicht des Auftraggebers keine ordnungsgemäße Vertragsausführung gewährleistet oder zu erwarten ist. Der Auftragnehmer oder ein Dritter haben keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber einer angezeigten oder beabsichtigten Übernahme dieses Vertrages zustimmt, der Auftraggeber wird eine Zustimmung jedoch nicht unbillig verweigern.
  21. Über bevorstehende Änderungen seiner Eigentümerstruktur i.S.d. Absatz 1 oder des Absatz 2 muss der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Textform (§ 126b BGB), jedoch mind. acht (8) Wochen im Vorfeld informieren. Informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber nicht mind. acht (8) Wochen im Vorfeld über die bevorstehende Änderung, ist der Auftragnehmer bis zum Abschluss der Prüfung des Auftraggebers gem. Absatz 3 an der Umsetzung der geplanten Änderung gehindert. Setzt der Auftragnehmer die Änderung dennoch um, bevor der Auftraggeber die Prüfung gem. Absatz 3 abgeschlossen hat, ist der Auftraggeber gem. § 31 Abs. 4 dieses Vertrags zur Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt.
  22. Zuverlässigkeitsprüfung, Sicherheitsüberprüfung, Verpflichtungsgesetz, Landesrecht
  23. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das von ihm zur Auftragsausführung eingesetzte Personal, insbesondere sofern dieses im Rahmen der Vertragsausführung Zutritt zu den Liegenschaften des Auftraggebers bzw. des Abrufberechtigten erhalten soll, zur Mitwirkung an einer Zuverlässigkeitsprüfung sowie einer Sicherheitsüberprüfung gem. den Anforderungen und Regelungen der Anlage 9 und Anlage 10 zu verpflichten.
  24. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dass das von ihm zur Auftragsausführung eingesetzte Personal, zudem zur Mitwirkung an einer Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz gem. den Anforderungen und Regelungen der Anlage 10 zu verpflichten.
  25. Personal des Auftragnehmers, welches die Mitwirkung an einer Zuverlässigkeitsprüfung oder einer Sicherheitsüberprüfung oder eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz verweigert oder eine Zuverlässigkeitsprüfung oder eine Sicherheitsüberprüfung nicht besteht, darf im Rahmen der Vertragsausführung nicht eingesetzt werden.
  26. Die Regelungen des Absatz 1 bis Absatz 3 gelten für von dem Auftragnehmer eingesetzte Unterauftragnehmer entsprechend.
  27. Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 HVTG vereinbaren die Parteien für jede schuldhafte Verletzung der Verpflichtungen des Auftragnehmers, eines von ihm beauftragen Nachunternehmens oder Verleihunternehmens nach dem HVTG eine Vertragsstrafe von 5 % der Abrechnungssumme (zzgl. USt.). Bei mehreren schuldhaften Verstößen des Auftragnehmers eines von ihm beauftragen Nachunternehmens oder Verleihunternehmens gegen die Verpflichtungen nach dem HVTG, ist die Vertragsstrafe auf 10 % der Abrechnungssumme (zzgl. USt.) beschränkt.
  28. Die im Teilnahmewettbewerb des Vergabeverfahrens von dem Auftragnehmer abgegebene Verpflichtungserklärung gem. HVTG ist für die Vertragslaufzeit verbindlich.
  29. Schlussbestimmungen
  30. Rechte aus diesem Vertrag dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung beider Parteien an Dritte abgetreten oder auf andere Weise übertragen werden.
  31. Dem Auftragnehmer steht eine Aufrechnung nur mit unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen zu.
  32. Mit Abschluss dieses Vertrages erklären die Parteien, dass sämtliche zwischen den Parteien im Rahmen des diesem Vertrag zugrundeliegenden Sachverhalts vollständig und richtig in der Vertragsurkunde wiedergegeben wurden und die Parteien außerhalb dieses Vertrages keine weiteren, insbesondere keine von dem Inhalt des Vertrags abweichenden Abreden getroffen haben (Vollständigkeitsklausel).
  33. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
  34. Vertragssprache ist deutsch. Dies gilt auch für anderweitige, technische Unterlagen, Urkunden und sonstige Schriftstücke, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Etwaige Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer vorzunehmen.
  35. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit rechtlich zulässig, Wiesbaden.
  36. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, anfechtbar und/oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags als Ganzes davon nicht berührt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bekannt, nach welcher diese Klausel nur eine Umkehr der Beweislast bewirkt. Vor diesem Hintergrund stellen die Parteien ausdrücklich klar, dass es ihr tatsächlicher Wille ist, dass durch diese Klausel nicht nur die Beweislast umgekehrt wird, sondern die Rechtsfolge des § 139 BGB abbedungen wird. Anstelle des unwirksamen, anfechtbaren und/oder undurchführbaren Teils werden die Parteien sodann vereinbaren, was dem in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt, was sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, die Anfechtbarkeit und/oder die Undurchführbarkeit gekannt hätten. Entsprechend werden die Parteien dann vorgehen, wenn und soweit dieser Vertrag Regelungslücken aufweisen sollte.

Für den Auftraggeber

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Wiesbaden, den [Datum] Unterschrift

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Wiesbaden, den [Datum] Unterschrift

Für den Auftragnehmer

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[Ort], den [Datum] Unterschrift

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[Ort], den [Datum] Unterschrift

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