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Herstellung, Aufstellung und Rückbau von Bauschildern und Firmenschildern

Status
Offen
Angebotsfrist
18.11.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Thüringen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
14.10.2026
CPV-Codes
Baustelleneinrichtung (45113000)
Bekanntmachung
evergabe-online.de
Bekanntmachungsnummer
710353-2026
Verfahrensnummer
eda47d36-1369-44fc-bcd5-555f1c91150c

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

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Kurzbeschreibung

Die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten lässt am Schloss Friedenstein in Gotha zwei bestehende Bauschilder demontieren und zwei neue, mehrfarbig bedruckte Bauschilder mit jeweils 4 × 5 Metern Fläche herstellen, aufstellen und später zurückbauen. Zum Auftrag gehören außerdem 28 Firmenschilder. Angebote müssen bis zum 18. November 2026 eingereicht werden.

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Leistungsbeschreibung

Bauschild mit Vorhaltung und Rückbau

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Gotha, Schloss Friedenstein, TP II.1 Westflügel, Teilbereiche Westturm, Notsicherungen - VE 52 Bauschild

    - 2 St Bauschilder aus Aluminium-Kernverbundplatten demontieren, Größe h/b: 4,00/5,00 m (ohne Unterkonstruktion) - 2 St Bauschilder aus Aluminium-Kernverbundplatten im Mehrfarbdruck, Größe h/b: 4,00/5,00 m (ohne Unterkonstruktion) fertigen, Aufstellen und Demontage - 28 Firmenschilder

    Frist: 18.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Nach § 6e EU VOB/A Ausschlussgründe kann ein Teilnehmer jederzeit vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn er rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (wenn eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten verletzt worden sind oder eine Bereicherung stattgefunden hat oder stattfinden sollte) rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: - § 129 Strafgesetzbuch (StGB) zur Bildung krimineller Vereinigungen, § 129a StGB zur Bildung terroristischer Vereinigungen oder § 129b StGB zu kriminellen und terroristischen Vereinigungen im Ausland, - § 89c StGB zur Terrorismusfinanzierung oder wegen Teilnahme an einer solchen Tat oder der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel im Wissen, dass diese ganz oder teilweise zur Ausführung von Gewalttaten nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB genutzt werden oder werden sollen, - § 261 StGB zur Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, - § 263 StGB - Betrug, soweit sich dieser gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 264 StGB – Subventionsbetrug, soweit sich dieser gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 299 StGB - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, §§ 299a und 299b StGB – Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, - § 108e StGB – Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern - §§ 333 und 334 StGB - Vorteilsgewährung und Bestechung, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB - Ausländische und internationale Bedienstete - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) - Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr - §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung - Wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. - Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB Alle Unterlagen bis auf relevante Preisangaben können nachgefordert werden

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LOT-0000 · Gotha, Schloss Friedenstein, TP II.1 Westflügel, Teilbereiche Westturm, Notsicherungen - VE 52 Bauschild

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Vergabeunterlagen

25 Dateien laut Portal · Stand 14.10.2026
_Hinweise von der e-Vergabe.txtSonstiges1 KB
Auflagen.pdfSonstiges160 KB
Eigenerklaerung_kommunale_u_sonstige_Auftraggeber.pdfFormular120 KB
Erlaeuterungen_zur_Eigenerklaerung.pdfFormular125 KB
FB_RusslandSanktionen.pdfSonstiges79 KB
Hinweisblatt_Informationspflicht.pdfSonstiges193 KB
VE 52 Bauschild.x83Sonstiges927 KB
VE 52 Bauschlid LV.pdfLVLeistungsverzeichnis1,6 MB
VE 52_Bauschild_Tafel 1_ENTWURF.pdfSonstiges1,4 MB
VE 52_Bauschild_Tafel 2_ENTWURF.pdfSonstiges1,4 MB
124_Eigenerklärung.pdfFormular54 KB
211_EU_oL.pdfSonstiges250 KB
212_Teilnahmebedingungen EU.pdfAnschreiben28 KB
213_Angebotsschreiben.pdfAnschreiben55 KB
214_EU_oL.pdfSonstiges118 KB
216 - Verzeichnis der vorzulegenden Unterlagen.pdfSonstiges197 KB
221_Angaben zur Kalkulation.pdfSonstiges31 KB
222_Erklärung zur Kalkulation.pdfFormular35 KB
223_Aufgliederung der Einheitspreise.pdfSonstiges57 KB
233 - Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen.pdfSonstiges70 KB
234_Erklärung der Bieter-Arbeitsgemeinschaft.pdfFormular17 KB
235_EU_oL.pdfSonstiges21 KB
236_EU_oL.pdfSonstiges19 KB
241_Vermeidung von Abfällen.pdfSonstiges15 KB
244_Datenverarbeitung.pdfSonstiges13 KB

Anforderungen

Nach § 6e EU VOB/A Ausschlussgründe kann ein Teilnehmer jederzeit vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn er rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (wenn eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten verletzt worden sind oder eine Bereicherung stattgefunden hat oder stattfinden sollte) rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: - § 129 Strafgesetzbuch (StGB) zur Bildung krimineller Vereinigungen, § 129a StGB zur Bildung terroristischer Vereinigungen oder § 129b StGB zu kriminellen und terroristischen Vereinigungen im Ausland, - § 89c StGB zur Terrorismusfinanzierung oder wegen Teilnahme an einer solchen Tat oder der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel im Wissen, dass diese ganz oder teilweise zur Ausführung von Gewalttaten nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB genutzt werden oder werden sollen, - § 261 StGB zur Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, - § 263 StGB - Betrug, soweit sich dieser gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 264 StGB – Subventionsbetrug, soweit sich dieser gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 299 StGB - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, §§ 299a und 299b StGB – Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, - § 108e StGB – Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern - §§ 333 und 334 StGB - Vorteilsgewährung und Bestechung, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB - Ausländische und internationale Bedienstete - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) - Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr - §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung - Wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. - Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB Alle Unterlagen bis auf relevante Preisangaben können nachgefordert werden

Änderungen und Bieterfragen

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