Grundlegende Sanierung der Kottenstraße, Burgstraße und Nordstraße
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 03.11.2026, 08:59 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Stadt Radevormwald
- Erfüllungsregion
- Nordrhein-Westfalen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 05.10.2026
- CPV-Codes
- Straßenbauarbeiten (45233120)
- Bekanntmachung
- vmp-rheinland.de
- Bekanntmachungsnummer
- 681992-2026
- Verfahrensnummer
- c01fa892-5226-43c7-994c-13a8cc114db6
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Stadt Radevormwald beauftragt die grundlegende Sanierung der Kottenstraße, Burgstraße und Nordstraße in Radevormwald. Die Arbeiten umfassen unter anderem das Aufnehmen von rund 1.146 m² Pflaster und 70 m² Asphalt sowie Erdarbeiten im Straßenbau; die vorgesehene Ausführungsdauer beträgt 360 Tage.
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Leistungsbeschreibung
Die Stadt Radevormwald plant die grundlegende Sanierung der Kottenstraße, Burgstraße und Nordstraße.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Sanierung Nordstr, Burgstr. und Kottenstraße
Pflasterbefestigung aufnehmen 1.146,000 m2 Natursteinpflaster aufnehmen 115,000 m2 Erdarbeiten Straßenbau HB Lockergestein 528,000 m3 Betonpflaster zuschneiden 200,000 m Asphaltbelag aufnehmen 70,000 m2
Frist: 03.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Zwingender Ausschlussgrund gemäß §§ 6 e und 6f VOB/A EU iVm § 124 Abs. 2 GWB iVm § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes Terroristische Straftaten oder Straftaten, die im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten stehen: § 123 GWB - Zwingende Ausschlussgründe Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Zu den Straftaten zählen z.B. die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§ 129, § 129a StGB), die Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB), die Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 161 StGB), der Betrug (§ 263 StGB) und der Subventionsbetrug (§ 264 StGB). Zwingender Ausschlussgrund gemäß §§ 6 e und 6f VOB/A EU iVm §§ 123 GWB Zwingender Ausschlussgrund gemäß §§ 6 e und 6f VOB/A EU iVm §§ 124 GWB Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB. §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Zwingender Ausschlussgrund gemäß §§ 6 e und 6f VOB/A EU iVm §§ 123 Abs. 4 GWB Fakultativer Ausschlussgrund gemäß §§ 6 e und 6f VOB/A EU iVm §§ 124 § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Umwelt-, Sozial- oder Arbeitsrechte verstößt Verpflichtungen verstoßen hat, Fakultativer Ausschlussgrund gemäß §§ 6 e und 6f VOB/A EU iVm §§ 124 GWB Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung dieses Vergabeverfahrens: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe Fehlende Unterlagen, deren Vorlagen mit Teilnahmeantrag/ Angebotsabgabe gefordert war, werden nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nachgefordert.
Vergabeunterlagen
Das Ursprungsportal gibt die Unterlagen nur mit einem Bieterkonto frei.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
Zwingender Ausschlussgrund gemäß §§ 6 e und 6f VOB/A EU iVm § 124 Abs. 2 GWB iVm § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes Terroristische Straftaten oder Straftaten, die im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten stehen: § 123 GWB - Zwingende Ausschlussgründe Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Zu den Straftaten zählen z.B. die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§ 129, § 129a StGB), die Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB), die Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 161 StGB), der Betrug (§ 263 StGB) und der Subventionsbetrug (§ 264 StGB). Zwingender Ausschlussgrund gemäß §§ 6 e und 6f VOB/A EU iVm §§ 123 GWB Zwingender Ausschlussgrund gemäß §§ 6 e und 6f VOB/A EU iVm §§ 124 GWB Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB. §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Zwingender Ausschlussgrund gemäß §§ 6 e und 6f VOB/A EU iVm §§ 123 Abs. 4 GWB Fakultativer Ausschlussgrund gemäß §§ 6 e und 6f VOB/A EU iVm §§ 124 § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Umwelt-, Sozial- oder Arbeitsrechte verstößt Verpflichtungen verstoßen hat, Fakultativer Ausschlussgrund gemäß §§ 6 e und 6f VOB/A EU iVm §§ 124 GWB Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung dieses Vergabeverfahrens: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe Fehlende Unterlagen, deren Vorlagen mit Teilnahmeantrag/ Angebotsabgabe gefordert war, werden nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nachgefordert.
Änderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
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