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Inhalt
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ALLGEMEINES
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REGELUNGEN FÜR DAS BAUVORHABEN HINSICHTLICH DER SICHERHEITS-
UND GESUNDHEITSSCHUTZKOORDINATION
2.1 ALLGEMEINES 2.2 BERATUNGEN UND BESPRECHUNGEN 2.3 ARBEITSSCHUTZMANAGEMENT 2.3.1 Unterweisung der Beschäftigten 2.3.2 Überwachung der Arbeitsschutzmaßnahmen 2.4 MELDEPFLICHTEN 2.4.1 Meldung von Unfällen 2.4.2 Meldung gefährlicher Situationen und Arbeiten 2.4.3 Meldung an Behörden und Bauleitung; Genehmigungen 2.5 SOZIALER ARBEITSSCHUTZ - PERSONAL UND ARBEITSZEITEN 2.6 TECHNISCHER ARBEITSSCHUTZ - ARBEITSSTOFFE 2.7 TECHNISCHER ARBEITSSCHUTZ - ARBEITSMITTEL 2.8 PERSONENBEZOGENER ARBEITSSCHUTZ - PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG
- ORGANISATION DER BAUSTELLE
3.1 BAUSTELLENEINRICHTUNG 3.2 BAUSTELLENSICHERUNG 3.3 BAUSTELLENVERKEHR 3.4 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE 3.5 BAUSTELLENBELEUCHTUNG 3.6 TAGESUNTERKÜNFTE, SANITÄRE ANLAGEN UND WASCHSTELLEN AUF BAUSTELLEN 3.7 BAUSTELLENVERSORGUNG 3.8 BAUSTELLENENTSORGUNG 3.9 BRANDSCHUTZ / BLITZSCHUTZ 3.10 ERSTE HILFE ORGANISATION 3.11 VERBOTE, BESCHRÄNKUNGEN, GEBOTE UND VERWEISUNGEN 3.12 SAUBERKEIT UND ORDNUNG
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BEAUFTRAGUNG VON NACHAUFTRAGNEHMERN
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ANZUWENDENDE ARBEITSSCHUTZVORSCHRIFTEN
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1. Allgemeines
In Abstimmung mit dem Bauherrn/Auftraggeber wird für alle Beschäftigten auf der Baustelle die nachfolge nde Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation erlassen. Sie enthält detaillierte Regelungen als Ergänzung zu bestehenden Vorschriften, wie z.B. Bauordnung, staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, VOB, DIN-Normen usw. Die Einhaltung der hier festgelegten Bestimmungen wird von der Bauleitung und vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator kontrolliert.
Alle Auftragnehmer sind verpflichtet, den Inhalt der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation ihren auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten bekannt zu geben und deren Einhaltung zu prüfen.
Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Das Hausrecht auf der Baustelle hat der Bauherr/Auftraggeber. Der Auftraggeber hat die Planungs-, Koordinierungs- und Überwachungsleistungen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz von Beschäftigten auf der Baustelle gemäß Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 einem Koordinator übertragen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Für das vorliegende Bauvorhaben wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (Si-Ge-Plan) erstellt. Darin werden die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen, besondere Maßnahmen bei besonders gefährlichen Arbeiten ggf. betriebliche Tätigkeiten auf oder in der Nähe des Baugeländes dokumentiert. Die Angaben im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan müssen von allen am Bauvorhaben Beteiligten1 beachtet werden.
2. Regelungen für das Bauvorhaben hinsichtlich der Sicherheits-
und Gesundheitsschutzkoordination
2.1 Allgemeines
Die Koordination der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für das Bauvorhaben ersetzt in keinem Fall das Arbeitsschutzmanagement des Auftragnehmers. Deshalb ist er verpflichtet, die bestehenden rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten einzuhalten. Grundlage für eine erfolgreiche Koordination ist die rechtzeitige und zuverlässige Weitergabe aller Informationen an den Koordinator, die für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf der Baustelle relevant sind. Aufgrund dessen ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Koordinator vor dem Beginn seiner Tätigkeit am Bauvorhaben und während der Ausführung ihrer Arbeiten diese Informationen zu übermitteln.
2.2 Beratungen und Begehungen
Zur Realisierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination sind Beratungen und Besprechungen erforderlich. Informationen, die den Auftragnehmer betreffen, werden vom Koordinator während der entsprechenden Baustellenbegehungen bekannt gegeben. Die Teilnahme des bevollmächtigten Vertreters des Auftragnehmers ist nach Aufforderung Pflicht. Erfordern auszuführende Tätigkeiten zusätzlichen Abstimmungsbedarf ist darüber im Rahmen der Baubesprechungen die Bauleitung zu informieren.
1 Unter dem Begriff "Beteiligte" sind die am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen (auch Unternehmer ohne Beschäftigte) sowohl in der Planungsphase, als auch in der Ausführungsphase zu verstehen.
Baustellenordnung – Neubau MZL – Mobilitätszentrum UrbanLand 3
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2.3 Arbeitsschutzmanagement
Die Maßnahmen zur Organisation des Arbeitsschutzes des Auftragnehmers, die sich aus den sta atlichen und autonomen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben von der Baustellenverordnung unberührt. Der Koordina tor hat das Recht das Arbeitsschutzsystem des Auftragnehmers zu überprüfen, soweit es mit der Tätigkeit am Bauvorhaben im Zusammenhang steht.
2.3.1 Unterweisung der Beschäftigten
Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten vor Beginn und in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit am Bauvorhaben neben den allgemeinen und unternehmensbezogenen Arbeitsschutzthemen zu unterweisen über:
• Gegenseitige Gefährdungen auf der Baustelle • Maßnahmen und Vereinbarungen der SiGe-Dokumentation und des SiGe-Plans • Änderungen und Ergänzungen während der Bautätigkeiten • Unterweisungen der Beschäftigten fallen nicht in den Aufgabenbereich des Koordinators. Ihm müssen die Unterweisungen allerdings durch die Verantwortlichen des Auftragnehmers schriftlich nachgewiesen werden können.
Nachunternehmer fallen in den Verantwortungsbereich des Hauptunternehmers und sind in gleicher Weise zu behandeln.
2.3.2 Überwachung der Arbeitsschutzmaßnahmen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Einhaltung seiner allgemeinen und bauvorhabenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen zu überwachen. Die Überwachung ist auf Verlangen des Koordinators nachzuweisen. Der Koordinator führt regelmäßig Begehungen auf der Baustelle durch. Dabei wird die Umsetzung der getroffenen Maßnahmen kontrolliert. Auf Verlangen des Koordinators (bei wichtigen Gründen) nimmt ein verantwortlicher Vertreter des Auftragnehmers an der Begehung teil. Alle Mängel werden dem Auftragnehmer mündlich oder schriftlich mitgeteilt.
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2.4 Meldepflichten
Ein Alarmplan mit allen relevanten Adressen und Telefonnummern befinde t sich in den Anlagen.
2.4.1 Meldung von Unfällen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Unfälle, bei denen ein Arbeitsausfall eines Beschäftigten (meldepflichtiger Unfall) oder schwerer Sachschaden entstanden ist oder ein anderer am Bauvorhaben beteiligter Auftragnehmer mitbetroffen ist, der Bauleitung und dem Koordinator umgehend zu melden. Die schriftliche Unfallmeldung kann mit Hilfe der Meldebögen für die BG (Unfallanzeige) erfolgen.
Die allgemeine Meldepflicht von Unfällen an die Gewerbeaufsicht und den gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) bleibt hiervon unberührt. Maßnahmen einschließlich Erfahrungen, die sich aus den Unfällen ergeben, sind z.B. im Rahmen der Baubegehung /-besprechungen, weiterzugeben.
2.4.2 Meldung gefährlicher Situationen und Arbeiten
Gefährliche Situationen und Arbeiten müssen vom Beschäftigten an seinen Vorgesetzten gemeldet werden. Handelt es sich hierbei, um gefährliche Situationen und Arbeiten, die von einem anderen Auftragnehmer ausgehen oder um eine Gefährdung, die auch Beschäftigte anderer Auftragnehmer gefährden können, muss der Vorgesetzte dies unverzüglich dem Koordinator melden.
2.4.3 Meldung an Behörden und Bauleitung; Genehmigungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die geforderten Anzeigen oder Meldungen bei der entsprechenden Arbeitsschutzbehörde oder Berufsgenossenschaft einzureichen. Dazu gehört beispielsweise die Anzeige:
• von Montagearbeiten • Einsatz neuartiger Verbaugeräte • zum Betrieb von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln • des Umgangs mit krebserzeugenden Gefahrstoffen • über die Beschäftigung werdender Mütter.
Erfordern bestimmte Tätigkeiten des Auftragnehmers behördliche Genehmigungen, so hat er diese rechtzeitig zu beantragen.
Der Bauherr / Auftraggeber und der Koordinator sind von der Genehmigung der Tätigkeit zu informieren!
Auf Verlangen der Bauleitung müssen Meldungen über den aktuellen oder geplanten Personal- und Geräteeinsatz, die Arbeitsleistungen und Arbeitsfortschritt gemacht werden.
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2.5 Sozialer Arbeitsschutz - Personal und Arbeitszeiten
Der Auftragnehmer hat gemäß seinem Auftrag nur Beschäftigte einzusetzen, die für die Tätigkeiten geeignet sind. Werden Beschäftigte eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss e ine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Voruntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem Koordinator auf Verlangen vorgelegt werden.
Änderungen und Abweichungen sind mit der Bauleitung abzustimmen. Es gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Nacht-, Schicht-, Sonn- bzw. Feiertagsarbeit ist nur mit den erforderlichen Genehmigungen erlaubt und mit dem Bauherrn/Auftraggeber abzusprechen. Bei lärm- und schwingungsintensiven Arbeiten ist vor Beginn die Zeit (Dauer) mit der Bauleitung abzustimmen.
2.6 Technischer Arbeitsschutz - Arbeitsstoffe
Geht der Auftragnehmer mit Gefahrstoffen um, müssen die rechtlichen Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung und zum Umgang beachtet werden. Der Koordinator ist über die mit dem Umgang verbundenen Gefahren und die dafür vom Auftragnehmer getroffenen Schutzmaßnahmen zu informieren. Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnisse und Gefahrstoff- Betriebsanweisungen müssen beim Auftragnehmer und gegebenenfalls auf der Baustelle vorhanden sein und dem Koordinator auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
2.7 Technischer Arbeitsschutz - Arbeitsmittel
Arbeitsmittel (Maschinen und Geräte) müssen den geltenden rechtlichen Vorschriften entsprechen (Gerätesicherheitsgesetz mit den entsprechenden Verordnungen, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen u.a.). Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Einweisung seiner Beschäftigten im Gebrauch mit den Arbeitsmitteln und für die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung. Bedienungsanleitungen der Arbeitsmittel müssen grundsätzlich auf der Baustelle vorliegen.
Erfordert die Verwendung eines Arbeitsmittels eine gesonderte Ausbildung/Qualifikation des Beschäftigten, muss der Auftragnehmer diese auch nachweisen (z.B. Ausbildung für Staplerfahrer). Prüfbedürftige Arbeitsmittel sind regelmäßig zu prüfen, instand zu halten und ggf. zu reparieren. Prüfbescheinigungen sind auf der Baustelle mitzuführen und auf Verlangen dem Koordinator vorzuweisen. Schutzeinrichtungen an Arbeitsmitteln dürfen nicht umgangen, entfernt oder unbrauchbar gemacht werden.
Der Standort von ortsgebundenen Arbeitsmitteln wird in Abstimmung mit der Bauleitung und ggf. mit dem Koordinator bestimmt. Für den Fall, dass sich Arbeitsbereiche von Arbeitsmitteln verschiedener Auftragnehmer überschneiden, ist der Arbeitsablauf untereinander abzustimmen und der Koordinator zu benachrichtigen. Bei Montagearbeiten ist eine Montageanweisung und bei Abbrucharbeiten eine Abbruchanweisung ggfs. Abbruchstatik, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem Koordinator auf Verlangen vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.
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2.8 Personenbezogener Arbeitsschutz - Persönliche Schutzausrüstung
Beschäftigte des Auftragnehmers müssen die der jeweiligen Tätigkeit entsprechenden persönlichen Schutzausrüstung vorschriftsmäßig verwenden. Der Unternehmer ist verpflichtet, diese Ausrüst ung bereitzustellen und für die nötige Unterweisung und Kontrolle des Tragens zu sorgen. Die persönliche Schutzausrüstung hat sich in einem sicheren, geprüften Zustand zu befinden. Das Tragen von Arbeitsschutzschuhen ist auf der gesamten Baustelle Pflicht! Arbeitsschutzhelme müssen abhängig von der örtlichen und zeitlichen Situation, grundsätzlich aber bei Kranarbeiten bzw. bei schwebenden Lasten getragen werden. Personen ohne die erforderliche persönliche Schutzausrüstung können durch die Verantwortlichen von der Baustelle verwiesen werden.
3. Organisation der Baustelle
3.1 Baustelleneinrichtung
Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung auf den vom Bauherrn/Auftraggeber zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Die Nutzung der ihm zugewiesenen Fläche ist vor Arbeitsaufnahme mit der Bauleitung und ggf. mit dem Koordinator abzustimmen. Er darf die Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen. Verkehrsflächen sind besonders gekennzeichnet. Parkplätze für private Personenkraftwagen stehen nicht zur Verfügung. Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in bestehendem Zustand zur Verfügung gestellt. Sie können nur auf eigene Gefahr benutzt werden. Beim Räumen sind diese Flächen in den früheren Zustand zurückzuversetzen. Das gesamte Baufeld ist mit einem geschlossenen verschraubten Bauzaun zu versehen. Ein- und Ausfahrtstore sind mit Schlössern zu versehen und nach Arbeitsende vom letzten anwesenden Gewerk zu verschließen.
3.2 Baustellensicherung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Sicherungsmaßnahmen nicht unbefugt zu verändern oder zu entfernen. Sofern sich für einzelne Bereiche der Baustelle weitere Sicherungsmaßnahmen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers ergeben, sind diese in Absprache mit der Bauleitung zu errichten. Angebrachte Sicherheitskennzeichen (Gebots- und Verbotsschilder) sind vom Auftragnehmer zu beachten und dürfen nicht verändert werden. Jedes unbefugte Demontieren von Materialien im oder am Bauwerk wird als Sachbeschädigung und jedes unerlaubte Entfernen von Teilen der Baumaßnahme, Baumaterialien und Werkzeugen wird als Diebstahl gewertet und angezeigt.
3.3 Baustellenverkehr
Das Betreten und Befahren der Baustelle ist nur zur Erfüllung des Auftrags gestattet. Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Rückwärtsfahren ist grundsätzlich nur mit entsprechender technischer Ausstattung am Fahrzeug oder mit Einweiser erlaubt. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind mit der Bauleitung und dem Koordinator zu vereinbaren. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit der Bauleitung und dem Koordinator abzustimmen. Nach Anlieferung ist die Baustelle / das Betriebsgelände umgehend zu verlassen. Auf der Baustelle darf max. Schritttempo gefahren werden.
3.4 Flucht- und Rettungswege
Grundsätzlich bestehen Flucht- und Rettungswege für die gesamte Dauer der Bautätigkeit. Sie müssen den Beschäftigten des Auftragnehmers bekannt gegeben werden. Diese Wege dürfen nicht verstellt und damit unpassierbar gemacht werden. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten.
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3.5 Baustellenbeleuchtung
An Arbeitsplätzen, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswegen sowie Lagerplätzen sind die Mindest forderungen der Arbeitsstättenverordnung einzuhalten. Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat der Auftragnehmer zu sorgen.
3.6 Tagesunterkünfte, sanitäre Anlagen und Waschstellen auf Baustellen
Die Bauleitung stellt sicher, dass Waschräume und Toiletten nach der Arbeitsstättenverordnung zur Verfügung stehen, bzw. durch den Auftragnehmer selbst organisiert werden. Es sind nur die für die Baustelle ausgewiesenen Toiletten und Waschräume zu nutzen. Die sozialen Einrichtungen sind bestimmungsgemäß zu benutzen und im ordentlichen Zustand zu halten.
3.7 Baustellenversorgung
Die Stromversorgung erfolgt entsprechend den Anweisungen des Bauleiters. Die Einrichtung des Anschlusspunktes und der Hauptverteilung erfolgt nach Absprache. Der Auftragnehmer hat die Anlage und die Folgeeinrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden. Mängel sind dem jeweils Vorgesetzten und der Bauleitung zu melden. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel des Auftragnehmers sind entsprechend der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ in sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand zu halten und in jeweils regelmäßigen Abständen zu prüfen.
3.8 Baustellenentsorgung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten, Abfälle zu vermeiden. Verunreinigungen sind zu beseitigen. Für die Entsorgung der Abfälle ist der Auftragnehmer verantwortlich. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern und umgehend zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der Bauherr/ Auftraggeber vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen. Der Bauherr/ Auftraggeber behält sich vor, eine Sammelstelle für Abfälle vorzuhalten. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor.
3.9 Brandschutz / Blitzschutz
Die Beschäftigten des Auftragnehmers müssen die allgemein geltenden vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen einhalten. Die Durchführung von Schweiß-, Schneid- und verwandter Verfahren in brandgefährdeten Bereichen bedarf eines Schweißerlaubnisverfahrens. Schutzmaßnahmen müssen schriftlich festgelegt werden. Schweißerlaubnisscheine müssen von dem zuständigen Bauleiter bzw. Fachbauleiter unterschrieben sein. Der Koordinator muss von diesen Arbeiten in Kenntnis gesetzt werden. Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Arbeitsschutzpflichten für eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern (mind. 6LE) bei der Ausübung der Tätigkeiten sorgen. Auftragnehmer, deren Einrichtungen zu erhöhter Blitzschlaggefahr führen, müssen vorbeugende Blitzschutzmaßnahmen durchführen.
3.10 Erste Hilfe Organisation
Auf der Baustelle sind durch den Auftragnehmer Erste Hilfe Einrichtungen in ausreichender Anzahl einzurichten bzw. mitzuführen. Dazu gehören u.a. Meldeeinrichtungen, Erste Hilfe Verbandkasten nach DIN 13169, Rettungsgeräte. Abhängig von der Betriebsgröße hat der Auftragnehmer Ersthelfer in ausreichender Anzahl zu stellen. Es gelten hierbei die Bestimmungen der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe". Diese Ersthelfer sind der Bauleitung schriftlich mitzuteilen.
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3.11 Verbote, Beschränkungen, Gebote und Verweisungen
Auf der Baustelle bestehen grundsätzlich folgende Verbote:
• Alkohol- und Drogenverbot. • Bei der Einnahme von Medikamenten muss der Beipackzettel beachtet werden. • Parkverbot vor Sicherheits-, Brandmelde- und Rettungseinrichtungen, auf Flucht- und Rettungswegen
Auf der Baustelle gelten grundsätzlich folgende Gebote:
• Schutzschuhe tragen! • Warnkleidung gem. DGUV-I 212-016-Warnkleidung • Schutzhelm in Gefahrenbereichen von Baggern, bei schwebenden Lasten (Kranverkehr), etc. • Schutz vor Witterungseinflüssen (Wetterschutzbekleidung)
Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr/ Auftraggeber behält sich das Recht vor, Personen, die die Bestimmungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz nicht einhalten, Weisungen missachten oder sich weigern, diese zu beachten, von der Baustelle zu verweisen.
3.12 Sauberkeit und Ordnung
Eine wesentliche Voraussetzung für sicheres und erfolgreiches Arbeiten, ist auf der Baustelle Ordnung und einen sauberen Zustand zu halten. Jeder Auftragnehmer hat deshalb die Pflicht zur laufenden Reinigung. Das betrifft insbesondere das Freihalten von Verkehrswegen, das unverzügliche Beseitigen von Bauschutt, das Entfernen von Eisenteilen aus Verschalungen sowie die Markierung von Gefahrenstellen, soweit sie durch technische Maßnahmen nicht behoben werden können, und - nach Beendigung der Leistungen - das unverzügliche, vollständige Räumen der Baustelle. Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Materialien ordnungsgemäß an der Baustelle angeliefert, abgeladen und gelagert werden. Die Bauleitung nimmt keine Lieferungen entgegen.
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4. Beauftragung von Nachauftragnehmern
Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn/ Auftraggebers an Nachauftragnehmer weiter vergeben werden. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs. 1 DGUV 1 ,,Grundsätze der Prävention" nachzukommen. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation gilt in vollem Umfang auch für die Nachauftragnehmer. Der Koordinator ist von der Beauftragung des Nachauftragnehmers zu informieren. Unabhängig von den Aktivitäten des Koordinators ist der Nachauftragnehmers vor Beginn der Tätigkeit vom Auftragnehmer auf alle Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes aufmerksam zu machen.
5. Anzuwendende Arbeitsschutzvorschriften
Die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators auf der Baustelle ersetzt nicht die Arbeitsschutzpflichten des Auftragnehmers. Sie haben für das Bauvorhaben, abhängig von den ausgeführten Arbeiten u.a. folgende Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten:
staatliche Vorschriften:
• Arbeitsschutzgesetz • Betriebsicherheitsverordnung • Arbeitssicherheitsgesetz • PSA-Benutzungsverordnung • Arbeitsstättenverordnung • Lastenhandhabungsverordnung • Gefahrstoffverordnung • Baustellenverordnung • ArbMedVV • LärmVibrationsArbSchV
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften -DGUV-
• 1 Grundsätze der Prävention • 3 Elektrische Anlagen • 38 Bauarbeiten • 70 Fahrzeuge
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Auswahl wichtiger berufsgenossenschaftlicher Regeln und Informationen
| DGUV-R 101-002 | Treppen bei Bauarbeiten | DGUV 1 | Grundsätze der Prävention |
|---|---|---|---|
| DGUV-R 112-189 | Benutzung von Schutzkleidung | DGUV I 203-005 | Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen |
| DGUV-R 112-191 | Benutzung von Fuß- und Knieschutz | DGUV I 205-001 | Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz |
| DGUV-R 112-193 | Benutzung von Kopfschutz | DGUV-R 100-500 | Betreiben von Arbeitsmitteln |
| DGUV-R 112-194 | Benutzung von Gehörschutz | DGUV I 204-006 | Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen |
| DGUV-R 112-195 | Benutzung von Schutzhandschuhen | DGUV-R 100-500 | Kapitel 2.26 “Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ |
Für spezielle Tätigkeiten, die während der Bauphase durchgeführt werden, können auch zusätzliche Arbeitsschutzvorschriften zur Anwendung kommen. Weitere Hinweise auf die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften finden sich im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan wieder.
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Anlagen
Alarmplan
Abmeldeprotokoll
Unterweisungsnachweis
Firmenerhebungsbogen
Verhalten bei Unfällen
Verhalten im Brandfall
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Abmeldung von Protokollpunkten
| Bauvorhaben Neubau MZL – Mobilitätszentrum UrbanLand | Datum / Protokoll Nr. |
|---|---|
| Firma | Gewerk |
| Punkt | erledigt | nicht | Bemerkungen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nr. | erledigt | ||||||
| ☐ | ☐ | ||||||
| ☐ | ☐ | ||||||
| ☐ | ☐ | ||||||
| ☐ | ☐ | ||||||
| ☐ | ☐ | ||||||
| ☐ | ☐ | ||||||
| ☐ | ☐ | ||||||
| ☐ | ☐ | ||||||
| ☐ | ☐ | ||||||
| ☐ | ☐ | ||||||
| ☐ | ☐ | ||||||
| ☐ | ☐ | ||||||
| ☐ | ☐ |
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Datum Unterschrift Bauleitung
per Mail an: markus.brand@ib-hansmeier.de
per Fax an: 05231/ 30 428 31
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| Unterweisungsnachweis Zu unterweisende Firma Abteilung Ort Datum, Uhrzeit Thema der Un Unterwi Name Vornam Nächster Unterweisungstermin Bauleiter | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bauvorhaben | |||||||
| Neubau MZL – Mobilitätszentrum UrbanLand | |||||||
| Unterweisungsnachweis | |||||||
| Zu unterweisende Firma Abteilung | Anlass der Unterweisung | ||||||
| Abteilung | |||||||
| Ort | |||||||
| Datum, Uhrzeit |
| Name Vornam | e Unterschrift | |||
|---|---|---|---|---|
| Name | Vornam | e | Unterschrift |
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Firmenerhebungsbogen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinati o n
Bauvorhaben: Neubau MZL – Mobilitätszentrum UrbanLand
| Am Bau beteiligte Firma (Stempel mit vollständiger Anschrift) | Telefon: | |
|---|---|---|
| Fax: | ||
| Mail: |
| Funktion | Name | Telefon | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bauleiter | ||||||||
| Fachkraft für Arbeitssicherheit | ||||||||
| Verantwortlicher vor Ort | ||||||||
| Sicherheitsbeauftragter | ||||||||
| Brandschutzhelfer | ||||||||
| Ersthelfer / Datum letzte Ausbildung |
| Gewerk | |
|---|---|
| Dauer der Arbeiten | |
| Anzahl der MA auf der Baustelle |
| Zutreffendes bitte ankreuzen | ||||
|---|---|---|---|---|
| Sind die auf der Baustelle zum Einsatz kommenden elektrischen Betriebsmittel innerhalb der ja ☐ nein ☐ letzten 6 Monate geprüft worden? | ||||
| Sind die auf der Baustelle zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel geprüft? ja ☐ nein ☐ | ||||
| Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5 durchgeführt? ja ☐ nein ☐ | ||||
| Wenn nein: Gefährdungsbeurteilung wird durchgeführt bis zum: | ||||
| Werden Gefahrstoffe verwendet? ja ☐ nein ☐ Wenn ja, welche?: | ||||
| Finden meldepflichtige Arbeiten statt (z.B. Asbestentsorgung, Nassstrahlarbeiten)? ja ☐ nein ☐ Wenn ja, welche?: | ||||
| Sind die meldepflichtigen Arbeiten bei der zuständigen Behörde angemeldet? | ja ☐ | nein ☐ | ||
| Baustellenbezogene Unterweisung durchgeführt? | ja ☐ | nein ☐ | ||
| Kopien der Unterweisungsbelege als Anlage beigefügt? | ja ☐ | nein ☐ | ||
| Werden fremdsprachige / ausländische Mitarbeiter beschäftigt? | ja ☐ | nein ☐ | ||
| Unterweisung in deren Muttersprache erfolgt? | ja ☐ | nein ☐ | ||
| Ist ein Dolmetscher erforderlich? | ja ☐ | nein ☐ | ||
| Ist ein Dolmetscher vorhanden? | ja ☐ | nein ☐ |
Bemerkungen Firma:
Datum: Unterschrift Firma
| Anerkennung der Baustellenordnung | ||
|---|---|---|
| Die Inhalte der Baustellenordnung wurden verstanden. Mit der Unterschrift wird diese anerkannt und auf der Baustelle umgesetzt. | ||
| Datum: Unterschrift Firma / Bauleiter |
Vor Arbeitsbeginn diese Seite vollständig ausgefüllt, inkl. evtl. Nachweise zurücksenden an:
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