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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN IN DER FASSUNG
VOM 1. NOVEMBER 2021
INHALT
§ 1 GRUNDLAGEN 3
§ 2 GELTUNGSBEREICH 3
§ 3 VERTRAGSBESTANDTEILE 3
§ 4 VERTRAGSSCHLUSS 3
§ 5 QUALITÄTSSICHERUNG UND -PRÜFUNG 4
§ 6 GEFAHRÜBERGANG / ERFÜLLUNGSORT 4
§ 7 VERPACKUNG, TRANSPORT, TRANSPORTKOSTEN 4
§ 8 VERTRÄGE ÜBER SERIENFERTIGUNG 5
§ 9 LIEFERSCHEINE 5
§ 10 ÜBERGABE 5
§ 11 ABNAHME 5
§ 12 EINREICHEN DER RECHNUNG 5
§ 13 ZAHLUNG DER RECHNUNG 6
§ 14 SKONTO 6
§ 15 VERTRÄGE MIT DRITTEN / UNTERAUFTRAGNEHMEREINSATZ 6
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§ 16 VERSCHWIEGENHEIT UND DATENSCHUTZ 7
§ 17 PFLICHTVERLETZUNGEN UND SCHADENSERSATZ 8
§ 18 BEENDIGUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES AUS WICHTIGEM GRUND 8
§ 19 WIRKUNGEN DER VERTRAGSBEENDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND 8
§ 20 VERTRAGSSTRAFEN 9
§ 21 VERLETZUNG GEWERBLICHER SCHUTZRECHTE DRITTER 9
§ 22 NUTZUNGSRECHTE UND VERÖFFENTLICHUNG 9
§ 23 SALVATORISCHE KLAUSEL 9
§ 24 ANWENDBARES RECHT 10
§ 25 GERICHTSSTAND 10
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§ 1 GRUNDLAGEN
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – im Folgenden Auftraggeberin genannt - berücksichtigen die allgemeinen Verhältnisse, die regelmäßig bei allen Vertragsschlüssen mit erfolgreichen Bietern - im Folgenden Auftragnehmerin genannt – durch ständige Vergabepraxis gegeben sind. Es handelt sich um zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
- Durch Vereinbarung dieser AGB ist die VOL/B Bestandteil des Vertrages. Die VOL/B ist im Bundesanzeiger Nr. 178a vom 23.09.2003 bekannt gegeben worden und ist ebenso wie diese AGB unter http://www.kbv.de/rechtsquellen/7316.html abrufbar.
- Im Rahmen der Vertragsverhältnisse gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) in der jeweils gültigen Fassung. Soweit Dritte durch die Auftragnehmerin in den Vertrag miteinbezogen werden, sind sie von der Auftragnehmerin vor Miteinbeziehung über die Geltung der Verordnung in Kenntnis zu setzen.
§ 2 GELTUNGSBEREICH
- Die AGB gelten für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Kauf oder die Herstellung von Waren.
- Sie gelten für andere Vertragsarten (z. B. Miete, Leasing) entsprechend.
§ 3 VERTRAGSBESTANDTEILE
- Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
- Vertragsbestandteile werden grundsätzlich: a) der Vertrag, b) die Leistungsbeschreibung, ggf. konkretisiert durch Antworten auf Bieterfragen, c) Angebot der Auftragnehmerin, d) Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe, e) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen (z. B. EVB-IT), f) diese AGB (Zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 VOL/B), g) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen, h) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
- Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der oben genannten Rangfolge.
- Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Technische Richtlinien und Technische Lieferbedingungen.
- Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin werden nicht Bestandteil des Vertrages.
§ 4 VERTRAGSSCHLUSS
- Vertragliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich (gem. § 126 BGB), elektronisch (gem. § 126a BGB) oder in Textform (gem. §§ 126b BGB) getroffen werden. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen, soweit nichts anderes geregelt ist.
- Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Formvorschriften sowie das Recht der Vertragsparteien, eine Beurkundung zu verlangen.
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- Den Vertrag betreffende mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in der durch Absatz 1 bestimmten Form.
- Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.
§ 5 QUALITÄTSSICHERUNG UND -PRÜFUNG
- Die Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem sind in der Leistungsbeschreibung enthalten.
- Die Aufragnehmerin sichert der Auftraggeberin zu, das vorgesehene Verfahren zur Qualitätssicherung einzuhalten und Änderungen anzuzeigen.
- Die Auftraggeberin behält sich vor, das von der Auftragnehmerin praktizierte Qualitätssicherungssystem zu prüfen.
- Die Auftraggeberin ist berechtigt, sich vor Ort bei der Auftragnehmerin über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen auch während der laufenden Produktion zu informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
- Die Auftraggeberin ist berechtigt, chemische und physikalische Untersuchungen, zwecks Prüfung der Einhaltung der vertraglich vereinbarten technischen Forderungen durch die Auftragnehmerin, öffentliche oder öffentlich anerkannte Fachinstitute vornehmen zu lassen, wenn diese Untersuchungen nicht durch die Auftraggeberin mit eigenen Mitteln oder durch die Auftragnehmerin zweifelsfrei durchgeführt werden können. Die Kosten derartiger Untersuchungen gehen zu Lasten der Auftragnehmerin.
- Anstelle der Qualitätsprüfung durch eine von der Auftraggeberin zu benennende Person kann die Auftraggeberin die Vorlage eines Qualitätsprüfungszertifikates nach DIN 55350-T18-4.2.2, 4.2.1 oder gleichwertig von der Auftragnehmerin verlangen.
- Weitere Regelungen über die Qualitätsprüfung ergeben sich aus § 12 VOL/B.
§ 6 GEFAHRÜBERGANG / ERFÜLLUNGSORT
Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Auftragnehmerin die Leistung als Bringschuld zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht in diesem Fall mit Ablieferung der Ware am vereinbarten Lieferort oder mit Abnahme des Werkes auf die Auftraggeberin über.
Fehlt eine vertragliche Festlegung, ist Erfüllungsort der Sitz der Auftraggeberin.
§ 7 VERPACKUNG, TRANSPORT, TRANSPORTKOSTEN
- Die Auftragnehmerin hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden.
- Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich die Auftragnehmerin. Dies gilt auch für Nebenkosten, wie z. B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovisionen, Anschlussgebühren, Standgeld oder Gebühren für eine Transportkostenbescheinigung.
- Soweit die Auftraggeberin die Transportkosten übernimmt, (z. B. beim Versendungskauf i. S. v. § 447 BGB), hat die Auftragnehmerin die Kosten bis zum Eingang beim Empfänger kostenfrei zu verauslagen. Die Auswahl des Transportmittels und der Art des Transports nimmt die Auftragnehmerin nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten vor. Im Übrigen gilt § 6 VOL/B.
- Die Auftragnehmerin ist verpflichtet bzw. der beauftragte Frachtführer ist durch die Auftragnehmerin zu verpflichten, Verpackungen (i. S. der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung) bei Anlieferung kostenfrei vom Empfänger der Leistung zurückzunehmen. Eine Übereignung von Packmitteln findet in diesem Fall nicht statt. Der Empfänger der Leistung kann jedoch noch bei
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Anlieferung verlangen, dass ihm die Packmittel, soweit darüber verfügt werden darf, übereignet werden.
§ 8 VERTRÄGE ÜBER SERIENFERTIGUNG
- Bei Verträgen über Fertigung in Serie ist das Serienmuster vorzustellen. Die Serienfertigung hat der Beschaffenheit und Qualität des vorgestellten Musters zu entsprechen.
- Die Serienfertigung erfolgt nach Freigabe durch die Auftraggeberin.
- Die Mustervorstellung befreit nicht von den für die Serie vorgesehenen Qualitätsprüfungen.
§ 9 LIEFERSCHEINE
- Die Auftragnehmerin fertigt zur Vorbereitung der Übergabe des Leistungsgegenstandes die Lieferscheine.
- Die Erstellung eines Lieferscheines erfolgt in 2-facher Ausfertigung (Satz).
- Je Auftragsnummer der Auftraggeberin ist pro Empfänger ein Satz Lieferscheine zu fertigen.
- Je Teilleistung ist pro Empfänger ein Satz Lieferscheine zu fertigen.
- Im Lieferschein ist die Auftragsnummer der Auftraggeberin und ggf. die vorgegebene Warenkennzeichnung anzugeben.
§ 10 ÜBERGABE
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des geschuldeten Leistungsgegenstandes an den vertraglich bestimmten Empfänger auf dessen Gelände oder in dessen Räumlichkeiten.
- Bei Übergabe hat sich die Auftragnehmerin den Empfang des Leistungsgegenstandes auf dem Satz Lieferscheine bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Lieferscheins verbleibt beim Empfänger, eine weitere behält die Auftragnehmerin.
- Führt die Auftragnehmerin die Anlieferung nicht selbst durch, verpflichtet sie den Erfüllungsgehilfen gemäß Absatz 2.
§ 11 ABNAHME
- Soweit es sich um einen Werkvertrag handelt, ist Abnahme die Erklärung der Auftraggeberin, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt im Übrigen unberührt.
- Eine vorausgegangene Qualitätsprüfung nach § 5 AGB ersetzt die Abnahme nicht.
- Liegt ein wesentlicher Sach- oder Rechtsmangel vor, kann die Auftraggeberin oder der von ihr Beauftragte die Abnahme der Leistung verweigern. Im Falle eines nicht wesentlichen Mangels gilt dies nicht, wenn und soweit die Auftragnehmerin ihre Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
§ 12 EINREICHEN DER RECHNUNG
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Rechnung nach den Vorgaben der E-Rechnungs-Verordnung, d. h. elektronisch einzureichen und eine Einreichung der Rechnung in Schriftform daher grundsätzlich nicht mehr zulässig. Eine Rechnung, die entgegen vorstehender Regelung nicht elektronisch gestellt wird, begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
- Für die Übermittlung elektronischer Rechnungen im Format X Rechnung steht über https://rechnung.kbv.de zum einen der eRechnungskorb der KBV zur Verfügung. Rechnungen können
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hier mittels Formular oder durch das Hochladen von X Rechnungen übermittelt werden. Die Leitweg-ID der KBV lautet 993-80061-85. Zum anderen können X Rechnungen auch via Peppol an die KBV übermittelt werden. Die Peppol-Participant-ID der KBV lautet 0204:993-80061-85. 3. Rechnungen sind an folgende Anschrift zu richten: Kassenärztliche Bundesvereinigung KdöR Postfach 42 04 21 12064 Berlin 4. Für die Ausnahmen nach der E-Rechnungsverordnung können Rechnungen im PDF-Format per E-Mail an rechnungen@kbv.de übersendet werden. 5. Die Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer der Auftraggeberin zu übermitteln. 6. Zu jeder Bestellnummer ist eine gesonderte Rechnung zu stellen. 7. Sind Leistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden. 8. Trägt die Auftraggeberin die Kosten für den Transport zum Erfüllungsort, hat die Auftragnehmerin diese Kosten für jeden Auftrag gesondert zu belegen und in Rechnung zu stellen. 9. § 15 VOL/B bleibt unberührt.
§ 13 ZAHLUNG DER RECHNUNG
- Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung. Die Begleichung von Rechnungen erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung mit einem vom Empfänger bestätigten Leistungsnachweis. Fälligkeit tritt erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.
- Die Zahlungsverpflichtung ist an dem Tag erfüllt, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird (Wertstellungsdatum).
- Rechnungen, die ohne die vertraglich festgelegten Unterlagen eingehen, werden von der Auftraggeberin unbearbeitet zurückgesandt und nicht beglichen.
- Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.
§ 14 SKONTO
- Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch die Auftragnehmerin auf der Rechnung angeboten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung nebst bestätigtem Leistungsnachweis und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Auftragnehmerin. Macht die Auftraggeberin berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist beträgt die Skontofrist 14 Tage.
§ 15 VERTRÄGE MIT DRITTEN / UNTERAUFTRAGNEHMEREINSATZ
- Die Auftragnehmerin ist nicht ohne die vorherige Zustimmung der Auftraggeberin berichtigt, im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmerin Verträge mit Dritten abzuschließen.
- Die Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der von ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses eingesetzten Unterauftragnehmer mindestens in Textform gem. § 126b BGB mitzuteilen. Jede beabsichtigte Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer bedarf der Einwilligung der Auftraggeberin und ist ihr unverzüglich mindestens in Textform gem. § 126b BGB anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 4 Nr. 4 VOL/B.
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- Die Mitteilungspflicht gilt auch für alle weiteren Stufen in der Kette der Unterauftragnehmer.
- Soweit die Auftragnehmerin sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten eines Unterauftragnehmers bedient, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass die der Auftraggeberin zustehenden Rechte nicht durch fehlende oder unzureichende Regelungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Unterauftragnehmer eingeschränkt werden.
§ 16 VERSCHWIEGENHEIT UND DATENSCHUTZ
- Die Auftragnehmerin ist verpflichtet alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht gilt nach einer Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
- Die Auftragnehmerin ist berechtigt vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz die Auftraggeberin ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich ist. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor der Auftragnehmerin gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie die Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den Unterauftragnehmer ausdrücklich ausgeschlossen sein, soweit nicht die Auftraggeberin jeweils zuvor einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.
- Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die von der Auftraggeberin an die Auftragnehmerin zum Vertragszweck offenbart werden. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Informationen über das Bestehen dieser Vereinbarung und ihr Inhalt, insbesondere über Daten, Informationen und Arbeitsergebnisse, und über in diesem Zusammenhang erlangte Erkenntnisse, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Finanzplanung, Personalangelegenheiten.
- Die Auftragnehmerin ist verpflichtet sämtliche vertrauliche Informationen, einschließlich der Kopien hiervon unmittelbar nach Beendigung dieses Vertrages an die Auftraggeberin unverzüglich herauszugeben, sofern nicht mit der Auftraggeberin vereinbarte oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen. Sofern Unterlagen an Dritte herausgegeben wurden, stellt die Auftragnehmerin sicher, dass diese Unterlagen nach Auftragsbeendigung zurückgegeben werden.
- Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weiter zu geben, deren Einsatz die Auftraggeberin ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind.
- Sofern die Auftragnehmerin aufgrund geltender Rechtsvorschriften, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist teilweise oder sämtliche vertrauliche Informationen offenzulegen, ist die Auftraggeberin unverzüglich hierüber zu informieren und den Umfang der Offenbarung auf ein Minimum zu beschränken und der Auftraggeberin erforderlichenfalls jedwede Unterstützung zukommen zu lassen, die eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung sämtlicher vertraulicher Informationen oder von Teilen hiervon anstrebt.
- Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes, und der besonderen sozialrechtlichen Vorschriften (SGB) beachtet werden. Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch die Auftragnehmerin erhoben, verarbeitet oder genutzt, wird die Auftragnehmerin auf Verlangen der Auftraggeberin eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. Die Vertragspartner treffen die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die Auftragnehmerin sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis
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ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und der Auftraggeberin auf Verlangen nachzuweisen. 8. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich Übermittlungen von personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages vorzunehmen. 9. Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.
§ 17 PFLICHTVERLETZUNGEN UND SCHADENSERSATZ
Bei Pflichtverletzungen der Auftragnehmerin finden die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der §§ 7 und 14 VOL/B Anwendung. Danach ist der entgangene Gewinn bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nicht zu ersetzen. Verzugsschäden sind insofern nicht zu ersetzen, als sie durch vom Auftraggeber vorgeschriebene Unterauftragnehmer verursacht wurden.
§ 18 BEENDIGUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES AUS WICHTIGEM
GRUND
- Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn a) die Auftragnehmerin ihre Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihr auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt, b) ein vor der Serie zu fertigendes Muster auch nach Fristsetzung nicht von der Auftragnehmerin vorgestellt wird, c) ein vor der Serie gefertigtes Muster von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit so stark abweicht, dass auch weitere Muster keine vertragsgemäße Leistung erwarten lassen, d) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Auftragnehmerin mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass sie ihre Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt, e) sich die Auftragnehmerin im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen, f) Gründe vorliegen, die in einem Vergabeverfahren zu einem Ausschluss nach § 123 GWB führen würden.
- Das Recht zur außerordentlichen Vertragsbeendigung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB bleiben unberührt.
§ 19 WIRKUNGEN DER VERTRAGSBEENDIGUNG AUS WICHTIGEM
GRUND
- Im Falle der Kündigung nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 AGB ist die bisherige Leistung, soweit die Auftraggeberin für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird der Auftragnehmerin auf deren Kosten zurückgewährt.
- Tritt die Auftraggeberin nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 AGB vom Vertrag zurück, sind von den Vertragsparteien erbrachte Leistungen zurück zu gewähren.
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- Im Übrigen gilt § 8 VOL/B; die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt.
- Führen von der Auftragnehmerin zu vertretende Gründe zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses nach § 18 Abs. 1 AGB, hat diese der Auftraggeberin hieraus entstehende Schäden zu ersetzen.
§ 20 VERTRAGSSTRAFEN
- Werden Ausführungsfristen durch die Auftragnehmerin schuldhaft überschritten, ist die Auftraggeberin berechtigt für jede vollendete Woche, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 Prozent des Nettowertes, höchstens jedoch 5 Prozent desjenigen Teils der Leistung zu verlangen, der nicht genutzt werden kann. Die Summe aller Vertragsstrafen darf 5 Prozent des Nettowertes des gesamten Auftragspreises nicht überschreiten.
- Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
- Wenn die Auftragnehmerin nachweisen kann, dass sie nur leichtes Verschulden bei einem Verstoß gegen Ausführungsfristen trifft oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, kann die Auftraggeberin von der Einforderung der Vertragsstrafe absehen.
- Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
- Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.
§ 21 VERLETZUNG GEWERBLICHER SCHUTZRECHTE DRITTER
- Die Auftragnehmerin ist verpflichtet stets zu prüfen, ob ihre Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für die Auftraggeberin nicht.
- Eine Prüfungspflicht umfasst auch Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung und Spezifikationen in anderen Vertragsbestandteilen.
- Stellt die Auftragnehmerin fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat sie dies der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.
- Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter aus etwaigen schuldhaften Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der Auftraggeberin in diesem Zusammenhang entstehen.
§ 22 NUTZUNGSRECHTE UND VERÖFFENTLICHUNG
- Die Auftragnehmerin räumt der Auftraggeberin mit der Zahlung der geschuldeten Vergütung das ausschließliche, übertragbare, auf alle Nutzungsarten anwendbare und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den von der Auftragnehmerin erbrachten schutz- rechts- bzw. urheberrechtsfähigen Leistungen ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Die Veröffentlichung schutzrechts- bzw. urheberrechtsfähiger Leistungen durch die Auftragnehmerin erfolgt jeweils nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Auftraggeberin, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 23 SALVATORISCHE KLAUSEL
- Ist eine oder sind mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder in Bestimmungen enthaltene Wertungen unwirksam, nichtig oder undurchführbar so wird hiervon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt, sofern eine inhaltliche Trennung erfolgen kann.
- Soweit einzelne Bestimmungen oder Teile hiervon unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften, die in ihrem rechtlichen oder wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.
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§ 24 ANWENDBARES RECHT
- Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Schriftverkehr mit der Auftraggeberin muss in deutscher Sprache erfolgen.
- Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
§ 25 GERICHTSSTAND
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.
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