Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Anlage 906_Vertrag.pdf

Generalplanungsleistungen für den Neubau eines Rettungszentrums in Waldsee

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.09.2026, 09:00 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

Generalplanervertrag

zwischen

der Verbandsgemeinde Rheinauen, vertreten durch den Bürgermeister Patrick Fassott, Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee

  • im Folgenden „Auftraggeber“ genannt -

und

[●],

[●], [●]

  • im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt -

  • im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt -

Seite 1 von 27

[Seite 2]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

Inhaltsverzeichnis Präambel 3 § 1 Vertragsgegenstand 3 § 2 Vertragsbestandteile / -grundlagen 4 § 3 Leistungsumfang des Auftragnehmers 6 § 4 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers 9 § 5 Projektteam / Vertretung des Auftragnehmers 12 § 6 Subplaner 14 § 7 Fachliche Beteiligte / Sonderfachleute 14 § 8 Vertretung des Auftraggebers 15 § 9 Geänderte und zusätzliche Leistungen 15 § 10 Fristen und Termine 16 § 11 Kostenplanung 17 § 12 Honorar 18 § 13 Nebenkosten 19 § 14 Zahlungsbedingungen 19 § 15 Abnahme 21 § 16 Mängelrechte 21 § 17 Haftpflichtversicherung 22 § 18 Kündigung des Vertrags 22 § 19 Herausgabe 23 § 20 Verwertungs- und Nutzungsrechte 24 § 21 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 26 § 22 Bauhandwerkersicherungshypothek 26 § 23 Schlussbestimmungen 27

Seite 2 von 27

[Seite 3]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

Präambel

Der Auftraggeber beabsichtigt, für den Neubau eines Rettungszentrums in Waldsee (im Folgenden „Vorhaben“) Generalplanerleistungen zu beauftragen. Gegenstand der Be- auftragung sind die Leistungsphasen 1 bis 4 und 9 der Objektplanung Gebäude und Innenräume, der Technischen Ausrüstung und der Freianlagenplanung sowie die Leis- tungsphasen 1 bis 4 der Tragwerksplanung. Darüber hinaus umfasst die Beauftragung insbesondere die Erstellung der funktionalen Leistungsbeschreibung für die spätere Vergabe der Totalunternehmerleistungen, die fachtechnische Prüfung der durch den To- talunternehmer zu erstellenden Ausführungsplanung sowie die fachtechnische Beglei- tung und Kontrolle der Bauausführung.

Zur Beschaffung dieser Leistungen hat der Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt (im Folgenden „Vergabeverfahren“). Der Auftrag- nehmer hat im Vergabeverfahren auf sein Angebot den Zuschlag erhalten.

Die bauliche Realisierung des Vorhabens soll im Anschluss im Wege einer Totalunter- nehmervergabe erfolgen. Der Totalunternehmer soll auf Grundlage der durch den Auf- tragnehmer bis einschließlich Leistungsphase 4 erarbeiteten Planung neben der schlüs- selfertigen Errichtung des Bauwerks insbesondere die für die bauliche Umsetzung erfor- derliche Ausführungsplanung übernehmen. Hierzu gehören jedenfalls die der Leistungs- phase 5 der einschlägigen Leistungsbilder entsprechenden Leistungen sowie die von ihm im Rahmen der Planung und Bauausführung geschuldeten Dokumentations- und Übergabeleistungen. Die vom Totalunternehmer zu erbringenden Leistungen werden durch den Auftragnehmer nach Maßgabe dieses Vertrags fachtechnisch geprüft und be- gleitet.

Dem gegenständlichen Vertrag liegt eine stufenweise Beauftragung zugrunde. In den Stufen sind die erforderlichen Generalplanungsleistungen zur Realisierung des Vorha- bens zu erbringen.

Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien folgenden Vertrag:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages sind sämtliche Generalplanerleistungen für die Pla- nung und bauliche Realisierung des Vorhabens. Die Beauftragung des Auftrag- nehmers erfolgt mit dem Ziel, eine für den Auftraggeber schnittstellenfreie Planung in den Bereichen

• Objektplanungsleistungen (Gebäude und Innenräume sowie Freianlagen);

Seite 3 von 27

[Seite 4]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

sowie

• Fachplanungsleistungen der Tragwerksplanung sowie der Technischen Ausrüs- tung

sicherzustellen.

(2) Die vertragsgegenständlich zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers müssen folgenden übergeordneten Planungs- und Überwachungszielen genügen:

  1. termingerechte Fertigstellung der Planung und der baulichen Realisierung des Vorhabens sowie Mangelfreiheit der Bauausführung;

  2. Kostensicherheit, Minimierung der Kosten des Vorhabens;

  3. größtmögliche Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Vorhabens bei Er- stellung, Betrieb und einer etwaigen späteren Modernisierung;

  4. Einhaltung der Bestimmungen des öffentlichen Vergabewesens in den je- weils gültigen Fassungen;

  5. Aufzeigen und Hilfestellung bei der Beantragung von für das Projekt ein- schlägigen Fördermitteln, Einhaltung aller Vorgaben und Auflagen von För- dermittelgebern.

(3) § 650p Abs. 2 BGB kommt nicht zur Anwendung.

§ 2 Vertragsbestandteile / -grundlagen

(1) Bestandteile und Vertragsgrundlagen sind in der nachfolgenden Reihen- und Rangfolge folgende Anlagen und Unterlagen:

  1. die Bestimmungen dieses Vertrags;

  2. der Fragen-Antworten-Katalog des Vergabeverfahrens in der letzten, über die E-Vergabeplattform eingestellten Version, soweit er diesen Vertrag und dessen Anlagen konkretisiert (Anlage 104);

  3. der (bezuschlagte) Leistungs- und Vergütungskatalog (Anlage 801);

  4. die Leistungsbeschreibung (Anlage 802);

Seite 4 von 27

[Seite 5]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

  1. das Konzept des Auftragnehmers aus dem Vergabeverfahren (Anlage 602), soweit dieses den Vorgaben des Auftraggebers in diesem Vertrag und sei- nen Anlagen nicht widerspricht oder diese zum Nachteil des Auftraggebers abändert;

  2. das Projektteam (Anlage 600 und Anlage 601a bis einschließlich An- lage 601_i);

  3. das bezuschlagte Angebot, soweit nicht bereits vorstehend aufgeführt (An- lage 999);

  4. der Vergabeleitfaden mit allen Anlagen, soweit nicht bereits vorstehend auf- geführt (Anlage 900);

  5. alle für das Vorhaben / den Vertragsgegenstand einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Auflagen, insbesondere die einschlägigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie – soweit sie dem Auftragnehmer bekannt geworden sind – die Auflagen und Bedingungen der Bauaufsichtsbehörden;

  6. die anerkannten Regeln der Technik und Baukunst;

  7. die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen, auch die empfohlenen technischen Bestimmungen, mindestens jedoch die DIN- Normen sowie Hersteller-Richtlinien;

  8. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Stand 2021 (HOAI); diese Fassung gilt auch für noch nicht abgerufene Stufen / Leistungen; künf- tige Fassungen der HOAI gelten für dieses Vertragsverhältnis nur, sofern und soweit zwingend gesetzlich vorgeschrieben;

  9. die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere über den Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p ff. BGB).

(2) Soweit in den nachstehenden Regelungen abweichend vom Gesetz die Schrift- form für Erklärungen gefordert wird, die nach dem Gesetz formlos erklärt werden können, ist die telekommunikative Übermittlung (zum Beispiel per E-Mail) ausrei- chend.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbe- standteil, auch wenn der Auftraggeber ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht oder die Leistungen des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt. Selbst wenn der

Seite 5 von 27

[Seite 6]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

Auftraggeber auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auf- tragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch bei Nachtragsangeboten.

(4) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die ihm übergebenen Unterlagen oder die gemäß § 1 (2) dieses Vertrags einzuhaltenden übergeordneten Planungs- und Überwachungsziele oder stellt er Lücken, Widersprüche und / oder Unklarheiten bei der Erbringung seiner Vertragsleistungen fest, hat er den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen und darzulegen, wie diesen Bedenken Rech- nung getragen werden kann. Aus verbleibenden Lücken, Widersprüchen, Unstim- migkeiten und Unklarheiten kann der Auftragnehmer keine Rechte ableiten.

§ 3 Leistungsumfang des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer wird nach Maßgabe der folgenden Regelungen in den gemäß § 3 (5) abgerufenen Stufen oder den abgerufenen Teilen davon alle Planungs- und Überwachungsleistungen erbringen, die zur Einhaltung der Planungs- und Über- wachungsziele sowie für die vollständige, uneingeschränkt funktionstüchtige, wirt- schaftlich optimierte, mängelfreie und termingerechte Durchführung und Fertigstel- lung des Vorhabens erforderlich sind, auch wenn sie in diesem Vertrag und seinen Vertragsgrundlagen nicht im Einzelnen aufgeführt sind.

(2) Der Auftragnehmer hat – einen entsprechenden Abruf vorausgesetzt – in den im Leistungs- und Vergütungskatalog (Anlage 801) genannten Leistungsphasen sämtliche Grundleistungen

• des Leistungsbildes Objektplanung Gebäude und Innenräume gemäß An- lage 10 Nummer 10.1 zur HOAI;

• des Leistungsbildes Objektplanung Freianlagen gemäß Anlage 11 Nummer 11.1 zur HOAI;

• des Leistungsbildes Fachplanung Tragwerksplanung gemäß Anlage 14 Nummer 14.1 zur HOAI;

sowie

• des Leistungsbildes Technische Ausrüstung gemäß Anlage 15 Nummer 15.1 zur HOAI

zu erbringen.

Seite 6 von 27

[Seite 7]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

Im Rahmen der Grundleistungen ist zu berücksichtigen, sofern der Leistungsum- fang durch die Leistungsbeschreibung (Anlage 802) detailliert und / oder konkre- tisiert wurde.

Die Grundleistungen stellen für sich genommen jeweils Teilleistungserfolge der Leistungen des Auftragnehmers dar.

Klargestellt wird, dass eine von den Regelungen der HOAI abweichende prozen- tuale Bewertung der Leistungsphasen, die gegebenenfalls von dem Auftragneh- mer in dem Leistungs- und Vergütungskatalog (Anlage 801) bei der Bewertung der Grundleistungen angeboten wurde, nur insoweit zu einer reduzierten Leis- tungspflicht führt, als (a) die entsprechenden Teilleistungen für den geschuldeten Erfolg nicht erforderlich sind und (b) die Teilleistungen in der Leistungsbeschrei- bung (Anlage 802) nicht ausdrücklich genannt sind.

(3) Der Auftragnehmer hat ferner – einen entsprechenden Abruf vorausgesetzt – die in dem Leistungs- und Vergütungskatalog (Anlage 801) genannten Beratungs- und Besonderen Leistungen zu erbringen und dabei folgende Vorgaben zu be- achten:

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der Beratungs- und Besonderen Leistungen die Inhalte der Leistungsbeschreibung (Anlage 802) zu berücksichtigen, sofern die Inhalte der Leistungsbeschreibung (Anlage 802) Beratungs- und Besondere Leis- tungen im Sinne des Leistungs- und Vergütungskatalogs (Anlage 801) betreffen.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Beratungs- und Besonderen Leistungen im Ein- zelnen objektiv erforderlich sind. Die Beratungs- und Besonderen Leistungen stel- len für sich genommen jeweils Teilleistungserfolge der Leistungen des Auftragneh- mers dar.

(4) Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt stufenweise. Nach diesem Vertrag sind folgende Leistungsstufen vorgesehen:

• Leistungsstufe 1:

• Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1)

• Vorentwurfsplanung (Leistungsphase 2)

• Entwurfsplanung (Leistungsphase 3)

• Leistungsstufe 2:

• Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4)

Seite 7 von 27

[Seite 8]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

• Leistungsstufe 3:

• Objektbetreuung (Leistungsphase 9)

(5) Der Auftraggeber beauftragt mit Zuschlagserteilung zunächst nur die Grundleis- tungen gemäß § 3 (2) der Leistungsstufe 1 für alle Leistungsbilder.

Der Auftraggeber behält sich vor, Leistungen (Grundleistungen gemäß § 3 (2) und / oder Beratungs- und Besonderen Leistungen gemäß § 3 (3)) der Leistungsstufen 2 und 3 zu beauftragen.

Der Auftraggeber beabsichtigt, Leistungen

• der Leistungsstufe 2 zu beauftragen, wenn der Förderantrag positiv verbe- schieden wurde;

• der Leistungsstufe 3 zu beauftragen, wenn die Bauleistungen erfolgreich ab- genommen wurden.

Die Leistungen der Leistungsstufen 2 und 3 hat der Auftragnehmer entspre- chend den Regelungen dieses Vertrags zu erbringen, wenn der Auftraggeber diese durch einseitigen Abruf in Textform beauftragt, und zwar entweder vollstän- dig oder beschränkt auf bestimmte Leistungsstufen, Einzelleistungen der Leis- tungsstufen, Leistungen für einzelne Bauteile und/oder Bauabschnitte.

Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Zugang des Abrufs, spätestens aber nach einer (1) Woche, mit den beauftragten Leistungen zu beginnen.

Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung von Leistungen der Leistungsstufen 2 und 3 besteht vorbehaltlich anderer Regelungen dieses Ver- trages nicht. Ebenso hat der Auftragnehmer keinen Rechtsanspruch auf Abruf und Vergütung aller Leistungsinhalte, wenn eine Leistungsstufe inhaltlich nur teilweise abgerufen wird. Aus einer stufenweisen Beauftragung und einer hieraus resultie- renden zeitlichen Unterbrechung der Leistungsausführung kann der Auftragneh- mer keine Erhöhung seines Honorars verlangen oder sonstige Ansprüche geltend machen. Der Abruf von Leistungen der Leistungsstufen 2 und 3 begründet kein selbständiges Vertragsverhältnis über die abgerufene(n) Leistungsstufe(n), son- dern führt zu einer Erweiterung dieses Vertrages.

(6) Der Auftragnehmer wird von der Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, frei, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten nach vollständigem Abschluss der vorhergehenden Leistungen beauf- tragt. „Abschluss einer Leistung“ im Sinne dieses Vertrages meint den Zeitpunkt, in dem der Auftragnehmer die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht

Seite 8 von 27

[Seite 9]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

hat. Die Parteien können diese Frist während der Vertragslaufzeit einvernehmlich verlängern.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils einen (1) Monat vor dem Ab- schluss der gegenwärtig zu erbringenden Leistungen schriftlich zu fragen, ob er weitere Leistungen beauftragen will.

§ 4 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer hat die in diesem § 4 beschriebenen allgemeinen Leistungs- pflichten im Rahmen seines verpreisten Leistungsumfangs zu erbringen. Die Leis- tungen nach diesem § 4 sind mit dem Honorar nach § 12 dieses Vertrages oder mit der Pauschale für die Nebenkosten nach § 13 dieses Vertrages abgegolten.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm nach diesem Vertrag übertragenen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie nach den behördli- chen Vorschriften und nach dem Grundsatz größtmöglicher Wirtschaftlichkeit zu erbringen. Der Auftragnehmer hat auf die Optimierung des Projekts im Hinblick auf die Projektziele hinzuwirken und dabei insbesondere Rationalisierungs- und Spar- maßnahmen unter Sicherung der Qualität der Bauleistungen zu initiieren sowie zu realisieren.

(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle einschlägigen Fördermittel für das Projekt aufzuzeigen und Hilfestellung bei der Beantragung der Fördermittel zu ge- währen. Der Auftragnehmer hat weiter dafür Sorge zu tragen, dass etwaige förder- mittelrechtliche Vorgaben und Auflagen im Zusammenhang mit der Baumaß- nahme eingehalten werden. Hierzu hat der Auftragnehmer die jeweils aktuellen Fördermittelbescheide mit sämtlichen Anlagen, die gegenüber dem Auftraggeber erlassen werden oder erlassen worden sind, bei der Erbringung seiner Leistungen zu beachten.

(4) Der Auftragnehmer hat schrittweise vorzugehen und zu beachten, dass Leistungen späterer Leistungsphasen erst in Angriff genommen werden dürfen, wenn die Leis- tungen der jeweils zuvor bearbeiteten Leistungsphase abgeschlossen sind und der Auftraggeber die Leistungen einer jeden abgeschlossenen Leistungsphase schrift- lich freigegeben oder seine schriftliche Zustimmung zur Fortführung der Arbeiten vor Freigabe erteilt hat. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber schriftlich zur Freigabe einer abgeschlossenen Leistungsphase aufzufordern. Zur Prüfung und Freigabe der Leistungen einer Leistungsphase hat der Auftraggeber mindestens zehn (10) Arbeitstage (Mo. – Fr.) Bearbeitungszeit. Die Freigabe durch den Auf- traggeber stellt weder eine Abnahme der vom Auftragnehmer erbrachten

Seite 9 von 27

[Seite 10]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

Leistungen dar noch befreit sie den Auftragnehmer von der Haftung für die Ver- tragsgemäßheit. Dasselbe gilt für Anregungen, Sicht- und Prüfvermerke und ver- gleichbare Maßnahmen des Auftraggebers.

(5) Der Auftragnehmer hat die Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen zu wahren. Als unabhängiger Sachwalter des Auftraggebers darf der Auftragnehmer Interessen Dritter nicht vertreten. Soweit dem Auftragnehmer nicht ausdrücklich vom Auftraggeber Vollmacht erteilt wurde, ist der Auftragnehmer nicht bevollmächtigt, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten. Insbesondere ist er nicht berechtigt, Aufträge zu erteilen, Nachträge anzuordnen, Abnahmen zu erklären oder Verträge abzuändern, finanzielle Ver- pflichtungen für den Auftraggeber einzugehen oder kostenerhöhende Maßnahmen anzuordnen. Soweit es sein Auftrag erfordert, ist der Auftragnehmer allerdings be- rechtigt und verpflichtet, die Rechte des Auftraggebers zu wahren und in diesem Zusammenhang den am Bau Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen.

(6) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von allen bei der Durchführung seiner vertraglichen Leistungen wesentlichen Angelegenheiten laufend und umfassend zu unterrichten und zu beraten. Dies betrifft insbesondere auftretende Problem- stellungen sowie Umstände oder Tatsachen, die für die Beurteilung der Projekt- entwicklung wesentlich sind oder sein können. Wird erkennbar, dass die Realisie- rung eines oder mehrerer Planungs- und / oder Projektziele bei der Verfolgung der Planung gefährdet ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren, ihn über die Auswirkungen zu unterrichten und ihm mögliche Handlungs- und Planungsalternativen schriftlich aufzuzeigen.

(7) Durch den Auftraggeber werden regelmäßig, mindestens 14-tägig, bei Bedarf aber auch öfter, zu einem mit dem Auftragnehmer abzustimmenden Termin (jour fixe) Projektbesprechungen durchgeführt.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen Besprechungen mit seinen Projekt- leitern teilzunehmen. Sind die Projektleiter verhindert, hat der stellvertretende Pro- jektleiter an der Besprechung teilzunehmen; der Auftragnehmer hat sicherzustel- len, dass der stellvertretende Projektleiter über denselben Wissensstand verfügt, wie der zu vertretende Projektleiter. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Bedarf und nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber weitere Mitarbeiter seines Teams zu den Besprechungen hinzuzuziehen.

Der Auftragnehmer wird über jede Besprechung ein Protokoll anfertigen, in das zumindest alle Erklärungen der Vertragspartner und wesentliche Entscheidungen und Festlegungen aufzunehmen sind. Das Protokoll ist dem Auftraggeber sowie

Seite 10 von 27

[Seite 11]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

den sonstigen Projektbeteiligten spätestens drei (3) Arbeitstage (Mo. – Fr.) nach der Besprechung zur Kenntnis zu übermitteln.

(8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Abstimmungen mit anderen an der Planung Be- teiligten oder mit Dritten (insbesondere Behörden, Baufirmen, Lieferanten) zu pro- tokollieren und das Protokoll dem Auftraggeber spätestens drei (3) Arbeitstage (Mo. – Fr.) nach der Besprechung zur Kenntnis zu übermitteln.

(9) Abschlagsrechnungen der am Bau Beteiligten hat der Auftragnehmer innerhalb von acht (8) Arbeitstagen (Mo. – Fr.), Schlussrechnungen innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen (Mo. – Fr.) jeweils nach Zugang geprüft an den Auftraggeber zu übergeben.

(10) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf erforderlich werdende Entscheidungen und sonstige Mitwirkungsleistungen hinzuweisen und diese durch eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts und einen Entscheidungs- oder Handlungsvorschlag vorzubereiten. Der Auftragnehmer hat dabei zu berücksichti- gen, dass der Auftraggeber für die Prüfung des Sachverhalts und die Beurteilung des Handlungsvorschlags mindestens zehn (10) Arbeitstage (Mo. – Fr.) benötigt.

(11) Entscheidungen und Anordnungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer zu beachten. Der Auftragnehmer hat Anordnungen des Auftraggebers unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie die nach diesem Vertrag vereinbarten Kosten-, Quantitäts-, Qualitäts-, Termin- oder sonstige Vorgaben gefährden. Hält der Auf- tragnehmer Anordnungen des Auftraggebers für falsch oder unzweckmäßig oder mit den nach vorstehendem Satz benannten Vorgaben unvereinbar, hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen und Alternativvorschläge zu unterbreiten.

(12) Der Auftragnehmer muss seine Steuerungsleistungen für das Projekt so erbringen, dass die zwischen dem Auftraggeber und anderen Beteiligten vereinbarten Ter- mine, soweit sie ihm bekannt sind, nicht gefährdet werden.

(13) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen am Projekt fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

(14) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das von ihm mit dem Angebot abgegebene auf- tragsbezogene Ausführungskonzept (Anlage 602) einzuhalten und umzusetzen. Der Auftragnehmer hat die von ihm in diesem Konzept genannten Maßnahmen

Seite 11 von 27

[Seite 12]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

• zur bestmöglichen Sicherstellung der Planung, Vorbereitung der Vergabe sowie fachtechnischen Begleitung entsprechend den Anforderungen der funktionalen Leistungsbeschreibung,

• zur bestmöglichen Sicherstellung einer hohen Verfügbarkeit sowie einer ho- hen Vor-Ort-Präsenz des Verantwortlichen für die fachtechnische Bauüber- wachung während der Bauausführung

sowie

• zur bestmöglichen Abstimmung der einzelnen Projektphasen in personeller, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht

kontinuierlich anzuwenden, soweit der Auftraggeber einer Abweichung nicht aus- drücklich zustimmt.

(15) Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen / Pläne, Beschreibungen (einschließlich Leistungsverzeichnisse) und Berechnungen (im Folgenden insge- samt „Unterlagen“) sowie die dem Auftragnehmer von den am Bau Beteiligten übergebenen Pläne und Unterlagen sind dem Auftraggeber entsprechend den Vor- gaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 802) zur Verfügung zu stellen.

(16) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber in dem vom Auftraggeber gewünschten Umfang Korrespondenz durch Übersendung von Kopien zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bis zehn (10) Jahre nach Abnahme der letzten im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Leistung, mindestens jedoch bis zehn (10) Jahre nach Fertigstellung des Vorhabens (auch nach Beendigung die- ses Vertrags) ohne Anspruch auf zusätzliches Honorar Auskunft zu erteilen und Einsichtnahme in projektbezogene Unterlagen zu gewähren und Kopien zur Ver- fügung zu stellen.

§ 5 Projektteam / Vertretung des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber Kontinuität in der Personalstellung zu.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Gesamtdauer des Vertragsverhältnis- ses dem Auftraggeber die in den Anlagen 600 sowie 601a bis einschließlich 601_i benannten Gesamtprojektleiter Generalplanung und stellvertretenden Projektleiter Generalplanung als vertretungsberechtigte Personen in leitender Funktion zur Ver- fügung zu stellen. Im Übrigen verpflichtet sich der Auftragnehmer, die weiteren in

Seite 12 von 27

[Seite 13]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

den Anlagen 600 sowie 601a bis einschließlich 601_i angebotenen Personen des Projektteams im Rahmen der Leistungserbringung einzusetzen.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Gesamtprojektleiter General- planung und der stellvertretende Projektleiter Generalplanung während der Durchfüh- rung dieses Vertrags zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar und nach Erfordernis vor Ort präsent sind.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Projektteam von der Anzahl der Mitarbeiter und deren fachlichen Qualifikation her stets so zu besetzen und für die Zeit der Vertragsleistungen vorzuhalten, dass eine reibungslose und termingerechte Er- bringung der beauftragten Leistungen erfolgen kann und insbesondere Qualitäts- standard, Kosten und Termine eingehalten werden können.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in § 5 (2) genannten Personen durch andere fachlich geeignete Personen im Sinne von § 5 (6) zu ersetzen (im Folgenden nur „Ersatzperson“), wenn der Auftraggeber aufgrund von besonderen Vorkommnis- sen, wie z. B. fachlichen Schwierigkeiten, einen Austausch verlangt.

(5) Der Auftragnehmer darf die in § 5 (2) genannten Personen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ersetzen. Der Auftraggeber darf die Zustimmung nicht unbillig verweigern. Die Verweigerung der Zustimmung ist dann unbillig, wenn ein wichtiger Grund für die Ersetzung der Person gegeben ist und die Ersatzperson den Vorgaben des § 5 (6) entspricht. Ein wichtiger Grund ist bei- spielsweise Krankheit, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Mutterschutz, Eltern- zeit, Tod oder Gefängnis.

(6) Im Falle des Austauschs nach § 5 (4) oder § 5 (5) muss die Ersatzperson über dieselbe Qualifikation wie die auszutauschende Person nach § 5 (2) verfügen. Es hätten also im Vergabeverfahren mindestens genauso viele Punkte bei der Bewer- tung der Zusammenarbeit in früher ausgeführten Planungsprojekten sowie der Be- wertung der Erfahrung jeweils erzielt worden sein müssen, falls diese Person be- reits im Rahmen des Vergabeverfahrens vom Auftragnehmer für die jeweilige Funktion vorgeschlagen worden wäre.

(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich solche Personen vertragsge- genständliche Leistungen ausführen zu lassen, die vor deren jeweiliger erstmaliger Tätigkeitsaufnahme nach Maßgabe der vertragsrechtlichen Verpflichtungserklä- rung (Anlage 923) nachweislich von dem Auftraggeber auf die gewissenhafte Er- füllung ihrer Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet worden sind.

Seite 13 von 27

[Seite 14]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

§ 6 Subplaner

(1) Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen dieses Vertrags übertragenen Leistun- gen grundsätzlich im eigenen Unternehmen zu erbringen. Er ist nur nach vorheri- ger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt, Dritte (im Folgenden nur „Subplaner“) zu beauftragen, die ihm obliegenden Leistungen zu erfüllen. Diese werden als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers tätig.

(2) Für die vom Auftragnehmer im Vergabeverfahren bereits angezeigten Subplaner gilt die Zustimmung nach § 6 (1) als erteilt. Im Übrigen hat der Auftragnehmer die beabsichtigten Subplaner rechtzeitig gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen, sodass dieser die Einhaltung der Vorgaben nach diesem § 6 prüfen kann.

(3) Der Auftragnehmer darf nur solche Subplaner beauftragen, die fachkundig, leis- tungsfähig und zuverlässig sind. Der Auftraggeber kann der Beauftragung von Subplanern widersprechen, wenn aus von ihm darzulegenden tatsächlichen Um- ständen die Befürchtung besteht, dass der Subplaner nicht fachkundig, leistungs- fähig oder zuverlässig ist. Stellt der Auftraggeber während der Dauer des Vertrags- verhältnisses solche Gründe fest, kann er von dem Auftragnehmer verlangen, dass dieser den Subplaner austauscht.

(4) Der Auftragnehmer hat die Verträge mit den Subplanern in der Weise zu gestalten, dass sie insbesondere im Hinblick auf Termin- und Kostensicherheit sowie Ansprü- chen wegen mangelhafter Planung und Versicherungspflicht den zwischen Auf- traggeber und Auftragnehmer geregelten Pflichten entsprechen. Der Auftragneh- mer hat in den Verträgen mit den von ihm eingesetzten Subplanern weiterhin zu vereinbaren, dass die Beauftragung von weiteren Subplanern durch den Subpla- ner selbst nur nach Einwilligung des Auftraggebers zulässig ist.

(5) Die Kommunikation zwischen Subplaner und Auftraggeber erfolgt ausschließlich über den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer stellt allerdings sicher, dass die Sub- planer jederzeit für Rückfragen des Auftraggebers und zu Besprechungen mit dem Auftraggeber oder anderen Projektbeteiligten zur Verfügung stehen.

§ 7 Fachliche Beteiligte / Sonderfachleute

(1) Der Auftragnehmer hat die Planungs- und Geschehensabläufe der von ihm beauf- tragten und/oder vom Auftraggeber bestimmten fachlich Beteiligten in technischer,

Seite 14 von 27

[Seite 15]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

terminlicher, vertraglicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu koordinieren, zu steuern und zu überwachen.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über die Notwendigkeit der Einschaltung von weiteren Sonderfachleuten so rechtzeitig aufzuklären und zu beraten, dass die Sonderfachleute ohne Verzögerung für das Bauvorhaben beauftragt werden kön- nen. Diese Beratung umfasst eine schriftliche Zusammenfassung der notwendigen Leistungen, welche seitens der Sonderfachleute zu erbringen sind.

(3) Die Beauftragung von Sonderfachleuten erfolgt ausschließlich durch den Auftrag- geber. Werden Sonderfachleute beauftragt, hat der Auftragnehmer die von diesen erbrachten Leistungen ebenfalls fachlich und zeitlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und diese in die Planung einzuarbeiten.

§ 8 Vertretung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber wird im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages rechtsge- schäftlich vertreten durch den Bürgermeister Patrick Fassott.

Der Auftraggeber hat das Recht, seinen Vertreter zu ändern sowie bei Bedarf wei- tere Vertreter zu benennen.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftragge- bers bevollmächtigt. Ihm kann im Einzelfall in Schriftform eine Vollmacht durch den Auftraggeber erteilt werden.

§ 9 Geänderte und zusätzliche Leistungen

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des vereinbarten Werkerfolges sowie zur Erreichung des Werkerfolges notwendige Änderungen zu verlangen. Änderun- gen im vorgenannten Sinne sind insbesondere solche der Planungs- und Überwa- chungsziele, des Leistungsumfangs, des Leistungsablaufs – auch in zeitlicher Hin- sicht – und zu Kostenvorgaben. Keine Änderungen sind insbesondere Konkreti- sierungen bei mehreren möglichen Planungsvarianten, vertraglich geschuldete Wiederholungs- oder Mehrfachplanungen sowie Umplanungen im Rahmen der Mängelbeseitigung.

(2) Begehrt der Auftraggeber eine Änderung nach § 9 (1), streben die Vertragspar- teien eine Einigung über die Änderung und ihre Honorarfolgen an. Zu diesem Zweck ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich nach

Seite 15 von 27

[Seite 16]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

Zugang des Änderungsbegehrens ein Nachtragsangebot zu unterbreiten. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn das Begehren eine Änderung des verein- barten Werkerfolgs betrifft und dem Auftragnehmer diese Änderung unzumutbar ist.

(3) Der Auftraggeber kann die Änderung nach § 9 (1) anordnen, wenn die Vertrags- parteien nicht innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach Zugang des Än- derungsbegehrens beim Auftragnehmer eine Einigung erzielen. Der Auftragneh- mer ist verpflichtet, Änderungsanordnungen nach Satz 1 auszuführen. Diese Ver- pflichtung gilt nur dann nicht, wenn die Anordnung die Änderung des vereinbarten Werkerfolgs betrifft, und dem Auftragnehmer diese Änderung unzumutbar ist. Der Auftraggeber kann die Änderung auch vor Ablauf der Frist anordnen, wenn

  1. der Auftragnehmer die Unterbreitung eines Nachtragsangebots oder die Ausführung der Änderung ernsthaft und endgültig verweigert oder

  2. der Auftragnehmer das Nachtragsangebot entgegen § 9 (2) nicht unverzüg- lich und damit nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder

  3. aus einem wichtigen Grund ein weiteres Zuwarten für den Auftraggeber un- zumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn nach Abwä- gung der beiderseitigen Interessen zwingende terminliche oder wirtschaftli- che Gründe die sofortige Anordnung gebieten.

Das Recht des Auftragnehmers, die Ausführung wegen Unzumutbarkeit zu ver- weigern, bleibt unberührt.

(4) Die Änderungsanordnung nach § 9 (3) bedarf der Textform.

(5) Soweit Änderungen gemäß § 9 (1) Grundleistungen im Sinne der HOAI betreffen, richtet sich die Berechnung der Vergütung der geänderten Leistung nach den Best- immungen der HOAI unter Berücksichtigung des bezuschlagten Angebots nach Anlage 999; im Übrigen gilt § 650c BGB entsprechend.

§ 10 Fristen und Termine

(1) Der Auftragnehmer hat binnen sechs (6) Wochen nach Zuschlagserteilung einen Rahmenterminplan zu erstellen.

(2) Wird erkennbar, dass die Inhalte des Terminplans nicht eingehalten werden kön- nen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hierüber umgehend und umfassend schriftlich zu unterrichten, die Gründe zu nennen und

Seite 16 von 27

[Seite 17]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

Optimierungsvorschläge zu unterbreiten, die geeignet sind, die Einhaltung der Ter- mine sicherzustellen. Das Fortschreiben der Terminplanung und die Fristenkon- trolle gehören zum nach § 12 verpreisten Leistungsumfang des Auftragnehmers.

(3) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer sich auf Behin- derungsumstände nur dann berufen, wenn diese aus der Risikosphäre des Auf- traggebers stammen oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragneh- mer unabwendbare Umstände verursacht waren.

§ 11 Kostenplanung

(1) Der Auftragnehmer hat bei der Kostenermittlung über die Kostengliederung ent- sprechend der DIN 276:2018-12 hinaus die Kostenermittlung entsprechend den technischen Merkmalen und herstellungsmäßigen Gesichtspunkten des Vorha- bens weiter zu untergliedern und die Kosten in Vergabeeinheiten zu ordnen, damit die projektspezifischen Angebote, Aufträge und Abrechnungen mit den Kostenvor- gaben verglichen werden können. Sofern das Vorhaben mit staatlichen Mitteln ge- fördert wird, sind die Kosten zudem in die Finanzierungsarten nach Vorgabe der Förderbehörden zu unterteilen. Die Kostenermittlungen sind jeweils mit einem se- paraten Ansatz für die prognostizierte prozentuale Baupreissteigerung sowie für unvorhersehbare Risiken in angemessenem Umfang aufzustellen.

(2) Im Rahmen hat der Auftragnehmer Einsparungsmöglichkeiten zu identifizieren und schriftlich vorzuschlagen, um die Einhaltung oder nach Möglichkeit Unterschrei- tung der Kosten sowie eine spätere optimale wirtschaftliche Nutzung sicherzustel- len.

(3) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu erbringenden Leistungen mithin so umzu- setzen und zu planen, dass das ihm zustehende Honorar und das Honorar des Totalunternehmers in Summe einen Betrag in Höhe von 12,5 Mio. Euro (brutto) nicht überschreiten.

Seite 17 von 27

[Seite 18]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

§ 12 Honorar

(1) Das Generalplanerhonorar setzt sich aus dem von dem Auftragnehmer in dem Leistungs- und Vergütungskatalog (Anlage 801) mit seinem Angebot gemäß An- lage 999 angebotenen Honorar zusammen.

(2) Für die Grundleistungen gemäß § 3 (2) der Leistungsbilder Objektplanung Ingeni- eurbauwerke und Fachplanung Tragwerksplanung sowie die allgemeinen Pflichten gemäß § 4 erhält der Auftragnehmer – eine Beauftragung sämtlicher Leistungs- stufen vorausgesetzt – ein Honorar gemäß seinem bezuschlagten Angebot (An- lage 999), wobei sich jedoch die anrechenbaren Kosten aus der von dem Auftrag- nehmer zu erstellenden Kostenberechnung ergeben.

Die im Leistungs- und Vergütungskatalog (Anlage 801) für das jeweilige Leis- tungsbild angegebenen Honorarparameter (Honorarzone, Honorarsatz), die von dem Auftragnehmer angebotene prozentuale Bewertung der Leistungsphasen, der angebotene Umbauzuschlag ebenso wie ein etwaig angebotener Auf- oder Ab- schlag sind fest zwischen den Parteien vereinbart. Die Parteien sind einig, dass eine mitzuverarbeitende Bausubstanz mit dem Umbauzuschlag, auch wenn dieser mit 0 % angeboten wird, abgegolten ist und in der Kostenberechnung nicht geson- dert ausgewiesen wird.

(3) Für die Beratungs- und Besonderen Leistungen gemäß § 3 (3) erhält der Auftrag- nehmer gemäß den Angaben in der Anlage 801 eine Vergütung nach Teilpau- schalhonorar. Optional angebotene Besondere Leistungen nach Anlage 801 wer- den nur vergütet, soweit diese abgerufen werden. Der Abruf einer weiteren Leis- tungsstufe stellt keinen Abruf der optional angebotenen Besonderen Leistungen dar, es sei denn, dies wurde bei der optional angebotenen Besonderen Leistung in Anlage 801 entsprechend („wird mit Abruf der Leistungsstufe beauftragt“) ver- merkt.

(4) Für die Vergütung von Beratungs- und Besonderen Leistungen sowie für geän- derte / zusätzliche Leitungen, die nach Zuschlagserteilung beauftragt und nach Aufwand vergütet werden, gelten die von dem Auftragnehmer in seinem bezu- schlagten Angebot (Anlage 999) in der Anlage 801 angebotenen Stundensätze.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Zeitaufwand durch Stundenaufstellungen nachzuweisen. Die Stundenaufstellungen sind wöchentlich zur Freigabe dem Auftraggeber vorzulegen. Die Stundenaufstellungen müssen eine Angabe zu den jeweils tätig gewordenen Mitarbeiter, der Leistungszeit sowie -dauer (maximal 15- Minuten-Takt) und der Art der Tätigkeit enthalten.

Seite 18 von 27

[Seite 19]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

(5) Von den vereinbarten Honoraren sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers umfasst, die dieser gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen hat.

(6) Das Honorar für geänderte und zusätzliche Leistungen bestimmt sich nach den Regelungen des § 9 (5).

(7) Ein vom Auftragnehmer im Rahmen seines bezuschlagten Angebots (Anlage 999) gewährter Auf- oder Abschlag findet auch bei dem Honorar für Beratungs- und Besondere Leistungen (§ 12 (3)) sowie für geänderte und zusätzliche Leistungen Anwendung, es sei denn, die Beratungs- und Besondere Leistung / geänderte und/oder zusätzliche Leistung wird nach Aufwand vergütet.

(8) Die Honorarabrechnung des Auftragnehmers unterliegt der Rechnungsprüfung durch die öffentlichen Prüfinstanzen. Die Rechnungsprüfung wird erfahrungsge- mäß erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Der Auftraggeber be- hält sich vor und der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die Erstattung damit rechnen, dass er auf Erstattung von etwaig überzahlten Be- trägen in Anspruch genommen wird. Er kann sich nicht auf einen Bereicherungs- wegfall (§ 818 Absatz 3 BGB) berufen.

(9) In den in diesem § 12 genannten Honoraren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 13 Nebenkosten

Der Auftragnehmer erhält zur Abgeltung sämtlicher Nebenkosten, insbesondere der in § 14 Absatz 2 HOAI genannten, eine Pauschale in Höhe des Prozentsatzes des Netto- Honorars gemäß § 12 (1) vor Auf- / Abschlägen und Zuschlägen, welchen er im Leis- tungs- und Vergütungskatalog (Anlage 801) angeboten hat.

§ 14 Zahlungsbedingungen

(1) Der Auftragnehmer erhält in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszah- lungen jeweils nach Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrechnung für die jeweils nachgewiesenen und vertragsgemäß erbrachten Leistungen.

Abschlagszahlungen werden fällig innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung beim Auftraggeber.

(2) Der Auftragnehmer muss die Honorarschlussrechnung innerhalb von zwei (2) Mo- naten nach Abnahme stellen. Reicht der Auftragnehmer eine prüffähige

Seite 19 von 27

[Seite 20]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

Honorarschlussrechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf die- ser Frist eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der Auftraggeber die Schlussrechnung selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen. Diese Ersatz- schlussrechnung begründet ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers.

Die Honorarschlusszahlung wird fällig, wenn der Auftragnehmer sämtliche ihm ob- liegenden Leistungen vollständig und vertragsgemäß erbracht hat, diese gemäß den Regelungen in § 15 abgenommen wurden, eine prüffähige Honorarschluss- rechnung zugeht und wenn diese geprüft wurde. Die Parteien vereinbaren für die Prüfung der Honorarschlussrechnung eine Prüffrist von dreißig (30) Kalenderta- gen ab Zugang beim Auftraggeber.

(3) Rechnungen nach § 14 (1) und § 14 (2) sind nur dann prüffähig, wenn sie neben einer übersichtlichen Aufstellung der erbrachten Leistungen eine nachvollziehbare Erläuterung zu allen Honorarberechnungsparametern enthalten. Die übersichtli- che Aufstellung der erbrachten Leistungen beinhaltet insbesondere, dass die Rechnungen nach Leistungsbild, Leistungsphase und erbrachten Teilleistungen aufgegliedert werden. Bei den Honorarberechnungsparametern handelt es sich insbesondere um Honorarzone, Honorarsatz, anrechenbare Kosten, Vomhundert- satz und etwaige Honorarzuschläge. Ferner sind die bereits erhaltenen Abschlags- zahlungen in den Rechnungen auszuweisen.

Die Prüffähigkeit der Rechnung von Leistungen, die nach Stundensätzen abge- rechnet werden, setzt voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftli- che Stundenaufstellungen im Sinne von § 12 (4) übergibt.

(4) Alle Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Für die Übermittlung muss das gesetzlich geltende Dateiformat „ZUGFeRD“ oder „XRech- nung“ genutzt werden. Rechnungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben der E- Rechnungsverordnung entsprechen, gelten als nicht prüffähig und lösen keinen Zahlungsverzug aus.

Alle Rechnungen sind mit sämtlichen Anlagen (Aufmaße etc.) im vorgegebenen Format an

[…]

zu schicken.

Die Leitweg-ID des Auftraggebers lautet: […]

Seite 20 von 27

[Seite 21]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

Die Rechnungen sind von dem Auftragnehmer nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen. Sie sind durchlaufend zu nummerieren und kumulierend aufeinander aufzubauen.

(5) Der Auftragnehmer hat in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen.

(6) Die Zahlungen von Abschlagsrechnungen stellen keine Teilabnahme oder Frei- gabe von Leistungen dar.

§ 15 Abnahme

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers werden vom Auftraggeber förmlich abgenom- men.

(2) Sofern der Auftraggeber über die Leistungsstufe 1 hinaus keine weiteren Leistun- gen abruft, erfolgt die Abnahme nach der Leistungsstufe 1. Sofern der Auftragge- ber über die Leistungsstufe 1 hinaus weitere Leistungen abruft, erfolgt die Ab- nahme nach Erbringung der zuletzt auf Basis dieses Vertrags abgerufenen Leis- tungsstufe nach § 3 (5), sofern der Auftragnehmer nicht mit weiteren Leistungsstu- fen beauftragt wurde. Das Recht des Auftragnehmers, die Abnahme nach § 650s BGB zu verlangen, bleibt unberührt. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer keine Teilabnahmen verlangen.

(3) Voraussetzung für den abnahmereifen Abschluss vertraglich geschuldeter Leis- tungen ist neben den Bestimmungen in § 15 (1) und § 15 (2), dass die im Rahmen der abzunehmenden Leistungen geschuldete Dokumentation mindestens zehn (10) Arbeitstage (Mo. – Fr.) vor Abnahme dem Auftraggeber vollständig und ver- tragsgemäß übergeben wurde.

§ 16 Mängelrechte

(1) Die Mängelrechte des Auftraggebers richten sich vorbehaltlich nachfolgender Re- gelungen und solchen in Unterlagen nach § 2 (1) nach den werkvertraglichen Vor- schriften des BGB.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf (5) Jahre und beginnt mit der Abnahme nach § 15.

Seite 21 von 27

[Seite 22]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

§ 17 Haftpflichtversicherung

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäi- schen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens eine Berufs- und Be- triebshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese bis zum Ablauf der Verjäh- rungsfrist für Mängelansprüche aufrecht zu erhalten. Der Nachweis des Versiche- rungsschutzes muss dem Auftraggeber innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zu- schlagserteilung übermittelt werden; vor Übermittlung des Nachweises hat der Auf- tragnehmer keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers.

(2) Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung müssen

• für Personenschäden mind. EUR 3.000.000,00

• für sonstige Schäden (Sach- und Vermögenschaden) mind. EUR 2.000.000,00,

betragen, wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme pro Versicherungsjahr betragen muss.

(3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz eingeschränkt oder aufgehoben wird. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens eines min- destens gleichwertigen Versicherungsschutzes abhängig zu machen.

§ 18 Kündigung des Vertrags

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne von § 648a BGB, welcher den Auftraggeber zur Kün- digung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:

  1. der Auftragnehmer der Aufforderung des Auftraggebers zum Austausch der in § 5 (4) genannten Personen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ge- setzten angemessenen Frist nicht nachkommt;

  2. der Auftragnehmer der Aufforderung des Auftraggebers zum Austausch des Subplaners nach § 6 (3) auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt;

Seite 22 von 27

[Seite 23]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

  1. der Auftragnehmer verbindliche Vertragsfristen gemäß Fehler! Verweis- quelle konnte nicht gefunden werden. dieses Vertrags überschreitet und der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zu Einhaltung der verbindli- chen Vertragsfristen mit der Androhung der Kündigung gesetzt hat, es sei denn, die Überschreitung der Frist beruht auf einem Umstand, den der Auf- tragnehmer nicht zu vertreten hat;

  2. der Auftragnehmer den Versicherungsschutz gemäß § 17 nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zuschlagserteilung nachweist und diesen Nach- weis auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorlegt;

  3. der Auftragnehmer oder ein etwaiger Subplaner gegen Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2025/2033 vom 23. Oktober 2025, in der jeweils aktuellen Fassung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren („EU-Sanktions-VO“) verstößt.

(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den vollständigen Leistungsstand inner- halb von fünf (5) Arbeitstagen (Mo. – Fr.) nach Zugang der Kündigung durch Vorlage aller bereits erbrachten Leistungen nachzuweisen. Der Nachweis ist nur dann ordnungsgemäß erbracht, wenn der Auftragnehmer (i) dem Auftraggeber lü- ckenlos sämtliche Planungsunterlagen und Berechnungen zur Verfügung stellt und (ii) durch eine nachvollziehbare Aufstellung die erbrachten Leistungen in Ver- hältnis zu den vertraglich geschuldeten, kündigungsbedingt aber nicht mehr er- brachten Leistungen setzt, wobei die Grundleistungen nach Maßgabe von § 12 (2) Satz 3 zu bewerten sind. § 648a Absatz 4 BGB bleibt unberührt.

(3) Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 19 Herausgabe

(1) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die ihm durch den Auftraggeber überlasse- nen Unterlagen oder davon gefertigte Kopien, Datenträger oder sonst übermittel- ten Dateien für andere Vorhaben oder Projekte zu verwenden. Unterlagen und Datenträger sind dem Auftraggeber spätestens nach Abschluss der Leistungen des Auftragnehmers zurückzugeben.

(2) Dem Auftragnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen nach den vor- stehenden Absätzen nicht zu, es sei denn wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Ansprüche. Das gilt auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrags.

Seite 23 von 27

[Seite 24]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

§ 20 Verwertungs- und Nutzungsrechte

(1) Dem Auftragnehmer verbleibt ein etwaiges Urheberpersönlichkeitsrecht an den von ihm angefertigten Zeichnungen und etwaigen sonstigen schutzfähigen Leis- tungen.

(2) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber jedoch das räumlich unbegrenzte, ausschließliche Recht, alle schutzfähigen Ergebnisse des geistigen Schaffens des Auftragnehmers, insbesondere Werke, Muster, Modelle, technische und andere Zeichnungen, Planungen, Unterlagen und Computerdateien, die der Auftragneh- mer im Rahmen dieses Vertrages erstellt, sowie alle sonstigen Leistungen, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages erbringt, für das vertragsgegenständ- liche Projekt unter Wahrung von eventuellen Urheberpersönlichkeitsrechten des Auftragnehmers auf Dauer zu verwerten, zu nutzen, sowie – auch das ausgeführte Werk – zu ändern. Ferner ist der Auftraggeber berechtigt, (Foto-/Film-)Aufnahmen von den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers sowie des auf deren Grundlage errichteten Vorhabens – auch mittels einer Drohne oder Webcam – anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

Die Nutzungsrechte beinhalten weiterhin das Recht des Auftraggebers, Änderun- gen und Bearbeitungen an den Leistungen und Arbeitsergebnissen sowie der auf deren Grundlage errichteten Baumaßnahme vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, einschließlich An- und Umbauten, Umgestaltungen, Erweiterungen, Nut- zungsänderungen, Reparaturen und Modernisierungen – insbesondere Maßnah- men die aus Gründen der Energieeffizienz und des Brandschutzes erforderlich sind –, soweit damit keine Entstellungen des Werkes verbunden sind, die dem Auftragnehmer unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen unzumut- bar sind.

Die Änderungsbefugnis des Auftraggebers nach den Absätzen 1 und 2 dieses § 20 (2) besteht mit der Einschränkung, dass der Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen – soweit zumutbar – anzuhören ist, wobei die Anhörung keine konsti- tutive Wirkung hat.

Klargestellt wird, dass sich der Auftragnehmer Weisungen des Auftraggebers in Bezug auf eine technisch, wirtschaftlich oder rechtlich gebotene Änderung oder Ergänzung seiner Leistungen (einschließlich der auf deren Grundlage errichteten Baumaßnahme) nicht unter Berufung auf seine Urheberrechte widersetzen kann, soweit dadurch berechtigte Interessen des Auftragnehmers nicht unzumutbar be- einträchtigt werden.

Seite 24 von 27

[Seite 25]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

Der Auftraggeber hat das Recht zur Vernichtung der Leistungen des Auftragneh- mers (einschließlich der auf deren Grundlage errichteten Baumaßnahme), etwa durch Abriss, sofern dies dem Auftragnehmer unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen nicht unzumutbar ist.

§ 14 Urheberrechtsgesetz (Entstellungsverbot) bleibt ausdrücklich unberührt.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm nach § 20 (2) zustehenden Rechte ganz oder teilweise durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

(4) Der Auftraggeber hat ferner das Recht, die Ergebnisse des geistigen Schaffens des Auftragnehmers einschließlich (Foto-/Film-)Aufnahmen hiervon sowie alle sonstigen Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen des vorliegenden Vertra- ges mit dessen Namensangabe zu veröffentlichen. Soweit der Auftraggeber Än- derungen an den Leistungen des Auftragnehmers vornimmt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Veröffentlichung unter seiner – des Auftragnehmers – Namensan- gabe zu untersagen. In diesem Fall steht dem Auftraggeber jedoch das Recht zur Veröffentlichung ohne eine solche Namensangabe zu.

Auch der Auftragnehmer hat das Recht, die Ergebnisse seines geistigen Schaffens nach entsprechender Zustimmung des Auftraggebers mit seiner Namensangabe etwa zu Werbe- bzw. Akquisitionszwecken zu veröffentlichen; der Auftraggeber darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern, wie insbesondere be- züglich geheimhaltungsbedürftiger Bauteile.

(5) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Leistungen frei von Rechten Dritter sind und keine Rechte Dritter beeinträchtigen. Er stellt den Auftraggeber von mög- lichen Ansprüchen Dritter wegen der schuldhaften Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder der schuldhaften Verletzung sonstiger Rechte Dritter frei. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der vertragsgemäßen Inanspruchnahme der Leistun- gen des Auftragnehmers gegen ihn geltend machen, informieren und ihm sämtli- che erforderlichen Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, um die An- sprüche abzuwehren.

(6) Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers, die sich aus der Einräumung von Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechten ergeben, sind mit dem nach § 12 (1) geschuldeten Honorar für die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen ab- gegolten.

(7) Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn das Vertragsverhältnis vor- zeitig beendet wird und / oder im Falle einer stufenweisen Beauftragung eine

Seite 25 von 27

[Seite 26]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

Beauftragung mit noch nicht beauftragten (optionalen) Leistungen nicht erfolgt. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, das Projekt ohne Mitwirkung des Auf- tragnehmers zu vollenden oder vollenden zu lassen. Ein neben den vereinbarten Honoraranspruch tretendes zusätzliches Entgelt steht dem Auftragnehmer auch in diesen Fällen grundsätzlich nicht zu. Sollte dies bei vorzeitiger Vertragsbeendi- gung ausnahmsweise zu für den Auftragnehmer unzumutbaren Ergebnissen füh- ren, so erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar in angemessener Höhe.

(8) Soweit Leistungen des Auftragnehmers nicht dem Urheberrechtsschutz unterfal- len, steht dem Auftraggeber ein umfassendes und unbeschränktes Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrecht an allen Ergebnissen des geistigen Schaffens des Auftragnehmers zu, die dieser im Rahmen des Vertrages erstellt, insbesondere an den Werken, Mustern, Modellen, technischen und anderen Zeichnungen, Planun- gen, Unterlagen und Computerdateien, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages erstellt, sowie allen sonstigen Leistungen, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages erbringt.

Der Auftraggeber ist insbesondere auch zu einer mehrmaligen Verwertung und Nutzung dieser Leistungen berechtigt, ohne dass hierfür ein weiteres Entgelt zu bezahlen ist.

Im Übrigen gelten die Regelungen in § 20 (5) und § 20 (6) entsprechend.

§ 21 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Auftragnehmer ist nicht zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Auftrag- gebers berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für unbestrittene oder rechts- kräftig festgestellte Forderungen.

(2) Der Auftragnehmer kann kein Zurückbehaltungsrecht für Ansprüche aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Auftraggeber geltend machen.

§ 22 Bauhandwerkersicherungshypothek

Will der Auftragnehmer von einem etwaigen Recht nach § 650e BGB Gebrauch machen, hat er dies dem Auftraggeber mindestens in Textform unter Benennung der zu sichern- den Forderungshöhe anzukündigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragneh- mer anstelle der Sicherheit nach § 650e BGB eine Sicherheit nach § 232 ff. BGB zu stellen. Ohne eine vorherige Ankündigung ist die Geltendmachung von Rechtsschutz

Seite 26 von 27

[Seite 27]

Anlage 906

Version 1.0 – Stand 14.09.2026

einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Auftragnehmer unzulässig und ersetzt auch nicht die vorgenannte Ankündigung.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Ver- trags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung/Änderung dieses Schriftformgebots.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Partner verpflichten sich für diesen Fall, die ungültigen Bestimmungen durch wirk- same Vereinbarungen zu ersetzen, die dem mit den weggefallenen Bestimmungen verfolgten Zweck möglichst nahekommen. Dasselbe gilt für anfängliche oder nach- trägliche Vertragslücken.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Ver- trag ist – je nach sachlicher Zuständigkeit – Speyer.

(4) Dieser Vertragstext wurde von dem Auftragnehmer seinem Angebot als Bieter zu- grunde gelegt. Der Vertrag kommt mit der Erteilung des Zuschlags über die E- Vergabeplattform an den Auftragnehmer durch den Auftraggeber zustande; einer beiderseitigen Unterzeichnung dieses Vertragstextes bedarf es deshalb nicht.

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, zur Dokumentation des abge- schlossenen Vertrags den Vertragstext auf Anforderung der anderen Vertragspar- tei nochmals auszufertigen, in Schriftform zu unterzeichnen und hierbei den mit „[●]“ benannten Vertragstext entsprechend den Ergebnissen des Vergabeverfah- rens zu ersetzen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer hierzu eine Korrek- turversion übersenden, die der Auftragnehmer spätestens innerhalb von sieben Werktagen unterzeichnet im Original an den Auftraggeber (eingehend bei diesem) zurückzusenden hat. Bis zu diesem Eingang beim Auftraggeber sind keine Zah- lungen oder Leistungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer fällig. Durch das vorgenannte Dokumentationsprozedere wird die Wirksamkeit des be- reits zustande gekommenen Vertrags nicht berührt, insbesondere erwächst keiner Partei ein Recht zur Nachverhandlung.


Seite 27 von 27

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung