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KOMMISSION
EMPFEHLUNGDERKOMMISSION vom6.Mai2003 betreffend dieDefinition derKleinstunternehmen sowiederkleinen undmittleren Unternehmen
(BekanntgegebenunterAktenzeichenK(2003)1422)
(TextvonBedeutungfürdenEWR)
(2003/361/EG)
DIEKOMMISSIONDEREUROPÄISCHENGEMEINSCHAFTEN— Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Gegeben- heiten hinaus, wie sie in Artikel 2 der genannten gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Empfehlung vorgesehen war, gilt es jedoch, etliche bei Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedanken- der Anwendung aufgetretene Interpretationsprobleme strich, sowie die von den Unternehmen übermittelten Bemer- kungen zu berücksichtigen. In Anbetracht der zahlrei- inErwägung nachstehender Gründe: chen Änderungen, die daraufhin an der Empfehlung 96/ (1) In einem dem Rat im Jahr auf Anfrage des Industriemi- 280/EG vorgenommen werden sollten,undaus Gründen nisterrates vom 28. Mai 1990 vorgelegten Bericht hatte der Klarheit ist die genannte Empfehlung durch einen die Kommission vorgeschlagen, die Vielzahl der auf neuenTextzuersetzen. Gemeinschaftsebene verwendeten Definitionen von kleinen und mittleren Unternehmen zu reduzieren. Die (3) Im Übrigen ist gemäß den Artikeln 48, 81 und 82 EG- Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April Vertrag in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Europäischen Gemeinschaften unabhängig von der Unternehmen(1) beruhte also auf der Auffassung, dass Rechtsform jede Einheit alsUnternehmen anzusehen, die das Nebeneinander verschiedener Definitionen auf der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, insbesondere also Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu auchdieEinheiten, diealsEinpersonen-oderFamilienbe- Inkohärenzen führen könnte. Im Rahmen eines Gemein- triebe eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätig- samenMarktesohneBinnengrenzen wurdebereitsdavon keiten ausüben, sowie Personengesellschaften oder Verei- ausgegangen, dass es für die Behandlung der Unter- nigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nehmen einen Grundstock gemeinsamer Regeln geben nachgehen. muss. Die Weiterverfolgung eines solchen Ansatzes ist umso notwendiger, als es zahlreiche Überschneidungen zwischen den auf nationaler und auf Gemeinschafts- (4) Das Kriterium der Mitarbeiterzahl bleibt mit Sicherheit ebene getroffenen Maßnahmen zugunsten der Kleinstun- eines der aussagekräftigsten und muss als Hauptkrite- ternehmen sowie der kleinen und mittleren Unter- rium festgeschrieben werden, wobei jedoch ein finan- nehmen (KMU) gibt — was z.B. für die Struktur- und zielles Kriterium eine notwendige Ergänzung darstellt, Forschungsfonds gilt — und weil vermieden werden um die tatsächliche Bedeutung eines Unternehmens, muss, dass die Gemeinschaft ihre Maßnahmen auf eine seine Leistungsfähigkeit und seine Wettbewerbssituation andere Art von KMU ausrichtet als die Mitgliedstaaten. beurteilen zu können. Allerdings wäre davon abzuraten, DesWeiteren war mander Auffassung,dassdie Verwen- als einziges finanzielles Kriterium den Umsatz heranzu- dung ein und derselben Definition durch die Kommis- ziehen — allein schon deshalb, weil der Umsatz der sion, die Mitgliedstaaten, die Europäische Investitions- HandelsunternehmenunddesVertriebsnaturgemäß über bank (EIB) und den Europäischen Investitionsfonds (EIF) dem des verarbeitenden Gewerbes liegt. Das Kriterium Kohärenz und Effizienz aller politischen Maßnahmen des Umsatzes muss also mit dem der Bilanzsumme zugunsten der KMU steigern und auf diese Weise die kombiniert werden, das die Gesamtheit des Wertes eines GefahrvonWettbewerbsverzerrungen mindernwürde. Unternehmens widerspiegelt, wobei bei einem dieser Kriterien die festgelegte Grenze überschritten werden (2) Die Empfehlung 96/280/EG wurde von den Mitglied- darf. staaten weitgehend angewandt und die in ihrem Anhang enthaltene Definition wurde unter anderem in die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. (5) Der Schwellenwert für den Umsatz gilt für Unter- Januar2001überdieAnwendungderArtikel87und88 nehmen, die sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen EG-Vertrag aufstaatliche Beihilfen ankleine undmittlere Tätigkeiten nachgehen. Um den Nutzen, der sich aus der Unternehmen übernommen(2). Über die erforderliche Anwendung der Definition ergibt, nicht unnötig zu schmälern, ist eine Aktualisierung angebracht, bei der (1) ABl.L107vom30.4.1996,S.4. die Entwicklung der Preise und der Produktivität gleich- (2) ABl.L10vom13.1.2001,S.33. ermaßen zuberücksichtigen ist.
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(6) Dain Bezug aufdenSchwellenwert für die Bilanzsumme der natürlichen Personen bzw. Gruppen natürlicher keine neuen Erkenntnisse vorliegen, ist die Beibehaltung Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalin- Ansatzes gerechtfertigt, der darin besteht, auf den vestition tätig sind („Business Angels“), wird eigens Schwellenwert für den Umsatz einen auf dem statisti- erwähnt, weil im Vergleich zu den anderen Risikoka- schen Verhältnis zwischen diesen beiden Variablen beru- pital-Investoren ihre Fähigkeit, die neuen Unternehmer henden Koeffizienten anzuwenden. Die festgestellte sta- sachkundig zu beraten, einen wertvollen Beitrag leistet. tistische Entwicklung lässt eine stärkere Anhebung des Zudem stützt ihre Eigenkapitalinvestition die Tätigkeit Schwellenwertes für den Umsatz geboten erscheinen. Da der Risikokapital-Gesellschaften, indem sie den Unter- diese Entwicklung je nach Größenklasse der Unter- nehmen in frühen Stadien ihrer Unternehmenstätigkeit nehmen unterschiedlich stark ausgeprägt ist, gilt es vergleichsweise geringe Beträge zurVerfügung stellen. zudem, diesen Koeffizienten sozu staffeln,dassder wirt- (11) Aus Gründen der Vereinfachung, vor allem für die schaftlichen Entwicklung im Rahmen des Möglichen Mitgliedstaaten und die Unternehmen, ist es zum Rechnung getragen wird und die Kleinst- und Kleinun- Zwecke der Definition der verbundenen Unternehmen ternehmen gegenüber den mittleren Unternehmen nicht angezeigt, jene Voraussetzungen zu übernehmen, die in benachteiligt werden. DieserKoeffizientliegt imFalleder Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Kleinst- und Kleinunternehmen sehr nahe bei 1. Der Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe Einfachheit halber ist daher bei diesen beiden Größen- g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss(1), klassen sowohl für den Umsatz als auch für die Bilanz- zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des summedergleiche Schwellenwertfestzulegen. Europäischen Parlaments und des Rates(2), festgelegt sind, sofern sie dem Zweck dieser Empfehlung entspre- (7) WieschoninderEmpfehlung96/280/EGhandeltessich chen. Um die als Anreiz für die Eigenmittelinvestition in bei den Finanz- und Mitarbeiterschwellenwerten um KMU gedachten Maßnahmen zu verstärken, wird von Obergrenzen, und die Mitgliedstaaten, die EIB sowie der der Vermutung ausgegangen, dass kein beherrschender EIF können unter den Gemeinschaftsschwellen liegende Einfluss auf das betroffene Unternehmen ausgeübt wird, Schwellenwerte festsetzen, um Maßnahmen auf eine wobei die Kriterien von Artikel 5 Absatz 3 der Vierten bestimmte Kategorie von KMU auszurichten. Aus Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 Gründen der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des können sich Letztere auch auf ein einziges Kriterium — Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften das der Mitarbeiterzahl — beschränken, wenn es darum bestimmter Rechtsformen(3), zuletzt geändert durch die geht, bestimmte von ihnen verfolgte Politiken umzu- Richtlinie 2001/65/EG,herangezogen werden. setzen. Davon sind allerdings Bereiche ausgenommen, für die die verschiedenen Regeln des Wettbewerbsrechts (12) Damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder gelten, die ebenfalls das Heranziehen und Einhalten Maßnahmen zur Förderung der KMU nur den Unter- finanziellerKriterien erfordern. nehmen zugute kommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht, ist es gleichermaßen wünschenswert, die Beziehungen zu berücksichtigen, die gegebenenfalls (8) Im Anschluss an die Billigung der Europäischen Charta durch natürliche Personen zwischen den Unternehmen für Kleinunternehmen durch den Europäischen Rat auf bestehen. Damitsichdie Prüfung dieser Situationaufdas seiner Tagung in Santa Maria da Feira im Juni 2000 gilt unbedingt Notwendige beschränkt, gilt es, diese Bezie- es ferner, die Kleinstunternehmen, die für die Entwick- hungen nur bei den Unternehmen zu berücksichtigen, lung der unternehmerischen Initiative und für die Schaf- die Tätigkeiten auf dem gleichen relevanten Markt oder fung von Arbeitsplätzen eine besonders wichtige Kate- auf benachbarten Märkten nachgehen, indem man sich gorie von Kleinunternehmen darstellen, genauer zu defi- erforderlichenfalls auf die von der Kommission gegebene nieren. Definition des relevanten Marktes bezieht, die Gegen- standder Mitteilung der Kommissionüber die Definition (9) Damit sich die wirtschaftliche Realität der KMU besser des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts erfassen lässt und aus dieser Kategorie die Unterneh- derGemeinschaftist(4). mensgruppen ausgeklammert werden können, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, (13) Zwecks Vermeidung willkürlicher Unterscheidungen empfiehlt es sich, die verschiedenen Unternehmenstypen zwischen den verschiedenen staatlichen Stellen eines danach zu unterscheiden, ob es sich um eigenständige Mitgliedstaats und im Interesse der Rechtssicherheit Unternehmen handelt, ob sie über Beteiligungen erweist es sich als notwendig zu bestätigen, dass ein verfügen, mit denen keine Kontrollposition einhergeht Unternehmen, dessen Unternehmensanteile oder Stimm- (Partnerunternehmen), oder ob sie mit anderen Unter- rechte zu 25% oder mehr von einer staatlichen Stelle nehmen verbunden sind. Der in der Empfehlung 96/ oder Körperschaft des öffentlichen Rechts kontrolliert 280/EG angegebene Beteiligungsgrad von 25%, unter- werden,keinKMUist. halb dessen ein Unternehmen als autonom gilt, wird (14) Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu beibehalten. verringern und die Bearbeitung administrativer Vorgänge, für die die Einstufung als KMU erforderlich (10) Im Hinblick auf die Förderung von Unternehmensgrün- ist, zu erleichtern und zu beschleunigen, empfiehlt es dungen, die Eigenmittelfinanzierung der KMU sowie sich, die Möglichkeit zu eröffnen, eidesstattliche Erklä- ländliche und lokale Entwicklung können die Unter- rungen der Unternehmen zu Angaben zu bestimmten nehmen auch dann als eigenständig betrachtet werden, MerkmalendesbetroffenenUnternehmenseinzuführen. wenn die Beteiligung bestimmter Kategorien von In- vestoren,diebeidiesenFinanzierungen undGründungen (1) ABl.L193vom18.7.1983,S.1. eine positive Rolle spielen, 25% oder mehr erreicht, (2) ABl.L283vom27.10.2001,S.28. wobei allerdings die für diese Investoren geltenden (3) ABl.L222vom14.8.1978,S.11. Bedingungen genau festgelegt werden müssen. Der Fall (4) ABl.C372vom9.12.1997,S.5.
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(15) Es erscheint geboten, die Zusammensetzung der für die b) die im Hinblick auf die Verwendung der in Artikel 7 des Definition der KMU ausschlaggebenden Mitarbeiterzahl Anhangs angeführten Größenklassen notwendigen zu präzisieren. Im Hinblick auf die Förderung einer Maßnahmen zu treffen, insbesondere wenn es darum geht, Verbesserung der beruflichen Ausbildung und der alter- eine Bestandsaufnahme der von ihnen verwendeten gemein- nierenden Ausbildungswege sollten die Auszubildenden schaftlichenFinanzinstrumentezumachen. und die aufgrund eines Ausbildungsvertrages beschäftigten Personen bei der Berechnung der Mitarbei- Artikel2 terzahl nicht berücksichtigt werden. Auch Mutterschafts- Bei den in Artikel 2 des Anhangs angegebenen Schwellen- und Elternurlaub sollten nicht in die Berechnung werten handelt es sich um Höchstwerte. Die Mitgliedstaaten, eingehen. die EIB und der EIF können niedrigere Schwellenwerte fest- setzen. Außerdem steht ihnen die Möglichkeit offen, bei der (16) Die aufgrund ihrer Beziehungen zu anderen Unter- Umsetzung bestimmter Politiken als einziges Kriterium den nehmen definierten verschiedenen Unternehmenstypen Personalbestand zugrunde zu legen, wovon allerdings die entsprechen objektiv unterschiedlichen Integrations- Bereiche ausgeschlossen sind, die unter die verschiedenen für graden.Deshalbistesangebracht, fürjedendieser Unter- staatlicheBeihilfen geltendenRegeln fallen. nehmenstypen differenzierte Modalitäten für die Berech- nung der Zahlenwerte anzuwenden, die den Umfang ihrer Tätigkeit undihrer Wirtschaftskraftdarstellen— Artikel3 Dievorliegende EmpfehlungersetztdieEmpfehlung96/280/EG ab1.Januar2005.
EMPFIEHLT: Artikel4
Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten, die EIB und den Artikel1 EIFgerichtet.
Sie werden aufgefordert, die Kommission spätestens am 31. (1) Die vorliegende Empfehlung hat die Definition des Dezember 2004 über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unter- getroffen haben, um dieser Empfehlung nachzukommen und nehmen zum Gegenstand, die im Rahmen der Gemeinschafts- sie spätestens am 30. September 2005 über die ersten Erge- politiken innerhalb der Gemeinschaft und im Europäischen bnisseihrer Anwendungzuinformieren. Wirtschaftsraumverwendet wird.
(2) Den Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Investitions- bank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) wird Brüssel,den6.Mai2003. empfohlen: FürdieKommission a) sich bei all ihren für KMU, mittlere Unternehmen, kleine ErkkiLIIKANEN Unternehmen bzw. Kleinstunternehmen bestimmten ProgrammenanTitelIdesAnhangszuhalten; MitgliedderKommission
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ANHANG
TITELI
VON DER KOMMISSION ANGENOMMENE DEFINITION DER KLEINSTUNTERNEHMEN SOWIE DER KLEINENUNDMITTLERENUNTERNEHMEN
Artikel1
Unternehmen
Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeitnachgehen.
Artikel2
MitarbeiterzahlenundfinanzielleSchwellenwertezurDefinitionderUnternehmensklassen
(1) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens50Mio.EURerzielenoderderenJahresbilanzsummesichaufhöchstens43Mio.EURbeläuft.
(2) InnerhalbderKategoriederKMUwirdeinkleinesUnternehmenalseinUnternehmendefiniert,daswenigerals50 PersonenbeschäftigtunddessenJahresumsatzbzw.Jahresbilanz10Mio.EURnichtübersteigt.
(3) InnerhalbderKategorie derKMUwirdeinKleinstunternehmenalseinUnternehmendefiniert,daswenigerals10 PersonenbeschäftigtunddessenJahresumsatzbzw.Jahresbilanz2Mio.EURnichtüberschreitet.
Artikel3
BeiderBerechnungderMitarbeiterzahlenundderfinanziellenSchwellenwerteberücksichtigteUnternehmens- typen
(1) Ein„eigenständigesUnternehmen“istjedesUnternehmen,dasnichtalsPartnerunternehmenimSinnevonAbsatz 2oderalsverbundenesUnternehmenimSinnevonAbsatz3gilt.
(2) „Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält — alleinodergemeinsammiteinemodermehrerenverbundenenUnternehmenimSinnevonAbsatz3—25%odermehr desKapitalsoderderStimmrechteeinesanderenUnternehmens(desnachgeschaltetenUnternehmens).
Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25% erreicht oder über- schritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese In- vestorennichtimSinnevonAbsatz3einzelnodergemeinsammitdembetroffenenUnternehmenverbundensind:
a) staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen,dieregelmäßig imBereich derRisikokapitalinvestitiontätigsind(„BusinessAngels“)unddieEigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ineinunddasselbeUnternehmen1250000 EURnichtüberschreitet;
b) UniversitätenoderForschungszentrenohneGewinnzweck;
c) institutionelleAnlegereinschließlichregionalerEntwicklungsfonds;
d) autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern.
(3) „VerbundeneUnternehmen“sindUnternehmen,diezueinanderineinerderfolgendenBeziehungenstehen:
a) EinUnternehmenhältdieMehrheitderStimmrechtederAktionäreoderGesellschaftereinesanderenUnternehmens;
b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums einesanderenUnternehmenszubestellenoderabzuberufen;
c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer KlauselindessenSatzungberechtigt,einenbeherrschendenEinflussaufdiesesUnternehmenauszuüben;
d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionärenoder Gesellschafterndiesesanderen Unternehmens getroffenenVereinbarung diealleinige Kontrolleüber dieMehrheitderStimmrechtevondessenAktionärenoderGesellschafternaus.
Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen — unbe- schadetderRechte,diesieinihrerEigenschaftalsAktionäreoderGesellschafterbesitzen.
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Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen, oder einem der in Absatz 2 genannten Investoren, untereinanderineinerderinUnterabsatz1genanntenBeziehungenstehen,geltenebenfallsalsverbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen mitein- anderineinerdieserBeziehungenstehen,geltengleichermaßenalsverbundeneUnternehmen,soferndieseUnternehmen ganzoderteilweiseindemselbenMarktoderinbenachbartenMärktentätigsind.
AlsbenachbarterMarktgiltderMarktfüreinProduktodereineDienstleistung,derdembetreffendenMarktunmittelbar vor-odernachgeschaltetist.
(4) Außer den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25% oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehreren öffentlichenStellenoderKörperschaftendesöffentlichenRechtseinzelnodergemeinsamkontrolliertwerden.
(5) Die Unternehmen könneneine Erklärung zu ihrer Qualität alseigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärungkannselbstdannvorgelegtwerden,wennsichdieAnteilseigneraufgrundderKapitalstreuungnichtgenaufest- stellenlassen,wobeidasUnternehmennachTreuundGlaubenerklärt,eskönnemitRechtdavonausgehen,dassessich nichtzu25%odermehrimBesitzeinesUnternehmensoderimgemeinsamenBesitzvonmiteinanderbzw.übernatür- liche Personen oder eine Gruppe natürlicher Personenverbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadetderaufgrundnationalerodergemeinschaftlicher Regelungen vorgesehenen KontrollenoderÜberprüfungen abgegeben.
Artikel4
Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legendeDaten
(1) Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom StichtagdesRechnungsabschlussesanberücksichtigt.DieHöhedesherangezogenenUmsatzeswirdabzüglichderMehr- wertsteuer(MwSt.)undsonstigerindirekterSteuernoderAbgabenberechnet.
(2) Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunterneh- menserstdann,wennesinzweiaufeinanderfolgendenGeschäftsjahrenzueinerÜber-oderUnterschreitungkommt.
(3) Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entspre- chendenDatenimLaufedesGeschäftsjahresnachTreuundGlaubengeschätzt.
Artikel5
Mitarbeiterzahl
Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d.h. der Zahl der Personen, die in dem betrof- fenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbe- schäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im RahmeneinerTeilzeitregelungtätigwaren,undfürSaisonarbeitwirdderjeweiligeBruchteilanJAEgezählt.IndieMitar- beiterzahlgehenein:
a) Lohn-undGehaltsempfänger;
b) fürdasUnternehmen tätige Personen,die ineinem Unterordnungsverhältniszu diesem stehen undnach nationalem RechtArbeitnehmerngleichgestelltsind;
c) mitarbeitendeEigentümer;
d) Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unter- nehmenziehen.
Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.
Artikel6
ErstellungderDatendesUnternehmens
(1) Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich aufderGrundlagederJahresabschlüssediesesUnternehmenserstellt.
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(2) DieDaten—einschließlichderMitarbeiterzahl—einesUnternehmens,dasPartnerunternehmenoderverbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder —sofernvorhanden—anhandderkonsolidiertenJahresabschlüssedesUnternehmensbzw.derkonsolidiertenJahresab- schlüsse,indiedasUnternehmendurchKonsolidierungeingeht.
ZudeninUnterabsatz1genanntenDatenwerdendieDatendereventuellvorhandenenPartnerunternehmendesbetrof- fenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteilezugrundegelegtwird).BeiwechselseitigerKapitalbeteiligungwirdderhöheredieserAnteileherangezogen.
ZudenindenUnterabsätzen2und3genanntenDatenwerdenggf.100%derDatenderjenigendirektoderindirektmit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nichtberücksichtigtwurden.
(3) Bei der Anwendung von Absatz 2 gehen die Daten der Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens aus denJahresabschlüssenundsonstigenDaten(sofernvorhandeninkonsolidierterForm)hervor,zudenen100%derDaten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen addiert werden, sofern ihre Daten noch nicht durch Konsolidierungerfasstwurden.
BeiderAnwendungvonAbsatz2sinddieDatendermitdenbetroffenenUnternehmenverbundenenUnternehmenaus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden ggf. die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem unter dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genanntenAnteilentspricht.
(4) In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresab- schlüssennichtausgewiesenist,wirddieMitarbeiterzahlberechnet,indemdieDatenderUnternehmen,diePartnerunter- nehmendiesesUnternehmenssind,anteilsmäßighinzugerechnetunddieDatenüberdieUnternehmen,mitdenendieses Unternehmenverbundenist,addiertwerden.
TITELII
SONSTIGEBESTIMMUNGEN
Artikel7
StatistischeDaten
Die Kommissionergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind,damitdie vonihr erstelltenstatistischenDatenentspre- chendderfolgendenGrößenklassenvonUnternehmenerstelltwerden: a) 0bis1Personen; b) 2bis9Personen; c) 10bis49Personen; d) 50bis249Personen.
Artikel8
Bezugnahmen
(1) AlleVorschriftenoderProgrammederGemeinschaft,diegeändertodernochverabschiedetwerden undindenen die Begriffe „KMU“, „Kleinstunternehmen“, „kleines Unternehmen“, „mittleres Unternehmen“ oder ähnliche Begriffe vorkommen,solltensichaufdieindervorliegendenEmpfehlungenthalteneDefinitionbeziehen.
(2) WährendderÜbergangszeitkönnendiederzeitigengemeinschaftlichenFörderprogramme,diedieKMU-Definition gemäß der Empfehlung 96/280/EG verwenden, weiterhin ihre Wirkung entfalten und Unternehmen zugute kommen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Programme als KMU angesehen wurden. Rechtlich bindende Verpflich- tungen,dievonderKommissionaufderGrundlagedieserProgrammeeingegangenwurden,bleibenunberührt.
Unbeschadet von Unterabsatz 1 darf jede Änderung dieser Programme, die die Definition der KMU betrifft, gemäß Absatz1nurimSinnedervorliegendenEmpfehlungerfolgen.
Artikel9
ÄnderungderDefinition
AnhandeinerBestandsaufnahmederAnwendungderindervorliegendenEmpfehlungenthaltenenDefinition,diespäte- stensam31.März2006erfolgenwird,undunterBerücksichtigungeventuellerÄnderungenvonArtikel1derRichtlinie 83/349/EWGbetreffenddieDefinitionderverbundenenUnternehmenimSinnedieserRichtlinie, passtdieKommission erforderlichenfallsdieindervorliegendenEmpfehlungenthalteneDefinitionan,insbesonderediefestgelegtenSchwellen- werte für den Umsatz und die Bilanzsumme, damit einschlägiger Erfahrung und dem veränderten wirtschaftlichen UmfeldinderGemeinschaftRechnunggetragenwerdenkann.