Generalplanung für den Neubau einer Wohnhausanlage in Wien
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 30.11.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Stadt Wien - Wiener Wohnen
- Erfüllungsregion
- AT130, Austria
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 28.10.2026
- CPV-Codes
- Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen (71000000)
- Bekanntmachung
- wien.gv.at
- Bekanntmachungsnummer
- 746765-2026
- Verfahrensnummer
- e1358d9a-914a-4aa8-8e23-6a28f53c0b65
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Stadt Wien – Wiener Wohnen sucht ein Planungsteam für die Generalplanung einer neuen Wohnhausanlage in der Wallensteinstraße 68–72, Stiege 8, im 20. Wiener Gemeindebezirk. Der Auftrag in Österreich ist mit einer Dauer von 210 Tagen angegeben; ein geschätzter Auftragswert ist nicht genannt.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Auf einen Blick
KI-Auswertung der Bekanntmachung
So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.
Leistungsbeschreibung
Verhandlungsverfahren zur Ermittlung einer Generalplanung für den Neubau einer Wohnhausanlage - Wallensteinstraße 68-72/Stiege 8, 1200 Wien
Leistungen nach Losen (1)
LOT-4132 · WALL | Generalplanung für den Neubau einer Wohnhausanlage
Verhandlungsverfahren zur Ermittlung einer Generalplanung für den Neubau einer Wohnhausanlage - Wallensteinstraße 68-72/Stiege 8, 1200 Wien
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalÄnderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.