Geländefähiges Tanklöschfahrzeug mit Allradantrieb, Aufbau und Beladung
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 27.10.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 3
- Erfüllungsregion
- Niedersachsen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung
- Veröffentlicht
- 28.09.2026
- CPV-Codes
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- Fahrgestelle (34139000)
- Vollständige Fahrgestelle (34139300)
- Tanklöschfahrzeuge (34144212)
- Ausrüstung für Brandbekämpfung, Rettung und Sicherheit (35110000)
- Brandbekämpfungsausrüstung (35111000)
- Elektrowerkzeuge (43830000)
- Handwerkzeug (44511000)
- Bekanntmachung
- deutsches-ausschreibungsblatt.de
- Bekanntmachungsnummer
- 665767-2026
- Verfahrensnummer
- 0fd252b0-3508-486e-b3f0-352c5586838c
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Stadt Hameln beschafft ein geländefähiges Tanklöschfahrzeug (TLF) mit Allradantrieb, einschließlich Fahrgestell, feuerwehrtechnischem Aufbau und Teilbeladung. Die Beschaffung ist in drei Lose aufgeteilt; der Aufbau ist für eine Besatzung von sechs Personen und einen möglichst großen Wassertank vorgesehen. Angebote können bis zum 27. Oktober 2026 eingereicht werden.
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Leistungsbeschreibung
Lieferung eines geländefähigen Tanklöschfahrzeuges (TLF 3000 Staffel) auf einem Serien- Fahrgestell mit Allradantrieb nach DIN 14530-27 (in Anlehnung), DIN 1846 Teil 1 bis 3 und DIN 14502-2 und DIN 14502-3 Los 1: Fahrgestell Los 2: Feuerwehrtechnisch
Leistungen nach Losen (3)
LOT-0001 · Fahrgestell
Bei der Beschaffung handelt es sich um ein handelsübliches Allrad- Fahrgestell mit Zwillingsbereifung an der Hinterachse. Es soll ein handelsübliches Serien- Allrad- Fahrgestell, Vorderachse einzelbereift, Hinterachse zwillingsbereift, geeignet zum Aufbau eines Tanklöschfahrzeuges (TLF 3000 Staffel) in Anlehnung an die DIN 14530-22 (mit einigen angegebenen Abweichungen), incl. der aktuellsten Änderungen und DIN EN 1846 Teil 1 bis 3 angeboten werden. Es gelten die vorgehenden besonderen Vertragsbedingungen zur Beschaffung von einem Tanklöschfahrzeug (TLF 3000 Staffel) für die Feuerwehr Hameln. Die Fahrzeuge soll in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassen werden und nach den national geltenden Vorschriften ausgerüstet sein. Zum Nachweis, dass die Anforderungen an das angebotene Fahrgestell erfüllt werden, ist dem Angebot eine Aufstellung mit dem Ausstattungsumfang des Fahrgestelles beizufügen. Zul. Gesamtgewicht: 18.000 kg Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Bestellung den aktuellsten Versionen der - DIN 14530-22 (in Anlehnung) - DIN 14502-2 - DIN 14502-3, - DIN EN 1846 in allen Teilen - DIN EN 55025 - DIN EN 1028-1 - DIN EN 1028-2 - VDE Vorschriften, - Unfallverhütungsvorschriften (insbesondere GUV-V C53-Feuerwehr und GUV-V D29- Fahrzeuge) - ECE R 29-3 - EG-Richtlinie "elektromagnetischen Verträglichkeit" (2004/108/EG) - "Funkentstörung von Kraftfahrzeugen" für das Fahrzeug (2004/104/EG) und alle verbauten elektrischen Geräte / EMV-Gesetz - Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen.
Frist: 27.10.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0002 · Feuerwehrtechnischer Aufbau
Es soll ein Tanklöschfahrzeug (TLF 3000 Staffel), zur Aufnahme einer Besatzung (Stärke 1/5) auf einem geländefähigen Allrad- Fahrgestell aufgebaut werden. Angeboten werden soll ein feuerwehrtechnischer Aufbau für ein Tanklöschfahrzeug (TLF 3000 Staffel) mit größt möglichem Wassertank (im Zuge der Gewichts- und Platzreserve), zur Aufnahme einer Besatzung (Stärke 1/5) auf einem Allrad-Fahrgestell, EURO 6,Vorderachse einzelbereift, Hinterachse zwillingsbereift, nach DIN EN 1846 Teil 1 bis 3 und in Anlehnung an die DIN 14530-22 (mit einigen beschriebenen Abweichungen). Es gelten die vorgehenden besonderen Vertragsbedingungen zur Beschaffung von einem Tanklöschfahrzeug (TLF 3000 Staffel) für die Feuerwehr Hameln. Zulässiges Gesamtgewicht: ca. 18.000 kg. Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Bestellung den aktuellsten Versionen der - DIN 14530-22 (in Anlehnung) - DIN 14502-2 - DIN 14502-3 - DIN EN 1846 in allen Teilen - DIN EN 55025 - DIN EN 1028-1 - DIN EN 1028-2 - VDE Vorschriften, - Unfallverhütungsvorschriften (insbesondere GUV-V C53-Feuerwehr und GUV-V D29-Fahrzeuge) - EG-Richtlinie "elektromagnetischen Verträglichkeit" (2004/108/EG) - "Funkentstörung von Kraftfahrzeugen" für das Fahrzeug (2004/104/EG) und alle verbauten elektrischen Geräte / EMV-Gesetz - Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Gerippe und Verkleidungen des Aufbaus sind korrosionssicher aus Edelstahl oder Aluminium zu fertigen. Aluminium ist in eloxierter Ausführung zu verwenden. Die Art des Aufbaus ist auf einem Beiblatt zu beschreiben. Sollte ein Hilfsrahmen benötigt werden, so muss dieser aus hochfestem Stahl geschweißt und komplett feuerverzinkt ausgeführt sein. An den Längsseiten sind je drei Geräteräume mit Aluminium- Rollläden (G1-G6) vorzusehen. Am Heck ist ein weiterer Geräteraum (GR) mit Klappe und integriertem Aluminium- Rollladen vorzusehen, in dem die Feuerlöschkreiselpumpe eingebaut ist und von dort aus bedient werden kann. Die Einbauten der Geräteräume müssen variabel und verstellbar ausgeführt sein (z.B. mit verstellbaren Aluminiumprofilen). Die Lagerung der feuerwehrtechnischen Beladung muss in Halterungen, Schubladen, Auszügen, Schwenkwänden oder Fächern erfolgen. Bei sämtlichen Fächern und Lagerungen, die mit Gurtbändern verschlossen werden, sind hochwertige Klettverschlüsse zu verwenden. Gurtbänder mit Schnallen sind nicht zulässig. Alle Kisten, sowie Lagerungen und Halterungen sind dauerhaft zu beschriften. Edelstahl oder Aluminiumkisten sind mit Entnahmestopp zu liefern. Kisten ohne Entnahmestopp sind beidseitig mit einem Hinweisschild zu beschriften. In jedem Geräteraum ist eine wetterfeste Übersicht (Inhaltsverzeichnis) mit den dort gelagerten Ausrüstungsgegenständen anzubringen.
Frist: 27.10.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0003 · Beladung
Bei der Beladung LOS 3 handelt es sich um eine Teilbeladung für ein Tanklöschfahrzeug (TLF 3000 Staffel) mit Allradantrieb. Da eine Teillieferung vom Auftraggeber erfolgt, sind zwingend die im Leistungsverzeichnis geforderten Produkte bestimmter Hersteller anzubieten (gleiche Produkte befinden sich bereits im Bestand der Feuerwehr Hameln und werden lediglich durch die neuen Beladungsgegenstände ergänzt). Das Anbieten alternativer Produkte gilt als Ausschlusskriterium. Es ist darauf zu achten, dass die angebotenen Gegenstände, den geforderten deutschen DIN- Normen entsprechen, bzw. bei einigen Positionen ähnlich sind (besonders gefordert). Es gelten die vorgehenden besonderen Vertragsbedingungen zur Beschaffung von einem Tanklöschfahrzeug (TLF 3000 Staffel) für die Feuerwehr Hameln.
Frist: 27.10.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: § 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. - Erklärung "Information zum Bieter" - Formblatt 124 LD Der Auftraggeber kann unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern bzw. vervollständigen oder korrigieren lassen oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote betreiben. Eine solche Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur ist gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 VgV unzulässig, soweit es sich um leistungsbezogene Unterlagen handelt, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand von Zuschlagskriterien betreffen. Es besteht kein Anspruch des Bieters auf Nachforderung fehlender Unterlagen. siehe "Checkliste zur Angebotsabgabe"
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Fahrgestell
- Die Bewertung "Leermasse" erfolgt aus der Angabe im Leistungsverzeichnis LOS 1. Das Fahrzeug mit dem niedrigsten Leergewicht bekommt 100 Punkte, die anderen werden ins Verhältnis dazu gesetzt.
- 10 %
- Die Bewertung "Technischer Wert" erfolgt bei einer Vergleichsvorführung. Es werden Bewertungsbogen für die Vergleichsvorführung ausgefüllt. Diese wird von 5 Personen, frei von anderer Meinung, durchgeführt. Eine Bekanntgabe, weiterer Informationen zur Ausschreibung, erfolgt nicht.
- 50 %
- Bewertung durch Bewertungsbogen Service (Fahrgestell) ["2600914_Leistungsverzeichnis_TLF 3000 Staffel" (S. 8-9)] - Service & Kundedienst - Ersatzteilversorgung Fahrgestell - Service Kundendienst Verfügbarkeit vor Ort - Service Kundendienst Quantität - Servicestandort Fahrgestell - Entfernung zum Herstellerwerk Fahrgestell - Schulung Kundeneigener Servicemitarbeiter für das Fahrgestell
- 10 %
- Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots bzw. des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ausschließlich "PREIS"
- 30 %
LOT-0002 · Feuerwehrtechnischer Aufbau
- Die Bewertung "Technischer Wert" erfolgt bei einer Vergleichsvorführung. Es werden Bewertungsbogen für die Vergleichsvorführung ausgefüllt. Diese wird von 5 Personen, frei von anderer Meinung, durchgeführt. Eine Bekanntgabe, weiterer Informationen zur Ausschreibung, erfolgt nicht.
- 60 %
- Bewertung durch Bewertungsbogen Service (Fahrgestell) ["2600914_Leistungsverzeichnis_TLF 3000 Staffel" (S. 36-36)] - Service & Kundedienst - Ersatzteilversorgung feuerwehrtechnischer Aufbau - Service Kundendienst Verfügbarkeit vor Ort - Service Kundendienst Quantität - Servicestandort - Entfernung zum Herstellerwerk - Schulung Kundeneigener Servicemitarbeiter in den Fw-technischen Aufbau
- 10 %
- Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots bzw. des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ausschließlich "PREIS"
- 30 %
LOT-0003 · Beladung
- Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots bzw. des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ausschließlich "PREIS"
- 100 %
Vergabeunterlagen
Die Unterlagen liegen auf einem Portal, das VergabeHero noch nicht automatisch abrufen kann. Sie sind direkt beim Ursprungsportal zu finden.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: § 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. - Erklärung "Information zum Bieter" - Formblatt 124 LD Der Auftraggeber kann unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern bzw. vervollständigen oder korrigieren lassen oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote betreiben. Eine solche Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur ist gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 VgV unzulässig, soweit es sich um leistungsbezogene Unterlagen handelt, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand von Zuschlagskriterien betreffen. Es besteht kein Anspruch des Bieters auf Nachforderung fehlender Unterlagen. siehe "Checkliste zur Angebotsabgabe"
Änderungen und Bieterfragen
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