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WERKVERTRAGSENTWURF
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
11017 Berlin
(nachfolgend: Auftraggeberin)
und
(nachfolgend: Auftragnehmerin/Auftragnehmer)
wird unter dem Kennzeichen VKZ 26 G 11 folgender Werkvertrag geschlossen:
§ 1
Leistungsgegenstand
(1) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer übernimmt unter der Kurzbezeichnung „Liegen-
schafts- und Klimaschutzdaten für Sozialimmobilien (LuKS)“ gemäß Angebot vom … die
Bearbeitung eines Forschungsvorhabens.
(2) Gegenstand des Forschungsvorhabens ist die dem Vertrag beigefügte Leistungsbeschrei-
bung sowie das Angebot.
§ 2
Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben
(1) Die Leistungen müssen dem neuesten Stand der Wissenschaft und den anerkannten
fachlichen Regeln entsprechen.
(2) Das Prinzip des Gender Mainstreaming ist zu beachten. Zur Arbeitserleichterung ist die
„Handreichung zur Berücksichtigung von Gender-Aspekten bei Forschungsvorhaben
(Ressortforschung)“ abrufbar (siehe § 19 Nr. 3).
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(3) Bei der Durchführung der Vergabe finden Nachhaltigkeitsaspekte im Sinne von § 97
Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - (Aspekte der Qualität und
der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte) - Berücksichtigung. Die kon-
kreten Aspekte können den Anlagen entnommen werden (vgl. § 19 Abs. 3).
§ 3
Abgabetermin, Zwischen-, Kurz- und Schlussbericht
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit Zuschlagserteilung. Das abschließende Arbeitsergeb-
nis, bestehend aus dem Schlussbericht inkl. Ergebnispräsentation, ist der Auftraggeberin
bis zum … vorzulegen.
(2) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer legt nach Abschluss einzelner Arbeitsphasen
zum 1. November 2027 einen Zwischenbericht zum Stand der Arbeit vor. Darüber hinaus
hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer der Auftraggeberin auf Anforderung jederzeit
einen Sachstandsbericht zu erstatten.
(3) Erkennt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer, dass sie/er Ausführungsfristen nicht ein-
halten kann, so hat sie/er dies der Auftraggeberin unter Angabe von Gründen unverzüg-
lich schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus teilt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer mit
jedem Zwischenbericht mit, ob sie/er den Zeitplan einhalten kann. Etwaige Ansprüche der
Auftraggeberin, die sich aus der nicht fristgemäßen Erfüllung des Vertrages ergeben, blei-
ben unberührt.
(4) Der Schlussbericht ist per E-Mail im Word-Format (docx-) und als PDF-Datei barrierefrei
und mit Lesezeichen abzuliefern.
(5) Bei der Abfassung des Schlussberichts ist die von der Auftraggeberin der Auftragnehme-
rin/dem Auftragnehmer elektronisch zur Verfügung gestellte Dokumentvorlage für For-
schungsberichte mit der „Bedienungsanleitung Dokumentvorlage Forschungsbericht“ zu
nutzen. Die ebenfalls elektronisch zur Verfügung gestellten Corporate-Schriften der Bun-
desregierung sind unter Maßgabe der beigefügten Nutzungsvereinbarung zu verwenden
(siehe § 19 Nr. 3).
(6) Der Schlussbericht ist in allgemeinverständlicher Sprache in folgender Reihenfolge aufzu-
bauen: Vorhabenbeschreibung, Arbeitsziele, Durchführung, Methode, Gender
Mainstreaming, Ergebnisse, Schlussfolgerungen.
(7) Der Schlussbericht muss eine Zusammenfassung im Umfang von höchstens 2500 Wör-
tern, eine Kurzbeschreibung im Umfang von höchstens 200 Wörtern in deutscher Sprache
sowie eine englische Übersetzung (Abstract) enthalten.
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(8) Um Barrierefreiheit zu gewährleisten, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, Zwischenbe-
richte und den abschließenden Forschungsbericht inklusive der in ihm enthaltenen Tabel-
len, Schaubilder und Grafiken entsprechend der PDF/UA-Anforderungen (DIN ISO 14289-
1:2016-12) sowie der WCAG 2.2-Anforderungen oder gleichwertig zu erstellen. Ein dem-
entsprechender Nachweis, zum Beispiel in Form eines positiven PDF-Accessibility-Check-
Test (kostenlose Bereitstellung durch Schweizer Stiftung „Zugang für alle“) ist von der
Auftragnehmerin beizufügen.
(9) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin stellt dem BMAS im Fall der Erhebung von quan-
tiativen Primärdaten zusätzlich zum Abschlussbericht einen Tabellenband mit den Ergeb-
nissen der Befragung zur Verfügung. Der Tabellenband ist in deutscher Sprache sowie im
Standard-Excel- sowie im maschinenlesbaren CSV-Format (Trennzeichen-getrennt) zu
übermitteln. Das Aggregationsniveau der Daten muss gewährleisten, dass eine Identifizie-
rung der Befragten ausgeschlossen ist.
§ 4
Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsweise
(1) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer erhält für die nach Maßgabe dieses Vertrages zu
erbringende Leistung eine Vergütung in Höhe von €
zuzüglich … % Umsatzsteuer €.
Die Gesamtvergütung beträgt demnach €.
Die Gesamtvergütung verändert sich entsprechend etwaiger Änderungen des Umsatz-
steuersatzes.
(2) Es werden Teilzahlungen vereinbart, die nach Abnahme der entsprechenden Teilleistun- gen gemäß § 3 Abs. 2 durch die Auftraggeberin und Rechnungsstellung durch die Auf- tragnehmerin/den Auftragnehmer fällig werden. Die Rechnungsstellung muss in elektroni- scher Form gemäß § 3 Absatz 1 E-Rechnungsverordnung erfolgen. Die Stellung der Rechnung in elektronischer Form wird über die Plattform „Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE)“ (https://xrechnung-bdr.de/) vorgenommen.
(3) Sofern der in § 3 Abs. 2 vereinbarte Zeitplan eingehalten wird und die Abnahme der jewei- ligen Teilleistung durch die Auftraggeberin sowie die Rechnungsstellung durch die Auf- tragnehmerin/den Auftragnehmer erfolgt, sind die Teilzahlungen wie folgt zu leisten:
- am 30. November 2027 €,
Der Restbetrag in Höhe von … € wird nach Ablieferung des vollständigen Arbeitsergeb- nisses nach § 3 und dessen Abnahme sowie erfolgter Rechnungsstellung fällig.
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(4) Bei verspäteter Ablieferung der Teilleistungen verschieben sich die Daten für die Teilzah-
lungen entsprechend nach hinten.
(5) Die Teilzahlungen sind zu erstatten, wenn die Auftraggeberin vom Vertrag zurücktritt oder
nach § 640 BGB die Abnahme des Arbeitsergebnisses verweigert.
(6) Rückzahlungsansprüche der Auftraggeberin sind mit einem jährlichen Zinssatz, der 5 Pro-
zentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegt, zu verzinsen.
§ 5
Abnahme
Nach Vorlage der Arbeitsergebnisse gemäß § 3 erklärt die Auftraggeberin der Auftragnehme- rin/dem Auftragnehmer gegenüber innerhalb einer Frist von 15 Tagen schriftlich, ob sie die Leistung annimmt.
§ 6
Urheber- und Nutzungsrecht
(1) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer räumt der Auftraggeberin das ausschließliche,
räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die von ihr/ihm im Rahmen die-
ses Vertrages geschaffenen Werke in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter
Form in sämtlichen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten zu
nutzen.
Eingeräumt werden insbesondere alle Nutzungsrechte im Zusammenhang mit elektroni-
schen Medien, wie z. B. USB-Stick, Festplatten, CD-ROM, Onlinedienste, Audio/Video,
einschließlich der maschinenlesbaren Erfassung und Speicherung des Werkes in einer
Datenbank.
(2) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer versichert, dass sie/er berechtigt ist, über sämtli-
che von ihm verwendeten elektronischen Medien, Texte, Bilder, Skizzen und dergleichen
zu verfügen und die in diesem Vertrag genannten Rechte der Auftraggeberin einzuräu-
men. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer versichert, dass durch diese Maßnahmen
keine Rechte Dritter verletzt werden. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer stellt die
Auftraggeberin von allen Ansprüchen Dritter frei, die bei der Wahrnehmung der übertrage-
nen Rechte erhoben werden könnten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Vertrag beendet wird, bevor das
Werk hergestellt ist, für den bereits fertig gestellten Teil des Werkes.
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(4) Die in § 4 vereinbarte Vergütung umfasst auch die Vergütung für die Einräumung der Nut-
zungsrechte.
(5) Bei der Erteilung von Unteraufträgen an Dritte hat sich die Auftragnehmerin/der Auftrag-
nehmer von dem Dritten sämtliche Nutzungsrechte, die Rechte zur Bearbeitung, Umge-
staltung und Änderung sowie die sonstigen Rechte einräumen zu lassen, um auch in die-
sen Fällen ihren/seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 nachkommen zu können.
(6) Über die Weitergabe des Arbeitsergebnisses oder Teilen hiervon im Rahmen des wissen-
schaftlichen Informationsaustausches durch die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer ent-
scheidet die Auftraggeberin auf schriftlichen Antrag der Auftragnehmerin/des Auftragneh-
mers im Einzelfall.
(7) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer räumt der Auftraggeberin das Recht ein, fol-
gende Daten zu speichern und soweit erforderlich im Rahmen der Forschungskoordinie-
rung anderen Behörden sowie parlamentarischen Gremien auf Anforderung zugänglich zu
machen:
-
das Thema des Vorhabens,
-
die Ziele des Vorhabens,
-
die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer,
-
die Laufzeit des Vorhabens
und
- die Kosten des Vorhabens.
§ 7
Verpflichtungs- und Haftungsausschluss
(1) Die Auftraggeberin darf auf Grund dieses Vertrages Dritten gegenüber nicht verpflichtet
werden.
(2) Die Haftung der Auftraggeberin für Schäden der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers,
die nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftraggebe-
rin, ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist ausgeschlossen. Die
vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Schäden aus der Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit sowie Schäden aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ord-
nungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ein-
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haltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit die Auftragge-
berin gemäß Abs. 2 S. 2 dieses Paragraphen dem Grunde nach auf Schadensersatz haf-
tet, ist die Haftung jedoch auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypi-
schen Schäden begrenzt.
(3) Die Haftung der Auftraggeberin gegenüber Dritten für Schäden aus der Durchführung die-
ses Vertrages, insbesondere auch aus der Verletzung von Patent-, Gebrauchsmuster-,
Marken-, Urheber- oder sonstigen Rechten zum Schutze des geistigen Eigentums an Er-
findungen, Werken oder sonst wie geschützten körperlichen oder unkörperlichen Gegen-
ständen ist ausgeschlossen. Wird die Auftraggeberin von Dritten für solche Schäden haft-
bar gemacht, so stellt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer sie frei.
§ 8
Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaft
(1) Bei einer Bietergemeinschaft bilden ihre Mitglieder im Falle der Zuschlagserteilung eine Arbeitsgemeinschaft. Eine besondere Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft wird nicht verlangt. Die Mitglieder der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft haften gesamtschuldnerisch (vgl. §§ 421 f. BGB) und haben die vertraglich vereinbarte Leistung auch bei Ausfall eines Mit- glieds zu erbringen. Sie sichern die Eignung und Erbringung der Leistung zu. Eine ent- sprechende Erklärung ist vor Zuschlagserteilung vorgelegt worden und ist Bestandteil des Vertrages.
(2) Die Bietergemeinschaft bestimmt Frau/Herrn … als bevollmächtigte Vertreterin/bevoll- mächtigten Vertreter für die Durchführung dieses Vertrages.
§ 9
Verschwiegenheit
(1) Alle im Rahmen des Forschungsvorhabens gewonnenen Erkenntnisse unterliegen zeitlich unbeschränkt der Verschwiegenheit der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin nicht an Dritte, Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter, die nicht direkt an der Ausführung der Leistung beteiligt sind, sowie nicht an aufsichtführende oder beratende Gremien der Auftragnehmerin/des Auftragneh- mers weitergegeben werden. Hierzu verpflichtet die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer auch die mit der Bearbeitung des Forschungsvorhabens betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hiervon bleibt die Weitergabe von Informationen über das methodische Vor- gehen unberührt.
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(2) Bei der Beauftragung einer Unterauftragnehmerin/eines Unterauftragnehmers stellt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer in dem Untervertrag sicher, dass die vorstehenden Regelungen auch im Verhältnis zu der Unterauftragnehmerin/dem Unterauftragnehmer Anwendung finden; insbesondere ist bei einer Weitergabe der Erkenntnisse die vorherige schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin einzuholen.
(3) Verletzt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer oder eine Unterauftragnehmerin/ein Un- terauftragnehmer die Verschwiegenheitsverpflichtung, kann die Auftraggeberin vom Ver- trag zurücktreten, wenn ihr ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.
§ 10
Geheimhaltung und Veröffentlichungen
(1) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer wird – auch nach Beendigung des Vertragsver- hältnisses – über die ihr/ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Ange- legenheiten Verschwiegenheit bewahren. Hierzu verpflichtet sie/er auch die bei der Her- stellung des Werkes beschäftigten Mitarbeiter und Unterauftragnehmer.
(2) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer wird die ihr/ihm zur Ausführung dieses Vertrages zugänglich gemachten dienstlichen Schriftstücke, Dateien, elektronische Datenträger, Zeichnungen und dergleichen einschließlich etwa gefertigter Abschriften, Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte sichern und sie bei Ablieferung des Werkes oder bei Beendigung des Vertragsverhältnisses der Auftrag- geberin aushändigen bzw. nicht wiederherstellbar löschen.
(3) Veröffentlichungen über die im Rahmen des Vertrages gewonnenen Erkenntnisse bedür- fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Auftraggeberin. (4) Müssen der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrages Ver-
schlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ zu-
gänglich gemacht werden, so ist die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verpflichtet, die
Bestimmungen in dem „Merkblatt über die Behandlung von Verschlusssachen ( S) des
Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD-Merkblatt, An-
lage) zu beachten.
§ 11
Datenschutz
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer sichert zu, dass sie/er über interne und/oder externe
Fachexpertise verfügt, um im Rahmen des Auftrages die datenschutzkonforme Umsetzung zu
gewährleisten. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der
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personenbezogenen Daten. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verpflichtet sich, entspre-
chende Nachweise, z. B. Einwilligungserklärungen der Auftraggeberin, auf Verlangen zuzulei-
ten. Sie/er stellt sicher, dass sich die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen zur Ver-
traulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen und weist dies der Auftraggeberin auf Wunsch nach. Für die Schadenersatzansprü-
che, die wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erhoben werden, gel-
ten die in Art. 82 DSGVO getroffenen Regelungen.
§ 12
Unteraufträge
(1) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin bedienen.
(2) Die Unterverträge mit Dritten müssen vor Abschluss der Auftraggeberin vorgelegt werden. Sie müssen sicherstellen, dass die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ihren/seinen Pflichten gegenüber der Auftraggeberin auch hinsichtlich der an die Dritten übertragenen Aufgaben uneingeschränkt nachkommen kann. Insbesondere sind § 6 Abs. 6 und § 10 Abs. 3 zu beachten. Es gelten die Bestimmungen, die auch für den Hauptvertrag maßge- bend sind.
(3) Unterauftragnehmer haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie gel- tenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Bei- träge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen ein- zuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindest- arbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Min- destlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitneh- mer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeit- nehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
(4) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Unterauftragnehmerin/dem Unterauftragnehmer auf Verlangen die Auftraggeberin zu benennen und der Unterauftrag- nehmerin/dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbe- sondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – zu stellen als zwi- schen der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer und der Auftraggeberin vereinbart sind.
(5) Insbesondere hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer gegenüber der Unterauftrag- nehmerin/dem Unterauftragnehmer auch auf § 19 zu achten.
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(6) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für eine Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (§ 8) und ihre Mitglieder.
§ 13
Kündigung
(1) Die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtige Gründe kommen insbesondere in Betracht:
-
erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung des Auftrages, der eine wei- tere Zusammenarbeit unmöglich macht,
-
Leistungsverzug von mehr als zwei Monaten.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den die Auftraggeberin zu vertreten hat, so behält die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer den Anspruch auf die ganze Vergütung der ihr/ihm übertragenen Leistungen, jedoch unter Abzug dessen, was sie/er infolge der Auflösung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer/seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht ihr/ihm nur die anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu, soweit diese Leistungen für die Auftraggeberin verwertbar sind und die Verwertung der Auftraggeberin zumutbar ist.
(4) Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den weder die Auftraggeberin noch die Auf- tragnehmerin/der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht der Auftragnehmerin/dem Auf- tragnehmer die Vergütung für die bis zur Kündigung geleistete Arbeit zuzüglich der Auf- wendungen zu, die ihr/ihm aufgrund dieses Vertragsverhältnisses erwachsen.
(5) Die bis zum Kündigungszeitpunkt vorliegenden Arbeitsergebnisse einschließlich etwaiger Nutzungsrechte stehen der Auftraggeberin zu, soweit sie ihr aufgrund dieses Vertragsver- hältnisses erwachsen.
(6) Sonstige Kündigungsrechte sowie Rechte wegen Pflichtverletzungen, einschließlich Sach- und Rechtsmangelrechte, bleiben unberührt.
§ 14
Sonderkündigungsrecht
Bei anderer Zusammensetzung der Bundesregierung erhält die Auftraggeberin ein Sonderkün- digungsrecht mit einer Frist von drei Monaten.
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§ 15
Rücktritt
(1) Erbringt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer die fällige Leistung nicht oder nicht ver-
tragsgemäß, so kann die Auftraggeberin, wenn sie der Auftragnehmerin/dem Auftragneh-
mer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom
Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
-
die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verwei- gert,
-
die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer die Leistung zu dem bestimmten Termin/ in- nerhalb der bestimmten Frist (§ 3) nicht bewirkt und die Auftraggeberin den Fortbe- stand ihres Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (§ 3)
oder
- besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Die Auftraggeberin kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer eine Teilleistung bewirkt, so kann die Auftrag- geberin vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn sie an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer die Leistung nicht vertragsgemäß be- wirkt, so kann die Auftraggeberin vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverlet- zung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Auftraggeberin für den Umstand, der sie zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher die Auftraggeberin im Verzug der Annahme ist.
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§ 16
Vertragsstrafe
(1) Gerät die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer mit ihrer/seiner Leistung ganz oder teil- weise in Verzug, so hat sie/er der Auftraggeberin eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese be- trägt für jede vollendete Woche des Verzuges 0,1 Prozent des Wertes des Teils der Leis- tung, die nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 5 Prozent des Wertes der Leistung, die nicht genutzt werden kann.
Jeder Werktag einer angefangenen Woche, an dem Leistungsverzug vorliegt, wird als 1/6 Woche gerechnet.
(2) Steht der Auftraggeberin wegen Verzuges ein Schadensersatzanspruch zu, so sind aus dem Vertrag herrührende gezahlte Vertragsstrafen hierauf anzurechnen.
(3) Innerhalb von 4 Wochen ist der Verzug straffrei.
§ 17
Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund
(1) Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (GWB) berechtigen die Auftraggeberin zum Rücktritt aus wichtigem Grund. Ausschlussgründe im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
-
die rechtskräftig festgestellte Begehung einer Vorteilsgewährung, § 333 StGB, oder Bestechung, § 334 StGB, oder ähnliche, nachweislich schwere Verfehlungen außer- halb korrekter geschäftlicher Gepflogenheiten,
-
die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
-
der nachweisliche Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge,
-
vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eig- nungskriterien,
die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbe- schränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbe- sondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Ange- boten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisemp- fehlungen.
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(2) Ausschlussgrund nach Absatz 1 ist auch die Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit oder einer auferlegten Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die im Zusam- menhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind.
(3) Tritt die Auftraggeberin nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 vom Vertrag zu- rück, so ist sie berechtigt, die bisherigen Lieferungen zurückzugeben. Den Wert nicht zu- rückgegebener Lieferungen oder bereits in Anspruch genommener Leistungen hat sie an- teilig im Rahmen des Vertragspreises der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer zu vergü- ten. Für zurückgegebene Lieferungen hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer das da- für bereits gezahlte Entgelt der Auftraggeberin zurückzuerstatten.
(4) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung in Anspruch genommener Lieferungen und Leistungen ste- hen der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer aufgrund des Rücktritts nicht zu. Von den gesetzlichen Regelungen über das Rücktrittsrecht bleiben lediglich §§ 347 bis 351 und 354 BGB unberührt.
(5) Liegen wichtige Gründe nach den Absätzen 1 und 2 vor, so hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer der Auftraggeberin eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob die Auftraggeberin ihr Rücktrittsrecht nach Absatz 3 ganz oder teilweise ausübt.
(6) Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, verspro- chenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen bzw. das 50-fache der ersparten Aufwendungen oder des verursachten Schadens in den übrigen Fällen dieses Paragraphen, höchstens jedoch 10 v. H. des gesamten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Ist ein Wert im Sinne von Satz 1 nicht feststellbar, beträgt die Ver- tragsstrafe 10 v H. des gesamten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Geringfügige Vor- teile ziehen keine Vertragsstrafe nach sich. Schadensersatzansprüche nach Absatz 4 bleiben unberührt.
§ 18
Verjährungshemmung
(1) Die Verjährung wird neben gesetzlichen Vorschriften insbesondere durch Verhandlung gehemmt; sofern der gesamte Leistungsgegenstand (§ 1) für die Auftraggeberin nicht nutzbar ist, tritt die Hemmung für den gesamten Leistungsgegenstand ein. Sofern lediglich ein Teil oder Teile des Leistungsgegenstands für die Auftraggeberin nicht nutzbar sind, tritt die Hemmung für diesen jeweiligen Teil oder die jeweiligen Teile.
(2) Für den Teil des Leistungsgegenstands, an dem der Mangel beseitigt wurde, beginnt die Verjährung neu zu laufen.
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(3) Die Verhandlung beginnt mit der schriftlichen Mängelrüge und endet mit der schriftlichen Abnahme der Nachbesserung.
§ 19
Schlussbestimmungen
(1) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer versichert, dass von ihr/ihm kein Projekt mit glei- cher Zielsetzung (vgl. Leistungsbeschreibung) auf Basis einer Zuwendung oder eines öf- fentlichen Auftrages des Bundes durchgeführt wird, kein entsprechender Antrag gestellt oder ihr/ihm bewilligt wurde und sie/er kein entsprechendes Angebot eingereicht hat.
Dies gilt auch für mögliche Unterauftragnehmerinnen/Unterauftragnehmer. Die Auftrag- nehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich die Versicherung spätestens zum Zeit- punkt der Anbahnung des Vertragsschlusses mit der Unterauftragnehmerin/dem Unterauf- tragnehmer in schriftlicher Form vorlegen zu lassen.
(2) Für diesen Vertrag gelten, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil B, Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) und die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.
(3) Die Anlagen:
-
Angebot der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers vom …
-
ggf. Ergänzung des Angebotes vom …
-
Leistungsbeschreibung in der Fassung vom …
sowie die auf der Internetseite des BMAS zur Verfügung stehende/n
Arbeiten-im-BMAS/forschungsvergabe.html
-
Handreichung zur Berücksichtigung von Gender-Aspekten bei Forschungsvorhaben
-
Dokumentvorlage für Forschungsberichte mit Bedienungsanleitung
-
Corporate-Schriften der Bundesregierung mit beigefügter Nutzungsvereinbarung
-
Merkblatt über die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgra- des VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
sind Bestandteil dieses Vertrages.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Ergänzungen und Veränderungen der Vergabeunterlagen einschließlich dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Jede Verein- barung über die Aufhebung der Schriftform – ganz oder teilweise – bedarf stets der Schriftform.
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(5) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksam- keit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksa- men Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen soweit wie möglich entspricht.
(6) Für die Versteuerung seiner Vergütung ist die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer selbst verantwortlich.
(7) Gerichtsstand ist Berlin.
Ort, Datum Ort, Datum
Im Auftrag
Unterschrift Auftraggeberin Unterschrift Auftragnehmerin/Auftragnehmer
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