Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Faunistische Erhebungen zur Fledermausfauna für die B 281n Rockendorf–Pößneck

Status
Offen
Angebotsfrist
11.11.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
85.400 EUR
Lose
1
Erfüllungsregion
Thüringen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
07.10.2026
CPV-Codes
Dienstleistungen von Ingenieurbüros (71300000)
Bekanntmachung
evergabe-online.de
Bekanntmachungsnummer
692541-2026
Verfahrensnummer
3e2e3d43-80ac-4d4c-b73a-df64753336ac

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Die 4 Unterlagen vom Vergabeportal sind noch nicht geladen. Bis dahin stützen sich die Antworten nur auf die Bekanntmachung.

Kurzbeschreibung

Das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr beauftragt Untersuchungen zur Erfassung von Fledermäusen für die Planung der rund 6 km langen Neubaustrecke der B 281n zwischen Rockendorf und Pößneck in Thüringen. Vorgesehen sind unter anderem Detektorbegehungen, automatische akustische Erfassungen sowie bei Bedarf Netzfänge und Quartierkontrollen; der geschätzte Auftragswert beträgt 85.400 Euro. Die Ergebnisse sollen als Grundlage für die weitere Landschaftspflege- und Artenschutzplanung dienen; Angebote sind bis zum 11. November 2026 einzureichen.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

Das TLBV plant den Neubau der B 281 Rockendorf - Krölpa. Die Ortsumgehung ist im Bundeverkehrswegeplan 2030 mit vordringlichem Bedarf eingestuft. Gegenstand der Ausschreibung sind faunistische Untersuchungen zur Erfassung der Fledermausfauna im Rahmen der Planung der ca. 6,0 km langen Neubaustrecke der B 281n zwischen Rockendorf und Pößneck. Die geplante Trasse verläuft überwiegend durch landwirtschaftlich geprägte Bereiche und quert dabei verschiedene Gewässer, Talräume und Gehölzstrukturen; aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten sind mögliche Fledermausvorkommen und deren Nutzung der Trassenbereiche zu erfassen und zu bewerten. Die Untersuchungen umfassen insbesondere Detektorbegehungen mit stationären und mobilen Erfassungen, automatische akustische Erfassungen mittels Horchboxen sowie bei Bedarf Netzfänge und die Kontrolle potenzieller Quartierstrukturen. Ziel ist eine belastbare Erfassung der vorkommenden Fledermausarten, ihrer Aktivitätsbereiche, Flugrouten und potenziellen Quartierstandorte als Grundlage für die weitere landschaftspflegerische und artenschutzrechtliche Planung.

Ganze Leistungsbeschreibung anzeigen

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Freiberufliche Leistungen - B 281 Rockendorf - Krölpa; Faunistische Erhebungen Fledermäuse85.400 EUR

    Das TLBV plant den Neubau der B 281 Rockendorf - Krölpa. Die Ortsumgehung ist im Bundeverkehrswegeplan 2030 mit vordringlichem Bedarf eingestuft. Gegenstand der Ausschreibung sind faunistische Untersuchungen zur Erfassung der Fledermausfauna im Rahmen der Planung der ca. 6,0 km langen Neubaustrecke der B 281n zwischen Rockendorf und Pößneck. Die geplante Trasse verläuft überwiegend durch landwirtschaftlich geprägte Bereiche und quert dabei verschiedene Gewässer, Talräume und Gehölzstrukturen; aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten sind mögliche Fledermausvorkommen und deren Nutzung der Trassenbereiche zu erfassen und zu bewerten. Die Untersuchungen umfassen insbesondere Detektorbegehungen mit stationären und mobilen Erfassungen, automatische akustische Erfassungen mittels Horchboxen sowie bei Bedarf Netzfänge und die Kontrolle potenzieller Quartierstrukturen. Ziel ist eine belastbare Erfassung der vorkommenden Fledermausarten, ihrer Aktivitätsbereiche, Flugrouten und potenziellen Quartierstandorte als Grundlage für die weitere landschaftspflegerische und artenschutzrechtliche Planung.

    Frist: 11.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

§ 123 Absatz 1 GWB Ziff. 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), Ziff. 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, Ziff. 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), Ziff. 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Ziff. 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Ziff. 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), Ziff. 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), Ziff. 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Ziff. 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder Ziff. 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). + § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, Ziff. 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird § 123 Absatz 4 GWB Ziff. 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, Ziff. 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, Ziff. 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln Fehlende Erklärungen oder Nachweise werden gemäß § 56 (2) und (3) VgV durch den Auftraggeber nachgefordert und können bis zum Ablauf der dort genannten Frist nachgereicht werden.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0000 · Freiberufliche Leistungen - B 281 Rockendorf - Krölpa; Faunistische Erhebungen Fledermäuse

100 % Preis

Vergabeunterlagen

4 Dateien laut Portal · Stand 07.10.2026
BITTE LESEN - Information zur elektronischen Angebotsabgabe.pdfSonstiges288 KB
Heftung 1_Angebotsaufforderung_0113-26.zipSonstiges9,8 MB
Heftung 2_Angebot_0113-26.zipSonstiges2 MB
_Hinweise von der e-Vergabe.txtSonstiges1 KB

Anforderungen

§ 123 Absatz 1 GWB Ziff. 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), Ziff. 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, Ziff. 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), Ziff. 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Ziff. 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Ziff. 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), Ziff. 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), Ziff. 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Ziff. 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder Ziff. 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). + § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, Ziff. 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird § 123 Absatz 4 GWB Ziff. 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, Ziff. 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, Ziff. 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln Fehlende Erklärungen oder Nachweise werden gemäß § 56 (2) und (3) VgV durch den Auftraggeber nachgefordert und können bis zum Ablauf der dort genannten Frist nachgereicht werden.

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.