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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
Anlage 14 BVB
Unteranlage 14/2
Energienebenkostenindex
MDSB-II_4142_Energienebenkostenindex
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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
MDSB-II_4142_Wertsicherung_Energienebenkosten
Unteranlage zu MDSB-II_4140_Wertsicherungsklausel
Energienebenkosten
(1) Die Fortschreibung des Kostenteils Energienebenkosten je Fahrzeugkilometer (Pos. 2.3.2 in MDSB-II_2001_Kalkulationsschema, Blatt 1_KalkSchema) er- folgt anhand des Index Energienebenkosten MDSB-II, der sich wie folgt berechnet:
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Grundlage sind die Nebenkosten für Bahnstrom des Jahres 2025 (Basisjahr). Dabei gilt für die Berücksichtigung der jeweiligen Nebenkostenbestandteile, dass immer die Abgaben, Umlagen oder Steuern mit Ausnahme der Umsatz- steuer in der Höhe zugrunde gelegt werden, wie sie für stromkostenintensive Schienenbahnen im öffentlichen Nahverkehr unter den jeweiligen Begünsti- gungstatbeständen der einzelnen Regelungen gelten und im Preisblatt für die Nutzung des 16,7-Hz-Bahnstromnetzes der DB Energie GmbH veröffentlicht werden bzw. entsprechend der jeweiligen, hoheitlich festgelegten Höhe. Netz- entgelte sowie Entgelte für Messung (und ggf. Abrechnung) sind Abgaben oder Umlagen im Sinne der Indexberechnung.
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Werden neue Umlagen, Abgaben oder Steuern eingeführt, so werden diese in die Indexberechnung mit aufgenommen, sofern diese Abgabe, Umlage oder Steuer vom Verkehrsunternehmen zwingend zu tragen ist. Begünstigungstat- bestände werden analog berücksichtigt. Gleiches gilt für eine Änderung in den Berechnungsregeln, wie beispielsweise eine andere Staffelung. Wird eine im Basisjahr bestehende Umlage, Abgabe oder Steuer zukünftig nicht mehr erho- ben, so reduziert sich der Wert der entsprechenden Umlage, Abgabe oder Steuer im Rahmen der Indexberechnung auf null.
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Für die Ermittlung der begünstigten Steuern, Abgaben und Umlagen sowie der Netzentgelte werden im Rahmen der Indexermittlung während der gesamten Vertragslaufzeit folgende Standardwerte unterstellt: Verbrauch: 56,0 Mio. kWh/a Benutzungsstunden: 4.000 Stunden/a Rekuperationsanteil 20 %
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Um einen einheitlichen Index zu berechnen, erfolgt die Berechnung des Neben- kostenindex anhand des unter 3. genannten Verbrauchs. Bei eventuellen Er- stattungen wie beispielsweise vermiedene Netznutzungsentgelte werden Steu- ern, Abgaben und Umlagen entsprechend bereinigt. Rückspeisungen finden in der Indexberechnung nur insoweit Berücksichtigung, wie diese für die Höhe der Stromsteuer relevant sind. Da die Rückspeisevergütung mit dem Außerkrafttre- ten der StromNEV zum 31.12.2028, d. h. vor Betriebsaufnahme, entfällt, findet diese in der Indexberechnung gemäß MDSB-II_4142_Berechnung_Ener- gienebenkostenindex keine Berücksichtigung und ist auch nicht einzukalkulie- ren. Derzeit ist keine § 18 StromNEV entsprechende Regelung für die Folgezeit ab 01.01.2029 vorgesehen, sollte es dennoch zur Wiedereinführung der Rück- speisevergütung kommen, wird diese gemäß Abs. 1, Ziff. 1 berücksichtigt.
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- Besteht eine Wahlmöglichkeit für die Art der Abrechnung, so werden im Rah- men der Indexberechnung die in Tabelle 1 angegebenen Entgeltvarianten be- rücksichtigt.
Tabelle 1: Berücksichtigte Netzentgelte im Index (Basisjahr 2025)
| Art | Verwendetes Entgelt |
|---|---|
| Netzentgelt für Entnahme | Netzentgelt für Entnahme aus dem Mit- telspannungsnetz |
| Entgelt für Messung | Preis in ct/kWh |
- Für die Berechnung der (Entnahme-)Netzentgelte gilt bei einer Änderung des zur Zeit der Angebotsabgabe geltenden Schwellwerts von 2.500 Stunden/a fol- gende Formel: wenn Benutzungsdauer kleiner Schwellwert, dann Netzentgelt [ct/kWh] = Arbeitspreis [ct/kWh], wenn Benutzungsdauer größer oder gleich Schwellwert, dann
Netzentgelt [ct/kWh] = (Leistungspreis [EUR/kWa] / Benutzungsdauer [h/a]) x 100 + Arbeitspreis [ct/kWh]
(2) Zur Berechnung des Indexwertes sind die Nachkommastellen bei allen Berech- nungsschritten beizubehalten. Der auf dieser Grundlage ermittelte Indexwert eines Kalenderjahres wird auf eine Nachkommastelle gerundet. Für die Anwendung des Indexwertes zur Wertsicherung gelten die Regelungen der Unterlage MDSB- II_4140_Wertsicherungsklausel.
(3) Die detaillierte Berechnung des Energienebenkostenindex für das Basisjahr 2025 (Index = 100) sowie eine beispielhafte Berechnung für die Anwendung der Fort- schreibung ist in der Unteranlage MDSB-II_4142_Berechnung_Energieneben- kostenindex ersichtlich. Diese bildet ebenfalls die aus den Annahmen gemäß Ab- satz (1) abgeleiteten und für den Index zu berücksichtigenden Begünstigungstat- bestände ab. Bei der Berechnung werden alle Nachkommastellen berücksichtigt. Aus Darstellungsgründen sind in der ausgewiesenen Berechnung nur sechs Nach- kommastellen angegeben.
Anlage: MDSB-II_4142_Berechnung_Energienebenkostenindex
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