MDSB-II_4142_Wertsicherung_Energienebenkosten.pdf

Fahrplanmäßige Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Mitteldeutschen S-Bahnnetz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 14:37 (Europe/Berlin)

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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II

Anlage 14 BVB

Unteranlage 14/2

Energienebenkostenindex

MDSB-II_4142_Energienebenkostenindex

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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II


MDSB-II_4142_Wertsicherung_Energienebenkosten

Unteranlage zu MDSB-II_4140_Wertsicherungsklausel

Energienebenkosten

(1) Die Fortschreibung des Kostenteils Energienebenkosten je Fahrzeugkilometer (Pos. 2.3.2 in MDSB-II_2001_Kalkulationsschema, Blatt 1_KalkSchema) er- folgt anhand des Index Energienebenkosten MDSB-II, der sich wie folgt berechnet:

  1. Grundlage sind die Nebenkosten für Bahnstrom des Jahres 2025 (Basisjahr). Dabei gilt für die Berücksichtigung der jeweiligen Nebenkostenbestandteile, dass immer die Abgaben, Umlagen oder Steuern mit Ausnahme der Umsatz- steuer in der Höhe zugrunde gelegt werden, wie sie für stromkostenintensive Schienenbahnen im öffentlichen Nahverkehr unter den jeweiligen Begünsti- gungstatbeständen der einzelnen Regelungen gelten und im Preisblatt für die Nutzung des 16,7-Hz-Bahnstromnetzes der DB Energie GmbH veröffentlicht werden bzw. entsprechend der jeweiligen, hoheitlich festgelegten Höhe. Netz- entgelte sowie Entgelte für Messung (und ggf. Abrechnung) sind Abgaben oder Umlagen im Sinne der Indexberechnung.

  2. Werden neue Umlagen, Abgaben oder Steuern eingeführt, so werden diese in die Indexberechnung mit aufgenommen, sofern diese Abgabe, Umlage oder Steuer vom Verkehrsunternehmen zwingend zu tragen ist. Begünstigungstat- bestände werden analog berücksichtigt. Gleiches gilt für eine Änderung in den Berechnungsregeln, wie beispielsweise eine andere Staffelung. Wird eine im Basisjahr bestehende Umlage, Abgabe oder Steuer zukünftig nicht mehr erho- ben, so reduziert sich der Wert der entsprechenden Umlage, Abgabe oder Steuer im Rahmen der Indexberechnung auf null.

  3. Für die Ermittlung der begünstigten Steuern, Abgaben und Umlagen sowie der Netzentgelte werden im Rahmen der Indexermittlung während der gesamten Vertragslaufzeit folgende Standardwerte unterstellt: Verbrauch: 56,0 Mio. kWh/a Benutzungsstunden: 4.000 Stunden/a Rekuperationsanteil 20 %

  4. Um einen einheitlichen Index zu berechnen, erfolgt die Berechnung des Neben- kostenindex anhand des unter 3. genannten Verbrauchs. Bei eventuellen Er- stattungen wie beispielsweise vermiedene Netznutzungsentgelte werden Steu- ern, Abgaben und Umlagen entsprechend bereinigt. Rückspeisungen finden in der Indexberechnung nur insoweit Berücksichtigung, wie diese für die Höhe der Stromsteuer relevant sind. Da die Rückspeisevergütung mit dem Außerkrafttre- ten der StromNEV zum 31.12.2028, d. h. vor Betriebsaufnahme, entfällt, findet diese in der Indexberechnung gemäß MDSB-II_4142_Berechnung_Ener- gienebenkostenindex keine Berücksichtigung und ist auch nicht einzukalkulie- ren. Derzeit ist keine § 18 StromNEV entsprechende Regelung für die Folgezeit ab 01.01.2029 vorgesehen, sollte es dennoch zur Wiedereinführung der Rück- speisevergütung kommen, wird diese gemäß Abs. 1, Ziff. 1 berücksichtigt.

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  1. Besteht eine Wahlmöglichkeit für die Art der Abrechnung, so werden im Rah- men der Indexberechnung die in Tabelle 1 angegebenen Entgeltvarianten be- rücksichtigt.

Tabelle 1: Berücksichtigte Netzentgelte im Index (Basisjahr 2025)

ArtVerwendetes Entgelt
Netzentgelt für EntnahmeNetzentgelt für Entnahme aus dem Mit- telspannungsnetz
Entgelt für MessungPreis in ct/kWh
  1. Für die Berechnung der (Entnahme-)Netzentgelte gilt bei einer Änderung des zur Zeit der Angebotsabgabe geltenden Schwellwerts von 2.500 Stunden/a fol- gende Formel:  wenn Benutzungsdauer kleiner Schwellwert, dann Netzentgelt [ct/kWh] = Arbeitspreis [ct/kWh],  wenn Benutzungsdauer größer oder gleich Schwellwert, dann

Netzentgelt [ct/kWh] = (Leistungspreis [EUR/kWa] / Benutzungsdauer [h/a]) x 100 + Arbeitspreis [ct/kWh]

(2) Zur Berechnung des Indexwertes sind die Nachkommastellen bei allen Berech- nungsschritten beizubehalten. Der auf dieser Grundlage ermittelte Indexwert eines Kalenderjahres wird auf eine Nachkommastelle gerundet. Für die Anwendung des Indexwertes zur Wertsicherung gelten die Regelungen der Unterlage MDSB- II_4140_Wertsicherungsklausel.

(3) Die detaillierte Berechnung des Energienebenkostenindex für das Basisjahr 2025 (Index = 100) sowie eine beispielhafte Berechnung für die Anwendung der Fort- schreibung ist in der Unteranlage MDSB-II_4142_Berechnung_Energieneben- kostenindex ersichtlich. Diese bildet ebenfalls die aus den Annahmen gemäß Ab- satz (1) abgeleiteten und für den Index zu berücksichtigenden Begünstigungstat- bestände ab. Bei der Berechnung werden alle Nachkommastellen berücksichtigt. Aus Darstellungsgründen sind in der ausgewiesenen Berechnung nur sechs Nach- kommastellen angegeben.

Anlage: MDSB-II_4142_Berechnung_Energienebenkostenindex

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