PKI-SPNV_Verein_Satzung_bei_Gründung_ergänzt_02.08.2022.pdf

Fahrplanmäßige Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Mitteldeutschen S-Bahnnetz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 14:37 (Europe/Berlin)

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S a t z u n g

des Vereins mit dem Namen

Verein Personalkostenindex Schienenpersonennahverkehr e.V.

(VPKI SPNV)

in Berlin


Präambel

Die Aufgabenträger des SPNV sind für die Organisation und Finanzierung des öffentli- chen Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) zuständig.

Alle SPNV-Aufgabenträger sind im Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. (BSN) or- ganisiert. Dieser vertritt die Interessen seiner Mitglieder in regional übergreifenden An- gelegenheiten und ist Ansprechpartner für die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und deren Verbände in solchen Fragen.

Die SPNV-Aufgabenträger sind für die Sicherstellung eines ausreichenden SPNV-Ange- bots im Sinne der Daseinsvorsorge zuständig. Da sich die Eisenbahnverkehrsleistungen im Nahverkehr in der Regel nicht eigenwirtschaftlich über die Fahrgeldeinnahmen fi- nanzieren lassen, sind Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erforderlich. Die SPNV-Aufga- benträger leisten diese Zuschüsse im Rahmen entsprechender öffentlicher Dienstleis- tungsaufträge in Gestalt von Verkehrsverträgen.

Ein wesentlicher Kostenbestandteil dieser Verträge sind die Personalkosten. Angesichts der besonderen Tarifstruktur im Eisenbahnsektor bestehen erhebliche Besonderheiten bei der Struktur der Personalkosten insbesondere von Triebfahrzeug- und Zugbegleit- personal. Diese werden bislang durch die amtlichen Indizes des Statistischen Bundes- amtes (H49) nicht adäquat abgebildet. Damit im Sinne der Daseinsvorsorge über lang- fristig gesicherte Verkehrsverträge ein zuverlässiges Leistungsangebot vorhanden ist, müssen diese betriebswirtschaftlich gesondert erfasst, bearbeitet und weiterentwickelt werden. Oft sind Verkehrsvertragslaufzeiten von mehr als zehn Jahren erforderlich und üblich. Über diese Zeiträume lässt sich die Entwicklung der Personalkosten nur höchst unsicher prognostizieren.

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Vor diesem Hintergrund haben der BSN als Dachverband der Aufgabenträger (AT) und die EVU beschlossen, zur betriebswirtschaftlichen Erforschung der Grundlagen der Kos- tenentwicklung und zur Entwicklung von Ausgleichsparametern, die die Besonderheiten der Branche berücksichtigen, den Verein Personalkostenindex Schienenpersonennah- verkehr e.V. (VPKI SPNV) zu gründen.

Ziel des Vereins ist es, die wesentlichen Parameter für einen Personalkostenindex aus objektiver Sicht als Grundlage für sachgerechte Ausschreibungen fortzuschreiben und weiterzuentwickeln.

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen:

Verein Personalkostenindex Schienenpersonennahverkehr

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er erhält nach erfolgter Eintra- gung den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung im Bereich der Betriebswirtschaft.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Zusammenarbeit von AT und EVU zur Entwicklung und Etablierung ge- meinsamer Standards im Zusammenhang mit der Ermittlung des Personal- kostenindexes,

b) die Durchführung von Projekten im Zusammenhang mit dem Personalein- satz im SPNV und dessen Auswirkungen im Rahmen der Ermittlung des Per- sonalkostenindexes,

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c) die Erhebung und Auswertung von Daten und Informationen im Zusammen- hang mit dem Personaleinsatz im SPNV und dessen Auswirkungen im Rah- men der Ermittlung des Personalkostenindexes sowie die Bereitstellung der Ergebnisse in Form von Publikationen und sonstigen Medien,

d) den Erfahrungsaustausch zwischen AT und EVU im Zusammenhang mit dem Personaleinsatz im SPNV und seinen Auswirkungen im Rahmen der Ermitt- lung, Fortschreibung und Weiterentwicklung des Personalkostenindexes.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind

a) der BSN als institutionelles Mitglied mit vereinsrechtlichen Sonderrechten;

b) EVU. Das sind

  • in Deutschland zugelassene EVU, die gemeinwirtschaftliche Verkehrs- leistungen im SPNV in Deutschland selbst erbringen oder bereits den Zuschlag hierfür erhalten haben.

  • Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die mit solchen EVU über mit- telbare und/oder unmittelbare Mehrheitsbeteiligungen als Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften verbunden sind.

Pro Konzern kann nur ein Konzernunternehmen i. S. von § 18 Aktiengesetz Mitglied werden.

Durch Vorstandsbeschluss kann die Aufnahme abweichend von den in die- sem lit. b) genannten Voraussetzungen erfolgen.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern nach Absatz 1 b) entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines in Textform zu stellenden Antrags. Die Anforderungen, die der Antrag erfüllen muss, und die damit zusam- menhängenden Nachweispflichten werden in einer gesonderten Vereinsordnung festgelegt.

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(3) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der Antragsteller die Mitglie- derversammlung anrufen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge, sonstige Pflichten der Mitglieder

(1) Von den Mitgliedern werden zur Deckung der laufenden Kosten Beiträge erhoben; außerdem können von den EVU-Mitgliedern Umlagen beispielsweise für die Be- auftragung externer Dienstleister erhoben werden. Die Höhe des Beitrags und ggf. von Umlagen sowie deren Berechnung und Fälligkeit werden von der Mitglie- derversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung bestimmt. Die Festsetzung unterschiedlicher Beiträge für den BSN als institutionelles Mitglied einerseits und die Mitglieder nach § 3 Absatz 1b) andererseits ist zulässig.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich

a) zur aktiven Mitarbeit in den Ausschüssen des Vereins;

b) bei EVU zusätzlich: zur Datenlieferung gemäß Dokumentation des PKI SPNV.

Die Einzelheiten können in einer „Vereinsordnung“ konkretisiert werden.

(3) Soweit es nach dieser Satzung z. B. für die Berechnung der Stimmrechte, Mit- gliedsbeiträge etc. auf die beim Mitglied herrschenden Verhältnisse (z. B. Um- sätze, Mitarbeitendenzahl, Verkehrsangebot in Zkm o. Ä.) ankommt, ist nicht auf die Verhältnisse bei diesem Unternehmen allein abzustellen, sondern auch auf die Verhältnisse bei allen Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die mit dem Mitglied über mittelbare und/oder unmittelbare Mehrheitsbeteiligungen als Mutter-, Toch- ter- oder Schwestergesellschaften verbunden sind, soweit diese in Deutschland SPNV betreiben. Für Gemeinschaftsunternehmen ist die im Rahmen der Auf- nahme in den Verein erfolgte Zuordnung maßgebend.

(4) Jedes Vereinsmitglied hat dem Vorstand unverzüglich und unaufgefordert Ände- rungen in den Beteiligungsverhältnissen anzuzeigen und entsprechende Nach- weise vorzulegen, sofern diese Änderungen zu einer Neubewertung der Mitglied- schaft (z.B. in Bezug auf die Stimmrechtsanteile des EVU) führen könnten. Wird der Nachweis nicht geführt, bleiben die entsprechenden Verhältnisse des anderen Unternehmens für die Berechnung der Stimmrechte, Mitgliedsbeiträge etc. des Mitglieds außer Betracht.

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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich so lange wie das Mitglied gemäß eines Verkehrsvertrages zur Anwendung des PKI SPNV verpflichtet ist. Im Übrigen en- det die Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt, durch Liquidation, Ausschluss aus dem Verein sowie Streichung von der Mitgliederliste.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vor- standsvorsitzenden. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zulässig.

(3) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichti- ger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegen- der Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss ent- scheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestri- chen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags oder der Verpflichtung zur Zahlung einer Umlage ganz oder teilweise im Rück- stand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge und Umlagen nicht berührt.

III. Vereinsorgane

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand;

b) die Mitgliederversammlung.

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(2) Daneben kann der Vorstand durch Vorstandsbeschluss weitere Organe und Gre- mien mit beratender Funktion (z.B. Ausschüsse) bilden und durch Vorstandsbe- schluss deren Zusammensetzung, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlich- keiten sowie innere Ordnung regeln.

§ 7 Zusammensetzung des Vorstands, Bestellung der Vorstandsmitglieder

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmit- gliedern. Dem Vorstand gehören an der BSN als Vorsitzender (vereinsrechtliches Sonderrecht des institutionellen Mitglieds) und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2) Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversamm- lung auf eine Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie müssen EVU und Vereinsmitglied sein. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds i.S.v. Absatz 2 endet durch

a) Ablauf seiner Amtszeit; das Mitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vor- stands im Amt;

b) Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Verein zu erklären

c) Ausscheiden als Vereinsmitglied.

Scheidet ein Vorstandsmitglied i.S.v. Absatz 2 während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur turnusmä- ßigen Wahl des Vorstands.

(4) Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind unverzüglich zur Eintra- gung in das Vereinsregister anzumelden.

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§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die operativen und strategischen Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Sat- zung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat auch für jedes Ge- schäftsjahr rechtzeitig einen Haushaltsplan aufzustellen, für die Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands haften, soweit gesetzlich zulässig, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die in Schriftform oder in Textform (auch im Wege der elektronischen Medien) einberu- fen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhal- ten.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmit- glieder anwesend ist. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, ist unverzüglich mit ordentlicher Einberufungsfrist entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, in der der Vorstand unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der erneuten Einberufung hinzuweisen. Grundsätzlich ist ein Einvernehmen bei Beschlussfas- sungen anzustreben. Sollte ein solches nicht erzielt werden können, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so- fern nicht durch Vorstandsbeschluss oder die Geschäftsordnung nach Absatz 4 im Einzelfall die Zustimmung des BSN vorgesehen ist. Die Beschlüsse des Vorstands sind in Textform niederzulegen und vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen (auch elektronisch zulässig). Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(3) Ein Vorstandsbeschluss kann in Präsenz, in Schriftform, in Textform oder im Wege der elektronischen Medien (auch online) gefasst werden.

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(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine innere Ordnung, die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands geregelt und die Maßnahmen, die der Zustimmung durch Vorstandsbeschluss bedürfen, festgelegt werden. Die Ge- schäftsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 10 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch alle Vorstandsmitglieder, je ein- zeln, vertreten.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzu- nehmen und jeweils bis zu zwei Vertreter*innen in eine Mitgliederversammlung zu entsenden.

(2) Die Mitglieder des Vereins werden in der Mitgliederversammlung durch ihre ge- setzlichen Vertreter*innen oder durch schriftlich bevollmächtigte Personen ihrer Organisation vertreten. Die Vollmacht ist zu Beginn einer Mitgliederversammlung der Versammlungsleitung bzw. der Protokollführung unaufgefordert vorzulegen. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist möglich. In die- sem Fall ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für

a) die Berufung gegen einen Beschluss über die Ablehnung eines Aufnahmean- trags der Vereinsmitgliedschaft (§ 3 Absatz 3);

b) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der von den Vereinsmitgliedern zu entrichtenden Beiträge und Umlagen einschließlich der Beschlussfassung über die Beitragsordnung (§ 4 Absatz 1);

c) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der „Vereinsordnung“;

d) den Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 5 Absatz 3);

e) die Bestellung von Vorstandsmitgliedern (nach § 7 Absatz 2);

f) die Zustimmung zur Geschäftsordnung für den Vorstand (§ 9 Absatz 4);

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g) die Bestellung zweier Rechnungsprüfer, von denen einer Mitglied des BSN und einer ein EVU, das nicht dem Vorstand angehören darf, sein muss. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jährlich jeweils für das laufende Geschäftsjahr bestellt;

h) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts (§ 17 Ab- satz 4);

i) die Entlastung der Mitglieder des Vorstands. Diese erfolgt en bloc.

j) Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks;

k) die Auflösung des Vereins;

l) die Beauftragung externer Dienstleister;

m) die Anpassung des „Warenkorbs“ (aus der Dokumentation zum PKI);

n) inhaltliche Änderungen der Dokumentation zum PKI (auf der homepage des BSN veröffentlichte Fassung vom 01.07.2021) sowie nachfolgende Änderun- gen;

o) weitere, ihr vom Vorstand zur Entscheidung übertragene Angelegenheiten.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich zur Jahresversammlung.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf An- trag eines Vorstandsmitglieds oder wenn dies mindestens ein Drittel aller Vereins- mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tages- ordnung setzt der Vorstand fest.

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(4) Auf Anordnung des Vorstands können Mitgliederversammlungen auch im Wege der elektronischen Medien (auch online) durchgeführt werden. Absätze 1 bis 3 gelten für diesen Fall entsprechend.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversamm- lung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträg- lich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat die Ergänzung der Tages- ordnung den Vereinsmitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversamm- lung in Textform mitzuteilen., sofern sie wesentliche Maßnahmen wie den Ausschluss von Mitgliedern, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Beitragserhöhungen oder die Auflösung des Vereins betrifft.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung von einem durch Vorstandsbeschluss bestimmten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leitung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem/r Wahlleiter/in übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Der BSN hat 25,1 % der Stimmen (Stimmrechtsanteil). Die verbleibenden Stim- men werden unter den EVU aufgeteilt.

Der Stimmrechtsanteil jedes EVU bemisst sich nach dem Verhältnis der maßge- benden Anzahl seiner Mitarbeitenden zu der Summe der maßgebenden Anzahlen der Mitarbeitenden der anderen EVU-Mitglieder, die gemeinwirtschaftliche Ver- kehrsleistungen erbracht haben, mit Stand zum 31. Dezember des Vorjahres (Stichtag). Maßgebende Anzahlen der Mitarbeitenden sind die zum Stichtag im SPNV als Triebfahrzeug- und Zugbegleitpersonal eingesetzten Mitarbeitenden, umgerechnet in Vollzeitäquivalente. Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt noch

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keine gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen erbracht haben, aber bereits ei- nen Zuschlag für eine gemeinwirtschaftliche Leistung erhalten haben, werden so gewertet, als ob sie 25 Mitarbeitende gehabt hätten.

(5) Die Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

(6) Das institutionelle Mitglied ist nicht stimmberechtigt bei Abstimmungen, die aus- schließlich die Höhe der Umlagen und die Aufteilung der Aufbringung der Umla- gen durch die EVU betreffen. Beschlüsse nach Satz 1 werden mit einer qualifizier- ten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus dem Bereich der EVU ge- fasst.

(7) Zu folgenden Beschlüssen ist eine qualifizierte Mehrheit der abgegebenen gülti- gen Stimmen aus dem Bereich der EVU (ohne Berücksichtigung der Stimmen des institutionellen Mitglieds) sowie die ausdrückliche Zustimmung des institutionellen Mitglieds erforderlich:

a) die Berufung gegen einen Beschluss über die Ablehnung eines Aufnahme- antrags der Vereinsmitgliedschaft (§ 3 Absatz 3);

b) Beitragsanpassung und -verteilung einschließlich der Beschlussfassung über die Beitragsordnung (§ 4 Absatz 1); zur Kostenbeteiligung des institutionel- len Mitglieds an Umlagen ist zudem die Zustimmung des institutionellen Mit- glieds notwendig;

c) Erlass, Änderung und Aufhebung der Vereinsordnung Mitgliederpflichten (§ 4 Absatz 2);

d) den Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 5 Absatz 3);

e) Zustimmung zur Geschäftsordnung für den Vorstand (§ 9 Absatz 4);

f) Änderungen des Warenkorbs und Änderungen der Dokumentation zum PKI (§ 11 lit. m) und n));

g) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts (§ 17 Ab- satz 4);

h) Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks;

i) Auflösung des Vereins.

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(8) Die nach Absätzen 5, 6 und 7 erforderliche qualifizierte Mehrheit entspricht dem Stimmrechtsanteil des Mitgliedes mit dem höchsten Stimmrechtsanteil zuzüglich eines Zuschlags von 10%-Punkten, mindestens jedoch der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen, die nicht unter Absatz 6 und 7 fallen, ist außerdem erforderlich, dass dem zu fassenden Beschluss insge- samt mindestens drei Mitglieder zustimmen.

§ 15 Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollierenden zu un- terzeichnen und innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen ist.

§ 16 Beschlussfassung in Textform

Der Einberufung einer Mitgliederversammlung bedarf es nicht, wenn alle Vereinsmit- glieder mit dem zu fassenden Beschluss oder einer Beschlussfassung in Textform ein- verstanden sind.

IV. Geschäftsjahr, Rechnungslegung, Vereinsvermögen

§ 17 Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu sorgen.

(3) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Jah- resbericht zu erstellen. Der Jahresbericht hat Aufschluss über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr zu geben.

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(4) Die Jahresrechnung ist von den nach § 11 lit. g) bestellten Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergeb- nis ihrer Prüfung zu berichten. Der Vorstand hat die Jahresrechnung und den Jahresbericht der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

V. Auflösung des Vereins

§ 18 Liquidation

Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. § 7 bis § 10 gel- ten während der Liquidation entsprechend.

VI. Übergangsbestimmung

Abweichend von § 14 Absatz 4 werden die für die Mitgliedschaft (z.B. in Bezug auf die Stimmrechtsanteile) der EVU-Mitglieder beim Mitglied herrschenden Verhältnisse, ins- besondere die maßgebenden Beteiligungsverhältnisse, bei Gründung des Vereins durch die Gründungsmitglieder festgelegt. Diese Festlegung gilt so lange, bis nach dieser Sat- zung eine Neufestlegung erfolgt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21. April 2022 er- richtet und entsprechend der Ermächtigung des Vorstands durch diesen am 25. August 2022 aktualisiert.

Berlin, den 25. August 2022

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