PKI-SPNV_Verein_Geschäftsordnung_Mitgliederpflichten_16.06.2023.pdf

Fahrplanmäßige Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Mitteldeutschen S-Bahnnetz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 14:37 (Europe/Berlin)

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Vereinsordnung

über

Aufnahme in den Verein, Feststellung der Stimmrechtsan-

teile, Mitgliederrechte und -pflichten

§ 1 Aufnahme in den Verein

(1) Die Aufnahme von Mitgliedern kann aufgrund eines bis zum 31. Juli eines Jahres zustellenden Aufnahmeantrags nur mit Wirkung zum 1. Januar des darauffolgen- den Jahres erfolgen.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 3 Absatz 1 b) der Satzung (EVU) ent- scheidet der Vorstand durch Beschluss (§ 3 Absatz 2 der Satzung). Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines in Textform zu stellenden Antrags, der enthalten muss:

a) alle EVU im Sinne von § 3 Absatz 1 b) erster Spiegelstrich der Satzung, die mit dem Antragsteller über mittelbare und/oder unmittelbare Mehrheitsbe- teiligungen als Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften verbunden sind.

Sind an einem EVU zwei Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt, entscheidet das EVU durch Erklärung im Aufnahmeantrag, in welchem Verhältnis den Gesellschaftern die o.g. Verhältnisse zuzuordnen sind, sofern das EVU nicht selbst Vereinsmitglied ist oder wird.

b) Benennung mindestens einer bereits durchgeführten gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung mit Laufzeitende des derzeit zuletzt auslaufenden Ver- kehrsdurchführungsvertrags. Sofern noch kein aktiver gemeinwirtschaftli- cher Vertrag im SPNV vorhanden: Datum des Zuschlags für eine gemein- wirtschaftliche Leistung im SPNV sowie Datum der voraussichtlichen Be- triebsaufnahme für diesen.

(3) Die Antragsteller haben die im Aufnahmeantrag gemachten Angaben einschließ- lich der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft dem Vorstand auf Verlangen nachzuweisen.

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§ 2 Allgemeine Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich zur vertrauensvollen Zusammenarbeit untereinander, sowie dazu, die Ziele des Vereins zu unterstützen und alle Handlungen zu unterlassen, die das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit beschädigen.

§ 3 Verpflichtungen der Mitglieder zu Mitwirkung und Mitarbeit

(1) Der BSN hat nach § 14 Absatz 4 der Satzung 25,1 % der Stimmen (Stimmrechts- anteil). Die verbleibenden Stimmen werden unter den EVU aufgeteilt.

Der Stimmrechtsanteil jedes EVU bemisst sich nach dem Verhältnis der maßge- benden Anzahl seiner Mitarbeitenden zu der Summe der maßgebenden Anzahlen der Mitarbeitenden der anderen EVU-Mitglieder, die gemeinwirtschaftliche Ver- kehrsleistungen erbracht haben, mit Stand zum 31. Dezember des Vorjahres (Stichtag). Maßgebende Anzahlen der Mitarbeitenden sind die zum Stichtag im SPNV als Triebfahrzeug- und Zugbegleitpersonal eingesetzten Mitarbeitenden, umgerechnet in Vollzeitäquivalente. Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen erbracht haben, aber bereits ei- nen Zuschlag für eine gemeinwirtschaftliche Leistung erhalten haben, werden so gewertet, als ob sie 25 Mitarbeitende gehabt hätten. Die Zahl der relevanten Mit- arbeitenden ist dem Vorstand Finanzen bis spätestens zum 31. Juli zu melden. Dieser hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen, im Zweifel Nachweise anzu- fordern und die geprüften Zahlen und die sich daraus ergebenden Stimmrechts- verhältnisse unverzüglich nach der Prüfung dem Vorstand vorzulegen.

Durch einstimmigen Vorstandsbeschluss kann die Stimmrechtsverteilung im Zu- sammenhang mit der Aufnahme von Mitgliedern abweichend geregelt werden. Der Vorstand stellt die Stimmrechtsverhältnisse vor Erstellung des Haushaltspla- nes durch Beschluss fest. Diese Feststellung ist bis zu einer erneuten, ggf. geän- derten Feststellung der Stimmrechtsverhältnisse maßgebend.

(2) Alle für die Ermittlung und Fortschreibung des PKI notwendigen Daten und Infor- mationen sind fristgerecht, inhaltlich korrekt und vollständig den beauftragten ex- ternen Dienstleistern zur Verfügung zu stellen. Der konkrete Umfang sowie die Fristen der Datenbereitstellung ergeben sich aus der Dokumentation des PKI.

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(3) Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, sich in angemessenem Umfang aktiv in die Arbeit des Vereins zur Erreichung der Vereinsziele einbringen. Dies umfasst insbesondere die Mitwirkung in den Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Vereins, die zur Entwicklung von Empfehlungen zur Strategie, im Zusammenhang mit der Auswahl und Beauftragung externer Dienstleister, zur Anpassung des „Warenkorbs“ (aus der Dokumentation zum PKI) und im Zusammenhang mit in- haltlichen Änderungen der Dokumentation zum PKI durch Vorstandsbeschluss ge- bildet werden.

§ 4 Verpflichtung der Mitglieder zur Entsendung geeigneter Personen in die Gre- mien des Vereins

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Möglichkeit in die jeweiligen Gremien des Vereins dieselben Personen zu entsenden, um eine Kontinuität der Zusammenar- beit zu gewährleisten.

(2) Die entsandten Personen sollen

a) über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen;

b) bei den entsendenden Organisationen in einem festen Beschäftigungsver- hältnis bzw. bei Vertretern des BSN in einem festen Beschäftigungsverhält- nis eines seiner Mitglieder stehen;

c) von den entsendenden Organisationen zur Entscheidungsvorbereitung man- datiert sein.

(3) Die Mitglieder stellen sicher, dass den von ihnen entsandten Personen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Verein ausreichend Zeit zur Verfügung steht und ihnen eine regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen möglich ist und dem Verein für die Tätigkeit der entsandten Personen keine Kosten (Auslagener- satz, Ansprüche auf Vergütung) entstehen.

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§ 5 Verschwiegenheitspflicht

(1) Alle Personen, die von den Mitgliedern in die Gremien des Vereins entsandt wer- den, sind von den Mitgliedern zu verpflichten, nach außen Stillschweigen über alle vertrauliche Angelegenheiten des Vereins und die von den Mitgliedern als vertraulich gekennzeichneten Daten zu bewahren, die sie bei ihrer Mitarbeit in Angelegenheiten des Vereins erfahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tä- tigkeit. Die Information der jeweils entsendenden Organisationen bzw. der Mit- gliederversammlung des BSN fällt nicht unter die Verschwiegenheitspflicht.

(2) Der Vorstand hat Sachverständige und Auskunftspersonen, die zu den Sitzungen hinzugezogen werden, vor Sitzungsbeginn auf Stillschweigen über die vertrauli- chen Angelegenheiten und Geschäftsgeheimnisse des Vereins zu verpflichten.

§ 6 Finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten und fälligen Mitgliedsbeiträge entsprechend den Regelungen der Beitragsordnung fristgerecht zu entrichten.

(2) Mitglieder der EVU-Seite sind verpflichtet, die festsetzten Umlagen zur Finanzie- rung der Beauftragung Dritter in der festgesetzten Höhe nach den Regelungen der Beitragsordnung fristgerecht zu entrichten.

(3) Sofern ein Mitglied seiner Mitwirkungspflicht nicht in der gemäß § 3 Abs. 2 darge- stellten Form nachkommt und dem Verein durch die nicht fristgerechte bzw. nicht vollständige Datenlieferung Mehrkosten entstehen, hat es diese, dem Verein zu- sätzlich entstandenen Kosten, zu tragen. Die Mehrkosten sind durch den Verein gegenüber dem Mitglied zu belegen.

Als Mehrkosten werden beispielsweise Zusatzkosten angesehen, die durch die Nutzung von sog. „Passivmonaten“ als „Aktivmonate“ bei dem zuständigen Dienstleister für die Berechnungen des Teilmodells B, anfallen.

Sofern mehrere Mitglieder ihre Mitwirkungspflicht zur fristgerechten bzw. voll- ständigen Datenlieferung verletzen und dem Verein Zusatzkosten entstehen, tra- gen sie diese jeweils zu gleichen Teilen, unabhängig von den eigentlichen Stimm- gewichten.

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