PKI-SPNV_Verein_Beitragsordnung_21.04.2022.pdf

Fahrplanmäßige Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Mitteldeutschen S-Bahnnetz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 14:37 (Europe/Berlin)

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Beitragsordnung

§ 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Beitrag je Mitglied wird auf 1.000 € pro Kalenderjahr festgelegt. Der Beitrag für EVU-Mitglieder mit bis zu 49 Mitarbeitenden (Grundlage ist die maßgebende Anzahl der Mitarbeitenden i.S.d. § 14 Abs. 4 der Satzung) beträgt abweichend davon 100 € pro Kalenderjahr, bei 50 bis 99 Mitarbeitenden 500 € pro Kalender- jahr.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist auf das den Mitgliedern vom Vorstand in Textform mitzu- teilende Konto des Vereins zu überweisen und bis spätestens 31. Januar für das laufende Jahr zur Zahlung fällig. Abweichend davon ist der Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2022 innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung durch den Vorstand zur Zahlung fällig.

§ 2 Umlagen

(1) Die EVU sind außer zur Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen dazu verpflichtet, Um- lagen insbesondere zur Finanzierung der Kosten der vom Verein zur Weiterent- wicklung des PKI beauftragten externen Dienstleister zu entrichten.

(2) Die Umlagen je EVU werden durch den Vorstand Finanzen i.d.R. für die letzte Mitgliederversammlung eines Jahres für das Folgejahr nach Absatz 4 berechnet.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt Gesamthöhe und Aufteilung der Umlagen gemäß § 14 Absatz 6 der Satzung. Kommt kein Beschluss über die Verteilung der Umlagen zustande, sind die Mitglieder, deren maßgebende Anzahl der Mitarbei- tenden unter 50 Mitarbeitenden liegt, von der Tragung von Umlagen befreit. Von den übrigen EVU-Mitgliedern trägt jedes EVU-Mitglied einen gleich hohen Anteil bezogen auf 50% der Umlagen; die übrigen 50 % der Umlagen verteilen sich an- teilig auf diese EVU-Mitglieder entsprechend ihrer Stimmrechtsanteile.

(4) Die Höhe der jährlich insgesamt durch die EVU zu tragenden Umlagen wird im Haushaltsplan niedergelegt.

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(5) Die Höhe der Umlagen ist so festzulegen, dass damit die zu erwartenden Kosten aus der Beauftragung der externen Dienstleister abgedeckt sind. Zudem sollten die Umlagen der ersten drei Jahre auch darüberhinausgehende Beträge zur Bil- dung einer angemessenen Rücklage für unerwartet notwendige Ausweitungen der Aufträge an externe Dienstleister beinhalten.

(6) Die festgesetzten Umlagen sind auf das den Mitgliedern vom Vorstand in Text- form mitzuteilende Konto des Vereins zu überweisen.

(7) Für die Fälligkeit der Umlagen gilt: 14 Tage nach Anforderung durch den Vor- stand.

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