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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
Anlage 14 BVB
Wertsicherungsklausel
MDSB-II_4140_Wertsicherungsklausel
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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen MDSB-II
MDSB-II_4140 – Wertsicherungsklausel
- Grundlagen
(1) Die Wertsicherungsklausel soll zu erwartende Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit abbilden und mögliche Risiken aus unvorhersehbaren Preisver- änderungen begrenzen. Sie gilt für die kalkulierten Preisbestandteile entspre- chend MDSB-II_2001_Kalkulationsschema, für die Vergütung von Leistungen des Busersatzverkehrs sowie für Minderungen und Vertragsstrafen.
(2) Bei der Ausgestaltung der Wertsicherungsklausel werden die einzelnen kalkulier- ten Kostenpositionen je nach eingeschätztem Risiko einer fest definierten Wert- sicherung, einer auf Basis von Indizes geregelten Wertsicherung bzw. keiner Wertsicherung nach Maßgabe der Regelungen der folgenden Kapitel unterwor- fen.
(3) Die im Weiteren angegebenen Bezüge zu Einzelpositionen der Kalkulation in MDSB-II_2001_Kalkulationsschema beziehen sich auf das Grundnetz und alle optionalen Betriebsleistungen gleichermaßen (z. B. ein Bezug zu MDSB- II_2001_Kalkulationsschema Blatt1_KalkSchema bezieht sich auf Blatt 1a, 1b, 1c, 1d und 1e).
- Festlegungen zur Wertsicherung
(1) Für die vom Auftragnehmer mit Preisstand des Basisjahres 2025 kalkulierten und in MDSB-II_2001_Kalkulationsschema_Blatt1_KalkSchema ausgewiesenen einzelnen Kostenpositionen erfolgt die Fortschreibung/Wertsicherung auf Basis der Angaben der Spalte „Fortschreibung Preis“ beginnend ab dem in der Spalte „Fortschreibung Preis ab Jahr“ ausgewiesenen Kalenderjahr. Die jährliche Preis- fortschreibung erfolgt auf Basis der kalkulierten absoluten Kosten.
(2) Das Angebot des Auftragnehmers gemäß MDSB-II_2001_Kalkulationsschema Blatt1_KalkSchema unterstellt in den Unterpositionen der Position 1.1 - Fahr- zeugbeschaffung sowie in der Unterposition 1.3.1.1 – Abschreibung für eigene Werkstätten und ortsfeste Anlagen einen im Angebot angenommenen Finanzie- rungszinssatz für die Fahrzeugfinanzierung (Pos. 1.1) und die Werkstattfinanzie- rung (Pos. 1.3.1.1). Die Kalkulationspositionen der Position 1.1 und 1.3.1.1 un- terliegen einer sogenannten Zinskorrektur gemäß MDSB-II_3021_Fahrzeugfi- nanzierung Kap. 4. Die Zinskorrektur dient dazu, einen Teil des Risikos bzw. der Chance von Zinsänderungen bei der Fahrzeugbeschaffung und der Finanzierung von Werkstätten und ortsfesten Anlagen vom EVU auf die Aufgabenträger zu übertragen.
Die Zinskorrektur erfolgt einmalig durch Anpassung der absoluten Einzelkalkula- tionspositionen MDSB-II_2001_Kalkulationsschema Blatt1_KalkSchema Po- sitionen 1.1.1 bis 1.1.3 und Pos. 1.3.1.1 nach Maßgabe der Festlegungen MDSB- II_3021_Fahrzeugfinanzierung Kap. 4.
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2.1 Keine Fortschreibung
Kostenpositionen, bei denen unter MDSB-II_2001_Kalkulationsschema Blatt1_KalkSchema in Spalte „Fortschreibung Preis“ die Angabe „0 %“ hinterlegt ist, unterliegen nicht der Wertsicherung und bleiben während der ganzen Ver- tragslaufzeit unverändert. Kostenpositionen unter MDSB-II_2001_Kalkulationsschema Blatt0_Vorlauf- kosten werden nicht wertgesichert.
2.2 Feste Fortschreibung
Kostenpositionen, bei denen unter MDSB-II_2001_Kalkulationsschema Blatt1_KalkSchema in Spalte „Fortschreibung Preis“ eine feste Prozentangabe hinterlegt ist, werden mit der jeweils hinterlegten Steigerung beginnend ab dem in der Spalte „Fortschreibung Preis ab dem Jahr“ hinterlegten Kalenderjahr dy- namisiert.
2.3 Fortschreibung anhand von Indizes
Kostenpositionen, bei denen unter MDSB-II_2001_Kalkulationsschema Blatt1_KalkSchema in Spalte „Fortschreibung Preis“ ein definierter Index (Nr. 1 bis 7) hinterlegt ist, werden auf der Grundlage der Entwicklung der jeweils hinter- legten Indizes beginnend ab dem in der Spalte „Fortschreibung Preis ab dem Jahr“ hinterlegten Kalenderjahr fortgeschrieben.
- Indizierte Preisfortschreibung
3.1 Definition der Indizes
Für die indexbasierte Fortschreibung kommen verschiedene Indizes zur Anwen- dung, welche unter MDSB-II_2001_Kalkulationsschema Blatt1_KalkSchema in Spalte „Fortschreibung Preis“ festgelegt sind.
Die Indizes sind mit Stand 31.01.2026 wie folgt definiert:
Index 1 - Strom:
Index des Statistischen Bundesamtes – GENESIS-Onlinedatenbank Tabelle 61241-0004 – Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte: Deutschland, Monate, Güterverzeichnis 6-Steller GP19-351115 - Elektrischer Strom, bei Abgabe an Sondervertragskun- den, Hochspannung
Index 2 (Energienebenkosten):
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Index zur Fortschreibung der Energienebenkosten.
Die Ermittlung und Herleitung dieses Index ist in der Anlage MDSB-II_4142_ Wertsicherung_Energienebenkosten näher beschrieben.
Index 3 (Personal H49): Index des Statistischen Bundesamtes – GENESIS-Onlinedatenbank Tabelle 62221-0002 – Indizes der Tarifverdienste, Wochenarbeitszeit: Deutsch- land, Quartale, Wirtschaftszweige Index der tariflichen Monatsverdienste ohne Sonderzahlungen WZ08-49 – Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen
Index 4 (Personal PKI):
„Personalkostenindex Schienenpersonennahverkehr (PKI SPNV)“
Die Ermittlung und Herleitung dieses Index ist in der Anlage MDSB-II_4141_PKI- SPNV (konkret in PKI-SPNV_Dokumentation_Index) näher beschrieben.
Für die Anwendung des Index PKI SPNV ist der Beitritt in den Verein Personal- kostenindex Schienenpersonennahverkehr e.V. (VPKI SPNV) zwingend erforder- lich. Weitergehende Unterlagen zum Verein wie Satzung, Mitgliederpflichten, Bei- tragsordnung etc. sind in der Anlage MDSB-II_4141_PKI-SPNV beigefügt.
Index 5 (Erzeugerpreisindex)
Index des Statistischen Bundesamtes – GENESIS-Onlinedatenbank Tabelle 61241-0004 – Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte: Deutschland, Monate, Güterverzeichnis 2-Steller GP19-33 – Reparatur, Instandhaltung von Maschinen, Ausrüstungen
Index 6 (Entwicklung der Trassenentgelte im SPNV)
Index zur Fortschreibung der Trassenentgelte für Leerfahrten.
Der Index basiert auf den von der Bundesnetzagentur genehmigten Trassenent- gelten der DB InfraGo AG für das Marktsegment Leerfahrt SPNV (Trassenpreis pro Zugkm) für das jeweilige Kalenderjahr (Fahrplanjahr wird dem Kalenderjahr gleichgesetzt). Sollten sich die Entgelte für Leerfahrten für die Gebiete der Auf- traggeber unterschiedlich entwickeln, werden für die Fortschreibung die Entgelte für das Marktsegment Leerfahrt Sachsen-Anhalt herangezogen.
Index 7 (Verbraucherpreisindex)
Index des Statistischen Bundesamtes – GENESIS-Onlinedatenbank Tabelle 61111-0002 – Verbraucherpreisindex: Deutschland, Monate
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3.2 Anwendung der Indizes zur Preisfortschreibung
(1) Für die angegebenen Indizes wird die jährliche Veränderung der Jahresdurch- schnittswerte (JD) eines jeden Index im Verhältnis zum Vorjahr beginnend ab dem unter MDSB-II_2001_Kalkulationsschema_ Blatt1_KalkSchema in der Spalte „Fortschreibung Preis ab Jahr“ definierten Kalenderjahr ermittelt
(2) Bei der Ermittlung der jährlichen Veränderung entsprechend Absatz 1 werden die JD mit jeweils einer Nachkommastelle berücksichtigt. Für die Preisfortschreibung wird die ermittelte Veränderung der JD mit allen Nachkommastellen berücksich- tigt.
(3) Die Fortschreibung der mit einem Index fortzuschreibenden Kostenposition er- folgt anhand der entsprechend Absatz (1) ermittelten Veränderung der JD des jeweils definierten Index nach oben oder unten.
3.3 Verfahren bei Anpassungen der Indizes
(1) Entfall eines Index:
Sollten die unter 3.1 genannten Indizes während der Vertragslaufzeit durch das Statistische Bundesamt bzw. den VPKI nicht mehr ermittelt bzw. in ihrer Zusam- mensetzung geändert werden, werden sich die Vertragsparteien auf den Index des statistischen Bundesamtes bzw. des VPKI verständigen, der dem bisher gel- tenden am nächsten kommt.
(2) Umbasierung eines Index durch das statistische Bundesamt:
Sollte sich im Falle der Umbasierung oder durch sonstige Veränderungen der unter 3.1 genannten Indizes durch das Statistische Bundesamt bzw. durch den VPKI eine rückwirkende Veränderung der Entwicklung zwischen zwei zuvor auf einer anderen Basis bereits veröffentlichten JD ergeben, so erfolgt keine rückwir- kende Anpassung des Leistungspreises. Maßgebend für den Leistungspreis des Jahres (N) sind die im Kalenderjahr (N+1) veröffentlichten JD der Kalenderjahre (N) und (N-1). Bei der Anwendung eines umbasierten Index zur aktuell anstehen- den Fortschreibung werden ausschließlich die nach Maßgabe der folgenden Re- gelungen zu vergleichenden JD auf Basis des umbasierten Index angewandt. Es erfolgt keine Neudurchrechnung der Veränderungen der bereits festgestellten Fortschreibungen als Aufsatzpunkt für die anstehende Fortschreibung auf Basis des neuen Index.
(3) Möglichkeit der Überprüfung der Angemessenheit verwendeter Indizes:
Der Auftraggeber berechtigt den Auftragnehmer dazu, die Indizes des Statisti- schen Bundesamtes dahingehend zu überprüfen, ob sie die Kostenentwicklung angemessen berücksichtigen. Der Nachweis einer möglichen Unangemessen-
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heit liegt beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist bereit, den Index zu wech- seln, wenn nachgewiesen wird, dass ein anderer, unabhängig ermittelter Index der tatsächlichen Kostenentwicklung besser Rechnung trägt als der bisherige In- dex, dieser gleichermaßen diskriminierungsfrei ist und die jeweils andere Ver- tragspartei durch die Änderung nicht unangemessen belastet wird.
- Verfahren zur Preisfortschreibung
In MDSB-II_2001_Kalkulationsschema Blatt3_Preisfortschreibung ist eine Beispielberechnung zur Preisermittlung des Kalenderjahres 2032 dargestellt. Die Beispielberechnung dient ausschließlich der besseren Veranschaulichung der Systematik der Preisbildung und Preisfortschreibung. Bei Widersprüchen zwi- schen den Regelungen der Anlage MDSB-II_4140_Wertsicherungsklausel und dem Berechnungsbeispiel MDSB-II_2001_Kalkulationsschema Blatt3_Preis- fortschreibung gelten die Regelungen der Anlage MDSB-II_4140_Wertsiche- rungsklausel. Es ist vorgesehen, die Preisfortschreibung entsprechend MDSB- II_2001_Kalkulationsschema Blatt3_Preisfortschreibung als Vorlage für die Preisberechnung während der Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung der kon- kreten Vertragsbedingungen (gezogene Optionen etc.) zu verwenden.
4.1 Wertsicherung der kalkulierten Kostenpositionen
(1) Die mit Preisstand 2025 in MDSB-II_2001_Kalkulationsschema, Blatt1_Kalk- Schema kalkulierten absoluten Einzelkostenpositionen werden für jedes Kalen- derjahr entsprechend den Vorgaben der Spalte „Fortschreibung Preis“ beginnend ab dem in der Spalte „Fortschreibung Preis ab Jahr“ unter Beibehaltung aller Nachkommastellen wertgesichert.
(2) Einzelkostenpositionen ohne Wertsicherung entsprechend Punkt 2.1 bleiben während der Vertragslaufzeit unverändert.
(3) Einzelkostenpositionen mit fester Wertsicherung entsprechend Punkt 2.2 werden um den in der Spalte „Fortschreibung Preis“ angegebenen Prozentsatz von Ka- lenderjahr zu Kalenderjahr Jahr erhöht.
(4) Einzelkostenpositionen mit indizierter Wertsicherung entsprechend Punkt 2.3 werden entsprechend Punkt 3.2 wertgesichert.
(5) Die wertgesicherten spezifischen Einzelkostenpositionen werden auf der Grund- lage der wertgesicherten absoluten Einzelkostenpositionen durch Division der kalkulierten Zugkilometer berechnet. Für die Fortschreibung und Aggregation von Einzelkostenpositionen bleiben alle berechneten Nachkommastellen erhalten.
4.2 Aufteilung der kalkulierten Kosten in Fixkosten und variable Kosten
(1) Die Zuordnung der in MDSB-II_2001_Kalkulationsschema Blatt1_Kalk- Schema kalkulierten Einzelpositionen zu den Fixkosten und variablen Kosten für
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die Preisberechnung ist in den Spalten „Anteil Fixkosten Preisberechnung“ und „Anteil variabel Preisberechnung“ festgelegt.
(2) Die Zuordnung der in MDSB-II_2001_Kalkulationsschema Blatt1_Kalk- Schema kalkulierten Einzelpositionen zu den Fixkosten und variablen Kosten für die Erstattung von Fixkosten aufgrund von Zugausfällen entsprechend MDSB- II_4130_Vergütung, Kap. 3 Abs. (5) ist in der Spalte „Anteil Fixkosten Zugaus- fälle“ festgelegt.
4.3 Preisbildung
(1) Die in MDSB-II_2001_Kalkulationsschema Blatt1_KalkSchema kalkulierten absoluten Einzelkostenpositionen werden entsprechend den Vorgaben MDSB- II_2001_Kalkulationsschema Blatt1_KalkSchema addiert.
(2) Die in MDSB-II_2001_Kalkulationsschema Blatt1_KalkSchema Position 7 dargestellten absoluten Kosten stellen die Kosten der Leistungserstellung des Kalkulationsjahres 2025 ohne Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und Fahrgelderlösen dar.
(3) In MDSB-II_2001_Kalkulationsschema Blatt1_KalkSchema Position 8 werden die Kosten der Leistungserstellung entsprechend Absatz (2) auf die einzelnen Aufgabenträger auf Basis ihrer Leistungsanteile an den kalkulierten Zugkm auf- geteilt.
(4) Die absoluten Kosten der Leistungserstellung entsprechend Absatz (2) werden auf der Grundlage der Festlegungen entsprechend Punkt 4.2 Absatz (1) jeweils in absolute Fixkosten und absolute variable Kosten aufgeteilt. Die spezifischen Fixkosten und die spezifischen variablen Kosten werden auf Basis der jeweiligen absoluten Kosten durch Division der kalkulierten Zugkm berechnet. Der berech- nete spezifische Leistungspreis für Fixkosten sowie der berechnete spezifische variable Leistungspreis wird jeweils auf zwei Nachkommstellen kaufmännisch ge- rundet.
(5) Die Summe aus dem spezifischen Leistungspreis für Fixkosten und dem spezifi- schen variablen Leistungspreis entsprechend Absatz (4) bilden den vertraglichen Leistungspreis des Kalkulationsjahres.
4.4 Preisfortschreibung
(1) Die Preisfortschreibung erfolgt auf der Grundlage der für das Kalkulationsjahr 2025 in MDSB-II_2001_Kalkulationsschema Blatt1_KalkSchema kalkulierten Kosten beginnend ab dem Kalenderjahr 2026.
(2) Zur Preisfortschreibung werden die absoluten Kosten der kalkulierten Einzelpo- sitionen unter Beibehaltung aller Nachkommastellen unter Maßgabe der Festle- gungen zur Wertsicherung entsprechend Punkt 4.1 von Kalenderjahr zu Kalen- derjahr fortgeschrieben.
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(3) Die erste Preisanpassung erfolgt vor Betriebsaufnahme für das Kalenderjahr 2031 auf der Grundlage des wertgesicherten Leistungspreises 2031.
(4) Die Preisberechnungen sind den Auftraggebern bis 15. September 2031 für das Kalenderjahr 2031 und bis zum 31.10. eines Jahres für das jeweilige Folgejahr ausschließlich in digitaler Form vom Auftragnehmer zur Abstimmung vorzulegen.
Für den Zeitraum bis zu Betriebsaufnahme kann der Auftraggeber die Lieferung eine jährlichen Preisberechnung verlangen.
(5) Bei indizierter Fortschreibung von Einzelkostenpositionen werden diese zur Vor- lage nach Absatz 4 zunächst vorläufig auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Berechnung bekannten Indexentwicklungen bzw. abzustimmender Entwick- lungsprognosen fortgeschrieben. Die endgültige Berechnung dieser Positionen erfolgt nach Vorliegen der endgültigen Indexwerte.
4.5 Umgang mit Fixkosten und Leistungsveränderungen
(1) Die in MDSB-II_2001_Kalkulationsschema Blatt1_KalkSchema kalkulierten absoluten Fixkosten bleiben unabhängig vom tatsächlich bestellten Leistungsvo- lumen eines Kalenderjahres in der für das jeweilige Kalenderjahr wertgesicherten Höhe erhalten. Damit soll das Risiko für die Erstattung von Fixkosten bei verän- derten Bestellmengen reduziert werden.
(2) Für die Berechnung des spezifischen fixen Leistungspreises eines Kalenderjah- res werden die auf Basis der Kalkulation unter Maßgabe der Regelungen des Punktes 4.4 wertgesicherten absoluten Fixkosten des Kalenderjahres durch die für das betrachtete Kalenderjahr über die Jahresfahrpläne bestellten Leistungen dividiert.
(3) Der entsprechend Absatz (2) berechnete spezifische fixe Leistungspreisbestand- teil sowie der unter Maßgabe des Punktes 4.4. wertgesicherte variable Leistungs- preisbestandteil wird jeweils auf 2 Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Die Summe der spezifischen fixen und variablen Leistungspreisbestandteile bil- den den vertraglichen Leistungspreis für das jeweilige Kalenderjahr.
(4) Die Verfahrensweise der Absätze (1) bis (3) setzt voraus, dass die vollzogenen Leistungsveränderungen weder zu einem Fahrzeugmehr- noch zu einem Fahr- zeugminderungsbedarf führen.
(5) Sofern Leistungsveränderungen zu einem Fahrzeugmehr- oder Minderbedarf führen, sind die Vertragspartner berechtigt, Preisanpassungen unter Berücksich- tigung der konkreten Bedingungen der Leistungsveränderungen auf der Grund- lage der wertgesicherten Einzelpositionen der Kalkulation MDSB-II_2001_Kal- kulationsschema Blatt1_KalkSchema zu verlangen.
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- Vertraglicher Leistungspreis
Der vertragliche Leistungspreis entsprechend Punkt 4.5 Absatz (3) bildet die Grundlage der Leistungsabrechnung eines jeden Kalenderjahres.
- Vorläufiger Leistungspreis für Abschlagszahlungen
(1) Die Berechnung des vorläufigen Leistungspreises für die Abschlagszahlungen erfolgt auf Grundlage der Regelungen des Kapitel 4.
(2) Die Berechnung des endgültigen Leistungspreises für das Kalenderjahr (N) er- folgt im Rahmen der endgültigen Jahresrechnung für das Kalenderjahr (N) im Kalenderjahr (N+1).
(3) Bei erkennbar starken Abweichungen des vorläufigen Leistungspreises zum wahrscheinlich eintretenden endgültigen Leistungspreis können die Auftraggeber unterjährige Anpassungen der Abschlagszahlungen vornehmen.
- Fortschreibung Minderungen und Vertragsstrafen
Die Beträge für nicht entgeltabhängige Minderungen und Vertragsstrafen werden unter den Voraussetzungen in MDSB-II_4070_Qualitätstandards, Kap. 2 Abs. 13, ab Kalenderjahr 2033 um 2 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erhöht. Die Erhöhung erfolgt für alle Beträge bis zum Vertragsende unter Berück- sichtigung aller Nachkommastellen. Für die Abrechnung erfolgt für jeden berech- neten Wert eine kaufmännische Rundung auf volle Centbeträge.
- Fortschreibung Vergütung Busersatzverkehr (BEV)
Die vorläufige Vergütung für BEV-Leistungen entsprechend MDSB-II_4130_Ver- gütung, Kap. 3 Abs. (8) lit. a. werden ab dem Kalenderjahr 2033 um 2 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erhöht. Die Erhöhung erfolgt für alle Beträge bis zum Vertragsende unter Berücksichtigung aller Nachkommastellen. Für die Abrechnung erfolgt für jeden berechneten Wert eine kaufmännische Rundung auf volle Centbeträge.
Sofern während der Vertragslaufzeit festgestellt wird, dass die vorläufige Vergü- tung für BEV-Leistungen stark von der endgültigen Vergütung abweicht, kann die vorläufige Vergütung entsprechend der Kostenentwicklungen angepasst werden.
- Änderung der Leerkilometer bei Ab-, Zu- oder Umbestellungen Die Finanzierung der Leerkilometer ist über den Leistungspreis abgedeckt.
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Sofern wesentliche Anpassungen des Angebotskonzeptes den objektiv erforder- lichen Aufwand an Leer- und/oder Überführungsfahrten (Anzahl der Leerkilome- ter im Verhältnis zur Bestellmenge) gegenüber dem gemäß Umlaufplan des ers- ten Betriebsjahres erforderlichen Aufwand maßgeblich verändern, werden die Vertragspartner im Zuge der finanziellen Gesamtbewertung der Wirkungen der Anpassungen des Angebotskonzepts den Sachverhalt auf der Grundlage der konkreten Bedingungen kaufmännisch angemessen berücksichtigen. Leer- und/oder Überführungsfahrten, die nicht auf die Anpassungen des Angebotskon- zept im Sinne der vorstehenden Sätze zurückzuführen sind, bleiben bei der Be- trachtung unberücksichtigt. Von wesentlichen Anpassungen des Angebotskon- zeptes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn diese unter § 7 Abs. (8) MDSB-II_4000_BVB fallen oder sich aus Anpassung des Angebotskonzeptes ein Mehrbedarf an Fahrzeugen gemäß § 7 Abs. (4) MDSB-II_4000_BVB ergibt und dieser Mehrbedarf nicht unter § 7 Abs. (5) MDSB-II_4000_BVB fällt.
Das EVU hat sich bei der Umsetzung des veränderten Angebotskonzepts zu be- mühen, Leerfahrten durch Überführungen zu vermeiden und seine dahingehen- den Bemühungen auf Anforderung der Auftraggeber nachzuweisen. § 24 Abs. (5) der BVB (MDSB-II_4000_BVB) findet Anwendung.
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