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Fahrplanmäßige Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Mitteldeutschen S-Bahnnetz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 14:37 (Europe/Berlin)

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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II

Anlage 13 BVB

Vergütung

MDSB-II_4130_Vergütung

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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen MDSB-II

MDSB-II_4130 – Vergütung

Inhalt

1 Allgemeine Anforderungen ................................................................. 2

2 Leistungspreis und Leistungsentgelt .................................................. 2

3 Nichtleistungen, Fixkostenerstattung und Vergütung von Busersatzverkehrsleistungen (BEV) ................................................... 3

4 Minderungen des Leistungsentgeltes ................................................. 6

5 Kapazitätsverstärkungen .................................................................... 7

6 Erstattung von Vorlaufkosten .............................................................. 7

7 Erstattung von Infrastrukturkosten ...................................................... 8

8 Fahrgeldeinnahmen, Sicherungsabtretung ......................................... 9

9 Abschlagszahlungen ......................................................................... 15

10 Jahresrechnung ................................................................................ 17

11 Abtretung von Teilabschlägen an einen Leasinggeber; Einwendungs-, Einrede- und Aufrechnungsverzicht ......................... 18

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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen MDSB-II

1 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Auftragnehmer erhält für die Leistungserbringung ein Entgelt.

(2) Das Entgelt wird durch die Auftraggeber getrennt nach deren Zuständigkeit je- weils als Teilschuldner gezahlt. Dies gilt auch für das Kap. 11.

(3) Die Abrechnungen erfolgen durch den Auftragnehmer getrennt nach der territori- alen Zuständigkeit der Auftraggeber.

(4) Abrechnungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. Zeitabschnitte während der Laufzeit dieses Vertrags, die nur einen Teil eines Kalenderjahrs umfassen, wer- den bezogen auf den Ablauf der Abrechnung wie Kalenderjahre behandelt.

(5) Einnahmen aus anderen Geschäftstätigkeiten des Auftragnehmers, welche in Zusammenhang mit der Verkehrsdurchführung stehen verbleiben beim Auftrag- nehmer, soweit der Verkehrsvertrag keine abweichenden Regelungen vorsieht.

(6) Die im Weiteren angegebenen Bezüge zu Blatt 1 der Kalkulation in MDSB- II_2001_Kalkulationsschema beziehen sich auf das Grundangebot sowie alle Optionen gleichermaßen (z. B. ein Bezug zu MDSB-II_2001_Kalkulations- schema Blatt1_KalkSchema bezieht sich auf Blatt 1a, 1b, 1c, 1d und 1e).

2 Leistungspreis und Leistungsentgelt

(1) Maßgebend für die finanzielle Abgeltung der erbrachten Leistungen ist der für das Kalenderjahr vereinbarte spezifische Leistungspreis.

(2) Der spezifische Leistungspreis berücksichtigt keine Infrastrukturkosten und keine Fahrgeldeinnahmen. Er wird in Euro pro Zugkilometer angegeben und ist gemäß den Vorgaben MDSB-II_4140_Wertsicherungsklausel kaufmännisch gerundet.

(3) Unter „Zugkilometer“ (Zugkm) wird das gemäß Fahrplan (Kalkulationsgrundlage: Musterfahrplan gemäß MDSB-II_3017_Musterfahrplaene_und_Musterhalte- zeiten bzw. jährlich vereinbarter Fahrplan nach MDSB-II_4010_Leistungsvolu- men) erbrachte Angebot ohne Leer- und Überführungsfahrten etc. verstanden.

(4) Die Ermittlung des spezifischen Leistungspreises für das jeweilige Kalenderjahr erfolgt auf Basis der Festlegungen gemäß MDSB-II_4140_Wertsicherungsklau- sel.

(5) Das durch die Auftraggeber an den Auftragnehmer zu entrichtende Leistungsent- gelt für das vertraglich vereinbarte Leistungsangebot berechnet sich aus dem spezifischen Leistungspreis nach Absatz (3) und (4) multipliziert mit den für das Kalenderjahr jeweils vereinbarten Zugkilometern. Für die Ermittlung der verein- barten Zugkilometer des Kalenderjahres werden zur Berechnung der Abschlags- zahlung die bestellten Zugkilometer des Fahrplanjahres auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres rechnerisch angepasst (z.B. Fahrplanjahr mit 364

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Tagen wird auf 365 Tage hochgerechnet). Für die Jahresrechnung sind die tat- sächlich bestellten Zugkilometer des jeweiligen Kalenderjahres zu verwenden.

(6) Der Ermittlung der Zugkilometer liegt der tatsächlich realisierte Fahrplan auf Ba- sis der Kilometrierungen gemäß MDSB-II_3011_Leistungsdaten zugrunde. Diese Kilometrierung ist die Basis für die Vergütung während der gesamten Ver- tragslaufzeit. Sofern seitens EIU dauerhaft veränderte Streckenkilometrierungen gegenüber den der Kalkulation zugrunde gelegten Kilometrierungen nachvoll- ziehbar festgestellt werden, erfolgt eine einvernehmliche Anpassung der Stre- ckenkilometrierungen.

(7) Für den Fall der Beauftragung von optionalen Leistungen durch die Auftraggeber erfolgt die Vergütung der Leistungen nach folgender Maßgabe:

a. Leistung Option 1 – RB 52 – Magdeburg – Dessau

Vergütung über separaten Preis auf der Grundlage MDSB-II_2001_Kalkula- tionsschema_ Blatt1b_KalkSchema_ Opt_1 unter Anwendung der Rege- lungen der Absätze 1 bis 6.

b. Leistung Option 2 – S 22 – Leipzig Hbf – Delitzsch CTC

Vergütung über separaten Preis auf der Grundlage MDSB-II_2001_Kalkula- tionsschema_ Blatt1c_KalkSchema_ Opt_2 unter Anwendung der Rege- lungen der Absätze 1 bis 6.

c. Leistung Option 3 – RB 51 – Taktverdichtung Lutherstadt Wittenberg – Fal- kenberg

Vergütung über Mischpreis auf der Grundlage der Zusammenführung der zum Beginn der Optionsausübung kalkulierten wertgesicherten Einzelpositionen MDSB-II_2001_Kalkulationsschema_Blatt1a_KalkSchema_GA und MDSB-II_2001_Kalkulationsschema_Blatt1d_KalkSchema_Opt_3 unter Anwendung der Regelungen der Absätze 1 bis 6.

3 Nichtleistungen, Fixkostenerstattung und Vergütung von Bus- ersatzverkehrsleistungen (BEV)

(1) Für Nichtleistungen nach § 10 Absatz (1) der MDSB-II_4000_BVB besteht grund- sätzlich kein Anspruch auf Vergütung des Leistungsentgeltes.

(2) Für Nichtleistungen nach Absatz (1) erfolgt die Erstattung von Fixkosten und die Vergütung von erbrachten BEV in Abhängigkeit von der Ursache der Nichtleis- tung gemäß der folgenden Übersicht:

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AusfallursachenFixkosten (über Preis- berechnungs- systematik)Fixkosten (kalkulierte Fixkosten für Zugausfälle wertgesichert)Vergütung BEV Prozent der IST-Kosten
Baumaßnahmen planmäßig
Jahresfahrplan - eingearbeitetX80%
Fplo - unterjährig100%80%
Verschulden EVU0%80%
Verschulden EIU100%0%
Naturereignisse100%80%
Störung IF - Dritte100%80%
Sonstige Betriebsstörungen100%80%
Arbeitskampfmaßnahmen
Streik EVU50%80%
Streik EIU100%80%

Die Fixkostenerstattung erfolgt unter der Maßgabe der Regelungen in den Ab- sätzen (10) bis (12).

Die Summe der erstatteten Fixkosten und der Kosten des BEV ist bezogen auf das Kalenderjahr und AT-Gebiet begrenzt auf die Gesamtvergütung (Leistungs- entgelt plus Infrastrukturkosten), welche bei regulärer SPNV-Leistung erfolgen würde.

(3) Die Erstattung von Fixkosten für planmäßig entfallende Leistungen aufgrund von Baumaßnahmen (Spalte 2 der Tabellenübersicht in Absatz (2)), welche bereits im Jahresfahrplan berücksichtigt werden, erfolgt über den in MDSB-II_2001_Kal- kulationsschema angelegten Preisberechnungsmechanismus.

(4) Für entfallende Leistungen erfolgt für jeden ausgefallenen Zugkilometer in Ab- hängigkeit von der Ursache des Ausfalls (siehe Spalte 1 der Tabellenübersicht in Absatz (2)) eine Fixkostenerstattung in Höhe des jeweils angegebenen Prozen- tanteils (siehe Spalte 3 der Tabellenübersicht in Absatz (2)) des spezifischen Fixkostenausgleichs für Zugausfälle gemäß Absatz (5).

(5) Der spezifische Fixkostenpreis für ausgefallene Leistungen ermittelt sich aus dem im Kalkulationsschema MDSB-II_2001_Kalkulationsschema_Blatt1 kalkulier- ten und gemäß MDSB-II_4140_Wertsicherungsklausel für das jeweilige Kalen- derjahr wertgesicherten absoluten Einzelkostenpositionen unter Berücksichti- gung der in der Spalte „Anteil Fixkosten Zugausfälle“ ausgewiesenen Anteile. Die Summe der so ermittelten absoluten Fixkosten der Einzelpositionen wird durch die für das jeweilige Kalenderjahr über den Jahresfahrplan bestellten Zugkm di- vidiert.

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(6) Sofern für Nichtleistungen Busersatzverkehrsleistungen erbracht werden, erfolgt gemäß der in Spalte 4 der Tabellenübersicht in Absatz (2) gekennzeichneten Ur- sachen die Erstattung der nachgewiesenen IST-Kosten in Höhe der jeweils an- gegebenen Prozentanteils.

(7) Bei der Auswahl des BEV-Dienstleisters ist nach wettbewerblichen Gesichts- punkten vorzugehen. Dies bedeutet, dass nachweislich mehrere BEV-Dienstleis- ter zur Abgabe eines Angebots angefragt werden müssen. Sofern nicht mindes- tens drei Angebote eingeholt werden können, sind die Auftraggeber vor Ange- botsannahme hierüber zu informieren. Auf Verlangen ist den Auftraggebern der Kostenvoranschlag vorzulegen. Das angenommene Angebot des SEV-Dienst- leisters ist den Auftraggebern unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(8) Die zahlungstechnische Umsetzung der Vergütung für Busersatzverkehrsleistun- gen gemäß Absatz (6) erfolgt nach den folgenden Regelungen:

a. Für die Umsetzung der mit den Auftraggebern abgestimmten BEV-Konzepte sowie für erforderliche operative BEV-Leistungen erhält der Auftragnehmer mit der monatlichen Abrechnung eine vorläufige pauschale Vergütung in Höhe von 5,00 € pro ersetztem Zugkm, sofern nach Maßgabe von Absatz (6) für den entsprechenden Ausfall eine Vergütung von BEV-Leistungen vorge- sehen ist. Sofern unmittelbar vor Betriebsaufnahme oder während der Ver- tragslaufzeit festgestellt wird, dass die vorläufige Vergütung für BEV-Leistun- gen stark von der endgültigen Vergütung abweicht, wird die vorläufige Vergü- tung entsprechend der Kostenentwicklungen einvernehmlich angepasst.

b. Mit der Jahresrechnung erfolgt eine Spitzabrechnung aller im Kalenderjahr durchgeführten und nach Maßgabe von Absatz (6) erstattungsfähigen BEV- Leistungen anhand der dem Auftragnehmer vom beauftragten BEV-Dienst- leister in Rechnung gestellten Nettokosten. Der Auftragnehmer hat die trans- parente Rechnungslegung in Bezug auf die vertraglichen Regelungen in sei- nem Vertragsverhältnis zum BEV-Dienstleister sicherzustellen.

c. Gemäß der in Spalte 4 der Tabellenübersicht in Absatz (2) gekennzeichneten Ursachen erfolgt die Ermittlung des Erstattungsanspruchs des Auftragneh- mers anhand der nachgewiesenen IST-Nettokosten entsprechend der Höhe des jeweils angegebenen Prozentanteils für das Kalenderjahr.

d. Auf den ermittelten Erstattungsanspruch für das Kalenderjahr wird die über die monatlichen Abrechnungen gezahlte vorläufige Vergütung für BEV-Leis- tungen im Rahmen der Jahresanrechnung angerechnet (saldiert).

e. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Abrechnung bzw. Abrechnungen des BEV-Dienstleisters zu prüfen und sich ggf. ergebende Korrekturen durchzu- setzen. Unterlässt der Auftragnehmer dies und es entsteht den Auftraggebern hierdurch ein Schaden, so hat der Auftragnehmer den entstandenen Schaden gegenüber den Auftraggebern auszugleichen. Bei der Prüfung der Abrech-

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nungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese mit der Sorgfalt eines or- dentlichen Kaufmanns so durchzuführen, wie er es ohne die Vergütungsre- gelung nach diesem Verkehrsvertrag tun würde.

(9) Bei infrastrukturbedingten Einschränkungen und Störungen hat der Auftragneh- mer im Rahmen seines Vertragsverhältnisses mit dem Infrastrukturbetreiber aktiv darauf hinzuwirken, dass eine unverzügliche Wiederherstellung der Infrastruktur erfolgt.

(10) Bei durch das EIU verursachten Zugausfällen und infrastrukturellen Einschrän- kungen sind vom Auftragnehmer die in den Nutzungsbedingungen der Infrastruk- turunternehmen enthaltenen Regelungen zum Schadensausgleich unter Einhal- tung der dortigen Fristen in Anspruch zu nehmen. Sofern diese Regelungen nicht ausreichend sind, um den entstandenen Schaden auszugleichen, ist der Auftrag- nehmer verpflichtet, Schadensersatzansprüche gegenüber dem EIU außerge- richtlich oder – sofern die Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung von Chancen und Risiken wirtschaftlich vertretbar erscheint – auch gerichtlich durchzusetzen. Der Auftragnehmer wird außerdem an der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Anreizregelungen in den Infrastrukturnutzungsbedingungen mitwirken.

(11) Bei durch Dritte verursachten Zugausfällen und (Groß-)Störungen, wird der Auf- tragnehmer etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem festgestellten Verursacher geltend machen, sofern die Rechtsverfolgung unter Berücksichti- gung von Chancen und Risiken wirtschaftlich vertretbar erscheint.

(12) Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem EIU oder Dritten entsprechend den Absätzen (9) und (10) ist der entstandene Scha- den nach Absatz (1) zu bemessen. Die durch die Auftraggeber gemäß Abs. (2) gezahlten Fixkosten für ausgefallene Leistungen sowie die BEV-Vergütungen dienen einzig der Liquiditätssicherung des Auftragnehmers und stellen eine frei- willige Risikoübernahme durch den Auftraggeber dar. Der Auftragnehmer bleibt dazu verpflichtet, den Schaden für die ausgefallenen Leistungen sowie die BEV- Vergütungen als Schadensersatz gegenüber dem/den Schadensverursacher/n geltend zu machen. Hat der Auftragnehmer den Schadensersatzanspruch (teil- weise) erfolgreich durchgesetzt, so ist dies den Auftraggebern unverzüglich unter Darlegung der einzelfallbezogenen Erstattungsbeträge mitzuteilen. Sofern die Ri- sikoübernahmezahlungen der Auftraggeber zuzüglich der beim Verursacher er- folgreich geltend gemachten Schadensersatzsumme den Gesamtschaden des Auftragnehmers übersteigen, erfolgt eine Rückzahlung der den Gesamtschaden übersteigenden Risikoübernahmebetrag an die Auftraggeber.

4 Minderungen des Leistungsentgeltes

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(1) Schlechtleistungen nach § 10 Absatz (2) der MDSB-II_4000_BVB in Verbindung mit MDSB-II_4070_Qualitätsstandards mindern das in Punkt 2 Absatz (5) defi- nierte Entgelt.

5 Kapazitätsverstärkungen

(1) Für die unterjährige ereignisbezogene Verstärkung von Leistungen (mit den Auf- traggebern abgestimmte Erhöhung der Kapazitäten einer bestellten Zugfahrt durch zusätzliche Fahrzeugeinheiten) gemäß MDSB-II_4070_Qualitätsstan- dards, Kap. 7.1 Absatz (11) erfolgt eine Vergütung zusätzlich zum spezifischen Leistungspreis. Die Höhe dieser Vergütung entspricht je zusätzlicher Fahrzeug- einheit dem für das betreffende Kalenderjahr fortgeschriebenen spezifischen Wert der Pos. 2.3.1 „Energiekosten für Fahrplanfahrten“ in €/Zugkm in MDSB- II_2001_Kalkulationsschema.

(2) Zusatzaufwendungen aufgrund von Verspätungen oder Umleitungen werden nicht vergütet, sofern nicht z. B. im Zusammenhang mit Schienenersatzverkehren und Baustellenfahrplänen gesonderte Regelungen getroffen sind.

6 Erstattung von Vorlaufkosten

(1) Die gemäß MDSB-II_2001_Kalkulationsschema, Blatt0a_Vorlaufkosten_GA kalkulierten Vorlaufkosten für das Grundangebot werden durch das Land Sach- sen-Anhalt und das Land Brandenburg mit der zweiten Abschlagszahlung als Ein- malbetrag im Januar 2032 anteilig nach dem jeweiligen Leistungsanteil des Grundangebots der Kalkulation erstattet.

Für das Gebiet des ZVNL werden die anteiligen Vorlaufkosten zuzüglich der Fi- nanzierungskosten auf die Vertragsjahre aufgeteilt und in absoluter Höhe einma- lig je Kalenderjahr im Januar jeden Jahres, erstmal im Januar 2032 gemäß MDSB-II_2001_Kalkulationsschema, Blatt0a_Vorlaufkosten_GA erstattet. Al- ternativ kann der ZVNL den anteiligen Betrag der Vorlaufkosten als Einmalbetrag im Januar 2032 ohne Finanzierungskosten entsprechend Absatz (1), Satz 1 er- statten. Die Entscheidung zur Finanzierungsart trifft der ZVNL binnen 3 Monaten nach Zuschlagserteilung.

(2) Die gemäß MDSB-II_2001_Kalkulationsschema, Blatt0b_Vorlaufkosten_Opt_1 kalkulierten Vorlaufkosten für die Option 1 – RB 52 – Magdeburg – Dessau sowie die gemäß MDSB-II_2001_Kalkulationsschema, Blatt0c_Vorlaufkosten_Opt_2 kalkulierten Vorlaufkosten für die Option 2 – S 22 – Leipzig Hbf – Delitzsch CTC werden im Januar des auf die Inbetriebnahme der optionalen Leistungen folgen- den Jahres erstattet. Die Vorlaufkosten werden nicht wertgesichert. Die Erstat- tung erfolgt durch die Auftraggeber anteilig auf der Grundlage der für die jeweilige

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Option kalkulierten Leistungsanteile als Einmalbetrag über die jeweiligen Ab- schlagszahlungen der Auftraggeber bzw. durch gesonderte Überweisung.

7 Erstattung von Infrastrukturkosten

(1) Dem Auftragnehmer werden neben dem Leistungsentgelt durch den jeweiligen Auftraggeber die – rechtmäßig erhobenen und nach diesem Vertrag anzuerken- nenden – Infrastrukturkosten (Trassen- und Stationsentgelte) je Zugkilometer ge- mäß Kap. 2 Abs. (6) erstattet und im Rahmen der Abschlagszahlung gemäß Kap. 9.1.2 zunächst pauschal ausgeglichen.

(2) Infrastrukturkosten werden ausschließlich für von den Auftraggebern bestellte Fahrplanleistungen erstattet. Abweichend hiervon erfolgt für ausgefallenen Fahr- planleistungen keine Erstattung.

(3) Die tatsächlich entsprechend den vertraglichen Regelungen in Absatz (2) erstat- tungsfähigen Infrastrukturkosten sind im Rahmen der Jahresrechnung (siehe Kap. 10) aufgabenträgerspezifisch nach Grund und Höhe nachzuweisen und wer- den vom jeweiligen Auftraggeber erstattet. Zu Nachweiszwecken sind die Ab- rechnungen der EIU mit den monatlichen Qualitätsberichten vorzulegen.

(4) Infrastrukturkosten für Leerfahrten oder die Abstellung von Zügen sind in den Kosten zur Ermittlung des Entgeltes entsprechend MDSB-II_2001_Kalkulations- schema zu kalkulieren und sind somit Bestandteil des Leistungspreises.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Bestimmungen vertraglicher Leistungs- und Gegenleistungspflichten und alle Abrechnungen des EIU inhaltlich und rech- nerisch zu prüfen und ggf. in den von dem EIU gesetzten Einspruchsfristen zu beanstanden. In Zweifelsfällen hat er unverzüglich die Auftraggeber über seine Feststellungen zu informieren und das weitere Vorgehen mit den Auftraggebern abzustimmen.

(6) Für die Erstellung der Jahresrechnung wird der Auftragnehmer die monatlichen Abrechnungen des EIU um alle laut Verkehrsvertrag nicht erstattungsfähigen Inf- rastrukturkosten bereinigen. Außerdem dokumentiert der Auftragnehmer zu In- formationszwecken die aus dem Rechtsverhältnis mit dem Infrastrukturbetreiber durchgesetzten Minderungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund von Nicht- und Schlechtleistungen des Infrastrukturbetreibers. Der Nachweis der Infrastruk- turkosten erfolgt monatlich, zusammen mit dem Qualitätsbericht für den jeweili- gen Monat anhand einer für jeden Aufgabenträger separat zu erstellenden trans- parenten fahrtbezogenen bzw. stationsbezogenen Abrechnung. Dazu gehört die Vorlage der Rechnungen des EIU.

(7) Der Auftragnehmer muss nachweisen, dass er eigenverantwortlich alle Möglich- keiten, einschließlich der Anrufung der Regulierungsbehörden und etwaiger

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Rechtsmittel gegen das EIU, genutzt hat, um die Infrastruktur auf die kaufmän- nisch günstigste Art und Weise zu nutzen. Zudem geht der Auftragnehmer in besonders schwerwiegenden Fällen aus eige- ner Initiative, jedenfalls aber auf Aufforderung der Auftraggeber außergerichtlich und gerichtlich gegen das EIU vor, wenn diese der Auffassung sind, dass die Infrastrukturbenutzungsgebühren unangemessen oder missbräuchlich ausge- staltet sind. Die Auftraggeber übernehmen die zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten, soweit der Auftragneh- mer auf Aufforderung der Auftraggeber außergerichtlich oder gerichtlich gegen das EIU vorgeht und die Auftraggeber eine Kostenübernahme zuvor schriftlich zugesagt haben. Der Auftragnehmer hat bei der Führung von Verfahren oder Pro- zessen den Weisungen der Auftraggeber Folge zu leisten. Den Auftraggebern ist auf Verlangen Prozessstandschaft einzuräumen. Wird eine unangemessene oder missbräuchliche Ausgestaltung der Infrastruktur- benutzungsgebühren rechts- oder bestandskräftig festgestellt, schulden die Auf- traggeber Trassen- und Stationsentgelte nur in der Höhe, wie sie nach angemes- sener und nicht missbräuchlicher Ausgestaltung der Infrastrukturbenutzungsge- bühren anfallen. Darüber hinaus haben die Auftraggeber in diesem Fall gegen- über dem Auftragnehmer Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen erstatteten Infrastrukturbenutzungsentgelte, soweit diese über das rechtlich zulässige Maß hinausgingen. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftragnehmer gegenüber den Auftraggebern nachweist, dass ein Anspruch des Auftragnehmers gegenüber dem EIU auf Erstattung der überhöht geleisteten Infrastrukturbenutzungsgebüh- ren auch nach Inanspruchnahme aller ihm zur Verfügung stehenden außerge- richtlichen und gerichtlichen Möglichkeiten ausgeschlossen ist.

(8) Die Regelungen des Abs. (7) Sätze 2 bis 5 gelten bei aus Sicht der Auftraggeber unangemessenen oder missbräuchlichen Benutzungsbedingungen oder unbilli- gen Behinderungen des EIU entsprechend.

8 Fahrgeldeinnahmen, Sicherungsabtretung

8.1 Allgemeines

(1) Für die zu erwartenden Fahrgeldeinnahmen wird für das laufende Kalenderjahr ein vom Auftragnehmer an die Auftraggeber zu zahlender auftraggeberspezifi- scher monatlicher Abschlag festgelegt. Hierzu erstellt der Auftragnehmer bis zum 30.10. eines jeden Jahres eine detaillierte Prognose sämtlicher Fahrgelderlöse und Ausgleichszahlungen für das Folgejahr getrennt nach Auftraggebergebiet.

(2) Die Auftraggeber legen auf Basis der Prognose in Abstimmung mit dem Auftrag- nehmer den jährlichen Erlösabschlag fest.

(3) Der monatliche Abschlagsbetrag für die Erlöse ergibt sich aus 1/12 des Jahres- abschlags gemäß Absatz (2) und wird im Rahmen der monatlichen Abschlags- zahlungen an die Auftragnehmer in Abzug gebracht.

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(4) Der Auftragnehmer übermittelt den Auftraggebern zweimal jährlich eine anhand von IST-Werten aktualisierte Prognose, und zwar:

a) bis zum 31.05. – unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmebe- richte gemäß MDSB-II_3090_Einnahmen_und_Einnahmenauftei- lung, Kap. 9.2 Absatz (1) und (2) für die Monate Januar bis März sowie b) bis zum 31.08. – unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmebe- richte gemäß MDSB-II_3090_Einnahmen_und_Einnahmenauftei- lung, Kap. 9.2 Absatz (1) und (2) für die Monate Januar bis Juni.

Bei erkennbarer Abweichung der Prognose gemäß a) oder b) von der den Ab- schlagsbeträgen zugrunde liegenden Prognose, werden die dann folgenden Ab- schlagsbeträge unter Berücksichtigung der Verrechnung bereits erfolgter Ab- schlagszahlungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Abstimmung mit dem Auf- tragnehmer durch die Auftraggeber entsprechend angepasst.

(5) Die Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen, deren Einziehung durch den Auftrag- nehmer für die Auftraggeber auf Grundlage und nach Maßgabe der Regelungen in Kap. 8.2 zur Sicherungsabtretung erfolgt, erfolgt unabhängig von der Jahres- rechnung nach Kap. 10. Ansprüche des Auftragnehmers aus dem Anreizsystem werden im Rahmen der endgültigen jährlichen Abrechnung der Fahrgeldeinnah- men berücksichtigt.

(6) Zur Vereinfachung der Zahlungsflüsse können alle Forderungen aus den Fahr- geldeinnahmen im Rahmen der Abschlagszahlungen in transparenter Weise ver- rechnet werden.

(7) Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß MDSB-II_3090_Einnah- men_und_Einnahmenaufteilung.

8.2 Sicherungsabtretung, Sicherheitentreuhänder, Einziehungsbefugnis, Si- cherheitenfreigabe

Die Ansprüche der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer auf Auskehrung der Fahr- geldeinnahmen gemäß MDSB-II_3090_Einnahmen_und_Einnahmenaufteilung, Kap. 9, werden nach Maßgabe der folgenden Regelungen gesichert durch die Siche- rungsabtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegen Dritte auf Zahlung der Fahr- geldeinnahmen.

8.2.1 Sicherheitentreuhand

(1) Die Auftraggeber beauftragen das Land Sachsen-Anhalt (nachfolgend in dieser Eigenschaft der „Sicherheitentreuhänder“) mit dem Halten, Verwalten und ge- gebenenfalls der Verwertung und Verteilung des Verwertungserlöses der als Si- cherheit abgetretenen Forderungen als Sicherheitentreuhänder für die Auftrag- geber. Der Sicherheitentreuhänder hält, verwaltet und verwertet die Sicherheiten

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somit zugleich treuhänderisch für die weiteren Auftraggeber im eigenen Namen, jedoch im Auftrag und für Rechnung aller Auftraggeber.

(2) Jeder Auftraggeber bevollmächtigt hiermit den Sicherheitentreuhänder, alle für die Bestellung, Verwaltung, Verwertung und Freigabe der Sicherheiten erforder- lichen Erklärungen auch in ihrem Namen abzugeben und entgegenzunehmen sowie alle in diesem Zusammenhang erforderlichen oder zweckmäßigen Hand- lungen vorzunehmen. Der Sicherheitentreuhänder ist berechtigt, einem Dritten, insbesondere der Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH, eine entspre- chende Untervollmacht zu erteilen.

(3) Der Sicherheitentreuhänder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertre- ten. Er haftet nur für ein von ihm zu vertretendes Fehlverhalten.

(4) Der Sicherheitentreuhänder hat in seiner Eigenschaft als Aufgabenträger die glei- chen Rechte und Befugnisse wie jeder andere Aufgabenträger und kann diese Rechte und Befugnisse so ausüben, als würde er nicht als Sicherheitentreuhän- der handeln.

(5) Die weiteren Einzelheiten des Verhältnisses des Sicherheitentreuhänders zu den Auftraggebern wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

8.2.2 Sicherungsabtretung, Sicherungszweck

(1) Der Auftragnehmer tritt als Sicherungsgeber hiermit sämtliche künftigen, beding- ten und unbedingten Ansprüche auf Einnahmen im Sinne des MDSB- II_3090_Einnahmen_und_Einnahmenaufteilung, Kap. 9.1, unabhängig von der Rechtsgrundlage, an den Sicherheitentreuhänder in seiner Eigenschaft als Sicherheitentreuhänder zugunsten der Auftraggeber ab, soweit hinsichtlich des jeweiligen Anspruchs kein Abtretungsverbot besteht. Der Sicherheitentreuhänder nimmt die Abtretung an. Alle künftig entstehenden Forderungen gehen jeweils zum Zeitpunkt ihrer Entstehung auf den Sicherheitentreuhänder über.

(2) Hiermit tritt der Auftragnehmer als Sicherungsgeber zusätzlich die Forderungen aus gezogenen oder zukünftig zu ziehenden Salden, das Recht auf Feststellung des gegenwärtigen Saldos sowie das Recht auf Kündigung des Kontokorrents an den Sicherheitentreuhänder in seiner Eigenschaft als Sicherheitentreuhänder zu- gunsten der Auftraggeber ab, soweit zwischen dem Auftragnehmer und den in Kap. 9.2 8.2. (1) und (3) MDSB-II_3090_Einnahmen_und_Einnahmenauftei- lung dieser Vereinbarung genannten Drittschuldnern ein echtes oder unechtes Kontokorrentverhältnis besteht oder später ein solches begründet wird. BI_105

(3) Die nach Kap. 8.2.2 (1) und (2) Abgetretenen Forderungen (nachfolgend zusam- men die „Abgetretenen Forderungen“) dienen als Sicherheit für sämtliche be- stehenden und künftigen, bedingten und unbedingten Ansprüche, die den Auf- traggebern gegen den Auftragnehmer im Hinblick auf die Einziehung und Abrech- nung der Abgetretenen Forderungen gemäß Kap. 8.1 sowie Kap. 9.1 bis 9.4 MDSB-II_3090_Einnahmen_und_Einnahmenaufteilung dieser Vereinbarung

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zustehen (nachfolgend die „Gesicherten Verbindlichkeiten“). Insbesondere si- chern die Abgetretenen Forderungen die Ansprüche der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer hinsichtlich eines Saldos zugunsten der Auftraggeber aus der Jahresabschlussrechnung der Fahrgeldeinnahmen. Sollten die Gesicherten Ver- bindlichkeiten etwa infolge einer Unwirksamkeit der Vereinbarungen nicht beste- hen, sichern die Abgetretenen Forderungen auch alle Ansprüche der Auftragge- ber hinsichtlich der Vereinbarung der Einziehung der Abgetretenen Forderungen durch den Auftragnehmer, die sich aus der Unwirksamkeit ergeben.

(4) Soweit für die wirksame Abtretung der Abgetretenen Forderungen weitere Erklä- rungen und/oder Handlungen erforderlich sind, verpflichtet sich der Auftragneh- mer, diese auf Verlangen des Sicherheitentreuhänders abzugeben und/oder vor- zunehmen. Der Auftragnehmer versichert, dass die Abgetretenen Forderungen weder anderweitig abgetreten, verpfändet, gepfändet oder sonst mit Rechten Dritter belastet sind.

(5) Der Sicherheitentreuhänder ist berechtigt, den Drittschuldnern der Abgetretenen Forderungen jederzeit die Abtretung anzuzeigen. Dem Sicherheitentreuhänder sind auf seine Aufforderung hin vom Auftragnehmer Blankoabretungsanzeigen zur Unterrichtung der Drittschuldner über die Abtretung auszuhändigen. Der Si- cherheitentreuhänder ist berechtigt, vom Auftragnehmer unterschriebene Blan- koabtretungsanzeigen zu vervielfältigen.

8.2.3 Einziehungsrecht und -pflicht

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die Fahrgeldeinnahmen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen (vgl. Kap. 9.1 Abs. (5) MDSB-II_3090_Einnahmen_und_Einnahmenaufteilung).

(2) Das Einziehungsrecht des Auftragnehmers hinsichtlich der Abgetretenen Forde- rungen erlischt, wenn

(a) der Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt hat,

(b) der Auftragnehmer über das Vermögen des Auftragnehmers einen Eigen- antrag oder der Sicherheitentreuhänder oder ein anderer Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat,

(c) der Auftragnehmer ein Verfahren nach dem StaRUG eingeleitet hat oder

(d) die Einziehungsermächtigung vom Sicherheitentreuhänder widerrufen worden ist.

Zum Widerruf ist der Sicherheitentreuhänder berechtigt, sofern der Auftragneh- mer seine vertraglichen Pflichten nach diesem Kap. 5 sowie nach MDSB- II_3090_Einnahmen_und_Einnahmenaufteilung hinsichtlich der Auskehrung der Fahrgeldeinnahmen erheblich verletzt, er sich insbesondere mit fälligen Zah-

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lungen an die Auftraggeber auf die Gesicherten Verbindlichkeiten in Verzug be- findet, und/oder ohne den Widerruf der Einziehungsbefugnis der Sicherungs- zweck gefährdet würde (der „Verwertungsfall“). Der Sicherheitentreuhänder wird dem Auftragnehmer die Offenlegung der Forderungsabtretung und die Ein- ziehung der Forderungen unter Fristsetzung schriftlich androhen. Die Frist be- trägt mindestens eine Woche.

(3) Auch im Falle des Widerrufs und/oder Erlöschens der Einziehungsermächtigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Einziehung der Abgetretenen Forderungen durch den Sicherheitentreuhänder zu ermöglichen und in diesem Rahmen zu ei- ner erforderlichen Mitarbeit verpflichtet.

8.2.4 Verwertung

Im Verwertungsfall ist der Sicherheitentreuhänder insbesondere berechtigt,

(a) sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers über die abgetretenen Forde- rungen heraus zu verlangen,

(b) alle notwendigen oder zweckmäßigen Handlungen vorzunehmen, um die Abgetretenen Forderungen fällig zu stellen, insbesondere Verträge zwi- schen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen Schuldner der Forderung im Namen des Auftragnehmers zu kündigen,

(c) die Abgetretenen Forderungen ganz oder teilweise einzuziehen oder vom Auftragnehmer für Rechnung des Sicherheitentreuhänders einziehen zu lassen und

(d) mit Drittschuldnern nach ihrem billigem Ermessen Vereinbarungen zu den Abgetretenen Forderungen zu treffen, insbesondere Zahlungsaufschübe und Nachlässe zu gewähren oder Vergleiche abzuschließen.

Der Sicherheitentreuhänder wird die genannten Maßnahmen nur vornehmen, soweit diese notwendig sind, um die Gesicherten Verbindlichkeiten zu befriedigen. Unter mehreren Abgetretenen Forderungen kann der Sicherheitentreuhänder gegebenen- falls frei wählen, welche zur Verwertung kommen.

8.2.5 Verpflichtungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Sicherheitentreuhänder und den Auftraggebern,

(a) außerhalb der erteilten Ermächtigung nicht über die Abgetretenen Forde- rungen zu verfügen und alles zu unterlassen, was nach Einschätzung ei- nes sorgfältigen Kaufmannes einen Wertverlust oder den Untergang der Abgetretenen Forderungen herbeiführen könnte;

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(b) auf Verlangen des Sicherheitentreuhänders die Abtretung in seinen Bü- chern und Unterlagen kenntlich zu machen und alles zu unterlassen, was Dritte, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnisnahme der Abtretung haben, an der Kenntnisnahme hindern könnte;

(c) dem Sicherheitentreuhänder unverzüglich anzuzeigen, wenn die Rechte des Auftragnehmers an den Abgetretenen Forderungen durch Pfändung oder andere Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet werden. Der Anzeige sind Abschriften des Pfändungs- und Überweisungsbe- schlusses, eine eidesstattliche Versicherung, dass die gepfändeten For- derungen mit den Abgetretenen Forderungen identisch sind, sowie alle sonstigen Unterlagen beizufügen, die zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Pfändung und Überweisung oder für ein anderes Verfahren not- wendig sind. Der Auftragnehmer hat unverzüglich dem pfändenden Gläu- biger und sonstigen Dritten das Bestehen der Sicherungsrechte des Si- cherheitentreuhänders schriftlich mitzuteilen. Kosten und Auslagen für alle Maßnahmen der Rechtsverteidigung trägt der Auftragnehmer;

(d) dem Sicherheitentreuhänder und seinen Beauftragten nach angemesse- ner Vorankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu allen Aufzeichnungen und Unterlagen des Auftragnehmers zu gewähren, soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um die Abgetretenen Forderungen überprüfen oder geltend machen zu können, und ihnen zu diesem Zweck auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen;

(e) den Sicherheitentreuhänder unverzüglich zu informieren, wenn sich die Abgetretenen Forderungen infolge von Beanstandungen, Preisnachläs- sen, Zahlungsausfällen oder aus anderen Gründen nachträglich wesent- lich in ihrem Wert verändern;

(f) alles ihm Zumutbare zu unternehmen, damit in Verträgen mit Dritten, die Abgetretene Forderungen begründen, keine Vorschrift aufgenommen wird, die eine Abtretung zur Sicherheit verbieten (Abtretungsverbote) oder erschweren würde; und

(g) im Rahmen des rechtlich Möglichen und eines ordnungsgemäßen Ge- schäftsbetriebs darauf hinzuwirken, dass hinsichtlich der Abgetretenen Forderungen keine Gegenansprüche Dritter entstehen werden, aufgrund derer ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden kann.

8.2.6 Freigabe

Vor vollständiger Befriedigung der Gesicherten Verbindlichkeiten hat der Sicherheiten- treuhänder auf Verlangen des Auftragnehmers die ihm Abgetretenen Forderungen an den Auftragnehmer teilweise freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 110% der Gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschreitet.

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Nach vollständiger Befriedigung der Gesicherten Verbindlichkeiten hat der Sicherhei- tentreuhänder bei ihm verbliebene Abgetretene Forderungen an den Auftragnehmer zurück zu übertragen und einen etwaigen Übererlös aus der Verwertung an den Auf- tragnehmer herauszugeben. Der Sicherheitentreuhänder wird jedoch die Sicherheiten an einen Dritten übertragen, wenn und soweit er hierzu gesetzlich verpflichtet sein sollte.

9 Abschlagszahlungen

9.1.1 Leistungsentgelt

Der Auftragnehmer erhält von den Auftraggebern jeweils getrennt nach deren territori- aler Zuständigkeit monatliche Abschlagszahlungen (nachfolgend der „Abschlag“ oder die „Abschläge“) für das nach Kap. 2 Absatz (5) jeweils ermittelte kalenderjährliche Leistungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Die Abschläge nach Satz 1, nicht aber die Abschläge für die Infrastrukturkosten nach Kap. 7 bzw. Kap. 9.1.2, können nach Maßgabe von Kap. 11 zum Zwecke der Abtretung in Teilabschläge aufgeteilt werden.

(1) Der Auftragnehmer berechnet die monatlichen Abschläge für das Folgejahr auf Basis des nach Kap. 2 Absatz (5) ermittelten vorläufigen Entgeltes. Die Berech- nung wird den Auftraggebern bis zum 31.10. des laufenden Jahres zur Verfügung gestellt und vom Auftraggeber bis 15.12. des laufenden Jahres geprüft. Der mo- natliche Abschlag entspricht i. d. R. einem Zwölftel des für das entsprechende Kalenderjahr vorgesehenen vorläufigen Entgeltes. Die einzelnen Auftraggeber können hiervon abweichend eine monatsspezifische Abschlagsermittlung vor- nehmen.

(2) Bei erkennbaren stärkeren Divergenzen zwischen den Abschlagszahlungen und dem tatsächlich zu zahlendem Entgelt, z. B. aufgrund unterjähriger Änderungen des Leistungsvolumens oder vereinbarter Entgeltanpassungen, können unterjäh- rige Anpassungen der Abschlagszahlungen erfolgen.

(3) Jeder Auftraggeber ist berechtigt, von ihm festgestellte Abzüge vom Entgelt auf- grund von Qualitätsminderleistungen und Nichtleistungen im Rahmen der monat- lichen Abschlagszahlungen in transparenter Weise vorläufig in Abzug zu bringen; im Falle der Teilung und Abtretung von Teilabschlägen 1 gemäß Kap 11 gelten die dortigen Regelungen zum Einredeverzicht. Die endgültige Abrechnung erfolgt über die Jahresrechnung des Kalenderjahres.

(4) Die Abschläge für den laufenden Monat werden durch die jeweiligen Auftragge- ber in monatlichen Zahlungen jeweils zum 30. eines Monats bzw. im Februar ab- weichend zum 28. gezahlt. Sofern der 30. eines Monats bzw. der 28. Februar auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag im betreffenden Bundesland fällt, erfolgt die Wertstellung durch den jeweiligen Auftraggeber zu dem auf den vorgesehenen Zahlungstag folgenden Arbeitstag. Sofern der 30. Dezember eines

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Jahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt, erfolgt die Wertstellung durch die Auftraggeber zu dem davor liegenden Arbeitstag.

(5) Im Jahr der Betriebsaufnahme erhält der Auftragnehmer einen einmaligen Ab- schlag. Dieser errechnet sich durch Multiplikation der im Zeitraum zwischen Be- triebsaufnahme und Jahreswechsel zu erbringenden Zugkilometer mit dem spe- zifischen Leistungspreis. Die Zahlung durch die Auftraggeber erfolgt entspre- chend den im Absatz (4) aufgeführten Zahlungsterminen.

(6) Im letzten Vertragsjahr erhält der Auftragnehmer in den Monaten Januar bis No- vember jeweils nach den Maßgaben aus Absatz (1) ermittelte Abschläge. Im De- zember des letzten Vertragsjahres erhält der Auftragnehmer einen abweichenden Abschlag. Dieser errechnet sich durch Multiplikation der im Zeitraum vom 01.12. bis zum Vertragsende zu erbringenden Zugkilometer mit dem spezifischen Leis- tungspreis. Die Zahlung durch die Auftraggeber erfolgt entsprechend den im Ab- satz (4) aufgeführten Zahlungsterminen.

(7) Die Zahlung des Abschlags bedeutet keine Abnahme der Leistung und keine An- erkennung der bis dahin vorgelegten Berichte und Nachweise. Zahlungen an den Auftragnehmer erfolgen auf dessen Kosten und Risiko. Die Regelungen in Kap. 11 zugunsten des Zessionars für den Fall einer Abtretung des Teilab- schlags I bleiben unberührt.

9.1.2 Infrastrukturkosten

Der Auftragnehmer erhält von den Auftraggebern jeweils getrennt nach deren territori- aler Zuständigkeit monatliche Abschläge zur Erstattung von Infrastrukturkosten unter Berücksichtigung der Regelungen in Kap. 7.

(1) Die voraussichtlichen Infrastrukturkosten für die bestellten Fahrplanleistungen sind vom Auftragnehmer bis zum 31.10. eines jeden Jahres für das jeweils nächste Fahrplanjahr zu prognostizieren und auf die Anzahl der Kalendertage des Folgejahres anzupassen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggebern nach- vollziehbar die Prognose und die einzelnen Kosten linienbezogen sowie nach Aufgabenträgern getrennt darzulegen. Die Auftraggeber (jeder Aufgabenträger) haben das Recht, die Prognose des Auftragnehmers zu überprüfen und durch eine eigene Prognose zu ersetzen.

(2) Auf Basis der Infrastrukturkostenprognose berechnet der Auftragnehmer die mo- natlichen Abschläge für das Folgejahr. Die Berechnung wird den Auftraggebern bis zum 31.10. des laufenden Jahres zur Verfügung gestellt und vom Auftragge- ber bis 15.12. des laufenden Jahres geprüft. Der monatliche Abschlag entspricht i. d. R. einem Zwölftel des für das entsprechende Kalenderjahr vorgesehenen vorläufigen Entgeltes. Die einzelnen Auftraggeber können hiervon abweichend eine monatsspezifische Abschlagsermittlung vornehmen.

(3) Bei erkennbaren stärkeren Divergenzen zwischen den Abschlagszahlungen und dem tatsächlich zu zahlendem Ausgleich für Infrastrukturkosten, z. B. aufgrund

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unterjähriger Änderungen des Leistungsvolumens können unterjährige Anpas- sungen der Abschlagszahlungen erfolgen.

(4) Die Zahlung der Abschläge für Infrastrukturkosten erfolgt zweckgebunden. Die Infrastrukturkostenabschläge dienen ausschließlich zur Abgeltung der von dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) erhobenen Infrastrukturnutzungsent- gelte. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von dem EIU erhobenen Abschläge pünktlich zu entrichten und alles zu unternehmen, um die Trassennutzung sicher zu stellen. Bei berechtigtem Verdacht auf unrechtmäßig erhobene Infrastruktur- kosten, mindestens aber auf Aufforderung der Auftraggeber, sind die Zahlungen an das EIU unter Vorbehalt zu stellen.

(5) Die Abschläge für den laufenden Monat werden durch die jeweiligen Auftragge- ber in monatlichen Zahlungen jeweils zum 30. eines Monats bzw. im Februar ab- weichend zum 28. gezahlt. Sofern der 30. eines Monats bzw. der 28. Februar auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag im betreffenden Bundesland fällt, erfolgt die Wertstellung durch den jeweiligen Auftraggeber zu dem auf den vorgesehenen Zahlungstag folgenden Arbeitstag. Sofern der 30. Dezember eines Jahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt, erfolgt die Wertstellung durch die Auftraggeber zu dem davor liegenden Arbeitstag.

(6) Im Jahr der Betriebsaufnahme erhält der Auftragnehmer einen einmaligen Ab- schlag auf der Grundlage der für die bestellten Leistungen des Zeitraumes zwi- schen Betriebsaufnahme und Jahreswechsel berechneten planmäßigen Infra- strukturkosten. Die Zahlung durch die Auftraggeber erfolgt entsprechend den im Absatz (5) aufgeführten Zahlungsterminen.

(7) Im letzten Vertragsjahr erhält der Auftragnehmer in den Monaten Januar bis No- vember jeweils nach den Maßgaben aus Absatz (2) ermittelte Abschläge. Im De- zember des letzten Vertragsjahres erhält der Auftragnehmer einen abweichenden Abschlag auf der Grundlage der für die bestellten Leistungen des Zeitraumes zwischen 01.12. bis zum Vertragsende berechneten planmäßigen Infrastruktur- kosten. Die Zahlung durch die Auftraggeber erfolgt entsprechend den im Absatz (5) aufgeführten Zahlungsterminen.

10 Jahresrechnung

(1) Der Auftragnehmer stellt den jeweiligen Auftraggebern bis zum 30.04. eines Folgejahrs die Jahresrechnung unter Anwendung des vorläufigen Leistungsprei- ses für das abgelaufene Kalenderjahr getrennt nach den jeweiligen Auftragge- bern zur Verfügung. Die Auftraggeber sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Jahresrechnung selbst zu erstellen.

(2) Die Jahresrechnung beinhaltet alle abrechnungsrelevanten Daten bzw. Informa- tionen und muss transparent aufbereitet werden.

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(3) In der bis zum 30.04. einzureichenden Jahresrechnung wird für die Entwicklung des Personalkostenindex SPNV (PKI SPNV) zunächst die Entwicklung entspre- chend des Vorjahres bzw. eines entsprechend der Entwicklung prognostizierten vorläufigen Wertes unterstellt.

(4) Die Auftraggeber prüfen die Rechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Be- rechtigten Beanstandungen geht der Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach und sorgt für unverzügliche Aufklärung. Kann keine Aufklärung erlangt wer- den, so sind die Auftraggeber berechtigt, eine vorläufige Jahresrechnung festzu- legen.

(5) Ausstehende Zahlungen der nach Absatz (1) eingereichten Jahresrechnung wer- den mit der übernächsten Abschlagsrechnung nach Abnahme der Jahresrech- nung oder Festlegung einer vorläufigen Jahresrechnung durch die Auftraggeber verrechnet.

(6) Nach Vorliegen der endgültigen Feststellung des PKI SPNV für das Abrech- nungsjahr wird die Jahresrechnung auf der Grundlage des final festgestellten Leistungspreises aktualisiert. Die Aktualisierung muss durch den Auftragnehmer binnen drei Monaten nach Veröffentlichung des PKI SPNV erfolgen, wobei der Monat der Veröffentlichung nicht berücksichtigt wird. Die sich durch die Anwen- dung des finalen Leistungspreises ergebende Forderung für Auftragnehmer oder Auftraggeber wird zahlungstechnisch über die folgende Jahresrechnung bzw. über einen zwischen den Vertragspartnern abgestimmten Zahlungsfluss ausge- glichen.

11 Abtretung von Teilabschlägen an einen Finanzierer; Weiterab- tretung; Einwendungs-, Einrede- und Aufrechnungsverzicht

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die bestehenden und künftigen Ansprüche auf Zahlung von Teilen der Abschläge an einen Finanzierer der Fahrzeuge im Sinne des Kap 1 Abs. (2) MDSB-II_3021_Fahrzeugfinanzierung, durch Vereinbarung mit dem Finanzierer abzutreten, sofern die Abtretung hinsichtlich der Forderung des Finanzierers der Fahrzeuge gegen den Auftragnehmer auf Zahlung von Mie- ten oder Leasingraten (ohne eine etwaige Instandhaltungsrücklage) „an Erfüllung statt“ erfolgt und der Auftragnehmer sein Recht nach Absatz (2) ausübt. Der Fi- nanzierer ist berechtigt, die an ihn abgetretenen Ansprüche als Sicherheit an ei- nen Refinanzierer beziehungsweise einen von Refinanzierern eingesetzten Si- cherheitentreuhänder weiter abzutreten (die „Weiterabtretung“). Finanzierer und – im Falle der Weiterabtretung – Refinanzierer sind den Auftraggebern jeweils namentlich unter Angabe vollständiger Unternehmensdaten (Firma, Rechtsform, Registernummer, vollständige postalische Adresse) zu benennen. Jede Abtre- tung der Vergütungsansprüche selbst bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftraggeber (§ 29 Absatz (6) MDSB-II_4000_BVB).

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(2) Hierzu hat der Auftragnehmer das bis zum 07.09.2028 ausübbare Recht, gegen- über den Auftraggebern durch schriftliche Erklärung die Teilung der Ansprüche auf Zahlung der Abschläge gemäß Kap. 9.1.1 Satz 1 zu bewirken. Mit Zugang einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des Auftragnehmers bei allen Auf- traggebern (aufschiebende Bedingung) werden die Ansprüche des Auftragneh- mers auf Zahlung der Abschläge gemäß Kap. 9.1.1 Satz 1 wie folgt modifiziert:

Dem Auftragnehmer steht gegen die jeweiligen Auftraggeber ein Anspruch auf Zahlung eines festen monatlichen Abschlags zu, dessen Höhe der Höhe der vom Auftragnehmer monatlich nach einem Nutzungsüberlassungsvertrag im Sinne des Kap 1 Abs. (2) MDSB-II_3021_Fahrzeugfinanzierung monatlich tatsäch- lich an den Finanzierer für die Nutzungsüberlassung zu entrichtenden Entgelte entspricht (etwa Mieten oder Leasingraten, ohne eine etwaige Instandhaltungs- rücklage; Zins- und Tilgungsleistungen auf ein Darlehen, wenn und soweit das Darlehen ausschließlich für den Erwerb der Fahrzeuge gewährt und verwendet wurde; nachfolgend der „Teilabschlag I“). In den Fällen des Kap. 9.1.1 Abs. (5) und Abs. (6) Satz 2 richtet sich die Höhe des Teilabschlags I nach der Höhe eines entsprechend anteiligen Nutzungsüberlassungsentgelts. Die Teilung gilt auch für vom Auftragnehmer geschuldete Entgelte im Hinblick auf die Nutzungsüberlas- sung für erste Vertragszeiträume, zu denen noch keine Nutzungsüberlassung er- folgt (so genannte „Vormietphase“), in Höhe des späteren Entgelts für die Nut- zungsüberlassung („Vormieten“) “), jedoch nicht für Zeiträume vor dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme. Darüber hinaus steht dem Auftragnehmer gegen die je- weiligen Auftraggeber ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren monatlichen Ab- schlags einschließlich des Abschlags nach Kap. 9.1.2 Satz 1 zu (nachfolgend der „Teilabschlag II“), wobei sich aus der Addition von Teilabschlag I und Teilab- schlag II der monatliche Abschlag auf den Vergütungsanspruch des Auftragneh- mers nach Kap. 9 ergibt. Die Regelungen des Kap. 9 gelten für den Teilabschlag I und den Teilabschlag II entsprechend, soweit nicht in diesem Kap. 11 ausdrück- lich abweichend geregelt.

Die Teilung der Abschläge in Teilabschlag I und Teilabschlag II wird bei Zugang der Erklärung gemäß Satz 1 wirksam und ist unwiderruflich.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeber über eine Abtretung nach Absatz (1) Satz 1 und eine Weiterabtretung nach Absatz (1) Satz 2 unverzüglich schriftlich zu unterrichten, eine Kopie der Abtretungsvereinbarung zu übersenden und das Datum der Wirksamkeit der Abtretung sowie die Kontoverbindung für die unmittelbaren Zahlungen an den Finanzierer mitzuteilen; in Bezug auf mögliche Weiterabtretungen hat er sich gegenüber seinem Finanzierer entsprechende In- formationsrechte zu verschaffen. Im Falle einer Weiterabtretung durch den Fi- nanzierer, der Zahlungsempfänger (Kontoinhaber) und der Forderungsinhaber auseinanderfallen, ist der Unterrichtung der Auftraggeber eine (Weiter-)Abtre- tungsanzeige des Finanzierers sowie eine Weisung des Refinanzierers als neuem Forderungsinhabers an die Auftraggeber beizufügen, dass die schuldbe- freiende Zahlung des Teilabschlags I durch die Auftraggeber an den in der Wei-

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sung genannten Zahlungsempfänger auf die in der Weisung benannte Kontover- bindung zu erfolgen hat. Teilungserklärung, Abtretung, Abtretungsanzeige, Wei- terabtretung und Weiterabtretungsanzeige können auch zeitgleich erfolgen.

(4) Aufschiebend bedingt auf den Fall, dass und soweit der Auftragnehmer die An- sprüche auf Zahlung der Teilabschläge I an den Finanzierer der Fahrzeuge abtritt und die Auftraggeber über die Abtretung nach Maßgabe von Absatz (2) unter- richtet hat, verzichten die Auftraggeber hinsichtlich der Ansprüche auf Zahlung der Teilabschläge I an den Finanzierer der Fahrzeuge – im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB) zugunsten des Fi- nanzierers – auf die Geltendmachung von Einwendungen und Einreden gegen die Höhe, den Fortbestand und die Durchsetzbarkeit der Ansprüche sowie auf eine Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag oder die Geltend- machung von Zurückbehaltungsrechten, gleich aus welchem Rechtsgrund (zu- sammen der „Einredeverzicht“). Der Einredeverzicht gilt auch im Falle von An- passungen des Verkehrsvertrages oder der unter dem Verkehrsvertrag zu erbrin- genden Leistungen oder einer Insolvenz des Auftragnehmers. Die Möglichkeit der Aufgabenträger, die Vergütung nach § 14 MDSB-II_4000_BVB insbesondere aufgrund von Unterschreitungen der vereinbarten Qualitätsstandards nach § 10 Abs. 3 MDSB-II_4000_BVB sowie Nichtleistungen vorab zu verringern, besteht dann nicht im Hinblick auf den jeweiligen Teilabschlag I. Änderungen der Höhe der Abschlagszahlungen auf Grundlage von Kap. 9.1.1 Abs. (1)-(3) oder Kap. 10 Abs. (5) erfolgen entsprechend nur insoweit, als dass die Höhe der Zahlung des Teilabschlags I unberührt bleibt. Der Einredeverzicht gilt auch zugunsten von Re- finanzierern im Falle der Weiterabtretung (auch insoweit als echter Vertrag zu- gunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB).

Aufschiebend bedingt auf eine erfolgte Abtretung im Sinne dieses Kapitels erklä- ren die Aufgabenträger für den Fall einer festgestellten Unwirksamkeit des Ver- kehrsvertrages, dass bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Unwirksamkeit be- reits geleistete Teilabschläge I im Verhältnis zum Zessionar (Forderungsinhaber) als angemessene Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers an die Auf- gabenträger für die Vergangenheit gelten und eine mit der Unwirksamkeit des Verkehrsvertrages begründete Rückforderung von Zahlungen durch die Aufga- benträger gegenüber dem Zessionar ausgeschlossen ist. Ein etwaiger, sich aus der Unwirksamkeit des Verkehrsvertrages ergebender Bereicherungsausgleich findet nur im Verhältnis zwischen dem jeweiligen Aufgabenträger und dem Auf- tragnehmer statt, wobei in diesem Verhältnis Leistungen des Aufgabenträgers an den Zessionar als Leistungen an den Auftragnehmer gelten. Im Übrigen gilt Kap. 5 (2) MDSB-II_3021_Fahrzeugfinanzierung.

(5) Im Falle der Abtretung nach Absatz (1) Satz 1 und Anzeige nach Absatz (2) er- folgt die Zahlung des Abschlags nach Kap. 9.1.1 Satz 1 in den zwei Teilabschlä- gen zu den in Kap. 9.1.1 Abs. (5) genannten Zeitpunkten durch die Auftraggeber in Bezug auf den Teilabschlag I unmittelbar an den Finanzierer der Fahrzeuge oder, im Falle der Weiterabtretung, an den Refinanzierer und in Bezug auf den Teilabschlag II an den Auftragnehmer.

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(6) Zur Ermittlung der Höhe des Teilabschlags I für jeden Auftraggeber wird der Ge- samtbetrag der monatlichen Leasingrate nach dem Verhältnis der jeweils kalku- lierten Zugkilometer entsprechend MDSB-II_2001_Kalkulationsschema, Blatt1a_KalkSchema an den jeweiligen Gesamtzugkilometern des Kalenderjah- res aufgeteilt.

(7) Der monatliche Teilabschlag II eines jeden Auftraggebers berechnet sich aus der Differenz des monatlichen Abschlags des Auftraggebers und des nach Absatz (6) ermittelten Teilabschlags I für jeden Auftraggeber.

(8) Erfolgte Zahlungen des Teilabschlags I an den Finanzierer der Fahrzeuge oder einen Refinanzierer werden im Rahmen der Jahresrechnung gemäß Kap. 10 als Zahlungen zugunsten des Auftragnehmers berücksichtigt. Der Einrede- und Ein- wendungsverzicht und der Verzicht auf eine Aufrechnung nach Absatz (4) bezie- hen sich nur auf die Zahlung der Teilabschläge I an den Finanzierer beziehungs- weise Refinanzierer der Fahrzeuge. Sie stehen der vollen Berücksichtigung aller Einwendungen, Einreden und Aufrechnungen der Auftraggeber, insbesondere einer Verringerung der zu zahlenden Vergütung, im Rahmen der Jahresrechnung insgesamt nicht entgegen, auch nicht, soweit in einzelnen Jahresrechnungen die aus Einwendungen, Einreden oder Aufrechnungen der Aufgabenträger aus dem Verkehrsvertrag folgenden Abzugsbeträge die Summe der Teilabschläge II ins- gesamt überschreiten. Insoweit kann etwa die Jahresrechnung bei entsprechen- der Reduzierung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers einen (Rück- )Zahlungsanspruch der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer auch hinsichtlich an den Abtretungsempfänger auf die Teilabschläge I gezahlten Beträge ergeben.

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