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Fahrplanmäßige Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Mitteldeutschen S-Bahnnetz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 14:37 (Europe/Berlin)

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Anlage 12 BVB

Anreizsystem

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  1. Anreizsytsem auf dem Gebiet der Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg

1.1 Allgemein Gemäß MDSB-II_3090_Einnahmen_und_Einnahmenaufteilung stehen den Auftraggebern die Fahrgeldeinnahmen zu. Der Auftragnehmer wird jedoch über das Anreizsystem an der Entwicklung der Fahrgeldeinnahmen beteiligt. Das nachfolgend beschriebene Anreizmodell findet während der gesamten Laufzeit des Verkehrsvertrages Anwendung.

1.2 Anreizmodell Die für das Basisjahr (j=1) erzielten Fahrgeldeinnahmen (E ) stehen vollständig den j=1 Auftraggebern zu. Der Auftragnehmer wird im Basisjahr nicht an den erzielten Fahrgeldeinnahmen E beteiligt. Gleiches gilt für die im Zeitraum vor dem Basisjahr j=1 erzielten Fahrgeldeinnahmen. In den darauf folgenden Jahren (j>1) partizipiert der Auftragnehmer mit einem Anteil von 20 Prozent an der gegenüber der Basiseinnahme (E ) veränderten j=1-n Fahrgeldeinnahme1. Hierzu werden die Einnahmeanteile des jeweiligen Kalenderjahres wie folgt ermittelt:

Den Auftraggebern stehen zu a) 80 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielten Fahrgeldeinnahmen E j>1 sowie b) 20 Prozent der Basiseinnahme E . Dieser Basisbetrag ist jährlich vom j=1-n Auftragnehmer an die Auftraggeber zu zahlen.

Dem Auftragnehmer steht zu c) 20 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielten Fahrgeldeinnahmen E , abzüglich 20 % der Basiseinnahme E j>1 j=1-n. Dem Anreizmodell werden alle Fahrgeldeinnahmen gemäß MDSB- II_3090_Einnahmen_und_Einnahmenaufteilung, Kap. 9.1 Absatz (5) zugrunde gelegt.

1.3 Basisjahr Als das dem Anreizmodell zugrunde liegende Basisjahr (j=1) wird das erste volle Kalenderjahr nach der Betriebsaufnahme definiert, in welchem keine Ereignisse auftreten, welche erheblichen negativen Einfluss bzw. erheblichen positiven Einfluss auf das Fahrgastaufkommen und die Erlössituation haben. Berücksichtigungsfähige

1 Die Anreizkomponente für den Auftragnehmer ergibt sich aus der Differenz zwischen b) und c).

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Ereignisse im Rahmen des Satzes 1 sind Angebots-/Nachfrageänderungen aufgrund von a) Baumaßnahmen, die mehr als 6 Wochen ununterbrochen andauern und im ausgeschriebenen Netz eine wesentliche Verschlechterung des Fahrplanangebotes, insbesondere die Einrichtung von Schienenersatzverkehren, nach sich ziehen. b) Streikmaßnahmen, bei denen der Auftragnehmer an mehr als 30 Tagen im Jahr aufgrund von Tarifauseinandersetzungen durch Gewerkschaften bestreikt wird. c) mangelnder Personal- und/ oder Fahrzeugverfügbarkeit, d. h. der Auftragnehmer über nicht ausreichend Personal bzw. Fahrzeuge verfügt, die in Art und Anzahl den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen. d) außergewöhnlichen oder atypischen Ereignissen mit großer Publikums- wirkung im Bedienungsbereich des Netzes, die über einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen ununterbrochen andauern (z. B. Gartenschauen, Landesausstellungen, Pandemien, etc.).

1.4 Basiseinnahme  Sofern das Basisjahr (j=1) dem ersten vollen Kalenderjahr nach Betriebsaufnahme entspricht, entsprechen die im Basisjahr (j=1) erzielten Fahrgeldeinnahmen E der j=1 Basiseinnahme E (n=0). j=1-n  Sofern das Basisjahr (j=1) nicht dem ersten vollen Kalenderjahr nach Betriebsaufnahme entspricht (= Verschiebung Basisjahr um n Jahre), werden die im Basisjahr (j=1) erzielten Fahrgeldeinnahmen E auf das erste volle j=1 Kalenderjahr nach Betriebsaufnahme (j=1-n) abgezinst. Die Abzinsung erfolgt tarifgenau unter Anwendung der von den jeweiligen Tariforganisationen veröffentlichten durchschnittlichen prozentualen Preismaßnahmen sowie unter Berücksichtigung der Umsetzungszeitpunkte der jeweiligen Preismaßnahmen. Die somit ermittelte (theoretische) Basiseinnahme E (mit n>0) bezieht sich mithin j=1-n auf das erste volle Kalenderjahr nach Betriebsaufnahme.

1.5 Prüfung Anreizsystem bei dauerhafter Leistungsabbestellung Soweit sich das von den Auftraggeber beim Auftragnehmer bestellte Fahrplanvolumen in Fahrplankilometern dauerhaft, d. h. in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, um mehr als 15 % gegenüber dem im Basisjahr j = 1 bestellten Fahrplanvolumen in Fahrplankilometern verringert (Minderbestellung gem. § 7 Abs. (4) Satz 1 MDSB-II_4000_BVB), erfolgt eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Leistungsminderungen auf die im Rahmen des Anreizsystems ermittelten Einnahmenanteile der Auftraggeber und des Auftragnehmers.

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1.6 Wirkung Anreizsystem

1.6.1 Beispiel 1

Basisjahr Basisjahr2 (j=1) entspricht dem ersten vollen Kalenderjahr nach Betriebsaufnahme. (Keine Verschiebung des Basisjahres gemäß Kap. 3, es gilt (n=0) Jahre).

Basiseinahme Im Basisjahr (j=1) wird eine Fahrgeldeinnahme von 10.000.000 € ermittelt (E ). j=1 Es gilt Kap. 4, Absatz (1):  E = E = 10.000.000 € j=1-0 j=1 Den Auftraggebern stehen für das auf das Basisjahr folgende Kalenderjahr (j=2) und alle weiteren Jahre unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung jährliche Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 2.000.000 € zu (20 % von E ), vgl. Kap. 2, b). j=1

Anreizwirkung Im dem auf das Basisjahr folgendem Kalenderjahr (j=2) betragen die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen 12.000.000 € (E ). j=2  Den Auftraggebern stehen 9.600.000 € zu (80 % von E ), vgl. Kap. 2, a). j=2 Hinzukommen noch 2.000.000 € als 20-prozentiger Anteil von der Basiseinnahme E , die der Auftragnehmer an die Auftraggeber zahlt, vgl. Kap. j=1 2, b).  Dem Auftragnehmer stehen 2.400.000 € zu (20 % von E ) und der j=2 Auftragnehmer zahlt 2.000.000 € als 20-prozentiger Anteil von der Basiseinnahme E an die Auftraggeber, vgl. Kap. 2, c). Somit verbleiben j=1 400.000 € beim Auftragnehmer.

1.6.2 Beispiel 23

Basisjahr Das Basisjahr (j=1) entspricht dem zweiten vollen Kalenderjahr nach Betriebsaufnahme. Dies entspricht einer Verschiebung des Basisjahres gemäß Kap. 3 um ein Jahr, d. h. es gilt (n=1).

Basiseinahme Im Basisjahr (j=1) wird eine Fahrgeldeinnahme von 10.000.000 € ermittelt (E ). j=1

2 Das Jahr 2032 ist das erste Kalenderjahr, welches gemäß Kap. 3 als Basisjahr in Frage kommt und für welches die Kapitel. 3, Punkt a) bis d) definierten Ausschlusskriterien zu prüfen sind. 3 Anmerkung: In Sinne der Nachvollziehbarkeit erfolgt eine stark vereinfachte Darstellung.

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Zum 01.01. des Basisjahres (j=1) wird gemäß Information der Tariforganisation eine durchschnittliche Preisanpassung von + 5,0 Prozent (0,05) wirksam. Es gilt Kap. 4, Absatz (2): Die (theoretische) Basiseinnahme E ermittelt sich für j=1-n (n=1) wie folgt  E = E = 10.000.000 € x (1 / (1+0,05)) = 9.523.809 € j=1-1 j=0 Den Auftraggebern stehen für das auf das Basisjahr folgende Kalenderjahr (j=2) und alle weiteren Jahre unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung jährliche Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 1.904.762 € zu (20 % von E ), vgl. Kap. 2, b). j=0

Anreizwirkung Im dem auf das Basisjahr folgendem Kalenderjahr (j=2) betragen die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen 12.000.000 € (E ). j=2  Den Auftraggebern stehen 9.600.000 € zu (80 % von E ), vgl. Kap. 2, a). j=2 Hinzukommen noch 1.904.762 € als 20-prozentiger Anteil von der (theoretischen) Basiseinnahme E , die der Auftragnehmer an die Auftraggeber j=0 zahlt, vgl. Kap. 2, b).  Dem Auftragnehmer stehen 2.400.000 € zu (20 % von E ) und der j=2 Auftragnehmer zahlt 1.904.762 € als 20-prozentiger Anteil von der Basiseinnahme E an die Auftraggeber, vgl. Kap. 2, c). Somit verbleiben j=0 495.238 € beim Auftragnehmer.

  1. Anreizsystem für das Gebiet des ZVNL

2.1 Allgemein

(1) Gemäß dem Modul MDSB-II_3090_Einnahmen_und_Einnahmenaufteilung stehen den Auftraggebern die Fahrgelderlöse zu. (2) Das EVU wird über das Anreizsystem an der Entwicklung der dem ZVNL zustehenden Fahrgelderlösen beteiligt. (3) Das nachfolgend beschriebene Anreizmodell findet Anwendung für das Gebiet des ZVNL während der gesamten Laufzeit des Verkehrsvertrages. (4) Ab dem zweiten vollen Kalenderjahr nach Betriebsaufnahme partizipiert der Auftragnehmer einmal jährlich mit einem Anteil von 30 Prozent an der Erlössteigerung bezogen auf das vorherige vollständige Kalenderjahr unter der Voraussetzung, dass die Pkm im Vergleich zum Vorjahr um größer/gleich 2,5 % gestiegen sind. Das EVU erhält in diesem Fall mindestens 50.000 €/a als Sockelbetrag. (5) Ohne diese Pkm-Steigerung, bei gleichbleibenden Pkm oder bei einem Pkm- Rückgang entfällt der Anspruch des EVU auf Beteiligung an der Erlössteigerung aus dem Anreizmodell. (6) Bezugsgröße ist immer das vorherige vollständige Kalenderjahr.

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(7) Das EVU hat mit der Jahresschlussrechnung eine prüffähige Pkm-Berechnung vorzulegen.

2.2 Beispiele

Im ersten vollen Kalenderjahr nach Betriebsaufnahme werden 2.000.000 € Erlöse bei 40,0 Mio. Pkm erzielt. Dem EVU steht noch kein Fahrgelderlösanteil für das Kalenderjahr zu.

Im zweiten Kalenderjahr betragen die Fahrgelderlöse und die Ausgleichsbeträge zugunsten des ZVNL aus Einnahmenaufteilungsverfahren in Summe 2.200.000 € bei 43,0 Mio. Pkm. Dem EVU steht daher ein Fahrgelderlösanteil in Höhe von 60.000€ (30% von 200.000€) für das zweite Kalenderjahr zu.

Im dritten Kalenderjahr betragen die Fahrgelderlöse und die Ausgleichsbeträge zugunsten des ZVNL aus Einnahmeaufteilungsverfahren in Summe 2.400.000 € bei 42,0 Mio. Pkm. Dem EVU stehen daher keine anteiligen Fahrgelderlöse für das dritte Kalenderjahr zu, da keine Zuwächse bei den Pkm zu verzeichnen sind.

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