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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
Anlage 11 BVB
Unteranlage 11/2
Vertrieb VBB
MDSB-II_4112_Vertrieb_VBB
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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
Anlage MDSB-II_4112_Vertrieb_VBB
zu MDSB-II_3060_Tarife und MDSB-
II_4110_Vertrieb_und_Vertriebstechnik
I. Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg, dem VBB sowie im VBB kooperierenden Verkehrsunternehmen
Das EVU verpflichtet sich zu einer engen und konstruktiven Zusammen- und Öffentlichkeitsarbeit mit der VBB GmbH und den im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) von Berlin und Brandenburg tätigen Verkehrsunternehmen im Sinne des ÖPNV- Gemeinschaftsgedankens. Konstruktiv im Sinne dieses Gedankens ist die Förderung von einheitlichen Standards, deren einheitliche Anwendung und Kommunikation im jeweiligen Gebiet der VBB GmbH, um einen fahrgastfreundlichen, integrierten ÖPNV zu gewährleisten, diesen zu verbessern oder Verfahren dafür zu optimieren. Es beteiligt sich an der qualitativen Weiterentwicklung der ÖPNV-Angebote zu einem integrierten und attraktiven Verkehrssystem in der Region.
Dazu gehören insbesondere: die Bereitstellung verbundrelevanter Daten aus Befragungen, Beobachtungen, Zählungen etc., soweit diese beim EVU vorliegen, mindestens gemäß Abschnitt 9.4 MDSB_II_3090_Einnahmen_und_Einnahmenaufteilung, verbundeinheitliche Außenwirkung (Produkte, Fahrgastinformationsmedien, Vertrieb) Sowie abgestimmte Kommunikationsmaßnahmen, eine abgestimmte bzw. gemeinsame Pressearbeit sowie abgestimmte Social-Media-Aktivitäten im Sinne des ÖPNV-Gemeinschaftsgedankens. Veröffentlichungen über finanzielle, organisatorische, verkehrliche oder vertriebliche Änderungen oder Neuerungen bedürfen der Zustimmung der VBB GmbH. Das EVU ist bei der Öffentlichkeitsarbeit verpflichtet, bei Angebotszuschlag, Verkehrsvertragsunterzeichnung, Betriebsaufnahme, Fahrplanänderungen, Ende des Verkehrsvertrages sowie für das regelmäßige VBB-Qualitätsranking eine mit der VBB GmbH abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit zu leisten. Verlautbarungen, die geeignet sind, den Ruf oder die Interessen der VBB GmbH und der Aufgabenträger zu schmälern, sind untersagt. Die VBB GmbH kann auf Abstimmungen oder die Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit verzichten, wenn sie dafür keinen Bedarf sieht oder diese untersagen.
II. Tarife und Vertrieb
(1) Das EVU nimmt aktiv an der Weiterentwicklung des Vertriebssystems im VBB teil. Dazu hat es an den Gremiensitzungen gemäß MDSB-II_3803_VBB_Gremien teilzunehmen und diese qualifiziert vorzubereiten. In diesem Zusammenhang gilt: a. Das EVU unterliegt in Gremien der VBB GmbH dem Mandat der VBB GmbH. Dies gilt -sofern und soweit nach den dortigen Regularien zulässig- auch für Gremien Dritter, in denen Sachverhalte entschieden werden, die vertragsrelevante Punkte
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betreffen oder allgemein im wirtschaftlichen Risiko des Aufgabenträgers Land Brandenburg oder von der VBB GmbH liegen. Dies beinhaltet insbesondere neben den finanziellen Themen zur Tarif-, Einnahmen-, Einnahmenaufteilungs- und Vertriebsweiterentwicklung auch solche der Fahrplanung, der Fahrgastinformation, der Infrastruktur und des Betriebs. b. Das Mandat umfasst sowohl das Argumentations- als auch das Abstimmungs- verhalten des EVU sowie alle zur Willensbildung geeigneten Verlautbarungen, Positionierungen oder Stellungnahmen. Das Argumentationsverhalten darf dem mandatierten Abstimmungsverhalten nicht zuwiderlaufen. c. Das Mandat wird im Vorfeld der entsprechenden Sitzung seitens der VBB GmbH erteilt. Wird kein Mandat erteilt, hat sich das EVU so zu verhalten, als wenn es selbst das wirtschaftliche und/oder betriebliche Risiko tragen würde. Das bedeutet, dass EVU hat sich so zu verhalten, als ob es dieselben Interessen wie die Aufgabenträger hat, beispielsweise in Bezug auf Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen auf den Zuschussbedarf, die Sicherstellung der Verkehrsbedienung einschließlich der hierfür entstehenden Kosten oder das öffentliche Ansehen der Aufgabenträger, des betriebenen Netzes und des ÖPNV-Systems als Ganzem. d. In folgenden Fällen verwirkt das EVU jeweils eine Vertragsstrafe pauschal in Höhe von 250 Euro je Termin:
- bei unentschuldigtem Fehlen zu einem Gremientermin gemäß Abs. 2 und Abschnitt I i.V.m. MDSB-II_3803_VBB_Gremien
- ab dem dritten entschuldigten Fehlen zu einem Gremientermin pro Kalenderjahr gemäß
- Abweichung vom Mandat der VBB GmbH. (2) Die Kennzeichnung und die Gestaltung der Vertriebsstellen sind mit der VBB GmbH abzustimmen. (3) Sollte das EVU einen Kombiticketvertrag abschließen, so ist zuvor die Zustimmung der VBB GmbH einzuholen. Das EVU stellt der VBB GmbH hierfür rechtzeitig eine entsprechende Kalkulation zur Verfügung, sodass der Beauftragten ein angemessener Zeitraum zur Überprüfung zur Verfügung steht. Um das Verhandeln finanzieller Rahmenparameter mit mehreren Verkehrsunternehmen zum Nachteil des Gesamtniveaus der Fahrgeldeinnahmen zu vermeiden, erfolgt die erste Vorlage einer Kalkulation, bevor dem Vertragspartner des Kombiticketvertrages ein Angebot gemacht wird oder ihm konkretere finanzielle Rahmenbedingungen mitgeteilt werden. Nach erfolgter Genehmigung stimmt das EVU das Ticketlayout mit der VBB GmbH ab. Hiernach erfolgt eine Information mit dem Fahrausweismuster an alle anerkennenden Verkehrsunternehmen durch das EVU. (4) Semesterticketverträge mit in den Ländern Berlin oder Brandenburg gelegenen Hochschulen bzw. deren Studierendenschaften schließt die VBB GmbH in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen mit den Hochschulen bzw. Studierendenschaften ab. (5) Die VBB GmbH kann einmal jährlich den Vertragsschluss mit einer Hochschule (Semesterticketvertrag) sowie unabhängig von den eigenen Verträgen nach Abs. 25 mit einem Veranstalter (Kombiticketvertrag) vom EVU verlangen. Die Abstimmung zur Kalkulation und zum Ticketlayout bzgl. Abs. 25 und 26 verläuft nach o.g. Verfahren. Das EVU als vertragshaltendes Unternehmen ist zuständig für die Abrechnung gegenüber Dritten (touristische Partner, Veranstalter, Hochschulen o. a.). Zusätzlich sind die damit
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in Zusammenhang stehenden Anforderungen hinsichtlich des Vertriebs gemäß MDSB- II_4110_Vertrieb_und_Vertriebstechnik, Punkt 7.1. und 7.2. zu beachten. Jeder Aufgabenträger hat ein grundsätzliches Interesse daran, dass Verträge über in seinem Zuständigkeitsbereich geltende Tarifprodukte des SPNV, die das EVU mit Fahrgästen oder Kooperationspartnern abgeschlossen hat, auch dann weitergeführt werden können, wenn nach Laufzeitende dieses Vertrags kein weiterer öffentlicher Dienstleistungsauftrag über SPNV-Leistungen zwischen dem EVU und dem jeweiligen Aufgabenträger mehr besteht. Sofern fünfzehn Monate vor dem Ende der regulären Vertragslaufzeit absehbar ist, dass dies der Fall sein wird oder dies ungewiss ist, übermittelt das EVU dem jeweiligen Aufgabenträger nach Aufforderung durch die VBB GmbH ein Jahr vor dem regulären Vertragsende eine nach Tarifprodukten gegliederte Aufstellung der betroffenen Verträge. Das EVU und die betroffenen Aufgabenträger werden sich dann darüber abstimmen, für welche Verträge eine Vertragsübernahme durch ein anderes Verkehrsunternehmen anzustreben und wie diese ggf. umzusetzen ist. Das Letztentscheidungsrecht haben insoweit die betroffenen Aufgabenträger. Das EVU ist dazu verpflichtet, den Prozess des angestrebten Vertragsübergangs den Abstimmungen bzw. Vorgaben entsprechend umzusetzen.
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