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Fahrplanmäßige Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Mitteldeutschen S-Bahnnetz

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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II

Anlage 11 BVB

Vertrieb und Vertriebstechnik

MDSB-II_4110_Vertrieb_und_Vertriebstechnik

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MDSB-II_4110_Vertrieb_und_Vertriebstechnik

Inhalt:

1 Grundsätzliche Anforderungen ..................................................................... 3

1.1 Allgemeines ................................................................................................. 3 1.2 Vertriebskonzept .......................................................................................... 5 2 Tarif, Datenbanken .......................................................................................... 8

2.1 Allgemeines ................................................................................................. 8 2.2 Maßnahmen bei Tarifanpassung ................................................................. 9 3 Vertrieb im Zug................................................................................................ 9

3.1 Vertrieb über Automaten im Zug .................................................................. 9 3.2 Vertrieb über Kundenbetreuer ................................................................... 10 4 Vertrieb an Stationen .................................................................................... 10

4.1 Personalbedienter Vertrieb an den Stationen ............................................ 10 4.2 Vertrieb über Fahrausweisautomaten an den Stationen ............................ 15 5 Anforderungen an die Vertriebstechnik ...................................................... 16

5.1 Fahrausweisangebot ................................................................................. 16 5.2 Zahlungsmöglichkeiten .............................................................................. 18 5.3 Technische Anforderungen an Fahrausweisautomaten ............................ 19 5.4 Technische Anforderungen an die Vertriebstechnik im Personalbedienten Verkauf ....................................................................... 21 5.5 Fahrausweispapier, Fahrausweislayout und -aufdrucke ............................ 21 5.5.1 Allgemeines ......................................................................................... 21 5.5.2 Papiersorte .......................................................................................... 22 5.5.3 Fahrausweisaufdruck und -layout ....................................................... 23 5.5.4 Mindestanforderungen an Kopier- und Fälschungssicherheit ............. 23 6 Entwertung .................................................................................................... 24

6.1 Grundsätze der Entwertung ....................................................................... 24 6.2 Standorte der Entwerter ............................................................................ 25 6.3 Papieraufnahme und Prüfmerkmale für Entwerter ..................................... 26 7 eTicketing ...................................................................................................... 26

7.1 Handyticket ................................................................................................ 26 7.2 Chipkarte ................................................................................................... 28

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8 Onlinevertrieb Internet ................................................................................. 31

9 Übergabe von Vertriebsdaten ...................................................................... 32

10 Weiterentwicklung Vertrieb .......................................................................... 33

10.1 Änderung der Vertriebsstruktur.................................................................. 33 10.2 Innovationen und Fortschritt ....................................................................... 34 10.3 Stationärer Vertrieb .................................................................................... 34 10.4 Folgevertrag ............................................................................................... 34

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1 Grundsätzliche Anforderungen

1.1 Allgemeines

(1) Ziel der Auftraggeber ist es, eine Vertriebsstruktur zu etablieren, welche

 einem breiten Nutzerkreis den Zugang zum SPNV ermöglicht bzw. erleich- tert, also keine potenziellen Nutzergruppen ausschließt,

 sich durch eine hohe technische sowie zeitliche Verfügbarkeit auszeichnet,

 besonders bedienungsfreundlich ist und

 geeignet ist, den Vertrieb in seiner Gesamtheit kostengünstig zu gestalten.

(2) Die Vertriebsstrategien für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt und des ZVNL sehen dazu vor, jede Verkehrsstation nur noch einem Verkehrsvertrag zuzuord- nen. Doppelstrukturen im Bereich Vertrieb sollen so langfristig weitestgehend ab- gebaut werden.

(3) Der Auftragnehmer hat in dem gemäß MDSB-II_4000_BVB geforderten Betriebs- aufnahmekonzept anhand von Maßnahmenschritten und Meilensteinen ein an diesen Zielen orientiertes Vertriebskonzept zu erstellen und während der Ver- tragslaufzeit umzusetzen und aufrechtzuerhalten, welches zudem die nachfol- genden Vorgaben der hiesigen Unterlage berücksichtigt. Die Auftraggeber sind frühzeitig im Rahmen der Betriebsaufnahmephase an Gesprächen zur vertriebli- chen Ausgestaltung der im Angebot dargestellten Maßnahmen zu beteiligen.

(4) Die Vertriebsstruktur im Bediengebiet wird derzeit durch die DB Vertrieb GmbH und die Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH (ABRM) unterhalten. Für den Fall, dass der Auftragnehmer die vorhandene Vertriebsinfrastruktur von DB Vertrieb bzw. ABRM ganz oder teilweise nutzen möchte, stehen folgende Ansprechpart- ner hierfür zur Verfügung: Frau Maria Göricke Key Account Managerin Vertrieb Nahverkehr Nord/Ost, R.DN-NO DB Vertrieb GmbH Hammerbrookstr. 44, 20097 Hamburg Mobil: +49 160 9083 6011 maria.goericke@deutschebahn.com

Herr Stefan Berger Bereichsleiter Vertriebstechnik WestfalenBahn GmbH Zimmerstraße 8 33602 Bielefeld Mobil: +49 (0) 151 58009209 Stefan.Berger@westfalenbahn.de

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(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einen eigenen Fahrausweisvertrieb durch- zuführen. Auf den Vertrieb durch andere Unternehmen kann dabei zurückgegrif- fen werden. Dies ist dann im Angebot zu erläutern. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verkehrsvertrages der Auftragnehmer al- leinig verantwortlich gegenüber den Auftraggebern für den Vertrieb und die Leis- tung seines Nachauftragnehmers ist. Der Nachauftragnehmer des Auftragneh- mers wird nicht Vertragspartner der Auftraggeber in diesem Verkehrsvertrag. Der Auftragnehmer kann sich nicht mit Verweis auf den Nachauftragnehmer und des- sen Bedingungen aus seinen vertraglichen Verpflichtungen befreien.

(6) Die zum Einsatz kommende Vertriebstechnik muss in der Lage sein, die in MDSB-II_3060_Tarife genannten Tarife sowie deren Anpassungen uneinge- schränkt umzusetzen und sämtliche für den Vertrieb im Fahrzeug bzw. an stati- onären Vertriebsstellen vorgesehenen Fahrausweise zu verkaufen. Sie muss den konkreten Einsatzbedingungen angepasst sein.

(7) Der Auftragnehmer garantiert, dass jeder Fahrgast vor Beginn seiner Reise, spä- testens jedoch im Fahrzeug in angemessener Weise eine Möglichkeit des Fahr- ausweiskaufs erhält. Der Auftragnehmer muss hierzu an den Stationen gemäß MDSB-II_4111_Vertriebsstellen sowie im Fahrzeug beim Kundenbetreuer einen Fahrausweisverkauf sicherstellen.

(8) Für den Verkehrsverbund marego sind für alle Vertriebswege die Anforderungen gemäß MDSB-II_3802_marego_Informationen zu berücksichtigen. Bei der An- gebotsgestaltung ist ebenfalls eine mögliche Erweiterung des Verbundgebietes in den Altmarkkreis Salzwedel, den Landkreis Stendal und den Landkreis Harz zu berücksichtigen. Der Einfluss dieser geplanten marego-Erweiterung im Hin- blick auf die Vertriebssysteme (u. a. Datenmengen, Datenspeicher, Verarbei- tungszeiten) ist bei der Angebotserstellung technisch und kostenseitig zu berück- sichtigen.

(9) Für den Mitteldeutschen Verkehrsverbund sind die Anforderungen des Vertriebes in MDSB-II_3801_MDV_Handbuch zusammengefasst und zwingend für das MDV-Gebiet anzuwenden. Der Anwendungsbereich umfasst das zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gültige MDV-Tarifgebiet (inkl. Übergangs- bzw. Ergän- zungstarife SPNV). Bei der Angebotsgestaltung ist ebenfalls eine mögliche Aus- weitung des MDV auf den Landkreis Mansfeld-Südharz sowie eine Integration des ÖSPV der Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg und der Stadt Des- sau-Roßlau zu berücksichtigen. Der Einfluss dieser geplanten MDV-Erweiterung im Hinblick auf die Vertriebssysteme (u. a. Datenmengen, Datenspeicher, Verar- beitungszeiten) ist bei der Angebotserstellung technisch und kostenseitig zu be- rücksichtigen.

(10) Für den Vertrieb auf dem Gebiet des Landes Brandenburg gilt:

a) Der Verkauf von Fahrausweisen an personalbedienten stationären Vertriebs- stellen oder Fremdagenturen sowie im Zug und das Erteilen von Auskünften erfolgen generell ohne über den Tarif hinausgehenden Aufpreis.

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b) Die VBB GmbH kann über die Vorgaben zum Vertrieb hinausgehend die Ein- richtung weiterer Vertriebsstellen verlangen. Die Kosten hierfür werden dem EVU auf Nachweis erstattet.

c) Darüber hinaus sind für den Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zwingend die Anforderungen des Vertriebs aus MDSB-II_4112_Vertrieb_VBB für das VBB-Gebiet anzuwenden.

(11) Eine Bewertung der Vertriebsminderleistungen und -störungen sowie sonstiger Abweichungen von den Vertriebsanforderungen erfolgt auf der Basis der MDSB- II_4070_Qualitätsstandards.

(12) Sind die Auftraggeber der Auffassung, dass Marktbeteiligte eine marktbeherr- schende Stellung in einer Weise missbrauchen, die unmittelbar oder mittelbar Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Anwendung oder zum diskriminierungs- freien Vertrieb eines von den Auftraggebern gewünschten Tarifs hat, geht der Auftragnehmer auf Aufforderung der Auftraggeber außergerichtlich oder gericht- lich gegen die betreffenden Marktbeteiligten vor. Die Auftraggeber übernehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not- wendigen Kosten, soweit der Auftragnehmer auf Aufforderung der Auftraggeber außergerichtlich oder gerichtlich vorgeht und die Auftraggeber eine Kostenüber- nahme zuvor schriftlich zugesagt haben. Der Auftragnehmer hat bei der Führung von Verfahren oder Prozessen den Weisungen der Auftraggeber Folge zu leisten. Den Auftraggebern ist auf Verlangen Prozessstandschaft einzuräumen.

(13) Der Auftragnehmer garantiert für alle, insbesondere digitalen, Vertriebswege, dass die Datennutzung, -speicherung und -übertragung in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutznormen stattfindet.

1.2 Vertriebskonzept

(1) Mit dem Angebot ist ein Vertriebskonzept vorzulegen, in welchem die geplanten Vertriebskanäle einschließlich der zugehörigen Vertriebstechnik dargestellt wer- den. Hierbei sind keine umfangreichen Beschreibungen erforderlich, vielmehr sind einzelne konkrete Aussagen zu den geforderten Sachverhalten ausrei- chend. Sämtliche Vorgaben der Vergabeunterlagen zum Thema Vertrieb/Fahr- ausweisprüfung inklusive der in den jeweiligen Anlagen formulierten Anforderun- gen sind zu beachten.

(2) Sollte gemäß Kapitel 1.1 (5) auf den Vertrieb durch andere Unternehmen zu- rückgegriffen werden, ist dies im Angebot zu erläutern.

(3) Ebenfalls ist aufzulisten, welche Vertriebsinfrastruktur pro Station neu errichtet oder vom Vorbetreiber übernommen werden soll. Dies ist entsprechend stand- ortscharf für alle stationären Vertriebskanäle im Vertriebskonzept auszuweisen.

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(4) Im Vertriebskonzept sind die Kapazitätsplanung, das technische Konzept (Ver- triebstechniktyp und Ausstattungsmerkmale der Vertriebstechnik) und das Men- gengerüst für die Bemessung der einzelnen Vertriebswege darzustellen:

 Personalbedienter Verkauf im Zug (Personaleinsatz, eingesetzte Technik, Wartung, Umsetzung Funktionalitäten eTicketing, Barcodekontrolle, Organi- sation, Störungsmanagement, Datenversorgung (Fahrplan, Tarif, Sperr- und Aktionslisten) und Datenentsorgung (u. a. für Statistik, Einnahmemeldung)),

 Personalbedienter stationärer Verkauf (Verkaufsstellen, Personaleinsatz, Öff- nungszeiten, eingesetzte Technik, Wartung, Umsetzung Funktionalitäten eTi- cketing, Organisation, Störungsmanagement, Datenversorgung (Fahrplan, Tarif, Sperr- und Aktionslisten) und Datenentsorgung (u. a. für Statistik, Ein- nahmemeldung), zusätzliche Dienstleistungen),

 Stationäre Automaten (Anzahl, Standorte, eingesetzte Technik, Hersteller, Gestaltung, Aufstellorte, Bedienkonzept, Umsetzung Funktionalitäten eTicke- ting an den entsprechenden Standorten, zusätzliche Leistungen, Störungs- management, Datenversorgung (Fahrplan, Tarif, Sperr- und Aktionslisten) und Datenentsorgung (u.a. für Statistik, Einnahmemeldung), Beschreibung ggf. Vandalismus vorbeugender technischer Vorrichtungen),

 Vertrieb von Abonnements,

 digitale Vertriebswege

 und ggf. sonstige Vertriebswege.

Ist der Bieter beim Einsatz von Fahrausweisautomaten aufgrund von rechtlichen oder sonstigen Gründen an der Festlegung auf einen speziellen Automatentyp gehindert, ist eine Beschreibung der Automaten beizulegen, aus der die Erfüllung der Anforderungen laut Vergabeunterlagen hervorgeht (Lastenheft).

(5) Die

 Ausgabe von eTickets (Handyticket und Chipkarte), der Onlinevertrieb Inter- net,

 Kontrolle von eTickets im UIC- sowie VDV- bzw. etiCORE-Standard (in aktu- eller Version) und

 Nutzung bargeldloser Zahlungssysteme

sind nach den Anforderungen der jeweiligen Verbünde und Aufgabenträger zu berücksichtigen. Im Angebot sind – auch für den verbundübergreifenden Verkehr – verbindliche Aussagen zum technischen Konzept (Hersteller, Geräte, Software, Schnittstellen) zu machen. Etwaige vom Bieter zusätzlich angebotene E-Ticke- ting- bzw. Onlinevertriebssysteme, die über die in Kapitel 7 und 8 beschriebenen Anforderungen hinausgehen, sind im Vertriebskonzept kurz zu beschreiben.

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(6) Für den im MDV-Gebiet verbindlich anzubietenden Vertriebsweg des eTicketing für Stammkunden/Abonnenten sind u. a. Aussagen zu treffen für:

 Ausgabe der eTickets (System, Hersteller, Schnittstellen)

 Kontrolle der eTickets (eingesetzte Technik, Datenver- und -entsorgung, Or- ganisation)

 Anzeigemöglichkeiten für eTickets (Standorte, Technik, Bedienkonzept, Da- tenver- und -entsorgung)

 Kundendialog/-kommunikation.

(7) Der Vertrieb von Abonnements entsprechend der im hiesigen Ausschreibungs- netz anzuwenden Tarife ist sicherzustellen und im Konzept zu beschreiben.

(8) Es ist ein Konzept für die Positionierung und Steuerung der Entwerter (Standort, Anzahl und Kosten getrennt nach Verbünden und Aufgabenträgern, eingesetzte Technik, Hersteller, vorgesehene Aufstellorte am Bahnhof/Haltepunkt, Datenver- sorgung, Störungsmanagement) vorzulegen. Die vertragsgemäße Entwertervor- haltung kann durch Übernahme von Entwertern des Vorbetreibers oder Neuauf- stellung erfolgen und ist im Angebot abzubilden.

(9) Die Kosten für die Anschaffung (inkl. Aufbau/Errichtung) und den Betrieb von Ver- triebstechnik sind zu kalkulieren und gemäß MDSB-II_2001_Kalkulations- schema gesondert vertriebskanalscharf auszuweisen. Die kalkulatorische Nut- zungszeit für Vertriebstechnik ist im Vertriebskonzept anzugeben und die Ersatz- beschaffung entsprechend zu berücksichtigen.

(10) Für personalbediente Vertriebsstellen an Stationen sind vertriebsstellengenau die kalkulierten Kosten für Beschaffung und Betrieb inklusive Vertriebstechnik sowie die Personalkosten auszuweisen. Hierfür sind im Vertriebskonzept die Kosten wie folgt in Tabellenform abzubilden:

Ver- triebs- stelleÜber- nahmeNeuein- richtungKosten im Basisjahr (i. d. R. erstes Betriebsjahr)
[in EUR]
Beschaffung/Betrieb (ohnePersonalkosten
InvestitionPersonalkosten)
Bsp. 1X
Bsp. 2X
[…]

(11) Ebenfalls darzulegen ist, wie die Fahrausweiskontrollen durchgeführt werden, wer diese ausführt (eigenes Personal, Fremdfirma, Anzahl) und welche techni- schen Hilfsmittel verwendet werden. Es sind Aussagen zur Organisation des Per- sonaleinsatzes unter Berücksichtigung der Vorgabe zur Kontrollquote bzw. zu

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Schwerpunktkontrollgebieten notwendig. Ebenfalls ist darzustellen, wie die Schwarzfahrerquote minimiert wird.

(12) Im Vertriebskonzept ist ein Vorschlag zur Umsetzung der Anforderungen gemäß Kapitel 5.3 (11) darzulegen. Dies umfasst eine Möglichkeit zur Überprüfung der Funktionalitäten und der Bedienbarkeit der Fahrausweisautomaten durch die Auf- gabenträger.

(13) Die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Papierverfolgung sind im Vertriebskonzept darzustellen.

2 Tarif, Datenbanken

2.1 Allgemeines

(1) Grundlage für die über die Vertriebstechnik zu vertreibenden Tarife sowie das entsprechende Fahrausweissortiment sind die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Tarife gemäß MDSB-II_3060_Tarife.

(2) Die Tarifdaten des Deutschlandtarifs der Deutschlandtarifverbund GmbH (DTVG) inklusive der dazugehörigen Tarifkooperationen sind deutschlandweit von/zu al- len Bahnstationen abzubilden. Der Vertrieb von Fahrkarten der BB DB-Produkt- klassen IC und ICE (so lange dies die DB Fernverkehr AG technisch und rechtlich ermöglicht) sowie anderer Fernverkehrsanbieter (sofern eine Lösung hierfür ge- funden wurde) ist mindestens in den Vertriebssystemen der personalbedienten Verkaufsstellen verpflichtend umzusetzen.

(3) Der Auftragnehmer gewährleistet den Vertrieb von/zu allen Zielen im Bedienge- biet sowie allen Zielen der berührten Verbünde und Tarifkooperationen innerhalb der gültigen Tarifgebiete. Dabei ist zu beachten, dass sowohl eine Ausweitung des marego-Verkehrsverbundes auf den Landkreis Stendal, den Altmarkkreis Salzwedel und den Landkreis Harz als auch eine Ausweitung des MDV auf den Landkreis Mansfeld-Südharz sowie auf den ÖSPV im MDV-Nord vorgesehen und hinsichtlich der Tarifdatenmenge zu berücksichtigen sind.

(4) Der Auftragnehmer gewährleistet den Vertrieb des Deutschlandtickets als Han- dyticket und/oder auf Chipkarte.

(5) Sofern es bis zur Betriebsaufnahme oder während der Vertragslaufzeit Bemü- hungen zur Einführung von weiteren Länder- oder Verbundtarifen im Bedienungs- gebiet gibt, wird sich der Auftragnehmer an diesen konstruktiv fördernd beteiligen und sie bei Einführung uneingeschränkt anerkennen und vertreiben. Dies betrifft auch die Erweiterung bestehender Verbundtarife und die Einführung von Über- gangstarifen zwischen Verkehrsverbünden.

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(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Daten der einzelnen Tarifgebiete in seine Vertriebstechnik aufzunehmen, aktuell zu halten, und wo erforderlich, entspre- chende Schnittstellen zu schaffen bzw. im Bedarfsfall zugänglich zu machen.

(7) Es ist jeweils der aktuelle Stand der Daten zu importieren und auf allen Vertriebs- geräten bzw. -systemen vorzuhalten. Gleiches gilt für die Einnahmemeldungen an die Verbünde. Die Aktualisierung der Daten und die Aufnahme neuer Tarife ist verpflichtend und wird nicht extra vergütet. Nachfolgend werden die tariflichen Spezifikationen der jeweiligen Verkehrsverbünde aufgeführt.

Für den DTV: siehe Vertragswerk der DTVG, vgl. MDSB-II_3060_Ta- rife, Kap. 6.2 (1)

Für den marego: siehe MDSB-II_3802_marego_Informationen

Für den MDV: siehe MDSB-II_3801_MDV_Handbuch

Für den VBB: siehe MDSB-II_3807_VBB_Tarifdatenbank

(8) Sämtliche Sortimentserweiterungen oder -beschränkungen bedürfen der Abstim- mung durch den Auftragnehmer mit den Auftraggebern und jeweils zuständigen Verbünden.

2.2 Maßnahmen bei Tarifanpassung

(1) Die Verbundorganisationen bzw. deren Beauftragte liefern die Tarifdatenbanken für den jeweiligen Verbund-/Kooperationstarif und für den jeweils folgenden Ta- rifzeitraum an den Auftragnehmer aus. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Tarifdaten in der entsprechenden Vertriebstechnik rechtzeitig zum Tarifanpas- sungstermin zur Verfügung stehen, spätestens jedoch 4 Wochen vor Inkrafttre- ten, um den Vorverkauf zum neuen Tarif sicherzustellen. Dies betrifft sowohl Än- derungen von Tarifen, Preisen, Angeboten und des Produktsortiments als auch die Neueinführung solcher. Weiterhin gilt es gleichermaßen für alle verbundüber- greifenden Tarife.

(2) Die unternehmensbezogenen Kosten einer in den Verbundgremien beschlosse- nen Tarifanpassung sind vom Auftragnehmer zu tragen. Gleiches gilt für die An- passung der sonstigen Tarife.

3 Vertrieb im Zug

3.1 Vertrieb über Automaten im Zug

Mobile Fahrkartenautomaten im Zug sind ausgeschlossen.

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3.2 Vertrieb über Kundenbetreuer

(1) Die Möglichkeit des Erwerbs von Fahrausweisen beim Kundenbetreuer ist grund- sätzlich in allen Zügen als Rückfallebene vorzuhalten insbesondere für den Fall von Nichtvorhandensein, Störungen oder Überlastungen anderer Vertriebswege sowie besonderen Situationen. Fahrgäste sollen in der Regel im Vorfeld der Fahrt auf andere Vertriebswege zurückgreifen. Daher wird das Fahrkartenangebot im Zug reduziert, siehe hierzu Kapitel 5.1, Absatz (2). Die konkrete Ausgestaltung der Vertriebsregelungen, etwaiger Bordaufpreise und den Umgang mit Erhöhten Beförderungsentgelten werden die Vertragspartner im Vorfeld der Betriebsauf- nahme abstimmen und stetig weiterentwickeln.

(2) Die Kundenbetreuer in den Zügen sind für den Verkauf und die Kontrolle von Fahrausweisen mit einem mobilen Verkaufsgerät auszustatten. Die technischen Anforderungen an das mobile Verkaufsgerät sind unter Kapitel 5.4 erläutert.

(3) Die konkreten Anforderungen an den Kundenbetreuer zur Fahrgeldsicherung sind in MDSB-II_4070_Qualitätsstandards geregelt.

(4) Für die Vertriebs- bzw. Kontrollgeräte gilt eine permanente Funktionsfähigkeit. Erforderliche Wartungen und Reparaturen müssen in möglichst kurzer Zeit aus- geführt werden und dürfen die Kontroll- und Verkaufsabläufe des Zugpersonals nicht beeinträchtigen.

4 Vertrieb an Stationen

4.1 Personalbedienter Vertrieb an den Stationen

(1) Der Auftragnehmer hat personalbediente Vertriebsstellen an den in MDSB- II_4111_Vertriebsstellen benannten Standorten vorzuhalten. Bereits beste- hende und/oder über andere Verkehrsverträge gebundene Vertriebsstellen sind darin informativ genannt.

(2) Die personalbedienten Vertriebsstellen unterscheiden sich in folgende Katego- rien:

 Kundencenter: Vertriebsstellen mit Personalpräsenz (eigenes fachlich geeignetes Personal des Auftragnehmers oder eines beauftragten Ver- triebsdienstleisters) vor Ort, die ausschließlich die Beratung des Fahrgasts hinsichtlich Tarif- und Fahrplanauskünften und den Vertrieb des vollen Fahrkartensortiments für den Nah- und Fernverkehr gemäß Kapitel 5.1 (4) übernehmen sowie Funktionen der Kundenverwaltung erfüllen. Das Personal ist eigens hierfür ausgebildet bzw. vergleichbar geschult. Sowohl für eigenes als auch für über einen Vertriebsdienstleister angestelltes Per- sonal muss eine auskömmliche Finanzierung für Vertriebs- und Service-

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aufgaben gesichert sein. Das heißt die Personale sind mit einer Vollkos- tenfinanzierung und unabhängig von möglichen Provisionszahlungen für Vertriebsleistungen der Verkaufsstelle einzukalkulieren. Die Aufgaben um- fassen den Vertrieb aller vorgegebenen Tarife, den Abovertrieb (Annahme und Bearbeitung von Anträgen/Änderungen von Abos (sofern erforderlich Weiterleitung an Abozentrale), mindestens die Ausstellung von Abo-So- fort, sofern tariflich vorgesehen) und weitere Serviceleistungen wie die Be- arbeitung von Fahrgastrechten, Beschwerden, Rückerstattungen und ggf. Kundengarantien. Zusätzlich sind Reiseanmeldungen für Gruppen und Schulklassen sowie die Annahme und Bearbeitung von Fundsachen und Verlustanzeigen möglich. Eine räumliche Trennung von verkehrsfremden Funktionen ist zu gewährleisten.

 Videobasiertes Kundencenter (VideoKC): Räumlich abgegrenzte, i. d. R. für Schließzeiten abschließbare Vertriebstelle mit videobasierter Bera- tung und Verkauf von Fahrkarten durch Personal (eigenes Personal des Auftragnehmers oder eines beauftragten Vertriebsdienstleisters). Das Per- sonal befindet sich i. d. R. an einem Computerarbeitsplatz und wird mit Live-Bild-/Ton-Übertragung in das VideoKC zugeschaltet und kann remote die Bedienung für den Fahrgast übernehmen. Das VideoKC erfüllt dabei alle Kernfunktionen eines Kundencenters (ausgeschlossen ist die An- nahme von Fundsachen und die mögliche Ausgabe von Chipkarten). Da- bei sind die individuellen räumlichen Gegebenheiten der einzelnen Stand- orte zu berücksichtigen und der genaue Standort vor Betriebsaufnahme mit den Auftraggebern abzustimmen.

(3) Es sind zudem Informationen über Reise- bzw. Anmeldemöglichkeiten für mobi- litätseingeschränkte Personen zu erteilen.

(4) In Kundencentern müssen zudem Informationen zu Fahrplan-/Tarifauskünften o- der Aufgabenträger- bzw. Verbund-/Verkehrsunternehmensspezifischen Infor- mationen gut sichtbar zur selbstständigen Entnahme ausliegen.

(5) Sollte der Antrag eines Fahrgastes im Rahmen der Fahrgastrechte nicht sofort bearbeitet werden können, ist das bearbeitete Anliegen dem Fahrgast ohne zu- sätzliche Wege und Kosten auf postalischem oder elektronischem Wege mitzu- teilen und der Erstattungsbetrag, sofern der Fahrgast dies wünscht, durch Über- weisung zuzustellen.

(6) Die Kundencenter verwalten auch die in den Zügen des Auftragnehmers ange- fallenen Fundsachen. Die Fundsachen sind mindestens drei Monate innerhalb des ausgeschriebenen Netzes aufzubewahren. Die Rückgabe von Fundsachen hat für den Fahrgast unkompliziert zu erfolgen. Bei persönlicher Abholung muss dies zu den geschäftsüblichen Zeiten möglich sein.

(7) Um bestmögliche Kundennähe zu gewährleisten, soll als Standort ein Bahnhofs- Empfangsgebäude gewählt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dabei,

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die dort bereits bestehenden Vertriebsstellen ggf. mittels Kooperation mit zu nut- zen bzw. zu übernehmen. Ist es trotz nachgewiesenem Bemühen des Auftrag- nehmers nicht möglich oder unzumutbar, die Vertriebsstelle im Bahnhofs-Emp- fangsgebäude einzurichten bzw. eine dort bestehende Vertriebsstelle mit zu nut- zen oder zu übernehmen, kann im Ausnahmefall und nach Abstimmung mit dem betreffenden Auftraggeber ein alternativer Standort im unmittelbaren Bahnhofs- umfeld (max. 300 m entfernt) gewählt werden. Das EVU hat die Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Einrichtung einer Vertriebsstelle im Bahnhofsempfangs- gebäude in diesem Fall gegenüber dem betreffenden Auftraggeber nachzuwei- sen. Die mögliche Unzumutbarkeit ist dem betreffenden Auftraggeber unverzüg- lich (sofern bekannt bereits im Rahmen der Angebotsphase) mitzuteilen. Die Be- dürfnisse mobilitätseingeschränkter Personen beim Zugang zu den Vertriebsstel- len sind gesondert zu berücksichtigen. Neu eingerichtete oder neu umgebaute Vertriebsstellen müssen barrierefrei und auf möglichst kurzem Wege im Bereich der üblichen Zuwegung vom/zur Zugangsstelle zugänglich sein.

(8) Die personalbedienten Vertriebsstellen sind durch Hinweise und Ausschilderun- gen für die Kunden von außen deutlich als solche wahrnehmbar zu gestalten. Von außen muss sichtbar sein, a) welche beauftragende(n) Eisenbahn(en) in der Vertriebsstelle präsent sind (Unternehmenslogo/Schriftzug), b) welchem Verkehrsverbund die Vertriebsstelle zuzuordnen ist (Unterneh- menslogo/Schriftzug), c) welche Öffnungszeiten die Vertriebsstelle hat, d) dass der Fahrkartenkauf (u. a. für welche Tarife) hier möglich ist, sowie, e) welche weiteren Serviceleistungen für die beauftragende(n) Eisen- bahn(en) angeboten werden (z. B. Annahme von Beschwerden etc.).

Dazu gehören u. a. auch die Anbringung der Logos der ÖPNV-Dachmarken (s. a. MDSB-II_3050_Marketing). Für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt gilt: In Abstimmung mit dem zuständigen Aufgabenträger sind Vertriebstellen an das Design der „Mein-Takt.de-Servicestation“ anzupassen, sofern dem keine nach- weislichen Gründe entgegenstehen. Ein Design-Manual für Servicestationen und Videobasierte Kundencenter liegt den Verdingungsunterlagen nicht bei, da sich Ausgestaltung und Umfang in Abhängigkeit des Standortes und den baulichen Gegebenheiten zum Teil unterscheiden und im Rahmen der Betriebsaufnahme zwischen Auftragnehmer und zuständigem Aufgabenträger, NASA GmbH, indi- viduell abgestimmt werden. Eine Kalkulation für die Ausstattung je Kundencen- ter/Videobasiertem Kundencenter ist im Rahmen der üblich anzunehmenden Vertriebseinrichtung vorzunehmen. Das vorhandene Mobiliar (ausgeschlossen ist die EVU-eigene Vertriebs- und Kassentechnik) bestehender „Mein-Takt-Ser- vicestationen“ des Vorbetreibers muss kostenfrei übernommen werden, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen.

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(9) Weiterhin verwendet der Auftragnehmer jährlich im Land Sachsen-Anhalt bis zu 800.000 € für Maßnahmen der Mobilitätsberatung, des Services und der Reisen- denbetreuung (Servicebudget) an den MDSB II zugehörigen Stationen. Die be- nannten Kosten werden vom Land Sachsen-Anhalt auf Nachweis erstattet und sind nicht Gegenstand der Angebotsbewertung. Die Inhalte sind mit dem zustän- digen Aufgabenträger abzustimmen.

Gegenstand dieser Finanzierung kann auch die Umsetzung eines sogenannten Stationshalter- oder Conciergekonzeptes an Stationen sein. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall eine Büro-/Ladenfläche im jeweiligen Empfangsgebäude an- zumieten, sachlich auszustatten und mit eigenem oder ggf. über einen Dritten bereitgestellten Personal zu betreiben. Aufgaben wären insbesondere eine Rei- sendenberatung und -betreuung zu verkehrlichen und ggf. tariflichen Fragestel- lungen sowie sonstige Unterstützungsaufgaben im Empfangsgebäude und an der Verkehrsstation. Sämtliche Kosten wären über das genannte Budget zu fi- nanzieren und sind nicht Gegenstand der Angebotsbewertung.

Der angegebene Wert für das in Kapitel 4.1, Absatz 9, Satz 1 benannte Service- budget bezieht sich auf den Preisstand 2025 und wird jährlich, beginnend ab dem Kalenderjahr 2026, um 2% dynamisiert (erhöht). Unter Berücksichtigung der vor- gesehenen Dynamisierung sind für die einzelnen Kalenderjahre die folgenden Servicebudgets vorzusehen:

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Im Rahmen der Rechnungsabwicklung im Marketing und analog im Service- budget im Vertrieb ist der Auftragnehmer verpflichtet Skonto zu ziehen, sofern dies möglich ist. Sollte der Auftragnehmer von dieser Möglichkeit keinen Ge- brauch machen, übernehmen die Auftraggeber nur die Kosten, die entstanden wären, wenn der Auftragnehmer ordnungsgemäß Skonto gezogen hätte.

(10) Die in MDSB-II_4111_Vertriebsstellen ausgewiesenen Mindestöffnungszeiten sind einzuhalten. Die taggenauen Öffnungszeiten sind im Betriebsaufnahmekon- zept auszuweisen und einmal jährlich zum Fahrplanwechsel für das darauffol- gende Kalender mit den Auftraggebern abzustimmen. Sie müssen sich am Ver- triebs- und Servicebedarf vor Ort orientieren. Feiertage werden wie Sonntage be- trachtet und können daher zu abweichenden wöchentlichen Mindestöffnungszei- ten führen. Änderungen der Öffnungszeiten sind zwischen den Vertragspartnern und dem zuständigen Aufgabenträger generell abzustimmen. Über die Nichtbe- setzung oder Abweichungen der personaldienten Vertriebsstellen sind die betref- fenden Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

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(11) Kurzfristige und geplante Schließungen von Vertriebsstellen bzw. geänderte Öff- nungszeiten sind durch geeignete Informationsmaßnahmen (z. B. Schild vor Ort, kurzfristige Aufnahme in elektronische Auskunftsmedien etc.) bekannt zu ma- chen.

(12) Durch den Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass das Personal der personalbe- dienten Vertriebsstellen für den Vertrieb der jeweiligen Fahrausweise sowie die Erteilung von Reise- und Tarifauskünften geschult und mit den erforderlichen Un- terlagen ausgestattet ist. Es ist auf Basis regelmäßiger Schulungen, d. h. nach Bedarf des Personals, mindestens jedoch bei umfangreichen tariflichen Änderun- gen, sicherzustellen, dass die Kenntnisse der Mitarbeiter der Vertriebsstelle dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Ein sicherer Umgang mit der eingesetzten Vertriebstechnik ist durch regelmäßige Schulungen sicherzustellen. Sollte die Servicequalität entsprechend den Anforderungen nicht sichergestellt werden kön- nen, sind zusätzlich unterjährige Schulungen durchzuführen und gegenüber den betreffenden Auftraggebern nachzuweisen, bis das geforderte Serviceergebnis erreicht wird.

(13) Das Nichtvorhandensein einer Vertriebsstelle bzw. die Unterschreitung der ver- einbarten Mindestöffnungszeiten pro Kalenderwoche ist entsprechend den Rege- lungen in MDSB-II_4070_Qualitätsstandards und MDSB-II_4075_Berichtswe- sen im monatlichen Qualitätsbericht zu dokumentieren.

(14) An Stationen, an denen keine örtlichen personalbedienten Vertriebsstellen im Bahnhof vorhanden sind, sind die Fahrgäste über einen entsprechenden gut sichtbaren Aushang an der Station über weitere Vertriebsmöglichkeiten zu infor- mieren. Über Inhalt, Form und Anbringung eines entsprechenden Informations- blattes werden sich die Vertragspartner in Abstimmung mit DB InfraGO verstän- digen.

4.2 Vertrieb über Fahrausweisautomaten an den Stationen

(1) Der Auftragnehmer sichert den Vertrieb an den in MDSB-II_4111_Vertriebsstel- len aufgeführten Stationen über die vorgegebene Anzahl von Fahrausweisauto- maten. Dies kann durch Übernahme von Fahrausweisautomaten des Vorbetrei- bers oder durch Neuaufstellung erfolgen und ist im Angebot entsprechend zu er- läutern. Für den Fall von gravierenden Schäden, z. B. aufgrund von Vandalismus, die einen kompletten Austausch eines Fahrausweisautomaten erforderlich ma- chen, hält der Auftragnehmer dauerhaft drei zusätzliche Automaten in Reserve vor. Die gestellten Anforderungen und Regelungen gemäß MDSB-II_4070_Qua- litätsstandards sind zu berücksichtigen.

(2) Ab Vertragsbeginn sind die Automaten anhand von Automatennummern eindeu- tig und ausschließlich diesem Verkehrsvertrag zuzuordnen. Für den Störungsfall müssen Ansprechpartner und Kontaktdaten gut erkennbar auf dem Gehäuse des Fahrausweisautomaten angebracht sein. Zusätzlich kann der Fahrgast mittels

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QR-Code eine webbasierte Eingabemaske aufrufen und die Störung mit der vo- rausgewählten Automatennummer melden.

(3) Die Fahrausweisautomaten sind an für die Fahrgäste günstig zu erreichenden, barrierefreien und gut einsehbaren Standorten aufzustellen, die im Rahmen der Vorbereitung der Betriebsaufnahme mit den betreffenden Auftraggebern abzu- stimmen sind. Sofern an Stationen mit mehreren Bahnsteigen nur ein Automat aufgestellt wird, ist der Standort so zu wählen, dass er für Nutzer aller Bahnsteige komfortabel zu erreichen ist. Dabei sind auch Schrankenschließzeiten von Bahn- bzw. Reisendenübergängen zu beachten.

(4) Die Fahrausweisautomaten sind stets in funktionsfähigem Zustand zu halten. De- fekte an Fahrausweisautomaten sind unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden zu beseitigen.

(5) Störungen an stationären Automaten werden dem Auftraggeber im monatlichen Qualitätsbericht entsprechend den Anforderungen der MDSB-II_4070_Quali- tätsstandards sowie der MDSB-II_4075_Berichtswesen dokumentiert.

5 Anforderungen an die Vertriebstechnik

5.1 Fahrausweisangebot

(1) Grundlage für das Fahrausweisangebot im MDSB II bildet die Unterlage MDSB- II_3060_Tarife.

(2) Der Verkauf im Zug soll ausschließlich als Rückfallebene für Fahrgäste angebo- ten werden, denen es noch nicht möglich war, vor Fahrt eine Fahrkarte zu erwer- ben. Es müssen mindestens folgende Fahrausweise beim Kundenbetreuer im Zug vertrieben werden:

a) Aktuelles Fahrausweissortiment für Einzelfahrkarten für Erwachsene und Kinder im Nahverkehr ohne weitere Ermäßigung, ohne Sonderangebote. Dabei ist der Vertrieb von allen Stationen im Bediengebiet zu allen Bahnsta- tionen in Deutschland unter Berücksichtigung von Kapitel 2.1 (2) zu gewähr- leisten. b) Aktuelles Fahrausweissortiment für Einzelfahrkarten für Erwachsene und Kinder der anzuwendenden regionalen Verbundtarife ohne weitere Ermäßi- gung, ohne Sonderangebote von allen Stationen im Bediengebiet zu jedem möglichen Fahrtziel innerhalb des betreffenden Verbundes (mindestens zu jeder Tarifzone und in allen Preisstufen). c) Die mögliche Ausgabe von weiteren Tarifprodukten, wie z. B. BC-Ermäßi- gungen, Ländertickets und Tageskarten, werden die Vertragspartner im Vor- feld der Betriebsaufnahme abstimmen. Diese sind bei der Angebotserstel- lung technisch und kostenseitig zu berücksichtigen.

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(3) Stationäre Fahrausweisautomaten müssen folgende Fahrausweise vorhalten: a) Gesamtes aktuelles Fahrausweissortiment für den Nahverkehr mit und ohne Ermäßigung einschließlich Sonderangeboten. Darüber hinaus ist der Ver- trieb von/zu allen Bahnstationen in Deutschland unter Berücksichtigung von Kapitel 2.1 (2) zu gewährleisten. b) Gesamtes Fahrausweissortiment der anzuwendenden Verbund-, Kooperati- ons- und Sondertarife von/zu jedem möglichen Fahrtziel innerhalb des am Automatenstandort geltenden Verbundes (mindestens zu jeder Tarifzone und in allen Preisstufen) sowie weitere Kooperations- und Übergangstarife, c) ausgenommen sind Fahrausweisarten, die einen besonderen Vertriebsweg voraussetzen (z. B. Abo- und Jahreskarten, Jobtickets, Kombitickets) (4) Es müssen mindestens folgende Fahrausweise in den personalbedienten Ver- kaufsstellen vertrieben werden:

a) Gesamtes aktuelles Fahrausweissortiment für den Nahverkehr mit und ohne Ermäßigung einschließlich Sonderangeboten. Darüber hinaus ist der Vertrieb von/zu allen Bahnstationen in Deutschland unter Berücksichtigung von Kapitel 2.1 (2) zu gewährleisten. b) Gesamtes aktuelles Fahrausweissortiment der anzuwendenden Verbund-, Kooperations- und Sondertarife von/zu jedem möglichen Fahrtziel innerhalb des am Vertriebsstellenstandort geltenden Verbundes (mindestens zu jeder Tarifzone und in allen Preisstufen) sowie weitere Kooperations- und Über- gangstarife, c) Dazu zählt auch der Erwerb von Jahres- und Abo-Karten (ebenfalls als (((e- Ticket und sonstige Zeitkarten für Stammkunden im Chipkartenformat), wo- bei etwaige Ausnahmen in Verkehrsverbünden zu berücksichtigen sind. d) Personalbediente Vertriebsstellen müssen Abo-Anträge und Abo-Änderun- gen annehmen, bearbeiten bzw. ggf. an die zuständigen Stellen weiterleiten sowie Abo-Sofort ausgeben, sofern dies tariflich zugelassen ist. e) Für personalbediente Vertriebsstellen gilt zusätzlich, dass der Vertrieb von Fahrausweisen des DB-Fernverkehrs (Produktklassen IC und ICE) zu er- möglichen ist, so lange dies die DB Fernverkehr AG technisch und rechtlich ermöglicht. Fernverkehrstarife möglicher anderer Fernverkehrsanbieter müssen ebenfalls vertrieben werden, sofern eine Lösung hierfür gefunden wurde. Wird dem Auftragnehmer die Genehmigung zum Vertrieb von Fern- verkehrsausweisen nach BBDB verweigert, ist dies den Auftraggebern un- verzüglich anzuzeigen. f) Der Verkauf von Fahrausweisen hat in den Verkaufsstellen aufpreisfrei zu erfolgen. Einzige Ausnahme bilden dabei Fahrausweisangebote, deren Bestimmungen einen Aufpreis bei personalbedientem Vertrieb enthalten (z.B. Ländertickets). (5) Für den Vertrieb auf dem Gebiet des Landes Brandenburg gilt:

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Neben den o. g. Fahrausweisen ist mindestens das gesamte Fahrausweis- sortiment (exkl. Abonnements), welches im Teil B des VBB-Tarifes und in der Datenbank Tarif enthalten ist, für alle Relationen mit beliebigen Start- und Zielpunkten innerhalb des VBB-Tarifgebietes zu vertreiben. Zusätzlich müs- sen folgende Tarifprodukte verkauft werden:

 Brandenburg-Berlin-Ticket nach VBB-Tarif, Teil C, Punkt 3,

 touristische Kombinationsangebote nach VBB-Tarif, Teil C, Punkt 4.1 (derzeit nur an Standorten innerhalb des Tarifbereichs Berlin ABC),

 alle für den Regionalverkehr maßgeblichen Tarifangebote nach VBB-Ta- rif, Teil D, wie z. B. die Übergangskarten zur Benutzung der 1. Klasse,

 alle für den Regionalverkehr maßgeblichen Tarifangebote des Anschlus- starifs zwischen dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg und be- stimmten, außerhalb des VBB-Tarifgebiets liegenden Orten in der Re- publik Polen (Teil E).

Ein Vertrieb von VBB-Abonnementprodukten sowie eine VBB-Abonnementver- waltung ist durch das EVU nicht vorgesehen. Das EVU verweist stattdessen die an einem VBB-Abonnement interessierten Fahrgäste sowohl im direkten Kontakt als auch den weiteren Kommunikationskanälen (bspw. Homepage) proaktiv an ein am Knotenbahnhof Falkenberg (Elster) und einem Betriebsschwerpunkt im VBB-Gebiet verfügbares SPNV-Verkehrsunternehmen.

5.2 Zahlungsmöglichkeiten

(1) Den Fahrgästen sind für den Erwerb von Fahrkarten im personalbedienten Ver- kauf und an den Automaten mindestens folgende Zahlungsmöglichkeiten anzu- bieten.

 Barzahlung mit Münzen und Banknoten

 Bargeldlose und kontaktlose Bezahlung (ggf. mit PIN). Gebühren der Kartenanbieter dürfen nicht an den Kunden weitergegeben werden. Fol- gende Bezahlmethoden sind hierfür mindestens vorzusehen: o Debitkarte (derzeit girocard, VISA Debit, Mastercard Debit), o Kreditkarte (VISA, Mastercard, American Express), o Kontaktlos/Mobile (NFC-kontaktloses Bezahlen mit zuvor ge- nannten Karten sowie mind. Apple Pay/Google Pay-basierte Wallet-Zahlungen). (2) Für die stationären Fahrausweisautomaten sind folgende Einschränkungen hin- sichtlich der Barzahlung zulässig:

 Münzen: Akzeptanz aller Münzen ab 5 ct., der Austausch einer Münzka- tegorie gegen eine neue ist auf Anforderung der Auftraggeber zu gewähr- leisten

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 Banknoten: mindestens Akzeptanz von o 50 € Banknoten ab einem Fahrausweiswert von 19,90 €, o 20 €, 10 €, 5 € Banknoten ohne Limit. o Bei Barzahlung sollten die Automaten mindestens drei Geldscheine pro Zahlung annehmen und ausgeben können. (3) Entsprechend dem zu erwartenden Fahrgastaufkommen ist in den Fahrausweis- automaten und für den personalbedienten Verkauf ausreichend Wechselgeld vor- zuhalten. Für den Fall, dass Geld nicht gewechselt werden kann, sind Überzahl- belege auszugeben, die mindestens in den personalbedienten Verkaufsstellen ausgezahlt werden und nach Möglichkeit an Automaten des Auftragnehmers ein- lösbar sind. Eine Anwendung zur Onlinerückerstattung des Betrages hat das Ver- kehrsunternehmen anzubieten. Der Fahrgast ist hierüber vor dem Kauf zu infor- mieren.

(4) An den in MDSB-II_4111_Vertriebsstellen entsprechend gekennzeichneten Stationen sind ausschließlich bargeldlose Fahrausweisautomaten vorzusehen. Absatz 1, Punkt 1, Absatz 2 sowie Absatz 3 gelten für diese Fahrausweisauto- maten nicht.

5.3 Technische Anforderungen an Fahrausweisautomaten

(1) Es ist eine ergonomische, möglichst selbsterklärende Bedienerführung unter Ver- meidung von fachspezifischen Abkürzungen vorzusehen, die den Fahrgast unter Berücksichtigung aller tariflichen Randbedingungen durch den fahrplandatenba- sierten Auswahl- und Verkaufsvorgang leitet. Dabei ist dem Kunden das jeweils günstigste Tarifangebot für die gewünschte Relation anzubieten, einschließlich Pauschalpreistickets. Die Anzeige alternativer Tarifangebote neben der Anzeige des je Relation günstigsten Tarifs ist zu gewährleisten. Für ausgewählte Produkte ist eine Direktwahl ohne vorherige Start-Ziel-Eingabe vorzusehen. Den Auftrag- gebern ist ein Mitspracherecht bei der Einstellung und Änderung der Bediener- führung und Bildschirmoberfläche zu gewähren.

(2) Der Verkauf soll vom Standort des Automaten über die Eingabe oder Auswahl des Fahrtzieles erfolgen, wobei die jeweils zu berücksichtigenden Tarife nach der gewählten Relation durch den Automaten auszuwählen sind. Die Auswahl eines alternativen Startorts muss möglich sein. Notwendige Entscheidungen (Wege- wahl, Tarifalternativen, Gültigkeitszeiträume) sind dem Fahrgast im Dialog anzu- bieten.

(3) Tarifinformationen (z. B. Gültigkeitsbeschränkungen oder Kinderaltersgrenzen) müssen zusätzlich zu den vorgeschlagenen Tarifangeboten auf Wunsch des Be- dieners angezeigt werden können.

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(4) Der Touchscreen der Fahrausweisautomaten muss so beschaffen sein, dass die dargestellten Informationen auch bei direkter Sonneneinstrahlung gut lesbar sind.

(5) Ein Vorverkauf von Fahrausweisen muss für einen Zeitraum von mindestens ei- nem Monat zum jeweils gültigen Tarif möglich sein, sofern die Tarifinhaber nichts Abweichendes festlegen.

(6) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass eine schnelle Bedienung durch den Kunden, eine effektive Durchführung des Bezahlvorganges und eine verzöge- rungsfreie Ausgabe der Belege ermöglicht wird. Die Ausführung, insbesondere der Bedienerführung, ist mit den Auftraggebern und den Verkehrsverbünden ab- zustimmen.

(7) Fahrkartenautomaten sind mit Chipkartenlese- und -schreibgeräten sowie ent- sprechenden Funktionen für eTickets vorzusehen.

(8) Die Fahrausweisautomaten sind mit der Funktion zur Anzeige einer Favoritenliste zu versehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggebern hierzu einen Vorschlag zur Umsetzung anbieten.

(9) Alle Automaten besitzen eine Online-Anbindung für Diagnose, Fernwartung und Softwarepflege.

(10) Die Tarifdaten sind aus den Datenbanken der jeweils betroffenen Verkehrsver- bünde über eine zu schaffende Importschnittstelle zu übernehmen. Dieses gilt auch für weitere notwendige Schnittstellen, z. B. für erforderliche Sperrlisten so- wie für Einnahmenmeldungen. Den Aufwand für die Entwicklung der Schnittstel- len und für die regelmäßige Übernahme und Übergabe der Daten trägt der Auf- tragnehmer.

(11) Den Auftraggebern ist eine Möglichkeit zur Überprüfung der Funktionalitäten und der Bedienbarkeit der Fahrausweisautomaten einzuräumen. Hierzu zählen min- destens die Begutachtung der Bedienoberfläche, die Simulation der Verkaufsvor- gänge, die Anzeige der korrekten Tarife und Tarifinformationen sowie die fahr- planbasierte Tarifauskunft. Dies muss von mindestens einem Arbeitsplatz eines jeden Auftraggebers möglich sein. Es sind während der Vertragslaufzeit jeweils die aktuellen Tarif- und Fahrplandaten zu hinterlegen.

(12) Zusätzlich muss ein Hinweis auf die kostenlose Fahrradbeförderung im Land Sachsen-Anhalt sowie im MDV angezeigt werden.

(13) Alle Fahrausweisautomaten müssen mit Vandalismus vorbeugenden techni- schen Vorrichtungen aufgestellt werden, welche im Vorfeld mit den betreffenden Aufgabenträgern abgestimmt werden. Alle Banknotenkassetten in Fahrausweis- automaten müssen mit Farbpatronen (oder künftig gleichwertigen Sicherheitsvor- kehrungen im Einvernehmen mit den Auftraggebern) gegen Diebstahl gesichert sein. An den Automaten ist außen ein Hinweis anzubringen. Weitere Vandalismus vorbeugende technische Vorrichtungen sind vorzunehmen. BI_120-119

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(14) Bei gemäß MDSB-II_4111_Vertriebsstellen bargeldlosen oder ggf. während der Vertragslaufzeit auf bargeldlos umgerüsteten Automaten ist ein entsprechender Hinweis am Fahrkartenautomaten zu platzieren, dies mit Piktogrammen und ver- bal mindestens in Deutsch und Englisch.

(15) Gestaltung und Beklebung/Farbgebung der Automaten sind vor Betriebsauf- nahme mit den Auftraggebern abzustimmen.

5.4 Technische Anforderungen an die Vertriebstechnik im Personalbedienten Verkauf

(1) Die im personalbedienten Verkauf eingesetzte Vertriebstechnik muss über die Eingabe von Start und Ziel die jeweils zu berücksichtigenden Tarife nach der ge- wählten Relation anbieten. Notwendige Entscheidungen (Wegewahl, Tarifalter- nativen) sind dem Bediener im Dialog anzubieten.

(2) In personalbedienten Verkaufsstellen an Stationen muss die Möglichkeit der Aus- gabe als Online- und Handyticket sowie in Abhängigkeit eines Verbundstandortes als elektronischer Fahrausweis möglich sein. Die Ausgabe als Online- und Han- dyticket ist verpflichtend, sofern für den jeweiligen Tarif am Standort diese Mög- lichkeit besteht und der Auftragnehmer eine eigene Handyticket-/Onlineticket-An- wendung anbietet oder eine betreiberunabhängige Marktlösung vorhanden ist. Etwaige zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht bestehende technische Lösungen werden in Abstimmung mit den betreffenden Aufgabenträgern umge- setzt und die Mehrkosten auf Nachweis erstattet.

(3) Die mobilen Verkaufsgeräte der Kundenbetreuer sind neben der Verkaufsfunk- tion außerdem mit einer Kontrollfunktion für Online- und Handytickets mit Barcode (Verkauf über das Internet), sowie Lese-/Kontroll- und Schreibfunktionen für elektronische Fahrausweise (Handyticket, Abo-Chipkarte, sowohl kontaktlos (VDV-Kernapplikation) als auch kontaktbehaftet möglich) auszurüsten. BI_073-085

(4) Zusätzlich muss das mobile Verkaufsgerät über eine Zählfunktion (Zähltaste o. ä.) verfügen, mit der der Kundenbetreuer bei Bedarf die geprüften Fahrgäste zäh- len kann. Damit verbunden ist die Möglichkeit den Einsatz des mobilen Verkaufs- geräts fahrtgenau und tagesscharf mit der Anzahl der geprüften Fahrgäste zu verknüpfen und zu berichten.

5.5 Fahrausweispapier, Fahrausweislayout und -aufdrucke

5.5.1 Allgemeines

(1) Das Fahrausweispapier stellt durch seine Gestaltung ein Erkennungsmerkmal für einen bestimmten Tarif oder einen Verkehrsverbund dar.

(2) Die Ermittlung des Fahrausweisbedarfs zur Beschaffung des verbundeinheitli- chen Fahrausweispapiers erfolgt durch den Auftragnehmer für den jeweils betref- fenden regionalen Verkehrsverbund im Vertragsgebiet. Die Bestellorganisation

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und der Druckauftrag sind mit den jeweiligen regionalen Verkehrsverbünden ab- zustimmen. Die Kosten für die Herstellung und Lieferung des Fahrausweispa- piers übernimmt der Auftragnehmer.

(3) Übrige zur Anwendung kommende CIT-Papiere sind vom Auftragnehmer selbst zu beschaffen. Das zu verwendende Papier hat den geltenden Standards für Fahrausweise des Nahverkehrs gemäß den Regelungen der DTVG zu entspre- chen. Vor der Papierbestellung ist die Papierspezifikation mit den Verkehrsver- bünden und ggf. sonstigen Kooperationspartnern im Vertragsgebiet abzustim- men.

(4) Grundsätzlich darf der Vertrieb der Verbundtarife nur auf Fahrausweispapier er- folgen, dessen Verwendung die jeweils betreffenden Verkehrsverbünde im Ver- bundgebiet genehmigt haben.

(5) Die Fahrausweisaufdrucke der Verbundfahrausweise werden durch die Ver- kehrsverbünde vorgegeben. Bei der Gestaltung der Fahrausweisaufdrucke sind die entsprechenden Vorgaben der Verkehrsverbünde in Bezug auf einheitliche Fahrausweisaufdrucke und auf die vorliegenden Musteraufdrucke zwingend zu beachten. Einseitige Änderungen durch den Auftragnehmer sind nicht zulässig.

(6) Der Auftragnehmer hat alle Fahrausweispapiere über ihren gesamten Lebens- zyklus revisionssicher zu registrieren und zu überwachen. Hierbei sind die Auf- traggeber und die jeweiligen Verkehrsverbünde berechtigt, die Aufbewahrung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

(7) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die ausgegebenen Fahrausweise den vor- gegebenen Anforderungen der Auftraggeber genügen, indem es seine Fahrper- sonale bzw. Vertriebsstellenmitarbeitenden anhält, die ausgegebenen Fahraus- weise stets auf ein korrektes Druckbild zu prüfen.

5.5.2 Papiersorte

(1) An stationären Fahrausweisautomaten sind als Fahrausweispapier das Univer- salmuster (CIT-Fahrausweis) sowie im jeweiligen regionalen Verkehrsverbund zusätzlich eine zweite Papiersorte vorzuhalten, sofern die jeweiligen Vorgaben des Verbundes dies vorsehen. Dafür ist das Fahrausweismuster des jeweiligen regionalen Verkehrsverbundes einzusetzen und für Binnenfahrten im jeweiligen Verbundgebiet zu verwenden. Von jeder Papiersorte sind zwei Rollen vorzuhal- ten, sodass bei Papierende der ersten Rolle die Verkaufsbereitschaft aufrecht- erhalten wird. Für den Fall, dass mit Betriebsaufnahme keine zweite Papiersorte in den jeweiligen regionalen Verbünden mehr vorzusehen ist, entfällt für den Auf- tragnehmer die Pflicht zu Vorhaltung dieser. Das Leistungsentgelt wird in diesem Fall um die einkalkulierten Kosten für die Umsetzung einer zweiten Papiersorte gemindert. Im Betriebsaufnahmekonzept ist der Zeitpunkt zu benennen, bis wann von den Auftraggebern eine verbindliche Absage hierzu erfolgen muss.

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(2) Für die mobilen Handverkaufsgeräte ist als Fahrausweispapier das Universal- muster (CIT-Fahrausweis) zu verwenden.

(3) In personalbedienten Verkaufsstellen ist als Fahrausweispapier das Universal- muster (CIT-Fahrausweis) zu verwenden, für Verkäufe im jeweiligen regionalen Verbundtarif das für die jeweiligen Verbünde vorgegebene Fahrausweispapier. Die speziellen Vorgaben für Abonnement- und Jahreskarten sind zu beachten. Jahreskarten, die nicht als Abonnement erworben werden, sind von personalbe- dienten Verkaufsstellen auf Fahrausweispapier bzw. digital auszustellen.

5.5.3 Fahrausweisaufdruck und -layout

(1) Der Fahrausweisaufdruck, der durch das Verkaufsgerät vorgenommen wird, muss den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

 Fahrausweise sind nach den Vorgaben des jeweiligen Tarifinhabers zu be- schriften.

 Das ausgebende Verkehrsunternehmen ist durch Logo oder durch einen Schriftzug eindeutig zu kennzeichnen. (2) Musterfahrausweise werden für die Ausbildung und Unterrichtung der Prüfer und Fahrer aller betreffenden Verkehrsunternehmen zusammengestellt und sind den Verkehrsverbünden und den Auftraggebern bei jeder Tarif- und Layoutänderung kostenfrei in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen.

(3) Für das Land Brandenburg gilt ergänzend die Anlage MDSB- II_3809_VBB_Fahrausweisaufdrucke.

5.5.4 Mindestanforderungen an Kopier- und Fälschungssicherheit

(1) Die Verkehrsverbünde haben individuelle Sicherheitsuntergründe entwickelt, die durch Muster und Farbauswahl einen unberechtigten Nachdruck, das Anfertigen von Kopien und die Veränderung von Prüfmerkmalen erschweren.

(2) Zusätzliche Maßnahmen liegen in der Papierbeschaffenheit, dem Aufbringen von Hologrammen und dem Aufdrucken einer Rollen- und Abschnittsnummerierung.

(3) Die Gestaltung und Ausstattung von Fahrausweisen ist im Handbuch bzw. in der Fahrausweismustersammlung der jeweiligen Verkehrsverbünde (MDSB-II_3801 bis MDSB-II_3809) dargestellt. Der Auftragnehmer hat die sich daraus ergeben- den Vorgaben zu beachten und umzusetzen.

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6 Entwertung

6.1 Grundsätze der Entwertung

(1) Die Vorgaben für die Entwertung von Verbundfahrausweisen regelt jeder Ver- kehrsverbund in seinen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen. Re- gionale Unterschiede zwischen den Verbünden sind zu beachten und bei der An- gebotskalkulation zu berücksichtigen. Es wird auf den marego-Beschluss gemäß Kapitel 6.2 (2) sowie die aktuellen Entwicklungen im MDV (hierzu entsprechend Kapitel 6.2 (6)) verwiesen. Die Entwerter müssen an jedem Standort den jeweili- gen Entwerteraufdruck des regionalen Verbundes realisieren. Die Papierauf- nahme und Prüfmerkmale für Entwerter sind mit den jeweiligen regionalen Ver- kehrsverbünden abzustimmen.

(2) Sind Fahrausweise im Vorverkauf gemäß Tarifbestimmungen vorgesehen (ge- meint sind hier nicht: Wochen-, Monats- und Jahreskarten), muss deren Entwer- tung für den Fahrgast unmittelbar vor Fahrtantritt möglich sein.

(3) Fahrausweise, die durch Kundenbetreuer verkauft werden, werden grundsätzlich entwertet ausgegeben und sind damit zum sofortigen Fahrtantritt gültig.

(4) Gestaltung und Beklebung/Farbgebung der Entwerter sind vor Betriebsaufnahme mit den Auftraggebern abzustimmen.

(5) Im Störungsfall der Entwertertechnik ist eine Entwertung durch die Kundenbe- treuer sicherzustellen, dafür ist eine Zange zur Fahrausweisentwertung als Notausrüstung mitzuführen. Der Zangenabdruck enthält die im Folgenden defi- nierten Informationen:

a. Zangennummer (feststehende Nummer)

b. Auftragnehmer (feststehende Buchstabenkürzel)

c. Kalendertag (zweistellig)

d. Kalendermonat (zweistellig)

e. Kalenderjahr (ein- oder zweistellig)

f. Zugnummer (fünfstellig)

g. Neben dem Zangenabdruck sind Uhrzeit und Starttarifzone von Hand durch den Kundenbetreuer auf den Verbund-Fahrausweis aufzubringen.

Bei Vorliegen von technischen Zwängen kann die Reihenfolge abweichend aus- geführt werden, dies ist mit den Auftraggebern abzustimmen.

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6.2 Standorte der Entwerter

(1) An den in MDSB-II_4111_Vertriebsstellen gekennzeichneten Stationen sind Entwerter vorzusehen. Dies kann durch Übernahme von Entwertern des Vorbe- treibers oder Neuaufstellung erfolgen und ist im Angebot entsprechend zu erläu- tern. Die Entwerter sind pro genutztem Bahnsteig, soweit technisch möglich, je- weils in jedem Zugangsbereich des genutzten Bahnsteigs aufzustellen. Dabei ist auf eine fahrgastfreundliche Positionierung zu achten. Bisherige, bereits infra- strukturell hergerichtete Standplätze für Entwerter sind grundsätzlich zu überneh- men. Die Standorte der Entwerter sind deutlich kenntlich zu machen und recht- zeitig vor Betriebsaufnahme mit den betreffenden Auftraggebern abzustimmen. Im Angebot sind die vorgesehenen Standorte zu benennen. Bei Vertragsbeginn sind die Entwerter anhand von Entwerternummern dem Verkehrsvertrag und der Verkehrsstation zuzuordnen. An Stationen mit verschiedenen Entwertern/Ver- bundtarifen muss das Verbundlogo auf dem Entwerter aufgeklebt sein.

(2) Mit marego-Beschluss vom 10.12.2025 werden alle Entwerter innerhalb des ma- rego-Verbundraums, die nicht in der Tarifzone Magdeburg liegen, zum 01.08.2026 infolge einer Tarifreform verzichtbar und demzufolge abgebaut. Die bestehenden Entwerterstandorte im Bediengebiet in der Tarifzone Magdeburg sind über andere Verkehrsverträge gebunden, sodass der Auftragnehmer keine marego-Entwerter einzukalkulieren hat.

(3) Werden eingeplante Entwerter außer Betrieb genommen oder demontiert, hat der Auftragnehmer ohne Mehrkosten für die Auftraggeber eigenverantwortlich für geeigneten Ersatz zu sorgen. Sollte sich herausstellen, dass über die in MDSB- II_4111_Vertriebsstellen geforderten Entwerter hinaus weitere Entwerter benö- tigt werden und die Umsetzung von Entwertern von anderen Verkehrsstationen nicht möglich sein, so sind die Auftraggeber rechtzeitig zu informieren. Für diesen Fall werden die Beschaffungskosten durch den betreffenden Aufgabenträger ge- gen Nachweis erstattet, sofern das Einvernehmen zwischen Auftragnehmer und betreffendem Auftraggeber vorliegt.

(4) Für die in MDSB-II_4111_Vertriebsstellen gekennzeichneten Stationen der Er- weiterungsgebiete des MDV-Tarifs sind nur die Kosten für Wartung und ggf. Er- satzinvestitionen einzukalkulieren. Die Entwertertechnik bzw. ggf. erforderliche Ersatzinvestitionen würden in diesem Fall durch den zuständigen Aufgabenträger beigestellt bzw. auf Nachweis erstattet. BI_044-046

(5) Defekte Entwerter sind unverzüglich nach Bekanntwerden der Störung instand zu setzen bzw. instand setzen zu lassen. Der Auftragnehmer beschreibt im Ver- triebskonzept das zeitliche Konzept für die Feststellung und Instandsetzung de- fekter Entwerter. Es ist eine Hotline zur Meldung von Störungen einzurichten und zu kommunizieren. Darüber hinaus kann der Fahrgast mittels QR-Code eine webbasierte Eingabemaske aufrufen und die Störung mit der vorausgewählten Entwerternummer melden.

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(6) Für den Fall, dass mit Betriebsaufnahme aus verbundtariflichen Gründen im MDV keine Entwerter mehr vorzusehen sind, entfällt für den Auftragnehmer die Pflicht zu Aufstellung. Das Leistungsentgelt wird in diesem Fall um die einkalkulierten Kosten für die Beschaffung und Aufstellung der betreffenden Entwerter gemäß Kapitel 1.2 (8) gemindert. Im Betriebsaufnahmekonzept ist der Zeitpunkt zu be- nennen, bis wann von den Auftraggebern eine verbindliche Absage der Aufstel- lung erfolgen muss. Für den Fall, dass während der Vertragslaufzeit aus ver- bundtariflichen Gründen im MDV keine Entwerter mehr vorzusehen sind, entfällt für den Auftragnehmer die Pflicht zum Betrieb der Entwerter und die Vertriebs- technik ist in Abstimmung mit den Auftraggebern zurückzubauen.

6.3 Papieraufnahme und Prüfmerkmale für Entwerter

(1) Die Vorgaben für Papierbreite und -aufnahme sowie Prüfmerkmale und Entwer- tung von Verbundfahrausweisen regelt jeder Verbund. Hierfür sind die Vorgaben der Handbücher (MDSB-II_3801 bis MDSB-II_3809) zu beachten und regionale Unterschiede zwischen Verbundgesellschaften bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen. (2) Entwerter müssen an jedem Standort den jeweiligen Entwerteraufdruck des Ver- bundes realisieren. Die Reihenfolge der Prüfmerkmale ist mit den jeweiligen Ver- kehrsverbünden abzustimmen.

7 eTicketing

7.1 Handyticket

Für das gesamte Gebiet: (1) Der Verkauf von Fahrausweisen in Form eines elektronischen Fahrausweises auf dem Smartphone (Handyticket) ist grundsätzlich für die nach diesem Verkehrs- vertrag anzuwendenden Tarife, hiervon explizit ausgenommen der VBB-Tarif, möglich. Darüberhinausgehende Tarife können nur mit Zustimmung des betref- fenden Tarifinhabers als Handyticket eingeführt werden. Die Einrichtung eines Handyticketings ist nicht vorgeschrieben und stellt kein Wertungskriterium im Rahmen der Ausschreibung dar. Die Umsetzung eines möglichen angebotenen Handytickets aus freier Entscheidung des Bieters ist im Vertriebskonzept entspre- chend zu beschreiben und in der Kalkulation auszuweisen und wird Vertragsbe- standteil. (2) Es ist sicherzustellen, dass alle elektronischen Fahrausweise entsprechend ihrer räumlichen Gültigkeit bei allen anerkennenden Verkehrsunternehmen ohne Mehraufwand akzeptiert werden und elektronisch kontrollierbar sind. Die Kompa- tibilität mit den Vertriebslösungen der Verbünde und Verkehrsunternehmen ist dabei sicherzustellen. Die Abstimmung ist mit den Tarifkooperationspartnern bzw. Verbünden und Auftraggebern durchzuführen.

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Hinsichtlich der Ticketausgabe werden die DTV-Produkte weiterhin im UIC-For- mat umgesetzt. Für die Ausgabe des D-Tickets als Handyticket ist entweder der UIC-Standard oder der VDV- bzw. etiCORE-Standard anzuwenden. (3) Es ist sicherzustellen, dass die im Bediengebiet vorgehaltenen Handytickets elektronisch geprüft werden können. Handkontroll- und -verkaufsgeräte sind mit der entsprechenden Hard- und Software ausgestattet. Folgende Barcode-For- mate müssen kontrollierbar sein: a. UIC b. VDV-KA / etiCORE Die Barcodes müssen stets in der aktuellsten Version kontrollierbar sein. (4) Es gelten die Ausführungen der Vertriebsrichtlinie der DTVG, welche u. a. die verpflichtende Nutzung des UIC-Sicherheitsportals zur Ausgabe und Kontrolle u. a. für Tickets des Deutschlandtarifs und für D-Tickets beschreibt.

Für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt: (5) Das Land Sachsen-Anhalt betreibt ein landesweites Handyticketsystem. Zu die- sem Handyticketsystem gehören die INSA-App sowie die INSA-gestützten Apps. Auf Anfrage stellt die NASA GmbH eine Übersicht der weiteren Apps zur Verfü- gung. Handytickets der das MDSB II-Netz umfassenden Tarife sind anzuerken- nen und müssen durch Kundenbetreuer elektronisch kontrolliert werden können. (6) Auf Verlangen des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch die NASA GmbH, muss der Auftragnehmer als Primär-Kundenvertragspartner in den INSA Apps (native App, WebApp und deren mögliche Weiterentwicklungen) auftreten. Die initialen Einrichtungskosten sowie die Betriebskosten für die Einbindung des Auf- tragnehmers in die technischen Systeme bei der NASA GmbH werden in diesem Fall vom Land Sachsen-Anhalt übernommen und sind nicht Gegenstand der Kal- kulation. Für den Auftragnehmer fallen ausschließlich die Kosten für die Vertriebs- provision des Finanzdienstleisters (zum Zeitpunkt der Ausschreibung LogPay Fi- nancial Services GmbH) pro verkauftem Ticket an, welche auf Nachweis durch den Auftraggeber Land Sachsen-Anhalt erstattet werden. Den Mustervertrag für Kundenvertragspartner (Bereitstellungsvertrag) stellen die Auftraggeber bei Be- darf auf Nachfrage zur Verfügung. Weiterhin ist der Auftragnehmer als Kunden- vertragspartner zuständig für den Kundensupport. (7) Des Weiteren hat der Auftragnehmer die von der NASA GmbH vorgegebene App (aktuell INSA) als Standard hinsichtlich des App-basierten Vertriebs zu nutzen.

Für das Gebiet des MDV: (8) Es gelten die Ausführungen in MDSB-II_3801_MDV_Handbuch. Handytickets der nativen App „MOOVME“ sowie aller anderen Applikationen mit Vertrieb des MDV-Tarifs sind anzuerkennen und müssen durch die Kundenbetreuer elektro- nisch geprüft werden können. Der Auftragnehmer kann sich im MDV als Kunden- vertragspartner (KVP) an der Ausgabe von Handytickets über die Anwendung

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MOOVME beteiligen. Er muss sich dann an zur Weiterentwicklung notwendigen investiven sowie an den laufenden Kosten beteiligen.

Für das Gebiet des Landes Brandenburg: (9) Elektronische Fahrausweise, die 2D-Barcodes (VDV, mindestens UIC Standard 918-9 und Motics) als Prüfmerkmal besitzen, können automatisch elektronisch – soweit gemäß Tarif möglich – geprüft werden. Grundlage des VDV-Barcodes ist dabei der im VBB definierte TLV-EFS und die Standards des Deutschlandtickets (vgl. MDSB-II_3810_VBB_Handyticket). Dies umfasst unter anderem die Bereit- stellung der Tarif- und Kontrolldaten sowie das Sperrmanagement der VDV ETS und der DTVG für UIC D-Tickets. (10) Es wird eine automatische zeitliche und räumliche Kontrolle auf Grundlage der Anforderungen aus MDSB-II_3810_VBB_Handyticket sowie die Prüfung gegen das Sperrmanagement der VDV ETS soft- und hardwareseitig unterstützt. Ent- sprechende Transaktionsnachweise gemäß VDV-KA werden erstellt und weiter- geleitet. (11) Alle Funktionen, Komponenten und Schnittstellen, die mit der Verwendung von VDV-Barcodes nach dem Standard „VDV-Kernapplikation“ in Verbindung stehen, werden gemäß den Spezifikationen der VDV-ETS KG umgesetzt. Das System unterstützt in diesem Zusammenhang alle für Dienstleister-Systeme und Kunden- vertragssysteme relevanten Elementarprozesse und Anwendungsfälle. (12) Die Handkontroll- und -verkaufsgeräte setzen alle relevanten Sicherheitsmerk- male, Anwendungsfälle und Elementarprozesse auf Basis der kontaktlosen 2D- Barcode-Schnittstelle gemäß VDV-KA (Spec Statische Berechtigung) und Motics um. Zudem setzen Handkontroll- und -verkaufsgeräte alle relevanten Sicherheits- merkmale, Anwendungsfälle und Elementarprozesse der Spezifikation der DTVG zur UIC-Kontrolle um. (13) Die Einführung eines eigenen Online- oder Handytickets für den VBB-Tarif durch das EVU ist nicht zugelassen.

7.2 Chipkarte

Für das gesamte Gebiet: (1) Stationäre Automaten, Endgeräte der Kundenbetreuer und die Vertriebstechnik in den personalbedienten Verkaufsstellen müssen eTicketing-fähig im Sinne der VDV-Kernapplikation bzw. etiCORE sein. Hierfür sind die Elementarprozesse vorzusehen, um u. a. die elektronische Kontrolle (Lesen) sowie das Sperren und Aktionen, wie bspw. das Schreiben von Tickets der das hiesige Vergabenetz um- fassenden Tarife auf die Chipkarte, durchführen zu können.

Für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt (außerhalb MDV-Verbundgebiet): (2) Sieht der Auftragnehmer die Einführung eines Chipkartensystems vor, sind bei allen damit in Verbindung stehenden Hardware- und Softwarebeschaffungen die

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Spezifikationen des VDV-KA-Standards bzw. etiCORE anzuwenden. Die notwen- digen Hintergrundsysteme des Auftragnehmers sind an die zentralen Systeme des VDV anzuschließen, um die notwendigen Datenflüsse sicherzustellen. Des Weiteren ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Fahrausweise bei allen beteiligten Verkehrsunternehmen akzeptiert werden und elektronisch kontrollier- bar sind. Die Abstimmung ist über die betreffenden Verkehrsverbünde bzw. Ver- kehrsunternehmen durchzuführen.

(3) Auf Verlangen der NASA GmbH sind vom Auftragnehmer mindestens die Ele- mentarprozesse vorzusehen, um an den Endgeräten die elektronische Kontrolle der das MDSB II-Netz umfassenden Tarife durchführen zu können. Daraus resul- tierende Kosten werden nach Abstimmung mit dem betreffenden Auftraggeber auf Nachweis erstattet. Es ist die Multiberechtigung, als gleichzeitiges Vorhan- densein von mehreren Tickets aus verschiedenen Tarifen auf der Chipkarte, zu unterstützen.

Für das Gebiet des MDV: Es gelten die Ausführungen in MDSB-II_3801_MDV_Handbuch.

Für das Gebiet des Landes Brandenburg: (4) Basis für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Elektronischen Fahrgeld- management, insbesondere die Beschaffung von Kontrollgeräten und ggf. Aus- gabegeräten, von Chipkarten aber auch die organisatorischen Maßnahmen sind die Spezifikationen nach der VDV-Kernapplikation. Der im VBB umgesetzte und damit durch das EVU umzusetzende Standard ist mit der VBB GmbH abzustim- men. (5) Im Verkehrsverbund werden digitale VBB-Zeitkarten (Abonnements, Monatskar- ten) ausgegeben. Als Nutzermedium dienen aktuell Chipkarten sowie unbescha- det von vom Kunden bereitgestellte Geräte (Smartphone etc.). Punkt 7.1 Abs. 13 sowie Punkt 5.1. Abs. 5 bleiben davon unbeschadet. Die Anforderungen sind im Folgenden definiert. (6) Die gesamte Hard- und Software sowie alle Funktionen und Komponenten, die mit der Verwendung von elektronischen Medien nach dem Standard „VDV- Kernapplikation“ in Verbindung stehen, erfüllen die Spezifikationen der VDV eTi- cket Service GmbH & Co. KG in der Version 1.12 und alle in der Projektbeschrei- bung eTicket umzusetzenden Funktionalitäten inkl. der Zertifizierung aller Sys- temkomponenten. Im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg erfolgt die Ausgabe und Kontrolle von Nutzermedien gemäß der VDV-KA-EFM-Stufe 2 (elektroni- scher Fahrausweis, Check-in/elektronische Kontrolle für den VBB-Tarif). Für die Umsetzung gelten die als MDSB-II_3808_VBB_eTicket beigefügte Projektbe- schreibung (Leistungsbeschreibung VBB eTicket) sowie die nachstehend formu- lierten Anforderungen. Das EVU erfüllt die folgenden Anforderungen:

 Die Nutzermedien werden auf Basis der VDV-Kernapplikation ausgegeben und nach VDV-KA-Standard (Stufe 2) aller Verkehrsunternehmen kontrolliert.

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 Der Teilnahmevertrag mit der VDV eTicket Service GmbH & Co. KG (VDV ETS) wird abgeschlossen bzw. fortgeführt. Alle Regelungen des Teilnahme- vertrages werden eingehalten. Dazu zählen insbesondere der Anschluss an das Sperrmanagement. Die Aktualisierung der Sperrlisten erfolgt mindestens einmal je 24 Stunden. Das EVU nimmt am Sicherheitsmanagement der VDV ETS teil und schließt die entsprechenden Verträge ab. Sofern ein gesonder- ter Teilnahmevertrag mit der DTVG zum UIC-Sperrlistenmanagement not- wendig ist, wird dieser abgeschlossen bzw. fortgeführt. Alle Regelungen des Teilnahmevertrages werden eingehalten. Dazu zählen insbesondere der An- schluss an das Sperrmanagement. Die Aktualisierung der Sperrlisten erfolgt mindestens einmal je 24 Stunden. Das EVU nimmt am Sicherheitsmanage- ment der DTVG teil und schließt die entsprechenden Verträge ab.

 Die in der Projektbeschreibung eTicket mit der Priorität 1 und 2 gekennzeich- neten Elementarprozesse sowie das Aktionsmanagement nach VDV-KA in allen Systemen (Hard- und Software) werden umgesetzt.

 Das EVU stellt der VBB GmbH den Zugang (inkl. der erforderlichen Hardware bzw. Endgeräte) zu einem vollwertigen Testsystem des Dienstleistersystems im Sicherheitslevel 2 zur Verfügung, so dass die Ausgabe sowie die Kontrolle im Sicherheitslevel 2 als Abbild des Produktivsystems im VBB-Testcenter möglich sind.

 Die mobilen Handverkaufsgeräte sind mit einer eTicket-Lese-/Schreibeinheit ausgestattet, die EFM-Produkte nach Stufe 2 der VDV-KA verarbeiten kön- nen. 6a) Spätestens zum vom VDV definierten Zeitpunkt erfolgt die Umstellung auf „(((eti- CORE“. Nähere Informationen inkl. Releaseplan sind hier abrufbar: https://www.eticket-deutschland.de/eticket/vdv-ka-und-eticore/. Sofern der bis da- hin genutzte Standard weiterhin mindestens im Verbundgebiet Anwendung findet, muss dieser zusätzlich parallel vorgehalten werden. Von einer Ablösung des bis dahin genutzten Standards zu einem Stichtag durch „(((etiCORE“ ist nicht auszu- gehen. Die gesamte Hard- und Software sowie alle Funktionen und Komponenten, die mit der Verwendung von elektronischen Medien nach dem Standard „(((eti- CORE“ in Verbindung stehen, müssen den Spezifikationen der VDV eTicket Ser- vice GmbH & Co. KG entsprechen. Die Regelung gem. Abs. 6 gelten entspre- chend weiter. (7) Das EVU ist weiterhin verantwortlich für die Beschaffung von Chipkarten, Schlüs- seln und Sicherheitsmodulen sowie Hard- und Software nach VDV-Kernapplika- tionsstandard und für die Personalisierung und Ausgabe der Nutzermedien. Das EVU informiert die VBB GmbH über alle Beschaffungen von Nutzermedien, Schlüsseln und Sicherheitsmodulen. (8) Bei der Umsetzung der elektronischen Ausgabe, Prüfung und Sperrung von Nut- zermedien bzw. Fahrtberechtigungen werden die Vorgaben der VBB GmbH zur Datenversorgung zwingend angewandt. Die jeweils aktuellen Spezifikationen zur VBB-Tarifdatenbank sind in MDSB-II_3807_VBB_Tarifdatenbank, die Beschrei-

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bung der Nutzung der Hilfs- und Kontrolltabellen und der Aufbau der EFS-Daten- strukturen auf dem Nutzermedium sind in MDSB-II_3810_VBB_Handyticket ent- halten. (9) Das EVU wirkt aktiv an der Weiterentwicklung des Elektronischen Fahrgeldma- nagements im VBB mit. Soweit im Rahmen der Weiterentwicklung des eTicke- tings beim EVU Kosten entstehen, die aus Arbeiten resultieren, die nicht durch die vorstehenden Anforderungen sowie durch die Projektbeschreibung abgedeckt sind, werden diese auf Nachweis erstattet. Ausgenommen ist hiervon die Umstel- lung auf „(((etiCORE“.

8 Onlinevertrieb Internet

(1) Der Verkauf von Fahrausweisen über das Internet ist grundsätzlich möglich und kann vom Auftragnehmer als zusätzlicher Vertriebsweg vorgesehen werden. Der Auftragnehmer kann sich dabei eines Kooperationspartners bedienen. Die Ein- richtung eines Onlinevertriebs ist allerdings nicht vorgeschrieben und stellt kein Wertungskriterium im Rahmen der Ausschreibung dar. Die Umsetzung eines möglichen angebotenen Onlinevertriebs aus freier Entscheidung des Bieters ist im Vertriebskonzept entsprechend zu beschreiben und in der Kalkulation auszu- weisen und wird Vertragsbestandteil.

(2) Im Falle eines eigenen Internetvertriebs muss die Ausgabe eigener Onlinetickets bei Bedienung, Druck von Fahrausweisen und Kontrollfähigkeit mit den bereits eingeführten Systemen im Bediengebiet kompatibel sein.

(3) Es ist sicherzustellen, dass alle Fahrausweise entsprechend ihrer räumlichen und zeitlichen Gültigkeit bei allen dort beteiligten Verkehrsunternehmen akzeptiert werden und elektronisch kontrollierbar sind. Die Abstimmung ist über die betref- fenden Verkehrsverbünde bzw. Verkehrsunternehmen durchzuführen.

(4) Es ist sicherzustellen, dass die im Bediengebiet vorhandenen Onlinetickets elekt- ronisch geprüft werden können.

(5) Es gelten die Ausführungen der Vertriebsrichtlinie der DTVG, welche u. a. die verpflichtende Nutzung des UIC-Sicherheitsportals zur Ausgabe und Kontrolle u. a. für Tickets des Deutschlandtarifs und für D-Tickets beschreibt.

(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 5 ist der Onlinevertrieb für das Gebiet des Landes Brandenburg / des VBB-Tarifs ausgeschlossen und nicht gestattet.

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9 Übergabe von Vertriebsdaten

(1) Alle dem ausgeschriebenen Netz zuordnungsbaren kassentechnischen Einnah- men (Vertriebsdaten) aus dem Verkauf von Fahrausweisen sind den Auftragge- bern in einem monatlichen Vertriebsbericht in elektronischer Form bis spätestens zum 15. des Folgemonats zu melden. (2) Die Pflicht zur Lieferung von Vertriebsdaten gilt auch für solche Vertriebswege, die nicht eindeutig diesem Verkehrsvertrag zuzuordnen sind und auch wenn sie nicht explizit in den Ausschreibungsunterlagen gefordert wurden (z. B. Verkäufe über digitale Vertriebswege). In dem Fall sind alle Vertriebsdaten mit Bezug zum gegenständlichen Netz sowie mit Bezug zum Verkehrsgebiet des jeweiligen Auf- traggebers zu melden. Dies umfasst insbesondere auch die Bereitstellung der Vertriebsdaten relationsbezogener Fahrausweise für den Auftraggeber: Sachsen-Anhalt,

 mit Start und / oder Ziel in Sachsen-Anhalt,

 mit via-Relationen, die das Verkehrsgebiet des Landes Sachsen-Anhalt betreffen,

 sowie relationsloser Fahrausweise mit regionalem Bezug zum Verkehrs- gebiet des Landes Sachsen-Anhalt (z. B. Sachsen-Anhalt-Ticket),

Sachsen,

 mit Start und / oder Ziel in Sachsen,

 mit via-Relationen, die das Verkehrsgebiet des Freistaates Sachsen be- treffen,

 sowie relationsloser Fahrausweise mit regionalem Bezug zum Verkehrs- gebiet des Freistaates Sachsen,

Brandenburg,

 mit Start und / oder Ziel in Brandenburg,

 mit via-Relationen, die das Verkehrsgebiet des Landes Brandenburg be- treffen,

 sowie relationsloser Fahrausweise mit regionalem Bezug zum Verkehrs- gebiet des Landes Brandenburg.

(3) Sofern der Auftragnehmer über weitere Verträge mit den Auftraggebern zur Lie- ferung von Vertriebsdaten verpflichtet ist, ist sicherzustellen, dass keine doppelte Datenlieferung erfolgt. Details der Datenlieferung werden im Rahmen der Be- triebsaufnahme mit den Auftraggebern abgestimmt.

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(4) Für Format, Art und Umfang der Meldung von Vertriebsdaten gilt Anlage 4110-

  1. Diese wird zwischen den Auftraggebern und dem Auftragnehmer bei Bedarf einvernehmlich weiterentwickelt. Spezielle Anforderungen der Verkehrsverbünde an das Format der Datenübergabe bleiben davon unberührt, d.h. Vorgaben der Vertriebsdatenlieferung der Verbünde sind unabhängig davon umzusetzen. (5) Auf Anforderung eines Auftraggebers können weitergehende Informationen zu den Vertriebsdaten vom Auftragnehmer jederzeit abgefordert werden. Hierunter sind Anfragen zu verstehen, die im Bedarfsfall zur Entscheidungsunterstützung in vertrieblichen Fragestellungen benötigt werden, aber nicht regelmäßig zu er- bringen sind, wie bspw. Tagesganglinien einzelner Verkaufsstellen.

10 Weiterentwicklung Vertrieb

10.1 Änderung der Vertriebsstruktur (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle der Einrichtung einer neutralen, be- treiberunabhängigen (im Sinne von Verkehrsvertrag), das Bediengebiet betref- fenden Vertriebsstruktur oder Vertriebsorganisation dieser beizutreten bzw. sich der Vertriebshoheit dieser zu unterwerfen. Ein von den Auftraggebern geforderter Beitritt erfolgt unter Freistellung von Nachteilen, welche durch die geänderte Struktur für den Auftragnehmer entstehen können. Eine derartige Änderung wird von den Auftraggebern mit einer Frist von mindestens 24 Monaten angekündigt. Davon unberührt bleiben bei einer Übertragung des Vertriebs des Auftragneh- mers die im MDV-Gebiet bei der MDV-Verbundgesellschaft implementierten Sys- teme bzw. durchgeführten Prozesse bzw. der Austausch von Daten und Informa- tionen mit der MDV-Verbundgesellschaft über die bereits implementierten Sys- teme und Prozesse. Dies betrifft insbesondere – jedoch nicht abschließend – die Versorgung mit Tarifdaten aus der Datenbank Tarif, der Austausch von Sperr- und Aktionslisten, Kontrollmodulen sowie weiterer eTicketing-relevanter Daten mit dem MDV-BerSy, die Abrechnung von Einnahmedaten gegenüber dem MDV über die Schnittstellen zur Datenbank EAV sowie Abstimmungen und Vereinba- rungen zu Fahrausweispapier und -bestellung und Fahrkartenlayout.

(2) Der Auftragnehmer kann zur Freistellung von seinen Nachteilen durch eine sol- che Änderung innerhalb von 12 Wochen nach der Ankündigung den Auftragge- bern gegenüber schriftlich den Nachteilsausgleich geltend machen. Er ist für die Höhe der geltend gemachten Nachteile darlegungs- und beweispflichtig. Nach dieser Frist besteht kein Anspruch auf Freistellung mehr.

(3) Der Auftragnehmer ist zur weitestgehenden Minimierung seiner Aufwendungen bzw. Nachteile verpflichtet. Er muss sich bei der Freistellung von seinen Nachtei- len dasjenige anrechnen lassen, was er unter Verstoß gegen diese Minimierungs- pflicht nicht erspart, durch eine anderweitige Verwendung seiner Betriebsmittel oder seines Personals erwirbt bzw. böswillig zu erwerben unterlässt.

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(4) Etwaige in diesem Zusammenhang stehende Kosten für die Einrichtung einer ge- mäß Absatz (1) beschriebenen Vertriebsstruktur oder -organisation auf Seiten des Auftragnehmers werden von den die Vertriebsorganisation vorgebenden Auf- gabenträgern auf Nachweis übernommen.

10.2 Innovationen und Fortschritt (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeber zu informieren, sobald er die Möglichkeit zu neuen, kostenreduzierten und kundenfreundlichen Vertriebsmög- lichkeiten sieht.

(2) Der Auftragnehmer hat sich mit Know-how und Expertise aktiv in Innovations- maßnahmen und Weiterentwicklungen im Bereich Vertrieb und Tarif, welche ebenfalls technische Aus- sowie Umrüstungen innerhalb der Fahrzeuge fordern könnten (bspw. für Account Based Ticketing – ABT oder Beacons), einzubringen.

(3) Die Auftraggeber erklären sich bereit, bei Innovationsmaßnahmen in der Ver- triebstechnologie angemessen zu unterstützen. Das Land Brandenburg wird sich dazu auf Anfrage gesondert erklären.

(4) Die Auftraggeber zeigen sich gesprächsbereit, vor dem Hintergrund der Weiter- entwicklungen von Vertriebskanälen über Veränderungen bestehender Ver- triebskanäle (z. B. Reduzierung/Verzicht/Kompensation) zu beraten.

10.3 Stationärer Vertrieb (1) Dauerhafte Reduzierungen der Öffnungszeiten von Vertriebsstellen sind grund- sätzlich zulässig, sofern die betreffenden Auftraggeber diesen Änderungen zuvor schriftlich zugestimmt haben.

(2) Die Schließung von verkehrsvertraglich geforderten Vertriebsstellen innerhalb der Vertragslaufzeit ist in begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Zu- stimmung der betreffenden Auftraggeber ebenfalls grundsätzlich möglich, sofern nachweislich keine Lösung zur Aufrechterhaltung der vertraglichen Anforderun- gen gefunden werden kann und/oder dies aufgrund technologischer Fortschritte bzw. weiterer fachlich sachgerechter Gründe sinnvoll ist. In diesen Fällen haben eine anteilige Verrechnung der Aufwendungen bzw. Einsparungen gemäß der Kalkulation oder eine anderweitige Kompensation durch den Auftragnehmer zu erfolgen.

(3) Gleiches gilt für Anpassungen in der Vertriebsinfrastruktur, wie z. B. Rückbauten von Entwertern und stationären Fahrausweisautomaten.

10.4 Folgevertrag (1) Im Interesse und zur Absicherung einer lückenlosen Erbringung der Vertriebs- pflichten hat der Auftragnehmer in einem Übergabeprozess mit einem etwaigen

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nachfolgenden Verkehrsunternehmen oder einem nachfolgenden Vertriebs- dienstleister kooperativ zusammenzuwirken. Dies betrifft insbesondere die Über- mittlung von vertriebsnotwendigen Informationen im Übergabeprozess sowie die abgestimmte Vornahme von Handlungen gegenüber Dritten. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass im Falle der fortführenden Vertriebsverpflichtung durch einen Nachauftragnehmer im Folgevertrag mit Auslaufen des hiesigen Ver- kehrsvertrages kein Rückbau stationsbezogener Vorrichtungen für Fahrausweis- automaten oder Entwerter wie Stromanschlüsse, Fundamente und Entwertersäu- len erfolgt, sondern diese dem Folgebetreiber zur Verfügung gestellt werden kön- nen. Entwerterköpfe und stationäre Fahrausweisautomaten sind hiervon ausge- nommen. Sofern im Folgevertrag kein weiterer Vertrieb vorgesehen ist, ist die stationäre Vertriebstechnik (ausgenommen sind verlegte Kabel und -anschlüsse) vollständig vom Auftragnehmer zurückzubauen.

(2) Gemäß Kapitel 4.1 (9) finanzierte Einrichtungsgegenstände/Mobiliar sind vom Auftragnehmer kostenfrei an den Folgebetreiber zu übergeben (ausgeschlossen ist die EVU-eigene Vertriebs- und Kassentechnik), sofern dem keine wesentli- chen Gründe entgegenstehen.

(3) Der Auftragnehmer erklärt sich einverstanden, dass die kassentechnischen Ein- nahmen der stationären Vertriebsinfrastruktur des vertragsgegenständlichen Netzes für Folgeausschreibungen standortscharf bereitgestellt werden.

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Anlage 4110-1

Spalten- nummerSpalten- bezeichnungDaten- formatErläuterung
1NetzTextAngabe des Netzes nur bei stationärem Ver- trieb und Vertrieb im Zug. Bei anderen Ver- triebswegen keine Eingabe.
2EVUTextName des EVU
3VerkaufsdatumJJJJ- MM-TTKalendertag, an dem der Fahrausweis verkauft wurde
4 a)TarifTextTarif des Fahrausweises
5Fahrausweis- gruppeTextZuordnung des Fahrausweises zur Fahraus- weisgruppe
6Fahrausweis- nameTextName des Fahrausweises gemäß Vertriebsda- tensatz
7ErmäßigungTextArt der gewährten Ermäßigung
8 a)KlasseZahlKlasse, für die der Fahrausweis erstellt wurde
9PersonenZahlEs sind die für den Fahrausweis gültigen fahr- berechtigten Personen anzugeben.
10Relation StartZahlAngabe bei Relationsfahrausweisen: bei regio- nalen Verbundtarifen: Tarifzonennummer, bei allen anderen Tarifen: 8-stellige IBNR des Startbahnhofs. Bei relationslosen Fahrausweisen kein Eintrag
11Relation ZielZahlAngabe bei Relationsfahrausweisen: bei regio- nalen Verbundtarifen: Tarifzonennummer, bei allen anderen Tarifen: 8-stellige IBNR des Ziel- bahnhofs. Bei relationslosen Fahrausweisen kein Eintrag
12 a)VertriebswegTextVertriebsweg, über die der Fahrausweis aus- gegeben wurde
13 a)ZahlungsartTextZahlungsart des Fahrausweises
14Vertriebsstellen- nummerZahlBei klassischem Vertrieb: Vertriebsstellennum- mer Bei digitalem Vertrieb: keine Angabe
15 b)StückZahlAnzahl der verkauften Fahrausweise
16 b)KTE (brutto)Zahlkassentechnische Bruttoeinnahme
17 b)KTE (netto)Zahlkassentechnische Nettoeinnahme

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Hinweise:

a) Folgende Ausprägungen sind vorbehaltlich der weiteren Abstimmung zur Betriebsaufnahme in den jeweiligen Spalten anzuwenden: Spaltennummer 4: DTV MDV Marego VBB … Sondertarife Sonstige

Spaltennummer 8:

  1. Klasse
  2. Klasse

Spaltennummer 12: personalbediente Verkaufsstelle stationärer Fahrkartenautomat mobiles Terminal Online App Abo-Center Videoreisezentrum Sonstige

Spaltennummer 13: Barzahlung Kartenzahlung Lastschrift Überweisung Online-Payment Sonstige

b) Stornierungen sind mit einem negativen Vorzeichen in den Spalten 15, 16 und 17 vorzunehmen.

c) Die Vertriebsdatenmeldung ist unter Berücksichtigung der individuellen Ausprägungen, wenn möglich zu aggregieren.

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