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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
Anlage 7 BVB
Unteranlage 7/4
Anforderungen Busersatzverkehr
MDSB-II_4074_Anforderungen-BEV
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MDSB-II_4074 – Anforderungen an den Busersatzverkehr (BEV)
(Unteranlage zu MDSB-II_4070_Qualitätsstandards)
- Anforderungen an den SEV
Der Auftragnehmer gewährleistet die Sicherstellung folgender Anforderungen an den Schienenersatzverkehr (SEV):
(1) Die Qualität und der Umfang des SEV orientieren sich an der Qualität der zu ersetzenden SPNV-Leistung.
(2) Der SEV muss rechtzeitig, das heißt spätestens 30 Tage vor seiner Einrichtung mit den Auftraggebern hinsichtlich seines Umfanges, seines Fahrplans sowie der Kapazitäten abgestimmt werden. Sofern die Ankündigungszeit durch die veran- lassenden EIU kürzer ist, wird eine unverzügliche Abstimmung akzeptiert. Der Auftragnehmer wirkt darauf hin, dass die EIU notwendige SEV-Maßnahmen mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf zur Abstimmung mit dem Auftragnehmer ein- reichen.
(3) Der SEV bedient die Stationen des Regelverkehrs. Grundsätzlich sind alle Stati- onen direkt anzufahren. Lässt sich ein Unterwegshalt nicht in den Fahrweg des SEV integrieren oder liegt eine Zugangsstelle für die Fahrgäste verkehrsungüns- tig, kann ersatzweise eine andere Haltestelle angefahren werden. Die Abfahrts- haltestellen des SEV inkl. der genauen Abfahrtpositionen bei komplexen Halte- stellenanlagen sind mit den Auftraggebern vorab abzustimmen und in einem vom Auftragnehmer zu erstellenden SEV-Handbuch zu dokumentieren. Über die Hal- testellen und Haltestellenpositionen sind die Fahrgäste im Vorfeld hinreichend zu informieren. Letzteres schließt die korrekte Lieferung von Fahrplandaten mit ein.
(4) Ab ca. einer 1,5-fachen Verlängerung der Fahrzeit für den zu ersetzenden Stre- ckenabschnitt oder Anschlussverlusten mit größeren Auswirkungen für die Fahr- gäste infolge des SEV ist zusätzlich die Einrichtung einer Expressbuslinie zu pla- nen, die nur die wichtigsten Haltestellen (Knotenbahnhöfe und Stationen mit ho- hen Ein- und Aussteigerzahlen) bedient. Am Zielbahnhof des Expressbusses muss eine Weiterbeförderung der Fahrgäste möglich sein (Erreichung von An- schlüssen). In Abstimmung mit den Auftraggebern kann im Einzelfall auf die Ein- richtung von Expressbussen verzichtet werden, beispielsweise wenn die zuge- hörige Zugleistung im Regelfahrplan nur eine geringe Fahrgastnachfrage auf- weist.
(5) Die Information der Fahrgäste zum SEV erfolgt auf Basis der Anforderungen in Kapitel 8.2 MDSB-II_3080_Fahrgastinformation.
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(6) Ersatzfahrpläne im Zusammenhang mit dem SEV müssen dem Europäischen Fahrplanzentrum (EFZ) der Deutschen Bahn AG und den Auftraggebern entspre- chend den Vorgaben in MDSB-II_3070_Fahrplanauskunftssystem, spätestens 14 Kalendertage vor Aufnahme des SEV zur Verfügung gestellt werden. Sofern die Ankündigungsfrist durch die veranlassenden EIU kürzer ist, wird eine unver- zügliche Lieferung akzeptiert. Eine unverzügliche Lieferung wird auch bei einem Übergang von BNV zu SEV gemäß Kap. 4.1 Abs. (4) MDSB-II_4070_Qualitäts- standards akzeptiert.
(7) Sofern keine SEV-Wegeleitung und SEV-Beschilderung der Haltestellen vorhan- den sind, sichert der Auftragnehmer eine deutliche und einheitliche Wegeleitung und Ausschilderung inkl. Haltestellenfahnen der SEV-Haltestellen zu. Es ist auf eine möglichst kurze und komfortable Zuwegung vom und zum SEV zu achten. Für die Ausschilderung ist einheitlich ein SEV-Logo zu verwenden. Das Logo wird durch die Auftraggeber in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
(8) Die Stationen sind mit Informationen und Fahrplan des SEV zu versehen. Die Haltestelle des SEV ist dauerhaft mit einem ortsfesten Haltestellenschild zu kenn- zeichnen. Abweichungen hiervon sind nur in Abstimmung mit den Auftraggebern zulässig. Der SEV-Fahrplan ist in einem Fahrplankasten auszuhängen und nach Beendigung des SEVs wieder zu entfernen. Bei einem Übergang von BNV zu SEV gemäß Kap. 4.1 Abs. (4) MDSB-II_4070_Qualitätsstandards hat die Aus- stattung unverzüglich zu erfolgen.
(9) Der SEV sichert, soweit möglich, dieselben Anschlüsse wie der Regelverkehr. Planmäßig nicht mehr gewährleistete Anschlüsse sind in den Aushängen an den Stationen aufzuzeigen.
(10) Die Abfahrtszeiten des SEV-Fahrplans sind einzuhalten. Sofern straßenbedingte Störungen einer Einhaltung der geplanten Reisezeiten absehbar über längere Zeit entgegenstehen, hat der Auftragnehmer umgehend Vorschläge für ein neues SEV-Konzept vorzulegen und mit den Auftraggebern abzustimmen.
(11) An den Brechpunkten zwischen regulärem Schienenverkehr und dem SEV ist der sichere Übergang der Fahrgäste zu überwachen, so dass alle Fahrgäste vorge- sehene Anschlüsse erreichen. Die Kommunikation zwischen Leitstelle des Auf- tragnehmers und den im SEV verkehrenden Bussen bzw. der Leitstelle der Bus- unternehmen ist so auszugestalten, dass keine Anschlüsse aufgrund von Kom- munikationsdefiziten verpasst werden.
(12) Der Einsatz von Kundenbetreuern in Bussen und/oder als Reisendenlenker hat soweit zu erfolgen, wie dies durch die Personale des Regelverkehrs leistbar ist. In vorheriger Abstimmung mit den Auftraggebern kann der Kundenbetreuer an- stelle der Begleitung des Busses zur Unterstützung der Fahrgäste am Brech- punkt zwischen Zugverkehr und SEV als Reisendenlenker eingesetzt werden.
(13) Der Auftragnehmer gewährleistet bezüglich der eingesetzten Fahrzeuge im SEV die unverzügliche Beförderung aller Fahrgäste in angemessener Form. Es ist eine ausreichende Anzahl von Sitzplätzen sicherzustellen.
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(14) Die Fahrzeuge verfügen über ein Mehrzweckabteil zur Aufnahme von Kinderwa- gen, Rollstühlen, schwerem Gepäck und Fahrrädern. Die Beförderung erfolgt entsprechend dem vorhandenen Platz. Als ausreichend wird eine Stellfläche für zwei Fahrräder oder einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl je Bus angesehen. Die Mitnahme von Kinderwagen und Rollstühlen hat gegenüber der Fahrradbe- förderung Vorrang.
(15) Auf die eingeschränkte Fahrradbeförderungskapazität ist über die stationären Fahrplanaushänge und bei langfristigen Baumaßnahmen auch in den Fahrplan- daten für die jeweiligen Informationssysteme der Auftraggeber hinzuweisen.
(16) Die Fahrzeuge im SEV müssen einen barrierefreien Zugang vorsehen. Dieser ist durch den Einsatz von Niederflurbussen, gegebenenfalls auch von Fahrzeugen mit Hublift oder Rampe zu gewährleisten. Für Expressbusse kann in Absprache mit den Auftraggebern von dieser Forderung abgewichen werden. Sofern meh- rere Busse je SEV-Fahrt zum Einsatz kommen, ist es ausreichend, wenn nur einer der Busse ein Niederflurbus ist.
(17) Die eingesetzten Fahrzeuge im SEV müssen sich in einem technisch und optisch einwandfreien Zustand befinden und einem zeitgemäßen Angebotsstandard ent- sprechen. Für die Sauberkeit und für die Schadensfreiheit der Busse im SEV gelten analog die Regelungen für den regulären Zugverkehr gemäß Kapitel 11 und 12 MDSB-II_4070_Qualitätsstandards.
(18) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Fahrzeuge klar als Fahrt des SEV gekennzeichnet sind (Linie + Ziel + ggf. Via). Die Fahrtroute ist über einen von außen gut sichtbaren Aushang auszuweisen. Für die Kennzeichnung der Fahr- zeuge ist das SEV-Logo (siehe Abs. (7)) zu verwenden.
(19) Der Auftragnehmer unternimmt geeignete Maßnahmen, die im SEV besonders vorhandenen Informationsbedürfnisse der Reisenden zu befriedigen. Insbeson- dere wird sichergestellt, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers für die beson- dere Situation im SEV unterwiesen sind.
(20) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass für alle SEV mit einer durchgehenden Dauer von 24 Stunden oder länger gewährleistet ist, dass in den Auskunftssys- temen in Echtzeit zur Pünktlichkeit der Fahrten des SEV informiert wird.
(21) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Busfahrer sowie die eingesetzten Kun- denbetreuer und Reisendenlenker aktuelle Informationen zur Abfahrtshaltestelle, zum Fahrplan und der Straßenführung des SEV sowie den zu bedienenden An- schlüssen besitzen und diese an die Reisenden weitergeben. Die bedienten Sta- tionen des SEV sind elektronisch anzuzeigen oder durchzusagen.
(22) Bei Besetzung der Busse mit Kundenbetreuern sind die Fahrgäste im Fahrzeug an den einzelnen Stationen zusätzlich über die zu erreichenden Anschlüsse im SPNV und zu den Bussen des Bahn-Bus-Landesnetzes zu informieren.
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(23) Auch bei SEV muss gewährleistet sein, dass die Fahrgäste in den Fahrzeugen des SEV oder im Haltestellenbereich die Möglichkeit haben, eine Fahrkarte zu erwerben. Dies erfolgt mindestens über das Angebot und die Bewerbung digitaler Vertriebskanäle. Bestenfalls erfolgt der Fahrkartenvertrieb im SEV ergänzend über stationäre Vertriebstechnik im Haltestellenbereich, über Kundenbetreuer in den Fahrzeugen oder über Reisendenlenker an den Brechpunkten zwischen Zug und SEV.
(24) Auch bei SEV ist zu gewährleisten, dass eine Fahrkartenkontrolle erfolgt, d. h. bei Nichtbesetzung des SEV mit Kundenbetreuern mindestens bei Einstieg der Fahrgäste durch den Busfahrer.
(25) Im Falle der Notwendigkeit der Entwertung von Verbundfahrkarten und einer dem Fahrgast nicht zumutbaren Entfernung zum nächstgelegenen Entwerter und der Nichtbesetzung des SEV mit Kundenbetreuern sind die Verbundfahrkarten durch den Busfahrer zu entwerten. Hierfür sind die Busfahrer mit Entwerterzangen aus- zustatten.
Die Vertragspartner werden während der Vertragslaufzeit die Qualitätsanforderungen an den SEV weiterentwickeln.
- Anforderungen an die SEV-Dokumentation
Der Auftragnehmer hat zu Beginn einer größeren SEV-Maßnahme gemäß Kap. 4.2 Abs. 4 MDSB- II_4070_Qualitätsstandards die Einhaltung der vertraglichen Anfor- derungen an den SEV zu dokumentieren und gegenüber den Auftragnehmern nach- zuweisen. Die Dokumentation muss mindestens Folgendes enthalten:
a) Darstellung der Fahrtroute b) Lagepläne der SEV-Haltestellen inkl. der genauen Abfahrtpositionen bei kom- plexen Haltestellenanlagen c) Bildnachweis der SEV-Haltestellen inkl. SEV-Beschilderung, Fahrplanaus- hänge und SEV-Wegeleitung d) Beschreibung der eingesetzten Fahrzeuge (u.a. Typ, Baujahr) inkl. Ausstat- tungsmerkmale e) Bildnachweise zu den eingesetzten Fahrzeugen inkl. Ausstattungsmerkmale und SEV-Beschilderung/Kennzeichnung f) Informationen zum Einsatz von Kundenbetreuern und/oder Reisendenlenkern g) Darlegung der Sicherstellung des Fahrausweisvertriebs und der Fahrausweis- kontrolle h) SEV-Fahrplantabelle inkl. Anzahl der eingesetzten Busse je Fahrt
Die Vertragspartner werden während der Vertragslaufzeit die inhaltlichen Anforderun- gen an die SEV-Dokumentationspflicht weiterentwickeln.
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- Anforderungen an den BNV
Der Auftragnehmer gewährleistet die Sicherstellung folgender Anforderungen an den Busnotverkehr (BNV):
(1) Der BNV kann unter Berücksichtigung der Anforderungen an den BNV mit allen zur Personenbeförderung zugelassenen Kraftfahrzeugen (Linienomnibussen, Omnibussen für den Gelegenheitsverkehr und Taxis) erfolgen.
(2) Der BNV bedient die Stationen des Regelverkehrs. Grundsätzlich sind alle Stati- onen direkt anzufahren. Sofern die Straßenverkehrswege eine direkte Anfahrt einer Station nicht zulassen, ist vorab eine feste Bedarfshaltestelle mit den Auf- traggebern abzustimmen und zu kennzeichnen. Die Abfahrthaltestellen des BNV inkl. der genauen Abfahrtpositionen bei komplexen Haltestellenanlagen sind gleichfalls mit den Auftraggebern möglichst vorab abzustimmen.
(3) Die Kommunikation zwischen Leitstelle und den im BNV verkehrenden Bussen ist so auszugestalten, dass keine möglichen Anschlüsse aufgrund von Kommu- nikationsdefiziten verpasst werden.
(4) Der Auftragnehmer gewährleistet bezüglich der eingesetzten Fahrzeuge im BNV die unverzügliche Beförderung aller Fahrgäste in angemessener Form. Die Wei- terbeförderung von Kinderwagen, Rollstühlen, Fahrrädern und schwerem Ge- päck ist im Rahmen der verfügbaren Fahrzeugkapazitäten zu gewährleisten. Die Mitnahme von Kinderwagen und Rollstühlen hat gegenüber der Fahrradbeförde- rung Vorrang.
(5) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Fahrzeuge klar als Fahrt des BNV gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung erfolgt als Schienenersatzverkehr mit dem SEV-Logo gemäß Kapitel 1, Abs. (7).
(6) Der Auftragnehmer unternimmt geeignete Maßnahmen, die im BNV besonders vorhandenen Informationsbedürfnisse der Reisenden zu befriedigen. Insbeson- dere wird sichergestellt, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers für die beson- dere Situation im BNV unterwiesen sind.
(7) Die für die ersetzte SPNV-Leistung vorgesehenen Kundenbetreuer sind situati- onsabhängig fahrgastorientiert als Begleitpersonal im BNV oder als Reisenden- lenker einzusetzen.
(8) Bei BNV in Verbindung mit Verkehrsstörungen sind wartende Fahrgäste an den entsprechenden Stationen unverzüglich, soweit die technischen Voraussetzun- gen vorhanden sind, per Lautsprecher bzw. Anzeige zu informieren.
(9) Die Information der Fahrgäste im BNV erfolgt auf Basis der Anforderungen des Kapitels 8.2 MDSB-II_3080_Fahrgastinformation.
Die Vertragspartner werden während der Vertragslaufzeit die Qualitätsanforderungen an den BNV weiterentwickeln.
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