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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
Anlage 2/1 BVB
Infrastrukturanmeldung
MDSB-II_4021_Infrastrukturanmeldung
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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
MDSB-II_4021 – Infrastrukturanmeldung
Verfahren zur Festlegung des betrieblichen Leistungsangebotes und zur Infrastrukturanmeldung
(1) Die Fortschreibung und Modifikation des Verkehrsangebotes (Bestellungen) ge- genüber dem Auftragnehmer obliegt den Auftraggebern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die aus dem laufenden Betrieb gewonnenen Erkenntnisse über Nachfrageentwicklungen, Kapazitätsengpässe oder Überkapazitäten sowie über Möglichkeiten der Umlaufoptimierung an die Auftraggeber rechtzeitig und umfas- send vor Beginn der Fortschreibung gemäß den im „Planungskalender“ (MDSB- II_4020_Planungskalender) genannten Fristen mitzuteilen. Der Planungskalen- der (MDSB-II_4020_Planungskalender) regelt auf der Grundlage der geltenden Fristen für die Bestellung von Trassen die sich daraus ergebenden vertraglichen Fristen zu den notwendigen Abstimmungen zwischen den Vertragspartnern. Im Übrigen werden sich die Vertragspartner rechtzeitig über alle fahrplantechni- schen Änderungswünsche gegenseitig unterrichten. Ohne eine Fortschreibung oder Modifikation des betrieblichen Leistungsangebotes durch die Auftraggeber gilt das der Bestellung des vorangegangen Fahrplanjahres zugrunde gelegte be- triebliche Leistungsangebot als bestellt.
(2) Die ordnungsgemäße und pünktliche Anmeldung der Trassen und die Bestellung der Verkehrshalte für die in der jeweils vereinbarten MDSB-II_4010_Leistungs- volumen enthaltenen Verkehre gegenüber den zuständigen Eisenbahn-Infra- strukturunternehmen (EIU) im Sinne des § 2 Abs. 7 Allgemeines Eisenbahnge- setz (AEG) obliegt dem Auftragnehmer, soweit die Auftraggeber nicht gemäß § 51 Abs. 4 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 285) von ihrem Recht Gebrauch machen, die Bestellung von Trassen und Stationshalten und die Abstimmung von Fahrplanentwürfen mit den EIU selbst vorzunehmen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Bestellung der Auftraggeber die entsprechenden Fahrplanentwürfe und eine Zusammenstellung des sich aus dem betrieblichen Leistungsangebot erge- benden Zugkilometervolumens zu erarbeiten und diese Entwürfe mit den Auf- traggebern vor der Einreichung bei den EIU abzustimmen. Bei der Erarbeitung der Fahrplanentwürfe hat sich der Auftragnehmer mit anderen Unternehmen im regionalen SPNV und mit sonstigen Verkehrsunternehmen abzustimmen und die Ergebnisse den Auftraggebern umgehend mitzuteilen. Im Bedarfsfall sind die Auftraggeber berechtigt, direkt mit den sonstigen Verkehrsunternehmen die Ab- stimmungen vorzunehmen. In allen Fällen der Anmeldung der Trassen und der Bestellung der Verkehrshalte hat der Auftragnehmer bezogen auf die Nutzungs- entgelte die wirtschaftlich günstigste Möglichkeit zu wählen, beispielsweise durch Abschluss von Rahmenverträgen oder die Inanspruchnahme von Rabatten (z. B. Neuverkehrsnachlass). In Zweifelsfällen hat sich der Auftragnehmer rechtzeitig mit den Auftraggebern abzustimmen.
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(3) Der Auftragnehmer stellt im Fall des Absatzes (2) Satz 1 den Auftraggebern die Anmeldungen in Kopie und in Dateiform unverzüglich zur Verfügung. Des Weite- ren ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggebern das Trassenangebot mit den Fahrplanentwürfen und das sich daraus ergebende Zugkilometervolu- men für den Jahresfahrplan unverzüglich nach Erhalt des Trassenangebotes durch das EIU zur Verfügung zu stellen. Die Annahme eines Trassenangebotes kann nur im Einvernehmen mit den Auftraggebern erfolgen. Auf Anweisung der Auftraggeber hat der Auftragnehmer das Trassenangebot abzulehnen und ge- meinsam mit den Auftraggebern über ein neues Angebot mit den EIU zu verhan- deln. Die Auftraggeber behalten sich hierbei ausdrücklich das Recht vor, den Auf- tragnehmer anzuweisen, das Trassenangebot abzulehnen und anstelle des Auf- tragnehmers über ein neues Angebot gemäß Absatz (2) direkt mit dem EIU zu verhandeln.
(4) Im Fall des Absatzes (2) Satz 1 unterrichtet der Auftragnehmer die Auftraggeber unverzüglich, sobald und soweit das EIU Konflikte mit anderen Interessenten für die Trassen ankündigt oder bestimmte Trassen als nicht zu vergeben benennt. Die Auftraggeber können in diesen Fällen direkt an den Trassenkonfliktgesprä- chen teilnehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unter Ausschöpfung der re- gulierungsrechtlichen Möglichkeiten und des Rechtsweges vertragliche und ge- setzliche Ansprüche durchzusetzen. Gleiches gilt für die Bestellung von Stations- halten bei dem hierfür zuständigen EIU. Die notwendigen Kosten für derartige Rechtsmittelverfahren tragen der Auftragnehmer und die Auftraggeber jeweils hälftig.
(5) Der Auftragnehmer schließt die notwendigen Infrastrukturnutzungsverträge ab. Die Verträge des Auftragnehmers über die Nutzung der Infrastruktur sind nach Möglichkeit mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit durch den Auftragnehmer aus- zugestalten. Davon ausgenommen ist der Abschluss von Rahmenverträgen mit dem EIU gemäß MDSB-II_3010_Betrieb, Kap. 1.2.3, die andere Kündigungsre- gelungen aufweisen. Die Verträge über die Nutzung der Infrastruktur einschließ- lich ggf. erfolgender Fortschreibungen sind den Auftraggebern vorzulegen und bedürfen deren Zustimmung.
(6) Die Auftraggeber haben das Recht, unmittelbar mit dem EIU die zur Erbringung der Verkehrsleistungen notwendige Trassen- und Stationsnutzung zu vereinba- ren. Die Auftraggeber kündigen dies mindestens drei Monate vor Anmelde- schluss eines Jahresfahrplans an. Soweit die Auftraggeber von diesem Recht Gebrauch machen, hat der Auftragnehmer seine Vereinbarungen mit dem EIU anzupassen oder zu kündigen. Die Auftraggeber gewährleisten, dass die von ihm vereinbarte Trassen- und Stationsnutzung alle Belange des Auftragnehmers (z. B. Berücksichtigung vorhandener Fahrzeuge und Betriebsverfahren, Bereit- stellung von Fahrplanunterlagen, Übermittlung von Betriebsdaten etc.) berück- sichtigt.
(7) Veränderungen der Infrastruktur, für die der Auftragnehmer vorab seine Zustim- mung erklären muss, bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Auftrag- geber. Ein Änderungsverlangen des EIU ist den Auftraggebern unverzüglich
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nach Zugang beim Auftragnehmer vorzulegen. Erfüllt der Auftragnehmer die aus Satz 1 und 2 hervorgehenden Pflichten nicht, ist den Auftraggebern der daraus entstehende Schaden zu ersetzen. Alle sich für die Auftraggeber aus der Richtli- nie 2012/34/EU vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen euro- päischen Eisenbahnraums, zuletzt geändert durch Beschl. (EU) 2017/2075 der Kommission vom 04.09.2017 (ABI. L 295 S. 69) und welche die Richtli- nien 2001/12/EG vom 26. Februar 2001, 2001/14/EG vom 26. Februar 2001 und 91/440/EWG vom 29. Juli 1991 aufgehoben hat, in der jeweils geltenden Fassung sowie eventueller Nachfolgeregelungen und der Umsetzung derselben in natio- nales Recht ergebenden Rechte bleiben vorbehalten und können auch im Rah- men dieses Vertrages geltend gemacht werden.
(8) Wird die Eisenbahninfrastruktur nicht gemäß der Bestellung zur Verfügung ge- stellt, informiert der Auftragnehmer die Auftraggeber unverzüglich und nimmt Verhandlungen mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und – sofern betei- ligt – den anderen anmeldenden Eisenbahnverkehrsunternehmen auf. Die Auf- traggeber sind berechtigt, an den Verhandlungen teilzunehmen. Gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere gegenüber Ei- senbahninfrastrukturunternehmen, sind unter Ausschöpfung des Rechtsweges und der kartell- und regulierungsrechtlichen Möglichkeiten durchzusetzen. Dies gilt nur, soweit die Auftraggeber vom Auftragnehmer die Durchführung des Rechtsstreits und/oder Verfahrens verlangen. Sobald sich abzeichnet, dass eine Lösung des Konflikts im Verhandlungsweg voraussichtlich nicht erreicht werden kann, hat der Auftragnehmer die Auftraggeber darüber zu informieren. Die Infor- mation muss unverzüglich und so rechtzeitig und umfassend erfolgen, dass den Auftraggebern eine angemessene Reaktionszeit und ausreichende Entschei- dungsgrundlagen zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer kann für die tatsäch- lich entstandenen Kosten des Rechtsstreits und/oder Verfahrens von den Auf- traggebern Ersatz in der gesetzlich bestimmten Höhe verlangen, sofern die Auf- traggeber die Führung des Rechtsstreits und/oder Verfahrens verlangt haben. Für den Eigenaufwand erfolgt kein Ersatz.
(9) Der Auftragnehmer wird die Auftraggeber gemäß MDSB-II_4030_Vollmachtser- klaerung auf deren Wunsch hin zur Vornahme folgender Handlungen bevoll- mächtigen:
– Verhandlungen mit den EIU zur Trassenvergabe und zur Bestellung von Sta- tionshalten, – Rügen von Qualitätsmängeln an der Infrastruktur, – Abstimmung von Betriebsprogrammen bei Baumaßnahmen, – Stellungnahmen zu Änderungen der Eisenbahninfrastruktur, – Prozessführung im Wege der Prozessstandschaft gegenüber den EIU.
Der Auftragnehmer wird im Rahmen der Bevollmächtigung von seiner Pflicht zur eigenverantwortlichen Vornahme vorgenannter Handlungen frei, bis die Auftrag- geber gegenüber dem Auftragnehmer erklären, von der Vollmacht keinen
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Gebrauch mehr zu machen. Der Auftragnehmer unterstützt die Auftraggeber auf Wunsch während der Bevollmächtigung bei den Handlungen.
(10) Gemäß § 51 i. V. m. § 1 Abs. 12 Nr. 2 i. V. m. § 49 ERegG sind die Auftraggeber berechtigt, mit dem EIU Rahmenverträge über Taktverkehre abzuschließen. Der Auftragnehmer hat die sich daraus ergebenden Rahmenbedingungen in seine Planung aufzunehmen und umzusetzen.
(11) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Anmeldung von Trassen, soweit es zu Trassenkonflikten mit anderen Auftragnehmern kommen sollte, die ebenfalls im Auftrag der Auftraggeber Verkehrsleistungen im Vertragsgebiet erbringen, an einer Lösung mitzuwirken, die die Gesamtinteressen der Auftraggeber an der Si- cherstellung aller betroffenen Verkehre für die Allgemeinheit berücksichtigt.
(12) Unverzüglich nach Abschluss der Fahrplanung erstellt der Auftragnehmer für das betreffende Fahrplanjahr die Zugkilometerberechnung des betrieblichen Leis- tungsangebotes nach MDSB-II_4000_BVB in Verbindung mit MDSB- II_4010_Leistungsvolumen des Vertrages einschließlich der von den Auftrag- gebern zu tragenden Infrastrukturkosten. Des Weiteren erstellt der Auftragneh- mer eine Zugliste, aus der die Zugnummer, die angebotene Kapazität bezogen auf die anrechenbaren Sitzplätze und Streckenabschnitte sowie die planmäßig eingesetzte Fahrzeugkonfiguration (Baureihenbezeichnung mit Unterbaureihen, Wagenbezeichnung) ggf. untergliedert nach Verkehrstagen hervorgehen.
(13) Soweit erforderlich, hat der Auftragnehmer die verbindliche Wartezeitvorschrift nach MDSB-II_4050_Wichtige_Anschlussverbindungen einvernehmlich mit den Auftraggebern auf die jeweiligen Rahmenbedingungen der Planungen zu den Fahrplanbestellungen abzustimmen. Er erklärt sich bereit, nach Vorgabe der Auftraggeber Vereinbarungen mit anderen Verkehrsunternehmen im ÖPNV über Wartezeitvorschriften zu treffen. Über die vorgesehenen Vereinbarungen nach Satz 2 sind die Auftraggeber umgehend zu informieren. Solange eine Vereinba- rung noch nicht zustande gekommen ist, ist den Auftraggebern mitzuteilen, wel- che Punkte streitig sind.
(14) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in seinen Fahrplanunterlangen (Druckerzeug- nisse, elektronische Fahrpläne etc.) die Fahrpläne anderer EVU im Gebiet des Vergabenetzes MDSB II, einschließlich aller unmittelbaren Anschlussstrecken in den Gebieten des jeweiligen Auftraggebers, ohne Berechnung von Kosten oder Gebühren aufzunehmen, wenn und soweit sich diese ebenfalls zur kosten- und gebührenfreien Aufnahme der Fahrplanunterlagen des Auftragnehmers bereit er- klären. Diese Daten sind ebenfalls kostenfrei an die Auftraggeber und die Ver- kehrsverbünde im Gebiet des MDSB II rechtzeitig zu übergeben.
(15) Der Auftragnehmer beteiligt sich aktiv an der langfristigen Planung von Baumaß- nahmen (z. B. Möglichkeiten der Beteiligung nach „Fahren und Bauen“). Er infor- miert das EIU kontinuierlich über die in seinem Bedienungsgebiet erkennbaren Tage mit hoher Nachfrage, die von Baumaßnahmen freigehalten werden sollten (Landesfeste u. ä.). Der Auftragnehmer informiert die Auftraggeber unverzüglich
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über die ihm bekanntwerdenden Planungen zu Baumaßnahmen, die veränderter Fahrpläne und/oder Busersatzverkehre bedürfen. Er stimmt die diesbezüglichen Planungen mit den Auftraggebern ab.
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