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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II Besondere Vertragsbedingungen
Verkehrsvertrag zwischen
- dem Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Digitales, Turmschanzen- straße 30, 39114 Magdeburg,
(nachfolgend „Land Sachsen-Anhalt“ genannt),
dieses wiederum vertreten durch die Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Peter Panitz,
(nachfolgend „NASA GmbH“ genannt),
- dem Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig; Emilienstraße 15, 04107 Leipzig,
vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Herrn Kai Emanuel,
(nachfolgend „ZVNL“ genannt),
- dem Land Brandenburg,
vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, Henning- von-Tresckow-Straße 2 – 8, 14467 Potsdam,
(nachfolgend „Land Brandenburg“ genannt)
die Vertragsparteien zu 1. bis 3. gemeinsam die „Auftraggeber“ genannt,
und
- dem Eisenbahnverkehrsunternehmen …,
vertreten durch …,
(nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt),
die Vertragsparteien zu 1. bis 4. gemeinsam die „Vertragspartner“ genannt.
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Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
SPNV-Netz „Mitteldeutsches S-Bahnnetz II“ (MDSB II)
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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II Besondere Vertragsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
Präambel .................................................................................................................... 5
§ 1 Vertragsgegenstand .............................................................................................. 6
§ 2 Rechtsstellung der Auftraggeber ........................................................................... 8
§ 3 Rechtsstellung des Auftragnehmers ..................................................................... 9
§ 4 Regionale Präsenz ................................................................................................ 9
§ 4a Übernahme von Betriebspersonal des bisherigen Betreibers ........................... 10
§ 5 Unterauftragnehmer ............................................................................................ 12
§ 6 Umfang der Verkehrsleistung.............................................................................. 13
§ 7 Leistungsveränderungen .................................................................................... 14
§ 8 Sonderverkehre .................................................................................................. 15
§ 9 Qualitätsanforderungen ...................................................................................... 15
§ 10 Nicht- und Schlechtleistungen ........................................................................... 16
§ 11 Leistungsnachweis ............................................................................................ 16
§ 12 Fahrzeugeinsatz ............................................................................................... 17
§ 13 Ersatzverkehr .................................................................................................... 18
§ 14 Vergütung ......................................................................................................... 18
§ 15 Tarif, Vertrieb, Erlöse und Anreizsystem ........................................................... 18
§ 16 Marketing / Öffentlichkeitsarbeit ........................................................................ 18
§ 17 Fahrgasterhebungen ......................................................................................... 19
§ 18 Bereitstellung von Informationen ....................................................................... 19
§ 19 Ergänzende Vertragsbedingungen zu den §§ 11, 13, 16, 17 und 18 des
Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt ................................................... 19
§ 20 bleibt frei ........................................................................................................... 20
§ 21 Ergänzende Vertragsbedingungen zu den §§ 13, 14 und 15 des
Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes .............................................. 22
§ 22 Vertragslaufzeit ................................................................................................. 22
§ 23 Betriebsaufnahme ............................................................................................. 23
§ 24 Revisionsklausel, Mittelzuweisungen ................................................................ 24
§ 25 Kündigung / Außerordentliche Kündigung ........................................................ 26
§ 26 Sicherheitsleistung / Haftung / Versicherungsschutz ........................................ 27
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§ 27 Gerichtsstand .................................................................................................... 30
§ 28 Überleitung dieses Vertrages ............................................................................ 30
§ 29 Schlussbestimmungen / Ausfertigung ............................................................... 30
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Präambel
Der Vertrag dient der Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Zugverbindungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) als Aufgabe der allge- meinen Daseinsvorsorge. Er soll zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der At- traktivität des SPNV entlang der Achsen Markkleeberg – Leipzig – Dessau – Magde- burg, Sangerhausen – Halle – Eilenburg und Leipzig – Luth. Wittenberg sowie Dessau – Luth. Wittenberg – Falkenberg (Elster) beitragen. Die Leistungen, die Gegenstand dieses Vertrages sind, werden als Leistungen im „Mitteldeutschen S-Bahnnetz“ (MDSB II) bezeichnet.
Die Vertragspartner stimmen darin überein, die vertragsgegenständlichen SPNV-Leis- tungen in einem permanenten Prozess zu verbessern und seine Attraktivität als volks- wirtschaftlich wie ökologisch sinnvolle Alternative zum motorisierten Individualverkehr (MIV) und zur Absicherung der Mobilitätsbedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger un- ter sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und landesplanerischen Gesichtspunkten weiterzuentwickeln. Für die Akzeptanz des SPNV als Alternative zum MIV ist neben einer attraktiven Angebotsausgestaltung vor allem auch ein hoher Qualitätsstandard bei der Pünktlichkeit und Anschlusssicherheit der Züge, den Reisezeiten, der Fahrgas- tinformation, dem Fahrgastkomfort, der Sauberkeit und der Sicherheit maßgeblich.
Des Weiteren streben die Vertragspartner an, die Belange von Menschen mit einge- schränkter Mobilität im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben angemessen zu berücksichtigen.
Der folgende Verkehrsvertrag basiert auf dem Gesetz zur Regionalisierung des öffent- lichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz – RegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 Nr. I 107), dem Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) vom 29. August 2016 (BGBl. I. S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 285), dem Gesetz für den öffentlichen Per- sonennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA) vom 31. Juli 2012 (GVBl. LSA 307), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2019 (GVBl. LSA S. 142), dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNV-Gesetz Sachsen) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) i. V. m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVFinVO) vom 29. April 2009 (SächsGVBl. S. 232), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11 Juni 2024 (SächsGVBl. S. 575) sowie dem Gesetz über den öffentlichen Personen- nahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNVG BB) vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I/95, [Nr. 20], S. 252), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. September 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 21]).
Hierzu vereinbaren die Vertragspartner eine enge partnerschaftliche und vertrauens- volle Zusammenarbeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages.
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist das Erbringen von fahrplanmäßig festgelegten Verkehrsangeboten entsprechend der Anlage MDSB-II_4010_Leistungsvolu- men zur Bedienung der Allgemeinheit im SPNV.
Der Vertrag regelt Art, Umfang, Qualität und Finanzierung der vertragsgegen- ständlichen SPNV-Leistungen. Es handelt sich bei diesem Vertrag um einen öf- fentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1, geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 2016/2338 vom 14. Dezember 2016 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22), nachfolgend VO (EG) Nr. 1370/2007)).
(2) Die in der Anlage MDSB-II_4010_Leistungsvolumen aufgeführten Strecken und Linien bilden das für den vorliegenden Vertrag maßgebende Vertragsgebiet.
(3) Die Auftraggeber sind die Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
(4) Die Auftraggeber haften im Verhältnis zum Auftragnehmer jeweils als Teilschuld- ner und zwar in dem Umfang, der sich aus ihrem jeweiligen Anteil (bezogen auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich) am jährlichen Bestellvolumen (Zugkilome- ter gemäß Kap. 2 MDSB-II_4030_Vergütung ergibt. Das gilt insbesondere für die Entgelte, die der jeweils territorial zuständige Auftraggeber dem Auftragneh- mer für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Verkehrsleistungen zu er- bringen hat. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist ausgeschlossen.
(5) Sofern der Auftragnehmer Ansprüche gegenüber einem Dritten geltend macht, die dazu führen, dass sich die Höhe der seitens der Auftraggeber vereinbarten oder bereits geleisteten Vergütung (z.B. vereinbartes Bestellerentgelt oder zu leistende Kostenerstattungen) ändert, haben die Auftraggeber, vorbehaltlich an- derweitiger Regelungen in diesem Verkehrsvertrag, gegenüber dem Auftragneh- mer neben Weisungsrechten insbesondere einen Herausgabeanspruch auf das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer nicht nur im eigenen Interesse tätig, sondern handelt gegenüber den betreffenden Auftraggebern mit den Rechten und Pflichten eines entgeltlichen Geschäftsbe- sorgers (§ 675 Abs. 1 BGB). In diesem Rahmen besteht ein Anspruch des Auf- tragnehmers auf Vergütung und/oder Aufwendungsersatz nur, soweit die Auftrag- geber dies schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer durch eine Kostenübernah- meerklärung zugesichert haben. Eine Vorschusspflicht gemäß § 669 BGB sei- tens der Auftraggeber ist ausgeschlossen. Dieser Absatz gilt unbeschadet von Ansprüchen auf Verringerung des Bestellerentgeltes nicht für den Auftraggeber „Land Brandenburg“.
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(6) Die Vertragspartner gehen unter Bezugnahme auf den Beschluss der Finanzmi- nisterkonferenz vom 23. Juni 1994 und den Beschluss der Verkehrsministerkon- ferenz vom 16./17. November 1995 als Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB davon aus, dass die in diesem Vertrag geregelten Ausgleichszahlungen der Auftraggeber an den Auftragnehmer nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Der Auf- tragnehmer hat alle gesetzlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicher- zustellen, dass die von den Auftraggebern gewährten Zuschüsse von den Finanz- behörden und den Gerichten als echte, nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse im öffentlichen Interesse anerkannt werden.
Insbesondere ist der Auftragnehmer unter rechtzeitiger und vollständiger Einbin- dung der Auftraggeber und nach ihrer schriftlichen Aufforderung verpflichtet, ge- gen anders lautende Entscheidungen und Maßnahmen alle möglichen Rechts- mittel und Rechtsbehelfe fristgerecht und ordnungsgemäß einzulegen. Die not- wendigen Kosten diesbezüglicher Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren tra- gen die Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist zum außergerichtlichen oder ge- richtlichen Vorgehen nur verpflichtet, wenn und soweit die Auftraggeber die Über- nahme der notwendigen Kostenübernahme schriftlich zugesagt und angemesse- nen Kostenvorschuss geleistet haben. Der Auftragnehmer hat bei der Führung von Verfahren oder Prozessen rechtmäßigen Weisungen der Auftraggeber Folge zu leisten.
Soweit von den zuständigen Stellen gegenüber dem Auftragnehmer zu Recht Umsatzsteuer (einschließlich der Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 Abgaben- ordnung) erhoben wird, erhöhen sich die Ausgleichszahlungen entsprechend. Dies gilt auch bei einer rückwirkenden Erhebung der Umsatzsteuer. In diesem Fall können die Auftraggeber bei Erhebung der Umsatzsteuer gegenüber dem Auftragnehmer eine Anpassung des vereinbarten Verkehrsangebotes verlangen, die sicherstellt, dass die mit einer Umsatzsteuerpflicht verbundene Erhöhung der jährlichen Ausgleichsbetrags so ausgeglichen wird, dass die Auftraggeber keine höheren jährlichen Zahlungspflichten haben als ohne die Umsatzsteuerpflicht. In diesem Fall findet § 24 dieses Vertrages Anwendung.
(7) Sieht das Angebot des Auftragnehmers Mehrqualitäten gegenüber den Vergabe- unterlagen vor, sind diese vertraglich geschuldete Leistungen.
(8) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggebern re- gelt sich nach den folgenden Bestimmungen (Vertragsbedingungen), die Be- standteil dieses Vertrages sind:
- der Wortlaut dieses Vertrags nebst den in Nr. 7, Pos. 12a und 12b MDSB- II_1030_Angebotsschreiben, aufgeführten Anlagen,
- die Vergabeunterlagen der Ausschreibung in der zum Zeitpunkt der Ange- botsabgabe gültigen, den Bietern übermittelten Fassung (Vertragsanhang I)
- die den Bietern übermittelten Informationen der Vergabestelle an die Bieter (Vertragsanhang II –) (bei Widersprüchen gehen die späteren Informationen vor),
- das Angebot des Auftragnehmers (Vertragsanhang III),
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- die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) – ausgenommen Bauleistungen –, Teil B (Ausgabe 2003), Allgemeine Vertrags- bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
Bei Widersprüchen bzw. Unklarheiten gelten die Vertragsbestandteile in der in Absatz (8) Nr. 1 bis 5 genannten Reihenfolge.
(9) Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
(10) Zur Erzielung von Einnahmen ist der Auftragnehmer zu weiteren Geschäftstätig- keiten nur berechtigt, wenn diese nach ihrem Inhalt den Vertragsgegenstand nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden geeignet sind. Insbesondere politi- sche Werbung, Werbung für den motorisierten Individualverkehr und Werbung, die eine Konkurrenz zu anderen Dienstleistern des ÖPNV vermittelt, beeinträch- tigen den Vertragsgegenstand. Die Werbeflächen und Werbeinhalte sind nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung (MDSB-II_3050_Marketing) zwischen den Vertragspartnern abzustimmen.
(11) Die Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass es dem Ziel der Attraktivitätssteigerung entsprechend zwischen den Auf- traggebern, dem Auftragnehmer, ggf. beteiligten Infrastrukturunternehmen, den Landkreisen, den Gemeinden, weiteren Verkehrsunternehmen und anderen zu einer konstruktiven Zusammenarbeit, vor allem bei Verkehrsplanung, Fahr- planfeinabstimmung, Nutzerinformation und Marketing kommt.
§ 2 Rechtsstellung der Auftraggeber
(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist zuständiger Aufgabenträger für den SPNV im Sin- ne von § 7 Abs. 1 ÖPNV-Gesetz LSA. Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 des AEG. Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient es sich der NASA GmbH. Als Bevollmächtigte des Lan- des Sachsen-Anhalt sind der NASA GmbH die Wahrnehmung der SPNV-Regie- aufgaben gegenüber dem Auftragnehmer in deren Zuständigkeitsbereich über- tragen worden. Die NASA GmbH ist zum Abschluss und zur Durchführung dieses Vertrags vom Land Sachsen-Anhalt bevollmächtigt. Mitteilungen, Hinweise, An- zeigen und Berichte sind – soweit sie sich auf Leistungsteile auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt beziehen – gegenüber der NASA GmbH abzugeben. Die NASA GmbH ist bevollmächtigt, die Leistung abzunehmen.
(2) Der ZVNL ist für sein Verbandsgebiet der zuständige Aufgabenträger für den SPNV gemäß § 3 Abs. (2) ÖPNV-Gesetz Sachsen. Der ZVNL ist damit zustän- dige Behörde im Sinne von § 15 AEG.
(3) Das Land Brandenburg ist Aufgabenträger für den SPNV und zuständige Be- hörde im Sinne von § 3 Regionalisierungsgesetz, § 3 Absatz 4 ÖPNV-Gesetz für Brandenburg sowie zuständige örtliche Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO
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1370/2007. Es bedient sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der VBB Verkehrs- verbund Berlin-Brandenburg GmbH (VBB GmbH), die als Beauftragte des Lan- des Brandenburg zur Wahrnehmung der SPNV-Regieaufgaben gegenüber dem EVU in seinem Zuständigkeitsbereich tätig wird. Mitteilungen, Hinweise, Anzei- gen und Berichte sind ihr gegenüber zu tätigen. Sie ist bevollmächtigt, die Leis- tung abzunehmen. Dieser Vertrag begründet zwischen dem Auftragnehmer und der Beauftragten kein eigenes Rechtsverhältnis.
§ 3 Rechtsstellung des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe dieses Vertrages ein eigenverantwortli- ches, selbstständiges, rechtlich und wirtschaftlich unabhängiges Unternehmen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und somit Träger der sich aus Gesetz, Verordnungen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten als Eisenbahnverkehrsunternehmen.
(2) Dem Auftragnehmer obliegt es, den SPNV in eigener Regie nach den Vorgaben dieses Vertrages zu organisieren und durchzuführen. Er führt den vereinbarten SPNV im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch. Der Auftragnehmer ist gegenüber den Reisenden alleiniger Vertragspartner aus den jeweiligen Be- förderungsverträgen, er haftet für deren Schäden und stellt die Auftraggeber in- soweit frei.
(3) Der Auftragnehmer erbringt nach dem Vertrag Verkehrsleistungen und erlangt daher unmittelbar Kenntnis von den Auswirkungen der Vorgaben der Auftragge- ber auf den Betrieb und die Nutzung des Verkehrsangebotes. Er ist verpflichtet, die Auftraggeber im Bereich der eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten auf ent- sprechende mögliche negative Folgen von Bestellungen, Weisungen, Empfeh- lungen oder sonstige Erklärungen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und, soweit möglich und zumutbar, Alternativvorschläge zu unterbreiten.
(4) Der Auftragnehmer teilt den Auftraggebern alle wesentlichen Änderungen seiner gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse mit. Dies gilt insbesondere für Änderungen des haftenden Kapitals, Gewinnabführungs-, Beherrschungs- und Konzernein- gliederungsverträge, soweit sie für die Auftraggeber im Hinblick auf den vorlie- genden Vertrag von Bedeutung sein können.
§ 4 Regionale Präsenz im vertragsgegenständlichen Netz
Der Auftragnehmer hält für das Management des vertragsgegenständlichen Netzes Personalkapazitäten für die Aufgaben der Vertragsabwicklung vor, die als regional zu- ständiges und wesentlich mit den Aufgaben des gegenständlichen Verkehrsvertrages befasstes Team agieren. Dies umfasst mindestens Themen der Qualitätsüberwa- chung, der Angebotsplanung, des Vertriebs, des Marketings und des Störungsmana- gements. Dabei gewährleistet der Auftragnehmer, dass in diesen Bereichen den Auf-
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traggebern sowie Dritten (z. B. andere EVU und VU des ÖSPV, Landkreise und Kom- munen, Verbünde, Touristikpartner) feste Ansprechpartner zur Verfügung stehen, die im Bedarfsfall auch vor Ort agieren.
§ 4a Übernahme von Betriebspersonal des bisherigen Betreibers
(1) Der Auftragnehmer ist auf der Grundlage von § 131 Abs. 3 GWB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 bei einem Wechsel des Betreibers ver- pflichtet, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim bisherigen Betreiber für die Erbringung dieser Ver- kehrsleistung beschäftigt waren, zu übernehmen und ihnen die Rechte zu ge- währen, auf die sie einen Anspruch hätten, wenn ein Übergang gemäß § 613 a BGB erfolgt wäre. Die Verpflichtung besteht nur bezogen auf die Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer, die als Triebfahrzeugführer, Service- und Sicherheits- personale, Disponenten oder Werkstattmitarbeiter für die Erbringung der überge- henden Verkehrsleistung unmittelbar erforderlich sind; dabei dürfen eigene und bei etwaigen Unterauftragnehmern eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Soweit dieser Vertrag Ver- pflichtungen des Auftragnehmers zur Übernahme von Betriebspersonal des bis- herigen Betreibers begründet, handelt es sich für die in der MDSB-II_1090_Per- sonaldaten genannten Personen um einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB.
(2) Die Auftraggeber übergeben dem Auftragnehmer spätestens 24 Monate vor Be- ginn der Leistungserbringung eine Aktualisierung der in MDSB-II_1090_Perso- naldaten enthaltenen anonymisierten Liste der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer, die beim bisherigen Betreiber für die Erbringung der übergehenden Ver- kehrsleistung beschäftigt sind. Die Liste in MDSB-II_1090_Personaldaten und eventuelle Aktualisierungen enthalten Angaben des bisherigen Betreibers. Die Aufgabenträger schließen für ihren Inhalt jede Haftung aus mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Aufgabenträger oder ei- ner vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertre- ters oder Erfüllungsgehilfen der Aufgabenträger beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Aufgabenträger oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ge- setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Aufgabenträger beruhen. Spä- testens 21 Monate vor dem Beginn der Leistungserbringung fragt der bisherige Betreiber in einem mit dem Auftragnehmer inhaltlich abgestimmten Schreiben diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ob sie daran interessiert sind, ab dem Beginn der Leistungserbringung ein Arbeitsverhältnis zum Auftragnehmer mit den in Abs. 1 Satz 1 genannten Rechten zu begründen. Die Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer haben innerhalb eines Monats nach Zugang des an sie gerichteten Anfrageschreibens des bisherigen Betreibers die Möglichkeit, unmit- telbar gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich und unter Nachweis ihres bishe- rigen Einsatzes für die Dienste ihr Interesse an einem solchen Arbeitsverhältnis zu bekunden.
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(3) Der Auftragnehmer unterbreitet den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, auf die sich die Verpflichtung bezieht und die innerhalb der Frist nach Abs. 2 Satz 5 schriftlich ihr Interesse bekundet haben, spätestens 18 Monate vor dem Beginn der Leistungserbringung ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Anforderungen von Abs. 1 Satz 1.
(4) Nur sofern innerhalb der Frist nach Abs. 2 Satz 5 mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 3 erfüllen, ihr Interesse bekunden, als nach dem Bedarf des Auftragnehmers nach Abs. 1 Satz 2 unmit- telbar erforderlich sind, trifft der Auftragnehmer eine Auswahl. Er wählt dann aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Satz 1 im Umfang seines Be- darfs nach Abs. 1 Satz 2 die Personen aus, denen er ein Angebot unterbreitet. Dabei ist, soweit möglich, sicherzustellen, dass die ausgewählten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer im Durchschnitt nach Lebensalter, Dauer der Betriebs- zugehörigkeit sowie Entgeltgruppe/-stufe dem Durchschnitt der in der aktualisier- ten Unterlage MDSB-II_1090_Personaldaten benannten Personen entspre- chen, was auch gilt, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei verschie- denen bisherigen Betreibern beschäftigt sind. Die Zuordnung der Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer zu ggf. vorgesehenen Betriebsstufen obliegt dem Auf- tragnehmer. Der Auftragnehmer versieht die individuellen Angebote mit ange- messenen Bindefristen, die einen Monat nicht unterschreiten dürfen. Soweit möglich, muss der Auftragnehmer seinen Bedarf nach Abs. 1 Satz 2 aus dem Kreis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer decken, auf die sich die Ver- pflichtung bezieht und die innerhalb der Frist nach Abs. 2 Satz 5 schriftlich ihr Interessen bekundet haben. Bei Ablauf der Bindefristen ohne Annahme des An- gebots unterbreitet er dazu im Umfang seines Bedarfs noch nicht berücksichtig- ten Personen aus diesem Kreis ein Angebot.
(5) Der Abschluss der Arbeitsverträge mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Abs. 3 und 4 soll bis 15 Monate vor dem Beginn der Leistungserbringung beendet sein. Soweit der Auftragnehmer nach dem Verfahren von Abs. 2 bis 4 seinen Bedarf nach Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 decken kann, weil nicht genügend Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Angebote auf Abschluss eines Arbeitsvertrags innerhalb der Bindefristen annehmen, darf er nach seiner freien Entscheidung andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Erbringung der Verkehrsleistung beschäftigen.
(6) Sofern der Zeitraum zwischen dem Zuschlag und dem Beginn der Leistungser- bringung die Einhaltung der in Abs. 2 bis 5 genannten Fristen nicht zulässt, sind sie in Abstimmung mit den Auftraggebern angemessen anzupassen. Die Binde- fristen für die Angebote auf Abschluss eines Arbeitsvertrags dürfen jedoch kei- nesfalls einen Monat unterschreiten.
(7) Zeitgleich mit der Übersendung der Schreiben nach Abs. 2 Satz 4 und der Ange- bote nach Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 hat der Auftragnehmer den Auftraggebern Sachstandsberichte zur Personalübernahme vorzulegen.
(8) Soweit der bisherige Betreiber oder Dritte tarifvertragliche Regelungen im Sinne von § 131 Abs. 3 Satz 3 GWB zwischen der Auftragsbekanntmachung und der
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Übernahme des Betriebs missbräuchlich zu Lasten des Auftragnehmers anpas- sen, ist der Auftragnehmer aus § 4a nicht zur Übernahme der Anpassung ver- pflichtet. Die mit § 4a begründete Verpflichtung des Auftragnehmers beschränkt sich dann insoweit auf die Rechte, auf die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer ohne die missbräuchliche Anpassung einen Anspruch hätten. Weiterge- hende Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen den bisherigen Betreiber und gegen den Auftragnehmer bleiben unberührt.
(9) Im Vorfeld einer Folgevergabe von Verkehrsleistungen, die Gegenstand dieses Verkehrsvertrages sind, ist der Auftragnehmer nach Aufforderung durch die Auf- traggeber verpflichtet, innerhalb angemessener Fristen alle nach § 131 Abs. 3 Satz 4 GWB erforderlichen Angaben zu machen. Der Auftragnehmer kooperiert mit dem Nachfolgebetreiber bei der Übernahme von Personal nach § 131 Abs. 3 GWB oder einer Nachfolgeregelung dazu. Der Auftragnehmer hat dabei auch die für die Erbringung dieser Verkehrsleistung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für Schulungen durch den neuen Be- treiber freizustellen. Die Pflichten des Auftragnehmers nach diesem Absatz 9 gel- ten auch nach Beendigung dieses Verkehrsvertrags.
§ 5 Unterauftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berech- tigt, Teile der Leistung von geeigneten Dritten (Unterauftragnehmern) ausführen zu lassen. Der Auftragnehmer darf die Ausführung von Teilen der SPNV-Leistun- gen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der betroffenen Auftraggeber an Unterauftragnehmer übertragen. Die Zustimmung gilt in Bezug auf die in der MDSB-II_1040_Bewerbererklaerung aufgeführte Leistungserbringung durch Unterauftragnehmer als erteilt. Die Übertragung von anderen Leistungen auf Un- terauftragnehmer einschließlich Leistungen nach § 13 bedarf keiner Zustim- mung. Sie ist jedoch jeweils drei Monate vor dem geplanten Beginn der Leistung durch den Unterauftragnehmer den betroffenen Auftraggebern anzuzeigen. Die Auftraggeber können ihre Zustimmung nach Satz 2 nur bei Vorliegen eines wich- tigen Grunds verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Auf- traggeber Zweifel an der Eignung des Nachunternehmers für die in Rede ste- hende Leistung haben und der Auftragnehmer in diesem Fall die Eignung des Nachunternehmers nicht nachweisen kann.
(2) Der Auftragnehmer darf die Erbringung von vertragsgegenständlichen SPNV- Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeber auf Dritte übertragen. Die Zustimmung wird nach Maßgabe obiger Grundsätze (ver- gleiche § 5 Absatz (1)) erteilt.
(3) Der Auftragnehmer gewährleistet und weist den Auftraggebern auf Nachfrage hin für jede Übertragung von Leistungen an Unterauftragnehmer nach, dass er
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerb- lichen Gesichtspunkten verfährt,
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b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen die Auftraggeber aus diesem Ver- trag nennt,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – stellt, als zwischen ihm und den Auftraggebern vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen beteiligt,
e) sich bei Großaufträgen bemüht, Unteraufträge an kleinere und mittlere Un- ternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
Ergänzend gelten § 19 Abs. (1) bis (3).
(4) Die mögliche Übertragung von Teilen der Leistung führt nicht zur Übertragung der Pflichten des Auftragnehmers auf den/die Unterauftragnehmer. Vertrags- partner der Auftraggeber bleibt allein der Auftragnehmer.
(5) Vergibt der Auftragnehmer Unteraufträge für SPNV-Leistungen, ist er verpflichtet, einen bedeutenden Teil (mehr als 70 %) der Verkehrsleistung mit Eisenbahnfahr- zeugen und der Serviceleistungen in den Zügen durch Zugbegleiter einschließ- lich der durch sie durchgeführten Fahrausweisprüfungen selbst zu erbringen (Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007).
(6) Die Regelungen nach Abs. 1 Satz 2 ff. gelten nicht, soweit der Unterauftrag an ein mit dem Auftragnehmer im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen erteilt wird.
§ 6 Umfang der Verkehrsleistung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das verkehrliche Leistungsangebot zu erbrin- gen.
(2) Das verkehrliche Leistungsangebot umfasst das Regelangebot gemäß der An- lage MDSB-II_4010_Leistungsvolumen sowie den Schienenersatz- und den Busnotverkehr.
(3) Leistungen werden in der Einheit Zugkilometer angegeben.
(4) Das Leistungsvolumen des Fahrplanjahres ist für das sogenannte Normjahr zu bemessen. Das Normjahr besteht aus 253 Verkehrstagen Montag – Freitag, 52 Verkehrstagen Samstag sowie 60 Verkehrstagen Sonn- und Feiertage.
(5) Der Auftragnehmer darf nur nach Zustimmung der Auftraggeber über die in die- sem Vertrag genannten Verkehrsleistungen hinaus – auch aufgrund von Verträ- gen mit Dritten (z. B. Landkreisen, anderen EVU) – zusätzliche SPNV-Angebote
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auf dem zu befahrenden Netz ohne finanzielle Leistungen der Auftraggeber durchführen. Durch etwaige Zusatzleistungen darf der Vertragsgegenstand nicht behindert oder beeinträchtigt werden.
§ 7 Leistungsveränderungen
(1) Die Auftraggeber können jederzeit Veränderungen der Beschaffenheit oder des Leistungsumfangs jedweder vom EVU geschuldeten Leistungsbestandteile ver- langen, soweit dies vergaberechtlich zulässig ist.
(2) Die Auftraggeber können jederzeit zeitliche oder räumliche Umbestellungen von Verkehren (Fahrplanänderungen) sowie einmalige oder zeitlich befristete Son- derverkehre verlangen, auch wenn sie zu Veränderungen der Betriebsleistungen in Zugkilometern gegenüber dem bezuschlagten Leistungsvolumen (Vertrags- Soll) führen. Dies schließt auch einmalige oder befristete Veränderungen oder Linienverlängerungen und -verkürzungen ein.
(3) Bestellte Mehr- und Minderleistungen werden auf Basis der Zugkilometer mitei- nander verrechnet. Der hieraus resultierende Saldo entspricht der nachfolgend betrachteten Fahrplanveränderung.
(4) Führt die Fahrplanveränderung nach § 7 Abs. (2) zu einer Erhöhung des Gesamt- leistungsvolumens nach § 6 Abs. (2), so handelt es sich um eine Mehrbestellung, führt sie hingegen zu einer Reduzierung des Gesamtleistungsvolumens, so han- delt es sich um eine Minderbestellung. Die Auftraggeber sichern zu, dass Fahr- planveränderungen im Sinne von Mehrbestellungen nur mit der im Rahmen die- ses Vertrages vorgesehenen Fahrzeuganzahl erfolgen werden. Im Falle eines Fahrzeugmehrbedarfs erklärt sich der Auftragnehmer jedoch bereit, gemeinsam mit den Auftraggebern eine für beide Seiten wirtschaftliche Lösung zu finden. Minderleistungen können zu einem Fahrzeugminderbedarf führen. Für diesen Fall sind die Auftraggeber berechtigt, mit dem Auftragnehmer sachgerechte Ein- satzmöglichkeiten der freiwerdenden Fahrzeuge im Netz bzw. bei Einsatz in an- deren Netzen Ausgleichsmechanismen für die eingepreisten Kosten dieser Fahr- zeuge zu finden und umzusetzen.
(5) Sofern aufgrund von Fahrplanänderungen ein Mehrbedarf an Schienenfahrzeu- gen entsteht und dieser lediglich auf die Unterschreitung der Mindestfahrzeugre- serve im Sinne von Abs. (4) zurückgeht, kann die Leistung nach Abs. (4) einver- nehmlich vorübergehend auch unter Nutzung der Reservefahrzeuge durchge- führt werden. Soweit der Auftragnehmer die Zustimmung hierzu verweigert, sind die Auftraggeber berechtigt, die Mehrleistungen bei anderen Eisenbahnverkehrs- unternehmen zu bestellen.
(6) Die finanziellen Auswirkungen von Mehr- und Minderbestellungen sind in der An- lage MDSB-II_4140_Wertsicherungsklausel geregelt.
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(7) Sind Fahrplanveränderungen von den Auftraggebern gewünscht, teilen sie dies dem Auftragnehmer gemäß Anlage MDSB-II_4020_Planungskalender vor der geplanten Umsetzung schriftlich mit.
(8) Leistungsveränderungen, die nach Inhalt oder Umfang über die oben getroffenen Festlegungen hinausgehen, werden zwischen den Vertragsparteien gesondert vereinbart.
§ 8 Sonderverkehre
(1) Sonderverkehre sind einmalige oder mehrfach wiederkehrende, aber zeitlich eng befristete Mehrverkehre zu bestimmten Anlässen oder Veranstaltungen. Für sie gelten unbeschadet der sonstigen vertraglichen Regelungen die Bestimmungen der Absätze (2) bis (4).
(2) Die Auftraggeber können während der Vertragslaufzeit die Erbringung von Son- derverkehren bestellen. Soweit dies mit den vom Auftragnehmer für die Durch- führung des Verkehrsvertrags kalkulierten Produktionsmitteln (bspw. Fahrzeuge, Energie, Personal etc.) möglich ist, erbringt der Auftragnehmer Sonderverkehrs- leistungen (inkl. ggf. anfallender Leerfahrten) je Fahrplanjahr bis zu einem Um- fang von 0,5 % der jährlich bestellten Zugkilometer. Überführungen als Mitgabe sind keine Leerfahrten im Sinne dieser Regelung.
(3) Sind Sonderverkehre von den Auftraggebern gewünscht und nicht bereits im be- stellten Jahresfahrplan berücksichtigt, teilen sie dies dem Auftragnehmer mindes- tens 4 Wochen vor der geplanten Umsetzung schriftlich oder in Textform mit. In der Regel erfolgt eine Abstimmung dazu deutlich früher. Kann die in Satz 1 ge- nannte Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, sagt der Auftragnehmer zu, sich trotzdem um die Realisierung des Sonderverkehrs zu bemühen.
(4) Das durch die Auftraggeber zu zahlende Leistungsentgelt für die bestellten Son- derverkehre berechnet sich aus dem nach § 14 ermittelten Entgelt pro Zugkilo- meter für den entsprechenden Abrechnungszeitraum multipliziert mit den Zugki- lometern der Sonderleistung. Diese Berechnung gilt auch, soweit gegenüber der Kalkulation des Regelangebots zusätzliche Leerkilometer anfallen.
(5) Für Sonderverkehre, die zu einer Veränderung des Gesamtfahrzeugbedarfs füh- ren oder über den genannten Umfang hinausgehen, ist eine gesonderte Verein- barung zu treffen. Sonderverkehre, die nicht im Jahresfahrplan enthalten sind, zählen nicht zum Verkehrsangebot im Sinne des § 1 Abs. (1) Satz 1 dieses Ver- trages.
§ 9 Qualitätsanforderungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Verkehrsleistungen nach den in der Anlage MDSB-II_4070_Qualitätsstandards vorgegebenen Qualitätsstandards.
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(2) Art und Umfang, Messung und Kontrolle sowie die Bewertung wegen Unter- schreitung der vereinbarten Qualitätsstandards bestimmen sich nach der Anlage MDSB-II_4070_Qualitätsstandards.
§ 10 Nicht- und Schlechtleistungen
(1) Nichtleistungen sind nicht erbrachte Verkehrsleistungen im Sinne des § 6 Ab- satz (2).
(2) Schlechtleistungen sind Leistungen, die von der Leistungsbeschreibung oder von der vereinbarten Qualität der Leistungserbringung insbesondere gemäß der An- lage MDSB-II_4070_Qualitätsstandards abweichen und nicht unter Absatz (1) fallen.
(3) Unbeschadet der gesetzlichen Minderungs- und Schadensersatzregelungen können die Auftraggeber die Vergütung nach Maßgabe der Anlage MDSB- II_4070_Qualitätsstandards wegen Nicht- und Schlechtleistungen des Auftrag- nehmers mindern.
(4) Der Vertrag enthält leistungsbezogene Vertragsstrafenregelungen, die in MDSB- II_4070_Qualitätsstandards und MDSB-II_4080_Minderungen_Vertragsstra- fen mit Verweisen als solche bezeichnet sind. Erfüllt der Auftragnehmer seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht in gehöriger Weise, so verwirkt er nach Maß- gabe der einzelnen Regelungen eine Vertragsstrafe, wenn er in Verzug kommt bzw. bei einem geschuldeten Unterlassen der Pflicht zuwiderhandelt, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Die Summe aller Vertragsstrafen dieses Ver- trags ist je Auftraggeber auf 5 % des anteiligen Leistungsentgeltes nach Kap. 2 Abs. (5) MDSB-II_4130_Vergütung für die gesamte Vertragslaufzeit begrenzt. Weitergehende Ansprüche der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer auf Schadensersatz bleiben unberührt. Verwirkte Vertragsstrafen sind jedoch jeweils auf sie anzurechnen.
§ 11 Leistungsnachweis
(1) Der Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Ordnungsmä- ßigkeit der im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen nach Art, Umfang und Qualität, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Alle Dokumentationen werden den Auftraggebern kostenlos zur Verfügung ge- stellt.
(2) Den Nachweis für die vertragsmäßige Leistungserbringung leistet der Auftrag- nehmer soweit nicht anders festgelegt mittels elektronischer Information in Da- teiform in Gestalt der im jeweiligen Regelungstext des Verkehrsvertrages und dessen Anlagen beschriebenen Leistungsnachweise zu den dort definierten Ter- minen. Der Auftragnehmer hat auf Anforderung der Auftraggeber Erhebungsme- thode, Zeitpunkt und Ort der vorgenommenen Datenerhebungen mitzuteilen.
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(3) Die Auftraggeber sind berechtigt, alle vom Auftragnehmer nach Maßgabe dieses Vertrages vorzulegenden bzw. gelieferten Berichte, Daten, Gutachten, Rechnun- gen und sonstigen Aufstellungen und Erhebungen, die zur Überprüfung der Er- füllung von Pflichten des Auftragnehmers nach diesem Vertrag erforderlich sind, selbst zu überprüfen oder durch einen Gutachter überprüfen zu lassen. Dies schließt aufgrund des Brutto-Vertragscharakters sämtliche zur Überprüfung der den Auftraggebern zustehenden Fahrgeldeinnahmen erforderlichen Informatio- nen ein, insbesondere die Kooperations- und Einnahmeaufteilungsverträge, Ver- triebsrechnungen, Einnahmenzuscheidungen etc. mit ein. Sollte die Prüfung die Unrichtigkeit von Angaben des Auftragnehmers ergeben, so hat der Auftragneh- mer die angemessenen Kosten des Gutachters zu ersetzen.
(4) Der Auftragnehmer ermöglicht den Auftraggebern bzw. dessen autorisierten Ver- tretern auf Verlangen, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu über- prüfen. Die Auftraggeber können sich in den im Fahrgastbetrieb auf den vertrags- gegenständlichen Linien befindlichen Zügen sowie in den Werkstätten und Ab- stelleinrichtungen zu den dortigen Geschäfts-/Arbeitszeiten für Züge der ver- tragsgegenständlichen Strecken unentgeltlich von der vertragsgemäßen Ausfüh- rung der geschuldeten Leistung unterrichten. Es gilt § 4 Nr. 2 VOL/B.
(5) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggebern zum Zwecke der Wahrnehmung ih- rer Kontrolltätigkeit sowie für sonstige dienstliche Fahrten jährlich rechtzeitig je beteiligtem Aufgabenträger sechs übertragbare Karten für das vertragsgegen- ständliche Netz zur uneingeschränkten und unentgeltlichen Nutzung der im Rah- men dieses Vertrages erbrachten SPNV-Leistungen in der 1. Klasse zur Verfü- gung. Die Auftraggeber verpflichten sich, den für sie tätig werdenden Personen die Nutzung der Freifahrten nur zu dienstlichen Zwecken zu gestatten.
(6) Der Auftragnehmer gewährt den Auftraggebern auf Verlangen Einblick in alle den Vertragsgegenstand betreffenden betrieblichen Unterlagen und Daten, soweit dies dem Leistungsnachweis bzw. der sonstigen Vertragsdurchführung dient. Die im Rahmen dieser Tätigkeiten offenzulegenden Informationen gelten im Verhält- nis zu den Auftraggebern nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auf- tragnehmers.
(7) Zur Überprüfung der Meldungen zu den Fahrgeldeinnahmen und zur Quote der Schwarz-, Grau- und Freifahrer sind die Auftraggeber berechtigt, an Verkehrser- hebungen und Fahrausweiskontrollen des Auftragnehmers teilzunehmen bzw. eigene Verkehrserhebungen und Kontrollen der Fahrausweisprüfung durchzu- führen. Der Auftragnehmer teilt den Auftraggebern die Termine von Verkehrser- hebungen, sonstige Einzelheiten sowie die Ergebnisse der Erhebungen bzw. Kontrollen mit.
§ 12 Fahrzeugeinsatz
Für den Fahrzeugeinsatz gelten die Regelungen der Leistungsbeschreibung, insbe- sondere in MDSB-II_3020_Fahrzeuge, und der Anlage MDSB-II_4070_Qualitäts- standards.
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§ 13 Ersatzverkehr
(1) Die Anforderungen an den Ersatzverkehr sind in der Anlage MDSB- II_4070_Qualitätsstandards definiert.
(2) Der Ersatzverkehr ist nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 des Personenbe- förderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, sowie den Anforderungen dieses Ver- trags entsprechend zu erbringen.
§ 14 Vergütung
(1) Der Auftragnehmer erhält für die erbrachten Leistungen ein Leistungsentgelt.
(2) Neben dem Leistungsentgelt werden dem Auftragnehmer die Infrastrukturkosten für bestellte und geleistete Fahrplanleistungen erstattet.
(3) Fahrgelderlöse des Auftragnehmers stehen den Auftraggebern zu. Der Auftrag- nehmer wird jedoch über die Erlösanreizsysteme an der Entwicklung der Fahr- geldeinnahmen beteiligt. Diese sind in Anlage MDSB-II_4120_Anreizsystem er- läutert.
(4) Detaillierte Regelungen zum Leistungspreis und dem Entgelt, zu den Entgeltmin- derungen und den Infrastrukturkosten sowie zu den Abschlagszahlungen und der Jahresrechnung enthält die Anlage MDSB-II_4130_Vergütung in Verbindung mit der Anlage MDSB-II_4140_Wertsicherungsklausel.
§ 15 Tarif, Vertrieb, Erlöse und Anreizsystem
(1) Die Anforderungen und Vereinbarungen im Tarifbereich sowie hinsichtlich der Einnahmenaufteilung und des Anreizsystems ergeben sich aus der Leistungs- beschreibung (MDSB-II_3060_Tarife und MDSB-II_3090_Einnahmen_und_ Einnahmenaufteilung) sowie der Anlage MDSB-II_4120_Anreizsystem.
(2) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen im Bereich Vertrieb sind in den Anlagen MDSB-II_4070_Qualitätsstandards, MDSB-II_4110_Ver- trieb_und_Vertriebstechnik und MDSB-II_4112_Vertrieb_VBB geregelt.
§ 16 Marketing / Öffentlichkeitsarbeit
Die Aktivitäten im Bereich des Marketings und der Öffentlichkeitsarbeit sind in der An- lage MDSB-II_3050_Marketing geregelt.
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§ 17 Fahrgasterhebungen
(1) Der Auftragnehmer führt über die automatischen Fahrgastzähleinrichtungen kon- tinuierliche Zählungen durch und wertet diese aus. Näheres regelt die Leis- tungsbeschreibung in den Dokumenten MDSB-II_3110_Erhebung mit den An- lagen MDSB-II_3111_Spezifikation_Befragung, MDSB-II_3112_Spezifika- tion_SEV, MDSB-II_3113_Erhebungskonzept, MDSB-II_3114_Datenueber- gabe_Erhebung sowie MDSB-II_3120_Spezifikation_AFZS und MDSB- II_3121_Spezifikation_AFZS_Fahrrad.
(2) Die Auftraggeber sind berechtigt, die Nachfragedaten aus den Fahrgast- und Fahrradzählungen für die Anschlussvergabe der betreffenden Leistungen zu ver- wenden und den Vergabeunterlagen beizufügen.
§ 18 Bereitstellung von Informationen
Der Auftragnehmer hat den Auftraggebern innerhalb einer von den Auftraggebern ge- setzten angemessenen Frist die zur Vorbereitung der Vergabe der Leistungen für den Zeitraum nach dem Ende der Laufzeit (Anschlussvergabe) wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören:
- Informationen über Fahrgastnachfrage, Tarife, Kosten und Einnahmen im Zu- sammenhang mit den öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die Gegenstand des wettbewerblichen Vergabeverfahrens sind,
- Einzelheiten der Infrastrukturspezifikationen, die für den Betrieb der erforderli- chen Fahrzeuge bzw. des erforderlichen Rollmaterials relevant sind, um inte- ressierten Parteien die Abfassung fundierter Geschäftspläne zu ermöglichen sowie
- die nach Art. 4 Abs. 5 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 relevanten Angaben.
Hierbei hat der Auftragnehmer Informationen zu kennzeichnen, die er als vertrauliche Geschäftsinformationen ansieht. Die Auftraggeber stellen allen interessierten Parteien relevante Informationen für die Vorbereitung eines Angebots im Rahmen eines wett- bewerblichen Vergabeverfahrens um die Nachfolgeleistung zur Verfügung und ge- währleisten dabei den legitimen Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen des Auf- tragnehmers.
§ 19 bleibt frei
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§ 20 Ergänzende Vertragsbedingungen zu den §§ 4 sowie 6 bis 10 des Bran- denburgisches Gesetzes über Mindestanforderungen für die Vergabe von öf- fentlichen Aufträgen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorga- ben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne von § 5 Nr. 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine bei der Ausführung der Leistung ein- gesetzten Beschäftigten mindestens nach dem geltenden einschlägigen und re- präsentativen Entgelttarifvertrag zu entlohnen und auch seinen auf das Entgelt bezogenen eigenen, gegebenenfalls weitergehenden tariflichen Pflichten in der gesamten Laufzeit des zu vergebenden Verkehrsvertrages ordnungsgemäß nachzukommen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den bei der Erbringung von Leistungen ein- gesetzten Beschäftigten ein Mindestentgelt gemäß MDSB-II_1060_Erklae- rung_landesvergaberechtliche_Anforderungen zu zahlen. Dieser Absatz fin- det keine Anwendung, wenn für die zu beschaffenden Leistungen bereits durch das Mindestlohngesetz, aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder durch andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte im Sinne von Satz 1 ein Mindestentgelt definiert ist, welches das Mindestarbeitsentgelt gemäß Satz 1 erreicht oder übersteigt. Satz 1 gilt ferner nicht für:
- das Arbeitsentgelt nach § 43 des Strafvollzugsgesetzes,
- das Arbeitsentgelt behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten nach § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Gesetz- und Verord- nungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 21 vom 29. September 2016
- die Auszubildendenvergütung nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verord- nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgeset- zes vom 28. April 2011 (BGBl. IS. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1735) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
- das Taschengeld nach § 2 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegeset- zes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet seine Nachunternehmer und Verleiher von Ar- beitskräften vertraglich dazu, ihren Beschäftigten im Rahmen der zu erfüllenden Vertragsleistungen mindestens die Arbeitsentgeltbedingungen gewähren, die für
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die vom Nachunternehmer oder Vertragspartner des Verleihers zu erbringenden Leistungen nach Abs. 1-3 maßgeblich sind. Der Auftragnehmer weist dies dem öffentlichen Auftraggeber Land Brandenburg jederzeit auf Verlangen nach. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle an der Auftragserfüllung beteiligte Unterneh- men. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass der einen Auftrag weiter Verge- bende Nachunternehmer oder Verleiher die rechtsverbindliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die von ihm beauftragten Nachunterneh- mer oder Verleiher seinerseits sicherstellt und seinem unmittelbaren Auftragge- ber und dem öffentlichen Auftraggeber Land Brandenburg auf Verlangen nach- weist. Dabei sind in jedem Vertragsverhältnis Kontrollrechte nach Absatz 6 auch zugunsten des öffentlichen Auftraggebers Land Brandenburg zu vereinbaren.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Auftragsdurchführung seinen Arbeit- nehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen.
(6) Der öffentliche Auftraggeber Land Brandenburg ist berechtigt, die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 5 vereinbarten Vertragsbestimmungen zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt als Bestandteil der Prüfung der Richtigkeit einer vom Auf- tragnehmer gestellten Rechnung und durch eine ausreichende Zahl von Stich- proben. Der öffentliche Auftraggeber Land Brandenburg kann zu diesem Zweck Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Un- terlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen, die betrieblichen Grundstücke und Räume des Auftragnehmers betreten und seine Beschäftigten befragen, soweit dies für die Durchführung von Kontrollen erforderlich ist. Der Auftragnehmer wird seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinweisen. Er wird vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung bereithalten und auf Verlan- gen dem öffentlichen Auftraggeber Land Brandenburg vorlegen.
(7) Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 6 zu sichern, vereinbaren die Vertragsparteien für jede vom Auftragnehmer zu vertretende Verletzung dieser Pflichten durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer oder Verleiher eine Vertragsstrafe wegen nichtgehöriger Erfüllung. Die Vertrags- strafe beträgt je Verletzung 1 % des Entgelts nach MDSB-II_4130_Vergütung für das betroffene Kalenderjahr der Leistung. Ist die Vertragsstrafe im Einzelfall unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber Land Brandenburg auf An- trag auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe aller Vertrags- strafen des Verkehrsvertrags darf insgesamt 5 % der auf den öffentlichen Auf- traggeber Land Brandenburg entfallenden Auftragssumme für die gesamte Lauf- zeit nicht überschreiten. Die Vertragsstrafe kann in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4, letzterer Absatz nur, soweit die Anforderung nach Absatz 3 durch den Nachunternehmer oder Verleiher verletzt ist, je beschäftigter Person je Monat, in allen anderen Fällen nur insgesamt einmal berechnet werden.
(8) Eine vom Auftragnehmer zu vertretende Verletzung der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Pflichten durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer oder Verleiher berechtigt den Auftraggeber Land Brandenburg nach Abmahnung zur Kündigung des Vertrags mit dem Auftragnehmer.
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(9) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der öffentliche Auftraggeber Land Bran- denburg die für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle informiert, wenn er Kenntnis davon erhält, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer oder ein Verleiher einem bei der Erfüllung der Leistungs- pflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitneh- merentsendegesetz oder dem Mindestarbeitsbedingungengesetz geltenden Min- destarbeitsbedingungen gewähren.
(10) Dem Auftragnehmer ist auch bekannt, dass der öffentliche Auftraggeber Land Brandenburg bei Verstößen gegen die in dieser Eigenerklärung enthaltenen ver- traglichen Pflichten über einen Ausschluss vom Wettbewerb bis zu drei Jahren entscheiden und diesen zu einer zentralen Sperrliste des Landes Brandenburg melden kann, aus denen Auftraggeber des Landes Auskunft über die Eintragung erhalten.
(11) Aufgrund der erfolgten Vergabe durch mehrere öffentliche Auftraggeber ist das Land Brandenburg zur selbständigen Ausübung der Kontrollrechte berechtigt.
§ 21 bleibt frei
§ 22 Vertragslaufzeit
(1) Der Vertrag wird mit Erteilung des Zuschlags auf das Angebot des Auftragneh- mers geschlossen.
(2) Die vereinbarten Verkehrsleistungen werden für die Dauer von 14 Jahren er- bracht, gerechnet jeweils vom Fahrplanwechsel bis zum Fahrplanwechsel (Fahr- planwechsel 2031/2032 im Dezember 2031 bis zum Fahrplanwechsel 2045/2046 im Dezember 2045). Als Fahrplanwechsel gilt der international zwischen den Ei- senbahnverkehrsunternehmen bestimmte Termin. Ändert sich dieser Termin während der Vertragslaufzeit, so endet der Vertrag spätestens am 31.12.2045.
(3) Die Auftraggeber haben die Option, den Verkehrsvertrag einmalig um ein Jahr bis zum nächstfolgenden Fahrplanwechsel im Dezember 2046 zu verlängern. Die Erklärung der Vertragsverlängerung ist dem Auftragnehmer mindestens 24 Mo- nate vor Ablauf des Verkehrsvertrages gemäß Absatz (2) schriftlich mitzuteilen. Die dem Verkehrsunternehmen gemäß § 14 zustehende Vergütung wird in die- sem Fall nach der diesbezüglichen Kalkulation im Angebot des Verkehrsunter- nehmens angepasst. Sofern Optionen beauftragt wurden, richtet sich deren Ver- gütung nach dem in der Kalkulation der jeweiligen Option auf das Jahr 2046 fort- geschriebenen Preis.
(4) Wird der Zuschlag später als am 11.06.2027, aber bis einschließlich zum 15.10.2027 erteilt, sind die Auftraggeber berechtigt, die zum 14.12.2031 geplante
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Betriebsaufnahme auf begründeten Antrag des Auftragnehmers auf den 13.06.2032 (sogenannter „kleiner Fahrplanwechsel“) unter Beibehaltung der An- gebotskonditionen im Übrigen zu verschieben bzw. in gemeinsamer Abstimmung mit dem Auftragnehmer eine gestaffelte Betriebsaufnahme zu vereinbaren. Wird der Zuschlag später als am 15.10.2027 erteilt, sind die Auftraggeber auf begrün- deten Antrag des Auftragnehmers berechtigt, die zum 14.12.2031 geplante Be- triebsaufnahme auf den 12.12.2032 (sogenannter „großer Fahrplanwechsel“) un- ter Beibehaltung der Angebotskonditionen im Übrigen zu verschieben bzw. in ge- meinsamer Abstimmung mit dem Auftragnehmer eine gestaffelte Betriebsauf- nahme zu vereinbaren. Die Auftraggeber nehmen die genannten Verschiebungen bei Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen vor, wenn der Auftrag- nehmer den Antrag einer entsprechenden Verschiebung innerhalb von drei Mo- naten nach Erteilung des Zuschlags gegenüber den Auftraggebern in Schriftform stellt und unter Vorlage des ursprünglichen und des aktualisierten Lieferplans des von ihm ausgewählten Fahrzeuglieferanten plausibel und für die Auftraggeber nachvollziehbar darlegt, dass aufgrund der Verzögerung der Zuschlagserteilung mit Blick auf den ursprünglichen Lieferplan eine Betriebsaufnahme zum 14.12.2031 nicht möglich erscheint. Sofern die Auftraggeber dem Antrag stattge- ben, wobei dies nicht unbillig verweigert werden darf, verschiebt sich das Ende der Laufzeit des Vertrages gemäß Abs. (2) im selben Maße wie sich die Betriebs- aufnahme gegenüber dem 14.12.2031 verschiebt. Die Option gemäß § 22 Abs. (3) verschiebt sich im Fall des Satzes 4 ebenfalls. Sofern die Auftraggeber und der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Sätze 1 und 2 eine gestaffelte Be- triebsaufnahme vereinbaren, führt dies nicht zu einer Verschiebung des Endes der Laufzeit des Vertrages gem. Abs. (2). Für den Fall der gestaffelten Betriebs- aufnahme findet § 24 Abs. (5) Anwendung.
§ 23 Betriebsaufnahme
(1) Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Aufnahme des Fahrgastbetriebs (Be- triebsaufnahme) zu dem in § 22 Absatz (2) bzw. (3) des Vertrages genannten Zeitpunkt zu gewährleisten. Der Auftragnehmer legt den Auftraggebern hierzu in- nerhalb der ersten drei Monate nach Zuschlagserteilung ein Betriebsaufnahme- konzept mit Zeitplan vor, auf das sich der Auftragnehmer verbindlich festlegt. Das Betriebsaufnahmekonzept beschreibt Maßnahmenschritte und Meilensteine für die Bereiche Fahrzeugproduktion; -abnahme und -zulassung, Personalakquisi- tion und -schulung, Flächenakquisition, Reinigung, Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge, Fahrzeugabstellung, Qualitätsmanagement und Vertrieb sowie Erhebungen und Marketing vom Zeitpunkt seiner Aufstellung bis zur Betriebsauf- nahme der vereinbarten Verkehrsleistungen. Das Betriebsaufnahmekonzept muss im Einzelnen nachvollziehbar und hinsichtlich der Abläufe und Fristen ob- jektiv geeignet sein, die Betriebsaufnahme zu gewährleisten.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggebern die fristgerechte Umsetzung des Be- triebsaufnahmekonzepts, während der Ausführungsfrist monatlich schriftlich oder in Textform nachzuweisen.
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(3) Bei absehbar verzögerter Fahrzeugbereitstellung ist der Auftragnehmer verpflich- tet, unverzüglich die Auftraggeber zu informieren und das Ersatzkonzept nach Maßgabe des Kapitels 2.4 der Leistungsbeschreibung (MDSB-II_3020_Fahr- zeuge) vorzulegen.
(4) Verzögert sich die Aufnahme des Betriebs ganz oder teilweise oder zeigt der Auf- tragnehmer an, dass die Betriebsaufnahme nicht rechtzeitig erfolgen wird, sind die Auftraggeber berechtigt, ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise mit den Betriebsleistungen zu beauftragen, bis der Auftragnehmer sie vollständig er- bringt. Der Auftragnehmer hat den Auftraggebern den durch die verspätete Be- triebsaufnahme entstehenden Schaden, insbesondere die Mehrkosten für die Re- alisierung von Ersatzverkehren sowie eventuell notwendige Kosten für die er- neute Durchführung eines Vergabeverfahrens, zu ersetzen. Zur Finanzierung der Beauftragung Dritter und zum Ersatz des ihnen entstehenden Schadens sind die Auftraggeber berechtigt, auch die Sicherheitsleistung gemäß § 26 in Anspruch zu nehmen. Das Recht der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung nach § 25 dieses Vertrages bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat keine Ansprüche auf Zahlung eines Entgeltes gegen die Auftraggeber, soweit die Betriebsleistun- gen durch ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen erbracht werden.
§ 24 Revisionsklausel, Mittelzuweisungen
(1) Die Auftraggeber können zur Abfederung unvorhergesehener Umstände Leistun- gen abbestellen. Diese Regelung kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn
-
die Auftraggeber oder einzelne Auftraggeber während der Laufzeit des Ver- trags weniger Finanzmittel zur Finanzierung von SPNV-Leistungen erhalten, als es nach § 5 RegG in der Fassung des RegG vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 Nr. I 107) geändert worden ist, und unter der Annahme einer entsprechenden Fortschreibung dieser Mittel über die gesamte Vertragslauf- zeit zu erwarten war; dieses Recht zur Abbestellung von Leistungen besteht für das gesamte betroffene Kalenderjahr und die Folgejahre; die Vertrags- partner können dabei auch eine vorübergehende Abbestellung vereinbaren und/oder
-
entgegen den Beschlüssen der Finanzministerkonferenz vom 23.06.1994 und der Verkehrsministerkonferenz vom 16./17.11.1995, Entgelte an den Auftrag- nehmer während der Vertragslaufzeit der Umsatzsteuer unterworfen werden und daraufhin die Auftraggeber die anfallende Umsatzsteuer zahlen müssen und/oder
-
eine Erhöhung der Infrastrukturbenutzungsentgelte, die über die gemäß § 37 ERegG (Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August 2016, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 285)) bzw. über die gemäß Folgeregelung über die Finanzierung der Infrastruktur- kosten zulässige jährliche Preisentwicklung hinausgeht,
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und ein der Kostenerhöhung bzw. der Mittelreduzierung entsprechender Einspar- betrag durch Abbestellung nach Maßgabe von § 7 nicht erzielt werden kann und sich die Auftraggeber auf diese Regelung und nicht auf § 7 stützen.
Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn dem ZVNL während der Laufzeit dieses Vertrags durch den Freistaat Sachsen weniger Finanzmittel gemäß der aktuellen Regelung des Freistaats Sachsen zur Finanzierung des öffentlichen Personen- nahverkehrs (zur Zeit des Vertragsschlusses: ÖPNVFinVO) in dem jeweiligen Jahr zur Verfügung gestellt wird, als dies anteilig zur Finanzierung der SPNV- Leistungen nach dem vorliegenden Vertrag erforderlich ist. Der Kürzung steht dabei eine nicht oder nicht in ausreichendem Umfang erfolgende Erhöhung der Finanzmittel nach der jeweils aktuellen Regelung des Freistaats Sachsen zur Fi- nanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs gleich.
(2) Entscheidet sich mindestens ein Auftraggeber zu einer Abbestellung nach Abs. (1), ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Verringerung des jeweiligen be- trieblichen Angebots vorzunehmen. Die Auftraggeber haben den Auftragnehmer von einer beabsichtigten Anpassung der Finanzmittel gemäß Abs. (1) schriftlich zu unterrichten. Hierbei haben sie die Höhe des beabsichtigten Kürzungsbetrags dem Auftragnehmer sowie verkehrliche Vorgaben für ein reduziertes betriebli- ches Angebot mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung den Auftraggebern gegenüber schriftlich zu erklären, welches be- triebliche Leistungsangebot mit den vorhandenen Finanzmitteln noch zu betrei- ben ist. Für das reduzierte betriebliche Angebot unterbreitet er den Auftraggebern dabei nach deren verkehrlichen Vorgaben Vorschläge. Soweit die Kosten je Zug- kilometer des Auftragnehmers anzupassen sind, legt der Auftragnehmer seine Auffassung dar, wobei Abs. 5 anzuwenden ist. Die Auftraggeber entscheiden in- nerhalb von sechs Wochen, ob sie das reduzierte betriebliche Angebot anneh- men oder eine andere Umsetzung verlangen. Der Auftragnehmer ist auf Verlan- gen der Auftraggeber verpflichtet, bis zu drei weitere Umsetzungsvarianten nach den Maßgaben der Auftraggeber jeweils innerhalb von vier Wochen zu entwi- ckeln.
(3) Die Auftraggeber sichern dem Auftragnehmer, auch aufgrund der Bruttovertrags- regelung und dem damit einhergehendem Eigeninteresse, zu, dass im Falle von Abbestellungen darauf geachtet wird, dass diese im Gesamtkontext zu allen in diesem Vertrag gebundenen Leistungen zu geringen Fahrgastnachfrageverlus- ten führen. Weiterhin erfolgen diese Abbestellungen durch die Auftraggeber im Benehmen mit dem Auftragnehmer. Die Auftraggeber legen das reduzierte Be- triebsprogramm verbindlich fest, falls kein Einvernehmen zwischen Auftragge- bern und Auftragnehmer hergestellt werden konnte. Der Auftragnehmer kann den Auftraggebern ungeachtet dessen Alternativen zum von ihnen festgelegten Be- triebsprogramm vorschlagen.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat der Auftragnehmer vier Wochen nach- dem die Auftraggeber das reduzierte Betriebsprogramm verbindlich mitgeteilt ha- ben, dieses Betriebsprogramm umzusetzen. Die Abschlagszahlungen an den Auftragnehmer werden entsprechend verringert.
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(4) Der Auftragnehmer und die Auftraggeber sind berechtigt, eine Neufestlegung des Leistungsentgeltes des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 VOL/B zu verlangen, soweit durch die Abbestellung Fahrzeuge frei gesetzt werden o- der/und sich die Produktionsbedingungen erheblich verändern. Näheres regelt die Anlage MDSB-II_4140_Wertsicherungsklausel.
(5) Ist einer der Vertragspartner der Auffassung, dass eine Anpassung des Entgeltes nach § 2 Nr. 3 VOL/B erfolgen muss, ist er für das Vorliegen der hierfür geltenden Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig. Wird eine Anpassung des Entgeltes nach den veränderten Kosten des Auftragnehmers im Sinne des § 2 Nr. 3 VOL/B verlangt, hat der Auftragnehmer den Auftraggebern die sich verän- dernden Kosten im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Beruft er sich auf Kostenerhöhungen, ist er für ihr Vorliegen darlegungs- und beweispflich- tig. Er hat im Einzelnen nachzuweisen, warum und inwieweit die kalkulierten Po- sitionen nicht mehr zutreffend sind und Abweichungen aufgrund von Remanenz- kosten oder Erlöseinbußen entstehen. Insoweit darf der Auftragnehmer sich nicht auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen. Der Auftragnehmer ist zur wei- testgehenden Minimierung seiner Aufwendungen verpflichtet (Schadensminde- rungspflicht). Er muss sich bei der Erstattung seiner Kosten dasjenige anrechnen lassen, was er unter Verstoß gegen diese Minimierungspflicht nicht erspart oder durch eine anderweitige Verwendung seiner Betriebsmittel oder seines Personals erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
§ 25 Kündigung / Außerordentliche Kündigung
(1) Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages aus- geschlossen.
(2) Beide Seiten sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund, den der Kündi- gende nicht zu vertreten hat, gemäß § 314 BGB zu kündigen. Eine außerordent- liche Kündigung erfolgt mit sofortiger Wirkung, sofern der Kündigende keinen ab- weichenden Beendigungstermin (Fristlose Kündigung mit Auslauffrist) vorgibt. Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
(3) Die Auftraggeber sind zur Kündigung aus wichtigem Grund in der Regel berech- tigt, wenn bezogen auf mindestens einen der Auftraggeber:
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der Auftragnehmer die Zulassung nach § 6 AEG oder die Sicherheitsbeschei- nigung nach § 7a AEG bestands- oder rechtskräftig verliert oder bis zum Ter- min der Betriebsaufnahme nicht erhalten hat,
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der Auftragnehmer – auch für Teilleistungen – den Termin der Betriebsauf- nahme um mehr als drei Monate überschreitet oder der Auftragnehmer die für die Aufnahme des Betriebes notwendigen Maßnahmen und Vorarbeiten trotz schriftlicher Nachfristsetzung von einem Monat nicht ordnungsgemäß durch- geführt hat und deshalb der Termin nach verständiger, fachkundiger Prog- nose der Auftraggeber unter den zu erwartenden und absehbaren Umständen
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nicht mehr eingehalten werden kann. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz und Vertragsstrafen bleibt davon unberührt,
-
der Auftragnehmer dauerhaft oder wiederholt und schuldhaft, trotz zweimali- ger Abmahnung, gegen sonstige vertragliche Regelungen verstößt und den Auftraggebern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und un- ter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsver- hältnisses nicht zugemutet werden kann.
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der Auftragnehmer erklärt, geschuldete Verkehrsleistungen ganz oder teil- weise nicht mehr erbringen zu wollen,
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der Auftragnehmer die nach § 26 zu leistende Sicherheit trotz schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nicht vertragsgemäß erbringt,
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nach Zuschlagserteilung festgestellt wird, dass der Auftragnehmer wegen ei- ner Straftat einer für den Auftragnehmer tätigen Person oder einer unzulässi- gen, den Wettbewerb behindernden Maßnahme im Vergabeverfahren auszu- schließen gewesen wäre oder
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ein Insolvenz-, Vergleichs-, oder Liquidationsverfahren (oder ein vergleichba- res Verfahren) gegen den Auftragnehmer beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
Eine Kündigung ist nicht allein aufgrund von Nicht- oder Schlechtleistungen mög- lich, die auf extreme Wetterverhältnisse zurückgehen, die außerhalb des Tempe- raturbereichs, für den die Funktionsfähigkeit der Fahrzeuge ausgelegt ist, liegen.
Erforderlich ist die Kündigungserklärung aller Auftraggeber.
(4) Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn die Auf- traggeber ihren Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens zwei Ab- schlagszahlungen trotz zweimaliger Mahnung durch den Auftragnehmer und je- weiligem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommen, und unbe- stritten oder rechtskräftig festgestellt ist, dass insoweit kein Zurückbehaltungs- recht besteht. Die Kündigung muss gegenüber allen Auftraggebern durch einge- schriebenen Brief ausgesprochen werden und wird, sofern der Auftragnehmer nicht von Abs. 2 Satz 2 Gebrauch macht, zu dem Zeitpunkt wirksam, zu denen sie den letzten Auftraggeber zugegangen ist.
(5) Das Recht der Auftraggeber vom Auftragnehmer Schadenersatz zu verlangen und/oder andere Ansprüche aus diesem Vertrag geltend zu machen, wird durch die Kündigung nicht berührt.
§ 26 Sicherheitsleistung / Haftung / Versicherungsschutz
(1) Der Auftragnehmer hat anteilig jedem Auftraggeber eine Sicherheit nach § 18 VOL/B in Gesamthöhe von 1/4 des Entgelts entsprechend des Kapitel 2 Abs. (5)
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der MDSB-II_4130_Vergütung – Preisstand 2025 bezogen auf Blatt1a_Kalk- Schema_GA in MDSB-II_2001_Kalkulationsschema für die im nachfolgenden Abs. 2 näher bezeichneten Ansprüche bezüglich der Leistungserstellung für das Leistungsvolumen gemäß MDSB-II_3011_Leistungsdaten zu leisten. Die Si- cherheitsleistung ist anteilig bezogen auf das jeweilige Leistungsvolumen für je- den Aufgabenträger einzeln auszustellen. Konzernbürgschaften sind nicht zuge- lassen. Die Sicherheitsleistung ist den Auftraggebern 6 Monate vor der verein- barten Betriebsaufnahme nachzuweisen. Solange der Auftragnehmer die Sicher- heitsleistung nicht erbringt, steht den Auftraggebern, unbeschadet des Kündi- gungsrechts nach § 25, ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Höhe des Sicherungs- betrags zu.
(1a) Soweit der Auftragnehmer eine selbstschuldnerische Bürgschaft als Sicherheit leistet, ist diese grundsätzlich unbefristet zu stellen. Stellt der Auftragnehmer die Bürgschaft – abweichend von § 18 Ziff. 4. (1) VOL/B – mit einer zeitlichen Befris- tung, so gelten folgende Regelungen:
a) Die Bürgschaft kann dergestalt befristet werden, dass eine Inanspruchnahme des Bürgen durch den jeweiligen Auftraggeber in Schrift- oder Textform mit der Angabe, dass und in welcher Höhe der Bürge aus der Bürgschaft in An- spruch genommen werde, bis zu dem in der Bürgschaft genannten Zeitpunkt erfolgt sein muss (der „Bürgschaftsablauftermin“). Der Bürgschaftsablauf- termin muss aber mindestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Stellung der Bürgschaft liegen.
b) Auch im Falle der Befristung muss die Absicherung der gesicherten Ansprü- che der Auftraggeber mindestens bis zum vollständigen Abschluss aller Jah- resrechnungen nach Kap. 10 MDSB-II_4130_Vergütung (das „Sicherungs- enddatum“) sichergestellt sein. Solange die gestellte Bürgschaft den voll- ständigen Zeitraum bis zum Sicherungsenddatum nicht abdeckt, ist der Auf- tragnehmer verpflichtet, bis spätestens zum Zeitpunkt vier Monate vor dem Bürgschaftsablauftermin dem jeweiligen Auftraggeber für diesen kostenlos eine Ersatzbürgschaft, die den Bedingungen der bestehenden Bürgschaft entspricht, deren Laufzeit mindestens zwei Jahre beträgt, unverzüglich und unaufgefordert zur Verfügung stellen. Eingangsfrist der Ersatzbürgschaft bei dem jeweiligen Auftraggeber ist 18 Uhr des Tages, der vier Monate vor dem Bürgschaftsablauftermin liegt. Zur Klarstellung: Der jeweilige Auftraggeber wird die bestehende Bürgschaft Zug um Zug gegen Erhalt der Ersatzbürg- schaft an den Auftragnehmer herausgeben.
c) Die Regelungen des vorstehenden Absatzes sind mehrfach anzuwenden, wobei dann als Bürgschaftsablauftermin das jeweils in der zuletzt wirksam ersetzten Bürgschaft vereinbarte Laufzeitende der Bürgschaft gilt. Wird die Ersatzbürgschaft zu einem Zeitpunkt gestellt, der weniger als zwei Jahre vor dem Sicherungsenddatum liegt, kann der Bürgschaftsablauftermin dem Si- cherungsenddatum entsprechen. Die Verpflichtung zur Stellung von Ersatz- bürgschaften endet erst, wenn der Bürgschaftsablauftermin der bestehenden Ersatzbürgschaft dem Sicherungsenddatum entspricht (oder nach diesem liegt).
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d) In dem Fall, dass der Auftragnehmer einem Auftraggeber nicht innerhalb der vorgenannten Frist zur Stellung einer Ersatzbürgschaft eine solche Ersatz- bürgschaft stellt oder diese Ersatzbürgschaft nicht den Anforderungen an die Sicherheitsleistung entspricht oder der Auftragnehmer als Ersatz nicht inner- halb der Frist Sicherheit durch Hinterlegung von Geld nach § 18 Ziff. 5 VOL/B leistet, hat der entsprechende Auftraggeber einen Zahlungsanspruch gegen den Auftragnehmer auf eine Barsicherheitsleistung in Höhe des Höchstbe- trages der jeweils nicht vertragsgemäß ersetzten Bürgschaft. Die jeweilige, noch bestehende Bürgschaft dient auch zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Zahlung des Barsicherheitsbe- trags. Die Barsicherheit wird – insoweit abweichend von den Regelungen des § 18 Ziff. 5 VOL/B zur Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld – ge- stellt, indem der Auftragnehmer (oder der Bürge) den entsprechenden Betrag an den entsprechenden Auftraggeber zahlt.
e) Der jeweilige Auftraggeber wird den Barsicherheitsbetrag auf einem geson- derten Konto verwahren. Der jeweilige Auftraggeber ist berechtigt, die Barsi- cherheit zu verwerten und den entsprechenden Betrag endgültig zu verein- nahmen, wenn und soweit der Auftraggeber bei vertragsgemäßer Stellung einer Ersatzbürgschaft berechtigt wäre, Ansprüche aus der Ersatzbürgschaft gegen den Bürgen geltend zu machen.
f) Sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine vertragsgemäße Ersatz- bürgschaft zur Verfügung stellt oder das Sicherungsenddatum erreicht ist, wird der jeweilige Auftraggeber dem Auftragnehmer die für die nicht ersetzte Bürgschaft als Barsicherheit verwahrten Beträge unverzüglich auszahlen und die ersetzten Bürgschaften zurückgeben, soweit die Beträge nicht nach vor- stehender Regelung für Ansprüche des Auftraggebers vereinnahmt oder die Bürgschaften in Anspruch genommen wurden. Auch bei Zahlung des Barsi- cherheitsbetrages an den Auftraggeber durch einen Bürgen steht der An- spruch auf Rückzahlung dem Auftragnehmer zu (wenn und soweit der Rück- zahlungsanspruch nicht an den Bürgen abgetreten und diese Abtretung dem Auftraggeber angezeigt wurde).
(2) Sicherungsgegenstand der jeweiligen Sicherheit sind sämtliche Zahlungsansprü- che, die den Auftraggebern beziehungsweise dem jeweiligen Auftraggeber ge- gen dem Auftragnehmer aus diesem Vertrag zustehen, insbesondere wegen ei- ner möglichen Nicht- oder Schlechterfüllung durch den Auftragnehmer, auf Min- derung, Vertragsstrafe, Schadenersatz, Aufwendungsersatzansprüche, Rückfor- derungsansprüche aufgrund von Überzahlungen sowie Zinsansprüche und sich ggf. ergebende Ansprüche der Auftraggeber aus der Restwertzusage Fahrzeuge, sofern diese In Anspruch genommen wurde. Im Falle der Stellung einer befriste- ten Bürgschaft sichert die Bürgschaft auch den Anspruch der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer auf Zahlung der Barsicherheit nach dem vorstehenden Ab- satz (1a).
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Das Recht zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche oder zur Kündigung durch die Auftraggeber aus wichtigem Grund bleibt im Fall der Ver- wertung der Sicherheit unberührt.
(3) Der Auftragnehmer hat zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme einen Versiche- rungsschutz nach den gesetzlichen Vorgaben nachzuweisen. Der Auftragnehmer legt den Auftraggebern zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme entsprechende Ver- sicherungsnachweise vor. Die Auszahlung von Abschlagszahlungen kann von der Vorlage der Nachweise abhängig gemacht werden.
§ 27 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nur einen Auftraggeber betref- fen, ist das für den Sitz des jeweiligen Auftraggebers zuständige Landgericht. Sind mehrere Auftraggeber betroffen, ist der Gerichtsstand das Landgericht Magdeburg.
§ 28 Überleitung dieses Vertrages
(1) Sollte während der Laufzeit dieses Vertrages die Aufgabenträgerschaft für einen der Auftraggeber für das vertragsgegenständliche SPNV-Angebot ganz oder teil- weise auf Grund gesetzlicher Änderungen oder sonstiger Entwicklungen auf ei- nen oder mehrere andere Auftraggeber übergehen, ist der betroffene Auftragge- ber berechtigt, die Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf den oder die neuen Auftraggeber zu übertragen.
(2) Hat der Auftragnehmer als Bietergemeinschaft (BGB-Gesellschaft) angeboten, kann er Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf eine Kapitalgesellschaft übertragen. Mitglieder und Beteiligungsverhältnisse müssen gleichbleiben.
(3) Wünscht ein konzernangehöriger Auftragnehmer, aus Gründen der konzerninter- nen Organisation die Rechtsstellung aus dem Verkehrsvertrag auf eine andere konzernangehörige Gesellschaft zu übertragen, werden die Auftraggeber einer derartigen Übertragung zustimmen, wenn sichergestellt ist, dass hierdurch keine nachteilige Veränderung der Rechtsstellung der Auftraggeber aus dem geschlos- senen Verkehrsvertrag eintritt. Eine nachteilige Veränderung der Rechtsstellung der Auftraggeber ist beispielsweise dann nicht gegeben, wenn die ursprünglichen Eignungsnachweise des Auftragsnehmers auch vom neuen Auftragnehmer er- füllt werden.
§ 29 Schlussbestimmungen / Ausfertigung
(1) Sollte eine oder sollten mehrere Regelungen dieses Vertrages ganz oder teil- weise unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün- den nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für einen der Vertragspartner insgesamt unzumutbar wird oder sollte sich in dem Vertrag eine Regelungslücke herausstellen, wird hierdurch die
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Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Regelungslücke ist diejenige rechtlich zulässige Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragsparteien angestrebten Zweck wirtschaftlich, rechtlich und verkehrspoli- tisch am Nächsten kommt, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Diese wird dem Vertrag nach einvernehmlichem Beschluss beider Ver- tragsparteien in Schriftform hinzugefügt.
(2) Der Vertrag gibt die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Soweit durch die Leistungen des Auftragnehmers Werke entstehen, bezüglich derer dem Auftragnehmer das Urheberrecht zusteht, überträgt er den Auftragge- bern bzw. den Beauftragten ein Nutzungsrecht, das auch nach Vertragsende be- stehen bleibt. Dieses Nutzungsrecht schließt die Einräumung einfacher Nut- zungsrechte durch die Auftraggeber ohne eine weitere Zustimmung des Auftrag- nehmers, die Bearbeitung sowie die Verwertung, Vervielfältigung und Übertra- gung der Werke - auch in geänderter Form - ein; es bezieht sich - im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung - auf alle Nutzungsarten. Dieser Absatz gilt nur für urheberrechtsfähige Werke, die der Auftragnehmer zur Bewerbung der aus- geschriebenen Linien und zur Fahrgastinformation entwickelt hat und an deren weiterer Nutzung die Aufgabenträger nach Vertragsende ein berechtigtes Inte- resse haben, insbesondere Namen, Logos o.ä., nicht jedoch sonstige technische Entwicklungen des Auftragnehmers.
(4) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform der hiervon betroffenen Vertragspartner. Die nicht betroffenen Ver- tragspartner erhalten die abgeschlossene Vertragsänderung nachrichtlich in Textform zur Kenntnis. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Ergänzung des Schriftformerfordernisses.
(5) Enthalten nach Meinung des Auftragnehmers von diesem übermittelte Informati- onen Geschäftsgeheimnisse, so muss der Auftragnehmer die betreffenden Infor- mationen vor Übermittlung an die Auftraggeber in geeigneter Weise kennzeich- nen.
(6) Der Auftragnehmer ist – unbeschadet der Regelung in Kap. 11 Absatz (1) Satz 1 der Anlage MDSB-II_4130_Vergütung – zur Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag nur nach Zustimmung der Auftraggeber berechtigt. Die Auftrag- geber sind durch unverzügliche Übersendung einer Kopie der Abtretungs- vereinbarung zu unterrichten.
(7) Der Auftragnehmer unterwirft sich der Preisprüfung nach Maßgabe der Regelun- gen der VO (PR) 30/53 in der jeweils geltenden Fassung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Recht zur Preisprüfung bei allen Verträgen über wesentliche Vorleistungen zu sichern, soweit diese nicht im Wettbewerb beschafft werden. Zur Erfüllung dieser Vertragspflicht reicht es aus, dass der Auftragnehmer dem entsprechenden Unternehmen, insbesondere den Eisenbahninfrastrukturunter-
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nehmen, vor oder bei dem Abschluss des Vertrages über die betreffenden Vor- leistungen anzeigt, dass die Auftraggeber die Anwendung der VO (PR) 30/53 in der jeweils geltenden Fassung auf solche Verträge verlangen. Für Ansprüche aus der Preisprüfung gelten nur die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(8) Die Parteien werden eine besondere Urkunde über den Vertrag nebst Anlagen fertigen, von der jede Vertragspartei (der Auftragnehmer und jeder Auftraggeber) eine Ausfertigung erhält. Im Zweifel sind allein die in § 1 Abs. 6 aufgezählten Un- terlagen in Verbindung mit dem Zuschlagschreiben maßgeblich.
Magdeburg, den Leipzig, den
Land Sachsen-Anhalt, Zweckverband für den Nahverkehrs Ministerium für Infrastruktur raum Leipzig
und Digitales
Potsdam, den ______________, den
Land Brandenburg Auftragnehmer
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