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Fahrplanmäßige Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Mitteldeutschen S-Bahnnetz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 14:37 (Europe/Berlin)

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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II

Kapitel 12 – Automatisches

Fahrgast- und Fahrradzählsystem

Anlage LB-24

Spezifikation AFZS Fahrrad

MDSB-II_3121_Spezifikation_AFZS_Fahrrad

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Automatische Fahrradzählung

  1. Allgemeiner Teil Gemäß MDSB-II_3110_Erhebung, Abschnitt 11.2.3 hat der Auftragnehmer die Zählung von Fahrrädern durch ein automatisches Zählsystem zu realisieren.

Die Anforderungen an die Messgenauigkeit und Testierung der automatischen Fahrradzählungen orientieren sich an der VDV Schrift 457, Version 2.32 (Stand: 11/202504/2023), Kapitel 17 (Anlage 6: Regelkatalog Prüfung und Testierung Messgenauigkeit Fahrräder). BI_053-037

  1. Rahmenbedingungen für die Ermittlung der Fahrradnachfrage

2.1 Definition der Messkategorie Fahrräder In Anlehnung an VDV Schrift 457, Version 2.32 (Stand: 11/202504/2023), Kapitel 17.2 bzw. an §63a der deutschen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden die im Sinne dieses Dokumentes mit Zählung zu erfassenden Fahrräder wie folgt definiert: BI_053-037

a) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern und einer Reifengröße von mindestens 16 Zoll, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.

b) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes a), das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem (elektro)motorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe) BI_053-037

Unter zusätzlicher Beachtung der VDV Schrift 457, Version 2.32 (Stand: 11/202504/2023), Kapitel 17.2 bzw. von §16 der deutschen Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden hingegen die nachfolgend genannten Gegenstände nicht als Fahrzeug und damit nicht als im Sinne dieses Dokumentes mit Zählung zu erfassendes Fahrrad definiert: BI_053-037

c) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne der StVZO.

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Die Auftraggeber erwarten vom Bieter, dass dieser mit der Konzeptionierung und Realisierung eines solchen Systems umgehend mit Zuschlagserteilung beginnt sowie kontinuierlich und proaktiv auf eine Optimierung des Systems hinwirkt.

Die nachfolgend benannten Parameter zur automatischen Fahrradzählung gelten für die im Mitteldeutschen S-Bahnnetz II (MDSB-II) eingesetzten Fahrzeuge und sind bei Bedarf einvernehmlich fortzuentwickeln.

2.2 Annahmen für die Ermittlung der Fahrradnachfrage Für die Ermittlung der Fahrradnachfrage wird angenommen, dass Fahrräder im Regelfall durch Personen mitgeführt werden und es in der Praxis nicht vorkommt, dass ein Fahrradein- bzw. Fahrradausstieg an einem Halt ohne einen Personenein- bzw. Personenausstieg erfolgt.

Dieser Sachverhalt gilt zugleich als Prüfkriterium. Hierzu wird auf die Kapitel 3.3.3 und 3.3.4 verwiesen

  1. Manuelle Vergleichszählungen zur Prüfung der Messgenauigkeit der automatischen Fahrradzählung

3.1 Allgemeines zur manuellen Vergleichszählung a) Die erforderliche Genauigkeit der automatischen Fahrradzählsystems ergibt sich aus dem Verwendungszweck der zu gewinnenden Daten, welche die Auftraggeber vorwiegend für planerische Zwecke verwenden wollen. b) Die Zählgenauigkeit des automatischen Fahrradzählsystems entscheidet sich bei der Zählung der ein- und aussteigenden Fahrräder an den Türen. Dabei können systematische Abweichungen bzw. Fehler (Tendenz zur Unter-/Überzählung) und zufällige Fehler auftreten. Systematische Zählfehler des AFZ-Systems sind vollumfänglich auszuschließen. c) Die Messfehler werden über die Vergleichszählungen auf den Linien des EVU im realen Linienbetrieb (mit und ohne Berücksichtigung eines Saldenausgleichs in einem nachgelagerten Auswertungssystem) festgestellt. d) Voraussetzung für die erste Vergleichszählung ist, dass das EVU gemeinsam mit dem AFZ-Lieferanten das System justiert und als einsatzbereit erklärt hat. Dies beinhaltet, dass das EVU sowohl alle Einstellungen der Fahrzeugtechnik (- hardware) als auch der Datenmanagementsoftware so vorgenommen und geprüft hat, dass die geforderte Zählgenauigkeit gemäß dieser Leistungsbeschreibung eingehalten wird. Die Methodik der Justierung ist vom EVU offenzulegen. e) Gelingt der Nachweis der Einhaltung der vereinbarten Zählgenauigkeit durch die erste Vergleichszählung nicht, so muss das EVU Nachbesserungen vornehmen und das AFZ erneut justieren (z. B. im Bereich Hardware, Software oder Parametereinstellungen). Die Messgenauigkeit des neu justierten AFZ ist auf Grundlage einer erneuten Vergleichszählung nachzuweisen. Umfang und Methodik richten sich nach den Anforderungen für manuelle Vergleichszählungen.

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3.2 Stichprobenplanung In Anlehnung an die VDV-Schrift 457, Version 2.32 (Stand: 11/202504/2023), Kapitel 17.4.2.1 ist die Stichprobe für die manuelle Vergleichszählung zur Testierung der Messgenauigkeit des AFZS, insbesondere zum Nachweis der statistischen Unverzerrtheit auf Basis des Äquivalenztests gemäß nachfolgender Formel unter Annahme einer unendlichen Grundgesamtheit und unter Berücksichtigung des Fehlers 2. Art bzw. der statistischen Power auf Grundlage der Haltestellentürereignissen zu planen: BI_053-037

(cid:2870) 𝑣 (cid:2870) 𝑛 (cid:3410) (cid:3436)𝑧 (cid:3080) (cid:3397) 𝑧 (cid:3081) (cid:3440) (cid:4672) (cid:4673) (cid:2869)(cid:2879) (cid:2870) (cid:2869)(cid:2879) (cid:2870) ∆

wobei: BI_053-037

𝑛 Stichprobenumfang (Anzahl der zu erfassenden Haltestellentürereignisse)

𝑣 Standardabweichung

𝛼 Fehler 1. Art (auch Anwenderrisiko)

𝛽1(cid:3398)𝛼 Fehler 2. Art (des Äquivalenztests, auch Herstellerrisiko)

1(cid:3398)𝛽 Statistische Power

𝑧 Quantil der Standardnormalverteilung (cid:3328) (cid:2869)(cid:2879) (cid:3118)

𝑧 Quantil der Standardnormalverteilung (cid:3329) (cid:2869)(cid:2879) (cid:3118)

∆ Zulässige Abweichung des Erwartungswertes von o (auch als Verzerrung bezeichnet)

In Anlehnung an die VDV-Schrift 457, Version 2.32 (Stand: 11/202504/2023), Kapitel 17.4.2.1 ergeben sich zu den Kenngrößen der Formel zur Bestimmung der Stichprobengröße der manuellen Vergleichszählung die nachstehenden Hinweise und Vorgaben: BI_053-037

𝑛 Diese Größe steht für die Anzahl der mindestens in der manuellen Vergleichszählung zu erfassenden Haltestellentürereignisse. Die Vergleichszählung ist auf einen Zeitraum zu beziehen, in dem allen Tagesarten und Zeitklassen sowie betriebliche Zustände hinreichend erfasst und damit die möglichen Diversifizierungen der Verkehrsnachfrage hinreichend abgebildet werden können.

𝑣 Die Größe v kommt als Streuung der relativen Messfehler je Haltestellentürereignis zur Anwendung. Der Hersteller des AFZS ist aufzufordern, für die Stichprobenplanung der Vergleichszählung empirisch gesicherte Werte zur Maßzahl v zu übergeben. Sofern keine

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entsprechende empirisch gesicherten Werte vorliegen ist der Wert 𝒗 = 1 anzusetzen.

𝛼 Fehler 1. Art (Risiko des Anwenders) ist mit einer Größe von 𝛂 (cid:3404) 𝟓 % bzw. 0,05 anzusetzen.

1(cid:3398)𝛼 Maß für die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fehler 1. Art nicht begangen wird. Unter Bezug auf α (cid:3404) 5 % bzw. 0,05 ergibt sich der Wert 0,95.

𝛽 Fehler 2. Art (Risiko des Herstellers) ist mit einer Größe von 𝛃 (cid:3404) 𝟓 % bzw. 0,05 anzusetzen.

1(cid:3398)𝛽 Statistische Power als Maß für die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fehler 2. Art nicht begangen wird. Unter Bezug auf β (cid:3404) 5 % bzw. 0,05 ergibt sich der Wert 0,95.

𝑧 Quantil der Standardnormalverteilung: Der Wert kann Tabellen (cid:3328) (cid:2869)(cid:2879) (cid:3118) entnommen werden. Für den Wert α (cid:3404) 5 % ergibt sich z. B. für das 97,5 % Quantil der Standardnormalverteilung ein Wert von 1,9559960 bzw. gerundet 1,96

𝑧 Quantil der Standardnormalverteilung: Der Wert kann Tabellen (cid:3329) (cid:2869)(cid:2879) (cid:3118) entnommen werden. Für den Wert β (cid:3404) 5 % ergibt sich z. B. für das 97,5 % Quantil der Standardnormalverteilung ein Wert von 1,9559960 bzw. gerundet 1,96

∆ Dieser Wert stellt die maximal zulässige Abweichung (Verzerrung) im Äquivalenztest dar. Als maximal zulässige Abweichung wird ein Wert von ∆ (cid:3404) 𝟎,𝟐 vorgegeben.

Die statistisch notwendige Größe der Stichprobe für die manuelle Vergleichszählung zur Testierung der Messgenauigkeit von Fahrrädern ist dabei um 15% zu erhöhen.

3.3 Vorgaben zur Durchführung der Vergleichszählung

Die Durchführung der manuellen Vergleichszählung zur Testierung der Messgenauigkeit von Fahrrädern erfolgt in Anwendung der Vorgaben der VDV-Schrift 457, Version 2.32 (Stand: 11/202504/2023), Kapitel 17.4.3. und werden nachfolgend konkretisiert. BI_053-037

3.3.1 Allgemeine Anforderungen

Die Vergleichszählung muss für alle ausgerüsteten Fahrzeuge auf ausgewählten Linien bzw. Fahrten vorgenommen werden, die das Netz nach Verkehrsaufkommen, Verkehrsablauf und Linienlänge repräsentieren. Die zu zählenden Fahrten sind zu schichten und zufällig auszuwählen. Damit ist zu sichern und verbindlich nachzuweisen, dass mit den erhobenen Fahrten das gesamte Netz nach Verkehrsaufkommen (d. h. einschließlich des Schülerverkehrs), Verkehrsablauf

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(zeitliche Lage der Fahrten, Verkehrstage) Tagesarten und Zeitschichten sowie Linienlänge repräsentativ erfasst wird.

Die Zählungen erfolgen im Linienbetrieb zwischen 5°° und 20°° Uhr.

Zählgrößen sind die Anzahl

 der einsteigenden Fahrräder und

 der aussteigenden Fahrräder

je Haltestelle und Tür.

Abgeleitet daraus werden

 die Zahl der beförderten Fahrräder (F) und

 die erzielte Verkehrsleistung in Fahrradkilometern (Fkm)

je Fahrt.

Beim Vergleich der Ergebnisse mit den entsprechenden AFZ-Werten ist zu sichern, dass bei der Fkm-Ermittlung identische Entfernungswerte benutzt werden.

Die Erfassung der manuellen Referenzdaten hat während der Fahrt in den Fahrzeugen manuell oder mittels Videotechnik mit abschließender manueller Auszählung im Vier- Augen-Prinzip stattzufinden. Bei Erfassung der manuellen Referenzdaten mittels Videotechnik gelten die Anforderungen gemäß VDV-Schrift 457, Version 2.32 (Stand: 11/202504/2023), Kapitel 17.4.2.1, Kapitel 19 (Anlage 8: Videobasierte Vergleichszählungen). BI_053-037

3.3.2 Anforderung an die Einteilung der Zähler Die Zähler sind so einzuteilen, dass je Erfassungsraum und Zählabschnitt eine lückenlose und fehlerfrei Erfassung der Belegung ist, um die Ergebnisse der manuellen Vergleichszählungen exakt und revisionssicher ermitteln zu können. Um diesen Anspruch zu erfüllen, müssen immer zwei Zähler pro Erfassungsraum eingesetzt werden. Dabei soll eine getrennte Erfassung von Personen und Fahrrädern erfolgen.

3.3.3 Anforderungen an die manuell zu erfassenden Zähldaten Es ist sicherzustellen, dass im Ergebnis der manuellen Vergleichszählungen vollständige, konsistente, fehlerfreie, nachvollziehbare, manipulationsfreie und revisionssichere manuelle Zähldaten vorliegen. Hierzu sind während der manuellen Vergleichszählungen mindestens die nachfolgend aufgeführten Informationen in den Zählunterlagen zu erfassen:

 Haltestellenabfolge mit Ankunfts- und Abfahrtszeit

 Fahrradeinstiege und Fahrradeinstiege pro Tür und Haltestelle

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 Einsteiger je Fahrradeinstieg und Aussteiger je Fahrradaustieg pro Tür und Haltestelle

 Besonderheit „Wiedereinsteiger“ und „Wiederaussteiger“ an der gleichen Haltestelle, als Teilmenge der Ein- und Aussteiger bzw. der Fahrradeinstiege und Fahrradausstiege

 Aussagen zu Sonderfällen o Fahrtbezogene Bemerkungen (verfrühte Abfahrt, besondere Vorkommnisse etc.) o Haltestellenbezogene Bemerkungen (Pulkeinstieg, Pulkausstieg, stockender Einstieg, stockender Ausstieg, sonstiges Verweilen unter dem Sensor, Verspätungen > 15 Minuten, etc.) o Besetzung vor Beginn und nach Ende der Fahrt o Bemerkungsfeld in dem erfasst wird, ob der Zähler zwischen den Fahrten das Fahrzeug verlassen hat Die Erfassung der Fahrradeinstiege und -ausstiege je Haltestellentürereignis und der dazugehörigen Personeneinstiege und -ausstiege je Haltestellentürereignis erfolgt als Prüfgröße mit der Konsequenz, dass Datensätze für Fahrradeinstiege und -ausstiege ohne Personen zu eliminieren sind. Zum Vergleich mit den automatisch gewonnenen Einsteiger- und Aussteigerzahlen werden zudem nur diejenigen „manuellen“ Zählfahrten herangezogen, bei welchen die Summe der manuell gezählten Fahrradeinstiege und die Summe der manuell gezählten Fahrradausstiege unter Berücksichtigung von Besatz vor / nach der Fahrt identisch ist. Alle anderen Fahrten werden verworfen und zur Einhaltung der Stichprobe kurzfristig nacherhoben.

3.3.4 Prüfung der Messgenauigkeit der automatischen Fahrradzählung

Um die Zählgenauigkeit des AFZ zu bestimmen, werden Zählfahrten mit manueller Zählung der Fahrradeinstiege und der Fahrradausstiege durchgeführt. Es sind hierbei nur Ergebnisse aus vollständigen Zählfahrten (vom fahrplanmäßigen Fahrtbeginn bis zum fahrplanmäßigen Fahrtende) zu berücksichtigen.

Zum Vergleich mit den automatisch gewonnenen Fahrradeinstiegs- und Ausstiegszahlen werden nur diejenigen „manuellen“ Zählfahrten herangezogen, welche o. g. Restriktionen erfüllen.

Je Zählfahrt wird sowohl für die Fahrradeinstiege als auch für die Fahrradausstiege die relative Differenz

/𝐹 (cid:3398)𝐹 / (cid:3028) (cid:3040) 𝛥𝑖.𝑟𝑒𝑙 (cid:3404) ⋅100/%/ 𝐹 (cid:3040)

bestimmt.

In ihr bedeuten

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F die automatisch erfasste Anzahl von Fahrrädern (jeweils separat für a Fahrradeinstiege und Fahrradausstiege)

und

F die entsprechende manuell erfasste Anzahl von Fahrrädern (jeweils m separat für Fahrradeinstiege und Fahrradausstiege)

In Anlehnung an VDV-Schrift 457, Version 2.32 (Stand: 11/202504/2023), Kapitel 17.3.1 liegt die geforderte Messgenauigkeit der automatischen Fahrradzählung vor, wenn je Fahrzeugtyp alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: BI_053-037 a. Die Differenzen der Summen der automatischen Zählwerte dürfen sowohl für die Fahrradeinstiege als auch die Fahrradausstiege über alle Halte und alle der einer Vergleichszählung 20 Prozent der manuell gezählten Referenzwerde nicht übersteigen (Test: Globale Unverzerrtheit). b. Zum Nachweis der statistischen Unverzerrtheit ist der Äquivalenztest durchzuführen und nachzuweisen, dass der Äquivalenzbereich von - 0,3 bis

  • 0,3 eingehalten wird (Test: Systematischer Fehler vor Saldenausgleich). Es wird auf MDSB-II_3120_Spezifikation_AFZS, Kapitel 4.7.4.1 verwiesen. c. Die Differenzen der Summen, der auf Basis der automatischen Zählwerte im Hintergrundsystem ermittelten Verkehrsmenge F (Beförderungsfälle) darf über alle Halte und alle Prüffahrten der Vergleichszählung nicht mehr 20 Prozent der manuell gezählten Referenzwerte abweichen (Test: Abweichungen der Beförderungsfälle). Basis für den Vergleich bilden die Summen der Fahrradeinstiege der automatischen Zählwerte nach Berücksichtigung des Wartesaaleffektes sowie nach Saldenausgleich und die Summen der Fahrradeinstiege aus der manuellen Vergleichszählung über alle Halte der Zählfahrten. d. Die Differenzen der Summen, der auf Basis der automatischen Zählwerte im Hintergrundsystem ermittelten Verkehrsleistung Fkm (Fahrradkilometer) darf über alle Halte und alle Prüffahrten der Vergleichszählung nicht mehr 20 Prozent der manuell gezählten Referenzwerte abweichen (Test: Abweichungen der Beförderungsfälle). Basis für den Vergleich bilden die Summen der Fahrradkilometer (Fkm) der automatischen Zählwerte nach Berücksichtigung des Wartesaaleffektes sowie nach Saldenausgleich aus der Fahrradkilometer der manuellen Vergleichszählung über alle Halte der Zählfahrten. Zur Berechnung der Fahrradkilometer werden die Abschnittsbesetzungen, ermittelt aus den Fahrradeinsteiger- und Fahrradaussteigerzahlen nach Berücksichtigung des Wartesaaleffektes sowie nach Saldenausgleich, mit den Abschnittsentfernungen multipliziert. Zur Berechnung der Fahrradkilometer aus der manuellen Vergleichszählung werden die Abschnittsbesetzungen ermittelt aus den manuell gezählten Fahrradeinsteiger- und Fahrradaussteigerzahlen, mit den Abschnittsentfernungen Abschnittsbesetzungen multipliziert. BI_053-037

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Die Überprüfung, ob die Zählgenauigkeit erreicht wurde, erfolgt mit einer Stichprobe entsprechend den o. g. Anforderungen an Stichprobenfehler und statistische Sicherheit, deren netz- und verkehrstypische Auswahl durch das EVU gesichert werden muss.

Die Zählgenauigkeit für F und Fkm muss für die Laufzeit des Verkehrsvertrages gewährleistet werden.

Ergänzend zu Punkten a) bis d) Kriterien sind vom beauftragten Gutachter folgende Auswertungen vorzunehmen: e. Anteil der Haltestellentürereignisse, bei denen die Anzahl der automatisch erfassten Fahrradeinstiege und -ausstiege je Haltestellentürereignis größer ist, als die dazugehörigen automatisch erfassten Personeneinstiege und - ausstiege je Haltestellentürereignis. (Auswertung: Abgleich Personen- und Fahrradzählung auf Ebene Haltestellentürereignis) f. Anteil fehlerhafter Halte, wobei ein einzelnes Ergebnis aller Türen eines Zählfahrzeuges an einem Halt als fehlerhaft gilt, wenn die Abweichung ein oder mehr Fahrräder beträgt. Die Auswertung ist gruppiert nach Anzahl der in der manuellen Zählung je Halt erfassten Fahrradein- bzw. Fahrradausstiege darzustellen. Die Auswertung dient der Information der Auftraggeber zur Genauigkeit der automatischen Fahrradzählung auf Halteebene (Auswertung: Einzelabweichungen auf Ebene Halte). g. Anteil fehlerhafte Fahrten, wobei ein einzelnes Ergebnis alle Halte einer Zählfahrt als fehlerhaft gilt, wenn die Abweichung ein oder mehr Fahrräder beträgt. Die Auswertung ist gruppiert nach Anzahl der in der manuellen Zählung je Fahrt erfassten Fahrradein- bzw. Fahrradausstiege darzustellen. Die Auswertung dient der Information der Auftraggeber zur Genauigkeit der automatischen Fahrradzählung auf Fahrtebene (Auswertung: Einzelabweichungen auf Ebene Fahrt). Die in den Punkten e) bis f) genannten Auswertungen sind rein informatorisch und dienen den Auftraggebern zur Einordnung, bis zu welcher Ebene (Gesamtnetz, Linie, Fahrt, Halt) die Ergebnisse der automatische Fahrradzählung im Rahmen verkehrsplanerischer Zwecke qualitativ sinnvolle Auswertungen ermöglichen.

  1. Weitere Rahmenbedingungen

4.1 Separate Testierung der Systeme der automatischen Fahrradzählung und der automatischen Fahrgastzählung Die Testierung der Genauigkeit der automatischen Fahrradzählung und die Inbetriebnahme der automatischen Fahrradzählung kann unabhängig von der Testierung und Inbetriebnahme des Systems zur automatischen Fahrgastzählung (siehe MDSB-II_3120_Spezifikation_AFZS) erfolgen. Jedoch dürfen erforderliche Anpassungen des Systems zur automatischen Fahrradzählung, welche eventuell zum Zwecke der Optimierung der Genauigkeit Fahrradzählung vorgenommen werden, zu keiner Veränderung einer gemäß MDSB-II_3120_Spezifikation_AFZS bereits gutachterlich bestätigten Zählgenauigkeit des Systems zur automatischen Fahrgastzählung führen.

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4.2 Verfügbarkeit der automatischen Fahrradzählung Im Fall, dass das AFZ-System insgesamt nicht oder nur eingeschränkt verfügbar ist und somit auch keine statistisch belastbaren Ergebnisse der Personenzählung aus dem AFZ-System lieferbar sind, gelten die Regelungen gemäß MDSB- II_3110_Erhebung, Abschnitt 11.2.2, Punkte (11) und (12). Darüber hinausgehende o. g. Vertragsstrafen für die Nichtverfügbarkeit von Daten aus der automatischen Fahrradzählung werden in diesem Fall nicht erhoben. Für den Fall, dass das vom Bieter angebotene AFZ-System a. zur automatischen Personenzählung uneingeschränkt verfügbar ist und statistisch belastbare Ergebnisse der Personenzählung aus dem AFZ-System übermittelt werden, jedoch b. die automatischen Fahrradzählung nicht oder nur eingeschränkt verfügbar ist so c. erfolgt eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Euro je angefangenem Kalendermonat und jedes im Einsatz befindliche Fahrzeug für welches der gutachterliche Nachweis der Einhaltung der geforderten Zählgenauigkeit der automatischen Fahrradzählung nicht erbracht wurde. d. sind Daten aus der automatischen Fahrradzählung – unabhängig von der Testierung des Systems – monatlich gemeinsam mit den Zähldaten aus der automatischen Personenzählung an die Auftraggeber zu übermitteln. Sofern die Daten aus der automatischen Fahrradzählung nicht oder nur eingeschränkt übermittelt werden, erfolgt zusätzlich zu c.) eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 Euro je angefangenem Kalendermonat und jedes im Einsatz befindliche Fahrzeug, für welches keine Zähldaten aus System zur automatischen Fahrradzählung übermittelt werden. Ist das System der automatischen Fahrradzählung nicht oder nur eingeschränkt verfügbar, so sind keine manuellen Fahrradersatzzählungen erforderlich. Besteht jedoch das Erfordernis manuelle Personenzählungen gemäß MDSB- II_3112_Spezifikation_SEV durchzuführen, so ist im Rahmen dessen auch jeweils auch die Zahl der Fahrräder zu zählen / zu erfassen.

4.3 Aufwendungen für Gutachter und Vergleichszählungen Die Kosten für die gutachterliche Prüfung der Genauigkeit der automatischen Fahrradzählung (Gutachterkosten, Aufwendungen der Vergleichszählungen etc.) sind vom Auftragnehmer zu tragen.

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