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Fahrplanmäßige Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Mitteldeutschen S-Bahnnetz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 14:37 (Europe/Berlin)

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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II

Kapitel 11 – Erhebungen

MDSB-II_3110_Erhebung

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  1. Erhebung 11.1 Allgemeine Vorgaben Im Rahmen der Einnahmenaufteilung der Nichtverbundeinnahmen und der Einnahmen- aufteilung der Verbundeinnahmen sowie für planerische Belange sind vom Auftragneh- mer Kenndaten über Fahrgastzählungen und über Verkehrsbefragungen zu erheben und auszuwerten. Zusätzlich sind für planerische Belange vom Auftragnehmer Kenndaten über Fahrradzählungen zu erheben und auszuwerten.

11.2 Zählung Der Bieter muss ein Angebot einreichen, welches die Realisierung der Fahrgastzählungen und Fahrradzählungen mittels Automatischer Fahrgastzählsysteme (AFZS) beinhaltet.

Allgemein (1) Aus der Fahrgastzählung sind folgende Aussagen abzuleiten:  Einsteiger, Aussteiger, Besetzung differenziert nach Haltestelle, Linie, Linien- abschnitt, Linienrichtung, Aufgabenträger und Zeitraum sowie nach den mög- lichen Kombinationen dieser Merkmale.  Verkehrsleistung in Personenkilometern (Pkm) differenziert nach Linie, Linien- abschnitt, Linienrichtung, Aufgabenträger und Zeitraum sowie nach den mög- lichen Kombinationen dieser Merkmale. Aus der Fahrradzählung sind folgende Aussagen abzuleiten:  Anzahl der ein- und aussteigenden bzw. beförderten Fahrräder.  Verkehrsleistung in Fahrradkilometern (Fkm). (2) Die Anforderungen der Komponente “Zählungen” sind in diesem Dokument sowie in  MDSB-II_3111_Spezifikation_Befragung,  MDSB-II_3112_Spezifikation_SEV,  MDSB-II_3113_Erhebungskonzept,  MDSB-II_3114_Datenuebergabe_Erhebung und  MDSB-II_3120_Spezifikation_AFZS  MDSB-II_3121_Spezifikation_AFZS_Fahrrad beschrieben.

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Automatische Fahrgastzählgeräte (Personenzählung) (1) Die Fahrgastzählung ist über den Einsatz von Automatischen Fahrgastzählsystemen (AFZS) zu realisieren. Hierzu sind alle Fahrzeuge mit AFZ-System auszustatten. Eine getrennte Erfassung von 1. und 2. Wagenklasse ist nicht notwendig. Die Anforderun- gen für die Einrichtung von Automatischen Fahrgastzählsystemen in den Fahrzeu- gen, sind in MDSB-II_3120_Spezifikation_AFZS beschrieben und vom Auftragneh- mer für das gesamte Vertragsgebiet zu erfüllen. (2) Der Auftragnehmer hat die Inbetriebnahme der Automatischen Fahrgastzählsysteme sowie die notwendigen Nachweisführungen in enger Abstimmung mit den Auftragge- bern durchzuführen. (3) Im Rahmen der Einführung des AFZ-Systems sind folgende Gutachten bzw. Testate zur Verwendbarkeit der Automatischen Fahrgastzählsysteme mit folgenden Unter- punkten bis möglichst 4 Monate nach Betriebsaufnahme der SPNV-Leistungen im Netz MDSB-II, spätestens jedoch bis zum 15.05.2032 vorzulegen: a) Testat zum Nachweis der Datenkonsistenz und Manipulationssicherheit des Ge- samtsystems (z. B. Datenfluss, Pflege und Einbindung von Fahrplandaten, Zuord- nung der Zähldaten, Übergabe an Auswertungssoftware) b) Testat, dass die vom Auftragnehmer ausgewählte Auswerte- und Hochrechnungs- software die in MDSB-II_3120_Spezifikation_AFZS vorgegebenen Bedingungen zum Hochrechnungsverfahren erfüllt. c) Testat zum Verfahren bei Anwendung von Korrektur- und Ausgleichsfaktoren (z.B. Saldenausgleich, Gütekontrolle mit Verwerfung von Fahrten usw.) Alle Korrektur- und Ausgleichsverfahren sind offen zu legen und mit dem Auftrag- geber sowie – sofern notwendig – unter Einbeziehung weiterer relevanter Partner (z. B. Verkehrsverbünde) abzustimmen. d) Nachweis der Zählgenauigkeit auf Grundlage einer ersten Vergleichszählung und im Falle der Nichteinhaltung der Messgenauigkeit ggf. weiterer zur Nachweisfüh- rung der Erreichung der vorgegebenen Messgenauigkeit notwendiger Vergleichs- zählungen (umfasst Methodik, Planung, Durchführung und die Auswertung der Vergleichszählungen), einschließlich Hochrechnungsergebnisse und Transforma- tionsquote gemäß den Vorgaben der MDSB-II_3120_Spezifikation_AFZS. (4) Im Fall, dass die vom Bieter vorgesehenen Verfahrensweisen, Datenbankmanage- ment- und Hochrechnungssoftware im Rahmen anderer SPNV-Netze durch externe, vom Auftragnehmer (=Eisenbahnverkehrsunternehmen) unabhängige Gutachter tes- tiert wurden, werden diese Testate für die gemäß Abs. (3) lit. a) bis c) genannten Sachverhalte von den Aufgabenträgern unter nachfolgenden Voraussetzungen aner- kannt: a) Das betreffende Testierungsverfahren wurde im Jahr 2024 oder später durchge- führt.

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b) Die anzuerkennenden Testate sowie die der Testierung zugrunde liegenden An- forderungskataloge werden dem Aufgabenträger vorgelegt bzw. liegen diesem vor. c) Der Bieter bestätigt, dass das Gesamtsystem seit der Testierung ohne Unterbre- chung und in Bezug auf die unter Abs. (3) lit. a) bis c) genannten Sachverhalte unverändert vom Bieter betrieben wird. d) Auf Anforderung durch die Auftraggeber testiert ein externer, vom Auftragnehmer unabhängiger Gutachter vor Betriebsaufnahme der gegenständlichen SPNV- Leistungen, dass die unter Abs. (4) lit. b) genannten Testate und Anforderungs- kataloge die Vorgaben dieser Leistungsbeschreibung, insbesondere die Vorga- ben gemäß MDSB-II_3120_Spezifikation_AFZS sowie die Anforderungen des MDV gemäß Kapitel 11.5 vollumfänglich erfüllen. Werden diese Voraussetzungen nicht vor Betriebsaufnahme erfüllt, gelten uneinge- schränkt die Regelungen gemäß Abs. (3). (5) Im Fall die Zählgenauigkeit der AFZS der vom Bieter für die gegenständlichen SPNV- Leistungen vorgesehenen Fahrzeuge im Rahmen anderer SPNV-Netze bereits durch externe, vom Auftragnehmer (=Eisenbahnverkehrsunternehmen) unabhängige Gut- achter nachgewiesen und testiert wurden, können diese Testate für die gemäß Abs. (3) lit. d) genannten Sachverhalte unter Umständen von den Auftraggebern anerkannt werden. Jedoch können die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend benannt werden. Daher hat der Bieter im Angebot an- zugeben, um welchen Betrag sich der Preis der Leistungserstellung einmalig ändert, wenn die Auftraggeber auf eine (erneute) Testierung der gemäß Abs. (3) lit. d) gen- annten Sachverhalte verzichten (siehe MDSB-II_2000_Leistungsverzeichnis). (6) Die Testate sind durch einen externen, vom Auftragnehmer (=Eisenbahnverkehrsun- ternehmen) unabhängigen Gutachter zu erstellen. Der Bieter hat die Kosten für die o. g. Testate in sein Angebot einzukalkulieren. Für die Vergabe der Gutachterleistungen ist vom Auftragnehmer unter Einbeziehung der Auftraggeber ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchzuführen. Das Ergebnis des Vergabeverfahrens sowie die beabsichtigte Vergabeentscheidung des Auftragnehmers ist den Auftraggebern bis spätestens bis zum 01.06.2031 mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat im Rahmen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens ver- gleichbare Angebote von mindestens drei verschiedenen Gutachtern einzuholen oder nachzuweisen, dass dies trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- manns nicht möglich war. Weitergehende vergaberechtliche Verpflichtungen des Auf- tragnehmers bleiben unberührt. Die Beauftragung des Gutachters bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Auf- traggeber. Die Auftraggeber können ihre Zustimmung insbesondere dann verwei- gern, wenn  die Unabhängigkeit des Gutachters vom Auftragnehmer (=Eisenbahnverkehrs- unternehmen) nicht zweifelsfrei nachgewiesen wird oder

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 die fachliche Eignung des Gutachters in Bezug auf die zu vergebenden Gut- achterleistungen nicht zweifelsfrei anhand geeigneter Nachweise belegt ist. Liegt den Auftraggebern bis zum 01.06.2031 kein entsprechender Vergabevorschlag des Auftragnehmers vor, so können die Auftraggeber einen externen, vom Auftrag- nehmer unabhängigen Gutachter benennen. Die Gutachterkosten sind vom Auftrag- nehmer zu tragen. Für den Nachweis der Messgenauigkeit sind die reinen Felderhebungskosten (Vor- bereitung, Durchführung, Auswertung) der Vergleichszählung in o. g. Testatskosten enthalten und von Auftragnehmer zu tragen. (7) Der Auftragnehmer hat nach Betriebsaufnahme der Verkehrsleistungen mit einer Ver- gleichszählung über den externen, vom Auftragnehmer unabhängigen Gutachter den Nachweis zu führen, dass die geforderte Zählgenauigkeit auf Auftragnehmerebene (= Eisenbahnverkehrsunternehmen) eingehalten wird. Die Planung, Durchführung und die Auswertung der Vergleichszählung erfolgen in enger Abstimmung zwischen den Auftraggebern und dem Auftragnehmer durch den externen Gutachter. Weitere Details dazu sind in der Anlage MDSB-II_3120_Spezifikation_AFZS geregelt. Die Zählgenauigkeit des AFZ-Systems muss für die Dauer des Verkehrsvertrages ge- währleistet sein. (8) Die Auftraggeber erhalten auf Anforderung Detailauswertungen der einzelnen Ver- gleichszählfahrten auf Fahrt-, Haltestellen- und Türebene zum Zwecke der Plausibi- litätsprüfung sowie die Endergebnisse der Vergleichszählung. Die Ergebnisse des AFZS-Testierungsverfahrens werden den Auftraggebern im Rahmen einer Ab- schlusspräsentation vorgestellt. (9) Gelingt der Nachweis der Einhaltung der vereinbarten Zählgenauigkeit durch die erste Vergleichszählung nicht, so muss der Auftragnehmer Nachbesserungen vor- nehmen und das AFZS erneut justieren. Die Messgenauigkeit des neu justierten AFZS ist auf Grundlage einer erneuten Vergleichszählung nachzuweisen und von dem externen, vom Auftragnehmer unabhängigen Gutachter, zu testieren. Umfang und Methodik richten sich nach den Anforderungen für manuelle Vergleichszählun- gen (siehe MDSB-II_3120_Spezifikation_AFZS). Die Kosten für diese Vergleichs- zählung (Feldarbeit) und die Testatskosten hat der Auftragnehmer zu tragen. (10) Ergeben sich während der Vertragslaufzeit Anhaltspunkte, dass die testierte Zählge- nauigkeit des AFZS nicht erreicht wird, so können die Auftraggeber zur Prüfung des Sachverhaltes eigene Vergleichszählungen durchführen bzw. beauftragen. Sollten die Ergebnisse dieser Zählungen die Einhaltung der geforderten Zählgenauigkeit nicht bestätigen, so ist das AFZS durch den Auftragnehmer neu zu kalibrieren. Die Messgenauigkeit des neu justierten AFZS ist auf Grundlage einer erneuten Ver- gleichszählung nachzuweisen und von einem externen, vom Auftragnehmer unab- hängigen Gutachter, zu testieren. Umfang und Methodik richten sich nach den Anfor- derungen für manuelle Vergleichszählungen (vgl. MDSB-II_3120_Spezifika- tion_AFZS). Die Kosten für diese Vergleichszählung (Feldarbeit) und die Testatskos- ten hat der Auftragnehmer zu tragen.

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(11) Im Fall, dass das AFZ-System nicht oder nur eingeschränkt verfügbar ist und keine statistisch belastbaren Ergebnisse der Personenzählung aus dem AFZ-System liefer- bar sind, sind manuelle Zählungen (Ersatzzählungen) gemäß den in MDSB- II_3112_Spezifikation_SEV definierten Vorgaben in Verantwortung und auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen. (12) Im Fall, dass das AFZ-System mehr als 18 aufeinanderfolgende Kalendermonate nicht oder nur eingeschränkt verfügbar ist, so erfolgt zudem eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 Euro je angefangenem Kalendermonat der Fristüberschreitung und jedes im Einsatz befindlichem Fahrzeug, für welches keine Daten aus dem AFZ-Sys- tem des Fahrzeuges bereitgestellt werden oder der gutachterliche Nachweis der Ein- haltung der geforderten Zählgenauigkeit der Personenzählung nicht erbracht wurde. Nach Wiederverfügbarkeit des Systems kann ein Neubeginn der Frist von 18 Kalen- dermonaten erst erfolgen, wenn das System einen kompletten Kalendermonat unein- geschränkt verfügbar war.

Automatische Fahrgastzählgeräte (Fahrradzählung) Über die Automatischen Fahrgastzählsysteme (AFZS) ist auch die Zählung von Fahr- rädern zu realisieren. Nähere Spezifikationen zur automatischen Fahrradzählung ist MDSB-II_3121_Spezifikation_AFZS_Fahrrad zu entnehmen.

Fahrgastzählung bei Schienenersatzverkehr Im Fall eines mehr als 28 Tage andauernden Einsatzes eines Schienenersatzver- kehrs gilt MDSB-II_3112_Spezifikation_SEV. Sofern zum Zwecke der Einnahmen- aufteilung in Verkehrsverbünden Zählungen bei SEV mit einer Dauer kleiner/gleich 28 Tage erforderlich sind, so sind für das betreffende Verbundgebiet die diesbzgl. Regelungen des jeweiligen Verkehrsverbundes maßgeblich.

11.3 Befragungen Die Anforderungen an die Befragungen sind in MDSB-II_3111_Spezifikation_Befra- gung geregelt.

11.4 Datenübergabe Die Anforderungen an die Datenübergabe an den Auftraggeber sind in MDSB- II_3114_Datenuebergabe_Erhebung geregelt.

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11.5 Besondere Regelungen der regionalen Verkehrsverbünde Magdeburger Regionalverkehrsverbund GmbH (marego) Für das marego-Tarifgebiet gibt es derzeit keine Vorgaben für Fahrgastzählungen und -befragungen.

Mitteldeutscher Verkehrsverbund (MDV) Für das MDV-Tarifgebiet sind die Vorgaben gemäß MDSB-II_3801_MDV_Hand- buch zu berücksichtigen.

11.6 Verkehrs- und Qualitätserhebungen des Auftraggebers Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Verkehrs- und Qualitätserhebungen durchzu- führen. Diese Erhebungen können vom Auftraggeber selbst oder einem von ihm be- auftragten Unternehmen durchgeführt werden. Der Auftragnehmer muss dem hierfür eingesetzten Personal die kostenfreie Nutzung der Züge ermöglichen sowie dem Auf- traggeber die zur Planung, Durchführung und Auswertung der Verkehrs- und Quali- tätserhebung notwendigen Daten zur Verfügung stellen. Die Kosten für die Erhe- bungen selbst trägt der Auftraggeber.

11.7 Verkehrserhebungen des Auftragnehmers Führt der Auftragnehmer über die gemäß den Vorgaben dieser Leistungsbeschrei- bung (inkl. Anlagen) durchzuführenden Erhebungen weitere Fahrgasterhebungen durch, so informiert er den Auftraggeber zum frühestmöglichen Zeitpunkt über Zeit- punkt und Umfang der vorgesehenen Erhebung. Die Ergebnisse der Erhebungen sind dem Auftraggeber auf Antrag mitzuteilen. Der Auftraggeber ist berechtigt an Ver- kehrserhebungen des Auftragnehmers teilzunehmen.

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