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Kapitel 9 – Einnahmeaufteilung
MDSB-II_3090_Einnahmen_und_Einnhamenaufteilung
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- Einnahmen und Einnahmenaufteilung
9.1 Allgemeines
(1) Sämtliche Fahrgeldeinnahmen des Auftragnehmers aus den zu erbringenden Ver- kehrsleistungen im Vertragsgebiet stehen den Auftraggebern zu. Einnahmen in die- sem Sinne sind die aus der Erbringung der Vertragsleistungen des MDSB II-Netzes entstandenen kassentechnischen Einnahmen des Auftragnehmers aus dem Verkauf von Fahrausweisen auf Grundlage der Tarife im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 AEG sowie MDSB-II_3060_Tarife zuzüglich der positiven oder negativen Zuweisungen der Verkehrsverbünde und Tarifkooperationen auf Grundlage des jeweils geltenden Einnahmenaufteilungsvertrages der betreffenden Verkehrsverbünde/Tarifkooperati- onen, sowie Zuweisungen aus sonstigen Einnahmenaufteilungsverträgen, die ge- setzlichen Ausgleichszahlungenan den Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Absätze (3) und (4) sowie sonstige Ausgleichsleistungen für entgangene Fahrgeld- einnahmen. Der Auftragnehmer wird über das Anreizsystem an der Entwicklung der Fahrgeldeinnahmen beteiligt. Dieses wird in MDSB-II_4120_Anreizsystem erläu- tert. Einnahmen aus dem erhöhten Beförderungsentgelt verbleiben beim Auftrag- nehmer. Sonstige Einnahmen, z. B. aus Werbung, verbleiben beim Auftragnehmer.
(2) Zur Abrechnung herangezogen werden jeweils die Nettoeinnahmen. Nettoeinnah- men sind die Bruttoeinnahmen gem. Absatz (1) ohne Mehrwertsteuer. Weitere Min- derungen, z. B. Vertriebsprovisionen, sind nicht in Abzug zu bringen. Die Nettoein- nahmen gemäß Satz 2 und 3 werden auch als Erlöse oder Fahrgelderlöse bezeich- net.
(3) Die Beförderung von schwerbehinderten Menschen gemäß § 228 SGB IX ist zu ge- währleisten. Der Auftragnehmer kann entsprechende Ausgleichsmittel nach § 228 Abs. 7 SGB IX bzw. etwaigen landes- oder bundesrechtlichen Nachfolgeregelungen beantragen.
Die Einnahmen aus der Gewährung der Ausgleichsmittel durch die Länder und den Bund verbleiben für die Gebiete der Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg beim Auftragnehmer.
Für das Gebiet des ZVNL gilt: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Aus- gleichsmittel nach § 231 ff SGB IX zu beantragen. Die Einnahmen aus der Gewährung der Ausgleichsmittel durch die Länder und den Bund stehen dem ZVNL zu. Hat der Auftragnehmer schuldhaft unterlassen, diese Mittel zu beantragen und diese Ein- nahmen folglich tatsächlich nicht erhalten, erstattet der Auftragnehmer dem ZVNL daraus resultierende Mindereinnahmen. Über die Höhe der beantragten und be- schiedenen Einnahmen aus der Gewährung dieser Ausgleichsmittel ist dem ZVNL ein geeigneter Nachweis vorzulegen.
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(4) Die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs ist Bestandteil der Leistungserbringung, d. h. der Auftragnehmer verzichtet darauf, Mit- tel nach § 6a AEG 1951 zu beantragen. Ausgenommen davon sind Ausgleichsleis- tungen, die auf Grundlage § 1 Abs.1a ÖPNVFinAusG Sachsen gewährt werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, hierfür Ausgleichsleistungen zu erlangen. Die Einnah- men aus der Gewährung dieser Ausgleichsleistungen stehen dem Vertragspartner zu, dem gemäß Absatz (1) die Einnahmen zustehen. Die Einnahmen werden nach dem Belegenheitsprinzip aufgeteilt. Hat der Auftragnehmer schuldhaft unterlassen, diese Ausgleichsleistungen zu erlangen und diese Einnahmen folglich tatsächlich nicht erhalten, erstattet der Auftragnehmer den Auftraggebern daraus resultierende Mindereinnahmen.
(5) Die Einnahmen gemäß den Absätzen (1) bis (4) sind vom Eisenbahnverkehrsunter- nehmen zu vereinnahmen und werden nach Maßgabe von MDSB-II_4130_Vergü- tung bei der Berechnung des Vergütungsanspruches berücksichtigt.
(6) Der Auftragnehmer wird den Auftraggebern die ihm aus den Erhebungen gemäß MDSB-II_3110_Erhebung vorliegenden Daten in EDV-aufbereiteter Form und als Rohdaten zur Verfügung stellen.
(7) Jeder Auftraggeber kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Prüfung der Anga- ben des Auftragnehmers kostenlos die Erhebungs-, Vertriebs- und Einnahmedaten nutzen, die die Linien betreffen, an denen er beteiligt ist. Die Auftraggeber werden diese Daten unter anderem zur Tarifkalkulation, für Einnahmeprognosen, für Ver- kehrsplanungen und zu Marketingzwecken nutzen. Für die Verwendung dieser Da- ten im Rahmen eines zukünftigen Vergabeverfahrens gilt die Zustimmung des Auf- tragnehmers als erteilt. Gleiches gilt für die Verwendung dieser Daten im Rahmen der jeweils geltenden Einnahmenaufteilungsverfahren.
(8) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Angaben gemäß der Ab- sätze (5) bis (6) ordnungsgemäß und sorgfältig ermittelt sind. Die Auftraggeber sind berechtigt, die Angaben zu prüfen und gegebenenfalls durch eine von ihnen zu be- stimmende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testieren zu lassen. Die Kosten für das Testat werden auf Nachweis von den Auftraggebern erstattet, die der Auswahl des Wirtschaftsprüfers zugestimmt haben.
(9) In MDSB-II_3091_Vertriebsdaten_Erlösdaten sind die Vertriebsdaten der Jahre 2019 und 2023 sowie die Erlösdaten der Jahre 2019 sowie 2023 – 2024 aus dem bestehenden Verkehrsvertrag zur Information dargestellt.
9.2 Einnahmenaufteilung
(1) Verbundunabhängige Einnahmen stehen den Auftraggebern anteilig auf Basis Pkm nach dem Belegenheitsprinzip zu, es sei denn die Vertragspartner einigen sich ein-
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vernehmlich auf ein hiervon abweichendes Verfahren. Dieses gilt auch für Einnah- men aus allen weiteren Kooperationsverträgen (z. B. Schülerferienticket, Semester- tickets).
(2) Die Grundsätze der Einnahmenaufteilung in den Verkehrsverbünden richten sich nach den Vorgaben der einzelnen Verkehrsverbünde.
(3) Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung der Einnahmen aus den Verbundtarifen wie folgt, es sei denn die Vertragspartner einigen sich einvernehmlich auf ein hiervon abweichendes Verfahren.
Verbundeinnahmen DTV Die Einnahmen aus dem DTV inkl. der Kooperationen (z. B. Fernverkehr) werden nach den in der DTVG vereinbarten Regelungen den Auftraggebern zugeordnet. (Auf Modul MDSB-II_3060_Tarife, Kap. 6.2 Absatz (1) wird verwiesen.)
Verbundeinnahmen MDV
Die Einnahmen aus dem Verkehrsverbundtarif innerhalb des MDV werden den Auftraggebern auf Basis der Tarifzoneneinnahmen zugeordnet. Die Einnah- menaufteilung richtet sich nach den im MDV abgeschlossenen Verträgen. Bei- gefügt ist die Fassung der 2. Fortschreibung ab 01.01.2018 in MDSB- II_3801_MDV_Handbuch.
Verbundeinnahmen marego
Die Einnahmen aus dem Verbundtarif marego werden dem Auftraggeber Land Sachsen-Anhalt zugeordnet. Die Einnahmenaufteilung richtet sich nach den im marego-Verkehrsverbund abgeschlossenen Verträgen (vgl. MDSB- II_3802_marego-Informationen).
Verbundeinnahmen VBB
Alle kassentechnischen Einnahmen stehen vorbehaltlich den Einnahmenauf- teilungen dem EVU zu und werden bei der Berechnung des Vergütungsan- spruches berücksichtigt.
Das EVU nimmt am VBB-Einnahmenaufteilungsverfahren teil und unterzeich- net den Einnahmenaufteilungsvertrag für den Verkehrsverbund Berlin-Bran- denburg in der jeweils gültigen Fassung (vgl. MDSB-II_3806_VBB_EAV). Das EVU ist Gläubiger bzw. Schuldner der Ansprüche aus der Einnahmenauftei- lung. Das EVU hat sich so zu verhalten, als würde es das vollständige Erlösri- siko selbst tragen. Die Vertretung in den entsprechenden Gremien erfolgt in Abstimmung mit der VBB GmbH.
Weitere Tarifkooperationen
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Finden zwischen dem Auftragnehmer und anderen Verkehrsunternehmen wei- tere Einnahmenaufteilungen statt, die im MDSB II-Netz Anwendung finden, weist der Auftragnehmer den Auftraggebern die daraus resultierenden Aus- gleichszahlungen unverzüglich in prüfbarer Form nach, beispielsweise durch Vorlage des Testats der Einnahmenaufteilung. Die Zuordnung dieser Einnah- men auf die einzelnen Auftraggeber erfolgt anhand von Personenkilometern nach dem Belegenheitsprinzip, es sei denn die Vertragspartner einigen sich einvernehmlich auf ein hiervon abweichendes Verfahren.
9.3 Einnahmenaufteilungsverträge und Mitwirkung in Verbünden
(1) Soweit nicht anders geregelt, führt der Auftragnehmer die Verhandlungen zu Ein- nahmenaufteilungsverträgen und sonstigen Kooperationsverträgen, die Auswirkun- gen auf die Einnahmegröße und -entwicklung der aufgrund dieses Vertrages er- brachten Verkehrsleistungen haben, solange eigenverantwortlich, wie die Auftrag- geber nicht gegenüber dem Auftragnehmer erklären, diese Verhandlungen eigen- ständig führen zu wollen. Der Auftragnehmer unterrichtet die betroffenen Auftragge- ber unverzüglich über den jeweiligen Stand der Verhandlungen. Den Auftraggebern ist es gestattet, an diesen Verhandlungen teilzunehmen. Die Auftraggeber haben das Recht, diese Verhandlungen auch eigenständig zu führen. Dies erfolgt in Ab- stimmung mit dem Auftraggeber.
(2) Der Auftragnehmer darf Einnahmenaufteilungsverträge und sonstige Kooperations- verträge, die Auswirkungen auf die Einnahmegröße und -entwicklung der aufgrund dieses Vertrages erbrachten Verkehrsleistungen haben, nur mit vorheriger schriftli- cher Zustimmung der betroffenen Auftraggeber schließen. Der Auftragnehmer wird die jeweils betroffenen Auftraggeber auf deren Wunsch hin zur Vornahme von Ver- handlungen mit Verbünden, Tarifkooperationen etc. zur Einnahmenaufteilung im Gebiet des MDSB II-Netzes bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Pflicht zur Selbstvornahme vorgenannter Handlun- gen und begründet kein Auftragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggebern.
(3) Absätze (1) und (2) gelten entsprechend für die Durchführung von Verkehrserhe- bungen, die zur Einnahmenermittlung der aufgrund dieses Vertrages erbrachten Verkehrsleistungen durchgeführt werden.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem MDV (vgl. auch MDSB-II_3060_Tarife) beizutreten oder eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abzuschließen und nimmt am praktizierten MDV-Einnahmenaufteilungsverfahren teil. Im Falle des Bei- tritts unterzeichnet der Auftragnehmer den Einnahmenaufteilungsvertrag für den MDV in der jeweils gültigen Fassung. Er ist Gläubiger bzw. Schuldner der Ansprüche aus der Einnahmenaufteilung. Der Auftragnehmer hat sich während der Vertrags- laufzeit so zu verhalten, als trüge er das vollständige Erlösrisiko. Der Auftragnehmer übt das ihm nach § 11 Abs. 1 des MDV-Einnahmeaufteilungsvertrages erteilte Recht
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in der Weise aus, dass er die Rechte aus dem Einnahmeaufteilungsvertrag gemein- sam mit den zuständigen Auftraggebern ausübt. Die Mitwirkung in entsprechenden Gremien erfolgt im Einvernehmen mit der NASA GmbH. Die Ausübung des Stimm- rechts – bezogen auf alle Fragen der Tarifentwicklung und der Einnahmenaufteilung – im Aufsichtsrat und in der Gesellschafterversammlung des MDV erfolgt für diese Teilleistungen nur nach vorheriger Zustimmung der NASA GmbH. Der Auftragneh- mer räumt dem Auftraggeber, soweit im MDV keine Beschlüsse dem entgegenste- hen, das Recht ein, anstelle des Auftragnehmers in den zuständigen Ausschüssen und Arbeitsgruppen des MDV bzw. anderer Tarifkooperationen die Verhandlungen über die Anpassung der Tarife und Tarifgestaltung sowie über die Gestaltung und Abänderung der Einnahmenaufteilung zu führen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge zu Ta- rif- und Einnahmenaufteilungsfragen umfassend zu unterrichten. Die Interessen des Auftragnehmers sind im Sinne dieses Vertrages in angemessener Art und Weise zu berücksichtigen. Hierzu werden die Vertragspartner eine enge und umfassende Ab- stimmung vornehmen.
(5) Der Absatz (4) gilt entsprechend für die DTVG, den Magdeburger Regionalverkehrs- verbund marego und den Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (vgl. auch MDSB- II_3060_Tarife). Bei wesentlichen erlösrelevanten Tarifthemen (z. B. Einführung neuer Tarifprodukte) wird der Auftragnehmer den Sachverhalt mit seinen – soweit abschätzbaren – Auswirkungen im Hinblick auf die Nachfrage- bzw. Erlösentwick- lung fachlich aufbereiten und den betroffenen Auftraggebern so frühzeitig wie mög- lich zur Zustimmung vorlegen.
(6) Der Beitritt zu einem Verkehrsverbund oder der Abschluss eines Kooperationsver- trages mit einem Verkehrsverbund in den Verbundgebietsgrenzen bei Abgabe des Angebots begründet keine Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber den Auftrag- gebern auf den Ausgleich von Durchtarifierungs- oder Harmonisierungsverlusten o- der sonstigen verbundbedingten Aufwendungen.
(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alles in seiner Macht stehende zu unternehmen, um alle Abrechnungen aus Einnahmenaufteilungs- und Vertriebsverträgen zeitnah inhaltlich zu prüfen und ggf. zu beanstanden. Eine reine Weiterleitung an die Auf- traggeber bzw. ein Verweis auf eine nachgelagerte Prüfung durch die Auftraggeber reicht dabei nicht aus.
(8) Der Auftragnehmer muss nach Aufforderung der Auftraggeber nachweisen, dass er eigenverantwortlich alle Möglichkeiten, einschließlich der Anrufung der zuständigen Behörden und etwaiger Rechtsmittel, genutzt hat, um eine leistungsgerechte Auftei- lung der Einnahmen und Vergütung des Vertriebs zu bewirken. Zudem geht der Auf- tragnehmer auf Aufforderung der Auftraggeber außergerichtlich und gerichtlich ge- gen die Aufteilung der Einnahmen und Vergütung des Vertriebs vor, wenn diese der Auffassung sind, dass diese unangemessen oder missbräuchlich ausgestaltet sind. Die Auftraggeber übernehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
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Rechtsverteidigung notwendigen Kosten, soweit der Auftragnehmer auf Aufforde- rung der Auftraggeber außergerichtlich oder gerichtlich vorgeht und die Auftragge- ber eine Kostenübernahme zuvor schriftlich zugesagt haben. Der Auftragnehmer hat bei der Führung von Verfahren oder Prozessen den Weisungen der Auftraggeber Folge zu leisten. Den Auftraggebern ist auf Verlangen Prozessstandschaft einzuräu- men. Wird eine unangemessene oder missbräuchliche Ausgestaltung der Einnah- menaufteilung oder Vertriebsvergütung rechts- oder bestandskräftig festgestellt, ste- hen die Einnahmen den Aufgabenträgern in der Höhe zu, wie sie nach angemesse- ner und nicht missbräuchlicher Ausgestaltung anfallen. Dies gilt nicht, wenn und so- weit der Auftragnehmer gegenüber den Auftraggebern nachweist, dass ein An- spruch des Auftragnehmers auf rechtmäßige Einnahmenaufteilung oder Vertriebs- vergütung auch nach Inanspruchnahme aller ihm zur Verfügung stehenden außer- gerichtlichen und gerichtlichen Möglichkeiten ausgeschlossen ist.
(9) Die Regelungen des Absatzes (8) Sätze 2 bis 5 gelten bei aus Sicht der Auftragge- ber unangemessenen oder missbräuchlichen Einnahmenaufteilungen oder unbilli- gen Behinderungen entsprechend.
9.4 Übergabe und Dokumentation von Einnahmedaten
(1) Es ist ein monatlicher Einnahmenbericht zu übergeben. Der Einnahmenbericht ist eine Zusammenstellung aller Zuweisungen aus Einnahmenaufteilungsverträgen und Ausgleichszahlungen gemäß Kap. 9.1 Absatz (1), aus der der jeweilige Einnahmen- anspruch je Aufgabenträgergebiet hervorgeht. Die Erstellung des Einnahmenbe- richts sowie der Versand an die Auftraggeber erfolgt jeweils zum 15. des übernächs- ten Monats. Die zugrunde liegenden Abrechnungen der jeweiligen Abrechnungsstel- len sind dem Einnahmenbericht beizufügen. Es ist darüber hinaus darzustellen, ob es sich jeweils um vorläufige oder endgültige Angaben handelt. Sofern die Zuwei- sungen der beteiligten Verkehrsverbünde aus den Einnahmenaufteilungsverträgen nicht bis zum 15. des übernächsten Monats vorliegen, sind diese unmittelbar nach Vorliegen der Zuweisungen zu melden. Dasselbe gilt für eventuelle Korrekturabrech- nungen. Ungeachtet dessen hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mitglied- schaft in den Gremien der beteiligten Verkehrsverbünde alles in seiner Macht ste- hende zu unternehmen, um eine zügige Einnahmenaufteilung der Verbundeinnah- men zu gewährleisten. Gleiches gilt in Bezug auf eine zügige Einnahmeaufteilung aus übrigen Kooperationsverträgen. (2) Die Übergabe des Einnahmeberichts erfolgt elektronisch unter Einhaltung des in MDSB-II_3092_Muster_Erloesmeldung vorgegebenen Formats. Das Format der Datenübergabe wird gemeinsam zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und dem Auftragnehmer weiterentwickelt. (3) Sofern ein Verkehrsverbund oder eine Tariforganisation die Möglichkeit der elektro- nischen Einsichtnahme in die Einnahmendaten des Verkehrsverbundes / der Tarif-
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organisation für dieses Netz bietet, ist den jeweils einnahmenberechtigten Auftrag- gebern ein uneingeschränktes Zugangsrecht einzuräumen. Zum Zeitpunkt der Aus- schreibung ist dies unter anderem der Erlösmonitor der DTVG. (4) Der Auftragnehmer erstellt nach Abschluss eines Kalenderjahres eine Zusammen- stellung seiner kassentechnischen und sonstigen Einnahmen und Zuweisungen (brutto und netto), aus der der jeweilige Einnahmenanspruch je Aufgabenträgerge- biet für dieses Kalenderjahr hervorgeht. Diese Zusammenstellung erfolgt in der Art und Weise, wie es für die monatlichen Meldungen gemäß Abs. (1)Fehler! Verweis- quelle konnte nicht gefunden werden. vorgesehen ist. Die jährliche Zusammenstel- lung ist bis zum 28. Februar eines Folgejahres zu übermitteln. Kap. 9.1 Abs. (8) gilt entsprechend. Die zugrunde liegenden Abrechnungen der jeweiligen Abrechnungs- stellen sind dem Jahreseinnahmenbericht beizufügen, sofern dies nicht bereits mit den monatlichen Berichtspflichten abschließend erfolgte. Es ist darüber hinaus dar- zustellen, ob es sich jeweils um vorläufige oder endgültige Angaben handelt. BI_023-
027 (5) Sofern und solange die jährliche Zusammenstellung nach Absatz (4) vorläufige An- gaben enthält, ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf eine zügige endgültige Abrech- nung hinzuwirken. Aktualisierungen sind den Auftraggebern unverzüglich mitzutei- len. (6) Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß MDSB-II_4130_Vergütung, Kap. 8.
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