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Kapitel 8 – Fahrgastinformation
MDSB-II_3080_Fahrgastinformation
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8 Fahrgastinformation BI_026-036
8.1 Fahrgastinformation in und an den Fahrzeugen
(1) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die akustischen und visuellen Fahrgas- tinformationen in und an den Fahrzeugen in allen Situationen (Regel- und Störungs- fall) einheitlich gestaltet, verlässlich und konsistent sind.
(2) Über ein separates Datennetzwerk ist sicherzustellen, dass der Auftragnehmer auf den Fahrzeugen jeweils unternehmensspezifische Anpassungen des Anzeigenlay- outs sowie der Anzeige- und Ansageparameter für die über das Fahrgastinformati- onssystem zu übermittelnden Daten bzw. Informationen vornehmen kann, ohne die Fahrzeugzulassung zu beeinflussen oder dies der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen zu müssen.
(3) Die Übertragungsraten-/mengen für das Datennetzwerk der Fahrgastinformation sind vom Hersteller basierend auf den Anforderungen in diesem Kapitel zu ermitteln. Die zulässigen Übertragungsraten bzw. -mengen der zu verbauenden Hardware sind dabei so zu wählen, dass gegenüber den ermittelten Werten eine Verdoppelung aufgrund späterer zusätzlicher Anforderungen und Anwendungen möglich ist.
(4) Das FIS (Fahrgastinformationssystem) nutzt zur Steuerung und Ausgabe automati- sierter Informationen tagesaktuelle Fahrplandaten, Echtzeitdaten (z. B. Ankunfts- /Abfahrtsprognosen, Gleiswechsel, Echtzeit-Anschlussinformationen, Sonderinfor- mationen der Landseite und Echtzeit-Auslastungsinformationen) und weitere zug- spezifische Inputdaten aus der Fahrzeugsteuerung/verschiedener Fahrzeugkompo- nenten (wie z. B. Fahrzeugortung, Zugnummer, Türöffnungen, Geschwindigkeit, Weg).
(5) Die Systemarchitektur ist modular und updatefähig zu gestalten (Software-Updates OTA möglich).
(6) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das FIS über eine Selbstüberwachung mit Fehlerdiagnose (z.B. Pixelfehler, Kommunikationsausfall) verfügt, mit dem Ziel opti- sche und visuelle Fehler umgehend zu erfassen und automatisch an nachfolgende Instanzen (u.a. Zuginstandhaltungssystem) weiterzuleiten.
(7) Der Auftragnehmer hat den Auftraggebern vor Betriebsaufnahme ein schlüssiges FIS-Konzept (Akustik und Anzeige innen und außen) zur Abstimmung vorzulegen. Bestandteil hierbei sind mindestens die folgenden Betriebsfälle:
Begrüßung/Verabschiedung Flügeln/Vereinigen Stärken/Schwächen
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Durchbinden Haltausfall/Zusatzhalt Bedarfshalt Einkürzen Einkürzen mit Verweis auf SEV Folgefahrt Wagen(kasten)scharfe Auslastung Unbekannte Fahrt Schleifenfahrt Sichelfahrt Mehrfachtraktion Kopf machen Sonderanzeigen Sonderansagen Abbringerlisten Unterschiedliche Einstiegshöhe Halt an zu kurzen Bahnsteigen Halt an zu niedrigen Bahnsteigen Werbeinhalte Webeinhalte BI_012-014
(8) Bei Systemstörungen ist ein Notbetriebsmodus mit statischer Anzeige vorzusehen (nächster Halt + Ziel).
(9) Das FIS muss es ermöglichen, frei gestaltete Grafik- und Videodateien sowie Web- Inhalte als Einblendung im hierfür vorgesehenen Status der Fahrt darstellen zu kön- nen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass derartige Inhalte spätestens 24 Stunden nach Bereitstellung durch die Auftraggeber auf den Fahrzeugen ausge- spielt und innerhalb derselben Frist nach Aufforderung auch wieder deaktiviert wer- den können. Der Auftragnehmer kann über das System nach Abstimmung mit den Auftraggebern auch eigene Inhalte ausspielen.
(10) Grundlage für die Fahrgastinformation ist das als Anlage MDSB-II_3081_Fahrgas- tinformation_FGI-Handbuch_VBB beigefügte VBB-Handbuch in der Fassung 02/2026 für die nachfolgend benannten Kapitel. Bei der Umsetzung rechtzeitig vor Betriebsaufnahme kann nach Zustimmung des Auftraggebers alternativ die dann aktuelle Fassung des VBB-Handbuchs verwendet werden.
Folgende Kapitel des VBB-Handbuchs sind anzuwenden1:
1 Anstelle des Bahn-Logos des VBB (rote Raute) ist stets das Zug-Logo (grünes abgerundetes Rechteck) zu verwenden. Alle Pro- duktsignets werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
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2.2.5. Status während der Fahrt
2.2.6. Auslastungsinformation
2.3. Informationen in anderen Sprachen
4.1.2.4 Kennzeichnung unterschiedlicher Einstiegshöhen
4.2.2. Dynamische Fahrgastinformation an und in Fahrzeugen außer 4.2.2.3. Platzierung von Flachbildschirmen und elektronischen Laufbändern
4.3. Akustische Hinweise
4.5. Regelfahrplanabweichung
8.1.2 Außenanzeiger
(1) Sämtliche Anforderungen beziehen sich sowohl auf Gebraucht- als auch Neufahr- zeuge.
(2) Außenanzeigen zur Beschilderung der Liniennummer einschließlich der entspre- chenden Farbpille, Fahrtziel und ggf. Fahrtroute gemäß VBB-Handbuch sind an Fahrzeugfront, Fahrzeugende sowie beidseitig an jedem Wagenkasten auch an den Fahrzeuglängsseiten in der Nähe der Türen vorzusehen (siehe Anlage MDSB- II_3081_Fahrgastinformation_FGI-Handbuch_VBB in der Fassung 02/2026, Ka- pitel 4.2.2.1 Dynamische Fahrgastinformation an Fahrzeugen).
(3) Die Anzeigen müssen folgende Eigenschaften aufweisen:
LED-Technologie,
blend- und spiegelfrei,
hochauflösend, energiesparend und selbstleuchtend
Vollfarbig auf schwarzem Grund
eindeutig lesbar bei direkter Sonneneinstrahlung, Nachtbetrieb und schlechten Witterungsbedingungen,
möglichst ohne Lauftexte,
Schriftgröße, Schriftfont, Beleuchtungsstärke und Kontrast müssen die Vorgaben
der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen Fassung der TSI PRM bzw. deren Nachfolgeregelung erfüllen. BI_052-074
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(4) Alle Anzeiger müssen eine MTBF (Mean Time Between Failures) von mindestens 50.000 Stunden aufweisen.
(5) Schriftgröße, Schriftart, Leuchtdichte und Farbkontraste sind so zu wählen, dass die Informationen auch für sehbehinderte Fahrgäste möglichst selbstständig lesbar sind.
(6) Die Anzeigen müssen je nach Fortschritt der jeweiligen Fahrt aktualisiert werden.
(7) Es ist möglich, während des Fahrtverlaufes mehrere, verschiedene Fahrtziele anzu- zeigen. Ein Wechsel der am und im Fahrzeug geschilderten Fahrtziele kann sowohl während eines Halts als auch während der Fahrt zwischen zwei Halten jederzeit und ohne umfangreiche Bedienhandlungen erfolgen.
(8) Sämtliche Anzeiger können separat angesteuert werden.
(9) Nachträgliche Änderungen an den Fahrtziel- und Linienangaben, der Pillenfarbe so- wie am Verlauf der Linienwege müssen für die Auftraggeber kostenfrei durchgeführt werden und zur Inbetriebnahme der jeweiligen Änderung vollumfänglich zur Verfü- gung stehen.
(10) Bei Flügelungen oder Schwächen ist eine getrennte Zugzielanzeige aller beteiligten Zugeinheiten vorzusehen. Zugverbände müssen mit unabhängigen Zielen/Linien- wegen je Zugeinheit angesteuert werden können.
(11) Im Falle der Schwächung werden allen Zugeinheiten mit dem finalen Ziel des Zugs in der oberen Zeile beschildert. In der unteren Zeile ist ein Hinweis auf die Schwä- chung zu finden. Beispiel: „Hinterer Zugteil endet in Musterstadt“.
(12) Im Falle der Flügelung wird jede Zugeinheit in der oberen Zeile mit seinem eigenen Ziel beschriftet. In der unteren Zeile werden die via-Halte aufgeführt.
(13) Für den Fall, dass das Fahrzeug bei Anfahrt auf die Endstation anschließend wei- terfährt und eine Einstiegsmöglichkeit besteht, werden auf den Außenanzeigern be- reits die Fahrplandaten der neuen Fahrt angezeigt.
(14) Ist das Fahrzeug in Anfahrt auf die Endstation und fährt von dort vorerst nicht weiter, erscheint auf den Außenanzeigern die Information „Bitte nicht einsteigen“.
(15) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die mit den Auftraggebern abgestimmten An- schlüsse akustisch und visuell kommuniziert werden. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die mit den Auftraggebern abgestimmten Anschlüsse unter Berücksich- tigung der Wartezeitvorschriften technisch gesichert werden.
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8.1.3 Innenanzeiger
(1) Sämtliche Anforderungen beziehen sich sowohl auf Gebraucht- als auch Neufahr- zeuge.
(2) Die Innenanzeigen sind individuell vom FIS-Fahrzeugserver über standardisierte Netzwerkprotokolle ansteuerbar; somit sind unterschiedliche Inhalte in den Berei- chen des Fahrgastraums darstellbar.
(3) In jedem Wagen des Fahrzeugs sind dynamische Innenanzeigen in Form von Flach- bildschirmen angebracht. Im Fahrzeug befinden sich maximal drei Typen von Innen- anzeigen, differenziert nach Einbauposition:
a. Innenanzeigen in Deckengondeln, b. Innenanzeigen in Wandflächen, c. Innenanzeigen an Windfängen
Die Innenanzeigen Typ a. und Typ b. werden regelmäßig im Fahrzeug eingebaut. Innenanzeigen Typ c. werden nur zusätzlich an spezifischen Positionen im Fahrzeug eingesetzt, falls mit den Innenanzeigen Typ a. und Typ b. keine Lesbarkeit erzeugt werden kann. Bei Gebrauchtfahrzeugen werden die Innenanzeigen Typ a., b. und c gleichwertig gesehen, so dass ggf. auf Typ b. verzichtet werden kann.
(4) Die Innenanzeigen Typ a. gemäß 8.1.3 (3) a
beinhalten zwei identische Anzeigeflächen, mit entgegengesetzter Ausrichtung, befinden sich an der Decke jedes Drängelraums von einstöckigen Wagen, sind in einem Winkel von 25° bis 40° zum Innenraum hin angeordnet.
(5) Die Innenanzeigen Typ b. gemäß ID 8.1.3 (3) b
befinden sich an allen Führerraumrückwänden, Wagenkastenendwänden und Toilettenwänden, sind vorzugsweise bündig eingelassen in die jeweilige Wand.
(6) Die Innenanzeigen Typ c. gemäß 8.1.3 (2) c
befinden sich an Windfängen sind additiv vor den Glasflächen platziert, haben eine maximale Tiefe von 30 mm.
(7) Die Innenanzeigen sind quer zur Fahrzeuglängsrichtung im Querformat eingebaut.
(8) Die Lebensdauer der Innenanzeiger beträgt mindestens 15 Jahre oder 50.000 Be- triebsstunden.
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(9) Die Anzahl und Anordnung der Innenanzeigen muss so ausgelegt werden, dass sie von mindestens 80% der Sitzplätze (Fest- und Klappsitze, Lehnhilfen) sowie allen Rollstuhlplätzen mit maximaler Kopfdrehung um 90° im Fahrgastraum für die Fahr- gäste gut lesbar sind. Zur Sicherstellung einer optimalen Lesbarkeit sind die derzeit aktuellen Vorgaben der TSI PRM zu den Anzeigeinhalten, zur Lesbarkeit und zur Zeichenhöhe in Abhängigkeit der Leseentfernung einzuhalten.
(10) Im Fahrzeug werden Innenanzeigen mit einheitlichen Seitenverhältnissen und An- zeigeflächengrößen verwendet, es sind maximal zwei unterschiedliche Seitenver- hältnisse und Anzeigeflächengrößen zulässig.
(11) Die Innenanzeigen haben eine durchgehende sichtbare Anzeigefläche von mindes- tens 18 dm² und mindestens 260 mm Höhe.
(12) Die Innenanzeigen verfügen über eine Auflösung von mindestens 70 PPI (Pixel pro Inch).
(13) Der Betrachtungswinkel ist mindestens 89/89/89/89 Grad (CR >= 10)
(14) Die Anzeigen müssen mindestens 16,7 Mio. Farben und Bewegtbilder darstellen können.
(15) Das Deckglas der Innenanzeigen besteht aus schlagfestem Glas.
(16) Die Oberfläche der Innenanzeigen ist optisch entspiegelt.
(17) Alle Anzeigen haben eine Leuchtdichte von mindestens 300 cd/m², die sich der Um- gebungshelligkeit anpassen kann.
(18) Die Innenanzeigen verfügen über Optical Bonding oder bieten durch ihre Eigen- schaften ein mit Optical Bonding vergleichbares Anzeigeerlebnis (insbesondere ho- her Kontrast und brillante Darstellung ohne übermäßige Helligkeitsemittation, Farb- treue, Minimierung des Luftspalts zw. Sensor und TFT).
(19) Die Innenanzeiger haben eine wartungsfreundliche Konstruktion (z.B. Frontöffnung oder Schnellwechselrahmen).
(20) Die Inhalte auf den Anzeigern sind gemäß VBB-Handbuch darzustellen (siehe An- lage MDSB-II_3081_Fahrgastinformation_FGI-Handbuch_VBB in der Fassung 02/2026, Kapitel 4.2.2.2 Dynamische Fahrgastinformation auf Flachbildschirmen).
(21) Durch den Einsatz eines modernen FIS-Systems ist eine schnelle und flexible An- passung aller Bestandteile des Layouts und Designs möglich.
(22) Das FIS-System muss in den hierfür vorgesehenen Status gemäß VBB-Handbuch frei gestaltete Grafik- und Videodateien sowie Web-Inhalte als Einblendung im hier-
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für vorgesehenen Status der Fahrt darstellen können. Der Auftragnehmer stellt si- cher, dass derartige Inhalte, spätestens 24 Stunden nach Bereitstellung durch den Auftraggeber auf den Fahrzeugen ausgespielt und innerhalb derselben Frist nach Aufforderung auch wieder deaktiviert werden können. Der Auftragnehmer kann über das System nach Abstimmung mit den Auftraggebern auch eigene Inhalte ausspie- len.
(23) Ergänzend zu den in MDSB-II_3081_Fahrgastinformation_FGI-Handbuch_VBB genannten Inhalten muss das FIS-System auch in der Lage sein, die aktuelle Ge- schwindigkeit des Zuges als Einblendung gemäß Kap. 4.2.2.2 MDSB-II_3081_Fahr- gastinformation_FGI-Handbuch_VBB im hierfür vorgesehenen Status der Fahrt darzustellen. Dies erfolgt ab Erreichen einer Mindestgeschwindigkeit, die als Para- meter hinterlegt wird. Die zu hinterlegende Mindestgeschwindigkeit und die Art der Darstellung sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
(24) Beim Layout der Anzeigeinhalte der Fahrgastinformation sind die Vorgaben in MDSB-II_3081_Fahrgastinformation_FGI-Handbuch_VBB umzusetzen. Auftrag- geber und Auftragnehmer werden sich hierzu rechtzeitig vor Betriebsaufnahme ver- ständigen, inwieweit es zu Änderungen kommt. Sofern keine Verständigung zu- stande kommt, sind die Vorgaben in MDSB-II_3081_Fahrgastinformation_FGI- Handbuch_VBB umzusetzen. Abweichungen von den festgelegten Vorgaben sind nur mit Genehmigung des Auftraggebers zulässig.
(25) Das Farbschema kann in das Corporate Design des Verkehrsunternehmens unter Berücksichtigung guter Kontrastwerte überführt werden. Regionale CD/CI-Elemente sollen berücksichtigt werden.
(26) Änderungen des Layouts sind über Anpassung der Parameter über Protokolle oder in einer Software möglich.
(27) Bei wechselnden Anzeigen muss jedes vollständige Wort mindestens zwei Sekun- den lang angezeigt werden.
(28) Bahnhofsnamen können vollständig oder abgekürzt angezeigt werden, wenn dies zweckmäßiger ist und die Abkürzung klar ist. Hier sollten in der Regel gültige Kfz- Kennzeichen verwendet werden. Hierzu erfolgt eine Abstimmung zwischen den Auf- traggebern und dem Auftragnehmer.
(29) Die Komprimierung der Darstellung von Abbringerinformationen wird bei mehr als 15 Abbringern (3 Folien mit je 5 Zeilen) innerhalb der nächsten 30 Minuten nach Ablauf der jeweiligen Mindestumsteigezeiten angestoßen. In diesem Fall werden in den letzten Zeilen nur die Liniennummern der Abbringer dargestellt. Die Komprimie- rung wird mit der niedrigsten Produktklasse begonnen und sofern erforderlich suk- zessive mit den nächst höheren Produktklassen fortgesetzt, bis insgesamt maximal 15 Zeilen zur Darstellung benötigt werden.
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(30) Innerhalb einer komprimierten Produktklasse sind die Linien numerisch zu sortieren, in der Produktklasse Regionalzüge sind die RE-Nummern vor RB-Nummern zu sor- tieren.
(31) Aufgrund ihrer besonderen verkehrlichen Bedeutung sind durch die Auftraggeber definierte Buslinien als eigene Produktklasse (z.B. „PlusBus“) bei der Komprimie- rung der Darstellung von Abbringerinformationen zu behandeln. Folgende Reihen- folge der Produktklassen ist anzuwenden:
Fernzüge Regionalzüge S-Bahnen Touristische Züge U-Bahnen definierte Buslinien (z.B. „PlusBus“) Trams Busse Fernbusse Fähren
(32) Sind an einer Station keine Anschlüsse vorhanden oder aber das Telegramm zu den nächsten Anschlüssen leer ist, wird die Anschlussmaske nicht angezeigt.
(33) Bei Flexiblen Verkehren (z.B. Anrufbus, Linientaxi) sind keine festen Abfahrtszeiten anzuzeigen, sondern ein textlicher Hinweis mit der Notwendigkeit der vorherigen Buchung anzuzeigen.
(34) Im Einzelfall sollen auch Abbringer von nahegelegenen Haltestellen angezeigt wer- den, die der jeweiligen Haltestelle zugeordnet/beigeordnet sind.
(35) Abbringer werden nur angezeigt, wenn sie für den Fahrgast einen Mehrwert haben. Für eine sachgerechte Filterung verkehrlich sinnvoller Anschlüsse ist vom Bieter ein zweckmäßiger Algorithmus anzuwenden.
(36) Weitere Produktklassen, die über die gewöhnlichen Produktklassen und Produkte hinausgehen, müssen, falls vorhanden, auch zu einem späteren Zeitpunkt inkl. Sig- net ergänzt werden können.
(37) Sofern seitens des Abbringers Fahrzeitprognosedaten zur Verfügung gestellt wer- den, sind diese ebenfalls anzuzeigen. Die Bildschirme sind mit einem Hintergrund- system mit Schnittstellen gemäß VDV-Schrift 453 Dienst ANS/REF-ANS gemäß
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MDSB-II_3070_Fahrplanauskunftssystem, Kap. 7.9 auszuführen. Hierbei ist si- cherzustellen, dass die Anbindung der Bildschirme nicht nur an das fahrzeugseitige Informationssystem erfolgt, sondern auch den Zugang von Drittsystemen zulässt.
8.1.4 Ansagen (außen) (1) Je Außentür ist ein witterungsbeständiger Außenlautsprecher vorgesehen. (2) Der Tf kann Außenansagen über die Außenlautsprecher auch während der Fahrt (Ein-/Ausfahrt in einer Station) durchführen. (3) Im Fall von Flügeln und Schwächen und Einkürzen einer Fahrt informiert die auto- matisierte Ansage eines Fahrzeugs bei Halt jeweils zusätzlich zugteilspezifisch über die Weiterfahrt / Fahrtziele des eigenen Zugteils und des eignen und der anderen Zugteile. (4) Sonderinformationen werden unmittelbar nach manueller Auswahl bzw. Fahrplanre- ferenzierung automatisiert außen angesagt. (5) Im Bedarfsfall – etwa wenn durch Behindertenverbände bzw. -beauftragte entspre- chende Forderungen gestellt werden – können über manuell bzw. automatisch er- zeugte Durchsagen sich auf dem Bahnsteig aufhaltende Reisende informiert wer- den. (6) Unabhängig davon besteht jedoch die Anforderung, dass der Tf. Linienbezeichnung und Fahrtziel ausruft, sobald er bei Einfahrt des Zuges oder beim Serviceblick eine blinde Person an ihrem Stock oder Abzeichen auf dem Bahnsteig erkennt, für die eine automatische akustische Information über diese Inhalte nicht gewehrleistet ist. (Falls technisch möglich, sind die bahnsteigseitigen Fahrzeugtüren zentral zu öff- nen, um dem betreffenden Fahrgast das Auffinden der nächstgelegenen Tür zu er- leichtern und das Suchen des Türöffners zu ersparen.) (7) Eine reguläre Beschallung mit Informationen zur Fahrt (Linienbezeichnung, Fahrt- ziel) an den Unterwegsstationen mit Ausnahme von (3) und (4) wird zum gegenwär- tigen Zeitpunkt nicht gefordert. Die Auftraggeber behalten sich vor, dies bei Bedarf während der Vertragslaufzeit zu fordern. Der Auftragnehmer hat die technischen Möglichkeiten hierfür vorzuhalten, sodass bei Erfordernis eine Außenbeschallung zu jedem Zeitpunkt möglich ist.
8.1.5 Ansagen (innen)
(1) Es sind grundsätzlich die Regelungen des VBB-Handbuchs (siehe Anlage MDSB- II_3081_Fahrgastinformation_FGI-Handbuch_VBB in der Fassung 02/2026, Ka- pitel 4.3.1 Ansagen) anzuwenden. Folgende Abweichungen bzw. Ergänzungen gel- ten: a. Status 2, Nummer 1, Wortlaut: „Nächste Station: [Bahnhofsname].“
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b. Die in Status 1, Nummer 1 definierte Begrüßungsansage ist an vom Auftrag- geber definierten Stationen bereits im Status 3 (Fahrzeug steht an der Halte- stelle) durchzuführen (dafür nicht im Status 1, Fahrzeug ist bereits losgefah- ren). Die Ansage startet ca. 90 Sekunden vor der planmäßigen Abfahrt, jedoch frühestens ca. 30 Sekunden nach der Türfreigabe. Auch bei der Begrüßungs- ansage ist der Gong am Anfang zu abzuspielen. c. Haltausfälle und Zusatzhalte müssen auf Basis von Echtzeitinformationen au- tomatisch und rechtzeitig im Fahrzeug angesagt werden. d. Darüber hinaus muss es möglich sein, Sondertexte wie z. B. Vorabinformatio- nen über anstehende Fahrplanänderungen in einem definierten Zeitraum und an definierten Halten automatisch abzuspielen. e. Für wiederkehrende betriebliche Situationen sind Standardansagen (z. B. vo- rausliegender Streckenabschnitt belegt, Zug wartet noch auf Anschlussrei- sende, bitte Taschen von den Sitzen nehmen etc.) im Fahrgastinformations- system zu hinterlegen, die vom Triebfahrzeugführer bzw. dem Kundenbetreuer manuell ausgelöst werden können. Diese Ansagen sind gleichzeitig als Ein- blendungen auf den Monitoren darzustellen (Zwei-Sinne-Prinzip). f. Vor ausgewählten Knotenbahnhöfen sind die die ersten vier Anschlussverbin- dungen automatisch mit Liniennummer, Ziel und voraussichtlicher Abfahrtszeit (Echtzeitdaten) anzusagen. Diese Ansage ist in eine Vorankündigungsansage für den jeweiligen Halt einzubetten.
(2) Durch die Anordnung der Innenlautsprecher ist eine gleichmäßige Beschallung des Zuges zu gewährleisten.
(3) Die Auswahl der Stationen, an denen die Begrüßungsansagen durchzuführen sind, erfolgt für jede Fahrt individuell anhand folgender Regelungen:
immer an den Stationen Leipzig Hbf., Magdeburg Hbf, Halle Hbf, Dessau Hbf, Sangerhausen, Falkenberg (Elster), Luth. Wittenberg Hbf., Bitterfeld
immer am Startbahnhof der Zugfahrt
(4) Durchsagen für die Fahrgäste sind auch nach einem Ausfall der automatischen Fahrgastinformation bzw. deren Komponenten (FIS-Rechner usw.) möglich.
(5) Die automatischen Ansagen werden über Sprachsynthese (Text-to-Speech) erstellt. Manuelle Ansagen durch das Zugpersonal sollen nur im Ausnahmefall gegeben wer- den, beispielsweise wenn die Wiedergabe sprachsynthetisch erzeugter akustischer Informationen vorübergehend nicht möglich ist, zum Beispiel aufgrund technischer Störungen oder im Rahmen von außergewöhnlichen Betriebssituationen und fahr- gastrelevanter Abweichungen bei Anschlussverbindungen (z.B. Ansage alternativer Reiseketten bei verpassten Anschlüssen, ggf. auch an einem abweichenden Um- steigebahnhof).
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(6) Die automatisierten Ansagen erfolgen verständlich, korrekt betont, dialektfrei, mit natürlicher Sprachmelodie.
(7) Der Triebfahrzeugführer kann die automatisierten Ansagen im Führerraum mithören. Die Lautstärke ist regelbar bis auf lautlos.
(8) Wird ein automatisches System verwendet, muss es möglich sein, falsche oder irre- führende Informationen zu unterdrücken oder mit einer Durchsage zu korrigieren.
(9) Eingehende oder aktive Gespräche über das Zugbahnfunkgerät sowie Rundrufe führen unmittelbar und automatisch zu einer Unterdrückung der Ansagen im Führer- stand.
(10) Die Lautstärkeregelung ist im Rahmen des normativ zulässigen in Abhängigkeit der Umgebungslautstärke anzupassen.
(11) Damit Ansagen für Fahrgäste mit Hörgeräten besser hörbar sind, hält der Auftrag- nehmer ein Bluetooth-System vor (z.B. Bluetooth LE Audio) um so eine direkte Über- tragung von Ansagen aus dem Fahrzeug an Hörgeräte zu ermöglichen.
(12) Alle akustisch kommunizierten Inhalte sind, soweit sie nicht normativ vorgegeben sind, im Vorfeld mit den Auftraggebern abzustimmen.
8.1.6 Sonstiges
(1) Bei Einsatz von Fahrzeugen ohne Servicepersonal hat die Information der Fahrgäste durch den Triebfahrzeugführer oder durch technische Einrichtungen zu erfolgen.
(2) In Türnähe ist mindestens einmal pro Wagen bzw. Wagenteil je ein Aushang (z.B. Liniennetzplan) gem. Kap. 5.6 Abs. (3) MDSB-II_3050_Marketing auf einer Fläche im Format DIN A2 (hoch) anzubringen. Die Platzierung in den Fahrzeugen ist vor der Betriebsaufnahme mit den Auftraggebern abzustimmen. Die Druckdaten werden von der NASA GmbH zur Verfügung gestellt.
(3) In jedem Türbereich sind Prospekthalter im Format DIN A7, DIN A6, DIN A5 und DIN A4 vorzusehen. Diese dürfen den Fahrgastwechsel nicht beeinträchtigen.
(4) Je Fahrzeugteil ist mindestens ein Plakathalter (mit Klemmleisten) im Format A2 (hoch) vorzuhalten. Soweit dieses Maß nicht vorgehalten werden kann, sind je Fahr- zeugteil zwei Plakathalter im Format A3 (hoch) vorzuhalten.
(5) Über eine Wechselsprechanlage wird die Sprechmöglichkeit von Fahrgästen mit dem Kundenbetreuer bzw. Triebfahrzeugführer aus den Einstiegsbereichen gewähr- leistet.
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(6) Die Fahrzeuge sind mit einer Durchsagemöglichkeit für das Zugpersonal (Triebfahr- zeugführer/Servicepersonal) ausgerüstet.
(7) Die Klassifizierung, die Funktionsmerkmale der einzelnen Bereiche sowie die Lage von besonderen Einrichtungen im Fahrzeug sind außen und innen mit Piktogram- men bzw. in Klartext deutlich sichtbar und gut lesbar zu kennzeichnen. Die 1. Klasse muss farblich gekennzeichnet und vom Bahnsteig aus gut erkennbar sein. Pikto- gramme im Bereich der Fußböden (Fahrradabstellplätze, PRM-Plätze, Kinderwa- genplätze) sind dauerhaft aufzubringen und in diesen einzuarbeiten (Intarsien).
(8) In den Fahrzeugen sind Informationsmaterialien des Auftragnehmers, des jeweiligen Verkehrsverbundes und der Auftraggeber (der jeweiligen Auftraggeber) in entspre- chenden Vorrichtungen in jedem Fahrzeug vorzuhalten.
(9) Werden auf Seiten der Auftraggeber Defizite hinsichtlich der vereinbarten Fahrgas- tinformation im und am Fahrzeug (sowohl visuell als auch akustisch) festgestellt wird eine Minderung gemäß Modul MDSB-II_4070_Qualitätsstandards, Kap. 14.3 (1) i. V. m. MDSB-II_4073_Verstoeße_Fahrgastinformation erhoben.
(10) Weitere Fahrgastinformation erfolgt durch das Servicepersonal gemäß MDSB- II_4070_Qualitätsstandards, Kapitel 10.1 Absatz (9).
8.2 Fahrgastinformation bei Abweichungen vom Regelbetrieb
(1) Der Auftragnehmer muss auch im Störfall (Streckensperrung, Streik usw.) für eine funktionierende Fahrgastinformation sorgen. Dazu gehören insbesondere zeitnahe und eindeutige Informationen (z. B. Verspätungen, Art und Dauer von Störungen, Ersatzmaßnahmen, veränderte Anschlüsse). Auftretende Abweichungen sind den Fahrgästen umgehend und verständlich zu erläutern. Den Fahrgästen sind darüber hinaus unaufgefordert alternative Reisemöglichkeiten diskriminierungsfrei sowie verkehrsträger- und verkehrsübergreifend anzubieten und ebenfalls verständlich zu erläutern.
(2) Es sind grundsätzlich die Regelungen des VBB-Handbuchs (siehe Anlage MDSB- II_3081_Fahrgastinformation_FGI-Handbuch_VBB in der Fassung 02/2026, Ka- pitel 4.5 Regelfahrplanabweichung) anzuwenden. Folgende Abweichungen sind zu- lässig:
a Die Fahrplantabellen dürfen nach Abstimmung mit dem Auftraggeber anders als im Handbuch vorgegeben gestaltet werden. Hierbei ist immer eine kompakte Dar- stellung innerhalb einer Spalte für abweichungsbedingt gebrochene Fahrten an- zuwenden (z. B. Teilabschnitt mit Ersatzbus statt Zug in einer Spalte inkl. Kennt- lichmachung des Umstiegs).
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(3) Zudem sind die Fahrgäste mit Push-Benachrichtigungen über aktuelle Abweichun- gen vom Sollfahrplan mindestens per SMS oder einem Messenger-Dienst zu infor- mieren. Über mittelfristige Änderungen ist mindestens per E-Mail als Push-Benach- richtigungen zu informieren. Es ist hierfür auf der Website des Verkehrsunterneh- mens ein streckenbezogenes Abonnement („Meine Strecken-News“) vorzusehen. Auf demselben Weg sind den Fahrgästen außerdem frühzeitig Informationen über geplante Fahrplanänderungen mitzuteilen. Auf der Website sind Hinweise und Ver- linkungen zu Apps zu geben, in denen Fahrgäste streckenbezogene Abonnements für Störungen anlegen können (z.B. DB-Streckenagent).
8.2.1 Fahrgastinformation bei planmäßigen Fahrplanabweichungen:
(1) Die für die Fahrgäste erforderlichen Informationen zum SEV oder sonstigen plan- mäßigen Fahrplanänderungen (z. B. Fahrtroute, Ersatzfahrplan, Fahrzeiten, An- schlüsse, Ort der Ersatzhaltestelle) sind an den unmittelbar betroffenen Verkehrs- stationen und den Ersatzhaltestellen sowie den mittelbar betroffenen Knotenbahn- höfen über Informationsaushänge, in den betroffenen Zügen und Bussen über An- sagen spätestens 8 Kalendertage vor Aufnahme und während der gesamten Dauer der Fahrplanabweichung zu kommunizieren.
(2) Die Informationen gemäß Abs. (1) sind darüber hinaus auf der Internetseite des Auf- tragnehmers zu veröffentlichen.
(3) Bei stark kundenrelevanten und länger andauernden Änderungen des Fahrplans ge- genüber dem Regelfahrplan sind die Fahrplanänderungen im Vorfeld auch über die dem Auftragnehmer zur Verfügung stehenden Medienkanäle sowie in den betroffe- nen Zügen anzuzeigen.
(4) Alle Maßnahmen zur Fahrgastinformation sind mit zeitlich angemessenem Vorlauf umzusetzen.
(5) Die Fahrplanänderungen sind in die elektronischen Auskunftssysteme (DB-Reise- auskunft und INSA) und die Informationssysteme der anderen beteiligten Auftragge- ber und ggf. Verkehrsverbünde und Verkehrsunternehmen umgehend einzupflegen bzw. zur Einspielung in die Systeme rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Hierzu wird auf das Dokument MDSB-II_3070_Fahrplanauskunftssystem verwiesen.
(6) Gefordert ist der Datenaustausch mit anderen Verkehrsunternehmen zur Anschluss- sicherung und Anschlussinformation.
(7) Der Auftragnehmer informiert die anderen Verkehrsunternehmen, die Verkehrs- dienstleistungen in der Region erbringen; über die planmäßige Fahrplanabwei- chung. Entsprechendes Informationsmaterial wird diesen in ausreichender Stück- zahl kostenlos zur Verfügung gestellt. Sofern der Auftragnehmer Kenntnis von be- deutenden Fahrplanänderungen von Anschlusslinien hat, stellt er seinen Fahrgästen
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entsprechende Informationen zur Verfügung (z. B. Ansagen im Zug oder Aus- lage/Aushang von Infomaterial des jeweiligen Betreibers). Sofern neben dem Auf- tragnehmer noch weitere SPNV-Eisenbahnverkehrsunternehmen von der planmä- ßigen Fahrplanabweichung betroffen sind, sind die zu erstellenden Informationsma- terialien unternehmensübergreifend anzulegen. Sollten sich die betroffenen Ver- kehrsunternehmen nicht einigen können, welches EVU die Federführung bei der Er- stellung der Informationsmedien übernimmt, wird der betroffene Auftraggeber dies festlegen.
(8) Während der Baumaßnahmen sind die Fahrgäste in den Fahrzeugen und – sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind – auch an den Stationen über die abweichenden Fahrplanzeiten auch akustisch hinreichend zu informieren.
8.2.2 Fahrgastinformation bei operativen Störungsfällen
(1) Den Reisenden im Fahrzeug und – sofern die technischen Voraussetzungen gege- ben sind – auch an den Stationen sind unverzüglich (maximal nach drei Minuten) akustisch mindestens folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
a. der Grund und die voraussichtliche Dauer der Verspätung/Störung,
b. die Erreichbarkeit von fahrplanmäßigen Anschlussverbindungen an den nächsten Halten,
c. eventuelle Ersatzmaßnahmen und Alternativverbindungen insbesondere in Zu- bringerzügen (inklusive Erreichbarkeit, Abfahrtszeiten und Informationen zur An- erkennung von Fahrausweisen bei Fremdanbietern),
d. ggf. Informationen über Schienenersatzverkehr bzw. Busnotverkehr (Ziel, Unter- wegshalte und Aussagen zum Erreichen von Anschlussverbindungen),
e. auf Wunsch ist den Fahrgästen kostenfrei die Dauer der Verspätung oder der Ausfall der Verbindung bzw. das Nichterreichen von Anschlussverbindungen zu bestätigen.
(2) Im/am Ersatzverkehrsmittel erfolgen Ansagen der Haltestellen und planmäßiger An- schlüsse. Von außen sind sichtbare Informationen über den SEV (u. a. Fahrtziel und Liniennummer des ausgefallenen Zuges/ersetzte Fahrt).
(3) Außerdem sind die elektronischen Auskunftssysteme DB-Reiseauskunft, INSA so- wie der VBB-Fahrinfo mit Echtzeitdaten über die VDV-Schnittstellen und Textmel- dungen über SIRI-SX 2.0 oder dem Hafas Informations-Manager (HIM) (ist mit den Auftraggebern abzustimmen) zu versorgen.
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(4) Über länger andauernde Störungen, die zu Zugausfällen, Umleitungen oder Ver- spätungen über 60 Minuten führen, sind die Kunden zusätzlich aktuell zu informie- ren:
a. durch Ad-hoc-Meldungen für die Verkehrsmeldungen der regionalen Medien
b. über die Webseite des Auftragnehmers
c. über sonstige elektronische Medien/neue Dienste des Auftragnehmers
d. sowie über elektronisch Medien der Auftraggeber wie z. B. HIM und VDV- Schnittstellen mit Echtzeitdaten der NASA GmbH.
8.3 Informationen an den Stationen und ÖPNV-Verknüpfungsstellen
(1) Die Bestückung der Verkehrsstationen in Sachsen-Anhalt mit Informationsmedien erfolgt in Abstimmung mit DB InfraGO AG gemäß Vitrinenkonzept der NASA GmbH. Im Konzept sind für jede Station Art und Größe der Aushänge festgelegt. Das Kon- zept wird jährlich fortgeschrieben. Aktuell sind folgende Aushänge vorgesehen:
a. Abfahrtsplan (DB InfraGO AG)
b. Ankunftsplan (DB InfraGO AG, nur an ausgewählten Stationen)
c. Mein-Takt-Liniennetz und Infos (NASA GmbH)
d. Tarifinfos Verbund (Verbünde, sofern im Verbundgebiet)
e. SEV-Wegeleitung (DB InfraGO AG)
f. geplante Fahrplanänderungen (EVU bzw. DB InfraGO AG)
g. Stationsplakat inkl. Hausordnung (DB InfraGO AG)
Darüber hinausgehende Aushänge dürfen an den Verkehrsstationen in Sachsen- Anhalt nur mit Zustimmung der NASA GmbH ausgehängt werden.
(2) Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Informationen und Informationsmateria- lien nach Absprache mit dem Auftraggeber dem zuständigen Eisenbahninfrastruk- turunternehmen (EIU) und den Auftraggebern sowie Verkehrsverbünden zur opti- schen Fahrgastinformation (Erstellung und Aushang von Fahrplänen, Tarifinforma- tionen, Liniennetzplänen, Vertriebstellen etc.) an den Stationen und den ÖPNV-Ver- knüpfungsstellen ständig und rechtzeitig zur Verfügung. Der Aufragnehmer stellt zu- dem durch eigenständige Überprüfung sicher, dass die mit dem EIU und den Ver- kehrsverbünden vertraglich vereinbarten oder sonst abgestimmten Informationsma- terialien an den Stationen aushängen.
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(3) Der Auftragnehmer wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hin, dass seitens der EIU Lautsprecherdurchsagen und Anzeigen an den Haltestellen betrieben wer- den, sofern die technischen Voraussetzungen an den jeweiligen Haltestellen gege- ben sind. Die Lautsprecherdurchsagen sollen insbesondere im Störungsfall und bei Anschlussfahrten an den Haltestellen erfolgen. Weiterhin wirkt der Auftragnehmer auf ein übersichtliches Leitsystem in den Stationen hin, soweit das EIU dies zuzu- lassen hat.
(4) Der Auftragnehmer liefert Daten gemäß den Infrastrukturnutzungsbedingungen Per- sonenbahnhöfe (INBP) der DB InfraGO AG, sodass diese im Rahmen des technisch Möglichen an den Stationen und ÖPNV-Verknüpfungsstellen dargestellt werden können. Dabei sind auch die Anforderungen der neu von der DB InfraGO AG einge- führten RI-Plattform sowie IRIS+ zu erfüllen. Die Datenlieferungen bzw. die Pflege der Zuglaufdaten sind während des gesamten Zuglaufs (von Bereitstellung bis An- kunft am Zielbahnhof) stets rechtzeitig, vollständig und richtig zu liefern. Korrekturen sind unmittelbar nach Bekanntwerden des Korrekturbedarfs vollständig vorzuneh- men. Dies gilt analog für Busnotverkehr und Schienenersatzverkehr. Bei Abwei- chungen vom Regellaufweg von Zügen und bei Busnotverkehren und Schienener- satzverkehren sind zwecks Kundenlenkung Lauftexte zu pflegen. Bei abweichen- dem Zieltext am Anzeiger ist im Lauftext auch das Linienziel zu benennen.
(5) Das Verkehrsunternehmen nutzt für die Datenübermittlung das von der DB InfraGO AG bereitgestellte Tool WASA (Wagenstandsanwendung) oder eine mind. gleich- wertige funktionstüchtige Alternative, die mit der DB InfraGO AG abgestimmt ist.
(6) Das Verkehrsunternehmen muss für die Kunden an jedem Kalendertag rund um die Uhr jederzeit erreichbar sein. Das Verkehrsunternehmen überprüft regelmäßig und fortlaufend, ob die von ihm an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen übermittelten Informationen zu aktuellen Verspätungen, Ausfällen und Störungen in den Informa- tionsmedien vor Ort an den Stationen (z. B. DSA, Zuganzeiger) angezeigt werden.
(7) Bei Leistungsproblemen hat das EVU unverzüglich das Eisenbahninfrastukturunter- nehmen sowie den betreffenden Auftraggeber nachrichtlich im Zuge des monatlich zu erstellenden Qualitätsberichts mit Details zur Störung (Art, Umfang, getroffene Maßnahme(n), Entstörung) zu unterrichten.
(8) Zum sachlichen Umfang der Fahrgastinformation an den Stationen gelten folgende Mindestanforderungen:
| Merkmal (bezogen auf die jeweilige Fahrt) | statisch | dynamisch | Anmerkungen | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| visuell | visuell | visuell | akustisch | |||||||||||
| [1] | [1] [2] | |||||||||||||
| Ankunftszeit, Abfahrtszeit (Soll) | Muss | Muss | [3] | |||||||||||
| Ankunfts-/Abfahrtszeit-Abweichung (Ist) | - | Muss | Muss | |||||||||||
| Fahrtziel und Laufweg (Soll) | Muss | Muss | [3] | ggf. zugteilscharf |
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| Merkmal (bezogen auf die jeweilige Fahrt) | statisch | dynamisch | Anmerkungen | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| visuell | visuell | visuell | akustisch | |||||||||||
| [1] | [1] [2] | |||||||||||||
| Fahrtziel-/Laufwegabweichungen | - | Muss | Muss | Muss | Muss | ggf. zugteilscharf | ||||||||
| (Ist) | ||||||||||||||
| Linienbezeichnung | Muss | Muss | [3] | |||||||||||
| Gleis (Soll) | Muss | - | Muss | gemäß Betriebslage: bei | ||||||||||
| Gleis (Ist) | Gleis (Ist) | - | - | Muss | Muss | Gleiswechsel Ist-, an- | ||||||||
| dernfalls Sollgleis | ||||||||||||||
| Gleisänderung (Ist) | - | Muss | Muss | |||||||||||
| Zugbildung (Soll) | Muss | - | - | insbesondere bzgl. Posi- tion von Mehrzweck-, Fahrrad-, 1.-Klasse-, Service-Bereichen und barrierefreien Einstiegen | ||||||||||
| Zugbildung (Ist) | - | Muss | - | |||||||||||
| Z ugbildungsabweichung (Ist) | - | Muss | Muss | |||||||||||
| Anschlussinformationen | - | Muss | Muss | |||||||||||
| Besonderheiten (SEV, BNV usw.) | - | Muss | Muss | |||||||||||
| Störungsinformationen (Ursache, | - | Muss | Muss | |||||||||||
| vsl. Dauer, alternative Fahrtmög- | ||||||||||||||
| lichkeiten) |
Erläuterungen:
[1] sofern auf der jeweiligen Verkehrsstation technisch möglich
[2] Akustische Informationen sind so knapp wie möglich zu halten. Erforderlichenfalls sind wichtige Informationen zu priorisieren.
[3] Merkmal muss zusätzlich zu den jeweiligen IST-Informationen als Referenz für die jeweilige Soll- fahrt mitgenannt werden.
(9) An den Stationen sind die Fahrgäste in Kooperation mit den Eisenbahninfrastruktu- runternehmen und im Rahmen des technisch Möglichen rechtzeitig über die Zuglän- gen, evtl. Unterschiede in der Einstiegshöhe und die Stellung von Mehrzweck- und Fahrradwagen im Zug zu informieren. Des Weiteren ist die aktuelle Zugbildung (z. B. die Positionen von Mehrzweckabteilen, Rollstuhlzugängen, 1. Klasse) im Istzustand fahrtgenau über die Zugzielanzeiger am Abfahrts- bzw. Ankunftsbahnsteig darzu- stellen. Die Traktionsstärke von Triebzügen ist symbolisch im Zugzielanzeiger dar- zustellen. Bei Störungen muss das Verkehrsunternehmen regelmäßig weitere Infor- mationen über Ursache, Dauer und eventuelle Fahrtalternativen erteilen.
(10) Die Fahrgastinformationen müssen mindestens in deutscher Sprache gegeben wer- den. Zusätzlich sind an den Stationen Informationen zur Kundenlenkung (z. B. Fahr- planabweichungen, Ersatzverkehre, etc.) auf Englisch bereitzustellen.
(11) Das Verkehrsunternehmen muss sicherstellen bzw. im Rahmen seiner Einflussmög- lichkeiten darauf hinwirken, dass die dynamischen Informationen beim Fahrgast zeitgerecht zum jeweiligen Ereignis ankommen und ausreichend wahrnehmbar sind.
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8.4 Informationen über Servicecenter, Agenturen, Mobilitätszentralen und Kun- denhotline
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet eine gute Erreichbarkeit seiner Ansprechpartner gemäß MDSB-II_4070_Qualitätsstandards, Kap. 15.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Servicecentern, Agenturen, Mobilitätszent- ralen und der Kundenhotline gedruckte Fahrplan- und Tarifunterlagen, Unterlagen zum Liniennetz und Informationen zu Sonderveranstaltungen in ausreichender Menge bereitzustellen und bei Bedarf auch nachzuliefern.
8.5 Fahrplanauskunft
(1) Hinsichtlich der Aufstellung und Ausgabe von Fahrgastinformationsmedien wird auf Kap. 5.6 MDSB-II_3050_Marketing verwiesen.
(2) Der Auftragnehmer beteiligt sich an den Informationssystemen der Aufgabenträger VBB, ZVNL und NASA. Die Anforderungen an die Systeme sind in MDSB- II_3070_Fahrplanauskunftssystem definiert. Fehlerhafte Fahrplandaten werden durch das EVU auf eigene Kosten umgehend durch richtige ersetzt.
8.6 Informationen gegenüber Auftraggebern / Verkehrsverbünden / ÖPNV-Ver- kehrsunternehmen
(1) Es sind die Anforderungen gemäß MDSB-II_3070_Fahrplanauskunftssystem ein- zuhalten.
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