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Fahrplanmäßige Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Mitteldeutschen S-Bahnnetz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 14:37 (Europe/Berlin)

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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II

Kapitel 6 – Tarife

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6 Tarife

6.1 Allgemeines

(1) Das Gebiet des Ausschreibungsnetzes MDSB-II kann - tariflich gesehen - vier Bereichen zugeordnet werden. Das Gesamtnetz, auf dem die ausgeschriebenen Leistungen erbracht werden, enthält Streckenanteile in den Tarifgebieten der regionalen Verkehrsverbünde

 Mitteldeutscher Verkehrsverbund (MDV),  Magdeburger Regionalverkehrsverbund (marego) und  Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB)

Darüber hinaus gelten in dem übrigen Ausschreibungsgebiet sowie bei Fahrten zwischen Verkehrsverbünden bzw. Tarifgemeinschaften der Tarif und die Beförderungsbedingungen der Deutschlandtarifverbund GmbH (DTVG).

(2) Bei der Tarifgestaltung werden kundenfreundliche Lösungen angestrebt, die es den Kunden ermöglichen, die Züge auf den ausgeschriebenen Strecken unabhängig vom jeweiligen EVU frei wählen zu können.

6.2 Grundsätze der Tarifanwendung

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für das Vertragsgebiet jeweils geltenden Tarife, Sonderangebote und Beförderungsbedingungen sowie die Tarifbestimmungen der betreffenden regionalen Verkehrs- und Tarifverbünde sowie der DTVG inkl. der dazugehörigen Tarifkooperationen (z. B. für die Anerkennung von Fernverkehrstarifen) anzuwenden. Nähere Einzelheiten zu den regionalen Verbundtarifen sind in den Anlagen zur Leistungsbeschreibung MDSB-II_3801 bis MDSB-II_3810 geregelt. Das Vertragswerk der DTVG ist uneingeschränkt, im jeweils aktuellen Stand anzuwenden. Sofern dem Bieter das Vertragswerk der DTVG nicht aufgrund eines bestehenden Gesellschafterstatus vorliegt, wird es auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(2) Sofern es bis zur Betriebsaufnahme oder während der Vertragslaufzeit Bemühungen zur Einführung von weiteren unternehmensübergreifenden Tarifen bzw. Tarifangeboten im Bedienungsgebiet gibt, wird sich der Auftragnehmer an diesen konstruktiv fördernd beteiligen und diese Tarife bei Einführung uneingeschränkt anerkennen und vertreiben. Dies betrifft auch die Erweiterung bestehender Verbundtarife und die Einführung von Übergangstarifen zwischen Verkehrsverbünden.

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(3) Im Rahmen der Ausschreibung streben die Auftraggeber an, dass die jeweiligen regionalen Verbundtarife nicht nur bis zur letzten Station im jeweiligen Verbundgebiet, sondern bei Fahrten zwischen zwei angrenzenden Verbünden bis zur Verbundgrenze gelten. In diesem Fall muss der Auftragnehmer dem Fahrgast die Möglichkeit einräumen, bei Verbundgrenzen überschreitenden Fahrten die entsprechenden Verbundfahrausweise für die Strecken im Netz MDSB-II zu erwerben. Der Auftragnehmer hat die Auftraggeber in diesen Bemühungen uneingeschränkt zu unterstützen.

(4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die jeweils gültigen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen zur Anwendung kommen. Mögliche Änderungen der Vorgaben und Bestimmungen der Verkehrs- und Tarifverbünde gegenüber dem heutigen Stand sind vom Auftragnehmer zu beachten und umzusetzen. Die Auftraggeber übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Anlagen zur Leistungsbeschreibung MDSB-II_3801 bis MDSB-II_3810 enthaltenen Angaben.

(5) Die Anforderungen an den Verkauf von Fahrausweisen enthält MDSB- II_4110_Vertrieb_und_Vertriebstechnik.

6.3 Fahrausweissortiment und Fahrradmitnahme

Grundsätzlich gilt, dass alle in den in Kap. 6.1 genannten Tarifen anerkannten Tickets anzuwenden sind. Dies gilt auch für die Fahrkarten des Fernverkehrs gemäß den Regelungen der DTVG. Der Auftragnehmer hat insbesondere neben den in Kapitel 6.1 und 6.2 genannten Tarifen u. a. folgende Tarifbestandteile zu akzeptieren, zu übernehmen bzw. anzubieten und zu vertreiben, sofern diese zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme noch am Markt sind:

(1) Semesterticket Vorzusehen ist die Beteiligung an Semestertickets im jeweiligen Bediengebiet, soweit diese nicht schon durch die beteiligten Verkehrsverbünde angeboten werden.

(2) Bundes- oder Landestickets Vorzusehen ist die Beteiligung an durch Bund und/oder Land initiierten Ticketangeboten unabhängig von deren rechtlicher und/oder tariflicher Einordnung. Aktuell ist dies das Deutschland-Ticket.

(3) Kostenlose Fahrradmitnahme Fahrräder sind im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt sowie des MDV kostenlos zu befördern, sofern ein Fahrgast sie mitführt. Für das Land Sachsen-Anhalt gilt die kostenlose Beförderung bis zum 1. Halt außerhalb Sachsen-Anhalts.

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(4) Verbund- und Kooperationstarife Für Verbund- und Kooperationstarife gelten die Regelungen gemäß Kapitel 6.4.

(5) Freifahrer Die Gewährung von Freifahrtberechtigungen an definierte Personengruppen bedarf der Zustimmung der Aufgabenträger. Für folgende Personengruppen gilt die Zustimmung als erteilt: a) Anspruchsberechtigte gemäß SGB IX oder nachfolgender Regelungen b) Polizisten in Uniform c) Freifahrer gemäß MDSB-II_4000_BVB, § 11, Absatz (5) sowie Personale gemäß MDSB-II_3050_Marketing, Kap. 5.4 Abs. (6) d) Freifahrer gemäß MDSB-II_3110_Erhebung, Kapitel 11.6 e) Dienstlich veranlasste Fahrten von Mitarbeitern des Auftragnehmers. Die konkrete Ausgestaltung (Nachweisführung, Prüfungen durch den Auftraggeber) sind im Rahmen des Betriebsaufnahmekonzepts mit den Auftraggebern abzustimmen.

6.4 Verbund- und Kooperationstarife: Bei der Angebotskalkulation sind sämtliche Kosten, die in Zusammenhang mit der Anwendung aller für die vertragsgegenständlichen SPNV-Leistungen relevanten Tarife/Tarifangebote entstehen, wie z. B. Gesellschafteranteile und Tarifanwendungskosten, zu berücksichtigen. Dies sind u. a. folgende: a) DTVG Angaben zur Höhe des Gesamtaufwands der Gesellschaft sowie der Aufteilung dieser Kosten auf die Gesellschafter sind den Verträgen der DTVG sowie den aktuellen Beschlüssen zum Wirtschaftsplan zu entnehmen. b) MDV Für den MDV sind die Angaben zur Gesellschafteranteilen, Kapitalrücklage und Betriebskostenzuschüsse MDSB-II_3801_MDV_Handbuch zu entnehmen. c) marego Im Verkehrsverbund marego beträgt der Gesellschafteranteil des ausgeschriebenen Netzes aktuell ca. 1% = 210 € (1 Gesellschaftsanteil = 1 Euro). Der Verbund weist darauf hin, dass bei Verkauf der Anteile ein „Aufschlag des Verkäufers“ erhoben wird (Gewinnvortrag marego). Die Finanzierung des marego erfolgt über die Service- und Managementgebühren, welche durch die Gesellschafter zu entrichten sind. Die Festlegung der zu entrichtenden Gesamtsumme erfolgt im Rahmen der Gesellschafterversammlung, in Anlehnung an den Wirtschaftsplan. Folgender Verteilungsschlüssel kommt zur Anwendung:  50 % werden nach Köpfen (=Anzahl der Gesellschafter, derzeit 7) veranschlagt.  50 % werden im Rahmen des tatsächlichen EAV-Anspruchs veranschlagt (für das ausgeschriebene Netz aktuell ca. 1%)

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Durchschnittlich betragen die Service- und Managementkosten rund 1.2 Mio. € p. a. (Prognose marego bis 2027). Der Anteil des ausgeschriebenen Netzes beträgt daran rund 15 T€. Es erfolgt eine jährliche Spitzabrechnung. Die Berechnung erfolgt durch das Verbundbüro. Weitere Information enthält MDSB-II_3802_marego-Information. d) VBB Es wird auf die Anlage MDSB-II_4112_Vertrieb_VBB verwiesen.

6.4.1 Deutschlandtarifverbund GmbH (DTVG)

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig vor Betriebsaufnahme einen Antrag auf Aufnahme als Gesellschafter in die DTV GmbH (DTVG) zu stellen, sofern er noch kein Gesellschafter ist. Bei Aufnahme in die DTVG wird der Auftragnehmer Gesellschafter und hat die aus den DTVG-Verträgen resultierenden Rechte und Pflichten in der DTVG wahrzunehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die auf das hiesige Verkehrsnetz entfallenen Geschäftsanteile vom aktuellen Betreiber zu übernehmen. Die Übertragung der Geschäftsanteile muss bis zur Betriebsaufnahme erfolgt sein.

(2) Der Auftragnehmer räumt den Auftraggebern, denen die Fahrgeldeinnahmen zustehen, für alle auf das vertragsgegenständliche Verkehrsnetz entfallenden „Verkehrsvertragsstimmen“ ein verbindliches Weisungsrecht bzgl. seines Antrags- und Abstimmungsverhaltens in allen Gremien der DTVG ein. Der Auftragnehmer wird die Auftraggeber rechtzeitig informieren und das Abstimmungsverhalten koordinieren. In jedem Fall darf der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen der DTVG Positionen, Stimmrechte und Stellungnahmen zur Tarif-, Vertriebs- sowie Einnahmenentwicklung mit Vertragsbezug in den Gremien der DTVG nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeber abgeben bzw. annehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeber vor der Ausübung von Stimmrechten und vor der Abgabe von Positionen oder Stellungnahmen nach Satz 2 zu unterrichten. Soweit eine Stimmübertragung auf die Aufgabenträger zulässig ist, können diese entsprechendes verlangen. Gleiches gilt für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht. Die jeweiligen Auftraggeber sind berechtigt, die Interessen in den Gremien auch selbst wahrzunehmen. Betreibt der Auftragnehmer für den jeweiligen Aufgabenträger über diesen Vertrag hinaus weitere Linien bzw. Verkehre, übt er seine Stimmrechte nach diesem Vertrag jeweils separat aus.

6.4.2 Mitteldeutscher Verkehrsverbund (MDV)

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unmittelbar nach Zuschlagserteilung die Aufnahme als Gesellschafter im MDV zu beantragen. Sollte die Aufnahme als Gesellschafter verweigert werden oder nachweislich nicht möglich sein, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Kooperation zur Tarifanerkennung und Einnahmenaufteilung mit dem MDV einzugehen.

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(2) Weiteres zur Beteiligung an den MDV ist in MDSB- II_3090_Einnahmen_und_Einnahmenaufteilung geregelt.

(3) Bei der Angebotsgestaltung ist eine mögliche Ausweitung des MDV auf den ÖSPV der Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg sowie der Stadt Dessau-Roßlau und in den Landkreis Mansfeld-Südharz in Bezug auf die Umstellung der Vertriebssysteme (vgl. MDSB-II_4110_Vertrieb_und_Vertriebstechnik Kap. 1.1 (8) und (9)) zu berücksichtigen.

6.4.3 Verkehrsverbund marego (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme als Gesellschafter im Verkehrsverbund marego zu beantragen. Sollte die Aufnahme als Gesellschafter verweigert werden oder nachweislich nicht möglich sein, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Kooperation zur Tarifanerkennung und Einnahmenaufteilung mit marego einzugehen.

(2) Bei der Angebotsgestaltung ist eine mögliche Ausweitung des marego in die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel und Stendal sowie in den Landkreis Harz in Bezug auf die Umstellung der Vertriebssysteme (vgl. MDSB- II_4110_Vertrieb_und_Vertriebstechnik Kap. 1.1 (8) und (9)) zu berücksichtigen.

6.4.4 Verkehrsverbund Berlin Brandenburg (1) Als Regeltarif gilt in den Zügen des Regionalverkehrs (sowie entsprechend in den dafür vorgesehenen Zügen des Fernverkehrs) in den Ländern Berlin und Brandenburg der jeweils gültige VBB-Tarif (einschließlich aller Teile, Anlagen und Anhänge). (2) Die VBB GmbH gibt den VBB-Tarif im Einzelnen vor. Alle für die Einführung und Anwendung des VBB-Tarifes notwendigen Tarifanträge werden von der VBB GmbH im Namen des EVU bei den zuständigen Genehmigungsbehörden gestellt. Gleiches gilt für Tarifanpassungen. Das EVU ermächtigt die VBB GmbH hiermit unwiderruflich, in seinem Namen die erforderlichen Tarifgenehmigungsanträge zu stellen.

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