[Seite 1]
Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
Kapitel 5 – Marketing
MDSB-II_3050_Marketing
[Seite 2]
Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
5 Anforderungen Marketing und Kundenkommunikation
5.1 Grundsätze
(1) Die Auftraggeber verfolgen die unten beschriebenen Marketingziele zugunsten ei- nes kundenorientierten Eisenbahnbetriebs mit dem Gesamtziel der Steigerung der Inanspruchnahme des SPNV-Angebots im Bediengebiet. Die Ziele müssen auch vom Auftragnehmer mitgetragen werden:
aktive Gewinnung neuer Kunden für das SPNV-Angebot
hohes Qualitäts- und Attraktivitätsniveau des SPNV zur Kundengewinnung und zur Verbesserung der Kundenbindung sowie Sicherstellung einer hohen Kun- denzufriedenheit
aktives Marketing zum Erhalt der Bestandkunden
deutliche regionale Ausrichtung der Marketingaktivitäten
offensive Bekanntmachung des Engagements der Auftraggeber im ÖPNV
(2) Das Land Sachsen-Anhalt etabliert seit 2009 die ÖPNV-Dachmarke „Mein Takt“. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die sich daraus ergebenden gegenwärtigen und zu- künftigen Aktivitäten inhaltlich zu unterstützen und aktiv zu begleiten. Dies gilt auch für den Fall, dass es zu einer Umbenennung dieser Marke kommen sollte.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, gegenwärtige und zukünftige ÖPNV- Marketingaktivitäten der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Brandenburg sowie der dortigen SPNV-Aufgabenträgergesellschaften und Verkehrsverbünde inhaltlich zu unterstützen und aktiv zu begleiten.
(4) Der Auftragnehmer hat für die S-Bahn-Leistungen ein Corporate Design (CD) zu entwickeln, das diese als Teil des vergabenetzübergreifenden Angebots der „S- Bahn Mitteldeutschland“ deutlich erkennbar macht. Dieses CD ist für sämtliche Kom- munikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den S-Bahn-Linien einzusetzen. Ausgenommen hiervon sind Kommunikationsmaßnahmen, die sich ausdrücklich auf das jeweilige Unternehmen beziehen (z. B. Recruiting-Kampagnen). Das Corporate Design ist in Gestaltung, Farbwelt und Markenführung an das bestehende visuelle Erscheinungsbild der S-Bahn Mitteldeutschland im Netz MDSB2025plus anzu- lehnen. Das Konzept ist vor Umsetzung mit den Aufgabenträgern einvernehmlich abzustimmen. Änderungen während der Vertragslaufzeit bedürfen ebenfalls der Ab- stimmung.
(5) Der Auftragnehmer hat für die RE- und RB-Leistungen in allen Kommunikationsme- dien das jeweils aktuelle Corporate Design der Dachmarke des Landes Sachsen-
Seite 1 von 12 MDSB-II_3050_Marketing_2026-06-15.docx
[Seite 3]
Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
Anhalt gemäß Abs. (2) anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind Kommunikations- maßnahmen, die sich ausdrücklich auf das jeweilige Unternehmen beziehen (z. B. Recruiting-Kampagnen) sowie Kommunikationsmedien, die ausschließlich für Ziel- gebiete außerhalb von Sachsen-Anhalt produziert werden.
(6) Der Auftragnehmer gewährleistet eine intensive regionale Verwurzelung seines Mar- ketings im Bediengebiet durch hier ansässiges Personal, das die Planung und Um- setzung übernimmt.
(7) Der Auftragnehmer hat sich bei seinen Marketingaktivitäten regionalbezogen mit den Verkehrsverbünden (Mitteldeutscher Verkehrsverbund, Magdeburger Regional- verkehrsverbund marego, Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg) abzustimmen.
(8) Die Marketingstrategie des Bieters ist für die gesamte Vertragslaufzeit zu entwickeln und in die Kalkulation einzubeziehen. Die Strategie ist während der Vertragslaufzeit umzusetzen.
5.2 Budgets
(1) Es sind folgende Marketingbudgets vorzusehen:
a) Für die Zeit bis zur Betriebsaufnahme im Jahr 2031 und bis zum Ende des Jah- res 2031 ist ein Betriebsaufnahmebudget von 150.000 € zu kalkulieren. Das Budget ist ausschließlich für Marketingmaßnahmen zur Markteinführung zu ver- wenden. Die Kosten werden auf Nachweis über die Vorlaufkosten entsprechend der Festlegungen der Anlage MDSB-II_4130_Vergütung erstattet. b) Beginnend ab dem ersten vollständigen Betriebsjahr ist ein Marketingbudget in Höhe von 275.000 € jährlich vorzusehen. c) Zur Unterstützung der ÖPNV-Dachmarke und für ortsbezogene Marketingmaß- nahmen in Sachsen-Anhalt stellt der Auftragnehmer zusätzlich zu den Mitteln gemäß Buchst. b) jährlich 200.000 € zur Verfügung. Die Verwendung dieser Mit- tel wird von der NASA GmbH festgelegt.
Die Kosten für das jährliche Marketingbudget entsprechend Absatz b) werden über das vertragliche Leistungsentgelt abgegolten.
Die Kosten für die aufgabenträgerspezifischen Budgets entsprechend Absatz c) werden vom jeweiligen Aufgabenträger auf Nachweis gesondert über die Abschlags- zahlungen, spätestens über die Jahresrechnung erstattet und sind nicht Gegenstand der Angebotsbewertung.
(2) Das jährliche Marketingbudget ist während der Vertragslaufzeit auch tatsächlich für Marketingmaßnahmen vorzusehen. Darunter zählen ausdrücklich nicht:
Bereitstellung von Fahrplantabellen gemäß Kap. 5.6 Abs. (1)
Seite 2 von 12 MDSB-II_3050_Marketing_2026-06-15.docx
[Seite 4]
Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
Anforderungen gemäß Kap. 5.88 Kundenfeedbackmanagement
sämtliche Aufwendungen für internes Personal Anschaffungen aktivierungspflichtiger Wirtschaftsgüter
(3) Übertragungen auf das jeweilige Folgejahr sind im Einvernehmen mit den Auftrag- gebern zulässig. Das Einvernehmen ist bis zum 31. Dezember des Jahres herzu- stellen.
(4) Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit jährlich ein Innovationsbudget in Höhe von insgesamt bis zu 500.000 € zu verwenden. Die Aufteilung auf die einzelnen Gebiete der Auftraggeber erfolgt nach dem Leistungsvolumen inkl. ggf. beauftragter optiona- ler Betriebsleistungen des jeweiligen Kalenderjahres. Die Verwendung kann daher auch auftraggeberspezifisch erfolgen. Dieses Budget kann für innovative Themen und Projekte zur Verfügung stehen, deren Umsetzung aufgrund der langen Laufzeit des Vertrags im Vorfeld nicht absehbar oder deren Marktreife noch nicht gegeben war. Die Verwendung ist hierbei nicht allein auf den Marketingbereich beschränkt, sondern kann alle Facetten des gegenständlichen Verkehrsvertrags umfassen. Die Verwendung erfolgt ausschließlich für einen einvernehmlich zwischen Auftragge- bern und dem Auftragnehmer abgestimmten Zweck, wobei von beiden Seiten Vor- schläge unterbreitet werden können. Die benannten Kosten werden von den Aufga- benträgern auf Nachweis erstattet, sind nicht Gegenstand der Angebotsbewertung und nicht vom Auftragnehmer zu kalkulieren. Eine Übertragung in Folgejahre und ein Ansparen kompletter Jahresbeträge ist möglich, jedoch maximal für drei Jahres- beträge. Die tatsächliche Verwendung der Mittel muss der Auftragnehmer den Auf- traggebern nachweisen. Sofern zum Ende des Verkehrsvertrages nicht verausgabte Mittel vorhanden sind, sind diese den Auftraggebern zurückzuerstatten.
Die angegebene Werte für die Innovationsbudgets beziehen sich auf den Preisstand 2025 und werden jährlich beginnend ab dem Kalenderjahr 2026 um 2% dynamisiert (erhöht). Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Dynamisierung sind für die ein- zelnen Kalenderjahre folgende Innovationsbudgets vorzusehen:
(5) Im Rahmen der Rechnungsabwicklung im Marketing ist der Auftragnehmer verpflich- tet Skonto zu ziehen, sofern dies möglich ist. Sollte der Auftragnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, übernehmen die Auftraggeber nur die Kosten, die entstanden wären, wenn der Auftragnehmer ordnungsgemäß Skonto gezogen hätte.
5.3 Marketingplan und Berichterstattung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab dem Fahrplanjahr 2031/32 jährlich einen Mar- ketingplan für das hier ausgeschriebene Streckennetz zu erstellen. Der Marketing- plan ist inhaltlich mit den Auftraggebern abzustimmen und von selbigen die Zustim- mung zu dessen Umsetzung einzuholen.
Seite 3 von 12 MDSB-II_3050_Marketing_2026-06-15.docx
[Seite 5]
Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
(2) Der Entwurf des Marketingplans für das jeweils folgende Jahr ist bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres bei den Auftraggebern vorzulegen. Der Stand der Umsetzung ist jeweils im ersten, zweiten und dritten Quartal eines jeden Jahres den Auftraggebern vorzustellen und das weitere Vorgehen im Detail mit diesen abzustimmen.
(3) Ein Entwurf des Marketingplans für das Jahr der Betriebsaufnahme ist den Auftrag- gebern bis zum 30.10.2029 30.10.2030 vorzulegen. BI_010-011
Bei einer verspäteten Lieferung des Entwurfs zum Marketingplan wird eine Vertrags- strafe i. H. v. 100 € je Tag der Fristüberschreitung erhoben.
(4) Bestandteil des jeweiligen Marketingplans muss eine umfassende zeitliche Maßnah- men- und Aktionsplanung sein, aus der hervorgeht, welche Maßnahmen bzw. Akti- onen zu welchem Zeitpunkt bzw. in welchen Wochen im jeweiligen Jahr stattfinden. Die Budgets der einzelnen Positionen sind jeweils nach Agentur-, Fremd- und Me- dialeistungen aufzuschlüsseln. Darüber hinaus sind zu jeder Position die damit ver- folgten Ziele zu benennen.
(5) Der Marketingplan muss in jedem Jahr mindestens folgende Bausteine berücksich- tigen:
Maßnahmen zur Gewinnung von Neukunden
Maßnahmen zur Kundenbindung sowie Stammkundenbetreuung
Kommunikation des Verkehrsangebots (auch streckenspezifisch bzw. regional)
Kommunikation tariflicher Angebote (insb. auch Abonnements)
Etablierung und Fortführung von Kooperationen mit regionalen Partnern zur Stei- gerung von Bekanntheit und Akzeptanz des Bahnangebots
Basiswerbemittel (z. B. Informationen über Strecken und Netz, Tarifinformatio- nen, touristische Informationen)
(6) Des Weiteren sind im Marketingplan alle weiteren Maßnahmen aufzuführen, die aus dem Marketingbudget finanziert werden sollen.
(7) Die Auftraggeber behalten sich vor, im Rahmen der Erstellung des Marketingplans seitens des Auftragnehmers einzelne zu vermarktende Themen vorzugeben.
(8) Nur die mit den Auftraggebern einvernehmlich vereinbarten Maßnahmen werden auf das Marketingbudget angerechnet. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, ist die Differenz zwischen jährlich vorgegebenem Marketingbudget und real ausgegebenen Marketingmitteln des abgestimmten Marketingplans zurückzuzahlen, es sei denn, es erfolgt eine Übertragung der Mittel in das Folgejahr gemäß Kap. 5.2 Abs. (3).
(9) Der Auftragnehmer berichtet den Auftraggebern jährlich bis zum 31.03. des Folge- jahres über die durchgeführten Maßnahmen bzw. Aktionen (sowohl in Form verbaler
Seite 4 von 12 MDSB-II_3050_Marketing_2026-06-15.docx
[Seite 6]
Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
Darstellung z. B. bezüglich des Erfolgs von Marketingaktionen, Problemen, Beson- derheiten etc. als auch durch quantitativ messbare Ergebnisse, etwa Reichweite, Interaktionen, gestiegene Fahrgastzahlen, Erlösdaten, Verkaufszahlen, Zufrieden- heitskennziffern etc.) und belegt die hierfür entstandenen Kosten, die auch Grund- lage für die Bewertung der Berichterstattung ist. Die Berichterstattung erfolgt erst- mals bis zum 31.03.2031 31.03.2032. BI_010-011
Bei einer verspäteten Berichterstattung wird eine Vertragsstrafe i. H. v. 50 € je Tag der Fristüberschreitung erhoben.
(10) Im letzten Vertragsjahr 2045 hat der Auftragnehmer im Falle eines Betreiberwech- sels seinen Bericht über die vertraglichen Marketingaktivitäten spätestens mit Ablauf der beauftragten Leistungen vorzulegen. Nicht verausgabte Marketingmittel sind an die Auftraggeber unaufgefordert zurückzuzahlen.
5.4 Kommunikationsmaßnahmen der Auftraggeber
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Kommunikationsmaßnahmen der Auftraggeber zu unterstützen. Kosten, die dem Bieter durch die Unterstützung von Marketingakti- onen der Auftraggeber entstehen und die über die Regelungen zu Marketingbudget und Marketingplan hinausgehen, werden nach Auftrag gegen Nachweis von den Auftraggebern erstattet. Hiervon ausgenommen sind sämtliche Aufwendungen für internes Personal.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationsmaterialien der Auftraggeber unent- geltlich über seine eigenen Vertriebswege (Fahrzeuge, Verkaufsstellen, etc.) zu ver- teilen.
(3) Im Rahmen der Bestückung von Prospekthaltern in den Fahrzeugen (vgl. MDSB- II_3080_Fahrgastinformation, Kap. 8.1.6 Abs. (3)) ist der Auftragnehmer verpflich- tet, nach Aufforderung Informationsmaterialien der Auftraggeber zu verbreiten. Au- ßerdem sind die Auftraggeber berechtigt – bis zu viermal jährlich für je mindestens 14 Tage, maximal vier Wochen – die Plakataushangflächen (vgl. MDSB- II_3080_Fahrgastinformation, Kap. 8.1.6 Abs. (4)) in den Fahrzeugen für eigene Kampagnen kostenfrei zu nutzen. Die Bestückung hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten vorzunehmen.
(4) Sollte der Auftragnehmer Fahrausweisautomaten mit Nutzung von Displaywerbung einsetzen, sind die Auftraggeber berechtigt, diese – mehrmals pro Jahr für mindes- tens 14 Tage, maximal vier Wochen – kostenfrei zu nutzen. Gleiches gilt für die Informationsmonitore gemäß MDSB-II_3080_Fahrgastinformation, Kap. 8.1.3.
(5) Darüber hinaus ist es den Auftraggebern gestattet, unentgeltlich Promotion-Aktionen in den Fahrzeugen des Auftragnehmers auf den ausgeschriebenen Strecken durch-
Seite 5 von 12 MDSB-II_3050_Marketing_2026-06-15.docx
[Seite 7]
Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
zuführen. Die Auftraggeber werden dem Bieter die skizzierten Nutzungen mit ange- messenem zeitlichem Vorlauf anmelden. Der letzte Satz gilt nicht für den Einsatz des Mobilteams der NASA GmbH gemäß Abs. (6).
(6) Zu Marketingzwecken setzt die NASA GmbH von ihr beauftragte Personale zur Fahrgastbetreuung ein. Diese Personale (aktuell drei Mitarbeiter als “Mobilteam”) kommen im gesamten Bahn-Bus-Landesnetz zum Einsatz, verteilen Fahrplanme- dien und Broschüren in den Fahrzeugen und stehen den Fahrgästen als Ansprech- partner zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat die kostenfreie Beförderung dieser Personale im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zu gewährleisten.
(7) Der Auftragnehmer unterstützt die im Land Sachsen-Anhalt bestehende Formate zur Fahrgastbeteiligung. Hierzu zählen zum derzeitigen Stand die Online-Plattform „Fahrgastforum Sachsen-Anhalt“ sowie ein einmal jährlich stattfindender Präsenz- termin mit ausgewählten Fahrgästen. Die Unterstützung umfasst insbesondere die Bereitstellung eines finanziellen Beitrags für die Beteiligungsformate aus dem lan- desspezifischen Marketingbudget gemäß Kap. 5.2 Abs. (1) c) sowie die Bereitstel- lung kompetenter Vertreter des Auftragnehmers für den jährlichen Präsenztermin.
(8) Die Verwendung der Logos der Auftraggeber, ggf. der von diesen beauftragten Or- ganisationen, der Dachmarken und der Verkehrsverbünde ist auf Verlangen und in Abstimmung mit den Auftraggebern unentgeltlich vorzunehmen. Das betrifft alle in- ternen und externen Kommunikations- und Werbemaßnahmen des Unternehmens sowie die Kennzeichnung der Fahrzeuge und der personalbedienten Verkaufsstel- len (vgl. MDSB-II_4110_Vertrieb_und_Vertriebstechnik, Kap. 4.1) bzw. der Kun- denbetreuungsstellen (vgl. MDSB-II_4070_Qualitätsstandards, Kap. 15.1, Abs. (2)). Die Logos werden von den Auftraggebern unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
5.5 Fahrzeugaußengestaltung
(1) Der Auftragnehmer hat die Außenhaut der gesamten Fahrzeugflotte in einem von den Auftraggebern vorgegebenen Aufgabenträgerdesign ganzflächig zu gestalten. Die Designvorgaben können der Anlage MDSB-II_3051_Marketing_Fahrzeugde- sign entnommen werden. Dabei ist die in der Anlage dargestellte „Farbvariante S- Bahn“ anzuwenden. Diese Anlage ist noch in der Detailabstimmung und wird ca. 5 – 6 Wochen nach Beginn des Vergabeverfahrens bereitgestellt.
(2) Die Adaption der Designvorgaben auf das tatsächliche Fahrzeugmodell, die Konkre- tisierung der Farbtöne sowie Details zur Kennzeichnung der Fahrzeuge mit den er- forderlichen Piktogrammen, Logos und Fahrzeugbeschriftungen werden zwischen Zuschlagserteilung und Betriebsaufnahme mit den Auftraggebern abgestimmt.
(3) Werbung ist an und in den Fahrzeugen untersagt. Hiervon ausgenommen sind Maß- nahmen im Sinne regionaler Partnerschaften (Zugtaufen, etc.) und Kooperationen.
Seite 6 von 12 MDSB-II_3050_Marketing_2026-06-15.docx
[Seite 8]
Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
Fensterflächen werden nicht durch das Aufbringen von Medien in ihrer Durchsichts- möglichkeit eingeschränkt, auch nicht durch vermeintlich durchsichtige sog. Lochfo- lien oder vergleichbare Beklebungen. Jede Veränderung der Außenhaut der Fahr- zeuge ist mit den Aufgabenträgern einvernehmlich abzustimmen.
5.6 Fahrgastinformationsmedien
(1) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggebern zu jedem Fahrplanwechsel Fahrplanta- bellen im Kursbuchformat als PDF-Datei und ggf. weiteren vereinbarten Datenfor- maten für die Strecken zur Verfügung, näheres regelt Kap. 7.7.7.2 MDSB- II_3070_Fahrplanauskunftssystem.
(2) Zur Information der Kunden über das Fahrplanangebot hat der Auftragnehmer min- destens die Fahrpläne des vertragsgegenständlichen Netzes unter Einbeziehung al- ler Zugangebote und Anschlussverbindungen an den Knotenbahnhöfen und in den Fahrzeugen in gedruckter Form vorzusehen und kostenfrei zu vertreiben. Zusätzlich sind die Fahrplandaten für die Verwendung in fremden Fahrplanveröffentlichungen (z. B. Kursbuch, Fahrplanbuch, etc.) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Auftragnehmer hat jährlich einen aktuellen Liniennetzplan zu gestalten und zu produzieren, auf dem alle Linien der S-Bahn Mitteldeutschland sowie weitere im S- Bahn-Netz verkehrende RB-, RE- und PlusBus-Linien dargestellt sind. Zur Gewähr- leistung eines einheitlichen Erscheinungsbilds soll der Auftragnehmer mit dem Be- treiber des Netzes MDSB2025plus (Los 1) eine Abstimmung herbeiführen, damit die Linien von MDSB-II in den bestehenden Liniennetzplan des Netzes MDSB2025plus integriert werden können. Ziel ist die Erstellung eines gemeinsamen, abgestimmten Liniennetzplans für das gesamte S-Bahn-Netz. Kommt eine solche Zusammenarbeit nicht zustande, hat der Auftragnehmer einen eigenen Liniennetzplan zu erstellen, der inhaltlich vollständig ist und sich gestalterisch an den bestehenden Plänen der S-Bahn Mitteldeutschland orientiert. In jedem Fall sind Inhalte und Gestaltung des Liniennetzplans mit den Aufgabenträgern einvernehmlich abzustimmen.
(4) Die Kosten für die Erstellung oder Mitwirkung an dem gemäß Absatz (3) vorzulegen- den Liniennetzplan können aus dem vertraglich vorgesehenen Marketingbudget be- stritten werden. Dies umfasst auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ko- operation oder Vereinbarung mit dem Betreiber des Netzes MDSB2025plus (Los 1). Die Inanspruchnahme des Marketingbudgets für diesen Zweck bedarf der vorheri- gen Zustimmung der Aufgabenträger. Eine Kostenübernahme ist nur zulässig, so- weit die hierfür angesetzten Beträge angemessen und nachgewiesen sind.
(5) Der Auftragnehmer übernimmt jeweils zum Fahrplanwechsel den Druck und die An- bringung des S-Bahn-Liniennetzplans gemäß Abs. (3) sowie eines vom Land Sach- sen-Anhalt bereitgestellten Liniennetzplans in den Fahrzeugen.
Seite 7 von 12 MDSB-II_3050_Marketing_2026-06-15.docx
[Seite 9]
Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
5.7 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
(1) In der Pressearbeit des Auftragnehmers muss die Partnerschaft zwischen dem Auf- tragnehmer und den Auftraggebern zum Ausdruck kommen. Insbesondere ist bei der Bestellung zusätzlicher Zugleistungen in Pressemeldungen ausdrücklich auf die Funktion der Auftraggeber als Besteller/Aufgabenträger und darüber hinaus auf de- ren Engagement für den SPNV hinzuweisen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung der Auftraggeber oder einzelner Auftraggeber themenbezogen zusammen mit den Auftraggebern eine gemeinsame und abgestimmte Pressearbeit zu betreiben.
(3) Für Pressemitteilungen des Auftragnehmers, soweit sie den Vertragsgegenstand betreffen, ist frühzeitig vor der Herausgabe die Zustimmung der Auftraggeber einzu- holen.
(4) Bei Veröffentlichung einer Pressemeldung, welche inhaltlich im Zusammenhang mit Leistungen dieses Verkehrsvertrags steht und die nicht im Vorfeld mit den Auftrag- gebern abgestimmt wurde, wird einer Vertragsstrafe in Höhe von 500 € je Vorfall erhoben. Sofern ein Vorfall vor der Betriebsaufnahme eintritt, wird die Vertragsstrafe auf die Abschlagszahlung angerechnet.
(5) Die Auftraggeber erhalten vom Auftragnehmer jährlich jeweils bis zum 30. Mai qua- litativ hochwertige professionell erstellte Foto-Neuaufnahmen – mindestens 50 Stück – von Bahnmotiven (Züge, Stationen, Innenansichten etc. jeweils mit Perso- nensituationen) des gesamten über diesen Vertrag bedienten Netzes, die den Auf- traggebern zur Verwendung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit unentgeltlich als digitale Bilddatei mit einer Mindestgröße von 300 dpi im Format 20 x 30 cm frei von Rechten zur Verfügung gestellt werden. Bei verspäteter Lieferung der Fotoaufnah- men wird eine Vertragsstrafe i. H. v. 50 € je Tag der Fristüberschreitung erhoben.
(6) Spätestens 6 Monate vor Betriebsaufnahme wird der Auftragnehmer eine eigene, responsiv gestaltete Internetseite für das betreffende Netz fertigstellen und freischal- ten. Diese wird während der gesamten Vertragslaufzeit als zielgruppenbezogenes Portal für die Reisenden betrieben. Neben Informationen zum Verkehrsunterneh- men selbst (Daten, Zahlen, Fakten) werden die Nutzer der Internetseite aktuell in- formiert über:
Neuigkeiten Fahrpläne
Fahrplanabweichungen (insb. Bauarbeiten) Informationen zu Betriebsstörungen (zwischen 6 und 20 Uhr Veröffentlichung spätestens eine halbe Stunde nach Eintreten)
Tarife und Sonderangebote (getrennt nach Zielgruppen)
Seite 8 von 12 MDSB-II_3050_Marketing_2026-06-15.docx
[Seite 10]
Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
Möglichkeiten zum Ticketkauf und Abschluss von Abonnements
Serviceangebote Ansprechpartner und Telefonnummern sowie direkte Verknüpfung zu einer Ein- gabemaske für Beratungsanfragen und Kundenbetreuung
Alle auf diesen Vertrag bezogenen Publikationen und Pressemitteilungen des Auf- tragnehmers sind über die Internetseite abrufbar. Eine kontinuierliche Pflege und Aktualisierung der Internetseite wird durch den Auftragnehmer gewährleistet.
(7) Bei einer verspäteten Freischaltung der Internetseite bzw. bei einer Nichterreichbar- keit der Internetseite von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt eine Min- derung der Vergütung i. H. v. 100 € je Tag der Fristüberschreitung. Die Minderung wird auf die Abschlagszahlung angerechnet.
(8) Zur Gewährleistung eines einheitlichen digitalen Auftritts der S-Bahn Mitteldeutsch- land soll der Auftragnehmer mit dem Betreiber des Netzes MDSB2025plus (Los 1) eine Abstimmung herbeiführen, damit die Linien des Netzes MDSB-II mit ihren Fahr- plänen, Liniennetzplänen, Bauinformationen und Servicehinweisen auf der zentralen Internetseite s-bahn-mitteldeutschland.de dargestellt werden können. Der Auftrag- nehmer stellt hierfür alle erforderlichen Inhalte und Daten in einem geeigneten, ab- stimmten Format zur Verfügung und unterstützt den Betreiber des Netzes MDSB2025plus (Los 1) bei der Integration.
Kommt eine solche Zusammenarbeit nicht zustande, hat der Auftragnehmer auf sei- ner eigenen Internetseite sämtliche Informationen gemäß Absatz (6) und vollständig, aktuell und in vergleichbarem Umfang bereitzuhalten.
Die konkrete Ausgestaltung, technische Umsetzung und ggf. anfallende Kosten ei- ner Zusammenarbeit mit dem Betreiber des Netzes MDSB2025plus (Los 1) sind mit den Aufgabenträgern abzustimmen. Eine Finanzierung entsprechender Maßnah- men kann aus dem vertraglich vorgesehenen Marketingbudget erfolgen, soweit diese der Gewährleistung eines einheitlichen Online-Erscheinungsbilds der S-Bahn Mitteldeutschland dienen.
Die Inanspruchnahme des Marketingbudgets bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufgabenträger; eine Kostenübernahme ist nur zulässig, soweit die hierfür ange- setzten Beträge angemessen und nachgewiesen sind.
5.8 Kundenfeedbackmanagement
(1) Der Bieter hat ein Kundenfeedbackmanagement vorzuhalten und dieses auch als Kundenmonitoring auszugestalten. Im Marketingkonzept ist kurz und prägnant dar- zustellen, wie mit Kundenanliegen umgegangen wird und wie sie bearbeitet werden.
Seite 9 von 12 MDSB-II_3050_Marketing_2026-06-15.docx
[Seite 11]
Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
(2) Das Kundenfeedbackmanagement berücksichtigt die Anforderungen entsprechend MDSB-II_4070_Qualitätsstandards, Kap. 15.
(3) Der Auftragnehmer benennt einen Ansprechpartner, der für die Abwicklung und für Rückfragen zu Kundenanliegen zuständig ist. Dieser Ansprechpartner dient einer effizienten Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit Kundenanliegen.
5.9 Marken und Produktbezeichnungen
(1) Die Auftraggeber behalten sich vor, die Bezeichnung der Kürzel der Zuggattungen und der Liniennummern vorzugeben.
(2) Für die im Rahmen dieses Verkehrsvertrags zu erbringenden S-Bahn-Leistungen ist der Produktname „S-Bahn Mitteldeutschland“ zu verwenden. Der Auftragnehmer hat für diesen Produktnamen einen Schriftzug bzw. ein Logo zu entwickeln oder zu ver- wenden, das den bestehenden Erscheinungsbildern der „S-Bahn Mitteldeutschland“ im Netz MDSB2025plus gestalterisch entspricht oder sich daran anlehnt, sodass ein einheitlicher Gesamteindruck gegenüber den Fahrgästen gewährleistet ist. Die kon- krete grafische Ausgestaltung des Logos ist vor Verwendung mit den Aufgabenträ- gern abzustimmen und deren Zustimmung einzuholen.
Die Auftraggeber behalten sich vor, im Rahmen dieser Abstimmung die Verwendung eines einheitlichen Schriftzugs oder Logos der „S-Bahn Mitteldeutschland“ verbind- lich vorzugeben, sofern dies zur Wahrung des einheitlichen Markenauftritts erforder- lich ist. Unabhängig davon behalten sich die Auftraggeber vor, ein vom Auftragneh- mer vorgeschlagenes oder verwendetes Logo markenrechtlich schützen zu lassen und dieses bei künftigen Vergaben von S-Bahn-Leistungen vorzugeben oder weiter- verwenden zu lassen. Sollten die Auftraggeber hiervon keinen Gebrauch machen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, im Falle eines Betreiberwechsels den etablier- ten Produktnamen sowie alle damit verbundenen Marken und Zeichen kostenfrei und zeitlich unbefristet zur Nutzung zu überlassen.
(3) Auf die Entwicklung eines gesonderten Markennamens für die RE- und RB-Leistun- gen im vertragsgegenständlichen Netz ist zu verzichten.
(4) Sind die Auftraggeber der Auffassung, dass zur Verwendung im Rahmen des Mar- keting vorgesehene Produktbezeichnungen, Marken, Designs oder sonstige Imma- terialgüterrechte zu Unrecht beansprucht werden, oder dass Inhaber derartiger Rechte die Nutzung unbillig behindern oder an unangemessene oder missbräuchli- che Bedingungen knüpfen, geht der Auftragnehmer auf Aufforderung der Auftragge- ber außergerichtlich und gerichtlich gegen die Inhaber der jeweiligen Rechte vor. Die Auftraggeber übernehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten, soweit der Auftragnehmer auf Aufforde-
Seite 10 von 12 MDSB-II_3050_Marketing_2026-06-15.docx
[Seite 12]
Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
rung der Auftraggeber außergerichtlich oder gerichtlich vorgeht und die Auftragge- ber eine Kostenübernahme zuvor schriftlich zugesagt haben. Der Auftragnehmer hat bei der Führung von Verfahren oder Prozessen den Weisungen der Auftraggeber Folge zu leisten. Den Auftraggebern ist auf Verlangen Prozessstandschaft einzuräu- men.
5.10 Anforderungen an das Angebot
(1) Der Bieter legt ein Marketingkonzept gemäß MDSB-II_1031_Konzepte vor, welches aus drei separaten Teilen besteht.
(2) Der erste Teil (Marketing) beinhaltet folgende Aspekte:
Darstellung der für Marketing sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit vorgese- henen Personalstellen beim Auftragnehmer; dabei ist auch anzugeben, zu wel- chem Anteil diese Personale für das vertragsgegenständliche Netz zuständig sein werden,
Darstellung, in welchem Umfang der Auftragnehmer das Marketing selbst steu- ert und gestaltet und in welchem Umfang bzw. für welche Aufgaben externe Agenturen oder Dienstleister eingebunden werden sollen,
Darstellung der wichtigsten Kommunikationsziele zur Betriebsaufnahme und in den ersten Betriebsjahren,
Erläuterungen des Auftragnehmers zu dessen Auftritt im Internet und in sozialen Netzwerken
(3) Im zweiten Teil (Kundenfeedback) müssen Aussagen zu folgenden Aspekten ent- halten sein:
Kundenfeedbackmanagement (insb. auch Vorgehensweise zur Bearbeitung von Beschwerden, Anregungen und Bedenken der Kunden)
(4) Im dritten Teil (Fahrgastinformation) ist darzulegen, wie die Anforderungen und die entsprechenden Qualitätsstandards nach MDSB-II_4070_Qualitätsstandards i. V. m. MDSB-II_3080_Fahrgastinformation sowie die Vorgaben gemäß MDSB- II_3070_Fahrplanauskunftssytem und MDSB-II_3100_Telematik zur Fahrgastin- formation und Kundenkommunikation zeit- und qualitätsgerecht umgesetzt werden. Insbesondere müssen Aussagen zu folgenden Aspekten enthalten sein:
Darstellung der für die Fahrgastinformation vorgesehenen Personalstellen und der im Einsatz befindlichen Software beim Auftragnehmer; dabei ist auch anzugeben, zu welchem Anteil diese Personale für das vertragsgegenständ- liche Netz zuständig sein werden.
Seite 11 von 12 MDSB-II_3050_Marketing_2026-06-15.docx
[Seite 13]
Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
Darstellung wie zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme sowohl im Regel- als auch Störfall kanalübergreifend fahrgastrelevante Informationen (z. B. Infor- mationen zu Verspätungen, Zugausfällen und sonstigen Störungen ein- schließlich alternativer Fahrtmöglichkeiten und Ersatzangebote, Informatio- nen zu Änderungen von Gleisen/Bahnsteigen/Haltebereichen, Informationen zu Änderungen der Zugbildung/des Fahrzeugtyps und der Ausstattung und Anschlussinformationen) zeit- und qualitätsgerecht ausgegeben werden.
Darstellung wie im laufenden Betrieb die steigenden Anforderungen der Fahr- gäste bzgl. der Fahrgastinformation (z. B. Auslastung, Prognose, Anschluss- sicherung, Rechtzeitigkeit der bereitgestellten Informationen) seitens des Auftragnehmers berücksichtigt werden könnten.
Darstellung wie möglichst qualitativ hochwertige und zuverlässige Prognosen erstellt werden (siehe Kap. 10.5.2 MDSB-II_3100_Telematik).
Kommunikationskonzept zu textuellen Ereignis- bzw. Störungsmeldungen für die Use Cases Fahrtausfall komplett, Fahrtausfall teilweise (Haltestelle, Stre- ckenabschnitt), Verwendung von Zusatzhalten im Fahrtverlauf und Umleitun- gen (siehe Kap. 10.6 MDSB-II_3100_Telematik)
(5) Eigene Vorstellungen über weitere Möglichkeiten zu zielgerichteten Fahrgastinfor- mation und Kundenkommunikation sind einzubringen. Die zur Bearbeitung von Kun- denanliegen und zur Organisation von Fahrgastbeteiligungen angebotenen perso- nellen Kapazitäten sind dabei zu benennen.
Seite 12 von 12 MDSB-II_3050_Marketing_2026-06-15.docx