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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II
Kapitel 3 – Personal
MDSB-II_3030_Personal
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- Personal
3.1 Allgemeines
(1) Um den laufenden Betrieb und die Qualitätsanforderungen der Fahrgäste und der Auftraggeber zu gewährleisten ist stets eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern erforderlich.
(2) Die Auftraggeber weisen darauf hin, dass auf der Grundlage von § 131 Abs. 3 GWB i. V. m. Art. 4 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 bei einem Wechsel des Betreibers die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim bisherigen Betreiber für die Erbrin- gung dieser Verkehrsleistung beschäftigt waren, zu übernehmen und ihnen die Rechte zu gewähren sind, auf die sie einen Anspruch hätten, wenn ein Übergang gemäß § 613 a BGB erfolgt wäre. Näheres hierzu ist in § 4a der BVB (MDSB- II_4000_BVB) geregelt.
(3) Die qualitativen Anforderungen an das Personal sind in MDSB-II_4070_Qualitäts- standards enthalten.
(4) Mit dem Angebot ist ein Personalkonzept vorzulegen, in dem insbesondere darzu- stellen ist, wie die Personalrekrutierung und dessen qualifizierter Einsatz erfolgen werden. In dem Zusammenhang ist darzustellen, wie eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Betriebsaufnahme und auch während des laufenden Betriebes ge- währleistet werden kann.
(5) Im Personalkonzept ist die geplante Anzahl an Triebfahrzeugführern und Kunden- betreuern darzustellen. Für die Sicherheitsleistungen sind die für das Kalenderjahr geplanten Dienststunden anzugeben. Die Ermittlung der anzusetzenden Personal- anzahlen sowie der Dienststunden liegt unabhängig von den folgenden Ausführun- gen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Die zu kalkulierende Anzahl der Personale kann ohne die Begrenzung von Nachkommastellen erfolgen.
Für die Triebfahrzeugführer und die Kundenbetreuer ist die jeweils angesetzte ta- rifvertragliche Jahresarbeitszeit, die kalkulierte Krankenquote und die Urlaubsge- staltung anzugeben. Bzgl. der Krankenquote ist ein realistischer, den aktuellen Ge- gebenheiten und Prognosen zur Fachkräftesicherung entsprechender Ansatz zu wählen. Nach Einschätzung der Auftraggeber sollte unter Berücksichtigung der ak- tuellen Bedingungen der Ansatz für die Krankenquote für Triebfahrzeugführer und für Kundenbetreuer nicht unter 7 % gewählt werden. Sofern eine geringere Kran- kenquote als 7 % für Triebfahrzeugführer und Kundenbetreuer durch den Bieter angesetzt wird, ist der Ansatz im Angebot unter Heranziehung und Darlegung von aktuellen Daten und Erfahrungen zu begründen.
Zusätzlich zu den Ausführungen im Personalkonzept sind wesentliche Angaben zu den Personalen im Blatt8_Angaben_zu_Personalen MDSB-II_2001_Kalku- lationsschema darzulegen.
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Im Weiteren ist darzulegen, wie mit den gemäß MDSB-II_2001_Kalkulations- schema geplanten Personalen in den verschiedenen Positionen die Anforderun- gen der Vergabeunterlagen während der gesamten Vertragslaufzeit erfüllt werden können.
(6) Die Triebfahrzeugführer sind insbesondere auch auf eine energieeffiziente Fahr- weise zu schulen. Im Personalkonzept ist darzustellen, wie die Einhaltung der ener- gieeffizienten Fahrweise im laufenden Betrieb überwacht und verbessert wird. Die Auftraggeber sind berechtigt, während der Vertragslaufzeit Unterlagen zum Ener- gieverbrauch der Fahrzeuge ggf. auch tagesgenau einzusehen und in einem mit Standardprogrammen lese- und auswertbaren Format zur Verfügung gestellt zu bekommen.
3.2 Personalausbildung
(1) Der Auftragnehmer hat in jedem Kalenderjahr jeweils mindestens 10 Personale zum/r Eisenbahner/in im Betriebsdienst (EiB) oder in technischen Berufen der Fahrzeuginstandhaltung (Ih-Beruf) von Eisen- bahnfahrzeugen (bspw. Mechatroniker, Elektriker, Schlosser etc.) oder zum/r Kaufmann/-frau im Verkehrsservice (KfV) im eigenen Unternehmen für das ausgeschriebene Netz erfolgreich auszubilden und die Ausbildungsabschlüsse am Jahresende zu belegen. Die ersten Ausbil- dungsabschlüsse sind zum Ende des Ausbildungsjahres 2035 vorzulegen. Eine Unterschreitung der geforderten Anzahl an erfolgreichen Ausbildungsabschlüssen in einem Jahr ist zulässig, muss im Folgejahr aber durch eine entsprechend hö- here als die geforderte Anzahl an Abschlüssen ausgeglichen werden. Überschrei- tungen der Zahl ausgebildeter EiB und Ih-Berufe in einem Jahr können rechnerisch auf Folgejahre übertragen werden. Sofern der Ausbildungszeitraum das Ende des gegenständlichen Vertrages übersteigen sollte, muss die Anforderung nach die- sem Absatz nicht mehr erfüllt werden. Sofern bereits im Rahmen der Vorbereitun- gen auf die Betriebsaufnahme Ausbildungen gemäß dieses Abs. durch den Auf- tragnehmer vorgenommen werden, können diese auf die Abschlüsse in nachfol- gender Tabelle angerechnet werden. Pro Vertragsjahr müssen die in folgender Tabelle dargestellten Ausbildungsabschlüsse erreicht und nachgewiesen wer- den.1
| Vertrags- jahr | EiB, KfV und Instandhaltungsberufe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausbildungsbeginn | Bestand Auszubildende | Ausbildungsabschlüsse | |||||
| im Unternehmen | |||||||
| 2032 | 10 | 10 | 0 | ||||
| 2033 | 10 | 20 | 0 | ||||
| 2034 | 10 | 30 | 0 | ||||
| 2035 | 10 | 30 | 10 | ||||
| 2036 | 10 | 30 | 10 | ||||
| 2037 | 10 | 30 | 10 |
1 Die Darstellung in der Tabelle berücksichtigt die Ausbildungsabschlüsse unter Zugrundelegung einer 3-jährigen Ausbildungs- dauer. Sofern Ausbildungen in den relevanten Kategorien mit einer abweichenden Ausbildungsdauer (bspw. 3,5 Jahre) erfol- gen, werden die Angaben in der Tabelle während der Vertragslaufzeit entsprechend angepasst.
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| 2038 | 10 | 30 | 10 | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2039 | 10 | 30 | 10 | |||
| 2040 | 10 | 30 | 10 | |||
| 2041 | 10 | 30 | 10 | |||
| 2042 | 10 | 30 | 10 | |||
| 2043 | 0 | 30 | 10 | |||
| 2044 | 0 | 20 | 10 | |||
| 2045 | 0 | 10 | 10 | |||
| Gesamt | 110 | 110 | ||||
| Davon Mindestanzahl Ausbildungsabschlüsse zum EiB | 55 | |||||
| Jeweilige Mindestanzahl Ausbildungsabschlüsse KfV und | 22 | |||||
| Ih-Berufe |
Der Anteil der Ausbildungsabschlüsse zum EiB muss mindestens 50 % an den bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu erreichenden Ausbildungsabschlüssen betra- gen. Die Aufteilung zwischen den Ausbildungsabschlüssen zum Kaufmann/Kauf- frau im Verkehrsservice und in technischen Berufen der Fahrzeuginstandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen (bspw. Mechatroniker, Elektriker, Schlosser etc.) kann durch den Auftragnehmer frei gewählt werden, jedoch darf eine Grenze von 20 % für keine der beiden Gruppen unterschritten werden. Sofern zum Ende der Laufzeit des Verkehrsvertrages in Summe über alle Vertragsjahre:
weniger Ausbildungsabschlüsse als die in Summe über alle Vertragsjahre gem. oben stehender Tabelle geforderten Ausbildungsabschlüsse oder
weniger Ausbildungsabschlüsse als der geforderte Mindestanteil der Aus- bildungsabschlüsse zum EiB an den zum Ende der Vertragslaufzeit insge- samt zu erreichenden Ausbildungsabschlüssen i. H. v. 50 % oder
weniger Ausbildungsabschlüsse als der geforderte Mindestanteil der Aus- bildungsabschlüsse zum Kaufmann/Kauffrau im Verkehrsservice oder in technischen Berufen der Fahrzeuginstandhaltung von Eisenbahnfahrzeu- gen (bspw. Mechatroniker, Elektriker, Schlosser etc.) an den zum Ende der Vertragslaufzeit insgesamt zu erreichenden Ausbildungsabschlüssen von mindestens 20 %
nachweisbar erreicht wurden, führt dies zu einer Vertragsstrafe:
für Eisenbahner/in im Betriebsdienst in Höhe von 75.000 € je nicht nachge- wiesener erfolgreich abgeschlossener Ausbildung, für Kaufmann/Kauffrau im Verkehrsservice oder einen technischen Beruf der Fahrzeuginstandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen in Höhe von 50.000 € je nicht nachgewiesener erfolgreich abgeschlossener Ausbildung.
(2) Die Ausbildung sowohl zum/r Eisenbahner/in im Betriebsdienst als auch in einem technischen Beruf der Fahrzeuginstandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen ist im Bediengebiet des MDSB II durchzuführen. Dies umfasst insbesondere die prakti-
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schen Ausbildungsbestandteile. Theoretische Ausbildungsbestandteile, insbeson- dere der Berufsschulunterricht dürfen außerhalb des Bediengebiets des MDSB II stattfinden.
(3) Die Ausbildung und die Prüfung von EiB sind in der Triebfahrzeugführerschein- Verordnung (TfV) geregelt. Der Auftragnehmer übermittelt den Auftraggebern spä- testens 9 Monate vor Betriebsaufnahme die Ausbildungsinhalte zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins. Hierbei ist insbesondere auf folgende Punkte einzu- gehen: Erlangung der Kenntnisse des normalen Fahrdienstes, Übung von Trennen und Kuppeln von Fahrzeugen mit allen erforderlichen betrieblichen und technischen Handlungen, Störungssimulation und Behebung der Störungen durch den Eisenbahnfahr- zeugführer, Erlangung mängelfreier Kenntnisse der deutschen Sprache, Kommunikation zum Fahrgast, zum Infrastrukturbetreiber etc.
Die o. g. Aufstellung ist nicht abschließend. Weitere Ausbildungsinhalte liegen in der Verantwortung des Auftragnehmers.
(4) Der Auftragnehmer hat weiterhin die Verfahren für die Ausstellung oder Änderung der Zusatzbescheinigungen sowie zur Erlangung der Streckenkunde, die im Rah- men seines Sicherheitsmanagementsystems festzulegen sind, darzulegen.
(5) Die Ausbildung zum Kaufmann/-frau für Verkehrsservice ist ein 3-jähriger aner- kannter Ausbildungsberuf in Industrie und Handel, der in der Bundesagentur für Arbeit unter der Berufs-ID 7131 und der Systematiknummer 51412-900 geführt wird.2 Die Ausbildung von Personen in technischen Berufen der Fahrzeuginstand- haltung von Eisenbahnfahrzeugen muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Welche Berufe hierbei für die Ausbildung gewählt werden, obliegt der Entscheidung des Auftragnehmers und kann von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein.
(6) Die in der Region Mitteldeutschland tätigen EVU im SPNV mit einem öffentlich- rechtlichen Verkehrsvertrag haben eine „Vereinbarung zur freiwilligen Selbstver- pflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten der in Sachsen, Sachsen-Anhalt und/oder Thüringen tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen“ geschlossen. Hierin ist geregelt, dass die Unternehmen sich gegenseitig in der Ausbildung der Trieb- fahrzeugführer unterstützen, um eine langfristige Perspektive für diesen Beruf zu schaffen und die Erbringung der SPNV-Leistungen in Mitteldeutschland somit zu
2 Derzeit befindet sich der Ausbildungsberuf KfV in einem Neuordnungsverfahren bei der BfA. Nach aktuellem Stand wird die neue Ausbildungsordnung voraussichtlich 2026 unter der Bezeichnung "Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice" in Kraft treten. Sofern im Verlauf des Vergabeverfahrens oder der Vertragslaufzeit die Neuordnung in Kraft treten wird, ist die Ausbil- dung gemäß der erfolgten Neuordnung umzusetzen.
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sichern. Nach dieser Vereinbarung zahlt ein EVU, welches einen Triebfahrzeug- führer nach einer abgeschlossenen Ausbildung von einem anderen EVU über- nimmt, diesem eine Ausbildungskostenpauschale. Diese beträgt bei einem Eisen- bahner im Betriebsdienst 80 TEUR und bei einer Funktionsausbildung 60 TEUR, jeweils anteilig für die Zeit der Beschäftigung beim Folge-EVU für 60 Monate. So- fern nicht bereits erfolgt, hat sich der Auftragnehmer aktiv um die Aufnahme in die “Vereinbarung zur freiwilligen Selbstverpflichtung zur Erstattung der Ausbildungs- kosten der in Sachsen, Sachsen-Anhalt und/oder Thüringen tätigen Eisenbahn- verkehrsunternehmen“ zu bemühen und diese Bemühungen den Auftraggebern nachzuweisen. Die Auftraggeber werden bei Schwierigkeiten hinsichtlich einer Aufnahme in die Vereinbarung eine Moderation zwischen den Beteiligten überneh- men. Die Anwendung der Vereinbarung stellt einen konstruktiven Beitrag zur Stär- kung der Ausbildungsmotivation von Triebfahrzeugführern durch die Eisenbahn- verkehrsunternehmen dar und ist ein wichtiger Schritt, um dem gegenwärtigen und drohenden Personalmangel entgegenzuwirken.
3.3 Regionale Präsenz
(1) Der Auftragnehmer hält für das Management des vertragsgegenständlichen Net- zes ein Team von mit den Aufgaben der Vertragsabwicklung wesentlich befassten Personen vor, deren Dienstsitz sich im vertragsgegenständlichen Netz befindet. Weitergehende Anforderungen hierzu sind in § 4 BVB (MDSB-II_4000_BVB) ge- regelt.
(2) Es ist zu gewährleisten, dass an dem in Abs. (1) benannten Dienstsitz für die Auf- traggeber entscheidungsbefugte regionale Ansprechpartner für die Vertragsab- wicklung zur Verfügung stehen. Dies betrifft insbesondere die Qualitätsüberwa- chung, die Angebotsplanung, Tarif und Vertrieb, das Marketing und das Störungs- management.
3.4 Zusätzliche Einsatzstunden von Sicherheitspersonalen
(1) Der Auftragnehmer hat gemäß Kap. 13.1 Absatz (4) MDSB-II_4070_Qualitäts- standards Sicherheitspersonale einzusetzen.
(2) Sofern der Auftragnehmer die Dienststunden der Sicherheitspersonale um zusätz- lich 800 Stunden pro Kalendermonat erhöht, wird dies bei der Angebotsbewertung berücksichtigt (MDSB-II_1021_Angebotsbewertung). Es gelten die Vorgaben gemäß Kap. 13 MDSB-II_4070_Qualitätsstandards.
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