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Fahrplanmäßige Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Mitteldeutschen S-Bahnnetz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 14:37 (Europe/Berlin)

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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II

Kapitel 2 – Fahrzeuge

Anlage LB-13

Restwertzusage

Musterbürgschaftstext

MDSB-II_3024_RZF_Bürgschaftsmuster

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Bürgschaft

Das Unternehmen

[Berechtigter]

  • nachfolgend „Verkäufer“-

ist Eigentümer von Fahrzeugen mit Fahrgastnutzung gemäß der Aufstellung in der beigefügten Anlage Fahrzeuge (nachfolgend die „Fahrzeuge“), die von

[Eisenbahnverkehrsunternehmen/Auftragnehmer]

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ -

für die vertragliche Leistung im Rahmen eines unter anderem mit dem Auftraggeber

[Land Sachsen-Anhalt]

  • nachfolgend der „Auftraggeber“ -

geschlossenen Verkehrsvertrags im Mitteldeutschen S-Bahnnetz II „MDSB II“ vom [●] (nachfolgend der „Verkehrsvertrag“) eingesetzt werden. [Der Verkäufer hat mit dem Auftragnehmer eine Vereinbarung zur Finanzierung der Fahrzeuge und deren Nutzung durch den Auftragnehmer geschlossen.] Der Auftraggeber hat zugunsten des Verkäu- fers eine „Restwertzusage“ angeboten und der Auftragnehmer und der Berechtigte ha- ben gegenüber dem Auftraggeber die Inanspruchnahme erklärt (die „Restwertzu- sage“). Aus der Restwertzusage steht der Auftraggeber hinsichtlich der in der Anlage genannten Fahrzeuge dem Verkäufer dafür ein, dass er die Fahrzeuge selbst zum Restwert kauft, den Verkauf an einen Dritten bestimmt oder im Einvernehmen mit dem Verkäufer zum Vertragsende eine andere Nachfolgelösung vereinbart.

Der Verkäufer haftet jedem Käufer der Fahrzeuge – sei dies der Auftraggeber oder ein Dritter – für Sach- und Rechtsmängel der Fahrzeuge nach den gesetzlichen Bestim- mungen über den Kauf (nachfolgend die „Gesicherten Ansprüche“), wobei die Ver- jährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf sechs Monate verkürzt und die Haftung der Höhe nach auf Leistungen im Wert von 5 % des Restwertes der Fahrzeuge ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer begrenzt werden soll. Zur Sicherung dieser künf- tigen Ansprüche des künftigen Käufers hat der Verkäufer eine Bürgschaft zu stellen,

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die den Anforderungen von § 18 VOL/B entspricht, wobei die Hinterlegung ausge- schlossen ist.

Vor diesem Hintergrund übernehmen wir,

[Bürge im Sinne des § 18 Ziff. 2. (1) oder Ziff. 3 VOL/B]

  • nachfolgend „Bürge“ -,

für sämtliche Gesicherten Ansprüche, die jedem künftigen Käufer der Fahrzeuge im Hinblick auf Sach- und Rechtsmängel der Fahrzeuge nach den gesetzlichen Bestim- mungen gegen den Verkäufer zustehen, bereits jetzt gegenüber dem künftigen Käufer die unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchst- betrag von

[5 % des kumulierten Restwerts der in der Anlage genannten Fahrzeuge, berechnet gemäß Kap. 10 MDSB-II_3022_Restwertzusage_Fahrzeuge, ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer] EUR

(in Worten: [●] Euro).

Für diese Bürgschaft gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Bürgschaftsgläubiger

1.1 Diese Bürgschaft wird bereits jetzt zugunsten jedes künftigen Käufers, der die in der Anlage bezeichneten Fahrzeuge vom Verkäufer erwirbt, als Bürg- schaftsgläubiger für dessen Gesicherte Ansprüche gestellt.

1.2 Soweit der Auftraggeber die Fahrzeuge vom Verkäufer selbst erwirbt, ist folg- lich der Auftraggeber als Gläubiger der Gesicherten Ansprüche gegen den Verkäufer der Bürgschaftsgläubiger.

1.3 Soweit ein Dritter als Käufer die Fahrzeuge vom Verkäufer erwirbt, ist dieser als Gläubiger der Gesicherten Ansprüche gegen den Verkäufer der Bürg- schaftsgläubiger. Der Bürge übernimmt für diesen Fall die Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft als Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB zu- gunsten des künftigen Käufers der in der Anlage genannten Fahrzeuge. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, dem Käufer diese Bürgschaftsur- kunde auszuhändigen. Der Bürge verpflichtet sich hiermit, dem Dritten als

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Käufer der Fahrzeuge und Bürgschaftsgläubiger auf dessen Anforderung eine neue Bürgschaftsurkunde mit der ausdrücklichen Bezeichnung des Käufers als Bürgschaftsgläubiger (bei im Übrigen gleichem Inhalt wie die vorliegende Bürgschaftsurkunde) auszustellen und dem Käufer die neue Bürgschaftsur- kunde gegen Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde auszuhändigen.

1.4 Der Bürgschaftsgläubiger gibt die Bürgschaftsurkunde an den Bürgen zurück, wenn Ansprüche aus der Bürgschaft nicht (mehr) bestehen und künftig nicht mehr entstehen können oder Ansprüche aus der Bürgschaft endgültig nicht mehr durchsetzbar sind.

  1. Anspruch und Fälligkeit

2.1 Der Bürge kann nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden.

2.2 Sind die durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprüche gegen den Verkäufer fällig und erfüllt der Verkäufer diese Ansprüche nicht, kann sich der gesicherte Käufer an den Bürgen wenden, der dann aufgrund seiner Haftung als Selbst- schuldner nach Aufforderung durch den Käufer Zahlung zu leisten hat. Ent- sprechend werden Ansprüche aus dieser Bürgschaft fällig, wenn und soweit der Bürge vom gesicherten Käufer in Anspruch genommen wird. Die Inan- spruchnahme des Bürgen muss jedoch innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem die Gesicherten Ansprüche fällig geworden sind, erfolgen.

  1. Verzicht auf Einreden

3.1 Der Bürge kann sich nicht darauf berufen, dass der Verkäufer das Geschäft, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegt, anfechten kann. Auf diese Einrede der Anfechtbarkeit gemäß § 770 Abs. 1 BGB verzichtet der Bürge. Der Bürge ist ferner auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn sich der gesicherte Käufer durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung befriedigen kann, es sei denn, die Gegenforderung des Verkäufers gegen den Käufer ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt (Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit, § 770 Abs. 2 BGB).

3.2 Der Käufer ist nicht verpflichtet, zunächst gegen den Verkäufer gerichtlich vor- zugehen, oder von diesem gestellte Sicherheiten zu verwerten (Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, § 771 BGB).

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3.3 Der Bürge verzichtet auf das Recht zur Hinterlegung.

  1. Laufzeit

Die Bürgschaft ist unbefristet.

  1. Weitere Vereinbarungen

5.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bürgschaft ganz oder teilweise nichtig, unwirk- sam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht be- rührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestim- mung verfolgten wirtschaftlichen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in dieser Vereinbarung.

5.2 Änderungen dieser Bürgschaft sowie der Verzicht auf Rechte aus dieser Bürg- schaft bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

5.3 Diese Bürgschaft unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit sowie aus und im Zusammenhang mit dieser Bürgschaft ist, soweit zulässig, [Sitz des Aufgabenträgers].

Ort, Datum [Bürge]

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Angenommen:

Ort, Datum [Aufgabenträger]

Anlage:

Liste der Fahrzeuge [Fahrzeuge, die dem einzelnen Aufgabenträger zugewiesen sind]

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