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Fahrplanmäßige Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Mitteldeutschen S-Bahnnetz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 14:37 (Europe/Berlin)

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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II

Kapitel 2 – Fahrzeuge

Anlage LB-12

Nachnutzungszusage Werkstatt

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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz


Nachnutzungszusage Instandhaltungswerkstatt (NZW) durch das Land Sachsen- Anhalt

  1. Nachnutzungszusage

(1) Die Nachnutzungszusage bezieht sich auf Instandhaltungsleistungen in einer Werkstatt, die anlässlich der Vergabe von SPNV-Leistungen im MDSB II für die Instandhaltung der für diese Leistungen eingesetzten Fahrzeuge errichtet oder wesentlich umgebaut wird (Instandhaltungswerkstatt MDSB II) und den Anforderungen nach Ziffer 5 entspricht. Sofern die Instandhaltungswerkstatt MDSB II auch Leistungen für die Außenwäsche von Eisenbahnfahrzeugen mittels einer Außenreinigungsanlage (ARA) in einer entsprechenden beheizbaren Halle, die eine ganzjährige Fahrzeugwäsche in dieser Halle ermöglicht, umfasst, sind diese Leistungen ebenfalls Bestanteil der Nachnutzungszusage.

(2) Das Land Sachsen-Anhalt sagt hiermit gegenüber einem durch den Auftragnehmer schriftlich benannten Betreiber der Instandhaltungswerkstatt MDSB II (Berechtigter Instandhaltung) als Vertrag zugunsten Dritter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine Inanspruchnahme von Instandhaltungsleistungen zu (Nachnutzungszusage). Der Auftragnehmer kann sich auch selbst als Berechtigten Instandhaltung benennen. Das Land Sachsen-Anhalt sagt zu, dass ein von ihm benannter Dritter nach dem Ende der Laufzeit des Verkehrsvertrags (erste Laufzeit) für eine weitere Laufzeit (zweite Laufzeit) den Berechtigten Instandhaltung mit der Instandhaltung der für die Leistungserbringung im MDSB-II-Vertrag der zweiten Laufzeit erforderlichen Fahrzeuge beauftragt. Das Land Sachsen-Anhalt kann nach seiner freien Entscheidung der Verpflichtung zur Nachnutzung auch dahingehend nachkommen, dass es dem Berechtigten Instandhaltung die Instandhaltungswerkstatt MDSB II zum Buchwert zum Ende der Laufzeit des ersten Verkehrsvertrages abkauft. Sofern das Land Sachsen-Anhalt hiervon Gebrauch machen möchte, wird es dies dem Berechtigten Instandhaltung spätestens 6 Jahre vor Ende der ersten Laufzeit (09.12.2039) in Schriftform mitteilen.

(3) Die Nachnutzungszusage umfasst alle für die ordnungs- und vorschriftsgemäße betriebsnahe planmäßige und außerplanmäßige Wartung und Instandhaltung erforderlichen Leistungen an den für die Erbringung der Leistungen im MDSB II-Vertrag vorgesehenen und erforderlichen Fahrzeugen, für welche die Instandhaltungswerkstatt MDSB II konzipiert ist. Dies umfasst auch die infrastrukturellen Einrichtungen und Ausstattungen der Instandhaltungswerkstatt MDSB II.

(4) Das Land Sachsen-Anhalt haftet für die Nachnutzungszusage gegenüber dem Berechtigten Instandhaltung. Eine Haftung der weiteren am MDSB II-Verkehrsvertrag beteiligten Aufgabenträger für die Nachnutzungszusage ist ausgeschlossen. Die Nachnutzungszusage beschränkt sich auf die Inanspruchnahme von Instandhaltungsleistungen zu Bedingungen, die den Anforderungen von Ziffer 2 Abs. 1 entsprechen. Sie bezieht sich nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich für den Nutzer der Fahrzeuge aus dem Instandhaltungsvertrag mit dem Berechtigten Instandhaltung ergeben.

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  1. Pflichten des Berechtigten Instandhaltung

(1) Der Berechtigte Instandhaltung erbringt die Instandhaltungsleistungen in der Instandhaltungswerkstatt MDSB II gegenüber dem Auftragnehmer auf der Grundlage von Vereinbarungen, die die Anforderungen des § 20 ERegG vollumfänglich erfüllen. Der Berechtigte Instandhaltung legt der Instandhaltung während der zweiten Laufzeit grundsätzlich dieselben Bedingungen wie der Instandhaltung der ersten Laufzeit zugrunde. Anpassungen der Bedingungen sind zulässig, soweit sie auf nachweisbare Kostenentwicklungen und sonstige Änderungen der wesentlichen Rahmenbedingungen, insbesondere gesetzlicher Vorgaben zurückgehen und zusätzlich die Anforderungen des § 20 ERegG vollumfänglich erfüllt sind.

(2) Der Berechtigte Instandhaltung ist gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt dazu verpflichtet, mit dem ausgewählten Nachnutzer für die von ihm während der zweiten Laufzeit genutzten Fahrzeuge Vereinbarungen über Instandhaltungsleistungen nach Ziffer 1 Abs. 3 zu den Bedingungen nach Ziffer 2 Abs. 1 zu schließen und für die gesamte zweite Laufzeit aufrecht zu erhalten.

(3) Der Berechtigte Instandhaltung legt dem Land Sachsen-Anhalt jeweils unmittelbar nach deren Abschluss die vollständigen Instandhaltungsvereinbarungen mit allen Anlagen und etwaigen Nebenvereinbarungen mit dem Auftragnehmer vor. Zudem stellt er dem Land Sachsen-Anhalt auf Anforderungen binnen maximal 4 Wochen, in jedem Fall aber rechtzeitig vor Beginn des Vergabeverfahrens für die Verkehrsleistung der zweiten Laufzeit, die aktuelle Fassung der Instandhaltungsvereinbarung nebst allen Anlagen und Anhängen, die aktuelle Preisliste und Angaben zu etwaigen absehbaren Anpassungen nach Abs. 1 Satz 3 bis zum Beginn der zweiten Laufzeit zur Verfügung. Sofern der Auftragnehmer sich selbst als Berechtigten Instandhaltung benannt hat (vgl. Ziffer 1 Abs. (2) Satz 2), sind dem Land Sachsen-Anhalt analoge Unterlagen vorzulegen, deren Inhalt abzuschließender Instandhaltungsvereinbarungen mit allen Anlagen und etwaigen Nebenabreden entspricht (insbesondere aber nicht nur: interner Arbeitsanweisungen zur Fahrzeuginstandhaltung, interne Verrechnungssätze für einzelne Arbeitsvorgänge und Instandhaltungsmaßnahmen, Zulassung für die Instandhaltung der Fahrzeuge des gegenständlichen Vertrages, etc.).

  1. Inanspruchnahme der Nachnutzungszusage – rechtliche Bindung

Die Nachnutzungszusage wird nur wirksam und für das Land Sachsen-Anhalt sowie den Berechtigten Instandhaltung ohne weitere Erklärung verbindlich, wenn

a) der Auftragnehmer innerhalb von vier Monaten nach dem Zuschlag gegenüber der NASA GmbH – gegebenenfalls auch ohne Nennung des Berechtigten Instandhaltung – schriftlich erklärt, dass sie in Anspruch genommen wird,

b) der Berechtigte Instandhaltung sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zuschlag durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der NASA GmbH in Anspruch nimmt und

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c) die Instandhaltungswerkstatt MDSB II so konzipiert und errichtet bzw. modernisiert ist, dass eine ordnungs- und vorschriftsgemäße Wartung und Instandhaltung an den für die Erbringung der Leistungen im MDSB II-Vertrag vorgesehenen und erforderlichen Fahrzeugen erfolgen kann. Dies ist dem Land Sachsen-Anhalt durch eine entsprechende Erklärung eines unabhängigen Sachverständigen zu bestätigen.

Das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die NASA GmbH, gibt dem Berechtigten Instandhaltung auf Anforderung auch schon vor der Inanspruchnahme eine verbindliche Auskunft darüber, ob eine konkrete Planung für die Instandhaltungswerkstatt MDSB II die Anforderungen nach Ziffer 5 erfüllt.

  1. Vorzeitige Beendigung des Verkehrsvertrags

Die Nachnutzungszusage gilt auch für den Fall einer Kündigung oder anderen vorzeitigen Beendigung des Verkehrsvertrags der ersten Laufzeit. Das Land Sachsen-Anhalt wird in diesem Fall dem Berechtigten Instandhaltung einen Nutzer stellen, der die zuletzt geltende Instandhaltungsvereinbarung bis zum Ende der ersten Laufzeit übernimmt. Satz 2 gilt entsprechend auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Verkehrsvertrags der zweiten Laufzeit.

  1. Anforderungen an die Instandhaltungswerkstatt MDSB II

(1) Die Instandhaltungswerkstatt MDSB II befindet sich auf dem Gebiet des Landes Sachsen- Anhalt.

(2) Die Instandhaltungswerkstatt MDSB II befindet sich an einer nach dem Verkehrsvertrag MDSB II im Taktverkehr zu bedienenden Strecke oder ist von dort auf dem Schienenweg in höchstens fünfzehn Minuten Fahrzeit ohne Traktionswechsel erreichbar.

(3) Die Instandhaltungswerkstatt MDSB II muss darauf ausgelegt sein, dass die betriebsnahe planmäßige und außerplanmäßige Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge des Verkehrsvertrags MDSB II gemäß Instandhaltungsplan des Fahrzeugherstellers und Maßnahmen der korrektiven Instandhaltung ordnungsgemäß und nach den jeweils aktuell geltenden einschlägigen rechtlichen und technischen Vorschriften und Bestimmungen bei einer ordnungsgemäßen Instandhaltungsorganisation erfolgen kann.

(4) Für regelmäßige Abstellungen von Schienenfahrzeugen ist am Standort der Instandhaltungswerkstatt MDSB II eine Kapazität (einschließlich Gleislänge) von 120 % des im Betriebskonzept und im Fahrzeugkonzept für den Verkehrsvertrag MDSB II der ersten Laufzeit am Standort der Werkstatt vorgesehenen Maximalbedarfs an Abstellkapazitäten vorhanden und verfügbar. Bei der Ermittlung werden jene Gleislängen berücksichtigt, auf welchen die für den Einsatz im gegenständlichen Netz vorgesehenen Fahrzeuge regelmäßig abgestellt werden können. Bzgl. der Fahrzeuglänge wird auf den im Betriebskonzept am Standort der Werkstatt vorgesehenen Abstellbedarf von Fahrzeugen abgestellt. Zu regelmäßigen Abstellungen in diesem Sinne zählen insbesondere

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Abstellungen in der nächtlichen Betriebspause, Abstellungen zwischen dem Einsatz einzelner Triebwagen/Zugeinheiten als Traktionsverstärkung/Verstärkung in den morgendlichen und nachmittäglichen Hauptverkehrszeiten sowie Abstellungen am Wochenende.

(5) Sofern die Instandhaltungswerkstatt MDSB II auch eine ARA nach Ziffer 1 Satz 2 umfasst, ist diese Anlage für die Außenreinigung der MDSB II-Fahrzeuge auszulegen. Hierzu zählen auch Vorrichtungen zur bedarfsweisen Entfernung von Graffitiverschmutzungen.

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