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Fahrplanmäßige Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Mitteldeutschen S-Bahnnetz

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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II

Kapitel 2 – Fahrzeuge

Anlage LB-11

Restwertzusage Fahrzeuge

MDSB-II_3022_Restwertzusage_Fahrzeuge

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Restwertzusage Fahrzeuge

(durch das Land Sachsen-Anhalt)

1 Vorbemerkung ............................................................................................ 1 2 Gegenstand der RZF .................................................................................. 2 3 Verpflichtungen der Auftraggeber ............................................................ 3 4 Verpflichtungen des Berechtigten ............................................................ 5 5 Voraussetzungen der Restwertzusage ..................................................... 6 6 Pflichten des EVU bei Inanspruchnahme der Restwertzusage .............. 8 6.1 Liefervertrag mit dem Fahrzeughersteller .................................................. 8 6.2 Fahrzeuglieferung .....................................................................................12 6.3 Beschaffung von Ersatzteilen, Spezialwerkzeugen und Diagnosetools ....12 6.4 Fahrzeuginstandhaltung ...........................................................................13 6.5 Änderungen an Fahrzeugen .....................................................................14 6.6 Fahrzeugübergabe ...................................................................................15 6.7 Vorbereitung Folgeausschreibung Verkehrsvertrag ..................................16 7 Controlling-Gruppe ...................................................................................18 7.1 Zusammensetzung, Kosten und Leitung ..................................................18 7.2 Entscheidungen der Controlling-Gruppe ...................................................19 7.3 Aufgaben der Controlling-Gruppe .............................................................19 7.4 Aufgaben der Controlling-Gruppe bei Vorbereitung Folgeausschreibung .21 7.5 Aufgaben der Controlling-Gruppe bei Betreiberwechsel ...........................22 8 Übergabe der Fahrzeuge ..........................................................................23 8.1 Durchführung Revision/HU .......................................................................23 8.2 Ersatzteilpaket Großkomponenten ...........................................................24 8.3 Vorabübergabe einzelner Fahrzeuge .......................................................25 8.4 Übergabebedingungen .............................................................................26 8.4.1 Zustand der Fahrzeuge (Sollzustand) .................................................26 8.4.2 Zustand der Dokumentation (Sollzustand) ..........................................28 8.4.3 Übertragung von Rechten ...................................................................29 8.5 Transferphase...........................................................................................29 8.5.1 Ablauf Fahrzeugübergabe ..................................................................29 8.5.2 Abschläge und Vertragsstrafe ............................................................31 8.5.3 Gefahrenübergang..............................................................................32 8.5.4 Übergabe sonstiger Teile ....................................................................32 9 Kosten ........................................................................................................33 10 Restwert .....................................................................................................33 10.1 Fahrzeuge ..........................................................................................33 10.2 Großkomponenten aus Ersatzteilpaket ...............................................34 10.3 Werkzeuge und Sondereinrichtungen .................................................35 11 Redesign ....................................................................................................35

1 Vorbemerkung

Kern der Restwertzusage Fahrzeuge („RZF“) ist, dass der Auftraggeber Land Sachsen-Anhalt Sorge dafür trägt, dass die in Kap. 2 Abs. (2) definierten Fahrzeuge

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mindestens zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Restwert übernommen werden. Diese RZF geht davon aus, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen („EVU“) die Fahrzeuge über einen Dritten als Finanzierer im Sinne des Kap 1 (2) MDSB_II_3021_Fahrzeugfinanzierung finanziert, wobei der Finanzierer dem EVU die Nutzung der Fahrzeuge ermöglicht. Dabei ist unerheblich, welche Art der Finanzierung (etwa Leasing oder Darlehen) vorliegt. Da der Finanzierer oder dessen Refinanzierer Fahrzeugeigentümer ist, muss das EVU diese in einzelne Prozesse zur Umsetzung der RZF einbinden. Das EVU hat im Rahmen seines Vertragsverhältnisses mit dem Finanzierer dafür Sorge zu tragen, dass alle dazu notwendigen Rechte und Pflichten mindestens gemäß den nachfolgenden Vorgaben vereinbart werden. Soweit der Finanzierer das Eigentum an den Fahrzeugen als Sicherheit an einen Refinanzierer weiter überträgt, hat der Finanzierer, sofern die RZF in Anspruch genommen wird, dafür Sorge zu tragen, dass der Berechtigte im Sinne der RZF bei Ausübung der RZF seine Verpflichtungen erfüllen kann.

2 Gegenstand der RZF

(1) Gegenstand der RZF ist ein nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 2 vom EVU bis zur Betriebsaufnahme konkret zu bezeichnender Bestand an Fahrzeugen mit Fahrgastnutzung, die das EVU für seine vertragliche Leistung im Mitteldeutschen S-Bahnnetz II „MDSB II“) benötigt, anschafft und einsetzt. Die RZF ist ausschließlich für Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum ab dem 01.01.2031 anwendbar.

(2) Das EVU benennt gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt zu dem in Kap. 5 Abs. (5) bestimmten Zeitpunkt durch schriftliche Erklärung als Gegenstand der RZF einen konkreten Bestand an Fahrzeugen, die das EVU für seine vertragliche Leistung benötigt, anschafft und einsetzt (die „Fahrzeuge“). Es sind die Fahrzeugnummern anzugeben. Die Anzahl der benannten Fahrzeuge muss, jeweils bezogen auf die verschiedenen Fahrzeugtypen, der Anzahl an Fahrzeugen entsprechen, die das EVU für seine vertragliche Leistung benötigt, anschafft und einsetzt. Land Sachsen-Anhalt bestätigt dem EVU in Textform den ihm gegenüber mitgeteilten Bestand an Fahrzeugen als Gegenstand der RZF.

(3) Das Land Sachsen-Anhalt übernimmt die RZF für alle Fahrzeuge, ausgenommen für zwei Fahrzeuge des Fahrzeugtyps, die für den Einsatz auf der Linie S 2 vorgesehen werden und zwei Fahrzeugen des Fahrzeugtyps, die für den Einsatz auf der Linie S 7 vorgesehen werden. Sofern für die Leistungserbringung auf der Linie S 2 der Einsatz von Doppeltraktionen erforderlich wird, erhöht sich die Anzahl der nicht von der Restwertzusage umfassten Fahrzeuge um zwei Fahrzeuge des Fahrzeugtyps, die für die Bildung der Doppeltraktion der Linie S 2 vorgesehen werden. Bei der Ermittlung des Fahrzeugtyps bzw. der Fahrzeugtypen auf der S 2 werden jene berücksichtigt, die im Tagesverlauf vornehmlich auf dieser Linie eingesetzt werden. nur für die wie folgt zu ermittelnde Anzahl an Fahrzeugen:

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a. alle für den Betrieb der Linien S 8, RE 13, RB 51, RE 14 und für den Fall der Beauftragung der optionalen Betriebsleistung RB 52 erforderlichen Fahrzeuge,

b. alle Fahrzeuge, die rechnerisch für den Betrieb der Linie S 2 erforderlich sind, ausgenommen der Fahrzeuge, die für die Bedienung des Abschnitts Leipzig Hbf – Markkleeberg-Gaschwitz erforderlich sind,

c. alle Fahrzeuge, die rechnerisch für den Betrieb der Linie S 7 erforderlich sind, ausgenommen der Fahrzeuge, die für die Bedienung des Abschnitts Delitzsch ob. Bf – Eilenburg erforderlich sind.

Es erfolgt eine Rundung auf ganze Fahrzeuge. Das EVU hat daher zu dem in Kap. 5 Abs. (5) bestimmten Zeitpunkt eine Benennung der Fahrzeuge mit Fahrzeugnummern entsprechend vorstehender Ermittlung vorzunehmen. Diese Festlegung der Fahrzeuganteile erfolgt einmalig und unveränderlich im Einverständnis mit dem Land Sachsen-Anhalt für die komplette Laufzeit des Verkehrsvertrages. BI_032-030

3 Verpflichtungen des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber Land Sachsen-Anhalt verpflichtet sich – jeweils nur hinsichtlich der ihm nach Kap. 2 Abs. (3) dieser RZF zugeordneten Fahrzeuge – gegenüber dem EVU, soweit dieses Eigentümer der Fahrzeuge ist, oder einem Finanzierer im Sinne des Kap. 1 Abs. (2) MDSB- II_3021_Fahrzeugfinanzierung, der Eigentümer der Fahrzeuge ist oder das Eigentum nur zur Sicherheit an einen Refinanzierer weiterübertragen hat (im Folgenden „Berechtigter“), nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Veräußerung der Fahrzeuge nach vertragsgemäßen Ablauf des Verkehrsvertrages zu einem festgelegten Restwert sicherzustellen (Restwertzusage). Hierzu ist der Berechtigte berechtigt, aber nicht verpflichtet, bis zum Ablauf der in Kap. 5 Abs. (3) geregelten Andienungsfrist dem Land Sachsen-Anhalt die diesem jeweils nach Kap. 2 Abs. (3) zugeordneten Fahrzeuge zur Übernahme anzudienen (das „Andienungsrecht“). Nach Ausübung des Andienungsrechts durch den Berechtigten steht das Land Sachsen-Anhalt dafür ein, dass dieses die Fahrzeuge selbst zum Restwert kauft oder – nach seinem freien Ermessen – das Land Sachsen-Anhalt einen Dritten benennt, der die Fahrzeuge nach den Maßgaben der folgenden Bedingungen erwirbt, sofern nicht im Einvernehmen mit dem Berechtigten zum Vertragsende eine andere Nachfolgelösung vereinbart wird. Als Dritten im vorgenannten Sinne kann das Land Sachsen-Anhalt nur einen Dritten benennen, der die folgenden Bonitätsanforderungen erfüllt beziehungsweise Abwicklungsmodalitäten für den Erwerb akzeptiert:

i. der Dritte hinterlegt zum Abschluss des Kaufvertrages als Sicherheit für den Verkäufer einen Betrag in Höhe des

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vereinbarten Kaufpreises oder, sofern niedriger, in Höhe des in Kap. 10 definierten Restwerts; oder ii. der Dritte verfügt über eine Gewährträgerhaftung des Bundes oder der Bundesländer; oder iii. der Dritte verfügt über ein Long-Term Rating von A- (Fitch oder S&P) bzw. A3 (Moody's) oder besser („Mindestrating“); oder iv. der Dritte stellt zum Abschluss des Kaufvertrages als Sicherheit für den Verkäufer eine Bürgschaft oder Zahlungsgarantie eines Bürgen beziehungsweise Garanten zur Verfügung, der über ein Mindestrating im vorgenannten Sinne verfügt, in Höhe des vereinbarten Kaufpreises oder, sofern niedriger, in Höhe des in Kap. 10 definierten Restwerts; oder v. es liegt im Vorfeld des Kaufvertragsabschlusses die Zustimmung des Berechtigten und etwaiger Refinanzierer des Berechtigten in Bezug auf die Bonität des Dritten als Käufer vor.

Sofern und soweit das Land Sachsen-Anhalt den Verkauf an einen Dritten mit den vorstehenden Maßgaben bestimmt und der Kaufpreis von dem in Kap. 10 definierten Restwert abweicht, gleicht es dem Berechtigten einen negativen Differenzbetrag zwischen dem Restwert und dem erzielten Kaufpreis durch Zahlung aus. Ein etwaiger Mehrerlös aus dem Verkauf an einen vom Land Sachsen-Anhalt bestimmten Dritten steht dem Land Sachsen-Anhalt zu 75 Prozent und dem Berechtigten zu 25 Prozent zu. Diese Beteiligung an einem Mehrerlös steht dem Berechtigten auch dann zu, wenn und soweit das Land Sachsen-Anhalt die Fahrzeuge nach einem eigenen Erwerb innerhalb von 24 Monaten an einen Dritten zu einem Kaufpreis veräußert, der höher als der Restwert ist.

(2) Land Sachsen-Anhalt verpflichtet sich, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Verkehrsvertrages, im Rahmen der Weiterverwendungszusage nach Kap. 5 MDSB- II_3021_Fahrzeugfinanzierung die RZF zu den gleichen hier geregelten Bedingungen in den Folgeverkehrsvertrag aufzunehmen und die RZF gegenüber dem Nachfolge-EVU auszusprechen.

(3) Der Verkauf der Fahrzeuge durch den Berechtigten entsprechend Abs. (1) bei Ausübung des Andienungsrechts erfolgt zum Ende der planmäßigen Laufzeit des Verkehrsvertrags. Die Zahlung des Kaufpreises aus dem Verkauf hat bis spätestens zwei Wochen nach dem ordentlichen Ablauf des Verkehrsvertrages zu erfolgen.

(4) Bleibt frei.

(5) Der Auftraggeber Land Sachsen-Anhalt haftet dem Berechtigten aus der RZF jeweils nur bezogen auf die ihm zugeordneten Fahrzeuge gemäß Kap. 2 Abs. (3) dieser RZF und MDSB-II_3021_Fahrzeugfinanzierung, Kap. 1 Abs. 3.

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(6) Ist der Berechtigte der Finanzierer des EVU, ist der Finanzierer befugt, seine Ansprüche aus einem Verkauf der Fahrzeuge nach dieser RZF an einen Refinanzierer abzutreten, ohne dass es einer gesonderten Zustimmungserklärung des Auftraggebers Land Sachsen-Anhalt bedarf.

4 Verpflichtungen des Berechtigten

(1) Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, hat der Berechtigte dem Erwerber zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt das lastenfreie Eigentum und den unmittelbaren Besitz an den Fahrzeugen zu verschaffen.

(2) Der Berechtigte hat dem Erwerber zum jeweiligen Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs für jedes Fahrzeug unwiderruflich die erforderlichen Lizenzen zu verschaffen, die zum Betrieb der Fahrzeuge mindestens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zur Fahrzeuginstandhaltung berechtigen. Hiermit sind die Lizenzen gemeint, die zum Betrieb der Fahrzeuge mindestens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zur Fahrzeuginstandhaltung erforderlich sind. Dies beinhaltet die Zulassung der Fahrzeuge sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Dokumente, Erlaubnisse, Software zur Fehleranalyse und Genehmigungen. Weiterhin sind alle Dokumente, Erlaubnisse, Software und Dokumentationen im Zusammenhang mit der Fahrzeuginstandhaltung zu übergeben. Überträgt der Erwerber Eigentum oder Besitz an den Fahrzeugen an Dritte, müssen die Lizenzen mit dem Fahrzeug kostenfrei auf die Dritten übergehen können. Eine Einschränkung kann allenfalls für Wettbewerber des Herstellers und mit diesen verbundenen Unternehmen gelten.

(3) Der Berechtigte haftet jedem Käufer der Fahrzeuge für Sach- und Rechtsmängel der Fahrzeuge nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Kauf, wobei die Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf sechs Monate verkürzt wird und die Haftung der Höhe nach auf Leistungen im Wert von 5 % des Restwertes ohne Umsatzsteuer begrenzt ist. Zur Sicherung dieser künftigen Ansprüche gegen künftige Gläubiger (Käufer) verschafft der Berechtigte dem Land Sachsen-Anhalt eine Bürgschaft in Höhe von 5 % des Restwertes zuzüglich Umsatzsteuer hinsichtlich der dem Land Sachsen-Anhalt gemäß Kap. 2 Abs. (3) dieser RZF zugeordneten Fahrzeuge. Die Bürgschaft muss den Anforderungen von § 18 VOL/B entsprechen, wobei die Hinterlegung ausgeschlossen ist. Die Bürgschaft wird durch Erklärung gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt als künftigem Gläubiger für die vorgenannten Forderungen für den Fall des Erwerbs der jeweils in der Bürgschaftsurkunde zu bezeichnenden Fahrzeuge durch das Land Sachsen-Anhalt sowie – als Bürgschaftsversprechen zugunsten Dritter – auch zugunsten jedes künftigen Käufers der Fahrzeuge für die vorgenannten Forderungen übernommen. Die Bürgschaftsurkunde wird vom Land Sachsen-Anhalt beim Kauf der Fahrzeuge an den Erwerber ausgehändigt. Der Bürge verpflichtet sich in der Bürgschaftsurkunde, auf Anforderung des Käufers diesem eine neue

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Bürgschaftsurkunde mit der Bezeichnung des Käufers als Bürgschaftsgläubiger auszustellen gegen Rückgabe der ursprünglichen Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaft hat in Form und Inhalt im Wesentlichen dem MDSB- II_3024_RZF_Bürgschaftsmuster zu entsprechen. Der Käufer gibt die Bürgschaftsurkunde an den Bürgen zurück, wenn Ansprüche aus der entsprechenden Bürgschaft nicht (mehr) bestehen und künftig nicht mehr entstehen können oder Ansprüche aus der Bürgschaft endgültig nicht mehr durchsetzbar sind. Der Käufer ist ggf. berechtigt, die Ansprüche gemäß diesem Absatz einschließlich der Bürgschaft an den Folgebetreiber oder dessen Finanzierungsgeber abzutreten.

(4) Das EVU oder ggf. der Finanzierer wird mit Übergabe der Fahrzeuge etwaige Gewährleistungsrechte, die ihm gegen den Hersteller der Fahrzeuge noch zustehen, an das Land Sachsen-Anhalt oder einen von diesem benannten Dritten – dies kann z. B. ein Finanzierer oder ein Folgebetreiber sein – abtreten. Finanzierer und Land Sachsen-Anhalt sind berechtigt, diese Gewährleistungsrechte an den Folgebetreiber zu übertragen.

(5) Das EVU wird mit Übergabe der Fahrzeuge etwaige Gewährleistungsrechte, die ihm gegen den Instandhalter der Fahrzeuge noch zustehen, an das Land Sachsen-Anhalt oder einen von diesem benannten Dritten – dies kann z.B. ein Finanzierer oder ein Folgebetreiber sein – abtreten. Finanzierer und Land Sachsen-Anhalt sind berechtigt, diese Gewährleistungsrechte an den Folgebetreiber zu übertragen.

5 Voraussetzungen der Restwertzusage

Die RZF steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung der folgenden kumulativen Voraussetzungen und wird bei deren nachgewiesener Erfüllung ohne weitere Erklärung für den Aufgabenträger Land Sachsen-Anhalt sowie den Berechtigten verbindlich:

(1) Das EVU hat innerhalb von vier Monaten nach dem Zuschlag gegenüber der NASA GmbH in Schriftform erklärt, dass die RZF in Anspruch genommen wird.

(2) Der Berechtigte hat bis spätestens zwölf Monate nach dem Zuschlag gegenüber der NASA GmbH in Schriftform erklärt, die RZF in Anspruch zu nehmen und sich bei Ausübung des Andienungsrechts gegenüber dem Land Sachsen- Anhalt zum Verkauf der Fahrzeuge nach den Regeln der RZF verpflichtet.

(3) Der Berechtigte übt das Andienungsrecht nach Kap. 3 Abs. (1) Satz 3 gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt schriftlich bis spätestens zum Ablauf des 10.12.2040 aus (die „Andienungsfrist“). Klarstellend wird festgehalten, dass die Rechte des Berechtigten aus dieser RZF insgesamt erlöschen, wenn das Andienungsrecht nicht spätestens bis zum Ablauf der Andienungsfrist ausgeübt wird.

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(4) Der Berechtigte verpflichtet sich in Schriftform, bis zwei Monate nach Ausübung der Andienungsfrist (konkret bis zum 11.02.2041) die Bürgschaft nach Maßgabe des Kap. 4 Abs. (3) zu stellen.

(5) Das EVU benennt bis zwei Wochen vor der Aufnahme der Verkehrsleistungen gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt schriftlich gemäß Kap. 2 Abs. (2) die Fahrzeuge, die von der RZF umfasst sein sollen.

(6) Das EVU weist nach, dass die Fahrzeuge gegen zufälligen Untergang marktüblich versichert sind.

(7) Das EVU weist die Erfüllung der in dem nachfolgenden Kap. 6.1 geregelten Verpflichtungen in Bezug auf Beschaffung und Instandhaltung der Fahrzeuge nach. Die Erfüllung dieser Anforderung kann das EVU durch die Vorlage der die entsprechenden Regelungen enthaltenden Verträge mit dem Fahrzeughersteller und dem Fahrzeuginstandhalter (soweit das EVU einen Dritten mit der Instandhaltung beauftragt) oder durch eine gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt schriftlich abzugebende unwiderrufliche Verpflichtungserklärung in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit der Instandhaltung der Fahrzeuge nachweisen. Die gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt abzugebende Verpflichtungserklärung muss auch die verbindliche Zusicherung zum Inhalt haben, dass die erforderlichen Werkstattkapazitäten ohne Beeinträchtigung der Erfüllung von Pflichten des EVU aus diesem oder anderen Verkehrsverträgen zur Verfügung stehen. Das EVU ist berechtigt, in dem Instandhaltungsvertrag ggf. enthaltene Betriebsgeheimnisse zu schwärzen, sofern diese nicht die Prüfbarkeit der Anforderungen beeinträchtigen. Die NASA GmbH kann die Vorlage notariell beglaubigter Kopien der Verträge verlangen. Die Kosten hierfür trägt das EVU. Das Land Sachsen-Anhalt bestätigt dem EVU und dem Berechtigten in Schriftform die Erfüllung der Voraussetzungen in Kap. 5 und 6.1 und damit die Rechtswirksamkeit der RZF innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der Nachweise, sofern die Nachweise nach Prüfung durch die NASA GmbH die Anforderungen gemäß Kap. 5 und 6.1 erfüllen.

Sofern die Nachweise die Anforderungen gemäß Kap. 5 und 6.1 nach Ansicht der NASA GmbH nicht erfüllen, benachrichtigt die NASA GmbH das EVU und den Berechtigten unverzüglich und teilt dem EVU und dem Berechtigten die Gründe für die Nichterfüllung unter Angabe der jeweiligen Anforderung des Kap. 5 und/oder Kap. 6.1 mit. Das EVU legt innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Benachrichtigung der NASA GmbH die geänderten Nachweise gegenüber der NASA GmbH vor. Sofern diese nach Prüfung durch die NASA GmbH die Anforderungen gemäß Kap. 5. und 6.1 erfüllen, erteilt das Land Sachsen-Anhalt dem EVU die in diesem Kap. 5, Abs. (7) geregelte schriftliche Bestätigung nach einer angemessenen Zeit zur Prüfung der geänderten Nachweise. Sofern nach Ansicht der NASA GmbH auch die geänderten Nachweise die jeweiligen Anforderungen des Kap. 5 und/oder Kap. 6.1 nicht erfüllen und Meinungsunterschiede zwischen der NASA GmbH einerseits und dem EVU andererseits über die Erfüllung der Anforderungen des Kap. 5 und 6.1 bestehen, wird entsprechend Kap. 7.2 Abs. (1) ein neutraler

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Sachverständiger durch die NASA GmbH benannt, der als Schiedsgutachter eine Entscheidung mit verbindlicher Wirkung für alle Beteiligten darüber trifft, ob die geänderten Nachweise die Anforderungen der Kap. 5 und 6.1 einhalten. Die Kosten des Sachverständigen tragen alle Beteiligten zu gleichen Teilen.

6 Pflichten des EVU bei Inanspruchnahme der Restwertzusage

6.1 Liefervertrag mit dem Fahrzeughersteller

(1) Das EVU muss sich im Liefervertrag mit dem Fahrzeughersteller und ggf. weiteren Vertragspartnern folgende Rechte sichern. Die Verpflichtungen sind unabhängig davon, ob das EVU selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter Vertragspartner des Herstellers wird:

(a) Alle Fahrzeuge müssen bei Ablieferung den Vorgaben an ihre Leistungsfähigkeit, Ausführung und Ausstattung gemäß den Vergabeunterlagen und dem Angebot des EVU entsprechen.

(b) Die Fahrzeuge müssen für eine technische Lebensdauer von mindestens 30 Jahren konstruiert, berechnet und gebaut werden.

(c) Alle Fahrzeuge müssen jeweils eine zeitlich unbefristete und für den vertragsgegenständlichen Betrieb uneingeschränkte Inbetriebnahmegenehmigung entsprechend der Eisenbahn- Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) (Stand: 17.06.2020) von der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten. Zudem erfüllen alle Fahrzeuge die Anforderungen gemäß MDSB-II_3020_Fahrzeuge.

(d) Das EVU muss mit der Fahrzeuglieferung eine umfassende Beschreibung der Fahrzeugbauart(en) mindestens bestehend aus folgenden Bestandteilen erhalten:

  1. Technische Beschreibung der Fahrzeugbauart(en),
  2. Bedienungshandbücher für Eisenbahnfahrzeugführer und Zugbegleiter,
  3. Betriebsmittelverzeichnis,
  4. Evakuierungs- und Rettungskonzept,
  5. Eingleiskonzept,
  6. Verzeichnis zulässiger Reinigungsmittel.

Dem Auftraggeber ist hierbei das Recht einzuräumen, sämtliche im Zusammenhang mit den Fahrzeugen stehenden Dokumente und Informationen, gleich welcher Form (bspw. Schriftform, Textform, Datensätze) kostenfrei zu erhalten. Ein Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind

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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in der Dokumentation des Fahrzeugherstellers nach Maßgabe des GeschGehG. Entsprechende Kennzeichnungen dürfen jedoch nicht zu jedweden Einschränkungen in der zweckentsprechenden Nutzung und Erhaltung der Fahrzeuge für den Betreiber und ggf. einem (neuen) Eigentümer der Fahrzeuge führen.

(e) Das EVU muss mit der Fahrzeuglieferung eine umfassende Beschreibung der Fahrzeuginstandhaltung mindestens bestehend aus folgenden Bestandteilen erhalten:

  1. Instandhaltungshandbuch,
  2. Fristenplan (inkl. gesetzlich vorgeschriebener Untersuchungen),
  3. Technische Dokumentation aller Fahrzeugkomponenten inkl. RAL- Angaben,
  4. Beschreibung Fahrzeugsteuerung, Zugbussystem, Software,
  5. Zeichnungssatz, Stromlaufpläne, Belegung Kabelbäume,
  6. Ersatzteilkatalog mit Liste von Bezugsquellen (Hersteller, Unterlieferanten).

Dem Auftraggeber ist hierbei das Recht einzuräumen, sämtliche im Zusammenhang mit den Fahrzeugen stehenden Dokumente und Informationen, gleich welcher Form (bspw. Schriftform, Textform, Datensätze) kostenfrei zu erhalten. Ein Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist nicht zulässig.

(f) Das EVU muss mit der Fahrzeuglieferung eine umfassende Dokumentation der Zulassung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt) und alle dazu genutzten Dokumente erhalten, mindestens jedoch:

  1. Bauartzulassung nebst aller Anlagen,
  2. Testat von DB InfraGo über den Infrastrukturzugang,
  3. ggf. Testate weiterer Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
  4. Softwareliste für alle rechnergesteuerten (Sub-) Systeme und Komponenten,
  5. alle rechnerischen Nachweise (z.B. Festigkeit, Crash, Kippsicherheit, Seitenwind, …),
  6. Brandschutzkonzept, Rettungskonzept,
  7. Kopie des vollständigen für die Bauartzulassung beim zuständigen Zulassungsamt eingereichten Dokumentensatzes,
  8. Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, des Inhabers der Fahrzeugtypengenehmigung und der Änderungsverwaltungsstelle.

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Dem Auftraggeber ist hierbei das Recht einzuräumen, sämtliche im Zusammenhang mit den Fahrzeugen stehenden Dokumente und Informationen, gleich welcher Form (bspw. Schriftform, Textform, Datensätze) kostenfrei zu erhalten. Ein Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist nicht zulässig.

(g) Der Fahrzeugeigentümer muss für jedes Fahrzeug vom Hersteller unwiderruflich die erforderlichen Lizenzen erhalten, die zum Betrieb der Fahrzeuge mindestens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zur Fahrzeuginstandhaltung berechtigen und an den Fahrzeugbetreiber weitergegeben werden können.

(h) In der Fertigungsphase der Fahrzeuge hat das EVU eine kontinuierliche herstellerunabhängige Güteprüfung bei der Fahrzeugproduktion zu gewährleisten, die auf Basis einer detaillierten Prüfplanung den Fertigungsfortschritt jedes Fahrzeugs an bestimmten Meilensteinen während der Montage und Inbetriebsetzung prüft und dokumentiert. Die Güteprüfung schließt mit der technischen Abnahme des Fahrzeugs bei Auslieferung ab. Teil der Abnahme ist eine mehrstündige Probefahrt, davon mind. 40% der Fahrtdauer mit Fahrzeug-Höchstgeschwindigkeit und mehreren Notbremsungen, mehreren Fahrtrichtungswechseln sowie Änderungen der Zugkonfiguration. Güteprüfung und Abnahme sind in einem jeweiligen Güteprüfbericht zu dokumentieren. Der Fahrzeugeigentümer ist verpflichtet, sich im Liefervertrag gegenüber dem Hersteller alle dazu notwendigen Rechte zu sichern.

(i) Das EVU stellt sicher, dass es selbst oder ggf. ein dritter Fahrzeugeigentümer Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller an das Land Sachsen-Anhalt gemäß den in diesem Vertrag vorgesehenen Regelungen abtreten kann.

(j) Das EVU verpflichtet den Finanzierer sowie ggf. den Dritten, der im Auftrag des EVU die Instandhaltung der Fahrzeuge durchführt, zur regelmäßigen Mitarbeit in der Controlling-Gruppe (siehe Kap. 7).

(2) Im Rahmen der Fahrzeugbeschaffung wird das EVU (bzw. der Finanzierer) der NASA GmbH folgende Rechte in dem Vertragsverhältnis mit dem Fahrzeughersteller nachweislich einräumen. Die Verpflichtungen sind unabhängig davon, ob das EVU selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter Vertragspartner des Herstellers sein wird:

(a) Der Liefervertrag ist uneingeschränkt der NASA GmbH inkl. aller Anlagen zur Verfügung zu stellen.

(b) NASA GmbH kann vom EVU verlangen, eine Pflichtenheftkopie zur Durchsicht und Prüfung zu erhalten.

(c) NASA GmbH kann vom EVU verlangen, den jeweils aktuellen Zeitplan zur Abwicklung der Fahrzeugbeschaffung und der Zulassung jeweils mit allen wesentlichen und branchenüblichen Meilensteinen zu erhalten.

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(d) NASA GmbH ist berechtigt, auf eigene Kosten selbst oder durch einen von ihr beauftragten neutralen Dritten an den Gesprächen des EVU mit dem Hersteller uneingeschränkt teilzunehmen.

(e) NASA GmbH ist berechtigt, auf eigene Kosten selbst oder durch einen von ihr beauftragten neutralen Dritten an den Güteprüfungen und technischen Abnahmen der Fahrzeuge teilzunehmen.

(f) NASA GmbH ist berechtigt, in den Güteprüfbericht jedes Fahrzeugs Einsicht zu nehmen und eine digitale Kopie zu erhalten.

(3) Im Rahmen der Fahrzeuginstandhaltung wird das EVU (bzw. der Finanzierer) der NASA GmbH folgende Rechte nachweislich einräumen. Die Verpflichtungen sind unabhängig davon, ob das EVU selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die Instandhaltung ausführen wird:

(a) NASA GmbH ist berechtigt, bei Bedarf über den regulären Sitzungsturnus hinaus kurzfristig zusätzlich Sitzungen der Controlling-Gruppe einzuberufen.

(b) NASA GmbH ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die Fahrzeugakten zu erhalten oder eine Überlassung der Kopien zu fordern. Die Kopien darf NASA GmbH durch einen von ihnen beauftragten Dritten prüfen lassen.

(c) NASA GmbH und dem von ihr beauftragten neutralen Dritten ist ein ungehinderter Zugang zur Werkstatt, in der die Fahrzeuge instandgehalten werden, zu gewähren. Details können in der Controlling- Gruppe vereinbart werden.

(d) NASA GmbH ist berechtigt, bis zu zweimal jährlich auf eigene Kosten selbst oder durch einen von ihr beauftragten neutralen Dritten eine umfassende Kontrolle der durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen durchzuführen.

(e) NASA GmbH ist berechtigt auf eigene Kosten selbst oder durch einen von ihr beauftragten neutralen Dritten die Fahrzeug- und Instandhaltungsdokumentation umfassend zu prüfen. Das EVU wird der NASA GmbH oder dem von ihr beauftragten neutralen Dritten zu diesem Zweck einen Online-Zugang zu dem EDV-basierten Instandhaltungsplanungs- und Managementsystem derart einrichten, dass alle relevanten Daten und Dokumente zur Instandhaltung von der NASA GmbH oder dem beauftragten Dritten uneingeschränkt eingesehen und zur weiteren Verwendung durch die NASA GmbH kopiert und ausgewertet werden können. Sofern hierfür eine Schnittstelle oder andere Programmierungsaufwendungen erforderlich sein sollten, dürfen diese nicht zu Lasten der NASA GmbH oder des von ihr beauftragten Dritten gehen.

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(f) NASA GmbH erhält das Recht, bei festgestellten Mängeln oder Verdacht auf unzureichende Instandhaltungsarbeiten nicht angekündigte Wiederholungsprüfungen auf eigene Kosten selbst durchzuführen oder von einem neutralen Dritten durchführen zu lassen und für den Fall, dass sich Vertragsverstöße feststellen lassen, eine vertragskonforme Durchführung der vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten im Rahmen der Regelungen des Verkehrsvertrags einzufordern. Kommt das EVU dieser Forderung binnen einer angemessenen Frist nicht nach, ist NASA GmbH berechtigt, die Durchführung der vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten aufgrund der festgestellten Vertragsverstöße selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des EVU ausführen zu lassen.

6.2 Fahrzeuglieferung

(1) Folgende technisch-organisatorische Voraussetzungen müssen bei der Fahrzeuglieferung erfüllt werden. Die Verpflichtungen sind unabhängig davon, ob das EVU selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter Vertragspartner des Herstellers sein wird; ein Finanzierer muss die vom EVU durchgeführten technisch-organisatorischen Maßnahmen (nachfolgend 6.2) und die nach 6.3 bis 6.6 vom EVU zu treffenden Maßnahmen im Verhältnis zu den Aufgabenträgern im Zweifel gegen sich gelten lassen:

(2) Das EVU hat die Erfüllung der in Kap. 6.1 aufgeführten Regelungen durch ein angemessenes Qualitätssicherungssystem zu überwachen.

(3) Das EVU hat für jedes Fahrzeug spätestens mit der Ablieferung eine Fahrzeugakte anzulegen und während der Nutzung der Fahrzeuge zu führen, die mindestens folgende Dokumente erhält:

  1. Inbetriebnahmegenehmigung nebst aller Anlagen,
  2. Alle qualitäts-, zulassungs- und sicherheitsrelevanten Unterlagen aus der Fahrzeugproduktion (Messprotokolle, Inbetriebnahmeprotokolle, Komponentenprüfungen, Aufpressdiagramme für Räder und Getriebe, Wiegeprotokoll, Beregnungsversuch, etc.),
  3. Güteprüfbericht einschließlich Protokoll der technischen Abnahme.

(4) Die Einhaltung der in diesem Kap. 6.2 geregelten Anforderungen ist durch die Controlling-Gruppe zu überwachen und zu dokumentieren.

6.3 Beschaffung von Ersatzteilen, Spezialwerkzeugen und Diagnosetools

(1) Das EVU wird ein Ersatzteilpaket mit Großkomponenten unter Berücksichtigung der Mindestvorgaben in Kap. 8.2 beschaffen und vorhalten, die für die

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Durchführung von Revisionen erforderlich sind sowie zwischenzeitlich bei der Instandsetzung von Unfallschäden genutzt werden können.

(2) Das EVU wird alle für die Instandhaltung benötigten Spezialwerkzeuge und Diagnosetools beschaffen. Spezialwerkzeuge sind Werkzeuge zur Instandhaltung von Baugruppen und Komponenten des Fahrzeuges, die durch den Hersteller oder dessen Unterlieferanten speziell hergestellt werden und die damit nicht von Dritten bezogen werden können. Diagnosetools (Hard- und Software) dienen dazu, Informationen und Daten aus Steuereinrichtungen der Fahrzeuge zum Zweck der fachgerechten Instandhaltung auszulesen oder Informationen, Daten und Programmupdates an die Steuereinrichtungen der Fahrzeuge zu übertragen.

(3) Das EVU wird alle für den Betrieb erforderlichen Sondereinrichtungen beschaffen. Auf Kap. 10.3 wird verwiesen. Zu derartigen Sondereinrichtungen gehören u.a.:

  1. Hard- und Software für Erstellung und Übertragung von FIS-Datensätzen,
  2. Hard- und Software für Übertragung und Auswertung von AFZS-Zähldaten,
  3. Hard- und Software zur Auswertung der Videoaufzeichnung,
  4. Hard- und Software zum Auslesen und Auswerten von PZB-Daten,
  5. Hard- und Software für das fahrzeugseitige ETCS, inklusive zum Auslesen und Auswerten der Daten
  6. Hard- und Software für das fahrzeugseitige WLAN,
  7. Kabel für den Anschluss von Diagnosetools und Kabel für Fremdversorgung.

(4) Die Einhaltung der in diesem Kap 6.3 geregelten Anforderungen ist durch die Controlling-Gruppe zu überwachen und zu dokumentieren.

6.4 Fahrzeuginstandhaltung

(1) Das EVU muss folgende technisch-organisatorische Voraussetzungen nach der Ablieferung der Fahrzeuge erfüllen. Die Verpflichtungen sind unabhängig davon, ob das EVU selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die Instandhaltung ausführen wird:

(a) Das EVU muss die Instandhaltung der Fahrzeuge gemäß dem Instandhaltungsplan des Fahrzeugherstellers durchführen. Es kann darüber hinaus noch zusätzlich Prüfungen oder Nachschauen durchführen. Der Fristenplan kann einvernehmlich durch die Controlling-Gruppe geändert werden; Kap. 7.2 Abs. (1) Satz 2 ff. finden keine Anwendung.

(b) Das EVU wird entsprechend den Vorgaben und Regelungen aus dem Verkehrsvertrag die Fahrzeuge auf eigene Kosten während der Einsatzzeit – spätestens im Rahmen der vorgeschriebenen Hauptuntersuchung –

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mindestens einer optischen Auffrischung des Innenraums und der Außenfarbgebung unterziehen. Dazu zählen insbesondere auch eine bedarfsorientierte Erneuerung oder Aufbereitung der Sitzpolster, Sitzbezüge und Armlehnen. Qualitativ muss das Ergebnis der Auffrischung mit dem optischen Zustand zum Zeitpunkt der Lieferung der Fahrzeuge vergleichbar sein.

(c) Alle Aktivitäten des EVU zur Instandhaltung der Fahrzeuge, zur Beseitigung von Schäden an den Fahrzeugen sowie die Durchführung aller gesetzlich vorgeschrieben Untersuchungen müssen vom EVU fachgerecht und jederzeit nachvollziehbar dokumentiert werden. Hierfür verpflichtet sich das EVU ein EDV-basiertes Instandhaltungsplanungs- und Managementsystem bis zur Ablieferung des ersten Fahrzeugs einzurichten, das eine vollständige Dokumentation aller Instandhaltungsarbeiten und der dabei erstellten Protokolle enthält und auf welches ein entsprechender Zugriff nach Kap. 6.1 Abs. (3) lit. e) eingerichtet sein muss.

(d) Das EVU hat dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge immer den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und hält bis zum Auslaufen des Verkehrsvertrages sowohl die uneingeschränkte Zulassung der Fahrzeuge seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde als auch alle fahrzeugseitigen Bedingungen zum Infrastrukturzugang für die vertragsgegenständlichen Leistungen aufrecht.

(2) Die Einhaltung der in diesem Kap. 6.4 geregelten Anforderungen ist durch die Controlling-Gruppe zu überwachen und zu dokumentieren.

6.5 Änderungen an Fahrzeugen

(1) Das EVU muss folgende technisch-organisatorische Voraussetzungen hinsichtlich möglicher Änderungen an den Fahrzeugen erfüllen. Die Verpflichtungen sind unabhängig von Anlass und Grund der Änderung:

(a) Nachrüstungen oder Umbauten, die zur Aufrechterhaltung der Zulassung der Fahrzeuge oder des Infrastrukturzugangs erforderlich sind, hat das EVU durchzuführen und die dabei entstandenen Kosten vollumfänglich selbst zu tragen. Eine Werterhöhung im Sinne der Vereinbarungen dieser RZF ist damit nicht verbunden.

(b) Fahrzeugeinbauten, die nicht zur Aufrechterhaltung der Fahrzeugzulassung oder des Infrastrukturzugangs notwendig sind, können vom EVU einseitig vorgenommen werden. Sie müssen jedoch so erfolgen, dass ein rückstandsfreier Ausbau zum Ende der Laufzeit des Verkehrsvertrags möglich bleibt und NASA GmbH im Vorfeld zugestimmt hat. Jedes Teil des Ersatzteilpakets muss dabei voll funktionsfähig und uneingeschränkt verwendbar sein.

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(c) Fahrzeugeinbauten und Bauartänderungen, die dauerhaft im Fahrzeug verbleiben sollen oder müssen und nicht einem der beiden vorgenannten Punkte entsprechen, führen nicht zu einer Werterhöhung im Sinne der Vereinbarungen dieser RZF. Der vertragliche Umgang mit Fahrzeugeinbauten und Bauartänderungen nach diesem lit. (c) sind vorab in der Controlling-Gruppe gesondert zu vereinbaren.

(d) Alle Nachrüstungen oder Umbauten (Bauartänderungen) sind unabhängig von ihrer Veranlassung vom EVU entsprechend zu dokumentieren. Die betreffenden Beschreibungen des Fahrzeugs oder seiner Instandhaltung sind zu ändern oder zu ergänzen. Evtl. ungültig werdende Passagen sind entsprechend zu kennzeichnen.

(e) Wenn ein Fahrzeug während der Laufzeit des Verkehrsvertrages untergeht, muss das EVU (bzw. ersatzweise der Finanzierer) ein Ersatzfahrzeug beschaffen, das in die RZF einbezogen wird, sofern es sich bei diesem um ein in Bezug auf seine Beschaffenheit – insbesondere hinsichtlich Kapazität, Beschleunigungsvermögen und Einstiegsverhältnisse – im Vergleich zu dem untergegangenen Fahrzeug gleichwertiges und weitgehend kompatibles Fahrzeug handelt. Details sind in der Controlling-Gruppe zu vereinbaren. Sollte sich trotz intensiver Bemühungen nach übereinstimmender Auffassung der Controlling-Gruppe kein gleichwertiges Fahrzeug gemäß den zuvor genannten Bestimmungen beschaffen lassen, entfällt hierfür anteilig die RZF.

(2) Die Einhaltung der in diesem Kap. 6.5 geregelten Anforderungen ist durch die Controlling-Gruppe zu überwachen und zu dokumentieren.

6.6 Fahrzeugübergabe

(1) Im Fall der Inanspruchnahme der RZF durch Ausübung des Andienungsrechts müssen folgende technisch-organisatorische Voraussetzungen bei Ablauf des Verkehrsvertrags oder bei dessen vorzeitiger Beendigung aus jedwedem Grund erfüllt sein. Die Verpflichtungen sind unabhängig davon, ob das EVU selbst oder ein Dritter Fahrzeugeigentümer ist und ob das EVU selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die Instandhaltung ausführen wird:

(a) Das EVU ist verpflichtet, die Fahrzeuge gemäß den in Kap. 8 definierten Übergabebedingungen und den durch die Controlling-Gruppe unter seiner Mitwirkung erarbeiteten Detailvorgaben, Abläufen und Zeitplänen fristgerecht zu übergeben (Kap. 8.5).

(b) Das EVU ist verpflichtet, das zum Zweck der Instandhaltung bevorratete Ersatzteilpaket mit Großkomponenten (Kap. 8.2) im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des Nachfolgeverkehrsvertrages für den Fall eines Betreiberwechsels dem Land Sachsen-Anhalt selbst, einem von diesen benannten Dritten oder dem dann mit der Verkehrsdurchführung beauftragten Folgebetreiber zu übereignen.

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(c) Das EVU ist verpflichtet, die zum Zweck der Instandhaltung für die Fristarbeiten bevorrateten Verschleiß- und Ersatzteile im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des Nachfolgeverkehrsvertrages dem Land Sachsen-Anhalt selbst, einem von diesen benannten Dritten oder dem dann mit der Verkehrsdurchführung beauftragten Folgebetreiber zum Buchwert des EVU zum Übernahmetag anzubieten.

(d) Das EVU bzw. der Berechtigte ist verpflichtet, die zum Zweck der Instandhaltung beschafften Spezialwerkzeuge, Diagnosetools und Sondereinrichtungen inkl. Kabelverbindungen u. a. für Fremdversorgung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des Nachfolgeverkehrsvertrages für den Fall eines Betreiberwechsels dem Land Sachsen-Anhalt selbst, einem von diesen benannten Dritten oder dem dann mit der Verkehrsdurchführung beauftragten Folgebetreiber kostenfrei zu übereignen.

(e) Der Berechtigte ist verpflichtet, die Fahrzeuge bis zum Ablauf des Verkehrsvertrags dem Land Sachsen-Anhalt oder einem von diesen benannten Dritten zu übereignen. Etwaige dem EVU oder Berechtigten hieraus entstehenden Aufwendungen werden vom Land Sachsen-Anhalt nicht erstattet und dürfen dem vom Land Sachsen-Anhalt benannten Dritten nicht in Rechnung gestellt werden.

(f) Sofern während der Vertragslaufzeit für die für Fristarbeiten bevorrateten Verschleiß- und Ersatzteile sowie für die zum Zweck der Instandhaltung beschafften Spezialwerkzeuge, Diagnosetools und Sondereinrichtungen Abkündigungen angekündigt werden, ist das EVU verpflichtet, einen über die verbleibende Vertragslaufzeit hinausgehenden Bestand an Verschleiß- und Ersatzteilen anzulegen. Weiterhin ist mit dem Fahrzeughersteller für die abgekündigten Verschleiß- und Ersatzteile sowie die Spezialwerkzeuge, Diagnosetools und Sondereinrichtungen mit dem Fahrzeughersteller eine Nachfolgelösung zu finden, zu dokumentieren und zu übergeben.

(2) Die Einzelheiten der Transferphase werden in der Controlling-Gruppe festgelegt. Das Land Sachsen-Anhalt wird den Folgebetreiber ihrerseits verpflichten, bereits übergebene Fahrzeuge bis zum Stichtag des Betreiberwechsels dem EVU zur Aufrechterhaltung seines uneingeschränkten Verkehrsangebots weiter zur Verfügung zu stellen oder ersatzweise Regelungen zu treffen.

(3) Die Einhaltung der in diesem Kap. 6.6 geregelten Anforderungen ist durch die Controlling-Gruppe zu überwachen und zu dokumentieren.

6.7 Vorbereitung Folgeausschreibung Verkehrsvertrag

(1) Das EVU wird das Land Sachsen-Anhalt oder von diesen benannte andere Aufgabenträger für den SPNV bei der Erstellung der Vergabeunterlagen der Nachfolgeausschreibung der Verkehrsleistungen des Mitteldeutschen S- Bahnnetzes II oder eines anderen Netzes, in dem die Fahrzeuge nach Vorgabe

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der Auftraggeber genutzt werden sollen, wie im Folgenden beschrieben unterstützen.

(2) Das EVU wird den Auftraggebern folgende Unterlagen für die Vergabeunterlagen kostenfrei zur Verfügung stellen:

  1. vollständige und aktuelle Fahrzeugbeschreibung
  2. aktuelles Instandhaltungshandbuch sowie vollständige Nachweisdokumentation aller vorgenommenen Änderungen
  3. zusätzliche Instandhaltungsanweisungen
  4. Übersicht des Bestands Ersatzteilpaket Großkomponenten (Kap. 6.3 Abs. (1))
  5. Übersicht der vorhandenen für die Instandhaltung benötigten Spezialwerkzeuge und Diagnosetools (Kap. 6.3 Abs. (2))
  6. Übersicht der für den Betrieb erforderlichen Sondereinrichtungen (Kap. 6.3 Abs. (3))
  7. Übersicht der zum Zweck der Instandhaltung für die Fristarbeiten bevorrateten Verschleiß- und Ersatzteile inkl. Angabe des Buchwerts zum Übernahmetag
  8. Übersicht der zum Zeitpunkt der Übergabe aktuellen Software-Stände des Gesamtfahrzeuges einschließlich aller Teilsysteme (insb. aber nicht nur Instandhaltungs- und Diagnosesoftware, Leittechnik, Zugsicherung, FIS)

(3) Das EVU wird den Auftraggebern die Nutzung folgender Unterlagen und Informationen aus der Arbeit der Controlling-Gruppe (siehe Kap. 7.4) für die Verdingungsunterlagen kostenfrei gestatten:

  1. Durchschnittliche monatliche Laufleistung und monatlichen Betriebsstunden je Fahrzeug
  2. ermittelter Energieverbrauch,
  3. Fristenplan in der aktuellen Fassung,
  4. durchschnittliche Standzeiten je Friststufe gemäß aktuellem Fristenplan,
  5. durchschnittliche Standzeiten je Revisionsstufe gemäß aktuellem Fristenplan,
  6. Angaben zu Radverschließ und Reprofilierung.

(4) Das EVU verpflichtet sich, den wie vor dokumentierten Umfang bevorrateter Ersatzteile, Spezialwerkzeuge, Diagnosetools und Sondereinrichtungen bis zur Übergabe (siehe Kap. 8.5) in gleichem Umfang aufrecht zu erhalten. Insbesondere in Zusammenhang mit möglichen Abkündigungen von Bauteilen durch den jeweiligen Komponentenhersteller sind rechtzeitig Ersatzteilvorräte wiederaufzufüllen und so zu erweitern, dass der Bestand auch über das Ende der Vertragslaufzeit reicht. Die Einzelheiten und Randbedingungen werden in der Controlling-Gruppe abgesprochen.

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(5) Das EVU wird auf Verlangen des Landes Sachsen-Anhalts im Rahmen der Folgeausschreibung des Verkehrsvertrags für die Durchführung von einzeln wahrzunehmenden Besichtigungsterminen jeweils zwei nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Fahrzeuge in betriebsbereitem Zustand aus seiner Reserve zur Verfügung stellen sowie einen uneingeschränkten Zugang zur Instandhaltungsdokumentation der beiden für die Besichtigung bereit gestellten Fahrzeuge einrichten. Das EVU wird Auftraggebern und den Bietern der Nachfolgeausschreibung dazu Zugang zu seinem Betriebs- oder Werkstattgelände (gilt auch für Gelände des mit der Instandhaltung beauftragten Dritten) sowie elektronischen Zugriff auf die Instandhaltungsdokumentation gewähren. Die Einzelheiten und Randbedingungen werden in der Controlling-Gruppe abgesprochen.

(6) Das EVU wird auf Anforderung der Auftraggeber den Bietern der Nachfolgeausschreibung bei Bedarf Einsicht in seine mit dem Hersteller geschlossenen Lieferverträge (lediglich an zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geheimhaltungsbedürftigen Stellen geschwärzt) mit den Gewährleistungsvorschriften gewähren.

7 Controlling-Gruppe

Wählt das EVU gemäß MDSB-II_3021_Fahrzeugfinanzierung die RZF für die Fahrzeuge, so ist für den Zeitraum des Verkehrsvertrags zur Behandlung aller Fahrzeugthemen, der Begleitung der Instandhaltung und der Sicherung des Werterhalts der Fahrzeuge eine so genannte Controlling-Gruppe einzurichten. Die Controlling-Gruppe wird in regelmäßigen Abständen (mindestens dreimal pro Jahr) zusammentreten. Die konstituierende Sitzung soll spätestens drei Jahre vor Betriebsaufnahme (Dezember 2028) stattfinden.

7.1 Zusammensetzung, Kosten und Leitung

(1) Die Controlling-Gruppe setzt sich aus Vertretern der Auftraggeber und des EVU zusammen. Soweit ein Dritter die Fahrzeuginstandhaltung übernimmt, muss dieser durch das EVU im Instandhaltungsvertrag an der aktiven Teilnahme in der Controlling-Gruppe verpflichtet werden. Ebenso ist der Finanzierer an der aktiven Teilnahme an der Controlling-Gruppe zu verpflichten, ggf. durch Entsendung eines technischen Beraters. Alle Beteiligten benennen jeweils einen entscheidungsberechtigten Teilnehmer und einen Stellvertreter. Die Teilnahme weiterer Vertreter der Beteiligten ist möglich. Die Leitung der Controlling-Gruppe übernimmt die NASA GmbH oder ein von ihr bestimmter Dritter.

(2) Dessen ungeachtet wird das EVU den Hersteller nachweislich verpflichten, mindestens bis zum Ende der Gewährleistungsfrist und der Behebung von Serienmängeln mit dem verantwortlichen Projektleiter sowie weiteren

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Fachleuten (nicht stimmberechtigt) an den Sitzungen der Controlling-Gruppe teilzunehmen.

(3) Zur Vorbereitung eines Betreiberwechsels kann Land Sachsen-Anhalt Vertreter des Nachfolge-EVU in dem erforderlichen Umfang zu den Sitzungen der Controlling-Gruppe hinzuziehen.

(4) Die Teilnahme des EVU, des ggf. von ihm mit der Instandhaltung beauftragten Dritten, des Finanzierers sowie des Fahrzeugherstellers an der Controlling- Gruppe sind für das Land Sachsen-Anhalt kostenfrei.

(5) Alle in der Controlling-Gruppe zu behandelnden Themen sollen in einer Liste offener Punkte geführt werden, die mit jeder Sitzung fortgeführt wird, und allen Beteiligten zugänglich zu machen ist. Wichtige Mängelfeststellungen, Beschlüsse und Veränderungen sind darüber hinaus in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten, das von den stimmberechtigten Teilnehmern aller Beteiligten spätestens bei der nachfolgenden Sitzung zu unterschreiben ist.

7.2 Entscheidungen der Controlling-Gruppe

(1) Die Controlling-Gruppe trifft ihre Entscheidungen einvernehmlich durch die Mitglieder gemäß Kap. 7.1 Abs. (1). Können die Mitglieder der Controlling- Gruppe im Einzelfall trotz wiederholten Versuchs kein Einvernehmen herbeiführen, so wird durch das Land Sachsen-Anhalt nach Anhörung des EVU, des ggf. von ihm mit der Instandhaltung beauftragten Dritten, des Finanzierers sowie des Fahrzeugherstellers ein neutraler Sachverständiger benannt, der als Schiedsgutachter eine Entscheidung mit verbindlicher Wirkung für alle Beteiligten trifft. Die Kosten des Sachverständigen tragen alle Beteiligten zu gleichen Teilen.

(2) Die Controlling-Gruppe und der Schiedsgutachter dürfen keine Beschlüsse und Festlegungen treffen, die in irgendeiner Weise in die Sicherheitsverantwortung des EVU gemäß § 4 AEG eingreifen.

7.3 Aufgaben der Controlling-Gruppe Der gesamte Prozess der Fahrzeuginstandhaltung wird durch die Controlling-Gruppe und deren Beteiligte über die Laufzeit des Verkehrsvertrags begleitet. Ziel dieser Vorgehensweise ist es, den Werterhalt der Fahrzeuge und die sachgerechte Fahrzeuginstandhaltung im Hinblick auf den Fortbestand der RZF sicherzustellen und alle dazu erforderlichen Maßnahmen mit den Beteiligten abzustimmen. Alle Beteiligten haben aktiv an den Sitzungen mitzuwirken. Bezogen auf die Fahrzeuginstandhaltung nimmt die Controlling-Gruppe deshalb folgende Aufgaben wahr:

  1. Begleitung der Fahrzeugbauphase;

  2. Begleitung Gewährleistungsphase;

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  1. Problemdarlegung durch das EVU und Ursachenklärung bei unzureichender Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit oder besonderen Fahrzeugstörungen;

  2. Zugang zur Werkstatt: namentliche Festlegung diesbezüglich berechtigter Personen außerhalb des EVU einschließlich dazu notwendiger organisatorischer Regelungen;

  3. Bei Bedarf Anpassungen des Fristenplans des Fahrzeugherstellers für alle von diesem vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten;

  4. Vorstellung Prüfungsbericht zu Instandhaltungsqualität und -dokumentation durch das EVU einschließlich Diskussion aufgezeigter Mängel und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung;

  5. Entscheidung über die Art der Behebung von schwerwiegenden Unfallschäden (Wert > 100.000 € je Unfallschaden) an Fahrzeugen vor Erteilung entsprechender Aufträge durch das EVU, soweit nicht im Einzelfall auf die Einbeziehung der Controlling-Gruppe verzichtet wird;

  6. Bericht(e) des EVU über die Behebung von Unfallschäden;

  7. Prüfung der Instandsetzungsdokumentation bei Unfallschäden nach Vorlage der Dokumentation durch das EVU;

  8. Begleitung von Planung und Durchführung der optischen Auffrischung, Außenfarbgebung und Innenraum (siehe Kap. 6.4 Abs. (1) lit. b));

  9. Fallweise Teilnahme an durchzuführenden Hauptuntersuchungen zur Feststellung des allgemeinen Fahrzeugzustands (Teilnahme zeitlich orientiert an Eingangsprüfung, Schadaufnahme und Abnahme);

  10. Stichprobenartige Kontrolle der Dokumentation durchgeführter Hauptuntersuchungen;

  11. Genehmigung von nachträglichen, dauerhaft verbleibenden Einbauten und Bauartänderungen (falls nicht zur Erhaltung der Zulassung oder Zugang zur Eisenbahninfrastruktur erforderlich) einschließlich Festlegung der dadurch ggf. bedingten Veränderung des zugesagten Restwertes (siehe Kap. 10);

  12. Freigabe von Änderungen von Instandhaltungen bzw. Änderungen am Fahrzeug

  13. Begleitung aller während der Vertragslaufzeit durchzuführenden Investitionen in die Fahrzeuge, die zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund von für das EVU verbindlichen Vorgaben durch den Infrastrukturbetreiber oder einer Aufsichtsbehörde erfolgen müssen. Die entsprechende Dokumentation wird durch das EVU übernommen.

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  1. Überprüfung und Dokumentation der Einhaltung der Anforderungen der Restwertzusage in den in dieser Anlage MDSB-II_3022_Restwertzusage geregelten Fällen.

7.4 Aufgaben der Controlling-Gruppe bei Vorbereitung Folgeausschreibung

(1) Zur Vorbereitung des Vergabeverfahrens für den Folgeverkehrsvertrag nimmt die Controlling-Gruppe folgende Aufgaben wahr.

  1. Abschließende zusammenfassende Feststellung aller zwischenzeitlichen Investitionen in die Fahrzeuge, die zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund von für das EVU verbindlichen Vorgaben durch den Infrastrukturbetreiber oder einer Aufsichtsbehörde erfolgt sind bzw. deren Erforderlichkeit die Controlling-Gruppe festgestellt hat.

  2. Feststellung des Umfangs und des Wertes des Ersatzteilpakets, das dem Land Sachsen-Anhalt oder dem Folgebetreiber zum Kauf zum Buchwert des Übernahmetags angeboten wird.

  3. Feststellung des Umfangs und des Wertes aller Spezialwerkzeuge, Diagnosetools und Sondereinrichtungen sowie zugehöriger Software, die dem Land Sachsen-Anhalt oder dem Folgebetreiber übergeben werden und in den letzten 5 Jahren vor Übergabe neu angeschafft wurden (Kap. 10.3).

  4. Feststellung zur Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Laufleistung und monatlichen Betriebsstunden je Fahrzeug.

  5. Festlegungen zur Ermittlung des Energieverbrauchs innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowohl als Summe über die gesamte Fahrzeugflotte als auch Zugfahrt spezifisch für bestimmte Fahrplanlagen.

  6. Feststellung der durchschnittlichen Standzeiten je Friststufe auf Basis der Erfahrungen des EVU bzw. seines Instandhalters.

  7. Feststellung der durchschnittlichen Standzeiten je Friststufe für die Durchführung von Revisionen.

  8. Ermittlung des durchschnittlichen Radprofilverschleißes sowie des durchschnittlichen Aufwands (bspw. Standzeiten, Arbeitsstunden, Materialabtrag, …) für die rein verschleißbedingte Reprofilierung aller Radsätze je Fahrzeug.

  9. Feststellung des Zustandes und der Anzahl der zum Zweck der Instandhaltung bevorrateten Ersatzteilpakete und Großkomponenten

  10. Zusammenstellung der Fahrzeugeinbauten und Bauartänderungen, die dauerhaft im Fahrzeug verbleiben oder verbleiben müssen

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  1. Absprachen zu Organisation, Ablauf, Ort, Teilnahme und Zugangsberechtigung der Fahrzeugbesichtigung durch die Bieter der Nachfolgeausschreibung der Verkehrsleistungen.

  2. Festlegung, in welche Dokumente und in welcher Weise die Bieter der Nachfolgeausschreibung im Rahmen der Fahrzeugbesichtigung Einsicht nehmen dürfen.

(2) Sollten für das Verfahren zur Vergabe des Nachfolgeverkehrsvertrages Einzelheiten einer möglichen Fahrzeugübergabe an einen Folgebetreiber vorab festgelegt werden müssen, werden diese rechtzeitig vor Beginn der Ausschreibung des nachfolgenden Verkehrsvertrags durch die Controlling- Gruppe definiert (siehe auch Kap. 7.5).

7.5 Aufgaben der Controlling-Gruppe bei Betreiberwechsel

(1) Für den Fall, dass das Vergabeverfahren zu einem Betreiberwechsel führt, nimmt die Controlling-Gruppe unverzüglich nach Feststehen dieser Tatsache folgende Aufgaben wahr:

  1. Begleitung der Revisionen/HU gemäß Kap. 8.1 einschließlich Regelung zur Teilnahme des zukünftigen Betreibers;
  2. Detaillierte Planung des gesamten Übergabeprozesses der Fahrzeuge (Zeitplan, Verfahrensweise, Art der letzten Fahrzeuguntersuchung, Fahrzeugbegutachtung, Übergabeorte);
  3. Vorgaben zur Übertragung von Halterschaft und ECM-Aufgaben;
  4. Vorabübergabe von zwei Zügen (siehe Kap. 8.3) und vorab Prüfung der Eignung geplanter Ersatzfahrzeuge des EVU;
  5. Überwachung und Steuerung des gesamten Prozesses der Fahrzeugübergabe;
  6. gemeinsame abschließende Begutachtung im Rahmen der Übergabe der Fahrzeuge unter Beteiligung des Folgebetreibers;
  7. Aufstellen eines Katalogs möglicher Mängel, Schäden oder anderer Abweichungen vom verkehrsvertraglich geschuldeten Zustand bei der Fahrzeugübergabe;
  8. Festlegung welche der festgestellten Mängel, Schäden oder anderer Abweichungen vom verkehrsvertraglich geschuldeten Zustand bis zur endgültigen Übergabe der Fahrzeuge zu beheben sind.
  9. Festlegung von Abschlägen für den Fall, dass anstelle einer Behebung von Mängeln und Schäden durch das EVU oder einer Ersatzvornahme auf Kosten des EVU der Restwert verringert würde. Die Höhe der Abschläge muss sich an den zu erwartenden Instandsetzungskosten orientieren. Die festgelegten Abschläge werden im Rahmen der Schlussabrechnung des Verkehrsvertrages dem EVU in Rechnung gestellt.

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(2) Die Übergabe der Fahrzeuge hat grundsätzlich so zu erfolgen, dass das EVU seiner Verpflichtung für den Fahrbetrieb bis zum Ende des Verkehrsvertrags nachkommen und der Folgebetreiber den Fahrbetrieb spätestens mit dem Fahrplanwechsel ohne fahrzeugbedingte Einschränkungen vollständig aufnehmen kann. Alle diesbezüglich erforderlichen Regelungen sind in der Controlling-Gruppe zu treffen. Das Land Sachsen-Anhalt behält sich vor, in den dazu erforderlichen Abstimmungsprozess den Folgebetreiber der Fahrzeuge einzubeziehen.

8 Übergabe der Fahrzeuge

Die Fahrzeuge sind im Fall der Inanspruchnahme der RZF durch Ausübung des Andienungsrechts mit Ende des Verkehrsvertrags an das Land Sachsen-Anhalt oder einen von diesem benannten Dritten zu übergeben. Der Zustand der Fahrzeuge und der Ablauf der Rückgabe werden unabhängig von dem Empfänger nachfolgend definiert.

8.1 Durchführung Revision/HU

(1) Hauptuntersuchungen (HU) und Revisionen sind Teil der schweren Instandhaltung und erfolgen aus vollkommen unterschiedlichen Anlässen, werden aber in der Regel zusammen durchgeführt:

(a) Gemäß § 32 EBO, Absatz 2 sind Fahrzeuge planmäßig wiederkehrend zu untersuchen. Eine (Haupt-) Untersuchung ist mindestens alle 6 Jahre durchzuführen, die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden (Haupt-) Untersuchungen darf mehrmals um je ein Jahr auf höchstens 8 Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt. (b) Revisionen des ganzen Fahrzeugs oder einzelner Baugruppen (z.B. Drehgestell, etc.) mit Zerlegung, Bauteilprüfung, Austausch von Verschleißkomponenten (Lager, Räder, etc.), Zusammenbau, Justierung/Kalibrierung, Funktionstests von Baugruppen und Inbetriebnahme des Fahrzeuges werden abhängig von der Laufleistung gemäß Fristenplan durchgeführt.

(2) Am Tag der Übergabe darf für keines der RZF unterliegenden Fahrzeuge innerhalb der kommenden zwei Jahre eine Revision oder Untersuchung nach § 32 EBO fällig werden. Dies gilt für Revisionen oder Untersuchungen nach § 32 EBO deren zeitliches Intervall mindestens sechs Jahre beträgt. Das EVU hat somit die entsprechenden Revisionen und / oder Untersuchungen nach § 32 EBO vor der Übergabe an jenen Fahrzeugen durchzuführen, die binnen zwei Jahren nach dem Tag der Übergabe zu einer Revision oder Untersuchung nach § 32 EBO fällig werden würden.

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(3) Kommt es zu einem Betreiberwechsel, so wird das EVU dem Folgebetreiber bei allen Revisionen/HU, die in den letzten 24 Monaten vor Ablauf des Verkehrsvertrags durchgeführt werden, die Möglichkeit einräumen, als Gast an der Schadaufnahme (Beginn Revision/HU) und der Abnahme (Ende Revision/HU) teilzunehmen. Einzelheiten dazu sind über die Controlling-Gruppe festzulegen.

8.2 Ersatzteilpaket Großkomponenten

(1) Das Ersatzteilpaket Großkomponenten soll mindestens folgende Komponenten je Fahrzeugtyp enthalten:

  1. zwei Pantografen
  2. zwei Hauptschalter
  3. einen Erdungsschalter/-trenner
  4. einen Transformator
  5. einen Netzumrichter/Vier-Quadranten-Steller 15kV, 16 2/3 Hz AC/DC,
  6. zwei Antriebsstromrichter DC/AC mit variabler Spannung und Frequenz
  7. einen Hilfsbetriebeumrichter
  8. einen kompletten Satz Lauf- und Triebdrehgestelle für ein Fahrzeug
  9. vier Einheiten Radsätze mit Fahrmotor und Radgetriebe
  10. zwei Einheiten Radsätze ohne Antrieb
  11. zwei PZB-Indusi-Magnete
  12. einen ETCS-Bordrechner (EVC -European Vital Computer) entsprechend des Fahrzeugherstellers
  13. vier Balisenantennen
  14. zwei Sätze Magnetschienenbremse
  15. zwei Sätze Sandbehälter und Sandrohre komplett
  16. einen Satz Spurkranzschmierung komplett
  17. zwei Bahnräumer
  18. eine Anlage zur Drucklufterzeugung komplett
  19. einen Satz Bremsgerüst(e) für ein Fahrzeug
  20. Bremskomponenten für je einen Satz Lauf- und Triebdrehgestelle
  21. 8 Türblätter und 4 Türantriebe komplett
  22. eine Einstiegshilfe für Rollstuhlfahrer
  23. 4 Schiebetritte komplett und bei Vorhandensein 4 Trittstufen komplett
  24. einen Satz aller Komponenten für die Universal WC-Anlage (ohne Wände)
  25. eine WC-Schiebetür inkl. Antrieb bzw. Kraftunterstützung (Universal WC)

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  1. einen Satz aller Komponenten für das Standard WC-Anlage (ohne Wände)
  2. eine WC-Tür (Standard WC)
  3. zwei Mittelpufferkupplungen komplett (Fahrzeugende)
  4. zwei triebzuginterne Kupplungen komplett (sofern vorhanden)
  5. zwei Stück Wellenbalg Fahrzeugübergang
  6. ein Heizungs-/Klimagerät Fahrerraum
  7. zwei Heizungs-/Klimageräte Fahrgastraum
  8. zwei Sätze Frontschürzen und Frontverkleidung
  9. einen Satz Crashelemente und Aufkletterschutz
  10. zwei komplette Sätze Frontbeleuchtungskörper
  11. zwei Führerstandstüren (sofern vorhanden)
  12. zwei Scheibenwischeranlagen komplett
  13. zwei Frontscheiben

(2) Das Land Sachsen-Anhalt behält sich vor, in Abhängigkeit des vom EVU ausgewählten Fahrzeugtyps bzw., bei mehreren Fahrzeugtypen, in Abhängigkeit der ausgewählten Fahrzeugtypen die Liste einmalig zu ändern und zu erweitern. Die Zusammensetzung des Ersatzteilpakets Großkomponenten kann während der Laufzeit des Verkehrsvertrags über die Controlling-Gruppe geändert oder erweitert werden. Sofern bei einer Änderung des Ersatzteilpaktes dem EVU zusätzliche Kosten entstehen, werden diese auf Nachweis vom Land Sachsen-Anhalt ausgeglichen. Für den Fall von Einsparungen des EVU bei einer Anpassung des Ersatzteilpaktes ist ein entsprechender Ausgleich an das Land Sachsen-Anhalt zu zahlen. Zudem muss das EVU bei einer Erweiterung alle Möglichkeiten zu einer Reduzierung der Kosten ausschöpfen. Sollte diese nicht geschehen bzw. nicht vollumfänglich erfolgen, wird der Differenzbetrag entsprechend abgezogen.

8.3 Vorabübergabe einzelner Fahrzeuge

(1) Das Land Sachsen-Anhalt behält sich das Recht vor, die Übergabe von bis zu zwei kompletten Zügen (bestehend aus je einem Triebzug oder einer Fahrzeuggarnitur bei mehreren einzelnen Fahrzeugen) an den Folgebetreiber 12 Monate vor Ende des Verkehrsvertrages zum Zweck der Personalausbildung sowie für Umrüstungen bzw. Umgestaltungen der Fahrzeuge (Musterumbau, Redesign) zu verlangen. Sollte das Land Sachsen-Anhalt von diesem Recht Gebrauch machen wollen, wird es dies dem EVU bis 12 Monate vor dem gewünschten Übergabetermin bzw., sofern diese Frist offensichtlich nicht einzuhalten ist, schnellstmöglich mitteilen. Im Verhältnis zum Berechtigten bleibt das EVU Leasingnehmer. Das Verfahren der Übergabe wird zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem EVU abgestimmt.

(2) Das EVU kann in Absprache mit den Auftraggebern in diesem Zeitraum als Ersatz andere Fahrzeuge (vorrangig als Betriebsreserve) einsetzen, die hinsichtlich Ausstattung und Fahrkomfort nicht den Anforderungen des

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Verkehrsvertrags entsprechen müssen. Die Abstimmung zu diesen Reservefahrzeugen und dessen Ausstattung erfolgt im Rahmen der Controlling- Gruppe. In jedem Fall müssen die Fahrzeuge folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  1. Zulassung zum Betrieb auf den Linien des „Mitteldeutschen S-Bahnnetzes II“,
  2. Einhaltung der Fahrpläne im „Mitteldeutschen S-Bahnnetz II“,
  3. Sitzplatzkapazität darf max. 10 % unterhalb der an den Folgebetreiber abgegebenen Fahrzeuge liegen,
  4. Mehrzweckbereich für mind. neun Fahrradstellplätze und Kinderwagen sowie Abstellfläche für Rollstühle,
  5. Einrichtungen für den Einstieg von Rollstuhlfahrern,
  6. Mind. eine behindertenfreundliche Toilette, vorzugsweise ein Universal-WC nach TSI PRM zum Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs
  7. Klimatisierung des Fahrgastraums
  8. Optische und akustische Fahrgastinformation innen und außen mit Daten zum „Mitteldeutschen S-Bahnnetz II“

(3) Als Teil der Übergabe ist die komplette Fahrzeugdokumentation (siehe Kap. 6.1, 6.2, 6.4 und Kap. 6.7) zu übergeben.

(4) Einzelheiten und Randbedingungen werden in der Controlling-Gruppe abgesprochen.

(5) Das Land Sachsen-Anhalt erstattet dem EVU die eventuell entstehenden zusätzlichen Kosten für die Anmietung und den Einsatz von Fahrzeugen, sofern von dem Recht der Vorabübergabe Gebrauch gemacht wird. Das EVU muss hierbei die Kosten dem Land Sachsen-Anhalt glaubhaft und nachvollziehbar nachweisen. Dies gilt auch für die Nachweise der durch die Abgabe der Fahrzeuge entstehenden Minderaufwendungen des EVU und eines möglichen Entgelts des Folgebetreibers an das EVU, welches an das Land Sachsen- Anhalt durchzureichen ist.

8.4 Übergabebedingungen

8.4.1 Zustand der Fahrzeuge (Sollzustand)

(1) Zum Zeitpunkt der Übergabe müssen die Fahrzeuge den im Folgenden definierten Zustand aufweisen. Einzelheiten, Randbedingungen, Ablauf und ergänzende Regelungen sind in der Controlling-Gruppe abzusprechen (Kap. 7.3).

  1. In den letzten 24 Monaten vor dem Betreiberwechsel dürfen sämtliche dauerhaften Veränderungen an den Fahrzeugen nur mit Zustimmung des Landes Sachsen-Anhalt (über die Controlling-Gruppe) vorgenommen

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werden. Bei technischen Nachrüstungen in Folge von behördlichen Vorgaben oder von Vorgaben für die Infrastrukturnutzung ist das Land Sachsen-Anhalt (über Controlling-Gruppe) rechtzeitig vorab zu informieren.

  1. Die Fahrzeuge sind vom EVU im Rahmen der letzten Fristarbeit einer umfassenden Fahrzeugkontrolle (optisch und funktional) zu unterziehen. Alle dabei festgestellten Mängel sind von der Werkstatt vor der Übergabe zu beheben. Nicht behebbare Mängel werden vom EVU zu Beginn der Übergabe angezeigt.

  2. Ergänzend zur letzten Friststufe und unabhängig von deren jeweiligen Arbeitsinhalt erfolgen als Sonderarbeiten eine vollständige Reinigung der Klimaanlage und ihrer Luftschächte, der Austausch aller Filtermatten sowie die Reinigung aller Schaltschränke und Gerätecontainer.

  3. Ergänzend zur letzten Friststufe und unabhängig von deren jeweiligen Arbeitsinhalt ist das Radprofil an allen Radsätzen zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Sofern in diesem Rahmen absehbar wird, dass unter der Annahme einer weiteren gleichen durchschnittlichen Laufleistung der Fahrzeuge, eine Radreprofilierung bis sechs Monate nach Übergabe der Fahrzeuge erforderlich werden würde, ist das Radprofil an den betreffenden Radsätzen zu reprofilieren. Das Vorgehen ist durch das EVU in der Controlling-Gruppe nachzuweisen, in Grenzfällen ist eine Reprofilierung durchzuführen.

Sofern im Ramen der oben genannten Kontrolle nach Auffassung des EVU keine Radreprofilierung erforderlich ist, muss das EVU in der Controlling- Gruppe durch entsprechende Vorlagen und Berichte nachweisen, dass unter Annahme einer weiteren gleichen durchschnittlichen Laufleistung der Fahrzeuge, bei keinem Fahrzeug binnen der folgenden sechs Monate nach Übergabe eine Reprofilierung oder ein Radsatztausch erforderlich werden wird. An den Rädern und Radsatzwellen sind keine Defekte vorhanden, welche die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit beeinträchtigen. Die Fahrflächen der Räder weisen keine Ausbröckelungen oder Flachstellen auf. An allen Rädern ist so viel Restnutzungsvorrat vorhanden, dass mindestens eine weitere Reprofilierung möglich ist.

  1. Die Fahrzeuge sind zum Zeitpunkt ihrer Übergabe mit der jeweils aktuellen Software gemäß der gültigen Zulassung ausgerüstet.

  2. Schäden resultierend aus missbräuchlicher Nutzung und Vandalismus sind vor der Übergabe vollständig zu beseitigen.

  3. Teile der Innenausstattung, die über Vandalismusschäden hinaus trotz bestimmungsgemäßer Benutzung Beschädigungen (wie eingerissene Sitzpolster, Absplitterung in Armlehnen, scharfe Kanten an Griffstangen oder Gepäckablagen) aufweisen, werden vor der Übergabe auf Kosten des EVU ausgetauscht, ausgebessert oder aufgearbeitet.

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  1. Die Fahrzeuge sind zum Zeitpunkt ihrer Übergabe frei von Außen- und Innenwerbung. Davon ausgenommen sind betrieblich notwendige Hinweise im Fahrzeuginnen (z. B. Beförderungsbedingungen). Diese Beschriftungen dürfen mit Ausnahme der vorab übergebenen Fahrzeuge (Kap. 8.3) erst in der letzten Woche vor dem Stichtag des Betreiberwechsels entfernt werden.

  2. Die Fahrzeuge haben in den letzten vier Wochen vor ihrer jeweiligen Übergabe eine vollständige und grundlegende Innenreinigung gemäß der höchsten Reinigungsstufe des EVU zu durchlaufen (Grundreinigung). Dabei werden u.a. Sitzgestelle, Sitzpolster, Gepäckablagen, Griffe, Haltestangen, Fensterscheiben, Fußboden (inkl. Versiegelung), Seitenwände, Decken, Übergänge und Türen gereinigt.

  3. Unmittelbar vor der Übergabe ist das betreffende Fahrzeug außen zu reinigen.

  4. Unmittelbar vor der Übergabe ist das betreffende Fahrzeug innen zu reinigen gemäß der täglichen fahrzeugbezogenen Reinigungsstufe. Ferner sind alle Abfallbehälter vollständig zu entleeren und nass zu reinigen. Nach dieser Reinigung darf das Fahrzeug bis zur Übergabe nicht mehr in den Betriebseinsatz zurückkehren.

(2) Zu Plakatrahmen, Dispensern und weiteren zusätzlichen Anbringungen im Rahmen der Fahrgastkommunikation sind im Rahmen der Controlling-Gruppe Absprachen hinsichtlich Entfernung oder Beibehaltung zu treffen.

(3) Die Einhaltung der in diesem Kap. 8.4.1 geregelten Anforderungen ist durch die Controlling-Gruppe zu überwachen und zu dokumentieren.

8.4.2 Zustand der Dokumentation (Sollzustand)

(1) Zusammen mit dem Fahrzeug ist die zugehörige Dokumentation vollständig und aktualisiert zu übergeben:

  1. Betriebsbuch bzw. Fahrzeugakte

  2. Fahrzeugdokumentation (im Umfang gemäß Kap. 6.4. Abs. (1) (c))

  3. Unfallberichte und Schadensbehebung

  4. Datensatz zu Fahrzeug aus Instandhaltungsplanungs- und Managementsystem

Das Land Sachsen-Anhalt hat das Recht, sämtliche im Zusammenhang mit den Fahrzeugen stehenden Dokumente und Informationen, gleich welcher Form (bspw. Schriftform, Textform, Datensätze) kostenfrei zu erhalten und im Rahmen einer Fahrzeugübergabe an einen Folgebetreiber weiterzugeben. Ein Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist nicht zulässig.

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(2) Die Einhaltung der in diesem Kap. 8.4.2 geregelten Anforderungen ist durch die Controlling-Gruppe zu überwachen und zu dokumentieren. Sollten Teile der Dokumentation Daten enthalten, welche den Folgebetreiber in die Lage versetzen können, Rückschlüsse auf die Instandhaltungsstrategie des EVU zu ziehen, können Schwärzungen vorgenommen werden, soweit diese ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind. Hierzu hat das EVU vorab eine Abstimmung in der Controlling-Gruppe zu den einzelnen Positionen einzuleiten.

8.4.3 Übertragung von Rechten

(1) Das EVU erteilt mit der Übergabe dem Folgebetreiber kostenfrei das Recht für einen befristeten Zeitraum bis spätestens 24 Monate nach Fahrzeugübergang, die Fahrzeuge in der Farbgebung des EVU einzusetzen. Davon ausgenommen sind die Eigentumskennzeichnung sowie die Logos des EVU, die unmittelbar, spätestens jedoch einen Monat nach dem Stichtag des Betreiberwechsels, entfernt oder ersetzt werden müssen.

(2) Das EVU wird dem Finanzierer oder dem Land Sachsen-Anhalt mit Übergabe der Fahrzeuge kostenfrei ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an allen bezogen auf die Ausgestaltung des Fahrzeugs sowie seiner Technik, Ausstattung, Lackierung und Beschriftung evtl. bestehenden Patenten und Gebrauchsmustern erteilen, soweit sie sich im Besitz oder Nutzungsrecht des EVU oder mit ihr unternehmensrechtlich verbundenen Unternehmen befinden. Der Finanzierer und das Land Sachsen-Anhalt sind berechtigt, dieses Nutzungsrecht an den Folgebetreiber zu übertragen.

(3) Das EVU oder ggf. der Finanzierer wird mit Übergabe der Fahrzeuge etwaige Gewährleistungsrechte, die ihm gegen den Hersteller der Fahrzeuge noch zustehen, an den Finanzierer oder das Land Sachsen-Anhalt abtreten. Finanzierer und das Land Sachsen-Anhalt sind berechtigt, dieses Gewährleistungsrechte an den Folgebetreiber zu übertragen.

(4) Das EVU wird mit Übergabe der Fahrzeuge etwaige Gewährleistungsrechte, die ihm gegen den Instandhalter der Fahrzeuge noch zustehen, an den Finanzierer oder das Land Sachsen-Anhalt abtreten. Finanzierer und das Land Sachsen- Anhalt sind berechtigt, diese Gewährleistungsrechte an den Folgebetreiber zu übertragen.

(5) Die Erfüllung dieser Anforderungen kann das EVU durch die Vorlage der die entsprechenden Regelungen enthaltenden Verträge mit dem Nachfolge-EVU nachweisen. Das Land Sachsen-Anhalt kann die Vorlage notariell beglaubigter Kopien der Verträge verlangen. Die Kosten hierfür trägt das EVU

8.5 Transferphase

8.5.1 Ablauf Fahrzeugübergabe

(1) Das EVU, der Finanzierer sowie NASA GmbH werden in der gemeinsamen Controlling-Gruppe unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen

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Bestimmungen der RZF den Sollzustand aller Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe nach Maßgabe des Kap. 8.4. festlegen (der "Sollzustand").

(2) Die Erreichung des Sollzustands wird sodann in je Fahrzeug durchzuführenden Inspektionsterminen überprüft. Diese werden von der Controlling-Gruppe fachlich vorbereitet sowie zeitlich so geplant, dass sie unter Teilnahme der NASA GmbH bzw. des von der NASA GmbH beauftragten technischen Controllers, des EVU, des Finanzierers und ggf. des die Fahrzeuge übernehmenden Dritten sukzessive für alle Fahrzeuge durchgeführt werden können, welche Gegenstand des Leasingvertrages sind. Das Ergebnis der Inspektionstermine, d. h. die Feststellung, dass ein Fahrzeug den Sollzustand hat oder ggfs. die Auflistung etwaiger Mängel, ist jeweils in einzelnen Zustandsprotokollen zu dokumentieren (jeweils ein "Zustandsprotokoll" je Fahrzeug), die von allen Teilnehmern nach Satz 2 einstimmig aufzustellen bzw. zu unterzeichnen sind. Die Parteien werden bei der Unterzeichnung der Zustandsprotokolle nach Treu und Glauben handeln. Sie werden daher ihre Unterschriften unter den Zustandsprotokollen nicht unbillig verweigern dürfen.

(3) Jede Zustandskontrolle beginnt und endet in der Werkstatt des EVU, welches die Fahrzeuge am Tag der Fahrzeugübergabe betreibt. Je Zustandskontrolle sollen abhängig von der betrieblichen Verfügbarkeit mehrere Fahrzeuge kontrolliert werden. Der Ablauf der Zustandskontrolle wird durch die NASA GmbH oder den von ihr beauftragten technischen Controller geleitet und protokolliert. Bei schwerwiegenden Mängeln, die die Betriebstüchtigkeit und Sicherheit der Fahrzeuge einschränken, kann die Zustandskontrolle abgebrochen werden. Jede Zustandskontrolle besteht aus vier Abschnitten:

  1. Fahrzeugbesichtigung innen und außen: die Fahrzeuge sind durch das EVU in der Halle der für die Instandhaltung der Fahrzeuge genutzten Werkstatt auf einem Hallengleis mit Zugang zum Fahrzeugunterboden und Fahrzeugdach aufzustellen;
  2. Sofern von den Parteien, insbesondere dem übernehmenden Dritten oder der NASA bzw. des von der NASA GmbH beauftragten technischen Controllers für erforderlich gehalten, kann eine Probefahrt durchgeführt werden. Diese darf in ihrer Ausprägung maximal ca. 2 Stunden effektiver Fahrzeit, davon mind. 40% der Fahrtdauer mit Fahrzeug- Höchstgeschwindigkeit und mind. einer Notbremsung, mehreren Fahrtrichtungswechsel sowie Änderungen der Zugkonfiguration beinhalten. Die Kosten hierfür trägt das EVU, welches die Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt betreibt;
  3. Kontrolle und Übergabe der Fahrzeugdokumentation;
  4. Kontrolle und Übergabe der Instandhaltungsdokumentation des betreffenden Fahrzeugs.

(4) Soweit in den Zustandsprotokollen Mängel festgehalten werden, werden diese durch das EVU bis zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme beseitigt; der Controlling-Gruppe und dem die Fahrzeuge übernehmenden Dritten ist die Beseitigung eines Mangels nachzuweisen. Sofern Mängel bis zum

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Endabnahmetag durch das EVU nicht beseitigt werden können, hat das EVU dies rechtzeitig vor dem Endabnahmetag der Controlling-Gruppe in Textform mitzuteilen.

(5) Rechtzeitig vor dem Ende des Verkehrsvertrages wird die Controlling-Gruppe gemeinsam mit dem die Fahrzeuge übernehmenden Dritten die Übergabephase einleiten, welche auf die technische und die rechtliche Fahrzeugübernahme durch den die Fahrzeuge übernehmenden Dritten gerichtet ist. Die Übergabephase endet einen Tag vor der Betriebsübernahme ("Endabnahmetag"). Das EVU wird an diesem Endabnahmetag den unmittelbaren Besitz, also die tatsächliche Sachherrschaft, an den Fahrzeugen samt der Fahrzeugdokumentation und etwaigen Spezialwerkzeugen und dem Ersatzteilpaket, soweit Gegenstand des Leasingvertrages, dem EVU des Folgeverkehrsvertrages verschaffen.

(6) In einem Abnahmeprotokoll je Fahrzeug, (jeweils das "Abnahmeprotokoll") dessen Muster die Controlling-Gruppe ggf. mit dem die Fahrzeuge übernehmenden Dritten erstellen wird, wird festgehalten, ob die Fahrzeuge an dem Endabnahmetag den Sollzustand besitzen, d. h. sämtliche Mängel, die in den Zustandsprotokollen aufgeführt wurden, beseitigt worden sind und keine weiteren bekannten Mängel bestehen. Sollten noch offene Mängel vorliegen, so wird in dem Abnahmeprotokoll eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Mängel vom EVU zu beseitigen sind. Alternativ können durch einstimmiges Votum der Controlling-Gruppe Ausgleichszahlungen festgehalten werden, die das EVU an den die Fahrzeuge übernehmenden Dritten oder an das Land Sachsen-Anhalt für die Beseitigung der Mängel zu zahlen hat. Das Abnahmeprotokoll wird zudem den Restwert des jeweiligen Fahrzeuges sowie etwaige vom EVU auszugleichende Wertminderungen gemäß Kap. 8.5.2 Abs. (1) festhalten.

(7) Das jeweilige Abnahmeprotokoll muss am Endabnahmetag vom EVU, dem Finanzierer und dem die Fahrzeuge übernehmenden Dritten oder dem Land Sachsen-Anhalt unterzeichnet werden. Erst durch die vollständige Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls wird die Übergabe des jeweiligen Fahrzeuges vom EVU an den die Fahrzeuge übernehmenden Dritten oder an das Land Sachsen-Anhalt bewirkt.

8.5.2 Abschläge und Vertragsstrafe

(1) Kommt das EVU den Pflichten nach Kap. 8.4.1 und 8.5.1 nicht nach, ist das Land Sachsen-Anhalt – ohne dass es einer Nachfristsetzung oder Androhung bedarf – zur Beseitigung der Schäden und Mängel im Wege der Ersatzvornahme berechtigt. Die Kosten der Ersatzvornahme durch fachlich geeignete Dritte, welche durch das Land Sachsen-Anhalt bestimmt werden, sind durch das EVU zu tragen. Sofern keine Ersatzvornahme erfolgt oder es darüber hinaus aufgrund der Nichterfüllung der Pflichten des EVU nach Kap. 8.4.1 und 8.5.1 zu einer Wertminderung an einem oder mehreren Fahrzeugen kommt, hat das EVU diese Wertminderung gegenüber dem Land Sachsen- Anhalt auszugleichen, sofern keine anderweitigen Regelungen im Rahmen der Controlling-Gruppe getroffen werden. Die Höhe der auszugleichenden

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Wertminderung orientiert sich an den erwarteten Kosten einer Mängelbeseitigung durch fachlich geeignete Dritte, welche durch das Land Sachsen-Anhalt bestimmt werden.

(2) Werden die zu übergebenden Fahrzeuge vom EVU zur Zustandsfeststellung nicht fristgerecht bereitgestellt oder weisen die zu übergebenden Fahrzeuge schwerwiegende Mängel auf, die zum Abbruch der Zustandsfeststellung führen (siehe Kap. 8.5.1 Abs. (3)), so kann das Land Sachsen-Anhalt vom EVU je Kalendertag verzögerter Zustandsfeststellung und je Fahrzeug eine Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe 0,2 % der Kosten aller Beteiligten für jede vorgenommene Zustandsfeststellung, bis maximal 5 % der Abrechnungssumme der vorgenommenen Zustandsfeststellung, entspricht. Des Weiteren muss das EVU die Kosten aller Beteiligten für jede zusätzlich vorgenommene Zustandsfeststellung je Fahrzeug übernehmen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Land Sachsen-Anhalt unbenommen.

(3) Werden die zu übergebenden Fahrzeuge vom EVU zum Endabnahmetag nicht fristgerecht bereitgestellt oder weisen die zu übergebenden Fahrzeuge schwerwiegende Mängel auf, die zum Abbruch der Endabnahme führen (siehe Kap. 8.5.1 Abs. (5)), so kann das Land Sachsen-Anhalt vom EVU je Kalendertag verzögerter Bereitstellung und je Fahrzeug eine Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe sich aus dem Wert der Tagesmiete eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges ableitet. Des Weiteren muss das EVU die Kosten aller Beteiligten für jede zusätzlich vorgenommene Endabnahme je Fahrzeug übernehmen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Land Sachsen-Anhalt unbenommen.

8.5.3 Gefahrenübergang

(1) Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vom EVU auf den die Fahrzeuge übernehmenden Dritten oder das Land Sachsen-Anhalt ist in Abstimmung mit dem zeitlichen Ende der Mängelbeseitigung zu vereinbaren und im Abnahmeprotokoll zu verzeichnen.

(2) Die Abarbeitung der zu beseitigenden Mängel ist durch eine vertretungsberechtige Person des die Fahrzeuge übernehmenden Dritten oder berechtigte Personen des Landes Sachsen-Anhalt in der Mängelliste mit Datum und Uhrzeit abzuzeichnen.

(3) Mit der letzten Unterschrift wird der Gefahrenübergang vollzogen.

(4) Danach erhalten alle Beteiligten eine abgezeichnete Kopie der Mängelliste durch das EVU.

8.5.4 Übergabe sonstiger Teile

(1) Die Übergabe aller Ersatzteile, Spezialwerkzeuge, Diagnosetools und Sondereinrichtungen sowie zugehöriger Software im Rahmen der Transferphase findet komplett in der Kalenderwoche nach dem

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Fahrplanwechsel als Stichtag des Betreiberwechsels statt. Jedes übergebene Teil muss dabei voll funktionsfähig und uneingeschränkt verwendbar sein.

(2) Bezüglich Ablauf, Mängel, Vertragstrafen und Mängelbeseitigung gelten grundsätzlich die in Kap. 8 für die Fahrzeugübergabe definierten Regeln. Details zum Ablauf, Übergabeort und Transport sind in der Controlling-Gruppe festzulegen. Das Land Sachsen-Anhalt behält sich vor, einen die Fahrzeuge übernehmenden Dritten in die dazu notwendigen Absprachen einzubeziehen.

9 Kosten

(1) Alle Beteiligten tragen alle Kosten, die ihnen mit der Vorbereitung, Ausstellung und Abwicklung dieser RZF entstehen, jeweils selbst.

(2) Ausnahmen davon können, soweit nicht bereits in den vorgenannten Regelungen festgelegt, einvernehmlich über die Controlling Gruppe zwischen allen Beteiligten vereinbart werden.

10 Restwert

10.1 Fahrzeuge

(1) Die Fahrzeuge, die der RZF unterliegen, werden zum Ende des 14-jährigen Verkehrsvertrags mit einem einredefreien Restwert von 47% 53% des

Sofern
gemäß § 22 Abs. (3) MDSB-II_4000_BVB die Vertragslaufzeit um ein Jahr bis
zum Fahrplanwechsel im Dezember 2046 verlängert wird, beträgt der
einredefreie Restwert der Fahrzeuge gemäß Satz 1 50 % des Lieferpreises der
Fahrzeuge gemäß Werkliefervertrag.

Fgeagherzneüubgeer dgeemm äLßa nWd eSrakclihesfeernv-eArtnrhaagl.t Dduarsc hE dVieU Üwbeeirsmt idttaluhnegr edienne r LKieofpeierp dreeiss Werkliefervertrages unmittelbar nach dessen Abschluss nach. Die Fahrzeuge sind linear abzuschreiben. BI_102-115

(2) Darüber hinaus gehende einmalige Aufwendungen des EVU aus der Fahrzeugbeschaffung, die beispielsweise mit der Projektabwicklung, der Güteprüfung oder der Rechtsberatung entstehen (Kap. 6), können nicht auf den Lieferpreis angerechnet werden und haben keinen Einfluss auf den Restwert. Vorfinanzierungskosten (inkl. (kapitalisierte) Bauzeitzinsen, soweit diese aufgrund der Finanzierung der Fahrzeuge während der Bauzeit entstehen) dürfen auf den Restwert angerechnet werden und sind entsprechend auszuweisen. Gleiches gilt für Aufwendungen bei über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehenden Garantien oder Gewährleistungen. Auch dies wäre gesondert auszuweisen.

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(3) Der Aufwand des EVU für die Instandhaltung einschließlich der Durchführung von Revisionen und Hauptuntersuchungen sowie einer optischen Auffrischung (Kap. 6.4 Abs. (1)) dient dem Werterhalt des Fahrzeugs und hat damit keinen Einfluss auf den Restwert.

(4) Nachrüstungen oder Umbauten, die zur Aufrechterhaltung der Zulassung der Fahrzeuge oder des Infrastrukturzugangs erforderlich sind (Kap. 6.5), dienen nur der Sicherung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Fahrzeuge und haben damit keinen Einfluss auf den Restwert.

(5) Der nominelle Buchwert ergibt sich aus der Summe von (i.) dem Restwert im Sinne von Kap. 10.1 Abs. (1) Satz 1, (ii.) den nachgewiesenen Vorfinanzierungskosten im Sinne von Kap. 10.1 Abs. (2) Satz 2 und (iii.) den nachgewiesenen Kosten für Garantien und Gewährleistungen im Sinne von Kap. 10.1 Abs. (2) Satz 3 und ist die Basis für die Festlegung des Restwertes jedes Fahrzeugs. Mit Erklärung der Inanspruchnahme der RZF gemäß Kap. 5 Abs. (1) teilt das EVU die beim Fahrzeugeigentümer je Fahrzeug aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Anschaffungsnebenkosten unter Einzelausweis der sich aus Kap. 10.1 Abs. (1) bis (4) ergebenden Einzelpositionen als Grundlage für die lineare Abschreibung im Sinne von Kap. 10.1 Abs. (1) Satz 3 mit.

(6) bleibt frei

(7) Mängel an den Fahrzeugen, die bei der Endabnahme entsprechend der Regularien unter Kap. 8.5.1 festgestellt wurden und nicht vom EVU beseitigt werden, mindern den Restwert nicht. Es wird auf Kap. 8.5.2 Abs. (1) verwiesen, wonach Einreden einer Wertminderung der Fahrzeuge gegenüber dem EVU geltend gemacht werden.

(8) Das Land Sachsen-Anhalt ist ferner berechtigt, entsprechend der Regularien unter Kap. 8.5.2 Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche infolge nicht übergebener Fahrzeuge gegenüber dem EVU geltend zu machen.

10.2 Großkomponenten aus Ersatzteilpaket

(1) Das Ersatzteilpaket mit den Großkomponenten, welches der RZF unterliegt (Kap. 8.2), ist über maximal 25 Jahre linear abzuschreiben. Die Abschreibungsdauer darf nicht über das Ende der Fahrzeugabschreibung hinausgehen oder diese verlängern.

(2) Der Restwert beruht auf dem nominellen Buchwert je Großkomponente zum Ende des Verkehrsvertrags. Dieser ergibt sich aus seinem Lieferpreis abzüglich der jährlichen Abschreibung.

(3) Der Aufwand des EVU für die Instandhaltung und Aufarbeitung der Großkomponente dient deren Werterhalt und hat damit keinen Einfluss auf den Restwert. Notwendige Nachrüstungen oder Umbauten zur Aufrechterhaltung

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der Zulassung oder des Infrastrukturzugangs dienen nur der Sicherung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs dieser Ersatzteile und haben damit ebenfalls keinen Einfluss auf den Restwert.

(4) Mängel an den Ersatzteilen, die bei Übergabe entsprechend der Regularien unter Kap. 8.5.1 festgestellt wurden und nicht vom EVU beseitigt werden können, mindern den Restwert nicht. Es wird auf Kap. 8.5.2 Abs. (1) verwiesen, wonach Einreden einer Wertminderung der Fahrzeuge gegenüber dem EVU geltend gemacht werden. Dies gilt für das Ersatzteilpaket Großkomponenten entsprechend.

(5) Das Land Sachsen-Anhalt ist ferner berechtigt, analog der Regularien unter Kap. 8.5.2 Vertragstrafen und Schadensersatzansprüche infolge nicht übergebener Großkomponenten gegenüber dem EVU geltend zu machen.

10.3 Werkzeuge und Sondereinrichtungen Die Spezialwerkzeuge, Diagnosetools inkl. der dazugehörigen Software und Sondereinrichtungen inkl. Kabelverbindungen u. a. für Fremdeinspeisung sind vom EVU innerhalb der Vertragslaufzeit vollständig abzuschreiben. Sie werden zu einem symbolischen Restwert von 1,00 € pro Stück übergeben. Davon ausgenommen können Ersatzinvestitionen innerhalb der letzten 5 Jahre sein. Einzelheiten sind in der Controlling-Gruppe festzulegen.

11 Redesign

(1) Das geplante Redesign der Fahrzeuge für die nachfolgende Verkehrsvertragsperiode ist bei einem Betreiberwechsel vollkommen unabhängig von der Revision/HU (gemäß Kap. 8.1) durchzuführen.

(2) Die Anforderungen an das Redesign und die Vorgaben hinsichtlich Umfang und Durchführung des Redesigns werden erst in den Vergabeunterlagen der Folgeausschreibung des Verkehrsvertrags für das Mitteldeutsche S-Bahnnetz II bzw. des Netzes festgelegt, in dem die Fahrzeuge eingesetzt werden.

(3) Die Maßnahmen des Redesigns werden durch den die Fahrzeuge übernehmenden Dritten erst nach Beginn des Folgeverkehrsvertrags und Übernahme der Fahrzeuge umgesetzt. Davon ausgenommen werden nur die vorab übergebenen Fahrzeuge (siehe Kap. 8.3), die zum Zweck evtl. erforderlicher Baumusterzulassung sowie zu Präsentationszwecken bereits vor dem Stichtag des Betreiberwechsels einem Redesign durch den die Fahrzeuge übernehmenden Dritten unterzogen werden dürfen.

(4) Kommt es bei der Folgeausschreibung des Verkehrsvertrags für das Mitteldeutsche S-Bahnnetz II nicht zu einem Betreiberwechsel, können hiervon abweichende Regelungen über die Controlling-Gruppe vereinbart werden.

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