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Fahrplanmäßige Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Mitteldeutschen S-Bahnnetz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 14:37 (Europe/Berlin)

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Kapitel 2 – Fahrzeuge

Anlage LB-10

Fahrzeugfinanzierung

MDSB-II_3021_Fahrzeugfinanzierung

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Fahrzeug- und Werkstattfinanzierung

  1. Vorbemerkungen

(1) Die Bereitstellung der für die Erbringung der hiesigen SPNV- Verkehrsleistungen erforderlichen Fahrzeuge (im Sinne von Kap. 2 (1) MDSB_II 3020_Fahrzeuge; die „Fahrzeuge“) liegt in der Verantwortung des im hiesigen Vergabeverfahren ausgewählten EVU als Auftragnehmer. Zum Zwecke eines wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes der verfügbaren Haushaltsmittel und zur Förderung des Wettbewerbs der Bieter bieten die Aufgabenträger nach Maßgabe der folgenden Regelungen und ausschließlich auf der Grundlage des wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens, also unter den Bedingungen der Diskriminierungsfreiheit, des Wettbewerbs, der Öffentlichkeit und Transparenz, Unterstützung bei der Finanzierung von Fahrzeugen an. Die einzelnen Unterstützungsmaßnahmen erfolgen durch die Aufgabenträger gemäß folgender Tabelle:

UnterstützungsmaßnahmeAufgabenträger
Restwertzusage Fahrzeuge (Kap. 2)Land Sachsen-Anhalt,
Nachnutzungszusage Werkstatt (Kap. 3)Land Sachsen-Anhalt
Zinskorrektur Fahrzeug- und Werkstattfinanzierung (Kap. 4)Land Sachsen-Anhalt, Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig, Land Brandenburg
Weiterverwendungszusage der Fahrzeuge bei vorzeitiger Beendigung des Verkehrsvertrags (Kap. 5)Land Sachsen-Anhalt, Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig, Land Brandenburg

(2) Als Finanzierer im Sinne der Regelungen des Verkehrsvertrags zur Fahrzeugfinanzierung gilt ein Leasinggeber (Finanzierungs- oder Operating Leasing) oder ein Fremdkapitalgeber mit aufsichtsrechtlicher Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Kreditvergabe (insbesondere Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder Investmentvermögen, denen die Kreditvergabe gestattet ist), der die Beschaffung der Fahrzeuge beziehungsweise deren Nutzung durch den Auftragnehmer finanziert und dem das Eigentum an den finanzierten Fahrzeugen zusteht (der „Finanzierer“). Die Vereinbarungen des unmittelbaren Finanzierers mit dem Auftragnehmer müssen dabei die Nutzung der Fahrzeuge durch den Auftragnehmer gegen Entgelt gewährleisten (der „Nutzungsüberlassungsvertrag“), wobei als Entgelt auch Tilgungs- und Zinsleistungen auf ein Darlehen gelten, wenn und soweit dieses ausschließlich für die Beschaffung der Fahrzeuge gewährt und verwendet wurde, und der Sicherheitenvertrag bezüglich der Fahrzeuge die Nutzung durch den Auftragnehmer zulässt.

Nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen des Verkehrsvertrags

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können auch Refinanzierer des unmittelbaren Finanzierers (etwa Kreditgeber, die einen Leasinggeber bezüglich des Fahrzeugerwerbs finanzieren), wenn und soweit diesen (unmittelbar oder über einen Sicherheitentreuhänder) vom unmittelbaren Finanzierer eingeräumte dingliche Sicherungsrechte an den finanzierten Fahrzeugen zustehen (die „Refinanzierer“), wobei in diesem Fall der unmittelbare Finanzierer weiterhin als Finanzierer gilt.

(3) Die Regelungen im Kapitel 2 gelten ausschließlich für Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum nach dem 01.01.2031, die der Auftragnehmer für seine vertragliche Leistung im Hinblick auf den Aufgabenträger Land Sachsen-Anhalt benötigt, anschafft und einsetzt, wie in Kap. 2 (Abs. (3) MDSB- II_3022_Restwertzusage Fahrzeuge näher definiert.

(4) Ergänzend wird auf die Abtretungsmöglichkeit von Teilabschlägen an einen Finanzierer nach Kap. 11 MDSB-II_4130_Vergütung verwiesen.

(5) Die im Weiteren angegebenen Bezüge zu Blatt 1 der Kalkulation in MDSB- II_2001_Kalkulationsschema beziehen sich auf das Grundnetz und alle optionalen Betriebsleistungen gleichermaßen (z. B. ein Bezug zu MDSB- II_2001_Kalkulationsschema Blatt1_KalkSchema bezieht sich auf Blatt 1a und 1b, 1c, 1d und 1e).

(6) Sofern im Rahmen der Dokumentation der Fahrzeugfinanzierung zwischen Finanzierer und Auftragnehmer im Sinne optimierter Finanzierungskonditionen gewünscht und dargelegt, erklären sich die Aufgabenträger bereit, auf Anfrage des Auftragnehmers weitere Erklärungen betreffend die Weiterverwendungszusage der Fahrzeuge gemäß Kap. 5 und die Abtretung von Teilabschlägen an einen Finanzierer gemäß Kap. 11 MDSB- II_4130_Vergütung gegenüber dem Finanzierer und Refinanzierern abzugeben sowie den Einrede- und Einwendungsverzicht gegenüber den Refinanzierern zu bestätigen, soweit und sofern die gewünschten Erklärungen die Regelungen des Verkehrsvertrags einschließlich seiner Anlagen und Anhänge konkretisieren und inhaltlich nicht über diese hinausgehen.

  1. Restwertzusage Fahrzeuge

(1) Für die in Kap. 1, Abs. (3) genannten Fahrzeuge kann eine Restwertzusage Fahrzeuge (RZF) durch den Aufgabenträger Land Sachsen-Anhalt ausgesprochen werden. Einzelheiten hierzu sind in der Unterlage MDSB- II_3022_Restwertzusage_Fahrzeuge geregelt.

(2) Erklärt der Bieter gemäß Kap. 5, Abs. (1) MDSB- II_3022_Restwertzusage_Fahrzeuge, dass er die RZF in Anspruch nehmen will, werden die Regelungen der Unterlage MDSB- II_3022_Restwertzusage_Fahrzeuge Vertragsbestandteil. Ergänzend hierzu wird Kap. 5 Abs. (9) verwiesen.

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  1. Nachnutzungszusage Werkstatt

Es wird darauf hingewiesen, dass für Instandhaltungsleistungen in einer Werkstatt, die anlässlich der Vergabe von SPNV-Leistungen im MDSB-II für die Instandhaltung der für diese Leistungen eingesetzten Fahrzeuge errichtet oder wesentlich umgebaut wird, unabhängig von der Inanspruchnahme von Finanzierungshilfen für diese Fahrzeuge die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Nachnutzungszusage Werkstatt (NZW) besteht. Näheres hierzu regelt die Unterlage MDSB- II_3023_Nachnutzungszusage_Werkstatt. Diese Nachnutzungszusage erfolgt ausschließlich durch das Land Sachsen-Anhalt.

  1. Zinskorrektur

4.1 Zinskorrektur Fahrzeugfinanzierung

(1) Soweit sich die realen Finanzierungskosten für die angebotenen Fahrzeuge zwischen den in nachstehendem Abs. 2 Satz 2 genannten Zeitpunkten vor und nach Angebotslegung aufgrund einer Veränderung der der Finanzierung zugrunde liegenden Euro-Swap-Kurve verändern, werden die kalkulierten Kosten der Fahrzeugbeschaffung gemäß Kap. 2 Absatz 2 MDSB- II_4140_Wertsicherungsklausel einmalig angepasst.

(2) Die Zinskorrektur Fahrzeugfinanzierung richtet sich nach der Veränderung der Euro-Swap-Kurve, nicht jedoch nach Veränderungen der Zinsmarge oder anderer Elemente der Finanzierung (bspw. Forwardkosten, Liquiditätskosten, Einstandskosten etc.). Für die Veränderung sind der Tag einen Monat vor dem letzten Tag der Angebotsfrist und ein vom Auftragnehmer frei wählbares Datum für das Zinsfixing der Finanzierung, das bis zu acht Monate nach dem Zuschlag liegen darf, jeweils 11:00 Uhr maßgeblich. Sofern das Zinsfixing nicht innerhalb von acht Monaten nach Zuschlag erfolgt, ist der Tag acht Monate nach dem Zuschlag, 11:00 Uhr maßgeblich. Sofern diese in Satz 2 und 3 genannten Tage keine Bankarbeitstage sind, ist jeweils auf den nächsten Bankarbeitstag abzustellen. Maßgeblich für die Berechnung ist die im Angebot benannte, der Kalkulation zu Grunde liegende Euro-Swap-Kurve, soweit deren Einfluss auf die Kalkulation der Positionen 1.1.1 bis 1.1.3 MDSB- II_2001_Kalkulationsschema_Blatt1 im Angebot nachvollziehbar angegeben und erläutert worden ist.

(3) Die Zinskorrektur Fahrzeugfinanzierung ist unter Einbeziehung der dem Angebot in Form eines Tabellenkalkulationsprogramms als bearbeitbare Datei sowie als Pdf-Datei beigefügten Berechnung und bezogen auf die im Absatz 2 angegebenen Kalkulationspositionen in absoluter Höhe für die Anpassung der kalkulierten Eingangswerte nach Maßgabe der Regelungen Kap. 2 Absatz 2 MDSB-II_4140_Wertsicherung zu berechnen.

(4) Der Auftragnehmer legt den Aufgabenträgern frühestmöglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Monaten nach dem zweiten für die Ermittlung der Zinskorrektur Fahrzeugfinanzierung maßgeblichen Tag nach Abs. 2 Satz 2 und

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Satz 3 eine Berechnung zur Zinskorrektur Fahrzeugfinanzierung mit geeigneten Belegen einschließlich der vollständigen Finanzierungsverträge mit allen Anlagen und etwaigen Nebenvereinbarungen vor. Soweit die Belege nicht in deutscher Sprache formuliert sind, ist dem Angebot eine deutsche Übersetzung eines öffentlich bestellten oder allgemein beeidigten oder allgemein ermächtigten Übersetzers beizufügen. Weiterhin legt der Auftragnehmer den Aufgabenträgern ein auf seine Kosten erstelltes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zur Prüfung der geltend gemachten Zinsänderung vor, in dem auch die Richtigkeit der Berechnung zur Zinskorrektur Fahrzeugfinanzierung bestätigt wird. Die in Satz 1 genannte Frist zur Vorlage der darin genannten Unterlagen wird auf gesonderten Antrag des Auftragnehmers um weitere drei Monate verlängert, sofern der Antrag spätestens zwei Wochen vor Fristablauf in Textform bei den Aufgabenträgern eingegangen ist und eine nachvollziehbare Begründung zur Notwendigkeit der Fristverlängerung enthält.

(5) Die Zinskorrektur Fahrzeugfinanzierung bedarf dem Grunde und der Höhe nach der Bestätigung durch die Aufgabenträger, die jedoch nicht unbillig verweigert werden darf.

4.2 Zinskorrektur Werkstattfinanzierung

(1) Soweit sich die realen Finanzierungskosten für die für die Wartung und Instandhaltung der angebotenen Fahrzeuge vorgesehenen Werkstatt zwischen den in nachstehendem Abs. 2 Satz 2 genannten Zeitpunkten vor und nach Angebotslegung aufgrund einer Veränderung der der Finanzierung zugrunde liegenden Euro-Swap-Kurve verändern, werden die kalkulierten Kosten der Abschreibung für eigene Werkstätten und ortsfeste Anlagen gemäß Kap. 2 Absatz 2 MDSB-II_4140_Wertsicherungsklausel einmalig angepasst.

(2) Die Zinskorrektur Werkstattfinanzierung richtet sich nach der Veränderung der Euro-Swap-Kurve, nicht jedoch nach Veränderungen der Zinsmarge oder anderer Elemente der Finanzierung (bspw. Forwardkosten, Liquiditätskosten, Einstandskosten etc.). Für die Veränderung sind der Tag einen Monat vor dem letzten Tag der Angebotsfrist und ein vom Auftragnehmer frei wählbares Datum für das Zinsfixing der Finanzierung, das bis zu acht Monate nach dem Zuschlag liegen darf, jeweils 11:00 Uhr maßgeblich. Sofern das Zinsfixing nicht innerhalb von acht Monaten nach Zuschlag erfolgt, ist der Tag acht Monate nach dem Zuschlag, 11:00 Uhr maßgeblich. Sofern diese in Satz 2 und 3 genannten Tage keine Bankarbeitstage sind, ist jeweils auf den nächsten Bankarbeitstag abzustellen. Maßgeblich für die Berechnung ist die im Angebot benannte, der Kalkulation zu Grunde liegende Euro-Swap-Kurve, soweit deren Einfluss auf die Kalkulation der Position 1.3.1.1 MDSB-II_2001_Kalkulationsschema_Blatt1 im Angebot nachvollziehbar angegeben und erläutert worden ist.

(3) Die Zinskorrektur Werkstattfinanzierung ist unter Einbeziehung der dem Angebot in Form eines Tabellenkalkulationsprogramms als bearbeitbare Datei sowie als Pdf-Datei beigefügten Berechnung und bezogen auf die im Absatz 2 angegebenen Kalkulationspositionen in absoluter Höhe für die Anpassung der

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kalkulierten Eingangswerte nach Maßgabe der Regelungen Kap. 2 Absatz 2 MDSB-II_4140_Wertsicherung zu berechnen.

(4) Der Auftragnehmer legt den Aufgabenträgern frühestmöglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Monaten nach dem zweiten für die Ermittlung der Zinskorrektur Werkstattfinanzierung maßgeblichen Tag nach Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 eine Berechnung zur Zinskorrektur Werkstattfinanzierung mit geeigneten Belegen einschließlich der vollständigen Finanzierungsverträge mit allen Anlagen und etwaigen Nebenvereinbarungen vor. Soweit die Belege nicht in deutscher Sprache formuliert sind, ist eine deutsche Übersetzung eines öffentlich bestellten oder allgemein beeidigten oder allgemein ermächtigten Übersetzers beizufügen. Weiterhin legt der Auftragnehmer den Aufgabenträgern ein auf seine Kosten erstelltes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zur Prüfung der geltend gemachten Zinsänderung vor, in dem auch die Richtigkeit der Berechnung zur Zinskorrektur Werkstattfinanzierung bestätigt wird. Die in Satz 1 genannte Frist zur Vorlage der darin genannten Unterlagen wird auf gesonderten Antrag des Auftragnehmers um weitere drei Monate verlängert, sofern der Antrag spätestens zwei Wochen vor Fristablauf in Textform bei den Aufgabenträgern eingegangen ist und eine nachvollziehbare Begründung zur Notwendigkeit der Fristverlängerung enthält.

(5) Die Zinskorrektur Werkstattfinanzierung bedarf dem Grunde und der Höhe nach der Bestätigung durch die Aufgabenträger, die jedoch nicht unbillig verweigert werden darf.

  1. Weiterverwendungszusage der Fahrzeuge bei vorzeitiger Beendigung des Verkehrsvertrags

(1) Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Verkehrsvertrages (insbesondere durch Kündigung durch die Aufgabenträger oder den Auftragnehmer), verpflichten sich die Aufgabenträger gegenüber dem Finanzierer und den Refinanzierern von Fahrzeugen im Rahmen ihrer bestehenden Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Vergabe von Verkehrsleistungen, namentlich ihren diesbezüglichen Verpflichtungen aus der VO (EG) 1370/2007, soweit möglich vor einer vorzeitigen Beendigung des Verkehrsvertrages, anderenfalls ohne schuldhaftes Zögern, einen neuen Auftragnehmer zu benennen, der (i) die Leistungen des bestehenden Verkehrsvertrags unter einem neuen Verkehrsvertrag übernimmt und (ii) die durch den Finanzierer finanzierten Fahrzeuge weiter verwendet. Hierzu wird der neue Auftragnehmer in den bestehenden Nutzungsüberlassungsvertrag bezüglich der Fahrzeuge mit dem Finanzierer eintreten oder einen neuen Nutzungsüberlassungsvertrag mit dem Finanzierer oder – nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Regelung in Abs. (4) – der Finanzierer einen neuen Nutzungsüberlassungsvertrag mit einem Dritten beziehungsweise den Aufgabenträgern abschließen. Die vorstehende Verpflichtung steht unter der weiteren Bedingung, dass der Finanzierer auf Anforderung den Aufgabenträgern alle vertraglichen Grundlagen der Fahrzeugnutzung und -

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finanzierung im Verhältnis zum ausscheidenden Auftragnehmer offenlegt, diesen zur Verfügung stellt und die Freigabe zur Verwendung und Beigabe dieser Unterlagen im Rahmen der Vergabe der Leistungen oder der Auferlegung erteilt. Zugleich verpflichten sich die Aufgabenträger unter den vorgenannten Bedingungen gegenüber dem Finanzierer der Fahrzeuge, in den Vergabeunterlagen über einen solchen vorzeitigen Folgevertrag vorzusehen, dass der ausgeschriebene oder auferlegte Verkehrsvertrag mit dem neuen Auftragnehmer die unter dem vorzeitig beendeten Verkehrsvertrag begründete Abtretung der Teilabschläge I entsprechend der Regelungen in Kap. 11 MDSB- II_4130_Vergütung an den Finanzierer für den Zeitraum bis zum vertraglich vereinbarten Ende neu begründet.

(2) Die Aufgabenträger sind bereit, auf Aufforderung des Auftragnehmers gegenüber dem Finanzierer und den Refinanzierern eine verbindliche und eigenständige, von der Wirksamkeit des Verkehrsvertrags unabhängige Bestätigung abzugeben, nach der für den Fall einer anfänglich bestehenden oder nachträglich eintretenden, jedenfalls aber einvernehmlich festgestellten Unwirksamkeit des Verkehrsvertrags die Regelungen dieses Kap. 5 MDSB- II_3021_Fahrzeugfinanzierung entsprechend anzuwenden sind. Die Aufgabenträger würden sich in der Folge bemühen, ohne insoweit eine Garantie oder sonstige Gewährleistung gegenüber dem Finanzierer und/oder Refinanzierern zu übernehmen, eine lückenlose Nutzung der finanzierten Fahrzeuge durch ein von den Aufgabenträgern beauftragtes EVU sicherzustellen.

(3) Ferner verpflichtet sich der Aufgabenträger Land Sachsen-Anhalt für diesen Fall und unter den vorgenannten Bedingungen die Restwertzusage nach MDSB- II_3022_Restwertzusage_Fahrzeuge („RZF“) zu den gleichen Bedingungen wie im bestehenden Verkehrsvertrag in einen Folgeverkehrsvertrag aufzunehmen und die RZF gegenüber dem Finanzierer auch im Hinblick auf die Nutzung der ihnen jeweils zugeordneten Fahrzeuge (vgl. Kap. 2 (3) MDSB- II_3022_Restwertzusage_Fahrzeuge) durch den neuen Auftragnehmer auszusprechen.

(4) Der Finanzierer der Fahrzeuge prüft den von den Aufgabenträgern gegenüber dem Finanzierer der Fahrzeuge benannten neuen Auftragnehmer nach den von ihm anzuwendenden geldwäscherechtlichen, bank-, versicherungs- und investmentaufsichtsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich dessen Berechtigung zum Eintritt in den bestehenden Nutzungsüberlassungsvertrag. Hierfür wird der Finanzierer der Fahrzeuge den Aufgabenträgern auf Anforderung binnen 7 Kalendertagen eine abschließende Übersicht zu den von dem neuen Auftragnehmer abzugebenden erforderlichen Angaben und Zusicherungen (insbesondere zur Durchführung der erforderlichen kundenbezogenen Sorgfaltspflichten (KYC-Prüfung)) übermitteln. Der Finanzierer der Fahrzeuge darf die Zustimmung zum Eintritt des von den Aufgabenträgern benannten neuen Auftragnehmers in den bestehenden Nutzungsüberlassungsvertrag oder den Neuabschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrags mit dem Finanzierer zu den gleichen wirtschaftlichen Konditionen, wie sie der bisherige

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Nutzungsüberlassungsvertrag vorsieht, nicht unbillig verweigern und insofern keine unüblichen Anforderungen an den von den Aufgabenträgern benannten neuen Auftragnehmer stellen.

(5) Für den Fall, dass der Finanzierer dem Eintritt des neuen Auftragnehmers nach vorstehend Abs. (3) nicht zustimmt und die Verweigerung der Zustimmung nicht im Sinne von vorstehend Abs. (3) unbillig ist, werden die Aufgabenträger mit dem Finanzierer eine Lösung vereinbaren, die die Nutzung der Fahrzeuge durch den neuen Auftragnehmer auf andere Weise so weit wie möglich umsetzt. Sollte eine solche einvernehmliche Lösung über die Nutzung der Fahrzeuge durch den neuen Auftragnehmer als gegenüber dem Finanzierer unmittelbar Nutzungsberechtigtem nicht vereinbart werden können, verpflichten sich die Aufgabenträger, dem Finanzierer einen für den Finanzierer im Sinne der Regelung in vorstehend Abs. (3) akzeptablen Dritten für einen Eintritt in den bestehenden oder Neuabschluss eines neuen Nutzungsüberlassungsvertrags zu benennen, oder, sofern auch dies nicht möglich ist, selbst mit dem Finanzierer einen neuen Nutzungsüberlassungsvertrag über die Nutzung der Fahrzeuge durch die Aufgabenträger zu schließen. Die Verpflichtung der Aufgabenträger zur Benennung eines Dritten beziehungsweise zum eigenen Abschluss von Nutzungsüberlassungsverträgen mit dem Finanzierer besteht jedoch nur unter den Bedingungen, dass (i) die Konditionen des jeweiligen Nutzungsüberlassungsvertrags den Konditionen des bisherigen Nutzungsüberlassungsvertrags mit dem bisherigen Auftragnehmer wirtschaftlich entsprechen (sofern sich die Aufgabenträger nicht ausdrücklich mit Abweichungen einverstanden erklären), sowie (ii) der jeweilige neue Nutzungsüberlassungsvertrag die Weiter-Nutzungsüberlassung der Fahrzeuge durch den Dritten oder die Aufgabenträger an den neuen Auftragnehmer ermöglicht.

(6) Die Aufgabenträger übernehmen eine Haftung und die Verpflichtungen aus diesem Kap. 5, insbesondere die Verpflichtung zum Abschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrags mit dem Finanzierer, jeweils nur bezogen auf die dem jeweiligen Aufgabenträger rechnerisch zugeordneten Fahrzeuge. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Aufgabenträger gegenüber den Auftragnehmern und/oder dem Finanzierer ist ausgeschlossen.

(7) Die Verpflichtungen der Aufgabenträger in diesem Kap. 5 für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Verkehrsvertrages übernehmen die Aufgabenträger in der Weise, dass jeder Finanzierer und Refinanzierer bezüglich der von ihm finanzierten beziehungsweise refinanzierten Fahrzeuge unmittelbar berechtigt ist, die Leistung von dem jeweiligen Aufgabenträger – jeweils bezogen auf die diesem zugeordneten Fahrzeuge – zu fordern (Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB).

(8) Diese Weiterverwendungszusage gilt nur, soweit für die jeweiligen Fahrzeuge die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

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a. Der Auftragnehmer nutzt die Fahrzeuge auf der Grundlage eines Nutzungsüberlassungsvertrags. b. Es handelt sich um zugelassene Fahrzeuge, die die Anforderungen gemäß MDSB-II_3020_Fahrzeuge erfüllen und für die Leistungserbringung des gegenständlichen Verkehrsvertrages vorgesehen sind. c. Sofern der Nutzungsüberlassungsvertrag bei Untergang und/oder Unfall von Fahrzeugen anstelle der untergegangenen und/oder verunfallten Fahrzeuge Ersatzfahrzeuge dem Nutzungsüberlassungsvertrag unterstellt, unterfallen diese Ersatzfahrzeuge anstelle der untergegangenen und/oder verunfallten Fahrzeuge der Weiterverwendungszusage, wenn sie mindestens die Spezifikationen der untergegangenen und/oder verunfallten Fahrzeuge aufweisen und kein höheres Fahrzeugalter, keine höhere Laufleistung sowie keinen schlechteren Erhaltungszustand haben.

(9) Hinsichtlich eines erforderlichen Fahrzeugübergangs im Rahmen dieser Weiterverwendungszusage finden Kap. 6.6, Kap. 6.7, Kap. 7.4, Kap. 7.5 und Kap. 8 sowie Kap. 10 MDSB-II_3022_Restwertzusage_Fahrzeuge Anwendung. Für den Fall der Nichtinanspruchnahme der Restwertzusage Fahrzeuge werden die vorgenannten Kap. der Restwertzusage Vertragsbestandteil.

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