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Fahrplanmäßige Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Mitteldeutschen S-Bahnnetz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 14:37 (Europe/Berlin)

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Kapitel 2 – Fahrzeuge

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  1. Fahrzeuge

(1) In diesem Kapitel sind die Anforderungen an die einzusetzenden Fahrzeuge zusammengestellt. Hierbei sind unter dem Begriff „Fahrzeuge“ sowohl Lok- Wagen-Garnituren als auch Triebzüge zu verstehen. Ein Fahrzeug kann somit eine Lok-Wagen-Garnitur oder ein Triebzug sein. Als doppelstöckige Neufahrzeuge sind auch Mischausführungen bestehend aus doppelstöckigen und einstöckigen Wagen zu verstehen. (2) Die Auftraggeber bieten für die Beschaffung der Fahrzeuge Instrumente zur Unterstützung der Finanzierung. Auch bieten die Auftraggeber Instrumente zur Unterstützung der Finanzierung für den Aufbau oder die Modernisierung von Instandhaltungsinfrastruktur an. Weitere Ausführungen sind in MDSB- II_3021_Fahrzeugfinanzierung dargestellt. (3) Die Fahrzeuge weisen im Innenraum ein einheitliches Erscheinungsbild auf, das alle fahrgastrelevanten Fahrzeugbereiche (von den Türräumen bis zur Toilette) einschließt und in das alle Einbauten integriert sind.

2.1 Technische Mindestanforderungen 2.1.1 Allgemeines und Grundlagen (1) Der Bieter hat in seinem Angebot ein Fahrzeugkonzept vorzulegen, in dem er die Einhaltung der unmittelbar geltenden sowie der in diesem Vergabeverfahren gestellten Anforderungen darstellt und somit nachweist, dass die gestellten Anforderungen vom angebotenen Fahrzeugkonzept erfüllt werden. Aus Gründen der Prüfbarkeit ist eine Checkliste (MDSB-II_4090_Fahrzeugcheckliste) mit den einzelnen Punkten auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Dabei ist auch die vorgesehene Anzahl an Fahrzeugen (Triebzügen und bei Lok-Wagen-Garnituren Steuerwagen, Mittelwagen und Lokomotiven) darzustellen. Falls unterschiedliche Fahrzeugtypen (unterschiedliche Triebzugtypen oder bei Lok-Wagen-Garnituren unterschiedliche Loks und Steuer- bzw. Mittelwagen in verschiedener Zusammenstellung) eingesetzt werden sollen, ist für jeden Fahrzeugtyp die in MDSB-II_4090_Fahrzeugcheckliste beigefügte Fahrzeugcheckliste auszufüllen und die geplante Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge aufzuführen. (2) Die Fahrzeuge haben allen zulassungsrelevanten technischen und gesetzlichen Anforderungen für den Einsatz im deutschen regelspurigen elektrifizierten Bahnnetz (ohne Steilstrecken, ohne Schnellfahrstrecken > 250 km/h sowie ohne Strecken mit Tunnelabschnitten >= 5 km oder Neigetechnik) im Allgemeinen BI_091-090 während der gesamten Vertragsdauer zu entsprechen. Die technischen Anforderungen des Infrastrukturbetreibers sind während der gesamten Vertragslaufzeit zu erfüllen.Hierunter sind beispielsweise Normen und Standards (z. B. EN, DIN, TSI), EBA-Vorgaben (z. B. Tunnelrichtlinie) sowie die Technischen Nutzungsbedingungen und Netzzugangsbedingungen des Infrastrukturbetreibers zu verstehen. Die für den Betrieb dieses Netzes zugrunde zu legende Regelbahnsteighöhe beträgt 550 mm über Schienenoberkante (SOK). BI_108

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(3) Bleibt frei. (4) Die Fahrzeuge müssen zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme eine uneinge- schränkte Zulassung für den Fahrgastbetrieb ohne betriebliche Einschränkungen durch die zuständige(n) Zulassungsbehörde(n) für den Einsatz im deutschen regelspurigen elektrifizierten Bahnnetz (ohne Steilstrecken, ohne Schnellfahrstrecken > 250 km/h sowie ohne Strecken mit Tunnelabschnitten >= 5 km oder Neigetechnik) haben. Hierbei sind auch laufende BI_091-090 Gesetzgebungsverfahren zu beachten. Ist die Angebotsabgabe mit Fahrzeugen vorgesehen, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht über eine entsprechende Zulassung verfügen, so ist im Fahrzeugkonzept darzustellen, wie diese bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme erlangt werden soll. (5) Sofern der Bieter nicht Eigentümer der Fahrzeuge ist, hat er die Zeitplanung für die Fahrzeugbeschaffung (Regelbedarf und Reserve) und eine Bestätigung des Liefertermins durch den Hersteller oder Fahrzeugvermieter bzw. eine vom Fahrzeugeigentümer erklärte Bestätigung der Verfügbarkeit zur Betriebsaufnahme mit Angebotsabgabe vorzulegen. Die Auftraggeber sind über alle wesentlichen Schritte der Fahrzeugbeschaffung und der Einsatzvorbereitung inklusive Personalschulung zu informieren. Sofern der Bieter Eigentümer der Fahrzeuge ist, hat er mit dem Angebot darzustellen, dass die Fahrzeuge für die Erbringung der gegenständlichen Leistungen tatsächlich verfügbar sind und keine weitergehenden Bindungen oder Einschränkungen der Verfügbarkeit vorliegen. Hierfür ist eine Eigenerklärung des Bieters ausreichend. (6) Der Bieter präsentiert in seinem Fahrzeugkonzept Handlungsstrategien für den Fall einer nicht rechtzeitigen Verfügbarkeit der dem Angebot zugrunde liegenden Fahrzeuge. Er bettet diese in ein Krisenmanagement ein und legt ausführlich dar, in welchen Schritten dieses Krisenmanagement vorbereitet und umgesetzt wird. (7) Die vorgesehenen Fahrzeuge müssen die Anforderungen der TSI PRM einhalten. Hierbei gilt für Neufahrzeuge die Einhaltung der TSI PRM (EU) 1300/2014 entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 vom 10.August 2023 und bei Gebrauchtfahrzeugen die zum Zulassungsdatum gültige Fassung der TSI PRM. (8) Beim Einsatz von Doppelstockfahrzeugen muss das Lichtraumprofil DE3 umgesetzt werden, wobei hierdurch im Obergeschoss eine lichte Weite zwischen den Außenwänden – ohne Berücksichtigung von Fensterflächen – in einer Höhe von 1.265 mm über Fußboden von 2.340 mm und in einer Höhe von 1.415 mm über Fußboden von 2.200 mm umzusetzen sind. Dieses Lichtraumprofil ist auf den Strecken im Bediengebiet fahrbar und wird sowohl von der DB InfraGO AG als auch vom Eisenbahnbundesamt akzeptiert. (9) Die Fahrzeuge müssen mit dem regulären Zugbeeinflussungssystem Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB 90) ausgerüstet sein. Weiterhin sind die Fahrzeuge technisch und baulich vorbereitet für den nachträglichen Einbau mit dem Zugbeeinflussungssystem ETCS. Hierzu zählen insbesondere a. Einbauräume b. Leerrohre im zentralen Kabelbaum

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c. Befestigungspunkte und Öffnungen für Antennen und Balisen sowie d. Vorbereitungen der Anbindung an die Energieversorgung und Leittechnik Für den störungs- und fehlerfreien Betrieb ist das netzzugangsrelevante Regelwerk der Nutzungsbedingungen Netz (NBN) zu beachten. Aufwendungen für die Ausstattung und Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen, die für die Einhaltung von ETCS-Anforderungen aufgrund der Verordnung (EU) 2023/1695 vom 10.08.2023 zwingend erforderlich werden und nicht bereits von Kapitel 2.1.1 Abs. 9 erfasst sind, gelten als Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Sinne von § 2 Nr. 3 VOL/B und berechtigen auf dieser Grundlage zur Anpassung der Vergütung. Sofern es Fördermöglichkeiten für die Umrüstung der Fahrzeuge auf ETCS gibt, ist der Auftragnehmer verpflichtet diese zwingend in Anspruch zu nehmen. Eine Nichtinanspruchnahme bestehender Fördermöglichkeiten durch den Auftragnehmer führen zu einer Reduzierung der Anpassung der Vergütung in Höhe der möglichen Förderung. (10) Neufahrzeuge sind aufgrund aktuell geltender Zulassungsanforderungen bereits mit ETCS auszurüsten. Die Ausführung der Ausrüstung hat gemäß dem entsprechend gültigen Regelwerk zu erfolgen. Sofern es Fördermöglichkeiten für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit ETCS gibt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese zwingend in Anspruch zu nehmen und die gewährten Fördermittel an die Aufgabenträger durchzureichen. Eine Nichtinanspruchnahme bestehender Fördermöglichkeiten durch den Auftragnehmer führt zu einer Reduzierung der Vergütung in Höhe der möglichen und nicht in Anspruch genommenen Förderung. Ggf. bestehende Fördermöglichkeiten in Bezug auf die Ausrüstung der Fahrzeuge mit ETCS sind in der Kalkulation für die Erbringung der gegenständlichen Leistungen nicht zu berücksichtigen. (11) Sofern im Rahmen von Umrüstungen bzw. Anpassungen des ETCS-Systems auf den jeweiligen geforderten Standard im Rahmen des Angebots nicht kalkulierbare Anpassungen am Fahrzeug zur Aufrechterhaltung des Einsatzes der Fahrzeuge im deutschen regelspurigen elektrifizierten Bahnnetz (ohne Steilstrecken, ohne Schnellfahrstrecken > 250 km/h sowie ohne Strecken mit Tunnelabschnitten >= 5 km oder Neigetechnik) zwingend erforderlich werden, BI_091-090 deren finanzieller und zeitlicher Aufwand so erheblich von einer ordnungsgemäß zu erfolgenden Angebotskalkulation abweicht, dass ein Festhalten daran für den Auftragnehmer unzumutbar ist (§ 313 BGB), so kann der Auftragnehmer Verhandlungen mit den Auftraggebern einfordern mit dem Ziel, eine angemessene Anpassung der Vergütung zu erreichen. Die Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB, insbesondere in Bezug auf die Höhe der Kosten und den zeitlichen Aufwand, obliegt dem Auftragnehmer. Es wird auf § 24 Abs. (5) MDSB-II_4000_BVB verwiesen. (12) Sofern aufgrund der nötigen Fahrzeugaktualisierungen für die Umrüstung des ETCS Einschränkungen in der Fahrzeugverfügbarkeit entstehen bzw. es zu Zugausfällen, Verspätungen und Abweichungen in der Zugbildung und Fahrzeugausstattung kommt, sind diese, wie auch bei Revisionen oder anderen Fahrzeugeinschränkungen gängig, durch die Betriebs- und

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Instandhaltungsreserve abzufangen. Sollte absehbar sein, dass das Ausmaß der Umrüstungen größer ist als zum aktuellen Zeitpunkt angenommen und die Fahrzeugverfügbarkeit aufgrund der ETCS-Umrüstung wegen neuer Vorgaben des Infrastrukturbetreibers oder die Anpassung der gesetzlichen Regelungen nachweislich um mehr als fünf Tage je Fahrzeug eingeschränkt sein wird, stimmen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit unter Einschätzung der realen Bedingungen und unter Abwägung der Interessenslagen aller Beteiligten ab, einen für Auftraggeber und Auftragnehmer angemessenen Umgang mit den vertraglichen Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu erarbeiten. Die Bewertung von Qualitätsabweichungen während einer eventuellen, umfassenden Anpassung am Fahrzeug im Zusammenhang mit neuen ETCS-Vorgaben aufgrund von neuen Vorgaben des Infrastrukturbetreibers oder die Anpassung der gesetzlichen Regelungen würde in Abhängigkeit der konkreten Bedingungen dann ggf. gesondert vereinbart. (13) Im Zeitraum des Verkehrsvertrages soll der bestehende Bahnfunk GSM-R im Jahr 2035 abgeschaltet werden und bis dahin durch den neuen 5G basierten Bahnfunk FRMCS (Future Railway Mobile Communication System) abgelöst werden. Es sind die entsprechenden Räume und Gewichtsreserven für Einbauten sowie Dachflächen für die 5G Antennen vorzusehen.

2.1.2 Fahrzeugalter (1) Das Erstzulassungsdatum der angebotenen Fahrzeuge im Fahrgastverkehr (Triebzug oder Lok-Wagen-Garnitur aus mehreren Wagen ohne Lokomotive) muss nach dem 31.12.2010 2011 liegen. Das Erstzulassungsdatum für nicht im Fahrgastverkehr vorgesehene Einheiten (Lokomotiven) muss nach dem 31.12.2010 liegen. Die Fahrzeuge weisen während der Einsatzzeit keine bzw. nur geringfügige Gebrauchsspuren auf. BI_028-033 (2) Fahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 01.01.2031 gelten als Neufahrzeuge. Bei der Angebotsbewertung positiv berücksichtigt werden Neufahrzeuge im Fahrgastverkehr (keine Berücksichtigung von Lokomotiven). Bei Mischflotten erfolgt eine anteilige Bewertung nach der Anzahl der Fahrzeuge im Fahrgastverkehr (vgl. MDSB-II_1021_Angebotsbewertung).

2.1.3 Fahrzeuganzahl Die Anforderungen zur Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge und der Fahrzeugreserve sind in Kap. 1.3 MDSB-II_3010_Betrieb geregelt.

2.1.4 Traktionsbildung (1) Das Brems- und Beschleunigungsverhalten der Fahrzeuge ist so zu wählen, dass die Fahrplanvorgaben stets bei allen Witterungslagen zuverlässig und sicher eingehalten werden können. Die fahrzeugbezogene zulässige Höchstgeschwindigkeit muss uneingeschränkt erreicht werden können. Es muss

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eine Wiederverwendung der Bremsenergie im Fahrzeug bzw. eine Rückspeisung entsprechend in situationsbedingt maximal möglichen Umfang erfolgen. Die Fahrzeuge müssen mit einer Magnetschienenbremse oder einem gleichwertigen Bremssystem ausgerüstet sein. (2) Die Fahrdynamik der Fahrzeuge muss für das vorgesehene Betriebsprogramm zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und zukünftig dazu geeignet sein, einen pünktlichen und sicheren Betrieb zu gewährleisten. (3) Der störungsfreie Betrieb der Fahrzeuge und in besonderem Maße der fahrgastrelevanten Einrichtungen (u. a. Heizung, Klimatisierung) ist entsprechend EN 14750-1 für die Klimazone 2 oder entsprechend EN 14750:2025-02 für die Sommerzone LS.2 und die Winterzone LW.3 sowie regelmäßig wiederkehrende Witterungsverhältnisse (z. B. Schmierfilmbildung im Herbst, Schnee etc.) zuverlässig zu gewährleisten. (4) Triebzüge erlauben mindestens innerhalb ihrer Baureihe eine Mehrfachtraktionsfähigkeit von mindestens drei Triebzügen. Die Mehrfachtraktionsfähigkeit beinhaltet auch die uneingeschränkte elektronische Kommunikationsfähigkeit der Triebzüge untereinander. Eine Beeinträchtigung der Fahrdynamik in Bezug auf die im Betriebsprogramm gestellten Anforderungen durch Mehrfachtraktionen muss ausgeschlossen sein. Vom führenden Triebzug müssen alle Funktionalitäten in allen Triebzügen steuerbar sein. Eine Traktionsbildung mit automatischem Kuppeln und Trennen von mindestens drei Triebzügen des gleichen Typs – auch bei unterschiedlicher Konfiguration (z. B. zwei- und dreiteilig) – muss betrieblich und technisch machbar und witterungsunabhängig gewährleistet sein. Das Kuppeln und Trennen muss auch bei extremen Witterungsverhältnissen (Nässe, Kälte, Vereisungsgefahr) sowie trotz äußerer Verschmutzungen (Staub, Insekten usw.) sowohl von der Mechanik, der Elektronik wie auch der verwendeten Schmiermittel her (hier insbesondere bei extremer Kälte) möglich sein. Lok- Wagen-Garnituren müssen nicht mehrfachtraktionsfähig sein. Jedoch müssen diese Fahrzeuge um weitere Wagen ergänzt bzw. reduziert werden können und in diesen Fällen weiterhin uneingeschränkt einsatzfähig sein. (5) Der fahrzeugtechnische Zeitbedarf darf für das Stärken (Aufkuppeln) 2,5 Minuten und für das Schwächen (Abkuppeln) 1,5 Minuten nicht überschreiten. Diese Anforderung gilt nicht für Lok-Wagen-Garnituren. (6) Alle Fahrzeuge müssen eine technische Wendezeit von maximal drei Minuten realisieren können. Die verkehrliche Wendezeit ist in Kap. 1.5.1 Absätze (9) bis (12) MDSB-II_3010_Betrieb, geregelt. (7) Es ist bei Verkehrshalten an jedem genutzten Bahnsteig sicherzustellen, dass sich in jedem für den Verkehrshalt vorgesehenen Zugverband alle Einstiegstüren vollständig innerhalb der Bahnsteignutzlänge (vgl. MDSB- II_3012_Infrastrukturrandbedingungen) befinden. Es muss möglich sein, bei Mehrfachtraktion Triebzüge komplett abzusperren. Die jeweils erste und/oder letzte Tür eines Zugverbandes müssen durch den Triebfahrzeugführer über die Fahrzeugsteuerung vom Führerstand aus vom Türöffnungsvorgang bei Bedarf ausgeschlossen werden können. Im Fahrzeug ist für diese Fälle eine

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entsprechende Fahrgastinformation vorzusehen. Ausgenommen von der Anforderdung aus den beiden vorstehenden Sätzen sind Gebrauchtfahrzeuge, die vor 2013 zugelassen wurden.

2.1.5 Einstiegsbereiche (1) Einstiegsbereiche sind die Räume zwischen den beiden vis-à-vis anzuordnenden Türen. Der Einstiegsbereich muss barrierefrei vom Regelbahnsteig erreichbar sein und weist bei einstöckigen Fahrzeugen keine Gefälle größer 1,5 % und bei doppelstöckigen Fahrzeugen kein Gefälle größer 15 % zur Fahrzeugaußenseite auf. Im Einstiegsbereich sind zur Realisierung zügiger Ein- und Aussteigevorgänge keine Haltestangen in den Aufstellräumen im Türbereich der Plattform anzubringen. Ausnahmen der lichten Türweite sind nur an den Türen zulässig, die ggf. mit Hub- bzw. Schwenklift ausgerüstet sind. Haltemöglichkeiten sind in den Randbereichen der Fläche vorzusehen. a. Bei Neufahrzeugen ab 50 m Länge über Puffer müssen alle Wagen immer zwei Einstiegsbereiche aufweisen. b. Bei zweiteiligen Neufahrzeugen mit weniger als 50 m Länge über Puffer muss der Wagen mit der Universaltoilette zwei Einstiegsbereiche aufweisen. Beim zweiten Wagen ist ein Einstiegsbereich ausreichend. c. Bei Gebrauchtfahrzeugen muss der Wagen mit der Universaltoilette zwei Einstiegsbereiche aufweisen. Alle weiteren Wagen müssen mind. einen Einstiegsbereich haben, wobei zwischen zwei Einstiegsbereichen kein Abstand von größer als ca. 18.000 mm sein darf (gemessen jeweils von Türmitte zu Türmitte). Gleiches gilt für den Abstand zwischen Fahrzeugkopf und dem jeweils ersten Einstiegsbereich (gemessen Fahrzeugkupplung bis Türmitte erster Einstiegsbereich). (2) In den Eingangsbereichen sind Abfallbehälter mit einem Mindestvolumen von 13 Litern anzuordnen. Die Abfallbehälter sind so zu gestalten, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Flüssigkeiten auslaufen können. (3) Türen sind mindestens zweispurig mit einer lichten Weite von mindestens 1.300 mm vorzusehen, bei Neufahrzeugen sind 1.400 mm anzustreben, bei doppelstöckigen Neufahrzeugen sind mindestens 1.400 mm vorzusehen. Sofern bei Neufahrzeugen als Triebwagen auf der Linie S 2 Türen mit einer lichten Weite von 1.800 mm vorgesehen werden, wird dies bei der Angebotsbewertung positiv berücksichtigt (siehe MDSB-II_1021_Angebotsbewertung). Es ist generell die Realisierung von zwei Türspuren à mindestens 650 mm Breite umzusetzen. Die Höhe der Türen muss mindestens 2.100 mm bei einstöckigen und mind. 1.950 mm bei doppelstöckigen Fahrzeugen betragen. Sofern bei einstöckigen Fahrzeugen am Einstiegsbereich im PRM-Wagen die Höhe von 2.100 mm nicht realisierbar sein sollte, darf hiervon um maximal 100 mm abgewichen werden. Eine Durchgangshöhe von mind. 2.000 mm darf nicht unterschritten werden. Die Abweichung ist im Angebot darzustellen und zu beschreiben. Klappsitze im Einstiegsbereich sind nicht zugelassen. Haltemöglichkeiten sind in den Randbereichen der Fläche vorzusehen.

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(4) In allen Einstiegsbereichen ist eine Wechselsprecheinrichtung gemäß TSI PRM mit dem Fahrzeugführer vorzusehen. (5) Alle Fahrzeuge sind mit automatischen Fahrgastzählsystemen auszurüsten. Weitere Angaben zur Spezifikation sind in MDSB-II_3120_Spezifikation_AFZS und MDSB-II_3110_Erhebung für das gesamte Vertragsgebiet zusammengestellt. (6) Der barrierefreie Zugang zu dem Mehrzweckabteil, zur technischen Einstiegshilfe, zur Toilette und zu den Serviceeinrichtungen ist sicherzustellen. Einstiegsbereiche, die von Rollstuhlfahrern zum Erreichen ihrer Aufstellplätze benutzt werden, sind generell mit Anforderungstastern auszurüsten, die es dem Rollstuhlfahrer ermöglichen, ggf. Hilfe anzufordern. Der Bieter weist die benötigten Flächen und deren Zugänglichkeit nach. Während des laufenden Betriebes sind alle Anforderungstaster für Mobilitätseingeschränkte sowohl einer Zugeinheit als auch eines Zugverbandes betriebsbereit vorzuhalten. (7) Innen und außen sind an oder direkt neben (nur innen) den Türen Türöffnungstaster vorzusehen, die den Anforderungen der TSI PRM entsprechen. Die Taster für Türöffner sind taktil und kontrastreich zu gestalten. Die Tasterbetätigung muss bei Neufahrzeugen über einen Druckpunkt oder anderen motorischen Tasterreaktionen hinweg erfolgen. Es sind Tastlippen für Blinde bzw. sehbehinderte Menschen an den Türen zu den Türöffnungstastern hin vorzusehen. (8) Ein Öffnen der Türen erfolgt erst nach Türfreigabe durch den Triebfahrzeugführer. Das Schließen der Türen nach Rücknahme der Türfreigabe erfolgt automatisch nach max. 6 Sekunden bzw. durch den Triebfahrzeugführer. Bei Schließvorgängen sind ein optisches und ein akustisches Signal vorzusehen. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist abweichend hiervon ein akustisches Signal ausreichend. Das akustische Signal muss hinsichtlich Dauer und Lautstärke regulierbar sein. (9) Eine Zwangsschließung ist zu gewährleisten. Die Türen müssen dabei eine Schutzvorrichtung gegen Einklemmen beim automatischen Schließen haben. Darüber hinaus müssen sie während der Fahrt verriegelt sein und eine Notöffnungseinrichtung aufweisen. Neufahrzeuge müssen die Funktion „zentrales Öffnen“ aufweisen, bei welcher über den Triebfahrzeugführer alle Türen der gewählten Ausstiegsseite geöffnet werden. (10) Sofern der Status der Türen an den Einstiegsbereichen (freigegeben, verschlossen / defekt, Türschließvorgang) außen und innen über auffällige optische Beleuchtungselemente umgesetzt wird (bspw. grün, gelb blinkendes oder rotes Lichtband um den Türrahmen), wird dies bei der Angebotsbewertung berücksichtigt (siehe MDSB-II_1021_Angebotsbewertung). Die vorgesehene Umsetzung ist im Angebot zu beschreiben und als Entwurf bildlich darzustellen.

2.1.6 Einstiegsverhältnisse (1) Der Bieter ist verpflichtet, sich im Rahmen der Angebotserstellung bei der DB InfraGO AG über den Ausbaustandard der jeweiligen Station zur

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Betriebsaufnahme sowie die weiteren Planungen zu informieren und die in dem Zusammenhang erhaltenen Informationen zur Grundlage seines Fahrzeugkonzeptes zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Netz nicht alle Bahnsteige eine Regelbahnsteighöhe haben. Es wird auf Kap. 1.2.2 MDSB-II_3010_Betrieb verwiesen. (2) Es sind bzgl. der Einstiegsverhältnisse die folgenden Vorgaben bezogen auf die für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge einzuhalten. Generell ist der Bieter für die Erfüllung der Zulassungskriterien für den Übergang zwischen Einstieg und Bahnsteig verantwortlich. Sofern Spaltüberbrückungen oder Trittstufen zum Einsatz kommen sollen, ist dies im Angebot darzulegen.: a. Bei einstöckigen Neufahrzeugen ist ein niveaugleicher Einstieg für eine Bahnsteighöhe von 550 mm zu gewährleisten. Im Wagen mit den PRM- Abstellflächen sind zwei Einstiegsbereiche vorzusehen, von welchen einer einen niveaugleichen Einstieg von 550 mm und einer einen niveaugleichen Einstieg von 760 mm Bahnsteigen gewährleistet. Es ist eine Spaltüberbrückung für die Regelbahnsteighöhe vorzusehen. Eine Spaltbreite zwischen Fahrzeug und Regelbahnsteigkante von nicht mehr als 35 mm in der Geraden ist generell einzuhalten. b. Bei doppelstöckigen Neufahrzeugen bzw. Neufahrzeugen als Mischausführungen mit einstöckigen und doppelstöckigen Wagenteilen ist ein niveaugleicher Einstieg für eine Bahnsteighöhe von 550 mm zu gewährleisten. An den Steuerwagen kann hiervon abweichend auch ein niveaugleicher Einstieg von 760 mm Bahnsteigen umgesetzt werden. Im Wagen mit den PRM-Abstellflächen sind zwei Einstiegsbereiche vorzusehen, von welchen einer einen niveaugleichen Einstieg von 550 mm und einer einen niveaugleichen Einstieg von 760 mm Bahnsteigen gewährleistet. Es ist an allen Einstiegen eine Spaltüberbrückung für die

Sofern Einstiegsbereiche
außerhalb der PRM-Wagen mit einer Einstiegshöhe ausgelegt auf einen
niveaugleichen Einstieg von Bahnsteighöhen mit 760 mm ü SOK
vorgesehen sind, ist an diesen Einstiegsbereichen zusätzlich mit einer
Spaltüberbrückung in Höhe des Einstiegsbereichs vorzusehen.

Spaltüberbrückung in Höhe des Einstiegsbereichs vorzusehen. c. Bei einstöckigen Gebrauchtfahrzeugen ist ein niveaugleicher Einstieg für eine Bahnsteighöhe von 550 mm zu gewährleisten. Hierbei ist eine Spaltüberbrückung für die Einstiegshöhe des Fahrzeugs vorzusehen. Eine Spaltbreite zwischen Fahrzeug und Regelbahnsteigkante von nicht mehr als 40 mm in der Geraden ist generell einzuhalten. d. Bei doppelstöckigen Gebrauchtfahrzeugen muss die Einstiegshöhe ca. 550 mm (520 mm ebenfalls zulässig) betragen. Trittstufen oder Spaltüberbrückungen müssen hier nicht vorgesehen werden. (3) Die TSI PRM ist an allen Bahnsteigen des Netzes einzuhalten. Ein stufen- und spaltfreier Zustieg (z. B. für Elektrorollstühle) ist von Bahnsteigen mit einer Normhöhe von 550 mm bzw. 760 mm für den Fall eines entsprechenden Zustiegs- oder Ausstiegswunsches zu gewährleisten. Dabei ist der Einstieg durch geeignete an beiden Fahrzeugseiten verwendbare Einstiegshilfen, welche die

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Anforderungen der TSI PRM erfüllen, zu gewährleisten. Bei Neufahrzeugen gilt ergänzend hierzu, dass ein barrierefreier und selbstbestimmter Zugang für Rollstuhlfahrer ermöglicht sein muss. (4) Die Lage dieser Einstiegshilfe(n) ist von außen gut sichtbar zu kennzeichnen. Die Einstiegshilfe(n) ist / sind in der Nähe geeigneter Stellplätze für Rollstühle im Fahrzeug anzuordnen. Die rollstuhlgerechte Erreichbarkeit muss sowohl für die Stellplätze als auch die Universaltoilette gewährleistet sein.

2.1.7 Außengestaltung (1) Die Farbgestaltung der Fahrzeuge erfolgt entsprechend der Vorgaben in Kap. 5.5 MDSB-II_3050_Marketing. (2) Auf dem Dach angeordnete Aggregate sind vorzugsweise durch Dachschürzen abzuschirmen. Sichtbare Fugen in der Fahrzeughaut sind auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren und Schraubenöffnungen zu vermeiden.

2.2 Innenausstattung (1) Das EVU führt FAI/Erstbemusterungen bei der Fahrzeuginnenausstattung durch und ermöglicht den Auftraggebern die Teilnahme daran; eine Bemusterung mit den Auftraggebern ist vorzusehen für: a. Sitze (inkl. Polsterung und Armlehnen) und Tische b. Fußbodenbeläge c. Seitenwände d. Decken e. Haltestangen und Griffe f. WC-Kabine inkl. Folierung g. Farbdesign des Fahrzeuginnenraums h. alle fahrzeugbezogenen Elemente der Fahrgastinformation gemäß Kap. 8.1 MDSB-II_3080_Fahrgastinformation Die Auftraggeber erhalten das Recht, Anpassungen an der Gestaltung des Innenraumes der Fahrzeuge vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung einer Gestaltung des Fahrzeuginnenraums in Bezug auf die unter a. bis h. benannten Ausstattungen sowie dem Fahrzeuglayout. Die Auftraggeber sichern zu, dass sich hieraus keine Mehraufwendungen als für diesen Vorgang üblich ergeben werden. (2) Das Erscheinungsbild der Fahrzeuge trägt innen und außen einen neuwertigen Charakter. Das bedeutet, dass während der gesamten Vertragslaufzeit die letzte Erneuerung der fahrgastrelevanten Inneneinrichtung bei einer Vertragslaufzeit von 14 Jahren nicht länger als 18 Jahre zurückliegen darf. Entscheidend für die Zeitbemessung ist der Einsatz im Fahrgastbetrieb. Eine Erneuerung bedeutet ein

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teilweiser oder vollständiger Austausch von Fahrzeugteilen und/oder die Renovierung von Fahrzeugbereichen, soweit diese Maßnahmen erforderlich sind, um ein neuwertiges Erscheinungsbild zu erhalten. In Bezug auf Gebrauchtfahrzeuge bedeutet dies insbesondere: a. Erneuerung aller Polster und Bezüge der Fest- und Klappsitze (siehe Abs. (1)) – ggf. in einem vorgegebenen Design. b. Beschädigungen und Gebrauchsspuren in den von Fahrgästen benutzten Bereichen (inkl. WC) sind zu entfernen, eine Aufarbeitung betreffender Teile ist möglich. c. Der Fußboden ist intensiv zu reinigen bzw. bei zu starker Verschmutzung oder bei Defekten zu erneuern. d. Entsprechende Piktogramme (Fahrrad, PRM, Kinderwagen) im Bereich der Fußböden sind dauerhaft aufzubringen bzw. bei Erneuerung des Fußbodens in diesen einzuarbeiten (Intarsien). e. Durchführung einer intensiven Innenreinigung des gesamten Fahrzeuginnenraums. f. Außen: Gestaltung in einem vorgegebenem Design gemäß Kap. 5.5 MDSB-II_3050_Marketing g. Verkratzte, gesplitterte und / oder milchige oder sonstige Schäden aufweisende Scheiben sind zu ersetzen. h. Anpassungen der Außenanzeigen entsprechend der Anforderungen MDSB-II_3080_Fahrgastinformation sind vorzunehmen. i. Fahrgastinformationssystem inkl. der Monitore ist auf den aktuellen Stand entsprechend MDSB-II_3080_Fahrgastinformation zu bringen. (3) Es ist in mindestens 95 % der Fahrzeugbereiche, die von Fahrgästen genutzt werden, ein WLAN bereitzustellen. Die 1. Klasse ist immer in diesem Bereich anzuordnen. Ggf. nicht mit dem WLAN abgedeckte Fahrzeugbereiche sind nur an Stellen zulässig, an denen sich in der Regel keine Fahrgäste während der Fahrt aufhalten. Das WLAN-Angebot ist ab Betriebsaufnahme funktionsfähig bereitzustellen. Mit dem monatlichen Qualitätsbericht sind Nutzerkennzahlen des WLAN-Systems zu übermitteln. Die konkreten Inhalte werden im Vorfeld zwischen Auftraggebern und Auftragnehmer abgestimmt. Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden: a. Das WLAN-System muss mindestens IEEE 802.11ax (Wi-Fi 6) unterstützen und zukunftsfähig auf neuere Standards erweiterbar sein. b. Es sind je Fahrzeug ein Datenvolumen von 750 MB je Nutzer und Tag bereitzustellen und hierfür entsprechende Mobilfunkverträge abzuschließen. c. Das WLAN-System inkl. der verbauten Technik muss zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme den aktuellen Stand der Technik abbilden. Zur Hälfte der Vertragslaufzeit ist eine Prüfung der verbauten Technik auf die Erfüllung der aktuellen Anforderungen vorzunehmen und das System ggf. einem Update zu unterziehen. Sicherheitsrelevante Updates sind fortlaufend einzuspielen.

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d. Der WLAN-Router muss allen Geräten im Netzwerk automatisch IP- Adressen per DHCP bei Anmeldung zur Verfügung stellen. e. Die WLAN-Access-Points müssen mind. die Verschlüsselungstechnik WPA3 unterstützen. Sollten Endgeräte diesen Standard nicht unterstützen, dann ist ein Fallback auf die Verschlüsselungstechnik WPA2 vorzusehen. Die Passphrase ist hierbei an prominenten und für jeden Fahrgast leicht erkennbaren Stellen zu kommunizieren. Des Weiteren sind die Geräte isoliert, sodass sie sich untereinander nicht erreichen können, wenn dies die geräteübergreifende Zusammenarbeit nicht behindert. f. Das System ist so zu bemessen, dass für mindestens 50 % der im abgedeckten Bereich befindlichen Sitzplätze gleichzeitige Sitzungen inkl. einer Reservekapazität von 25 % ermöglicht werden. Der Zielwert des Datendurchsatzes muss je aktiver Session bei 2 – 5 Mbit/s liegen. Unter der Bedingung des Best-Effort der Mobilfunkanbieter. g. Das System muss die Kombination von mindestens 2 Zug-Land- Kommunikationsverbindungen ermöglichen. Hierbei ist mindestens der 3GPP Release 15 oder höher zu unterstützen. h. Es ist eine Multiprovider-Technik mit mindestens drei Netzanbietern vorzusehen. Während der Fahrt muss das System automatisch auf die jeweils schnellsten Datennetze zugreifen und die Kapazitäten der Netzanbieter bündeln und im Fahrzeug bereitstellen. i. Eine Kombination der Bandbreiten der zur Verfügung stehenden Zug-Land- Verbindungen zu einer resultierenden Gesamt-Bandbreite muss durch das System technisch gewährleistet und umgesetzt werden. Die nutzbare Bandbreite ist mit geeigneten Maßnahmen zu optimieren, um größtmöglichen Datendurchsatz zu ermöglichen. j. Ein unterbrechungsfreies Umschalten zwischen den verfügbaren Kommunikationsverbindungen (Handover) muss durch die Geräte technisch gewährleistet und umgesetzt werden. Hierfür sind zwei Funkmodule zu verwenden, welche parallel arbeiten können und gebündelt werden. Der Schutz gegen Datenmissbrauch ist zu gewährleisten. Dies umfasst den Missbrauch der Verbindungsdaten des Routers, die Störerhaftung und den Schutz der eigentlichen Datenverbindung. k. Der WLAN-Zugang ist über eine fahrgastorientierte Portal-Lösung im Fahrzeug zu ermöglichen. l. Die Nutzung des WLAN-Zugangs in den Fahrzeugen muss für den Fahrgast unkompliziert und ohne zusätzliche Gebühren erfolgen. m. Die Geräte müssen den im Betreiberland geltenden Gesetzen entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Sendeleistung. n. Die Einstiegsseite (Landingpage) muss durch den Betreiber selbst änderbar sein. o. Alle Geräte, Kabel und Antennen müssen bahnzugelassen sein und den entsprechenden Vorschriften genügen. Dies sind insbesondere EN50155 –

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Bahnanwendungen, elektronische Einrichtungen auf Bahnfahrzeugen sowie CEN/TS 45545 – Feuerschutz. Dies ist im Vorfeld der Installation durch Zertifikate von akkreditierten Labors zu belegen. (4) Die Fahrzeuge sind als reine Nichtraucherfahrzeuge auszuführen und einzusetzen. Dies gilt auch für Führerstände und Dienstabteile. (5) Zur Sicherstellung der Fahrgastversorgung mit Konnektivität müssen die Fahrzeuge (hier speziell die Fenster) durchlässiger für Mobilfunkstrahlung sein. Frequenztransparente Scheiben (Hochfrequenz (HF)-Scheiben) stellen hierfür eine geeignete Lösungsmöglichkeit dar und sind bei der Fahrzeugausstattung vorzusehen. Die Transmissionsdämpfung für hochfrequente Funksignale an den Außenscheiben entsprechen den nachfolgenden Werten, wobei Neufahrzeuge die Musswerte einhalten und Neu- und Gebrauchtfahrzeuge die Sollwerte anstreben.

Anforderungen an die Dämpfung von HF-Scheiben
Frequenz- bereich (MHz)EinstrahlwinkelDämpfung horizontale Polarisierung (in dB)Dämpfung vertikale Polarisierung (in dB)
600 – 2.700Hor.: 0° – 80° Ver.: 0°Soll: < 5 Muss: < 10Soll: < 5 Muss: < 10
2.700 – 4.000Hor.: 0° – 80° Ver.: 0°Soll: < 5 Muss: < 10Soll: < 5 Muss: < 15
5.000 – 6.000Hor.: 0° – 80° Ver.: 0°Soll: > 10Soll: > 10

(6) Pro eingesetzten Fahrzeugtyp ist die Anzahl der anrechenbaren Sitzplätze nach den im Folgenden vorgegebenen Kriterien anzugeben. Dabei ist zu unterscheiden in feste Sitzplätze 1. und 2. Klasse sowie Klappsitze 2. Klasse. In der 1. Klasse sind Klappsitze nicht zulässig. (7) In Fahrzeugen bis 225 Sitzplätzen sind mind. 6 Sitzplätze 1. Klasse vorzusehen. In Fahrzeugen zwischen 226 und 300 Sitzplätzen sind mind. 9 Sitzplätze 1. Klasse vorzusehen. In Fahrzeugen mit mehr als 300 Sitzplätzen sind mind. 12 Sitzplätze 1. Klasse vorzusehen. Der maximale Anteil Sitzplätze 1. Klasse darf 10 % in Bezug auf die Gesamtkapazität nicht übersteigen. (8) Zwischen den Bereichen der 1. und 2. Wagenklasse ist eine Abtrennung durch eine transparente und akustisch wirksame Trennwand vorzusehen, welche sich einschließlich Tür vom Fußboden bis zur Decke erstreckt. Aufgrund konstruktiver Zwangspunkte (z. B. Luftzirkulation) sind Öffnungen in den Trennwänden im Bereich von Boden und Decke zulässig, jedoch auf das notwendige Minimum begrenzt.

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(9) Generell werden bei der Ermittlung der Sitzplatzzahl pro Fahrzeug nur feste Sitzplätze angerechnet und zusätzlich Klappsitze, soweit sie nicht durch andere Anforderungen ausgeschlossen sind. Klappsitze sind ausschließlich im Mehrzweckbereich und in den Bereichen der Abstellflächen für Fahrräder bzw. Kinderwagen zugelassen. Bei Doppelstockfahrzeugen sind Klappsitze zusätzlich in den Bereichen zwischen Ober- und Unterdeck zulässig, jedoch nicht im Gangbereich bei und zwischen den Treppen. Für Fahrzeuge, die auf der Linie S2 eingesetzt werden, gilt, dass diese bei Fahrten mit einer Kapazitätsvorgabe von 270 Sitzplätzen mindestens 250 feste Sitzplätze aufweisen müssen. Die anzurechnenden Kapazitäten bemessen sich auf dieser Grundlage. Weitere Ausschlüsse zur Anordnung von Klappsitzen ergeben sich aus Kap. 2.2.4. (10) Die Bestuhlung erfolgt durch komfortable und ergonomisch geformte feste Sitzplätze und Klappsitze. Ein fester Sitzplatz weist eine Sitzfläche, eine Rückenlehne und Armlehnen auf. Die Rückenlehnenhöhe und die Position und Größe der Kopfstütze ist so zu gestalten, dass keine Beeinträchtigung im Schulterbereich des p95-Mannes gemäß DIN 33402 entsteht. Als fester Sitzplatz werden auch Sitze angerechnet, deren Sitzfläche klappbar ist (sog. Invalidensitze), wenn die Grundstellung eine heruntergeklappte Sitzfläche ist. Bei Klappsitzen ist die Sitzfläche in der Grundstellung hochgeklappt. Auf eine Längsanordnung der festen Sitzplätze (Sitzplätze, deren Rückenlehne parallel zur Außenwand angeordnet ist) ist in den Fahrgasträumen zu verzichten. Bei Doppelstockfahrzeugen und Triebzügen als Mischausführungen mit einstöckigen und doppelstöckigen Wagen sind längsangeordnete Sitzplätze im Bereich der Mittel- und Oberdecks zulässig, sofern hier nicht mehr als vier Sitze nebeneinander angeordnet werden. Weiterhin sind Sitzbereiche in alternativer Anordnung zulässig (bspw. als gegenüberliegende U- oder L-Form längs zur Fahrtrichtung). Diese Sitze eines solchen Sitzbereichs müssen nicht alle Anforderungen an feste Sitzplätze erfüllen. Erfüllt werden muss das Vorhandensein von Tischen mit induktiver Ladefunktion je Seite, Ausstattung mit Steckdosen und ausreichende Lehnenhöhe und Sitzbreite. Es können je Fahrzeug zwei Sitzbereiche vorgesehen werden. (11) Bei Neufahrzeugen muss das Angebot drei Sitztypen je Klasse mindestens von zwei Herstellern beinhalten, die zum gleichen Preis angeboten werden. Die Auftraggeber wählen die einzubauenden Sitzmöglichkeiten nach einer Vor-Ort- Präsentation nach Zuschlagerteilung aus, wobei die Sitzhersteller für die Sitze der 1. und 2. Klasse nicht identisch sein müssen. Im Rahmen der Vor-Ort- Präsentation sind Stoff- und Echtledermuster vorzustellen. Die Vor-Ort- Präsentation ist organisatorisch so vorzusehen, dass die Sitze an dem von den Auftraggebern bestimmten Präsentationsort für mind. zwei Wochen zur Verfügung stehen. (12) Die Anzahl der Sitzplätze für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste ist getrennt auszuweisen und in den Fahrzeugen zu markieren. (13) Die Polsterung der Sitzplätze muss einen angenehmen Sitzkomfort für die Fahrgäste (bezogen auf Polsterdicke, ergonomische Formung) gewährleisten. Die Lehnenneigung der festen Sitzplätze muss zwischen 14° und 25° betragen,

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vorzugsweise ist eine Neigung um 18° vorzusehen. Eine Lendenstütze ist zulässig. (14) Die Bestuhlung kann in Reihe und vis-à-vis angeordnet werden und muss sich an der Fensterteilung orientieren. Es sind jeweils mind. 25 % der Sitzplätze als Reihenbestuhlung und vis-á-vis-Bestuhlung auszuführen. Die Ausführung in Reihen- und vis-á-vis-Bestuhlung muss möglichst gleichverteilt erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass Sitzplätze für beide Fahrtrichtungsmöglichkeiten der Fahrzeuge vorhanden sind. Die Fahrtrichtungsausrichtung ist wagenspezifisch zu beachten.

2.2.1 Ausstattung 1. Klasse (1) Die Ausstattung und die Gestaltung der Sitze müssen sich im Vergleich zur 2. Klasse abheben. Dies bezieht sich insbesondere auf die Gestaltung der Polster und die Polsterdicke. Diese sind im Angebot zu benennen. Die Sitze müssen eine Möglichkeit zur Verbreiterung der Sitzfläche aufweisen. (2) Ein Sitzplatz weist eine Mindestbreite von 450 mm auf. Die Sitztiefe darf 440 mm nicht unterschreiten. Die Sitze sind mit Echtleder oder einem ähnlich hochwertigen Bezug zu versehen, wobei die Kopfstütze sich farblich vom Sitzbezug abheben muss. Die Gleichwertigkeit zu einem Echtlederbezug ist darzustellen. (3) Es ist maximal eine 2+1-Bestuhlung vorzusehen. Diese ist auf die besonderen Anforderungen der Fahrgäste der 1. Klasse auszurichten. Bei vis-á-vis- Bestuhlung ist eine Anordnung in 3er-Sitzgruppen umzusetzen. Hierbei muss der Einzelsitz mittig zu den beiden vis-á-vis gegenüber liegenden Sitzen angeordnet sein. Der Spalt zum Fenster muss mit einer hochwertig anmutenden Abdeckung versehen werden, die zur Abstellung genutzt werden kann. Eine Schutzvorkehrung vor dem Herunterrutschen von abgestellten Gegenständen muss vorhanden sein. (4) Es sind klappbare Armlehnen zum Gang und zwischen zwei Einzelsitzen vorzusehen. Zum Fenster ist ebenfalls eine Armlehne vorzusehen. Die Armlehnen zum Gang und zum Fenster müssen eine Breite von mindestens 40 mm aufweisen. Sofern zwischen den Einzelsitzen eine Armlehne vorgesehen wird, muss diese eine Breite von 80 mm aufweisen. Sofern eine Anordnung an der Rückwand zum Führerstand vorgesehen wird, können dort die Mindestbreiten der Armlehnen hiervon abweichen, wobei 30 mm nicht unterschritten werden dürfen. (5) Für jeden Sitz ist die Möglichkeit zur Abstellung und Benutzung ohne ausgestreckte Arme eines handelsüblichen Notebooks mind. 15 Zoll (aufgeklappt) zu ermöglichen (Tisch). Bei vis-à-vis-Sitzgruppen ist ein sogenannter Schmetterlingstisch vorzusehen. Die Schmetterlingstische sind so zu dimensionieren, dass bei geöffneten „Flügeln“ ein angenehmes ergonomisches Arbeiten am Tisch mit Laptop ohne ausgestreckte Arme ermöglicht wird. Die Kante des geöffneten Schmetterlingstisches muss hierbei deutlich (mind. 100 mm) über das vordere Ende der Sitzfläche reichen. Bei allen

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vis-á-vis-Sitzgruppen sind Abfallbehältnisse vorzusehen. Das Abfallbehältnis muss ein Mindestvolumen von 1,5 l aufweisen. Die Abfallbehälter sind für die Nutzung von Müllbeuteln vorzubereiten. An allen vis-á-vis-Tischen ist eine induktive Ladeschale für Endgeräte mit der Funktion zum induktiven Laden (bspw. Smartphones) vorzusehen. (6) Bei Reihenbestuhlung muss der Brutto-Sitzteiler mind. 850 mm betragen. Hierbei ist auf eine ausreichende Kniefreiheit (Maß zwischen Vorderkante des Sitzes und Rückseite des Sitzes davor) von mind. 300 mm zu achten. Bei vis-á-vis- Bestuhlung muss der Brutto-Sitzteiler mindestens 1.850 mm betragen. Hierbei ist auf eine ausreichende Kniefreiheit (Maß zwischen den Vorderkanten der gegenüberliegenden Sitze) von mind. 600 mm zu achten. (7) Jeder Sitz muss mit einer seitlichen Anlehnfläche für den Kopf ("Öhrchen") ausgestattet sein. Hinsichtlich der Größe der seitlichen Anlehnfläche wird auf die Einhaltung der Anforderung gem. Kap. 2.2 Abs. (10) verwiesen. (8) Je zwei Sitzplätze sind zwei USB-C-Ladeanschlüsse (mind. 20W) vorzusehen. Zusätzlich muss je zwei Sitzplätze auch eine Steckdose (230 V; 90 W) vorgesehen werden. Beide sind nicht oberhalb der Fensterunterkante anzuordnen. Die Steckdosen sind mit erhöhtem Berührungsschutz (Kindersicherung) auszuführen. (9) Für jeden Sitzplatz ist ein beweglicher Kleiderhaken vorzusehen. (10) In jedem Fahrgastraum der 1. Klasse ist ein Fahrgastinformationsbildschirm gemäß MDSB-II_3080_Fahrgastinformation vorzusehen. (11) Es sind ausreichend Gepäckablageflächen für Hand- und Reisegepäck vorzusehen. Hierbei ist von einer Gepäckgröße für Handgepäck mit den Maßen 560 x 450 x 250 mm (H x B x T) und für Reisegepäck mit den Maßen 750 x 450 x 300 mm (H x B x T) auszugehen. Ein Teil der Gepäckflächen darf nicht über Kopf angeordnet werden. (12) Bei Reihenbestuhlung ist zusätzlich zum Tisch gemäß Abs. (5) eine Ablagemöglichkeit für Mobiltelefone vorzusehen. Dies ist so auszugestalten, dass das Mobiltelefon vom Sitzplatz bedient werden kann. Sofern diese Ablagemöglichkeit für Mobiltelefone im Querformat mit der Funktion zum induktiven Laden (bspw. Smartphones) vorgesehen wird, wird dies bei der Angebotsbewertung berücksichtigt (siehe MDSB- II_1021_Angebotsbewertung).

2.2.2 Ausstattung 2. Klasse (1) Es ist maximal ein Sitzteiler 2 + 2 vorzusehen. Als Ausnahme kann im direkt angrenzenden Bereich der Führerstandstüren, an der Rückwand einer Toilette oder im Bereich des Übergangs von Niederflur auf Hochflur sowie im Wagen mit den PRM-Abstellflächen auch eine 3 + 0-Bestuhlung angeordnet werden. Im Wagen mit den PRM-Abstellflächen kann eine 3 + 0-Bestuhlung auch vorgesehen werden, wenn an der gegenüberliegenden Gangseite max. ein Klappsitz angeordnet ist.

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(2) Ein Sitzplatz weist eine Mindestbreite von 450 mm auf. Die Sitztiefe darf 430 mm nicht unterschreiten. Es muss bei Reihenbestuhlung wegen des Sitzkomforts die Möglichkeit bestehen, die Füße unter den Vordersitz stellen zu können. (3) An allen festen Sitzplätzen sind klappbare Armlehnen zum Gang und zwischen zwei Einzelsitzen vorzusehen. Zum Fenster ist ebenfalls eine Armlehne vorzusehen. Die Armlehnen müssen eine Breite von mindestens 30 mm aufweisen, wobei zwischen den zwei Einzelsitzen eine Armlehne mit einer Breite von mindestens 30 mm ausreichend ist. Jeder Sitz muss mit einer seitlichen Anlehnfläche für den Kopf ("Öhrchen") ausgestattet sein. Hinsichtlich der Größe der seitlichen Anlehnfläche wird auf die Einhaltung der Anforderung gem. Kap. 2.2 Abs. (10) verwiesen. (4) Bei Reihenbestuhlung muss der Brutto-Sitzteiler mind. 800 mm betragen. Hierbei ist auf eine ausreichende Kniefreiheit (Maß zwischen Vorderkante des Sitzes und Rückseite des Sitzes davor) von mind. 300 mm zu achten. Bei vis-á-vis- Bestuhlung muss der Brutto-Sitzteiler mindestens 1.750 mm betragen. Hierbei ist auf eine ausreichende Kniefreiheit (Maß zwischen den Vorderkanten der gegenüberliegenden Sitze) von mind. 500 mm zu achten. Bei Gebrauchtfahrzeugen darf der Brutto-Sitzteiler bei der vis-á-vis-Bestuhlung hiervon abweichend mindestens 1.740 mm betragen, sofern auch Sitzteiler mit mindestens 1.750 mm vorhanden sind und diese 1.750 mm-Sitzteiler einen Anteil von mind. 75 % an allen vis-á-vis-Sitzteilern haben. Die Anforderungen an die Kniefreiheit bei vis-á-vis-Bestuhlung bei Gebrauchtfahrzeugen muss bei einem Sitzteiler von 1.740 mm nicht eingehalten werden. (5) Je zwei Sitzplätze sind zwei bewegliche und stabile Kleiderhaken vorzusehen (Doppelhaken möglich) an den gangseitigen Sitzplätzen ist bei Reihenbestuhlung ein Kleiderhaken am Vordersitz vorzusehen, welcher möglichst in Höhe der Kopfstütze des Vordersitzes positioniert ist. (6) Bei Reihenbestuhlung sind an den Rückseiten der Sitzlehnen für die dahinter befindlichen Sitze Klapptische vorzusehen. Diese müssen eine Auszieh- oder Ausklappvorrichtung zur bequemen Ablage und Bedienung eines Notebooks (mind. 15“ (aufgeklappt)) enthalten. Bei ausreichender Größe des Klapptisches (Ende des Klapptisches ragt deutlich über das Ende der Sitzvorderkante) kann auf eine Auszieh- oder Ausklappvorrichtung verzichtet werden. Es ist eine Vertiefung für einen Getränkebecher in den Klapptischen vorzusehen. Bei vis-á- vis-Sitzgruppen sind Tische mit den Mindestmaßen von 475 mm (verjüngend auf bis zu 365 mm ist zulässig) Breite und 500 mm Tiefe vorzusehen. An 25 % der vis-á-vis-Sitzgruppen sind größere Tische vorzusehen, die in ihrer Tiefe die komplette vis-á-vis-Sitzgruppe umfassen (ca. 900 mm Tiefe) und mind. 475 mm breit sind. Diese Tische dürfen zum Gang verjüngend auf bis 365 mm zulaufen. Die Tische müssen Vertiefungen für das Abstellen von Getränkebechern aufweisen. Bei den größeren Tischen sind vier Vertiefungen für die Abstellung von Getränkebechern vorzusehen. Alle Tische müssen zudem Vorkehrungen aufweisen, die das Herunterfallen verrutschender Gegenstände verhindern. An allen vis-á-vis-Tischen ist eine, an den größeren Tischen zwei, induktive Ladeschalen für Smartphones vorzusehen.

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(7) Es ist bei vis-á-vis-Sitzgruppen ein Abfallbehältnis vorzugsweise an der Wand oder im Tisch integriert anzuordnen. Die Abfallbehältnisse müssen ein Mindestvolumen von 1,5 l je Abfallbehältnis aufweisen und dürfen in ihrer Ausprägung die Beinfreiheit nicht beeinträchtigen. Wünschenswert ist auch die Anordnung von Abfallbehältnissen bei Reihenbestuhlung. Die Abfallbehälter sind für die Nutzung von Müllbeuteln vorzubereiten. Die Abfallbehälter müssen so beschaffen sein, dass bei ordnungsgemäßem Gebrauch keine Flüssigkeiten auslaufen. (8) Über mindestens 75 % der fest eingebauten Sitze müssen Gepäckablagen über dem Kopfbereich vorgesehen werden. Die Gepäckablagen sind so auszugestalten, dass ein Durchfallen auch von kleinen Gepäckstücken (10 cm x 10 cm) nicht möglich ist. Des Weiteren ist die Gepäckablage so auszugestalten, dass das Gepäck auch in und gegen die Fahrtrichtung (z. B. beim Bremsen) nicht herausfallen kann. Es sind zusätzlich für mindestens 10 % der fest eingebauten Sitze Gepäckablagen als Nicht-über-Kopf-Ablagen auszuführen und im Fahrzeug zu kennzeichnen. Bei der Ermittlung der erforderlichen Ablagen sind Abweichungen bis 10 % der erforderlichen Ablagen zulässig. Diese Ablagen sind für Reisegepäck mit den Maßen 750 x 450 x 300 mm (H x B x T) auszugestalten und sind in den Bereichen der Sitzplätze anzuordnen. Sofern für die Unterbringung des Reisegepäcks Gepäckracks vorgesehen werden, so dürfen diese keine Fensterflächen überdecken, sondern sind an fensterlosen Wandbereichen vorzusehen. Weiterhin sind Gepäckracks nicht im unmittelbaren Türbereich abzuordnen. Im Angebot ist die Gepäckunterbringung darzustellen. Weiterhin sind ausreichend Gepäckablageflächen für Handgepäck (Maße 560 x 450 x 250 mm (H x B x T)) vorzusehen. (9) Klappsitze müssen über einen seitlichen Mindestsitzabstand (von Mitte zu Mitte) von 450 mm verfügen. Die Klappsitze müssen mindestens 400 mm breit sein. (10) Je zwei feste Sitzplätze sind eine Steckdose und zwei USB-C-Ladeanschlüsse (mind. 20 W) vorzusehen, die nicht oberhalb der Fensterunterkante angeordnet sind. Die Steckdosen im Fahrzeug müssen eine Spannung von 230 V und eine Leistung von 90 W aufweisen. Der Gleichzeitigkeitsfaktor je Fahrzeug muss mindestens 60 % betragen. Die Steckdosen sind mit erhöhtem Berührungsschutz (Kindersicherung) auszuführen. (11) Sofern im Bereich der 2. Klasse an einer vis-á-vis-Sitzgruppe ein gesonderter Familienbereich vorgesehen wird, wird dies als Mehrleistung bei der Angebotsbewertung gemäß MDSB-II_1021_Angebotsbewertung berücksichtigt. Der Familienbereich muss hierbei nahe einer der Toiletten im Fahrzeug vorgesehen werden und sich hinsichtlich Aussehen und Beschaffenheit von den anderen Sitzbereichen unterscheiden. Zudem sind über gestalterische und weitere Elemente kindgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten vorzusehen, ein Wimmelbild ist hierbei nicht ausreichend. Der Familienbereich muss mindestens einen größeren Tisch gemäß Abs. (6) aufweisen. Stoffmuster und Gestaltungsvarianten sind gemäß Kap. 2.2 Abs. (1) und (2) mit den Auftraggebern abzustimmen.

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(12) Bei Reihenbestuhlung ist zusätzlich zum Tisch gemäß Abs. (6) eine Ablagemöglichkeit für Mobiltelefone vorzusehen. Dies ist vorzugsweise so auszugestalten, dass das Mobiltelefon vom Sitzplatz bedient werden kann. Sofern diese Ablagemöglichkeit für Mobiltelefone im Querformat mit der Funktion zum induktiven Laden (bspw. Smartphones) vorgesehen wird, wird dies bei der Angebotsbewertung berücksichtigt (siehe MDSB- II_1021_Angebotsbewertung).

2.2.3 Innenausstattung allgemein (1) Die Befestigung der Inneneinrichtung (Beleuchtung, Trennwände, Wandverkleidungen, Sitzaufhängung, Müllbehälter etc.) ist so umzusetzen, dass klappernde oder vibrierende Geräusche der Inneneinrichtung nicht entstehen. (2) Die Gangbreite zwischen den Außenkanten der Armlehnen muss nach TSI PRM in Fußbodenhöhe mindestens 450 mm und ab einer Höhe von 1.000 mm mindestens 550 mm betragen. Eine größere Mindestgangbreite von mehr als 450 mm in Fußbodenhöhe ist anzustreben. Die Mindestgangbreite ist im gesamten Fahrzeug zu gewährleisten. (3) Auf eine ausreichende Beleuchtung des Fahrgastraums ist zu achten. (4) Generell sind die Belange sehbehinderter Menschen zu wahren. Fahrgäste müssen überall im Fahrzeug festen Halt finden können. Dies gilt auch für Kinder. (5) Die Unterkante der Fenster muss eine Mindesthöhe aufweisen, die es auch sitzenden Kindern mit einer Körpergröße von 1,20 m ermöglicht, hinauszusehen. Eine Sonnen- und/oder Wärmeschutzverglasung ist vorzusehen. Bei Doppelstockfahrzeugen muss an den Fenstern in den Oberdecks ein Sonnenschutzrollo vorhanden sein. Die Fenster sind mit einer Antikratzfolie auszustatten. (6) Im Winter bzw. bei entsprechender Witterung ist eine Vorwärmung des Fahrgastraumes durchzuführen. Im Sommer bzw. bei entsprechender Witterung ist eine Vorkühlung des Fahrgastraumes durchzuführen. (7) Neufahrzeuge müssen über eine Teilklimatisierung verfügen, deren Auslegung in Anlehnung an die DIN EN 14750-1 oder DIN EN 14750:2025-02 erfolgen muss. Mindestens erreicht werden muss als Regelkurve die nach DIN EN 14750-1 für die Klimazone 2 oder DIN EN 14750:2025-02 für die Sommerzone LS.2 und die Winterzone LW.3 empfohlene Kurve für Fahrzeuge der Kategorie S. Abweichend davon ist im Temperaturbereich zwischen +35,1°C und 40,0°C Außentemperatur nur eine Temperaturabsenkung um 3°C zu erreichen. Im Temperaturbereich zwischen +40,1°C und +45°C Außentemperatur muss die Anlage betriebsbereit bleiben (ggf. nur Umluftbetrieb). Neufahrzeuge müssen weiterhin über eine ausreichende Heizleistung gemäß DIN EN 14750-1 oder DIN EN 14750:2025-02 für eine Außentemperatur bis -20 °C verfügen. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist mindestens eine Teilklimatisierung in Anlehnung an die DIN EN 14750-1 vorzusehen, die bei Außentemperaturen bis 35°C eine um 3°C niedrigere Temperatur im Innenraum (Zieltemperatur) – mit Ausnahme der Einstiegsbereiche – erreicht. Die Anlage darf sich bis 40 °C Außentemperatur

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nicht abschalten (ggf. Umluftbetrieb). Gebrauchtfahrzeuge müssen weiterhin über eine ausreichende Heizleistung nach DIN EN 14750-1 für Außentemperaturen bis -20 °C verfügen. Die Anlage bei Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ist dabei so auszuführen, dass eine manuelle Justierung durch das Servicepersonal jederzeit möglich ist. Der Fahrgastraum muss eine vom Fahrzeugführerraum unabhängige Klimaregelung haben. Bei den Klimaanlagen für Neufahrzeuge sind natürliche Kältemittel (wie R290, Propan, CO und Luft) vorzusehen. 2 (8) Jeder Einzelwagen bzw. Wagenkastenteil eines Fahrzeugs sowie bei doppelstöckigen Fahrzeugen im Unter- und Obergeschoss muss über die Diagonale je Fahrzeugseite jeweils ein abschließbares Klappfenster als Notbelüftung aufweisen. (9) Alle Fahrzeuge sind mit Videoaufzeichnung auszustatten. Dabei hat der Auftragnehmer die Einhaltung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Anforderungen selbstständig sicherzustellen. Das System muss die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Sofern keine rechtlichen Einschränkungen bestehen, ist eine Aufzeichnung von mindestens 95 % des Fahrzeuginnenraumes zu gewährleisten. Ausdrücklich ausgenommen von der Aufzeichnung sind die Toilettenbereiche, die nicht in den oben genannten 95 % enthalten sind. Hierbei ist sicherzustellen, dass alle Personen, die ein Fahrzeug betreten oder verlassen, von der Videoaufzeichnung erfasst und im Nachgang identifiziert werden können. b. Die Anzahl und Anordnung der Kameras und eine Aufzeichnungsrate von mindestens 5 Bilder je Sekunde müssen gemäß DIN EN 62676-4 (aktuelle Ausgabe) das Identifizieren und Beobachten von Personen gewährleisten. Weiterhin müssen alle Bildaufzeichnungen eine Kennzeichnung bzw. Zuordnung mit Datum, Uhrzeit, letzter und nächster Haltestelle, Kameranummer, Fahrzeugnummer des Wagens, in dem das Aufzeichnungssystem eingebaut ist) und Zugnummer, (ggf. Liniennummer u. Fahrtziel) in den Metadaten erhalten sein. Davon werden mindestens die Kennzeichnungen: "Datum und Uhrzeit", "Zugnummer (ggf. Liniennummer u. Fahrtziel)", "Nächste fahrplanmäßige Haltestelle" und "Kameranummer" fest im Bild angezeigt. c. Die digitale Aufzeichnung muss über mindestens 72 Stunden gespeichert werden können (Ringspeicher). d. Bei Neufahrzeugen ist beim Betätigen einer Türnotöffnung, Notbremsung oder Sprechstelle die automatische Videospeicherung vorzusehen. e. Die Videoaufzeichnungstechnik ist IP-fähig. Es besteht die Möglichkeit, die Videoaufzeichnung ein- und auszuschalten. f. Die Übertragung der aufgezeichneten Daten in eine Cloud oder in einen anderen ortsunabhängig erreichbaren Datenspeicher muss möglich sein. g. Es besteht die Möglichkeit eines Fernzugriffes durch autorisierte Stellen (Polizei) auf Livebilder und auf aufgezeichnete Videodaten: kameraselektiv (auch: mehrere), dabei paralleler Übertragung von Daten der zugehörigen

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Zugfahrt (Fahrtnummer, Liniennummer, aktueller Fahrplan, nächste Halte, Pünktlichkeit). h. Alle Bildaufzeichnungen müssen so organisiert auf dem Speichermedium abgelegt werden, dass bei der späteren Auswertung nach Zugnummer (ggf. Liniennummer u. Fahrtziel), Fahrzeugnummer, Wagennummer, Datum, Uhrzeit, Kamera, Kamera- ID und Ereignisauslösung (Stelle der Ereignisauslösung) gesucht werden kann.

2.2.4 Mehrzweckraum und Abstellflächen (1) Jedes Fahrzeug muss über mindestens einen Mehrzweckraum verfügen, der vom Regelbahnsteig barrierefrei erreichbar sein muss. Auf Kap. 2.1.6 Abs. (2) wird verwiesen. (2) Der Mehrzweckraum ist direkt ohne Gang zwischen den Einstiegsbereichen anzuordnen und muss so ausgestaltet sein, dass Rollstuhlfahrer von beiden Einstiegsbereichen die Aufstellflächen barrierefrei erreichen können. Auf Kap. 2.1.5 Abs. (5) wird verwiesen. Zur Optimierung der Platzausnutzung und zur Gewährleistung des Bewegungsraums von mobilitätseingeschränkten Reisenden und Fahrgästen mit Fahrrädern sind keine Haltestangen in Raummitte anzubringen, soweit es die Sicherheitsbestimmungen zulassen. Haltemöglichkeiten sind in den Randbereichen der Fläche vorzusehen. Die Abstellflächen für Fahrräder und Kinderwagen sind in Türnähe vorzusehen und müssen stufenfrei und erreichbar sein. (3) Die Universaltoilette muss an den Bereich der Rollstuhlaufstellplätze angrenzen. Gegenüber der Universaltoilette sind keine Klappsitze zulässig. (4) Für die Kapazitäten zur Fahrradmitnahme gelten folgende Anforderungen: a. Fahrten mit einer Kapazitätsvorgabe gemäß MDSB- II_3019_Kapazitätsvorgaben bis 199 Sitzplätze müssen mind. eine Kapazität von 15 Fahrradstellplätzen aufweisen. Hierbei sind Klappsitze maximal an 50 % der Fahrradstellbereiche zugelassen. Es sind Abstell- bzw. Anlehnmöglichkeiten für Fahrräder und Fahrgäste an jenen Plätzen ohne Klappsitze vorzusehen. b. Fahrten mit einer Kapazitätsvorgabe gemäß MDSB- II_3019_Kapazitätsvorgaben zwischen 200 und 270 Sitzplätzen müssen mind. eine Kapazität von 21 Fahrradstellplätzen aufweisen. Hierbei sind Klappsitze maximal an 50 % der Fahrradstellbereiche zugelassen. Es sind Abstell- bzw. Anlehnmöglichkeiten für Fahrräder und Fahrgäste an jenen Plätzen ohne Klappsitze vorzusehen. c. Fahrten mit einer Kapazitätsvorgabe gemäß MDSB- II_3019_Kapazitätsvorgaben mit mehr als 270 Sitzplätzen müssen mind. eine Kapazität von 36 Fahrradstellplätzen aufweisen. Hierbei sind Klappsitze maximal an 50 % der Fahrradstellbereiche zugelassen. Es sind Abstell- bzw. Anlehnmöglichkeiten für Fahrräder und Fahrgäste an jenen Plätzen ohne Klappsitze vorzusehen.

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d. Sofern die unter a. bis c. benannten Mindestanforderungen an die Kapazitäten der Fahrradstellplätze um 3 oder 6 Fahrradstellplätze überschritten werden, wird dies bei der Angebotsbewertung berücksichtigt (vgl. MDSB-II_1021_Angebotsbewertung). Es erfolgt eine Betrachtung anhand der oben genannten drei Kapazitätsvorgaben. Sofern alle Fahrten einer Kapazitätsvorgabe 3 zusätzliche Fahrradabstellplätze aufweisen, führt dies zu 1 Bewertungspunkt je Kapazitätsvorgabe, bei 6 zusätzlichen Fahrradabstellplätzen führt dies zu 2 Bewertungspunkten je Kapazitätsvorgabe. (5) Als Länge für einen Fahrradstellplatz sind mindestens 1,80 m anzusetzen. Der Bieter weist die Anzahl der geforderten Fahrradstellplätze und deren Lage im Zug nach. Hierbei ist die Anordnung von maximal 3 Fahrrädern nebeneinander je Fahrzeugseite zulässig. Zur Sicherung der Standfestigkeit der Fahrräder sind im Mehrzweckraum entsprechende Befestigungsmöglichkeiten für Fahrräder vorzusehen (bspw. Aufhängung, selbstaufrollende Gurte). Fahrradstellplätze können im Bereich der Kinderwagenplätze angeordnet werden, nicht jedoch im Bereich der Rollstuhlplätze. (6) Bleibt frei. (7) Die Anzahl und der Flächenbedarf der Rollstuhlplätze richten sich nach den Vorgaben der TSI PRM. In jedem Mehrzweckraum, in dem Rollstuhlaufstellplätze vorgesehen sind, ist eine Universaltoilette sowie eine Fahrgastsprechstelle vorzusehen. Der Bieter weist die benötigten Flächen und deren Zugänglichkeit nach. Jeder Aufstellplatz für Rollstühle muss eine Befestigungsmöglichkeit der Rollstühle (bspw. Gurt) aufweisen. (8) Die Gangbreite nach Kap. 2.2.3 Absatz (2) ist auch im Mehrzweckraum sowie den Abstellflächen – beispielsweise neben abgestellten Fahrrädern, Kinderwagen oder Rollstühlen sowie im Durchgangsbereich neben der Toilette – zu gewährleisten. Dabei ist Kap. 2.1.5 zu beachten.

2.2.5 Toilette (1) In jedem Fahrzeug muss mindestens eine Toilette vorhanden sein. Hierbei sind folgende Stufungen vorzusehen

 Fahrzeuge mit einer Sitzplatzkapazität von bis zu 199 Sitzplätzen müssen mind. eine Toilette aufweisen.

 Fahrzeuge mit einer Sitzplatzkapazität ab 200 und bis zu 349 Sitzplätzen müssen mind. zwei Toiletten aufweisen.

 Fahrzeuge mit einer Sitzplatzkapazität von mehr als 349 Sitzplätzen müssen mind. drei Toiletten aufweisen. Sofern die Fahrzeuge mit einer Sitzplatzkapazität von bis zu 199 Sitzplätzen mehr als die nach vorgenannter Anforderung erforderliche Toilette haben, wird dies als Mehrleistung bei der Angebotsbewertung berücksichtigt. Auf MDSB- II_1021_Angebotsbewertung wird verwiesen. Der Bieter ist verpflichtet, in jedem Fahrzeug mindestens eine funktionierende Universaltoilette vorzuhalten.

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Sind aufgrund der Sitzplatzzahl mehrere Toiletten in einem Fahrzeug anzuordnen, so sind diese technisch unabhängig voneinander zu betreiben und möglichst gleichverteilt im Fahrzeug anzuordnen. (2) Als Universaltoilette im Sinne dieser Unterlage ist eine gemäß TSI PRM zugelassene Toilette zu verstehen. (3) Die Toiletten sind mit Schüssel, Brille und einem Deckel zu versehen. Die Ausstattung ist vandalismushemmend und funktional (Seifen- und Desinfektionsmittelspender, Trocknungsmöglichkeit für Hände mittels Papierhandtüchern, Kleiderhaken, Spiegel, Rauchmelder, Wickeltisch (nur in Universaltoilette), Hygienebeutelspender und Papierkorb etc.) zu gestalten. Der Türschließmechanismus bei Toiletten muss eindeutig erkennbar sein (offen, geschlossen, verriegelt). Mechanische Türschließeinrichtungen sind zugelassen. Die Toilette darf von Fahrgästen nur von innen in verschlossener Stellung verriegelbar sein. (4) Defekte automatische Türschließmechanismen dürfen nicht zum Ausfall bzw. zur Sperrung der Toilette führen und müssen eine mechanische Betätigung ermöglichen. Bedienelemente zur berührungslosen Steuerung sind zulässig, müssen jedoch mit taktilen Piktogrammen gekennzeichnet sein. Bedienelemente zur Berührung sind mit einem Druckpunkt oder anderen motorischen Tasterreaktion auszuführen. Die Toiletten sind als geschlossene Systeme auszuführen. Eine witterungs- und temperaturunabhängige Entsorgung ist zu gewährleisten. Das Volumen von Frisch- und Gebrauchtwassertank ist so zu dimensionieren, dass bei anzunehmender normaler Nutzung eine Ver- und Entsorgung frühestens nach zwei Umlauftagen erforderlich wird. (5) Ein besetztes oder defektes WC ist im Fahrgastraum in den einzelnen Wagenbereichen über die Fahrgastinforation anzuzeigen. (6) Bei Fahrzeugen mit nur einer Universaltoilette ist das Fahrzeug bei einer auftretenden Nichtverfügbarkeit des WCs nach Auftritt der Störung nach spätestens 8 Stunden gegen ein Reservefahrzeug auszutauschen. Ein Umstieg in einem durchgehenden Zuglauf ist dazu – wenn erforderlich – zugelassen. Gleiches gilt, falls mehr als die Hälfte aller Toiletten in einem Fahrzeug defekt sind. (7) Im Zug ist eine Wegleitung zum Standort der Toilette und ggf. zum Standort weiterer Toiletten vorzusehen. (8) Die Wände sind gegen Graffiti zu schützen. (9) Es ist eine gestalterische Folierung der Toiletteninnenräume vorzusehen und während der Vertragslaufzeit entsprechend des vorgesehenen Zwecks intakt zu halten. Die Gestaltung ist im Vorfeld mit den Auftraggebern abzustimmen.

2.3 Fahrgastinformation (1) Die Anforderungen zur Fahrgastinformation gemäß MDSB- II_3080_Fahrgastinformation sind einzuhalten.

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(2) Nachträgliche Änderungen an den Fahrtziel- und Linienangaben (inkl. Linienfarbe) sowie am Verlauf der Linienwege müssen für die Auftraggeber kostenfrei durchgeführt werden und zur Inbetriebnahme der jeweiligen Änderung vollumfänglich zur Verfügung stehen. (3) Die Vorgaben bzgl. der technischen Anforderungen sind in MDSB- II_3070_Fahrplanauskunftssystem sowie MDSB-II_3100_Telematik geregelt. Der Aufbau eines eigenen Systems ist nicht zwingend erforderlich, Beteiligungen an bereits vorhandenen Systemen sind zulässig.

2.4 Anforderungen an das vorzulegende Angebot (1) Im Fahrzeugkonzept hat der Bieter schlüssig und nachvollziehbar nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme über die geforderten Fahrzeuge verfügen wird und diese einsatzbereit sein werden. Hierzu sind die geplante Beschaffungsart (Kauf, Leasing, Miete, Bestand) und die Art der Finanzierung anzugeben sowie ggf. darzustellen, wie das Qualitätsmanagement für die Fahrzeugzulassung gestaltet wird. Im Konzept sind verbindliche Aussagen zu möglichen Ersatzfahrzeugen für den Fall zu treffen, dass die benötigten Fahrzeuge nicht rechtzeitig oder nicht in genügender Anzahl zur Verfügung stehen. (2) Der Bieter hat den Fahrzeugtyp und die Fahrzeugausstattung anzugeben. Es ist eine Eigenerklärung vorzulegen, in welcher zum Ausdruck kommt, dass die Fahrzeuge sich zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe als Eigentum oder als geleaste Fahrzeuge in seinem Bestand befinden und für die Erbringung der gegenständlichen Leistungen tatsächlich verfügbar sind sowie keine weitergehenden Bindungen oder Einschränkungen der Verfügbarkeit vorliegen, vorzulegen. Sollten die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht im Bestand des Bieters sein, ist eine Beschaffungszusage des Schienen- fahrzeugherstellers bzw. Leasinggebers vorzulegen. Die Modalitäten der Fahrzeugauswahl und -beschaffung, insbesondere zum Verhandlungsstand mit den Fahrzeugherstellern, sind offen zu legen. Eventuelle Unverbindlichkeiten und Vorbehalte in den Verhandlungen mit dem Fahrzeuglieferanten / Leasinggeber entbinden den Bieter nicht von einer verbindlichen Kalkulation der Fahrzeugkosten und der Erfüllung der Vorgaben der Vergabeunterlagen. Sofern ein Umbau bzw. ein Redesign von Gebrauchtfahrzeugen erforderlich sein wird, hat dies grundsätzlich im Rahmen der Vorbereitungen zur Betriebsaufnahme zu erfolgen. Spätestens muss der Umbau bzw. ein Redesign für alle vorgesehenen Fahrzeuge bis zum 31.12.2032 abgeschlossen sein. Eine Absenkung der Mindestkapazitäten während der Umbauphase ist nicht zulässig. Sollten die vorgesehenen Fahrzeuge bis zur Betriebsaufnahme in einem anderen Vertrag gebunden sein, so ist mit Angebotsabgabe darzustellen, wie der Umbau organisatorisch erfolgen soll. Ggf. ist zur Verifizierung der Organisation des Umbaus ein Bestätigungsschreiben der Auftraggeber des Verkehrsvertrags dem Angebot beizufügen, in welchem die Fahrzeuge gebunden sind.

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(3) Die Anzahl der für die Verkehrsleistungen vorgesehenen Fahrzeuge einschließlich der Reservefahrzeuge ist anzugeben. Die Umsetzung der Anforderungen ist in MDSB-II_4090_Fahrzeugcheckliste nachzuweisen. (4) Folgende Planunterlagen sind dem Fahrzeugkonzept für jeden vorgesehenen Fahrzeugtyp beizufügen: a. Grundriss mit Maßen: mindestens Außenlänge, Außen-/Innenbreite, Gangbreite, lichte Weite Innen-/Außentüren, Sitzabstände, Ausmaße der Toilettenkabine(n) und Angabe 1. Klasse-Abteil sowie Angabe der Sitzplätze nach: 1. Klasse und 2. Klasse sowie gesondert der in der 2. Klasse befindlichen Klappsitze und der vorgesehenen Fahrradabstellplätze. b. Querschnitte: Einstiegsverhältnisse an unterschiedlichen Bahnsteighöhen (mindestens für 380, 550 und 760 mm) mit Darstellung des Spaltmaßes zwischen Fahrzeug und Bahnsteig bei Nutzung der angebotenen Einstiegshilfen, Darstellung der Einstiegssituation an der Station Gommern, Mehrzweckbereich, Toilette, Sitzplatzbereich mit Gepäckablagen, Übergang c. Front- und Seitenansichten mit Maßen: mindestens Außenhöhen, -breiten d. Fotos/Grafiken: Innenraum 1. und 2. Klasse, Mehrzweckraum, Toilette, et- waige Besonderheiten, Außenaufnahmen von der Seite und von vorne, Übersicht Raumaufteilung/Sitzanordnung je Fahrzeug des/der angebotenen Fahrzeugtyps/-typen. (5) Die Kapazitäten der Fahrzeuge sind in den Angeboten nachvollziehbar darzu- stellen. (6) Es ist die vorgesehene Innenausstattung der zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge darzustellen. Hierin ist auch auf die Anordnung der Sitzplätze (Sitzteiler, Konfiguration sowie sonstige Ausstattung einschließlich Bemaßung) einzugehen. (7) Es sind alle technischen Daten der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge vorzulegen, die für eine Fahrtzeitrechnung erforderlich sind. Dazu zählen Zugkraft-Geschwindigkeitsdiagramm, Angaben zur Fahrzeugmasse und zum Fahrwiderstand sowie Angaben zur Bremswirkung. Weitere Angaben sind auf Nachfrage der Auftraggeber zu liefern. Näheres dazu regelt Kap. 1.5.2 MDSB- II_3010_Betrieb. (8) Im Angebot ist die Gepäckunterbringung darzustellen (siehe Kap. 2.2.2 Abs. (8)) (9) Der Bieter hat im Angebot aufzuführen: a. mit welchen Ausfallraten für die planmäßige Instandhaltung kalkuliert wird, b. mit welchen Ausfallraten für eine korrektive Instandhaltung kalkuliert wird, c. zu welchen Zeiten planmäßige Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, d. mit welchen Ausfallraten aufgrund von Fahrzeugmängeln kalkuliert wird und

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e. welche Maßnahmen bei Überschreitung der angegebenen Ausfallraten ergriffen werden. (10) Die Instandhaltung, Reinigung, Entsorgung und Versorgung der Fahrzeuge ist im Fahrzeugkonzept darzulegen und in der Kalkulation zu berücksichtigen. Aus dem Konzept muss erkennbar sein, dass die Einrichtungen zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auch zur Verfügung stehen werden. Ausführungen zur weitgehenden Vermeidung von Beschädigungen und außergewöhnlichen Verschmutzungen, z. B. durch Graffiti, sind zu erläutern. Auf MDSB- II_4070_Qualitätsstandards wird verwiesen. (11) Bezüglich der Außenreinigung ist im Konzept anzugeben, wie diese unter den verschiedenen Witterungsbedingungen durchgeführt wird. Auf MDSB- II_4070_Qualitätsstandards wird verwiesen. (12) Das WLAN-System gemäß Kap. 2.2, Abs. (3) ist zu beschreiben.

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