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Fahrplanmäßige Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Mitteldeutschen S-Bahnnetz

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Vergabeverfahren SPNV-Leistungen Mitteldeutsches S-Bahnnetz II

BbgVergG Liste repräsentativer

Tarifverträge

MDSB-II_1061_BbgVergG_Liste_repraesentativer_Tarifvertraege

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Amtsblatt für Brandenburg

36. Jahrgang Potsdam, den 3. September 2025 Nummer 36

Inhalt Seite

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN

Ministerium für Gesundheit und Soziales

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Ministerin für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg und der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege des Landes Berlin zur Nutzung des Giftnotrufes der Charité-Universitätsmedizin Berlin . . . . . . . 618

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Außerkrafttreten technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 (ZTV Ew-StB 14) . . . . . . . . . . . . . . . 619

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz

Repräsentative Tarifverträge im öffentlichen Personennahverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619

Ministerium des Innern und für Kommunales

Fortschreibung von Erstattungspauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBETRIEBE

Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, Betriebssitz Hoppegarten

Verfügung zur Widmung von neu gebauten Verkehrsflächen der Bundesstraßen B168 und B97, Neubau des 2 . Verkehrsabschnitts der Ortsumgehung Cottbus und Umwidmung von Verkehrsflächen der B168 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622

Verfügung zur Widmung von Verkehrsflächen des neu gebauten Anschlusses der L49 an die B97 sowie des neu gebauten Streckenteiles der L50, Neubau des 2 . Verkehrsabschnitts der Ortsumgehung Cottbus, Netzergänzung östlich Cottbus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623

Verfügung zur (Teil-)Umstufung und (Teil-)Einziehung von Verkehrsflächen der Bundesstraßen B97, B168 und der Landesstraße L50 im Rahmen des 2 . Verkehrsabschnitts, Neubau Ortsumgehung Cottbus und Netzergänzung B97 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623

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618 Amtsblatt für Brandenburg – Nr . 36 vom 3 . September 2025

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN

Bekanntmachung des Abkommens vember 2023 (BGBl . 2023 I Nr . 313) geändert worden ist, in zwischen der Ministerin für Gesundheit der jeweils geltenden Fassung, entspricht . und Soziales des Landes Brandenburg und der Senatorin für Wissenschaft, Artikel 2 Gesundheit und Pflege des Landes Berlin Kostentragung zur Nutzung des Giftnotrufes der Charité-Universitätsmedizin Berlin (1) Das Land Brandenburg zahlt jährlich ein pauschales Nutzungs- entgelt an die Charité . Die Höhe des Nutzungsentgelts beträgt Vom 15 . August 2025 1 . für das Haushaltsjahr 2025 482 .940 Euro,

Das in Berlin am 10 . Juni 2025 letztunterzeichnete Abkommen 2 . für das Haushaltsjahr 2026 588 .120 Euro, zwischen der Ministerin für Gesundheit und Soziales des Lan- des Brandenburg und der Senatorin für Wissenschaft, Gesund- 3 . ab dem Haushaltsjahr 2027 627 .840 Euro . heit und Pflege des Landes Berlin zur Nutzung des Giftnotrufes der Charité-Universitätsmedizin Berlin ist nach seinem Arti- Die Zahlung erfolgt jeweils zum 1 . Februar und 1 . August kel 5 am 1 . Januar 2025 in Kraft getreten . Das Abkommen wird eines jeden Jahres jeweils in Höhe der Hälfte des festgelegten nachstehend veröffentlicht. Nutzungsentgeltes . Abweichend hiervon ist im Jahr 2025 die Zahlung einer Rate zum 1 . Februar in Höhe von 109 .000 Euro Potsdam, den 15 . August 2025 an die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pfle- ge des Landes Berlin, zum 1 . August in Höhe von 373 .940 Euro Die Ministerin für Gesundheit und Soziales an die Charité fällig .

Britta Müller (2) Ab dem Haushaltsjahr 2028 ist ein von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abweichendes Nutzungsentgelt jährlich im Voraus zu vereinbaren, wenn dies vom Umfang der wahrzunehmenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Aufgaben, der Entwicklung der Anzahl der Beratungen für dem Land Berlin und dem Land Brandenburg Brandenburg oder der Kosten her erforderlich wird . zur Nutzung des Giftnotrufes der Charité-Universitätsmedizin Berlin Artikel 3 Aufsicht, Beratungen Das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales (1) Die Dienst- und Fachaufsicht über den Giftnotruf der Charité-Universitätsmedizin Berlin liegt bei der für das Gesund- und heitswesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin .

das Land Berlin, (2) Die Vertretungen der obersten für Gesundheit zuständigen vertreten durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Behörden der Länder Berlin und Brandenburg beraten regel- Gesundheit und Pflege, mäßig, grundsätzlich einmal jährlich, über die Angelegenheiten des Informationszentrums für Vergiftungen . schließen folgende Verwaltungsvereinbarung: Artikel 4 Artikel 1 Änderungen, Schriftform Gegenstand der Vereinbarung Änderungen dieser Vereinbarung einschließlich der Abände- (1) Der Giftnotruf der Charité-Universitätsmedizin Berlin rung dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nimmt die Aufgaben eines Informationszentrums für Vergif- der Schriftform . Sie treten jeweils zum 1 . des Folgemonats der tungen für das Land Brandenburg wahr . Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft .

(2) Das Land Berlin stellt sicher, dass die Aufgabenwahr- Artikel 5 nehmung des Giftnotrufs der Charité-Universitätsmedizin Ber- Inkrafttreten, Außerkrafttreten lin für das Land Brandenburg den gesetzlichen Anforderungen eines Informationszentrums für Vergiftungen im Sinne des (1) Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen in der Fassung beide Parteien rückwirkend zum 1 . Januar 2025 in Kraft und der Bekanntmachung vom 28 . August 2013 (BGBl . I S . 3498, gilt auf unbestimmte Zeit . 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16 . No-

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(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvereinbarung zur Nutzung Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Num- der Landesberatungsstelle für Vergiftungserscheinungen und mer 14/2025 vom 26 . Juni 2025 (VkBl . S . 366) hat das Bundes- Embryonaltoxikologie Berlin vom 23 . Juni 1994 außer Kraft; ministerium für Verkehr die „Zusätzlichen Technischen Vertrags- dies gilt auch für auf Grundlage dieser Verwaltungsverein- bedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungs- barung geschlossene Vereinbarungen . einrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2025 (ZTV Ew-StB 25)“ bekannt gegeben . Artikel 6 Kündigung Gemäß Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4, Nummer 9/2021 - Verkehr - „Ein- Beide Vertragspartner sind berechtigt, diese Vereinbarung durch führung technischer Regelwerke und Erlasse des Bundes im schriftliche Kündigung zu beenden . Die Vereinbarung tritt dann Straßenbau des Landes Brandenburg; Sachgebiete Erd- und mit Ablauf des zweiten auf den Erhalt der Kündigung durch den Grundbau, Entwässerung, Straßenbefestigungen, Straßenbau- jeweils anderen Vertragspartner folgenden Jahres außer Kraft . stoffe, Straßenerhaltung“ vom 12. April 2021 (ABl. S. 378) gilt das ARS Nummer 14/2025 automatisch einen Monat Artikel 7 nach Veröffentlichung im Amtsblatt des Bundesministeriums Salvatorische Klausel für Verkehr (Verkehrsblatt) als verbindlich eingeführt für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder Bundesfernstraßen und Landesstraßen . Für die im Zuständig- teilweise unwirksam oder nichtig sein oder ganz oder teilweise keitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreis- unwirksam oder nichtig werden oder weist diese Vereinbarung angehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg Lücken auf, sind sich die Parteien darüber einig, dass die übri- liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen . Gesonderte gen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gül- brandenburgische Regelungen werden nicht getroffen. tig bleiben . Der folgende Runderlass wird hiermit aufgehoben: Berlin, den 10 . Juni 2025 Potsdam, den 13 . März 2025 Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Zusätzliche Technische Vertragsbedin- Für das Land Berlin: Für das Land Brandenburg: gungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungsein- richtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 (ZTV Ew-StB 14) Die Senatorin für Wissenschaft, Die Ministerin vom 5 . März 2015 (ABl . S . 305) . Gesundheit und Pflege für Gesundheit und Soziales

Dr . Ina Czyborra Britta Müller

Repräsentative Tarifverträge im öffentlichen Personennahverkehr

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Außerkrafttreten technischer Regelwerke Arbeit, Energie und Klimaschutz für das Straßenwesen im Land Brandenburg Vom 4 . August 2025 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau 1 . Aufgrund von § 4 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Vergabegesetzes vom 29 . September 2016 (GVBl . I Nr . 21), Ausgabe 2014 (ZTV Ew-StB 14) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13 . April 2021 (GVBl . I Nr . 9) geändert worden ist, in Verbindung mit Runderlass § 7 Satz 1 der Brandenburgischen Vergabegesetz-ÖPNV- des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Verfahrensverordnung vom 19 . Juli 2013 (GVBl . II Nr . 58), Abteilung 4, Nr . 19/2025 - Verkehr die durch die Verordnung vom 16 . August 2019 (GVBl . II Sachgebiet 03 .6: Nr . 60) geändert worden ist, führt das für Arbeit zuständige Erd- und Grundbau, Entwässerung, Landschaftsbau; Ministerium eine Liste der Entgelttarifverträge, die im Hin- Entwässerung des Straßenkörpers, blick auf öffentliche Auftragsvergaben über eine Leistung Oberflächenentwässerung im öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg Vom 6 . August 2025 als repräsentativ anzusehen sind . Die Liste wird gemäß § 7 Satz 2 der Brandenburgischen Vergabegesetz-ÖPNV-Ver- fahrensverordnung als Anlage im Amtsblatt veröffentlicht. Der Runderlass richtet sich an 2 . Zum Entgelt gehören insbesondere alle die Lohnbestand-

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg teile, die eine Entsprechung zur tatsächlich geleisteten
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisange- Arbeitsleistung darstellen (Stundenlohn) oder für das hörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg . Arbeitsergebnis (Akkordlohn, Prämienlohn) relevant sind,

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wie Grundvergütung, Zuschläge, Zulagen, Provisionen, so- wie Sozialleistungen und vermögenswirksame Leistungen . In Betracht kommen aber auch Vergütungsbestandteile, die über das laufende Entgelt hinausgehen und neben der Arbeitsleistung auch die Betriebstreue honorieren, wie Jahressonderzahlungen, zum Beispiel Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld . Desgleichen andere Geldleistungen, die auch Gegenleistung für die Arbeit sind, aber zudem an eine längere Betriebszugehörigkeit anknüpfen, zum Beispiel be- triebliche Altersvorsorge und Gewinnbeteiligung .

Anlage

Liste der repräsentativen Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes

Lfd. Nr. Tarifvertragsparteien Name des Tarifvertrages

1 Tarifliche Regelungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Schiene

1 .1 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarif- Verkehrsdienstleister e .V . (AGV MOVE) und Eisenbahn- verträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschie- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) dener Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (BasisTV) vom 7 . Mai 2025

1 .2 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten Verkehrsdienstleister e .V . (AGV MOVE) und Eisenbahn- der Funktionsgruppe 1 - Anlagen- und Fahrzeuginstandhal- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) tung - verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (FGr 1-TV) vom 7 . Mai 2025

1 .3 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Verkehrsdienstleister e .V . (AGV MOVE) und Eisenbahn- Funktionsgruppe 2 - Zugbildung/-bereitstellung, Verkehrliche und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Aufgaben SGV - verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (FGr 2-TV) vom 7 . Mai 2025

1 .4 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Verkehrsdienstleister e .V . (AGV MOVE) und Eisenbahn- Funktionsgruppe 3 - Bahnbetriebe und Netze - verschiedener und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (FGr 3-TV) vom 7 . Mai 2025

1 .5 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Verkehrsdienstleister e .V . (AGV MOVE) und Eisenbahn- Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Mitglieds- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) unternehmen des AGV MOVE (FGr 4-TV) vom 7 . Mai 2025

1 .6 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Verkehrsdienstleister e .V . (AGV MOVE) und Eisenbahn- Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (FGr 5-TV) vom 7 . Mai 2025

1 .7 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Verkehrsdienstleister e .V . (AGV MOVE) und Eisenbahn- Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (FGr 6-TV) vom 7 . Mai 2025

1 .8 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Tarifvertrag über arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur be- Verkehrsdienstleister e .V . (AGV MOVE) und Eisenbahn- trieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (bAV-TV EVG) vom 7 . Mai 2025

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Lfd. Nr. Tarifvertragsparteien Name des Tarifvertrages

1 .9 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Mitglieds- Verkehrsdienstleister e .V . (AGV MOVE) und Eisenbahn- unternehmen des AGV MOVE (NachwuchskräfteTV) vom und Verkehrsgewerkschaft (EVG) 7 . Mai 2025

1 .10 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Konzern-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal (KoRa- Verkehrsdienstleister e .V . (AGV MOVE) und Eisenbahn- ZugTV NE) vom 13 . Dezember 2023 und Verkehrsgewerkschaft (EVG)

1 .11 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal (BuRa- Verkehrsdienstleister e .V . (AGV MOVE) und Gewerkschaft ZugTV AGV MOVE) für die Schienenbahnen des Personen- Deutscher Lokomotivführer (GDL) und Güterverkehrs in der BRD vom 26 . März 2024

1 .12 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Bundes-Rahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhal- Verkehrsdienstleister e .V . (AGV MOVE) und Gewerkschaft tung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV Deutscher Lokomotivführer (GDL) AGV MOVE GDL) vom 26 . März 2024

1 .13 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrs- Verkehrsdienstleister e .V . (AGV MOVE) und Gewerkschaft unternehmen des AGV MOVE (LfTV) vom 26 . März 2024 Deutscher Lokomotivführer (GDL)

1 .14 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unter- Verkehrsdienstleister e .V . (AGV MOVE) und Gewerkschaft nehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV GDL) vom Deutscher Lokomotivführer (GDL) 26 . März 2024

1 .15 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schie- Verkehrsdienstleister e .V . (AGV MOVE) und Gewerkschaft nenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) vom Deutscher Lokomotivführer (GDL) 26 . März 2024

1 .16 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunter- Verkehrsdienstleister e .V . (AGV MOVE) und Gewerkschaft nehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom 26 . März 2024 Deutscher Lokomotivführer (GDL)

1 .17 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Verkehrsdienstleister e .V . (AGV MOVE) und Gewerkschaft Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom 26 . März 2024 Deutscher Lokomotivführer (GDL)

1 .18 NETINERA Deutschland GmbH und Gewerkschaft Deut- Haustarifvertrag ODEG (HausTV ODEG) vom 13 . Dezember scher Lokomotivführer (GDL) 2023

1 .19 Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG) und Gewerkschaft Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unterneh- Deutscher Lokomotivführer (GDL) men im DB Konzern (NachwuchskräfteTV) vom 9 . Oktober 2023

2 Tarifvertragliche Regelungen im Bereich des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs (Straße)

2 .1 Kommunaler Arbeitgeberverband Brandenburg e .V . (KAV) Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Ber- Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg - Spartentarif- lin-Brandenburg (ver .di) vertrag Nahverkehr Brandenburg (TV-N BRB) vom 27 . Juli 2001 in der Neufassung des Änderungstarifvertrages Nr . 9 vom 4 . März 2024

2 .2 Kommunaler Arbeitgeberverband Brandenburg e .V . (KAV) Tarifvertrag für Auszubildende in Nahverkehrsunterneh- und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Ber- men des Landes Brandenburg (TV Azubi-N BRB) vom 14 . Fe- lin-Brandenburg (ver .di) bruar 2013 in der Fassung des 1 . Änderungstarifvertrages vom 4 . März 2024

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Fortschreibung von Erstattungspauschalen

Fortschreibung von Erstattungspauschalen

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern und für Kommunales Vom 19 . August 2025

Auf Grund des § 13 Absatz 6 der Landesaufnahmegesetz- Erstattungsverordnung vom 20 . Oktober 2016 (GVBl . II Nr . 56), die zuletzt durch Artikel 92 des Gesetzes vom 5 . März 2024 (GVBl . I Nr . 9, S . 36) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

1 . Die Pauschale nach § 4 Absatz 1 der Landesaufnahme- gesetz-Erstattungsverordnung beträgt ab dem 1 . Januar 2025 3 .009 Euro .

2 . Die Pauschale nach § 5 Absatz 1 der Landesaufnahmegesetz- Erstattungsverordnung beträgt ab dem 1 . Januar 2025:

Landkreis (LK)/ kreisfreie StadtUnterbringung in Gemeinschafts- unterkunft oder WohnungsverbundUnterbringung in Wohnung
LK Oberhavel7 .295,04 EUR7 .095,32 EUR
LK Oberspreewald- Lausitz7 .262,04 EUR7 .004,32 EUR
LK Oder-Spree7 .386,04 EUR7 .340,32 EUR
LK Ostprignitz- Ruppin7 .295,04 EUR7 .004,32 EUR
LK Potsdam- Mittelmark7 .386,04 EUR7 .229,32 EUR
LK Prignitz7 .386,04 EUR7 .340,32 EUR
LK Spree-Neiße7 .295,04 EUR7 .004,32 EUR
LK Teltow-Fläming7 .262,04 EUR7 .004,32 EUR
LK Uckermark7 .386,04 EUR7 .340,32 EUR

Erstattungsverordnung beträgt ab dem 1 . Januar 2025:

3 . Die Pauschale nach § 5 Absatz 3 der Landesaufnahme-

3 . Die Pauschale nach § 5 Absatz 3 der Landesaufnahme- gesetz-Erstattungsverordnung beträgt ab dem 1 . Januar 2025 4 .620 Euro .

4 . Die Pauschale nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Landesauf- nahmegesetz-Erstattungsverordnung beträgt ab dem 1 . Ja- nuar 2025 1 .022 Euro .

5 . Die Pauschale nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung beträgt ab dem 1 . Januar 2025 87 .477 Euro .

6 . Die Pauschale nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung beträgt ab dem 1 . Januar 2025 87 .477 Euro .

7 . Die Pauschale nach § 8 Absatz 1 Satz 2 der Landesauf- nahmegesetz-Erstattungsverordnung beträgt ab dem 1 . Ja- nuar 2025 30,30 Euro .

Landkreis (LK)/ kreisfreie StadtUnterbringung in Gemeinschafts- unterkunft oder WohnungsverbundUnterbringung in Wohnung
Stadt Brandenburg an der Havel7 .295,04 EUR7 .004,32 EUR
Stadt Cottbus7 .386,04 EUR7 .229,32 EUR
Stadt Frankfurt (Oder)7 .295,04 EUR6 .971,32 EUR
Stadt Potsdam7 .386,04 EUR7 .340,32 EUR
LK Barnim7 .262,04 EUR7 .004,32 EUR
LK Dahme- Spreewald7 .295,04 EUR7 .229,32 EUR
LK Elbe-Elster7 .295,04 EUR7 .004,32 EUR
LK Havelland7 .295,04 EUR7 .229,32 EUR
LK Märkisch- Oderland7 .295,04 EUR7 .004,32 EUR

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBETRIEBE

Verfügung zur Widmung von neu gebauten die folgenden, neu gebauten Verkehrsflächen mit Fertigstellung Verkehrsflächen der Bundesstraßen B168 und B97, und Verkehrsfreigabe gewidmet, erhalten die Eigenschaft einer Neubau des 2. Verkehrsabschnitts öffentlichen Straße und werden der Allgemeinheit zum Zeitpunkt der Ortsumgehung Cottbus und Umwidmung der Verkehrsfreigabe zur Verfügung gestellt: von Verkehrsflächen der B168 Planfeststellungsbeschluss B97n/B168n Neubau Ortsumgehung Bekanntmachung Cottbus, 2 . Verkehrsabschnitt, festgestellt gemäß Beschluss des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, (2107-31102/0097/013) vom 30 . September 2019: Betriebssitz Hoppegarten Vom 11 . August 2025 1 . Der neu gebaute Teilabschnitt der B168 im 2 . Verkehrs- abschnitt der Ortsumgehung Cottbus von Netzknoten (NK) 4252 035 bis NK 4252 037 mit einer Länge von circa Gemäß § 2 Absatz 6 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in 2,556 km sowie die neu gebauten Streckenteile, die zur An- der Fassung der Bekanntmachung vom 28 . Juni 2007 (BGBl . I bindung an den NK 4252 037 (KP 3) notwendig wurden, S . 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22 . De- werden zum Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe als Bundesstraße zember 2023 (BGBl . 2023 I Nr . 409) geändert worden ist, werden gewidmet und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt .

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2 . Der neu gebaute Teilabschnitt der B97n in Verbindung mit bis NK 4252 047 wird entsprechend seiner Verbindungs- der Netzergänzung östlich Cottbus von NK 4252 035 bis funktion mit einer Länge von circa 0,301 km zum Zeitpunkt zum NK 4252 047 und fortlaufend bis zur Einbindung in den der Verkehrsfreigabe als Landesstraße gewidmet und der Trassenbestand der B97 in Richtung Heinersbrück, B97, Ab- Allgemeinheit zur Verfügung gestellt . schnitt 370, km 0,346 wird mit einer Länge von circa 1,850 km zum Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe als Bundesstraße ge- 2 . Der neu gebaute Streckenteil der L50, welcher durch den widmet und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt . Neubau der B168 neu errichtet wurde, von NK 4252 013 bis zur Anbindung an die bestehende L50, Abschnitt 050 bei Künftiger Träger der Straßenbaulast wird die Bundesrepublik circa km 0,400 wird mit Verkehrsfreigabe als Landesstraße Deutschland . gewidmet und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt .

3 . Die durch den Neubau der Ortsumgehung nicht überbauten Künftiger Träger der Straßenbaulast wird das Land Brandenburg . Teile der bisherigen Verkehrsanlage der B168 im Ab- schnitt 1080, von km 2,056 bis 2,846, dienen gemeinsam 3 . Der neu gebaute Radweg, der durch den Neubau der B168 mit dem im Zusammenhang mit der Ortsumgehung neu an- neu errichtet wurde, dient künftig als Themenradweg und gelegten Verbindungsweg an den Weg nach Haasow künf- wird mit Verkehrsfreigabe der Allgemeinheit zur Ver- tig als sonstige öffentliche Straße der Flächenerschließung. fügung gestellt (entlang der L50, B168 sowie der neu ge- bauten Streckenteile der B168 bis zum Anschluss an den Träger der Straßenbaulast bleibt die Bundesrepublik Deutschland . bestehenden Radweg in der Baulast der Stadt Cottbus) .

Diese Verfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung als Baulastträger wird die Stadt Cottbus . bekannt gegeben . Diese Verfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung als Im Auftrag bekannt gegeben .

Patrick Mönk Im Auftrag Leiter Abteilung Fachdienste Patrick Mönk Leiter Abteilung Fachdienste

Verfügung zur Widmung von Verkehrsflächen Verfügung des neu gebauten Anschlusses der L49 an die B97 zur (Teil-)Umstufung und (Teil-)Einziehung sowie des neu gebauten Streckenteiles der L50, von Verkehrsflächen der Bundesstraßen B97, B168 Neubau des 2. Verkehrsabschnitts der Ortsumgehung und der Landesstraße L50 Cottbus, Netzergänzung östlich Cottbus im Rahmen des 2. Verkehrsabschnitts, Neubau Ortsumgehung Cottbus und Bekanntmachung Netzergänzung B97 des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Betriebssitz Hoppegarten Bekanntmachung Vom 11 . August 2025 des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Betriebssitz Hoppegarten Vom 11 . August 2025 Gemäß § 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 28 . Juni 2007 (BGBl . I S . 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22 . Dezember 2023 Mit dem Neubau der Ortsumgehung Cottbus, 2 . Verkehrs- (BGBl . 2023 I Nr . 409) geändert worden ist, sowie gemäß § 6 abschnitt und der Netzergänzung B97 ändert sich mit Fertig- Absatz 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in stellung, Verkehrsfreigabe und Widmung der neu gebauten der Fassung der Bekanntmachung vom 28 . Juli 2009 (GVBl . I Verkehrsflächen die Verkehrsbedeutung im nachgeordneten S . 358), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom Straßennetz . 5 . März 2024 (GVBl . I Nr . 10 S . 79) geändert worden ist, werden aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses B97n/B168n Neubau Gemäß § 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Ortsumgehung Cottbus, 2 . Verkehrsabschnitt, festgestellt gemäß Fassung der Bekanntmachung vom 28 . Juni 2007 (BGBl . I Beschluss (2107-31102/0097/013) vom 30 . September 2019, die S . 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22 . De- folgenden, neu gebauten Verkehrsflächen mit Fertigstellung und zember 2023 (BGBl . 2023 I Nr . 409) geändert worden ist, Verkehrsfreigabe gewidmet, erhalten die Eigenschaft einer öf- sowie gemäß den §§ 7 und 8 des Brandenburgischen Straßen- fentlichen Straße und werden der Allgemeinheit zum Zeitpunkt gesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom der Verkehrsfreigabe zur Verfügung gestellt: 28 . Juli 2009 (GVBl . I S . 358), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 5 . März 2024 (GVBl . I Nr . 10 1 . Der neu gebaute Anschluss der L49 an die B97 Netz- S . 79) geändert worden ist, werden aufgrund des Planfest- ergänzung östlich Cottbus von Netzknoten (NK) 4252 014 stellungsbeschlusses B97n/B168n Neubau Ortsumgehung

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Amtsblatt für Brandenburg

624 Amtsblatt für Brandenburg – Nr . 36 vom 3 . September 2025

Cottbus, 2 . Verkehrsabschnitt, festgestellt gemäß Beschluss Aufgrund des neu gebauten Anschlusses der L49 an die B97 (2107-31102/0097/013) vom 30 . September 2019 und der Um- Netzergänzung entfällt künftig der NK 4252 014 . stufungsvereinbarungen mit der Stadt Cottbus und dem Landkreis Spree-Neiße aus 2020, mit Wirkung zum 31 . Dezember 2025, Die L49 führt künftig von östlich kommend über den NK 24 Uhr, die nachstehenden (Teil-)Umstufungen und zum Zeitpunkt 4252 015 bis zur Anbindung an die B97 zum NK 4252 047 . der Verkehrsfreigabe der neu gebauten Teilstrecken B168 sowie B97n im Rahmen der Ortsumgehung Cottbus und Netzergänzung (Teil-)Einziehungen mit Wirkung zum Zeitpunkt der Ver- B97 (frühestens zum 1 . September 2025) folgende (Teil-)Ein- kehrsfreigabe der neu gebauten Streckenteile der B168 und ziehungen vorgenommen: B97n im Rahmen der Ortsumgehung Cottbus und Netz- ergänzung B97, frühestens zum 1. September 2025 (Teil-)Umstufungen/Abstufungen mit Wirkung zum 31. De- zember 2025, 24 Uhr 1 . Die bisherige B168 wird im Abschnitt 1080 von km 0,000 bis km 2,056 eingezogen . 1 . Die bisherige B168 wird in den Abschnitten 1090 und 1100 von Netzknoten (NK) 4252 037 nach NK 4252 013 als 2 . Die bisherige B168 wird im Abschnitt 1100 von km 0,300 Kreisstraße des Landkreises Spree-Neiße und als Stadtstraße bis km 0,838 eingezogen . der kreisfreien Stadt Cottbus innerhalb ihrer jeweiligen Ge- 3 . Die bisherige B97 wird im Abschnitt 370 von km 0,000 bis markungsgrenzen abgestuft. Das betrifft auch die Strecken- km 0,346 eingezogen . teile, die zur Anbindung an den NK 4252 037 (Knoten- punkt 3 der Ortsumgehung) neu errichtet wurden . 4 . Die bisherige L50 wurde im Abschnitt 050 im Bereich ab NK 4252 013 Richtung Kahren von km 0,000 bis circa km 0,400 Zukünftiger Träger der Straßenbaulast der B168 im Ab- zurückgebaut und wird hiermit eingezogen . Ersatzweise er- schnitt 1090 sowie im Abschnitt 1100 von km 0,000 bis folgte ab dem NK 4252 013 der Neubau einer Teilstrecke bis 0,170 (NK 4252 048) wird der Landkreis Spree-Neiße . zur Anbindung an die bestehende L50 Richtung Kahren bei Zukünftiger Träger der Straßenbaulast der B168 im Ab- L50 im Abschnitt 050, circa km 0,400, welcher die Eigenschaft schnitt 1100 von NK 4252 048 bis zum NK 4252 037 A wird einer öffentlichen Straße erhält und mit Verkehrsfreigabe ge- die Stadt Cottbus . widmet und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird .

2 . Die bisherige B97 wird im Abschnitt 360 von NK 4252 015 Die Ankündigung gilt einen Tag nach Veröffentlichung als be- bis zum NK 4252 014 zur Landesstraße abgestuft . kannt gegeben .

Künftiger Träger der Straßenbaulast ist das Land Branden- Im Auftrag burg . Patrick Mönk Leiter Abteilung Fachdienste

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