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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
Vertragsnummer:
26E053028
Aktenzeichen:
Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung
Zwischen dem Land Niedersachsen
vertreten durch das Niedersächsische Finanzministerium
vertreten durch das Nds. Landesamt für Bau und Liegenschaften (NLBL)
Waterloostraße 4 (Straße) 30169 Hannover (Ort)
r
e
diese vertreten durch Staatliches Baumanagement Region Nord-West
Schloss, 49186 Bad Iburg (Straße, Ort)
t
s
- nachstehend A u f t r a g g e b e r genannt -
u
und
M
(Straße) (Ort)
vertreten durch
- nachstehend A u f t r a g n e h m e r genannt -
wird für die Baumaßnahme:
71588 Universität Oldenburg, Standort E
71588 E9 0002 Labor- und Bürogebäude Medizin, 2. BA
folgender Vertrag geschlossen:
Basis: Erlass BMI vom 21.12.2020 – BWI1-70000/1#10 / BIM: BMWSB vom 03.04.2024 VM3/1 1/29 SBN Version 07/2026
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand des Vertrages
§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages
§ 3 Übergabe von Vertragsunterlagen
§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung
§ 5 Allgemeine Leistungspflichten
§ 6 Spezifische Leistungspflichten
§ 7 Fachlich Beteiligte
§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers
§ 9 Baustellenbüro
r
§ 10 Honorar
e
§ 11 Nebenkosten
§ 12 Umsatzsteuer
t
§ 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
s
§ 14 Ergänzende Vereinbarungen
u
M
Basis: Erlass BMI vom 21.12.2020 – BWI1-70000/1#10 / BIM: BMWSB vom 03.04.2024 VM3/1 2/29 SBN Version 07/2026
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§ 1
Gegenstand des Vertrages
1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Fachplanung für
Technische Ausrüstung in Gebäuden
Technische Ausrüstung in Ingenieurbauwerken
Technische Ausrüstung für Verkehrsanlagen
Technische Ausrüstung in Freianlagen
gemäß § 53 HOAI, mit denen
in der Liegenschaft
Carl von Ossiezky Universität Oldenburg, Standort E
r
Am Technologiepark 5 (Straße) 26129 Oldenburg (Ort)
e
auf dem/den Grundstück/en (Fl.st.Nr. )
Flur/e Größe
t
Gesamtfläche aller Flurstücke: m²
s
eine bauliche Anlage (Gebäude / Ingenieurbauwerk / Verkehrsanlage / Freianlage) eine Baumaßnahmue, bestehend aus mehreren Gebäuden / Ingenieurbauwerken / Verkehrsanlagen / Freianlagen (s. Anlage zu § 1 Nummer 1.1)
neu hergestellt, umgebaut, erweitert, modernisiert, instand gesetzt oder instand gehalten
M
werden soll.
Folgende Technische Anlagen der Anlagengruppen nach § 53 Absatz 2 HOAI sind zu bearbeiten:
1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen
1.1.3 Lufttechnische Anlagen
1.1.4 Starkstromanlagen
1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
1.1.6 Förderanlagen
1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen
1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken
Basis: Erlass BMI vom 21.12.2020 – BWI1-70000/1#10 / BIM: BMWSB vom 03.04.2024 VM3/1 3/29 SBN Version 07/2026
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1.2 Die bauliche Anlage/die Baumaßnahme ist für Carl von Ossietzky Universität 1
als Neubau Labor- und Bürogebäude Medizin, 2. BA 2
bestimmt.
1.3 Die Baumaßnahme ist Teil des Gesamtvorhabens
1.4 Die Baumaßnahme wird im Auftrag des Bundes für die Gaststreitkräfte durchgeführt und aus deren
Heimatmitteln finanziert.
r
§ 2
e
Bestandteile und Grundlagen des Vertrages
2.1 Folgende Anlagen sind Vertragsbestandteile:
t
- eine Anlage(n) zu § 6 spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung
s
- Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)
u
Besondere Vertragsbedingungen BIM (BVB-BIM) AnlaMge zu § 1 Nummer 1.1 Anlage zu § 5 „Building Information Modeling (BIM)“ zum Vertrag – Fachplanung Technische
Ausrüstung
Austausch-Informations-Anforderungen (AIA) einschl. aller Anlagen, Datum / Version 10.07.2025
BIM-Abwicklungsplan (BAP) in der jeweils aktuellen Fassung – Datum / derzeitige Version: 10.07.2026
Anlage zu § 5.8.3 Projektdatenmanagementsystem "CDE Enterprise" und ggf. Hinweise VS-NfD-
Dokumente in "CDE Enterprise"
Anlage zu § 6 Nummer 6.4.3 – Merkblatt Feststellungsbescheinigungen Fachtechnisch richtig – und
ggf.– Merkblatt Feststellungsbescheinigungen Sachlich richtig –
Anlage zu § 14 Nummer 14.1 (Formblatt Verpflichtungserklärung)
Ergänzende Bestimmungen der Verträge mit Freiberuflich Tätigen – Schutzzone – nach Anl4/1 RBBau
Ergänzende Bestimmungen für Verträge mit Freiberuflich Tätigen – VS/Sperrzone – nach Anl4/2 RBBau
1 siehe Nutzerkatalog (NUK) in Teil 2 der RBBau 2 siehe Katalog der Bauverwaltungen (KBV) in Teil 2 der RBBau
Basis: Erlass BMI vom 21.12.2020 – BWI1-70000/1#10 / BIM: BMWSB vom 03.04.2024 VM3/1 4/29 SBN Version 07/2026
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
Aufgabenbeschreibung und geprüftes Angebot vom
Abfrage Unterschriftsberechtigung und Erklärung Steuern und Sozialabgaben
2.2 Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke
und Erlasse zu beachten:
AMEV-Richtlinien
CAD-Pflichtenheft des SBN (www.lcad.de), Version 7.0, bei einer BIM-Maßnahme sind Angaben zu den
Übergaben in den AIA zu berücksichtigen
Raum- und Gebäudebuch:
r
Leitfaden Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Landesbau, Version 06/2026
e
Brandschutzleitfaden des Bundes - Baulicher Brandschutz für die Planung, Ausführung und
Unterhaltung von Gebäuden des Bundes
t
s
AVA-Pflichtenheft des SBN (www.lava-nds.de), Version 2021-01
u
Leitfaden Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Landesbau, Version 06/2026
M
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des
Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.
2.3 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zugrunde zu legen:
das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück gemäß Abschnitt K 1 RBBau
den amtlichen Lageplan vom: 10.11.2025
die Bestandspläne des Gebäudes/des Gebäudekomplexes mit Stand vom:
das Bodengutachten vom:
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
2.3.1 Für das Aufstellen der
Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau)
Bauunterlage (§ 6 Nummer 6.1)
sind zugrunde zu legen:
die Bauanmeldung vom: 13.03.2025
in der baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig anerkannten Fassung mit Ergänzungen und
folgenden Vorgaben des Auftraggebers:
r
e
t
2.3.2 Für die weitere Bearbeitung (§ 6 Nsummern 6.2 bis 6.5) sind zugrunde zu legen: Die vom Auftraggeber gebilligte und mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträgers versehene HU- Bau/Bauunterlage. u Die einvernehmlichen schriftlichen Festlegungen der Planungs- und Baubesprechungen
M
2.4 Die Planungsleistungen unterliegen
dem Baugenehmigungsverfahren
dem Zustimmungsverfahren
der Kenntnisgabe
nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Landes:
Niedersachsen
§ 3
Übergabe von Vertragsunterlagen
Dem Auftragnehmer werden mit Vertragsabschluss folgende vertragliche Unterlagen in einfacher
Ausfertigung übergeben:
- Anlage(n) zu § 10 vorläufige Honorarermittlung zum Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung
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- Anlage zu § 7 Liste der fachlich Beteiligten
die Bauanmeldung gemäß § 2 Nummer 2.3.1
das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück gemäß Abschnitt K 1 RBBau
der amtliche Lageplan vom: 10.11.2025
die Bestandspläne des Gebäudes/des Gebäudekomplexes mit Stand vom:
in Papierform
digital
gemäß beigefügter Planliste
r
e
§ 4
t
Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung
s
4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten Die Leistungspflichten dues Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten:
- Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu beachten und zu erfüllen.
- Die spMezifischen Leistungspflichten (§ 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu erbringen. 4.2 Stufenweise Beauftragung
Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach Nummer
4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der
Auftraggeber sie gemäß Nummer 4.2.2 abruft.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf
einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.
4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss
mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6 Nummer 6.1
mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6 Nummer 6.1.1 gemäß den Zusätzlichen Vertrags-
bestimmungen für Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
mit der Erbringung der Leistungsstufe gemäß § 6 Nummer 6.
Die Beauftragung ist beschränkt auf den Bauabschnitt
4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere
Leistungen nach § 6 Nummern 6.2 bis 6.5 abzurufen. Der Abruf erfolgt in Textform.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig
auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen. Bei der Entscheidung über den Abruf der
weiteren Leistungsstufen kann der Auftraggeber berücksichtigen, ob nach Maßgabe der bisherigen
Planungsergebnisse die Einhaltung der Kostenobergrenze gemäß § 5 Nummer 5.3.1 gewährleistet ist. 4.2.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechend § 4 Nummer 4r.2.2 weitere Leistungsstufen nach § 6 im Wege der Vertragserweiterung abzurufen, solange keine Kündigung des Auftragnehmers nach § 4 Nummer 4.2.4,
e
§ 14 Nummer 14.1 AVB erfolgt ist. Soweit dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist
der Auftraggeber auch befugt, die weitere Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zut beschränken, sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei soll eine unnötige Teilung von Leistungsstufen vermieden werden.
s
4.2.4 Ein Rechtsanspruch auuf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm
überträgt; Auf das Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach § 14 Nummer 14.1 AVB wird verwiesen.
M
Aufgrund einer stufenweisen Beauftragung gemäß den Regelungen in diesem Vertrag kann der
Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.
§ 5
Allgemeine Leistungspflichten
5.1 Planungs- und Überwachungsziele
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage der §§ 2 und 3 seine Leistungen in allen
Leistungsstufen so zu erbringen, dass die bauliche Anlage/die Baumaßnahme (s. § 1 Nummer 1.1) gemäß
den Vorgaben nach § 5 Nummern 5.2 bis 5.4 (Planungs- und Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt
werden kann. Bei diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den Auftraggeber
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p
Absatz 1 BGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks.
5.1.1 Projektdurchführung im Building Information Modeling (BIM)
Das Projekt ist unter Anwendung der BIM-Methodik nach den Vorgaben des Auftraggebers gem.
vereinbarten AIA und BAP umzusetzen.
Weitere mit der Verwendung des BIM zusammenhängende projektbezogene Pflichten des
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
Auftragnehmers im Rahmen der Auftragsabwicklung ergeben sich aus der Anlage zu § 5 − „Building
Information Modeling (BIM)“ – Leistungsbild Fachplanung Technische Ausrüstung.
Der Auftragnehmer übernimmt gemäß vereinbarten AIA – die Autorenschaft für das eigene Fachmodell
(einschließlich der bürointernen BIM-Koordination).
Eine mögliche Übernahme der Rolle einer BIM-Gesamtfachkoordination TA ist Anlage zu §6 Spezifische
Leistungspflichten (Besondere Leistungen) zu entnehmen.
Die vom Auftragnehmer zu erstellende Planung ist vorrangig als klassifiziertes, parametrisches 3D-
Datenmodell entsprechend den vereinbarten AIA / BAP zu erstellen, innerhalb des eigenen
Leistungsbereiches auf Konsistenz und Kollisionen zu prüfen sowie mit den weiteren fachlich Beteiligten
zu koordinieren und auszutauschen.
Das modellorientierte Arbeiten mit dem Modell als führendem Informationsträger erfolgt kontinuierlich. Nach Erfordernis des Projektstandes, sowie auf Anforderunrg ist ein dem Planungsstand entsprechendes, integriertes, qualitätsgesichertes 3D-Datenmodell, geeignet als Informations-/ Koordinationsmodell für
e
andere an der Planung fachlich Beteiligte, in der dem Informationsstand der Leistungsphase
entsprechenden Modellierungs- und Attribuierungstiefe, zu übergeben.
t
Zur Dokumentation der Arbeitsergebnisse und zur Information Dritter [z.B. Nutzer, Bauausführende Gewerke; Dokumentation zur LPH s3 etc.] sind weiterhin grafische 2D-Darstellungen und alphanumerische Datensichten als Ableitungen aus dem Modell min. zum Ende jeder Leistungsphase zu erstellen und im
festgelegten Austauschformat zu übergeben.
u
Der Modellbearbeitungs- und Modell-Koordinationsprozess, der Modellaustausch sowie die Ableitung
alphanumerischer und grafischer Daten aus dem Modell sind entsprechend den vereinbarten AIA / BAP
M
umzusetzen. Projektspezifische Anpassungen erfolgen im BIM-Abwicklungsplan und sind einzuhalten.
Beim Anlegen und Fortschreiben der Eigenschaftsdatensätze sind folgende projektspezifische
Klassifikations- und Attribuierungsvorgaben einzuhalten:
Minimalattribuierung gemäß vereinbarten AIA (Objektkatalog)
gem. dem BIM-Abwicklungsplan (BAP)
Der Auftragnehmer hat im Rahmen der modellorientierten Planungskoordination zwecks
Qualitätssicherung von Planung und 3D-Datenmodell sowie bei der Erbringung der Objektüberwachung
zur Kommunikation wie zum Daten- und Informationsaustausch [Austausch von Issues / bcf-Dateien,
Mängelprotokollen u.a.] die vom Auftraggeber bereitgestellte/n Plattform/en zu verwenden:
Projektdatenmanagementsystem gem. Ziffer 5.8.3
cloudgestütztes Issue-Management-System (BCF):
System
System wird ggf. später im Projektverlauf festgelegt
cloudgestütztes Mängelmanagement-System:
System
System wird ggf. später im Projektverlauf festgelegt
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
Die projektspezifischen Lieferzyklen für den Daten- und Informationsaustausch zu den Modelltypen
ergeben sich aus den vereinbarten AIA / BAP.
5.2 Quantitäten/Qualitäten
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Bauanmeldung /Bauunterlage, Teile I bis IV vorgegebenen,
auf seine Fachplanungen bezogenen, Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen. Die vom Auftraggeber
vorgegebenen Quantitäten/Zielwerte sind vom Auftragnehmer als Teil der Planung in Form einer
Berechnung nachzuweisen.
Die Vorgaben dieser genehmigten Haushaltsunterlagen sind verbindlich; Abweichungen bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform (§§ 24 und 54 BHO/LHO).
5.3 Kosten
r
5.3.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die Kostenobergrenze für die
e
Baumaßnahme von 65.102.000,00 Euro brutto nicht überschritten wird. Die genannten Kosten
umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der
Bauanmeldung/ HU-Bau erfasst sind. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu
t
bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird. Der
s
Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie.
u
5.3.2 Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragnehmer bei allen
Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondernM auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen
nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten
(insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.
5.3.3 Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auftragnehmer verpflichtet, die
Kosten der Technischen Ausrüstung bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß DIN
276: 2008-12 – und ab der Ausführungsplanung parallel auch nach Vergabeeinheiten/vergabeorientierten
Kostenkontrolleinheiten (KKE), – zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben. Muster 16 RBBau / RLBau
ist vom Auftragnehmer nach Aufstellung der Kostenberechnung im Rahmen der Ausführungsplanung für
die Technische Ausrüstung anzulegen; hinsichtlich Muster 17 und 18 RBBau / RLBau gelten die Vorgaben
nach Abschnitt G 2.2 RBBau / RLBau. Statt der Muster 16 bis18 RBBau / RLBau kann der Auftragnehmer in
Abstimmung mit dem Auftraggeber gleichwertige Formulare oder Kostenkontrollinstrumente einsetzen.
5.3.4 Die Kostenobergrenze ist in jeder Leistungsstufe einzuhalten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber
fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreissteigerungen, Bestands- oder
Baugrundrisiken, zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung
und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Sofern Kostenrisiken beziffert werden, sind sie in der
Kostenermittlung gesondert auszuweisen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keinen anrechenbaren Kosten
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dar. Realisiert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsschluss und sind dadurch die Planungs- und
Überwachungsziele einschließlich der Kostenobergrenze nicht mehr einzuhalten, ist nach § 5.5
vorzugehen.
5.4 Termine
5.4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden
können:
Baubeginn: 4. Quartal 2028
Fertigstellungstermin: 4. Quartal 2031
Beginn der Inbetriebnahmephase:
Übergabetermin nach Abschnitt H RBBau: 4. Quartal 2031 (Leistung): (Datum) r
e
5.4.2 Auf der Grundlage der Termine gemäß Nummer 5.4.1 erarbeitet der Auftraggeber oder der von ihm beautftragte Dritte der Auftragnehmer s in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vuergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die
Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.
M
5.4.3 Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Vertragstermine bzw. -fristen
vorgegeben:
Für die Erbringung der folgenden Leistungen gemäß Anlage(n) zu § 6 gelten die folgenden Termine oder
Leistungszeiträume:
Leistungen Datum Leistungszeitraum
Beitrag zur Bauanmeldung am Wochen, ab
Beitrag zur HU-Bau/Bauunterlage: am Wochen, ab
die Vorlage der Ausschreibungsunterlagen am 3. Quartal 2028 Wochen, ab gemäß Abschnitt G RBBau:
Sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 1 am 06/2028 Wochen, ab
Sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 2 am 03/2029 Wochen, ab
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
5.5 Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele
5.5.1 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu überprüfen und
den Auftraggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine
Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird. Er hat die aus seiner Sicht möglichen
Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei
insbesondere der Kostenobergrenze darzulegen.
5.5.2 Weist der Auftragnehmer mit dem ihm nach § 5 Nummer 5.5.1 obliegenden Hinweis nach, dass eine
Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere
äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Zielkonflikt, einer
Anordnung des Auftraggebers, Baupreissteigerungen, den Beiträgen anderer an der Planung fachlich
Beteiligter, geänderten technischen Regeln, unvermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung
von unvermeidbaren Baugrund- oder Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die
r
Planungs- und Überwachungsziele nach § 5 Nummer 5.7 anzupassen. Sind zu deren Umsetzung
wiederholte oder geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 10 Nummer 10.10. Lässt der Auftraggeber die
e
Planungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der Auftragnehmer seine weiteren, auf die
ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auftragnehmer insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbarte Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele.
s
5.5.3 Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung, isut der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung
von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner
M
Verantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und
die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.
5.5.4 Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele bleibt
durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt.
5.6 Besprechungen
5.6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen
teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig
abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den
Auftragnehmer zu unterstützen.
Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften
an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.
5.6.2 Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften.
Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor.
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
5.7 Leistungsänderungen
5.7.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs
oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer
verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung
vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der
Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der
geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach
Maßgabe der Regelungen in § 10 Nummer 10.10 zu ermitteln ist, ergeben.
5.7.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr-
oder Mindervergütung an. 5.7.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätesterns nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach § 5 Nummer 5.7.2, kann der Auftraggeber
e
die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen,
bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.
t
s
5.7.4 Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit
(a) der Auftragnehmer ein Angebot nach § 5 Nr. 5.7.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder
u
(b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach § 5 Nummer 5.7.3 endgültig gescheitert ist oder
(c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen
M
Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem
Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen
Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht
nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.
5.7.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der
Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.
5.8 Behandlung von Unterlagen
5.8.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich
zu sichten und ihn in Textform zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend
sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Planungs- und
Überwachungszielen nicht vereinbar ist.
5.8.2 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen einschließlich der
Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sind dem Auftraggeber in kopierfähiger Ausführung
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sowie in digitaler Form auf Datenträger(n)
zu übergeben.
Abweichend zur Anlage zu § 6 dieses Vertrages sind folgende Unterlagen
fach
fach
zu übergeben.
Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang
weiter zu bearbeiten, normengerecht farbig oder mit Symbolen anzulegen, DIN-gemäß zu falten und in
Ordnern vorzulegen. Werden Unterlagen in digitaler Form vorgelegt, sind Vorgaben gemäß § 2 Nummer
2.2 und sofern ausgewählt § 5.8.3 einzuhalten.
r
5.8.3 Verwendung eines Projektdatenmanagementsystems
e
5.8.3.1 Die Parteien vereinbaren die Nutzung des
Die Parteien vereinbaren die Nutzung des internetbasierten Projektdatenmanagementsystems (PDM) "CDE Enterprise" der thinkproject Deutschlatnd GmbH (CDE) für den Datenaustausch und die Projektkommunikation einschließlich Korrespondenz, Planaustausch, Protokollabstimmung- und
s
Verteilung etc.
Details der Nutzung sind in der Anlage Projektdatenmanagementsystem "CDE Enterprise" geregelt.
u
5.8.3.2 Die Systemnutzung gemäß 5.8.3.1 ist für beide Parteien einschließlich etwaiger Nachunternehmer
verpflichtend, soweit nicht durch Gesetz oder diesen Vertrag einschließlich seiner Bestandteile und GrundlaMgen Schriftform (§ 126 BGB) vorgeschrieben ist oder die Kommunikation danach zulässig mündlich erfolgt.
5.8.3.3 Soweit durch Gesetz oder diesen Vertrag einschließlich seiner Bestandteile und Grundlagen Schriftform (§
126 BGB) vorgeschrieben ist, erfüllen die unter 5.8.3.1 genannten Systeme diese Form nicht.
5.8.3.4 Soweit gemäß 5.8.3.1 die Nutzung von "CDE Enterprise" vereinbart ist, gilt eine Willenserklärung als einer
Partei zugegangen (§ 130 BGB), wenn sie im "CDE Enterprise"-Postfach einer Person eingegangen ist, die
sich für diese Partei in der "CDE Enterprise" für das Vertragsverhältnis registriert hat.
5.8.3.5 Verstößt eine Partei trotz vorheriger Abmahnung in Textform (§ 126b BGB) erneut oder fortdauernd gegen
die Nutzungspflicht gemäß 5.8.3.2, kann die andere Partei nach vorheriger erneuter Abmahnung mit
Kündigungsandrohung aus wichtigem Grund kündigen. Für diese erneute Abmahnung mit
Kündigungsandrohung ist Schriftform (§ 126 BGB) erforderlich.
5.8.3.6 Ziffer 5.8.3.5 gilt nicht, wenn die gegen die Nutzungspflicht verstoßende Partei den Verstoß nicht zu
vertreten hat; die Partei ist jedoch verpflichtet, der anderen Partei unverzüglich nach Zugang der
Abmahnung in Textform (§ 126b BGB) darzulegen, warum der Verstoß nicht zu vertreten sein soll.
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
5.9 Abstimmung mit Projektbeteiligten
Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu
koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten
Planungs- und Überwachungszielen eingehalten werden.
§ 6
Spezifische Leistungspflichten
Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der/den Anlage(n) zu § 6
enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:
6.1 Leistungsstufe 1 – HU-Bau/Bauunterlage-
r
6.1.1 Die Leistungsstufe 1 umfasst
e
für die Erarbeitung der Beiträge zur HU-Bau gemäß Abschnitt F 2 RBBau/RLBau
für die Erarbeitung der Beiträge zur Bauunterlage nach Abschnitt D RBBau/RLBau
t
alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen
s
(Vorplanung soweit noch nicht im Rahmen der Bauanmeldung erbracht, Entwurfsplanung,
Genehmigungsplanung)
u
Der Auftragnehmer hat über die in Abschnitt F 2 RBBau/RLBau hinaus genannten Unterlagen, folgende Pläne/UnMterlagen vorzulegen: M= 1:
M= 1:
M= 1:
M= 1:
Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Federführung für das
Führen von Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit
Einreichen dieser Unterlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen mit Behörden
6.1.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 1 sind erbracht, wenn
- sämtliche in der/den Anlage(n) zu § 6 zur Leistungsstufe 1 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen
erbracht sind,
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
- die endgültige Lösung der Planungsaufgabe in einer Weise erarbeitet ist, dass die vereinbarten Planungs-
und Überwachungszielen nachweislich eingehalten werden können,
-
auf ihrer Grundlage die Ausführung geplant werden kann und
-
der Auftragnehmer die für die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen erforderlichen
Unterlagen genehmigungs- und zustimmungsfähig übergeben hat.
- die Prüfbemerkungen (Review Comments) des Auftraggebers und der Gaststreitkräfte vollständig
eingearbeitet und die Leistungen freigabefähig sindFehler! Textmarke nicht definiert..
6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung
6.2.1 Die Leistungsstufe 2 umfasst alle Leistungen, die zur Erstellung der Ausführungsplanung nach Abschnitt F
3 RBBau erforderlich sind. Hierzu gehören alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen. r Der Auftragnehmer hat über die in Abschnitt F 3 RBBau hinaus genannten Unterlagen insbesondere
e
folgende Ausführungsunterlagen vorzulegen: t M= 1: s M= 1: M= 1:
u
M= 1:
M
6.2.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 2 sind erbracht, wenn
- sämtliche in der/den Anlage(n) zu § 6 zur Leitungsstufe 2 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen
erbracht sind,
- die in Leistungsstufe 1 erarbeitete Lösung der Planungsaufgabe nach Maßgabe des beschriebenen
Leistungsumfanges ausführungsreif durchgeplant und dargestellt ist,
- die zur Vorbereitung der Vergabe für die Ausschreibung notwendigen zeichnerischen Details
einschließlich der Planvorgaben DIN-gerecht und so vollständig erstellt sind, dass auf dieser Grundlage
eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der allgemeinen technischen
Vertragsbedingungen (VOB/C) aufgestellt werden können,
- die Ausführungsplanung die Kostenobergrenze gemäß § 5 Nummer 5.3.1 nachweislich einhält (Muster 6
RBBau/RLBau),
- das Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse der dann
vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners abgeschlossen ist und die fortgeschriebene
Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen übergeben wurde.
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
6.3 Leistungsstufe 3 – Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe
6.3.1 Die Leistungsstufe 3 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe
gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.
6.3.2 Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Vergabe folgende Leistungen:
- Zusammenstellen und Versenden der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,
einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste,
-
Auskunftserteilung gegenüber Bewerbern und Bietern,
-
Einholen von Angeboten,
-
Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspiegels,
-
Führung von Aufklärungsgesprächen mit Bietern,
r
- Auftragserteilung,
e
t
s
6.3.3 Unverzüglich nach der ersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde ist durch den Auftragnehmer ein
Vergleich der Ausschreibungsergebnisse
u
mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen
mit der Kostenberechnung gemäß DIN 276: 2008-12
M
vorzulegen; das Ergebnis des Kostenvergleichs und etwaige daraus erforderlich werdende Änderungen
der Planungs- und Überwachungsziele sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
6.3.4 Die Leistungen der Leistungsstufe 3 sind erbracht, wenn
- sämtliche in der/den Anlage(n) zu § 6 zur Leistungsstufe 3 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen
erbracht sind,
- die zur Realisierung der ausführungsreifen Planungen erforderlichen Mengen nachvollziehbar, richtig und
genau ermittelt sind,
-
die erforderlichen Leistungsbeschreibungen eindeutig und erschöpfend aufgestellt sind,
-
die Prüfung und Wertung der eingereichten Angebote fachlich zuschlagsreif abgeschlossen sind,
-
die Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse vertragsgemäß sind.
6.4 Leistungsstufe 4 – Objektüberwachung und Dokumentation
6.4.1 Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe
gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
6.4.2 Die Überwachungstätigkeit ist so auszuüben, dass die Bauleistungen von Bauunternehmen mangelfrei und
vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere die schadensgeneigten Bauleistungen und solche
Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfolgende Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, sind durch
Augenschein sorgfältig zu kontrollieren.
6.4.3 Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbringen, dass der
mit den ausführenden Firmen und dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft.
6.4.4 Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüffähig,
fachtechnisch und rechnerisch sachlich (schließt die fachtechnische Prüfung ein) und rerchnerisch zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Nicht prüffähige Rechnungen
e
sind unverzüglich mit entsprechender Begründung zurück zu geben.
Bei der Behandlung der Rechnungen und der diese begründenden Unterlagen sind die Abschnitte B und J
t
der RBBau/RLBau und das – Merkblatt Feststellungsbescheinigungen Fachtechnisch richtig – sowie ggf.
s
das – Merkblatt Feststellungsbescheinigung Sachlich richtig – zu beachten.
u
6.4.5 Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von Rechnungen der ausführenden Unternehmen beim
Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten:
M
-
Abschlagsrechnungen: 6 Kalendertage
-
Teil-/Schlussrechnungen: 12 Kalendertage
6.4.6 Die Leistungen der Leistungsstufe 4 sind erbracht, wenn
- sämtliche in der/den Anlage(n) zu § 6 zur Leistungsstufe 4 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen
erbracht sind,
- alle Leistungen der ausführenden Unternehmen zur Realisierung der genehmigten Planung und zur
Erfüllung der Planungs- und Überwachungsziele vollständig erbracht, abgenommen und schlussgerechnet
sind,
-
alle bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel beseitigt sind,
-
die Kostenkontrolle gemäß § 6 Leistungsstufe 4 durchgeführt ist,
die Kostenfeststellung nach Muster 6 RBBau/RLBau vorliegt.
6.5 Leistungsstufe 5 – Objektbetreuung
6.5.1 Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe
gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
6.5.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 5 sind erbracht, wenn sämtliche in der/den Anlage(n) zu § 6 zur
Leistungsstufe 5 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind.
§ 7
Fachlich Beteiligte
7.1 Die für die Erbringung der übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Beratungs- und
Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen (fachlich Beteiligte) ergeben sich aus der als Anlage zu
§ 7 beigefügten Liste. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber zeitnah dem
Auftragnehmer mitteilen.
r
7.2 Das Projekt wird unter Beteiligung eines Projektsteuerers durchgeführt. Der Projektsteuerer ist im Rahmen des mit ihme abgeschlossenen Vertrages bevollmächtigt, die Rechte des Auftraggebers zur Realisierung der Planungs- und Überwachungsziele gegenüber dem Auftragnehmer
und den Fachplanern wahrzunehmen.
t
s
§ 8
u
Personaleinsatz des Auftragnehmers
8.1 Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, QualifikaMtion): für Leistungsstufe 1
für Leistungsstufe 2
für Leistungsstufe 3
für Leistungsstufe 4
für Leistungsstufe 5
Der für die Leistungsstufe 4 Benannte ist berechtigt, die nach § 6 Nummer 6.4.3 und Anlage(n) zu § 6,
Leistungsstufe 4 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen.
8.2 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz
Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte
Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden.
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
§ 9
Baustellenbüro
9.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat
ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem
Fortgang der Arbeiten richtet, mindestens aber an zwei Tag/en pro Woche.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme
ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu besetzen.
Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete Mitarbeiter während des Betriebs
der Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein.
9.2 Kostentragung
r
Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber – ohne Einrichtung
– kostenfrei zur Verfügung gestellt.
e
Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen kostenfrei
bereitgestellt:
t
Telefonanschluss
s
Möblierung
u
M
Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen Einrichtung
auf eigene Kosten.
§ 10
Honorar
Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und
Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) zuletzt
geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S.2636),
insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI) und nach Teil 4 Fachplanung, Abschnitt
2 Technische Ausrüstung (§§ 53-56 HOAI) sowie nach dem gegebenenfalls in diesem Vertrag vereinbarten
Zu- oder Abschlag (siehe Nummer 10.7).
Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
10.1 Anrechenbare Kosten
Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 54 HOAI werden für die Leistungen nach § 6
Nummern 6.1 bis 6.5 auf der Grundlage der mangelfreien Kostenberechnung zur EHU-Bau/Bauunterlage,
ohne Umsatzsteuer, ermittelt.
Solange diese nicht vorliegt, ist die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte
Kostenermittlung zur Bauanmeldung ohne Umsatzsteuer, zugrunde zu legen.
Die anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe(n) 1.1 und , die unter funktionalen und technischen
Kriterien eine Einheit bilden, werden gemäß § 54 Absatz 2 HOAI für folgende Gebäude / Ingenieurbauwerke
/ Verkehrsanlagen / Freianlagen zusammengefasst:
Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) gemäß § 4 Absatz 3 HOAI
betragen:
r
| Anlagengruppen des Gebäudes/Ingenieurbauwerkes nach § 1 | mvB (in EUR netto) |
|---|---|
| r e 1.1.1 Abwasser-, Wasser und Gasanlagen | Berechnung nach der Bauteilelementmethod e gem. AHO Heft Nr. 1 |
| t 1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen | Berechnung nach der Bauteilelementmethod e gem. AHO Heft Nr. 1 |
| s u 1.1.3 Lufttechnische Anlagen | Berechnung nach der Bauteilelementmethod e gem. AHO Heft Nr. 1 |
| M 1.1.4 Starkstromanlagen | Berechnung nach der Bauteilelementmethod e gem. AHO Heft Nr. 1 |
| 1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen | Berechnung nach der Bauteilelementmethod e gem. AHO Heft Nr. 1 |
| 1.1.6 Förderanlagen | Berechnung nach der Bauteilelementmethod e gem. AHO Heft Nr. 1 |
| 1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen | Berechnung nach der Bauteilelementmethod e gem. AHO Heft Nr. 1 |
| 1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken | Berechnung nach der Bauteilelementmethod e gem. AHO Heft Nr. 1 |
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
10.2 Honorarzonen
Folgende Honorarzonen werden der Honorarermittlung zugrunde gelegt:
| Anlagengruppen des Gebäudes/Ingenieurbauwerkes nach § 1 | Honorarzone/n |
|---|---|
| 1.1.1 Abwasser-, Wasser und Gasanlagen | |
| 1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen | |
| 1.1.3 Lufttechnische Anlagen | |
| 1.1.4 Starkstromanlagen | |
| 1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen | |
| 1.1.6 Förderanlagen | |
| 1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen | III |
| 1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken |
er
Für die Ermittlung des Honorars nach § 56 Absatz 4 HOAI (verschiedene Honorarzonen) sind die
Honorarzonen gemäß der Anlage zu § 10 zugrunde zu legen.
t
s
10.3 Honorarsatz
Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 56 Absatz 1
u
HOAI.
Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 56 Absatz 1
M
HOAI, zuzüglich:
v.H. der Differenz zum oberen Honorarsatz für Technische Ausrüstung:
v.H. der Differenz zum oberen Honorarsatz für Technische Ausrüstung:
10.4 Vom-Hundert-Sätze
Die Leistungen gemäß Anlage(n) zu § 6 des Vertrages werden wie folgt bewertet:
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
| Leistungen | Bewertung nach Anlagengruppen in v.H. | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1.1.1 | 1.1.2 | 1.1.3 | 1.1.4 | 1.1.5 | 1.1.6 | 1.1.7 | 1.1.8 | |
| Leistungsstufe 1 | 25,65 | |||||||
| Leistungsstufe 2 | 18,00 | |||||||
| Leistungsstufe 3 | 10,55 | |||||||
| Leistungsstufe 4 | 34,30 | |||||||
| Leistungsstufe 5 | ||||||||
| insgesamt | 88,50 |
Bei der Leistungsstufe 1 ist die Genehmigungsplanung mit 0,00 v.H. berücksichtigt. Soweit die
Genehmigungsplanung nur für einzelne Anlagen der Anlagengruppe notwendig ist, wird der v.H.-Satz im
r
Verhältnis: „Kosten der zu genehmigenden Anlagen zu Gesamtkosten der Anlage“ im Zuge der
Honorarabrechnung angepasst.
e
10.5 Honorarzuschläge t Folgende Honorarzuschläge werdesn vereinbart: Für Umbauten und Modernisierungen wird das Honorar aller Leistungsstufen gemäß § 56 Absatz 5 HOAI wie folgt erhöht: u
| Anlage / Anlagengruppe | v.H.-Satz |
|---|---|
| u | |
| M |
Mu
Für Instandhaltungen/Instandsetzungen wird das Honorar für die Leistungsstufe 4 gemäß § 12 HOAI
wie folgt erhöht:
Anlage / Anlagengruppe v.H.-Satz
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
10.6 Im Wesentlichen gleiche Anlagen gemäß § 54 Absatz 3 HOAI
Mehrere Gebäude / Ingenieurbauwerke / Verkehrsanlagen / Freianlagen gemäß § 54 Absatz 3 in Verbindung
mit § 11 Absätze 3 und 4 HOAI (Wiederholungen)
10.7 Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen gem. Nummern 10.1 bis 10.5 wird ein Zu- oder Abschlag
vereinbart3:
| Anlage / Anlagengruppe | zuzüglich (+) / abzüglich (- ) v.H. |
|---|---|
| >> % | |
| >> % | |
| >> % |
er
t
10.8.1 Unterschreitung der Eingangstafelwerte der anrechenbaren Kosten
s
Unterschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 54 HOAI die Eingangstafelwerte des § 56 Absatz 1 HOAI
(5 000 Euro), werden die Leistungen gemäß Nummer 10.10 dieses Vertrages und § 10 Nummer 10.3 AVB
u
wie folgt vergütet:
M
10.8.2 Überschreitung des maximalen Tafelwertes der anrechenbaren Kosten
Überschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 54 HOAI die Tafelwerte des § 56 Absatz 1 HOAI (4 Millionen
Euro), werden die Leistungen wie folgt vergütet:
10.9 Besondere Leistungen
Die Besonderen Leistungen gemäß Anlage(n) zu § 6 werden wie folgt pauschal oder zum Nachweis nach
vereinbartem Stundensatz honoriert bzw. mit den v.H.-Sätzen bezogen auf das Honorar nach Nummer 10.3
honoriert:
3 Die Honorartafeln der HOAI weisen Orientierungswerte aus (§2a Absatz 1 HOAI). Es kann auch ein von den
Honorartafeln abweichendes höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden (§ 7 Absatz2 HOAI).
Basis: Erlass BMI vom 21.12.2020 – BWI1-70000/1#10 / BIM: BMWSB vom 03.04.2024 VM3/1 24/29 SBN Version 07/2026
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
Leistungsstufe 1 gem. Anlage §6
Leistungsstufe 2 gem. Anlage §6
Leistungsstufe 3 gem. Anlage §6
Leistungsstufe 4 gem. Anlage §6
Leistungsstufe 5
Soweit die Besonderen Leistungen nur für einzelne Anlagen der Anlagengruppe beauftragt werden und
nach v.H.-Sätzen vergütet werden sollen, wird der v.H.-Satz im Verhältnis: “Kosten der zu genehmigenden
Anlage zu Gesamtkosten der Anlage“ im Zuge der Honorarberechnung angepasst.
10.10 Honorar bei Leistungsänderungen Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinrne von § 5 Nummer 5.7 oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß
e
den folgenden Festlegungen:
10.10.1 Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit gemäß Nummer
t
10.7 dieses Vertrags ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten § 650c Abs. 1 und Abs. 2 BGsB entsprechend. 10.10.2 Stimmt der Auftraggeber alternativ schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und erfordern die zu ändernden oder geänuderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar unter Zugrundelegung des folgenden
Stundensatzes:
M
Qualifikations- und aufgabenunabhängiger Stundensatz Euro/Stunde
Die Kosten für kaufmännische Mitarbeiter, Sekretariat, etc. sind als Gemeinkosten in dem Stundensatz
enthalten und werden nicht zusätzlich vergütet.
Der Stundensatz gilt bis zu dem in § 5.4.1 genannten Fertigstellungstermin. Nachverhandlungen über die
Höhe der Stundensätze werden innerhalb dieser Frist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf
hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser
Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des
Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand
hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein
Pauschalhonorar anzubieten.
10.11 Sonstige/Weitere Vergütungsvereinbarungen:
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
§ 11
Nebenkosten
11.1 Erstattung von Nebenkosten
Die Nebenkosten nach § 14 HOAI werden:
nicht erstattet.
insgesamt pauschal mit v.H. / nach Leistungsstufen vom Nettohonorar erstattet.
insgesamt pauschal zum Festpreis in Höhe von Euro netto / nach Leistungsstufen erstattet.
mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Kosten, die auf Einzelnachweis zusätzlich erstattet
werden, pauschal mit v.H. vom Nettohonorar erstattet / nach Leistungsstufen erstattet.
r
ausschließlich auf Einzelnachweis erstattet. e nach Leistungsstufen gegliedertes Pauschalhonorar:
t
Leistungsstufe 1 v. H. vom Nettohonorar Euro netto
s
Leistungsstufe 2 v. H. vom Nettohonorar Euro netto
Leistungsstufe 3 v. H. vom Nettohonorar Euro netto
u
Leistungsstufe 4 v. H. vom Nettohonorar Euro netto
Leistungsstufe 5 v. H. vom Nettohonorar Euro netto
M
Werden Leistungen nach § 5 Nummer 5.7.2 beauftragt, gelten die Nebenkostenregelungen der jeweils
zugehörigen Leistungsstufe.
11.2 Reisekosten
Bei Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis ist die Nds. Reisekostenverordnung (NRKVO)
anzuwenden. Reisen zu Lasten des Auftraggebers müssen vorher mit diesem abgestimmt werden.
Der Antrag und die Einreichung der Unterlagen richten sich nach §§ 19 und 20 NRKVO.
Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.
11.3 Vorsteuerabzug
Soweit Nebenkosten – ob pauschal oder zum Einzelnachweis – erstattet werden, sind sie abzüglich der
nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzusetzen.
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
11.4 Baumaßnahmen im Ausland
§ 12
Umsatzsteuer
Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß § 11 gilt:
Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit.
§ 13
Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
r
Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers nach § 16 AVB müssen
e
mindestens betragen:
Für Personenschäden 3.000.000,00 Euro
t
Für sonstige Schäden s 5.000.000,00 Euro In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr minduestens das Zweifache der Deckungssumme beträgt. § 14
M
Ergänzende Vereinbarungen
14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der
Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung Anlage zu § 14 Nummer 14.1 (SonVM1: „Niederschrift und
Erklärung über die Verpflichtung“) und nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses geltenden Fassung) über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach
dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle
schriftlich abzugeben.
Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten
gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der
zuständigen Behörde/Stelle abgeben. (siehe Anlage zu § 14 Nummer 14.1).
14.2 Beim Betreten und Befahren militärischer Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbestimmungen der
Gaststreitkräfte einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die
innerhalb der Liegenschaft gelten.
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
14.3 Wird in diesem Vertrag im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so
ist die Fassung vom Dezember 2018 (DIN 276: 2018-12) zugrunde zu legen. Für die Honorarberechnung
sind die anrechenbaren Kosten weiterhin nach der in § 4 HOAI 2013/2021 benannten Fassung vom
Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) zu ermitteln.
14.4 Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich alle (IT-)Sicherheitsvorfälle oder dahingehende Verdachtsfälle
gegenüber dem Auftraggeber (SBN) unverzüglich zu melden.
Weiterhin gilt, dass der Auftragnehmer die Vorgaben des Geheimschutzes und der Sicherheitsstufen der
Dokumente bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen zwingend zu beachten hat (u.a. FB
247, VS-NfD-Merkblatt).
14.5 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf dern Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und/oder die während des laufenden Vertragsverhältnisses ein direktes oder indirektes finanzielles,
e
wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
beeinträchtigen könnte.
t
Dem Auftragnehmer ist weiter bekannt, dass ein solcher Interessenkonflikt stets zu vermuten ist, wenn die in Satz 1 genannten Personen s
-
Bieter oder Bewerber sind,
-
einen Bieter ouder Bewerber beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzlicher Vertreter vertreten,
-
beschäftigt oder tätig sind,
M
a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes,
Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs, oder
b) für ein eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche
Beziehungen zum Auftraggeber und zum Bieter oder Bewerber hat.
Dem Auftragnehmer ist außerdem bekannt, dass die Vermutung eines Interessenkonflikts auch für
Personen gilt, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Nr. 1 bis Nr. 3 erfüllen. Angehörige sind
Verlobte, Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der
Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und
Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.
Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber umgehend, wenn eine zuvor beschriebene Verbindung
besteht. Der Auftraggeber entscheidet dann darüber, ob davon auszugehen ist, dass für die betroffene
Person ein Interessenkonflikt nach Satz 1 besteht. In diesem Fall darf diese Person keine Entscheidungen
treffen bzw. nicht an Entscheidungen beteiligt sein.
Der Auftragnehmer kann keine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber geltend machen, wenn eine
bestimmte Person aufgrund eines Interessenkonfliktes in seiner Tätigkeit eingeschränkt ist.
Basis: Erlass BMI vom 21.12.2020 – BWI1-70000/1#10 / BIM: BMWSB vom 03.04.2024 VM3/1 28/29 SBN Version 07/2026
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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung Vertragsmuster, VM3/1
14.6 Datenschutzerklärung
Personenbezogene Daten werden vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen (SBN) nur gemäß den
Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts verarbeitet. Die Hinweise zum Datenschutz sind auf der
Homepage des SBN unter Datenschutzerklärung | Nds. Landesamt für Bau und Liegenschaften
(niedersachsen.de) zu finden.
14.7 Vor Einreichung einer prüffähigen Honorarrechnung zu den im CAD-Datenübergabeformular genannten
Teilleistungen, sind die aufbereiteten Daten gemäß CAD-Pflichtenheft einschließlich einem Satz
Papierpläne und dem CAD-Datenübergabeformular bei dem zuständigen Projektmitarbeiter einzureichen.
Die prüffähige Honorarrechnung ist mit dem unterschriebenen Datenübergabeformular entsprechend
r
einzureichen. (Siehe CAD-Pflichtenheft Anlage 2b)
e
t
Auftraggeber s Auftragnehmer Staatliches Baumanagement Region Nord-West
u
Oldenburg (Ort), (Datum) (Ort), (Datum)
Im Auftrag
M
Unterschrift / Textform mit Angabe des Namens, gem. Unterschrift / Textform mit Angabe des Namens, gem.
§ 126b BGB § 126b BGB
Basis: Erlass BMI vom 21.12.2020 – BWI1-70000/1#10 / BIM: BMWSB vom 03.04.2024 VM3/1 29/29 SBN Version 07/2026
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsmuster, Anl1/1 (SBN)
Allgemeine Vertragsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligen 3
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 4
§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers 4
§ 5 Urheberrecht 5
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit 6
r
§ 7 Behandlung von Unterlagen 6
e
§ 8 Leistungsverzögerungen 7
§ 9 Abnahme 7
t
§ 10 Vergütung 8
s
§ 11 Abrechnung 9 § 12 Zahlungen u 9 § 13 Kündigung durch den Auftraggeber 10
M
§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer 11
§ 15 Haftung und Verjährung 11
§ 16 Haftpflichtversicherung 12
§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand 12
§ 18 Arbeitsgemeinschaft 12
§ 19 Anwendbares Recht, Form, Sprache 13
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsmuster, Anl1/1 (SBN)
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks / der
baulichen Anlage sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
1.2 Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften für das Öffentliche
Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere:
- die Bundeshaushaltsordnung (BHO) / Landeshaushaltsordnung Nds. (LHO) und ihre
Verwaltungsvorschriften (VV-BHO/LHO), insbesondere die §§ 7, 24, 34, 54, 55, 56, 58, 59 und 70
BHO/LHO,
-
die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau),
-
die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Niedersachsen (RLBau)
r
- den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
e
-
die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV),
-
die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
t
- die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO),
s
- das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB). 1.3 Die Leistungsanforderungeun an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert. §254 BGB bleibt unberührt. 1.4 Der AuftraMgnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Vermögensbetreuungspflichten, die mit übertragen sind hat er ausschließlich für
den Auftraggeber wahrzunehmen.
1.5 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von
ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass
dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die
Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken. Ein Interessenkonflikt besteht immer dann, wenn der
Auftragnehmer am Ausgang des Vergabeverfahrens ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder
persönliches Interesse hat.
1.6 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Eine
Unterbeauftragung an andere als im Vertrag explizit benannte Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des
Auftraggebers in Textform, es sei denn, das Unternehmen des Auftragnehmers ist auf derartige Arbeiten nicht
eingerichtet. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigern.
1.6.1 Die für die Erbringung der Leistungen Benannten müssen eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. / Dipl.
–Ing. FH bzw. Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder als Bachelor an Universitäten oder
Fachhochschulen mit jeweils 3-jähriger einschlägiger Berufserfahrung oder eine vergleichbare Berufserfahrung
aufweisen, sie dürfen sich durch entsprechend qualifizierte Personen vertreten lassen.
Für die Objektüberwachung ist zusätzlich eine angemessene Baustellenpraxis von mindestens 3 Jahren
Voraussetzung.
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsmuster, Anl1/1 (SBN)
Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
1.6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das
Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört und dem Auftraggeber das Festhalten
an der Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters deshalb nicht mehr zumutbar ist. Der Auftraggeber kann darüber
hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter
nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder eine vertragsgemäße Objektüberwachung
gewährleisten.
1.6.3 Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den
vertraglichen Anforderungen und ist dies vom Nachunternehmer und/oder vom Auftragnehmer zu vertreten, so kann
der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen. Dies hat zur Folge, dass der Auftragnehmer die
Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftraggebers einen anderen
Nachunternehmer mit der Leistung beauftragen muss. Auch für diesen ist die Zustimmung des Auftraggebers nach
§ 1 Nr. 1.6 erforderlich.
r
1.6.4 Wird die Hinzuziehung weiterer Sonderfachleute odeer Gutachter erforderlich, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf rechtzeitig hinzuweisen.
t
s
§ 2
Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer uund anderen fachlich Beteiligen 2.1 Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen ist nur die mit der Vertragsdurchführung betraute Stelle des AuftraggebMers dem Auftragnehmer gegenüber weisungsbefugt. 2.2 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen
vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu realisieren.
2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftragten fachlich
Beteiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten
Termine.
2.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die
planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu unterrichten,
Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und
Weisungen des Auftraggebers auszurichten.
2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauftragten
Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen
ordnungsgemäß erbringen können.
2.6 Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen planerischen Lösungen die im Rahmen der
jeweiligen Leistungsstufe notwendigen Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Er nimmt bei der
Anberaumung von Besprechungen Rücksicht auf die Arbeitsdispositionen des Auftragnehmers. Über
Verzögerungen in der Entscheidungsfindung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zu unterrichten.
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsmuster, Anl1/1 (SBN)
2.7 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und
anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des
Auftraggebers herbeizuführen.
2.8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über Ansprüche, die sich gegen ihn oder mit der Ausführung beauftragte
Unternehmen oder andere fachlich Beteiligte ergeben können, unverzüglich in Textform zu unterrichten. Sofern der
Auftragnehmer nicht mit Objektplanungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach Teil 3 der HOAI beauftragt
wird, beschränkt sich seine Pflicht auf die Mitteilung ihm bekannter Umstände, aus denen sich Ansprüche gegen
mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte ergeben können. Der Auftragnehmer
hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung
der Ansprüche erfolgt durch den Auftraggeber.
2.9 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auch nach Abnahme der Leistungen bis zum Abschluss des
Rechnungsprüfungsverfahrens schriftliche Stellungnahmen sowie schriftliche Stellungnahmen zu Anfragen der
Rechnungsprüfungsbehörden abzugeben. Eine zusätzliche, aufwandsbezogene Vergütung für die Erarbeitung
r
entsprechender Stellungnahmen kann der Auftragnehmer nach den vereinbarten Stundensätzen verlangen, soweit
solche Anfragen später als ein Jahr nach Abnahme seiner Leistungen bei dem Auftragnehmer eingehen. Wurde der
e
Auftragnehmer einheitlich oder nach Abruf mit mehreren Leistungsstufen beauftragt, so steht ihm die Vergütung
nach Satz 2 nur zu, wenn die Anfrage später als ein Jahr nach der Abnahme der letzten Leistungsstufe, mit der der Auftragnehmer beauftragt war, bei ihm eingeht. t
s
2.10 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungen einzustellen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte
bleiben unberührt.
u
§ 3
Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
M
3.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die
ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber
die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind.
Der Auftragnehmer ist nicht dazu bevollmächtigt, Anordnungen zu treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche
der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers
in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen und sicheren
Baubetriebs bleibt davon unberührt.
3.2 Über Nummer 3.1 hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber
einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die
Vereinbarung neuer Preise.
§ 4
Herausgabeanspruch des Auftraggebers
4.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber
herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend. Der
Auftragnehmer übergibt diese in weiterverarbeitungsfähigen Datenformaten, auf geeigneten Datenträgern. Die
Datenformate müssen den Anforderungen des Auftraggebers, die dieser nach billigem Ermessen, unter
Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt, entsprechen,
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsmuster, Anl1/1 (SBN)
4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder
Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis
oder auf einem mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind ausgeschlossen.
4.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten
Daten in seinem DV-System zu löschen.
§ 5
Urheberrecht
5.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen, Daten und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen
urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und
Veröffentlichung dieser Werke nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4.
Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Planungsergebnisses kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen desr Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.
e
5.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der
Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk
t
ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden. s 5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers
u
ändern. Soweit die Änderung einen urheberrechtlich geschützten Teil des Unterlagen und Daten bzw. des
ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine solche Änderung voraus, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers
hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. Bei der Interessenabwägung ist
M
insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch erforderlich bzw.
wirtschaftlich sinnvoll ist.
Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von dem
hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst - insoweit gelten die allgemeinen Regeln.
Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten,
anhören und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit
mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.
5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die zu einer
wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine
Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das
ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Nummer 5.1.2. Satz 2 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an einer
mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung anhören und dessen
Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigen.
5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das
Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers,
wenn Geheimhaltungs- oder. Sicherheitsinteressen des Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleichbare
Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsmuster, Anl1/1 (SBN)
5.2 Liegen die Voraussetzungen von Nummer 5.1 Abs. 1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für
die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt
auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des
Auftragnehmers.
Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Auftraggebers.
Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben
werden; § 2 Nummer 2.5 bleibt davon unberührt.
5.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück
Berechtigten übertragen.
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
r
6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge,
e
Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller
Leistungen fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen. Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit dert Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Nummer 6.1 Satz 1 und 2 zu verpflichten.
s
6.2 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer an nicht an der Planung oder Ausführung beteiligte Dritte nur mit vorhueriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben; § 2 Nummer 2.5 und§ 5 Nummer 5.2 bleiben davon unberührt.
Anfragen der Medien hat er an den Auftraggeber weiter zu leiten.
M
§ 7 Behandlung von Unterlagen
7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Daten unter
Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig und in sachgerechter Paketierung dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben der RBBau/RLBau
und dem VHB entsprechen.
7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anlagen des Auftraggebers und
der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können.
Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der Kompatibilität der
DV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer praktisch zu testen.
Alle Pläne und Planinhalte sind nach Vorgabe durch den Auftraggeber einheitlich zu kodieren; der Auftragnehmer
erarbeitet hierzu Vorschläge, für deren Umsetzung es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
7.3 Der Auftragnehmer unterzeichnet die von ihm gefertigten Unterlagen als „Verfasser“. Bei elektronisch
übermittelten Unterlagen ist der Verfasser in Textform zu benennen.
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Der Auftragnehmer hat seine Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, als
Entwurfsverfasser und in allen anderen Fällen (Zustimmungsverfahren, Kenntnisgabe) als Planverfasser zu
unterzeichnen.
§ 8 Leistungsverzögerungen
8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und
Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt.
8.2 Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber eine
angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragnehmer diese Frist nicht für angemessen, hat
er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die
Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen; Der Auftraggeber kann dann unter
Würdigung der Angaben des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen eine neue Frist zur Leistungserbringung setzen, die für den Auftragnehmer vrerbindlich ist. 8.3 Können Vertragsfristen vom Auftragnehmer nicht eingeehalten werden, ist der Auftraggeber nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen befugt, neue Fristen vorzugeben, die unter Berücksichtigung der vertraglichen
Anforderungen die eingetretenen Terminverzögerungen angemessen berücksichtigen. Vor der Festlegung von
t
neuen Terminen oder Fristen hört der Auftraggeber den Auftragnehmer an. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der vormals vereinbarten Vertragstermsine bleibt hierdurch unberührt. Ist die Verzögerung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, bleiben daraus folgende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers unberührt. 8.4 Der Auftragnehmer hat Ansupruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder andere für den
Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird.
M
Behinderungen hat er unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das nach den
Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn
dem Auftraggeber die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese hätte
kennen müssen.
Behinderungen im Sinne des Abs. 1, die zur Unterbrechung der Planungsleistungen des Auftragnehmers bis zu
einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten führen, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Kündigung nach
§ 643 BGB. Im Übrigen richten sich die Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers nach den Bestimmungen
dieses Vertrages und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Abnahme
9.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letzten beauftragten
Leistungsstufe ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentlichen
Mängel erkennen lassen. Die Abnahmepflicht gilt entsprechend nach Erbringung der letzten beauftragten
Leistungsstufe, soweit der Auftragnehmer berechtigt von seinem Kündigungsrecht nach § 14 Nummer 14.1
Gebrauch gemacht hat.
Abweichend von Sätzen 1 und 2 kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme der Leistungen in folgenden Fällen
verlangen:
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- Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der
bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen, §
650s BGB.
- Verlangt der Auftragnehmer keine Teilabnahme nach § 650s BGB, hat er gleichwohl nach Beendigung der
Objektüberwachung/Bauüberwachung und Dokumentation einen Anspruch auf Teilabnahme, sofern lediglich
noch Leistungen der Objektbetreuung zu erbringen sind.
Sonstige Teilabnahmen finden nicht statt.
9.2 Die Abnahme ist vom Auftragnehmer in Textform zu beantragen. Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu
erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind
vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.
§ 10 Vergütung
r
10.1 Alle Vergütungsregelungen infolge geänderter Leistungen sind vor Beginn der Änderungsleistungen in Textform zu
e
vereinbaren.
10.2 Treten während der Bauausführung Ablaufstörungen ein, die nicht dem Risikobereich des Auftraggebers
t
zuzurechnen sind, führen diese grundsätzlich nicht zu einer Anpassung der Vergütung, es sei denn, die Voraussetzungen des § 313 BGB sinsd erfüllt. Bei einer durch derartige Umstände bedingten Verlängerung des Zeitraums der Objektüberwachung legen die Vertragsparteien die Zumutbarkeitsschwelle bei 20 % der vertraglich
vorgesehenen Zeitdauer der Objektüberwachung fest, so dass der Auftragnehmer für darüberhinausgehende
u
Ausführungszeitverlängerungen eine zusätzliche Vergütung für Leistungen der Objektüberwachung geltend
machen kann. Derartige Ansprüche sind auf den vom Auftragnehmer im Einzelfall konkret nachzuweisenden MehraufwaMnd beschränkt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Im Übrigen begründen Veränderungen der festgelegten Termine allein keinen Anspruch auf Erhöhung des
Honorars.
10.3 Zeithonorare sind auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Stundensätze durch Vorausschätzung des
Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so
sind die Honorare nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der vereinbarten Stundensätze zu
berechnen.
10.3.1 Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung genau bezeichnende
Stundenbelege nachzuweisen. Die Stundenbelege mit Angabe der Bearbeiter sind dem Auftraggeber wöchentlich
zur Gegenzeichnung zuzuleiten.
Unterlässt der Auftragnehmer eine fristgerechte Einreichung, hat er daraus resultierende Mehraufwendungen des
Auftraggebers bei der Prüfung, z. B. durch die Einschaltung eines sachverständigen Dritten zur
Leistungsbewertung, zu tragen.
10.3.2 Mit der Unterzeichnung von Stundenzetteln erkennt der Auftraggeber die Leistungen nach Art und Umfang der
aufgelisteten Stunden an. Die Prüfung des Vergütungsanspruchs dem Grund und der Höhe nach bleibt davon
unberührt.
10.4 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der Auftragnehmer
keine zusätzliche Vergütung.
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§ 11 Abrechnung
11.1 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht und abgenommen sind, hat der
Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Schlussrechnung).
Er hat die Schlussrechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen gemäß
der Gliederungsstruktur der Anlage zu den Spezifischen Leistungspflichten und den Vergütungsregelungen
(Honorar, Nebenkosten, Umsatzsteuer) des Vertrages in der Schlussrechnung einzuhalten und die in den
Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der
vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung besonders kenntlich zu machen und auf
Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.
11.2 Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung eingereicht werden. r Reicht der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein, obwohl
e
ihm der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der
Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers eine prüffähige Ersatzschlussrechnung aufstellen. Die Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfallts die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers.
s
§ 12 Zahlungen
u
12.1 Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsgemäßen
Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewiesenen UmsatzsteMuerbetrages gewährt. Die Forderungsaufstellung (Abschlagsrechnung) muss prüffähig sein. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist ein Zahlungsplan zu vereinbaren, der an die zu erbringenden Leistungen
anknüpft. Ist ein solcher Zahlungsplan nicht vereinbart, erfolgen Abschlagszahlungen nach Maßgabe des § 632a
Abs.1 BGB. Zu den einzelnen Zahlungsterminen hat der Auftragnehmer jeweils eine prüffähige Abschlagsrechnung
vorzulegen. Erfolgt zum einzelnen Zahlungstermin keine Abschlagsrechnung, so ist der Auftraggeber berechtigt,
nach erfolgloser, angemessener, kurzer Nachfristsetzung für die Abschlagszahlung eine Ersatzabschlagsrechnung
zu erstellen.
Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung bzw. der Versendung
der Ersatzabschlagsrechnung fällig.
Als Sicherheit für die Vertragserfüllung, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich
der Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, Vertragsstrafen, Rückzahlung von Überzahlungen,
Ansprüche auf vertragsgemäße Erbringung von geänderten und zusätzlichen Leistungen und Ansprüche bei
Nichtabführung von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger, behält der Auftraggeber von jeder Zahlung
jeweils 5 v.H. bis zu einer Höhe von 5 v.H. des tatsächlichen Gesamthonorars ein. Der Auftragnehmer kann
stattdessen auch eine Bankbürgschaft stellen. Die Bankbürgschaft ist als selbstschuldnerische Bürgschaft eines
in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter Ausschluss der
Hinterlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, zudem ohne Befristung, auszustellen.
Einbehalte bzw. Sicherheiten nach Satz 1 und 2 für Leistungen des Auftragnehmers aus den Leistungsstufen 1-
4 sind spätestens nach erfolgter Teilabnahme dieser Leistungen nach § 9 Nummer 9.1 Abs. 2, 1. oder 2. Variante,
auszuzahlen bzw. zurückzugeben, soweit der Auftraggeber nicht zu diesem Zeitpunkt bereits Ansprüche in Bezug
auf diese Leistungen geltend gemacht hat.
Eingeführt mit Erlass BMI vom 21.12.2020 – BWI1 - 81011.1/0 Die Ergänzungen des Nds. Landesamt für Bau und Liegenschaften in Schriftart kursiv gelten Stand 07/2021 nur für Baumaßnahmen des Landes Niedersachsen Anl1/1 9/13
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsmuster, Anl1/1 (SBN)
12.2 Wird nach Annahme der Teil- / Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder
aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber
und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Auf einen etwaigen Wegfall
der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich eine Partei nur insoweit berufen, als sie die fehlerhafte
Abrechnung nicht selbst verursacht hat.
Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Die
Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche
Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von
Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw.
Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der
Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199
Absatz 4 BGB bleibt unberührt. Die Ansprüche verjähren spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Absatz 2 BGB. Der Auftragnehmer mruss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.
e
12.3 Der Auftraggeber behält sich vor, insbesondere mit zuvor an den Auftraggeber abgetretenen vertraglichen und
steuerlichen Forderungen der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer für die Bundesrepublik Deutschland tätig wirdt, sowie vertraglichen Forderungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und des Landesbetriebs bzw. des Landessondervermögens des Bundeslandes, in dem der
s
Auftragnehmer für die Bundesrepublik Deutschland tätig wird, gegen Forderungen des Auftragnehmers
aufzurechnen.
u
§ 13 Kündigung durch den Auftraggeber
M
13.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
13.2 Die Kündigung durch den Auftraggeber und ihre Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB.
13.3 Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen
einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines anderen
vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens stellt. Weiterhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein solches
Insolvenzverfahren von anderen Gläubigern beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse
abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung
vertragsgemäß erbrachten Leistungen.
13.4 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Werkleistung beschränkt werden,
§ 648a Absatz 2 BGB. Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Leistungsstufe zu erbringende
Einzelleistungen, soweit es sich um abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen handelt.
Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten
Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und zu ändern.
Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung nach § 13 Nummern 13.3 oder 13.4 zusätzliche Kosten oder
Aufwendungen, z.B. durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbeauftragung an einen Dritten, gehen
sie zu Lasten des Auftragnehmers.
13.5 Eine Fristsetzung ist in Textform, die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsmuster, Anl1/1 (SBN)
13.6 Bei einer Kündigung nach Nummern 13.3 oder 13.4 soll der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf
Nachbenennung - die Kündigungsgründe in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben darlegen.
13.7 Die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandes nach Kündigung richten sich nach §
648a Absatz 4 BGB. Insbesondere kann der Auftragnehmer die Feststellung und Abnahme seiner bis zur Kündigung
erbrachten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich eine prüffähige
Rechnung über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.
13.8 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 14, 15, 16 und 18 bleiben unberührt.
13.9 Für die Kündigung bei Verstößen gegen das Vergaberecht gilt § 133 GWB.
§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer
r
14.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Ablauf der dem Auftraggeber zur Erklärung gesetzten Nachfrist gemäß Satz 2 kündigen, wenn der Auftraggeber die
e
Leistungen für die jeweils folgende Stufe nicht innerhalb einer angemessenen Frist abruft. Eine solche
angemessene Frist endet im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach vollständiger Erfüllung der
Leistungen der vorangegangenen Stufe sowie einer mit einer Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen
t
verbundenen schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers zur Erklärung über die Anschlussbeauftragung, die
s
dem Auftraggeber nicht früher als zwei Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zugehen darf. Wenn der
Auftraggeber mehrere Stufen nach diesem Vertrag abruft, dürfen die hierfür kumuliert in Anspruch genommenen
Abruffristen die Interessen des Auftragnehmers nicht unangemessen beeinträchtigen; insbesondere darf die
u
Gesamtdauer der vom Auftraggeber in Anspruch genommenen Abruffristen 18 Monate nicht überschreiten. Aus
der Kündigung nach dieser Regelung erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder VergütungMsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt. 14.2 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4,5,6,13,15,16 und 18 AVB bleiben unberührt.
§ 15 Haftung und Verjährung
15.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und
Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.2 Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach § 634a BGB und beginnen
mit der (Teil-) Abnahme der Leistungen gemäß § 9.
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsmuster, Anl1/1 (SBN)
§ 16 Haftpflichtversicherung
16.1 Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit
unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag
Versicherungsschutz für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der im Vertrag genannten
Deckungssummen besteht.
16.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des
Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes
abhängig machen.
16.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der
vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen
Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hrierzu vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf Kosten des Auftragnehmers
e
einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
t
s§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
u
17.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind,
im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.
M
17.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die Fachaufsicht führende Stelle des
Auftraggebers anrufen. Soweit die Fachaufsicht führende Stelle nicht im Vertrag bezeichnet ist, wird der
Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kontaktdaten der zuständigen Stelle übermitteln.
17.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand
für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Sie ist dem
Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
§ 18 Arbeitsgemeinschaft
18.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag
genannte Mitglied die Federführung.
Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner
Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber
unwirksam.
18.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren
Auflösung gesamtschuldnerisch.
18.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten
Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Auch im Falle der Auflösung
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsmuster, Anl1/1 (SBN)
der Arbeitsgemeinschaft gilt die Vollmacht des im Vertrag genannten Vertreters als fortbestehend, bis dem
Auftraggeber ihr Erlöschen in Textform bekannt gegeben wird.
§ 19 Anwendbares Recht, Form, Sprache
19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
19.3 Für die Durchführung des Vertrags gilt ausschließlich die deutsche Sprache.
r
e
t
s
u
M
Eingeführt mit Erlass BMI vom 21.12.2020 – BWI1 - 81011.1/0 Die Ergänzungen des Nds. Landesamt für Bau und Liegenschaften in Schriftart kursiv gelten Stand 07/2021 nur für Baumaßnahmen des Landes Niedersachsen Anl1/1 13/13
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Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – fachtechnisch Richtig – Vertragsmuster, Anl2/2
Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – Fachtechnisch Richtig –
Das Merkblatt soll ein Beitrag zur Erläuterung der Feststellungsbescheinigungen sein. Es erhebt nicht den
Anspruch auf Vollständigkeit. Es fasst die wichtigsten Regelungen der haushaltsrechtlichen Vorschriften
für den Bundesbau zusammen. Für tiefergehende Studien wird auf die unten angeführten Vorschriften
verwiesen.
Grundlage für die Feststellung der fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit auf den zahlungs-
begründenden Unterlagen und deren Bescheinigung sind die beim Bund geltenden haushaltsrechtlichen
Vorschriften (§ 34 BHO mit VV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung mit Anlage zu Nr. 9.2 der
VV i.V.m. VerfRiB-MV/TV-HKR).
Hinweise für Feststellungsvermerke ergeben sich auch aus Abschnitt B der RBBau. Die Prüf- und Feststellungsvermerke sowie die Unterschrift sirnd in blauer Farbe vorzunehmen.
e
- Fachtechnische Richtigkeit auf zahlungsbegründenden Unterlagen 1.1 Inhalt der Bescheinigung: Fachtechnisch Richttig Die Teilbescheinigung wird aufgrunsd des abgeschlossenen Vertrages vom Auftragnehmer oder dessen benannten Mitarbeiters in den Rechnungen und den diesen begründenden Unterlagen, abgegeben. Die
Feststellung der fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit ist eine Teilbescheinigung im
u
haushaltsrechtlichen Sinne und entlastet den „sachlich richtig“ zeichnenden Auftraggeber.
Nach den o.a. Vorschriften übernehmen die/der Feststellende der fachtechnischen Richtigkeit mit der
M
Bescheinigung (Unterzeichnung des Feststellungsvermerkes "fachtechnisch richtig" bzw. "fachtechnisch
und rechnerisch richtig") die Verantwortung
1.1.1 für die Richtigkeit von Maßen, Mengen, Einzelansätzen in Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen,
Mengenberechnungen, Stundenlohnzetteln, Lieferscheinen und dgl.
1.1.2 für die rechnerische Richtigkeit und dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf
Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind,
1.1.3 dafür, dass nach den geltenden Vorschriften und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren
worden ist
1.1.4 dafür, dass die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art ihrer
Ausführung geboten war,
1.1.5 für die Richtigkeit der den Unternehmerforderungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und
Berechnungsunterlagen, wie z.B. Bauverträge, Nachträge dazu, Auftragsschreiben, Tarife, gesetzliche
Bestimmungen, bestätigte Aufmaß- und Lieferbescheinigungen, anerkannte Stundenlohnarbeiten,
1.1.6 dafür, dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder dem
Auftrag sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, d.h., dass Lieferungen und Leistungen in Art,
Güte und Umfang wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind.
1.1.7 dafür, dass die in den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgebenden Angaben
richtig sind,
Eingeführt mit Erlass BMUB vom 10.02.2014 - B 10 - 8111.1/0 Anl2/2 1/2
[Seite 44]
Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – fachtechnisch Richtig – Vertragsmuster, Anl2/2
1.1.8 dass Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen vollständig und richtig berücksichtigt wurden,
1.1.9 dass die erbrachten Teil-/ Leistungen mit den ermittelten Mengenansätzen des Auftrages
übereinstimmen, keine Mehrmassen oder Mehrforderungen bekannt sind und bei erheblichen
Abweichungen vom Auftrag zur Abrechnung frühzeitig eine Begründung vorliegt und
1.1.10 bei Instandsetzung oder Ersatz eine Ersatzpflicht eines Dritten berücksichtigt worden ist oder nicht in
Frage kam.
Es müssen somit alle die fachtechnische Beurteilung umfassenden Gesichtspunkte erfüllt sein.
- Rechnerische Richtigkeit
2.1 Inhalt der Bescheinigung: Rechnerisch Richtig Die Feststellerin/der Feststeller der rechnerischen Richtrigkeit übernimmt mit der Bescheinigung (Unterzeichnung des Feststellungsvermerkes "rechnerisch richtig") die Verantwortung dafür, dass alle auf
e
eine Berechnung beruhenden Angaben in der Kassen- oder Zahlungsanordnung und den sie
begründenden Unterlagen richtig sind. Sie beschränkt sich nicht nur auf die Nachrechnung der Rechnungsbelege; sie erstreckt sich auch autf die Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze (z.B. Bestimmungen, Verträge, Tarife).
s
Sind an der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit noch andere Beschäftigte beteiligt, so muss aus
der Teilbescheinigung der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein.
u
Sind Endbeträge geändert worden, so lautet der Vermerk "rechnerisch richtig mit ____ Euro ____ Cent."
Der Betrag ist nur in Ziffern anzugeben.
M
Absetzungen von Rabatt und Skontobeträgen gelten nicht als Änderungen.
- Zusammenfassung der Feststellungsvermerke
3.1 für die fachtechnische Feststellung
"Fachtechnisch richtig"
3.2 für die fachtechnische und rechnerische Feststellung
"Fachtechnisch und rechnerisch richtig"
bei geänderten Endbeträgen
"Fachtechnisch und rechnerisch richtig mit ____ Euro ____ Cent"
3.3 für die rechnerische Feststellung
"Rechnerisch richtig"
bei geänderten Endbeträgen
„Rechnerisch richtig mit ____ Euro ____ Cent"
Eingeführt mit Erlass BMUB vom 10.02.2014 - B 10 - 8111.1/0 Anl2/2 2/2
[Seite 45]
Anlage Projektdatenmanagement tpCDE
1. Kurzbeschreibung tpCDE
Die Thinkproject Common Data Environment der thinkproject Deutschland GmbH
(tpCDE) ist ein internetbasiertes Bau-Projektdatenmanagementsystem. Es funktioniert
browsergestützt nach dem Prinzip der datenbankbasierten Ablage und Speicherung
von Dokumenten. Die Dokumentenspeicherung und die Kommunikation (Nachrichten)
sind technisch verknüpft.
2. Registrierung
Die Nutzung der tpCDE setzt eine einmalige Registrierung bei thinkproject Deutschland
GmbH (www.thinkprojekt.com) voraus, der Auftragnehmer ist hierzu verpflichtet. Als
Nutzungsaccounts sind ausschließlich persronenbezogene Accounts (z.B.
vorname.nachname@musterfirma.de) zulässig. Gruppen- oder Firmenaccounts sind
e
nicht zulässig.
3. Kosten t
Die Nutzung der tpCDE ist für dsen Auftragnehmer kostenfrei.
4. Aus- und Weiterbildung
u
Für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter ist der Auftragnehmer verantwortlich.
Benutzerhandbücher und weitere Anwendungshilfen von thinkproject stellt der
M
Auftraggeber im Projektraum kostenfrei zur Verfügung.
5. Mobile Endgeräte
Die Nutzung mobiler Anwendungen auf mobilen Endgeräten mit entsprechenden
Applikationen der thinkproject Deutschland GmbH ist möglich.
6. Begriffe
(1) Ein Projektdatenraum ist ein abgeschlossener Bereich in der tpCDE, der für eine
Baumaßnahme konfiguriert wird. Ein Projektdatenraum enthält individuell
zusammengestellte Teilnehmer mit verschiedenen Rollen. Ein Projektdatenraum
enthält eine Anzahl von vorkonfigurierten Modulen, in denen bestimmte Dokumente
abgelegt werden können. Teilbaumaßnahmen innerhalb des Raumes sind möglich.
(2) Ein Dokument ist ein Datensatz in der tpCDE. Ein Datensatz besteht aus einer oder
mehreren Nachrichten im E-Mail-Format, einer Anzahl von Attributen sowie aus
einer oder mehreren Dateien in unterschiedlichen Datei-Formaten. Die
Dokumentenverwaltung in den Projektdatenräumen erfolgt nach dem Prinzip der
datenbankbasierten Anlage und Speicherung von Dokumenten.
1 Stand: 19.01.2024-SBN/NLBL
[Seite 46]
(3) Ein Attribut ist eine Information, die beim Anlegen eines Datensatzes in der tpCDE
vergeben und mit dem Datensatz verknüpft wird. Es wird zwischen Pflicht-
Attributen, die vergeben werden müssen, sowie weiteren Attributen, die vergeben
werden können, unterschieden.
(4) Die Auswahl ‚öffentlich‘ beim Attribut ‚Sichtbarkeit‘ bedeutet, dass das Dokument,
das der Teilnehmer anlegt oder weiterbearbeitet, für alle Teilnehmer sichtbar wird,
die dafür die entsprechenden Rechte gemäß Rollenkonzept haben. Die Auswahl
‚Sender/Empfänger‘ beim Attribut ‚Sichtbarkeit‘ bedeutet, dass das Dokument nur
von den Empfängern gesehen werden kann, die per E-Mail adressiert werden.
(5) Ablegen ist das Erzeugen eines Dokumentes in einem Projektdatenraum der
tpCDE. Dazu werden über eine Eingabemaske Attribute, Dateien sowie E-Mails zu
r
einem Datensatz zusammengefasst und in die Anwendung tpCDE hochgeladen.
Gleichzeitig werden die mit E-Mail adreessierten Empfänger informiert.
(6) Ein Workflow ist die automatisierte Abbildung eines Vorgangs in der tpCDE. Ein
t
Vorgang besteht aus einzelnen Arbeitsschritten, die in einer bestimmten Folge
s
ablaufen sowie aus dazugehörenden Dokumenten. Automatisierte Abbildung
bedeutet, dass die einzelnen Arbeitsschritte eines Vorgangs und deren
u
Reihenfolge in der tpCDE angelegt werden. Dabei wird für einzelne Arbeitsschritte
ein bestimmter Status festgelegt.
M
(7) Anstoßen eines Workflows bedeutet, dass ein Teilnehmer den ersten Arbeitsschritt
ausführt. Angestoßen werden bedeutet, in einem Workflow mit E-Mail eine
Aufforderung zur Ausführung des nächsten Arbeitsschrittes zu erhalten.
(8) Eine Rolle ist nach dem im SBN herrschenden Verständnis eine bestimmte
Funktion in einer Baumaßnahme. Einer Rolle sind in einschlägigen Rechtsquellen
und verwaltungsinternen Regelwerken bestimmte Verantwortlichkeiten und
Aufgaben zugeordnet. Aus diesen Verantwortlichkeiten und Aufgaben werden für
die tpCDE bestimmte Zugriffsrechte abgeleitet. In der tpCDE ist eine Rolle die
Zusammenfassung bestimmter Zugriffsrechte, die der Rolleninhaber in einem
Projektdatenraum innehat.
(9) Ein Zugriffsrecht ist das Recht,
a. Dokumente in einem Projektdatenraum zu lesen. Das Lesen umfasst dabei das
Anzeigen sowie das Öffnen des Dokuments mit allen Inhalten.
b. Dokumente in einem Projektdatenraum zu schreiben. Das Scheiben ist das
Anlegen von Dokumenten.
(10) Ein Teilnehmer im Projektdatenraum ist eine natürliche Person, die über einen
2 Stand: 19.01.2024-SBN/NLBL
[Seite 47]
individuellen Account Zugang zu einem Projektdatenraum hat und der eine oder
mehrere Rollen zugewiesen sind.
7. Handlungsrollen
Im Rahmen der Anwendung werden den Projektbeteiligten Rollen zugewiesen, die mit
bestimmten Einsichtsrechten und Schreibrechten verknüpft sind. Diese betreffen z. B.
das Prüfen und Verwalten von Plänen in den unterschiedlichen Leistungsphasen, das
Einbinden von Reprodiensten.
8. Dokumentenbezeichnungen / Dateicodierungen
Dokumente sind stets nachvollziehbar zu bezeichnen. Für Planungsunterlagen gilt die
Dateicodierung des Auftraggebers in jeweils aktueller Fassung, die Codierungen
können mittels Plancodegenerator im Projektdratenraum erstellt werden. Dem
Auftraggeber bleibt vorbehalten, auch für sonstige Dokumente Bezeichnungen bzw.
e
Codierungen vorzugeben.
9. Dokumentenablage / Attribute t
Daten (einschließlich Nachrichtsen) werden im Projektdatenraum abgelegt („Prinzip der
Sendemasken“). Jedem Dokument werden dabei Attribute zugewiesen. Für die richtige
Attributierung stehen Dropdownmenus zur Verfügung. Die Dokumentenstruktur setzt
u
sich hierarchisch aus den Elementen Dokumentenblock, Dokumentenart, Haupt- und
Unterkategorien zusammen. Bei Anlegen von Dokumenten sind diese in der
M
Anwendung im Navigationsbereich bzw. auf den jeweiligen Sendemasken korrekt
auszuwählen. Folgendes Beispiel veranschaulicht die Dokumentenablage:
Legende zur nachfolgenden Darstellung der Programmoberfläche
1 – Navigationsbereich
2 – Dokumentenablagestruktur (7 Hauptblöcke)
3 – Sendemaske mit Attributen (z. B. Haupt- und Unterkategorien)
4 – Dokumentart Planmanagement
5 – Sendemaske Planmanagement, Upload-Felder für PDF (führendes Dateiformat)
und DWG-CAD-Dateien mit der erforderlichen Dateikodierung
3 Stand: 19.01.2024-SBN/NLBL
[Seite 48]
[Seite 48: Text nur als Bild — nicht lesbar]
[Seite 49]
SB Ems-Weser Peterstraße 24 26382 Wilhelmshaven
Abfrage der Unterschriftsberechtigten
Vertrags-Nr.:
| Liegenschaft: | |
|---|---|
| Maßnahme: |
Ing./Arch.Büro: r
(Anschrift)
e
aufgrund des o.g. ab-
geschlossenen Vertrages vom Auftragnehmer toder des von ihm benannten fachlich verantwortlichen
Mitarbeiter in den Rechnungen und den diesen begründenden Unterlagen abgegeben.
s
Nachfolgend sind die Namen und Feststellungsbefugnisse aufgeführt:
u
| Name, Vorname | s Rechnerisch Richtig | Fachtechnisch Richtig | Unterschrift |
|---|---|---|---|
| u | |||
| M |
Anlage: -Merkblatt Feststellungsbescheinigung, Fachtechnisch und rechnerisch richtig SBN und FbT
[Seite 50]
Bitte unterschrieben zurück an Staatliches Baumanagement Region Nord-West
Absender:
ERKLÄRUNG
r
e
zur Vorlage für Staatliches Baumanagement Region Nord-West
t
Ich / Wir erkläre (n), dass ich / wir smeinen / unseren gesetzlichen Verpflichtungen zur
Zahlung der Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind.
u
M
, den
(Unterschrift (en))
[Seite 51]
Anhang 16
- BMVBW 2005 -
Wählen Sie ein Element aus.
Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02.März 1974 (BGBl. S. 547) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl.I.S.1942)
Baumaßnahme: Universität Oldenburg, Standort E, Labor- und Bürogebäude Medizin, 2. BA zum Vertrag 26E053028 Leistung Anlagenruppen 1.1.7
Folgender Person/en
r
e
Unternehmen
ist heute von der/ vom Unterzeichnenden auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen hingewiesen worden. t Ihm wurde der Inhalt der nachfolgend aufgeführten und als Anlage beigefügten Strafvorschriften des Strafgesetzbuches
s
eröffnet:
- § 133 Verwahrungsbruch - § 333 Vorteilsgewährung
u
- § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes - § 334 Bestechung
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und
-
§ 203 Verletzung Mvon Privatgeheimnissen - § 335 Bestechung
-
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer
-
§ 353 b besonderen Geheimhaltungspflicht
-
§ 331 Vorteilsannahme
-
§ 332 Bestechlichkeit - § 358 Nebenfolgen
-
Staatl. Baumanagement Region Nord-West -
Ort, Datum Dienststelle
(Unterschrift des Verpflichteten) (Unterschrift der Verpflichtenden)
Anlage: Auszug aus den maßgebenden Gesetzesbestimmungen
RBBau 18. Aust.-Lfg. (2005) Anh16_Verpflichtungserklaerung_2024 1 DS 1.3.0.01 - SBN Version 2024
[Seite 52]
Anhang 16
- BMVBW 2005 -
Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
- Auszug aus den maßgebenden Gesetzesbestimmungen -
- Auszug aus dem Verpflichtungsgesetz (Art. 42 des Einführungsgesetzes zum StGB vom 02.03.1974 i. d. Fassung des Änderungsgesetzes v. 15.08.1974 - BGBl. S. 1942)
§ 1
(1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,
-
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist,
-
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder
-
als Sachverständiger öffentlich bestellt ist.
(2) Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
r
(3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Niederschrift; davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder
e
äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.
(4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 btei Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundesrecht die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht nicht besteht, die oberste Fachaufsichtsbehörde. s
- in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.
u
- Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) i. d. Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322)
§ 11 Personen- und Sachbegriffe
M
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist.
§ 133 Verwahrungsbruch
(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwaltung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.
RBBau 18. Aust.-Lfg. (2005) 2
[Seite 53]
Anhang 16
- BMVBW 2005 -
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
-
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
-
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
-
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
-
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit ders Wortes verletzt (Absätze 1 und 2). (4) Der Versuch ist strafbar.
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§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis
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oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
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Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apothekser oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
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Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
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Rechtsanwalt, Patentuanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
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Ehe-M, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
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staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
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Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
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Amtsträger,
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für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
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Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
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Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder
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öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt gegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
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Anhang 16
- BMVBW 2005 -
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 331 Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
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(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher
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genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 332 Bestechlichkeit
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(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung
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vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. (2) Ein Richter oder Schiedsrichuter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf JahMren. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
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bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
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soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 333 Vorteilsgewährung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
§ 334 Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
RBBau 18. Aust.-Lfg. (2005) 4
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Anhang 16
- BMVBW 2005 -
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung
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vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
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künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser
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bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
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soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.
§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
(1) In besonders schweren Fällen wird
- eine Tat nach
a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
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b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
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- eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absattzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
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der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
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der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
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solcher Taten verbunden hat.
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.
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§ 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
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Amtsträger,
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für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
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Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
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auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
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von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
RBBau 18. Aust.-Lfg. (2005) 5
[Seite 56]
Anhang 16
- BMVBW 2005 -
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt,
- von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekannt geworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
- von der obersten Bundesbehörde
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekannt geworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
- von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
§ 358 Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353 b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
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