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9. Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Fachliche und administrative Projektträgerschaft für die Gesundheitsforschung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 01:38 (Europe/Berlin)

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Projektträgerschaft „Gesundheitsforschung“

Vertrag

zur Übernahme und Durchführung von Projektträgeraufgaben

„Gesundheitsforschung“

zwischen der

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für For-

schung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR), 53170 Bonn

  • im Folgenden „Auftraggeber“ -

und

„XXX“

  • im Folgenden „Auftragnehmer“ -

  • gemeinsam „die Vertragsparteien“ genannt -

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Projektträgerschaft „Gesundheitsforschung“

§ 1 Leistungspflichten des Auftragnehmers

(1) Die Leistungspflichten des Auftragnehmers richten sich nach den Vorgaben dieses

Vertrags und der in § 1 der AGB im Einzelnen aufgeführten Vertragsbestandteile, ins-

besondere der Leistungsbeschreibung.

(2) Der Auftragnehmer ist zur vertragsgemäßen und termingerechten Leistungserbrin-

gung verpflichtet. Er hat die Leistungsanforderungen in der Leistungsbeschreibung mit

den Mitteln zu erfüllen, die in seinem Angebot aufgeführt sind.

(3) Werden bereits abgeschlossene Vorgänge aus dem Themengebiet dieses Auftrags

wiederaufgenommen, beispielsweise im Rahmen einer Prüfung durch den Bundes-

rechnungshof, ist der Auftragnehmer zur Bearbeitung dieser Fälle verpflichtet, unab-

hängig davon, ob er den Vorgang in der Vergangenheit selbst betreut hat oder ob die

Betreuung durch einen Dritten erfolgt ist.

§ 2 Vergütung bei Rahmenvereinbarungen

(1) Dieser Vertrag ist eine Rahmenvereinbarung mit den in der Leistungsbeschreibung

angegebenen Höchst- und Mindestabnahmemengen. Verzögert sich die Leistung, ver-

ringern sich die Mindestabnahmemengen anteilig. Dies gilt nicht, soweit der Auftrag-

nehmer die jeweilige Verzögerung nicht zu vertreten hat. Die angegebenen Mindestab-

nahmemengen gelten nicht, falls eine der Vertragsparteien den Vertrag aus einem

Grund gekündigt hat, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.

(2) Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abrufe über die Mindestabnah-

memenge hinaus.

(3) Der Auftraggeber ruft die auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung zu er-

bringenden Leistungen gesondert in Textform ab. Dem Abrufverfahren unterliegen

Leistungen, die im Angebot des Auftragnehmers mit Einheitspreisen hinterlegt sind

(„Einheitsleistungen“). Leistungen, die zu Pauschalpreisen angeboten sind, unterlie-

gen nicht dem Abrufverfahren. Diese Leistungen sind während der Vertragslaufzeit

fortlaufend, beginnend mit Vertragsschluss zu erbringen.

(4) Der Auftraggeber konkretisiert die zu erbringenden Leistungen unter Bezugnahme

auf die Leistungsbeschreibung. Er kann sich im Rahmen des Einzelabrufs auf einzelne

Abschnitte der Leistungsbeschreibung beziehen.

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Projektträgerschaft „Gesundheitsforschung“

(5) Der Auftragnehmer bestätigt den Einzelabruf einschließlich Leistungsumfang und

Terminen unverzüglich mindestens in Textform. Auf Wunsch des Auftraggebers er-

stellt er ein Angebot mit allen für die Leistungserbringung notwendigen Einheitsleis-

tungen auf Grundlage der im Preisblatt angegebenen Preise. Der Auftraggeber beauf-

tragt daraufhin die angebotene Leistung.

(6) Soweit der Auftraggeber keinen späteren Termin für den Leistungsbeginn vorgibt,

beginnt der Auftragnehmer spätestens zwei Wochen nach Zugang des Abrufs mit der

Erbringung der abgerufenen Leistungen. Gibt der Auftraggeber einen späteren Termin

für den Leistungsbeginn vor, beginnt der Auftragnehmer zu diesem Termin mit der

Erbringung der abgerufenen Leistungen. Auf Verlangen des Auftraggebers stimmen

die Vertragsparteien – nach Wahl des Auftraggebers – vor Abruf oder vor Leistungs-

erbringung unter Einhaltung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung einen Projekt-

plan ab.

(7) Bei einer Rahmenvereinbarung mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr wird der

Auftraggeber dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen mitteilen, in welchem Umfang

er im folgenden Vertragsjahr voraussichtlich Leistungen auf Grundlage dieser Rah-

menvereinbarung abrufen wird („Abrufprognose“). Der Auftragnehmer wird ein ent-

sprechendes Verlangen spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Vertragsjah-

res in Textform gegenüber dem zuständigen Ansprechpartner beim Auftraggeber äu-

ßern. Der Auftraggeber wird die Abrufprognose spätestens zwei Monate vor dem Be-

ginn des neuen Vertragsjahres erstellen. Die Abrufprognose ist unverbindlich. Dem

Auftragnehmer erwachsen aus der Abrufprognose keine Rechte gegenüber dem Auf-

traggeber.

(8) Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer für die Erbringung der vertragsgegen-

ständlichen und abgerufenen Leistungen eine Vergütung in der im Angebot (Anlage

  1. und im Angebot zum Einzelabruf nach § 2 Abs. 3 genannten Höhe zuzüglich der

jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(9) Mit dieser Vergütung sind sämtliche Leistungen, die der Auftragnehmer im Rahmen

der Durchführung dieses Vertrags erbringt, sowie sämtliche zur Leistungserbringung

erforderlichen Aufwendungen abgegolten, dies gilt auch dann, wenn die im Rahmen

der Leistungserbringung tatsächlich entstehenden Aufwendungen diese Summe über-

steigen.

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(10) Der Auftragnehmer rechnet Leistungen jeweils für drei Monate gemeinsam ab.

Die Abrechnung hat bis zum 15. des Monats zu erfolgen, der auf den Abrechnungs-

zeitraum folgt. Die Abrechnung ist in Textform und nach folgenden Vorgaben vorzu-

nehmen:

– Für Leistungen, die auf der Grundlage von Pauschalpreisen erbracht wer-

den, rechnet der Auftragnehmer je Abrechnungszeitraum gemäß Satz 1 ein

Viertel der Jahrespauschale ab, die im Angebot ausgewiesen ist. Der Ab-

rechnung ist eine Kurzaufstellung der angefallenen Leistungen beizufügen.

– Einheitsleistungen rechnet der Auftragnehmer grundsätzlich nach Ab-

schluss der Leistungen ab. Für Einheitsleistungen, die sich über mehr als

einen Abrechnungszeitraum erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt,

pro Abrechnung bis zu 20% des jeweiligen Einheitspreises der bereits be-

gonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Einheitsleistung abzurechnen

(„Abschlagszahlung“). Insgesamt dürfen die Abschlagszahlungen 80% des

jeweiligen Einheitspreises nicht überschreiten.

– Der Auftragnehmer berücksichtigt im Rahmen der Abrechnung etwaig

durch den Auftraggeber gezahlte Vorschüsse und weist diese gesondert

aus.

§ 3 Auftragsänderungen

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer jederzeit Anregungen und Än-

derungswünsche zur vertraglichen Leistung zu unterbreiten. Er hat dem Auftragneh-

mer diese schriftlich mitzuteilen, insbesondere soweit sie Auswirkungen auf die Ver-

gütung oder den Zeitplan haben.

(2) Der Auftragnehmer ist ebenfalls berechtigt, dem Auftraggeber Änderungen des

Vertragsinhalts vorzuschlagen. Er hat dem Auftraggeber diese schriftlich mitzuteilen,

insbesondere soweit sie Auswirkungen auf die Vergütung oder den Zeitplan haben.

Der Auftraggeber wird einen entsprechenden Vorschlag des Auftragnehmers prüfen.

(3) Die Vertragsparteien streben an, sich im Fall einer Vertragsänderung, die sich nicht

nur unwesentlich auf den Leistungsgegenstand und die Kostenstruktur auswirkt, zügig

und auf eine Weise, die die Durchführung dieses Vertrags nicht beeinträchtigt, auf

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eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verständigen. Hierzu stellt der Auf-

tragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich auf dessen Verlangen die Auswirkungen,

die eine erwogene Vertragsänderung für die mit den vertragsgegenständlichen Leis-

tungen verbundenen Aufwendungen hat, in Textform dar und bietet ihm eine Vergü-

tungspauschale auf der Basis der im Angebot (Anlage 5) angegebenen Tagessätze

an. Dabei sind auch Minderaufwendungen im Zusammenhang mit Minderleistungen

des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrags zu berücksichtigen, wenn die Min-

derleistungen mit den Leistungen vergleichbar sind, die Gegenstand der Vertragsän-

derung sind. Vergleichbar sind Minderleistungen insbesondere, wenn sie in derselben

Mitarbeiterkategorie (Preisblatt zum Angebot, Anlage 5) und in demselben Zeitraum

entstanden sind bzw. entstehen werden wie die Leistungen, die Gegenstand der Ver-

tragsänderung sind. Der Auftraggeber prüft die Darstellung und teilt dem Auftragneh-

mer kurzfristig sein Einverständnis bzw. eventuelle Einwände mit. Mit dieser Anpas-

sung sind alle zusätzlichen Leistungen des Auftragnehmers, die auf der Vertragsän-

derung beruhen, alle bei der Durchführung anfallenden Kosten, Steuern und Abgaben

sowie sämtliche Ansprüche urheberrechtlicher Art abgegolten.

(4) Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Vertrags-

änderung auch dann unverzüglich umzusetzen, wenn zwischen den Vertragsparteien

noch keine Einigung über die Anpassung der Vergütung erzielt worden ist. In diesem

Fall wird der Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss zahlen. Die Abrechnung

erfolgt entsprechend der im Preisblatt zum Angebot (Anlage 5) angegebenen Tagess- ätze für den Fall der Auftragsänderung1.

(5) Soweit der Auftragnehmer der Auffassung ist, dass durch Anregungen und Ände-

rungswünsche des Auftraggebers gemäß § 3 Abs. 1 das Ergebnis des Vorhabens be-

einträchtigt wird, er den vertraglichen Zeitplan nicht einhalten kann, sich die verein-

barte Vergütung ändert oder die Anregungen und Änderungswünsche bewirken, dass

der Auftrag nicht durchgeführt bzw. abgeschlossen werden kann, hat er den Auftrag-

geber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen und dies zu begründen.

(6) Alle Auftragsänderungen werden in Textform vereinbart und im Änderungsregister

(Anlage 2) dokumentiert.

1 Zur Information: Bei der Vergabe des Auftrags werden für diesen Fall standardmäßig 60 Tagessätze im Rahmen der Angebotsbewertung berücksichtigt.

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(7) Im Übrigen gilt § 9 der AGB.

§ 4 Beistellungen

(1) Der Auftraggeber erbringt gegenüber dem Auftragnehmer die in der Leistungsbe-

schreibung bezeichneten Beistellungen.

(2) Zu den Beistellungen des Auftraggebers zählt auch das Projektförderinformations-

system („profi“) und perspektivisch eine zentrale E-Akte Bund für Projektträger (EAB-

PT). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, profi und EAB-PT bei der Erbringung seiner

nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen einzusetzen. Im Einzelnen ist der Ein-

satz von profi und EAB-PT in der Leistungsbeschreibung geregelt.

(3) Der Auftragnehmer wird im Rahmen des ihm Zumutbaren Beistellungen unverzüg-

lich nach Bereitstellung auf ihre Eignung und Funktionsfähigkeit prüfen. Gelangt er zu

dem Ergebnis, dass die jeweilige Beistellung ungeeignet oder nicht vollumfänglich

funktionsfähig ist, teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit.

(4) Beistellungen des Auftraggebers darf der Auftragnehmer nur nutzen, wenn und

soweit dies zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlich ist. Der Auftragnehmer sorgt da-

für, dass auch seine Unterauftragnehmer und andere in die Vertragserfüllung einge-

bundene Dritte diese Vorgaben beachten.

§ 5 Berichtspflichten

(1) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer unterrichten sich gegenseitig und recht-

zeitig über Ereignisse und Entwicklungen, die für die Erbringung der vertragsgegen-

ständlichen Leistungen von Bedeutung sind.

(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen, wenn sich bei

der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten

ergeben, der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über

sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder ein staatsanwaltliches oder gerichtliches

Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Fördermitteln eingeleitet wird. Dies

gilt insbesondere im Fall der Treuhandbestellung und/oder Beleihung.

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(3) Der Auftragnehmer prüft fortlaufend, ob die vertragsgegenständlichen Leistungen

in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben der Leistungsbe-

schreibung erbracht werden können. Stellt der Auftragnehmer fest, dass die ordnungs-

gemäße Leistungserbringung gefährdet ist, setzt er den Auftraggeber hiervon unver-

züglich und unter Angabe der Gründe, die die Gefährdungslage auslösen, in Kenntnis.

(4) Der Auftragnehmer berichtet dem Auftraggeber in schriftlicher Form quartalsweise

bis spätestens zum 15. Kalendertag nach Ablauf des Quartals über den Fortgang so-

wie den aktuellen Stand der von ihm zu erbringenden Leistungen („Quartalsbericht“).

In jedem Quartalsbericht legt der Auftragnehmer, unabhängig von der Rechnungsstel-

lung, in nachvollziehbarer Weise die Aufwände dar, die er im Rahmen der Erfüllung

der vertragsgegenständlichen Leistungen insgesamt im vorherigen Quartal geleistet

hat.

(5) Auf Verlangen des Auftraggebers legt der Auftragnehmer jederzeit und unverzüg-

lich einen Bericht vor, der den jeweils aktuellen Stand der auf Grundlage dieses Ver-

trags zu erbringenden Leistungen in nachvollziehbarer Weise darstellt („Statusbe-

richt“).

(6) Spätestens bis zum 15. März eines jeden Jahres legt der Auftragnehmer dem Auf-

traggeber einen ausführlichen Bericht zu den im vorausgegangenen Kalenderjahr auf

der Grundlage dieses Vertrags erbrachten Leistungen vor („Jahresbericht“). Der Jah-

resbericht beschreibt den Fortgang der vertragsgegenständlichen Leistungen im Be-

richtszeitraum und benennt aufgetretene Leistungsgefährdungen und deren Auswir-

kungen auf den Leistungsverlauf. Zudem stellt der Jahresbericht die im Berichtszeit-

raum von dem Auftragnehmer geleisteten Aufwendungen und die von dem Auftragge-

ber an den Auftragnehmer gezahlte Vergütung in nachvollziehbarer Form dar.

§ 6 Anforderungen an das eingesetzte Personal

(1) Der Auftragnehmer setzt ausschließlich Personal ein, das über die erforderlichen

fachlichen, methodischen und sozialen Qualifikationen zur Erfüllung der vertragsge-

genständlichen Leistungen verfügt. Dies beinhaltet auch administrativ erfahrene Mit-

arbeiter, die mit den einschlägigen, für die öffentliche Verwaltung geltenden Bestim-

mungen vertraut sind.

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(2) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass das eingesetzte Personal in dem für

die ordnungsgemäße Leistungserbringung gebotenen Maße fortgebildet wird.

(3) Der Auftragnehmer ist aufgrund unmittelbar geltender gesetzlicher Regelungen

verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Prävention vor Insiderhandel und Insiderge-

schäften zu treffen. Er trägt dafür Sorge, seine Mitarbeiter entsprechend zu sensibili-

sieren.

(4) Der Auftraggeber kann den Austausch von Mitarbeitern des Auftragnehmers ver-

langen, wenn ihm eine effektive Zusammenarbeit mit der betreffenden Person nicht

mehr möglich erscheint.

(5) Der Auftragnehmer setzt in leitender Position das von ihm im Angebot dafür be-

nannte Personal ein. Das in leitender Position eingesetzte Personal wird über die ge-

samte Vertragslaufzeit nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber und nur aus wich-

tigem Grund (z. B. Ausscheiden der betreffenden Person aus dem Unternehmen oder

dauerhafte, insbesondere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Per-

son) ausgetauscht. Ein wichtiger Grund ist dann nicht gegeben, wenn der Austausch

lediglich aus betriebsinternen Gründen (v. a. Personalengpässe oder wirtschaftliche

Erwägungen) erfolgen soll.

(5) Wenn ein Personalaustausch erfolgt, muss das neue Personal im Hinblick auf den

Vertragsgegenstand mindestens über gleichwertige Qualifikationen verfügen wie das

zuvor eingesetzte Personal.

(6) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers oder eines von ihm eingeschalteten Unterauf-

tragnehmers treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Das gilt auch dann,

wenn die betreffenden Mitarbeiter in den Räumen des Auftraggebers tätig werden. Die

Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Direktionsrecht des Auftragneh-

mers oder eines eventuellen Unterauftragnehmers bei dem Auftragnehmer bzw. dem

Unterauftragnehmer verbleibt und von diesem ausgeübt wird.

§ 7 Tariftreueversprechen

(1) Ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Um-

satzsteuer verpflichtet sich der Auftragnehmer, den zur Leistungserbringung einge-

setzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung

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des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbe-

dingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des

Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen).

(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine

Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer

Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentie-

ren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentations-

pflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert

worden ist.

(4) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird

durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert.

(5) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der

Auftragnehmer,

 die Kontrolle zu dulden,

 die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,

 die nach Absatz 3 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10

Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüf-

stelle vorzulegen,

 die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermögli-

chen,

 auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke

und der Geschäftsräume zu dulden sowie

 datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von perso-

nenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kon-

trolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kon-

trollen unterrichtet und aufklärt.

(6) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von

Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maß-

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nahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachun-

ternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfül-

len.

(8) Die Verpflichtung nach Absatz 7 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst

keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunter-

nehmer und Verleiher gilt Absatz 2 entsprechend.

(9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunterneh-

mern und Verleihern die in Absatz 5 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung

zur Kostentragung nach Absatz 6 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine ent-

sprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern

beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.

(10) Die Höhe der Vertragsstrafe gemäß § 13 Absatz 1 der AGB ist einschlägig, wenn

der Auftragnehmer gegen seine Pflicht nach § 3 Absatz 2 BTTG, in erheblichem Maße

gegen seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 oder 3 BTTG oder gegen eine in § 9 BTTG

genannte Pflicht verstoßen hat. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle

Bundestariftreue nach § 13 BTTG einen Verstoß des Auftragnehmers festgestellt hat.

(11) § 14 Absatz 1, Satz 1 der AGB ist einschlägig, wenn die Prüfstelle Bundesta-

riftreue einen Verstoß nach § 13 des BTTG festgestellt hat. Von der Regelung unbe-

rührt bleibt die Möglichkeit, Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund aufgrund

Gesetzes gemäß § 314 oder § 648a BGB zu kündigen.

§ 8 Sponsoring und Korruptionsprävention

(1) Beim Auftragnehmer ist eine Ansprechperson für Korruptionsprävention zu benen-

nen. Aufgabe der Ansprechperson sind die generelle Aufklärung der Beschäftigten,

die Mitwirkung bei der Fortbildung, der Identifikation von besonders Korruptionsge-

fährdeten Arbeitsplätzen (BKA), die Beobachtung und Bewertung von Korruptionsan-

zeichen, die Unterrichtung des Auftraggebers über Korruptionsverdachtsfälle und Vor-

schläge zu internen Ermittlungen, zu Maßnahmen gegen Verschleierung und zur Mit-

teilung an die Strafverfolgungsbehörden.

(2) Die Ansprechperson für Korruptionsprävention ist verpflichtet, dem Auftraggeber

jährlich über die Maßnahmen zur Korruptionsprävention zu berichten.

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(3) Der Auftragnehmer stellt zu Beginn des Auftrags die BKAs fest und führt mit dem

dort eingesetzten Personal eine besonders umfangreiche Schulung im Bereich Kor-

ruptionsprävention (BKA-Schulung) durch. Die Feststellung der BKAs und die Schu-

lung sind alle drei Jahre zu wiederholen.

(4) Ein Auftragnehmer, der bereits den diesem Auftrag vorangegangenen Auftrag

durchgeführt hat, prüft zu Beginn des neuen Auftrags, ob das auf BKAs eingesetzte

Personal ausgetauscht werden kann, z.B. durch Rotation. Ist ein Personalaustausch

in diesen Arbeitsbereichen nicht möglich, so sind Ausgleichsmaßnahmen durchzufüh-

ren, z.B. eine erweiterte BKA-Schulung oder die Einführung eines Sechs-Augen-Prin-

zips auf dem Arbeitsplatz.

§ 9 Projektorganisation

(1) Die Vertragsparteien werden eng miteinander kooperieren. Etwaige Probleme sol-

len frühzeitig gelöst werden. Entscheidungen innerhalb der Projektorganisation binden

die Vertragsparteien nur, wenn sie einvernehmlich getroffen werden.

(2) Für die Vertragsdurchführung richten die Vertragsparteien unverzüglich nach Ver-

tragsschluss eine angemessene Projektorganisation ein, um die Arbeitsabläufe zu ko-

ordinieren und effizient zu gestalten sowie die Realisierung der Projektziele sicherzu-

stellen.

(3) Jede Vertragspartei benennt einen Ansprechpartner, der bevollmächtigt ist, rechts-

verbindliche Erklärungen für die Vertragspartei, die ihn benannt hat, abzugeben und

entgegenzunehmen. Ein Wechsel des vom Auftragnehmer benannten Ansprechpart-

ners erfolgt nur aus wichtigem Grund und nach vorheriger Abstimmung mit dem Auf-

traggeber. Der neue Ansprechpartner ist dem Auftraggeber unverzüglich in Textform

zu benennen.

§ 10 Qualitätssicherung

(1) Der Auftragnehmer hält ein funktionsfähiges, den Anforderungen des Vorhabens

genügendes Qualitätssicherungssystem vor und wendet dieses während der gesam-

ten Vertragslaufzeit auf die vertragsgegenständlichen Leistungen an.

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(2) Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf dessen Verlangen nach, dass er

ein Qualitätssicherungssystem hat bzw. anwendet, das den Anforderungen gemäß § 9

Abs. 1 entspricht.

(3) Darüber hinaus gilt § 6 der AGB.

§ 11 Treuhänderschaft

(1) Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer gemäß § 44 Abs. 3 BHO für diesen Ver-

trag mit der treuhänderischen Verwaltung der ihm vom Auftraggeber zur Verfügung

gestellten Mittel zur Durchführung der in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen-

den Leistung beauftragen, wenn der Auftragnehmer für eine solche Verwaltung geeig-

net ist und die Gewähr für eine ordnungsgenmäße Geschäftsführung bietet. Ein An-

spruch hierauf besteht nicht.

(2) Der Auftrag zur treuhänderischen Verwaltung wird durch Erklärung des Auftragge-

bers erteilt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer zu einer ordnungsgemäßen Verwal-

tung der Mittel, insbesondere nach den nachstehenden Grundsätzen verpflichtet.

(3) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer jährlich einen Dispositionsrahmen be-

reit, der zur Bewirtschaftung von Ausgabemitteln und von Verpflichtungsermächtigun-

gen befugt. Der Auftragnehmer darf finanzielle Verpflichtungen nur bis zur Höhe der

im Dispositionsrahmen festgelegten Jahresbeträge eingehen. Der Auftraggeber behält

sich vor, den Dispositionsrahmen zu ändern. Bestandskräftige Bewilligungen bleiben

hiervon unberührt.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen des jeweils bereitgestellten Disposi-

tionsrahmens Ausgaben und Einnahmen für bewilligte Zuwendungen zu veranlassen.

Hierbei verwendet er das Projektförderinformationssystem „profi“. Dies schließt nicht

das Recht ein, förmliche Kassenanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis). Der

Auftraggeber kann diese Berechtigung jederzeit und ohne Angabe von Gründen wi-

derrufen.

(5) Soweit Mittel zu viel oder zu früh angefordert und ausgezahlt worden sind und nicht

mit der nächsten Zahlung zu verrechnen sind, veranlasst der Auftragnehmer die un-

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verzügliche Rückzahlung der Mittel an den Auftraggeber. Das gleiche gilt für gegebe-

nenfalls von Zahlungsempfängern geschuldete Zinsen oder sonstige Zahlungsver-

pflichtungen (auch nach Vorhabenende).

(6) Gehen Zahlungen statt bei der Bundeskasse bei dem Auftragnehmer ein, sind

diese unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten. Erfolgt die Weiterleitung nicht

unverzüglich, ist der Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

nach §§ 247 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB vom Zahlungseingang bis zur Rückzahlung zu

verzinsen. Das gleiche gilt für nicht unverzüglich veranlasste Rückzahlungen an den

Auftraggeber gemäß vorstehendem Absatz. Die Möglichkeit zur Geltendmachung von

weiteren Verzugs- und Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.

(7) Der Auftragnehmer führt über die Treuhandmittel getrennt von seinem Vermögen

und den Mitteln Dritter Buch; er wird seine Buchhaltung so gestalten, dass jederzeit

der Nachweis über die Verwendung und den Stand der Verpflichtungen zu Lasten der

Treuhandmittel gewährleistet ist. Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber jeweils

spätestens bis zum 15. März eines jeden Jahres über die Verwendung der im Vorjahr

verwalteten Treuhandmittel, die von ihm eventuell vereinnahmten Rückzahlungen und

sonstigen Zahlungen der Zahlungsempfänger Rechnung. Die Rechnungslegung kann

zusammen mit dem Jahresbericht gemäß § 5 Abs. 6 erfolgen.

(8) Spätestens drei Monate nach Beendigung des Treuhandverhältnisses wird der Auf-

tragnehmer einen zusammenfassenden Schlussbericht vorlegen. Er besteht aus einer

kurzen Darstellung der Ziele der Förderung, der erreichten Ergebnisse und der ver-

brauchten Mittel.

§ 12 Beleihung

(1) Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer gemäß § 44 Abs. 4 BHO beleihen.

Hierzu verwendet der Auftraggeber den Musterbeleihungsbescheid (Anlage 6). Ein

Anspruch auf Beleihung besteht nicht. Mit Abschluss dieses Vertrags erklärt sich der

Auftragnehmer bereits heute mit seiner etwaigen Beleihung einverstanden.

(2) Im Falle der Beleihung untersteht der Auftragnehmer der Rechts- und Fachaufsicht

des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Aufsicht auf nachgeordnete

Behörden zu übertragen. Dies zeigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich

an. Die aufsichtsführende Behörde ist jederzeit berechtigt, Förderentscheidungen

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selbst zu treffen oder vertragsgegenständliche Leistungen zu übernehmen (Selbstein-

trittsrecht).

(3) Im Falle der Beleihung hat der Auftragnehmer für die Dauer der Beleihung sicher-

zustellen, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 BHO erfüllt, ins-

besondere, dass er durchgehend eine juristische Person des Privatrechts darstellt und

die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bietet.

(4) Im Falle der Beleihung soll der Auftragnehmer für die Dauer der Beleihung auf die

entsprechende Anwendung des Bundesgleichstellungsgesetzes hinwirken.

(5) Der Auftragnehmer stundet oder erlässt Forderungen nur nach vorheriger Zustim-

mung des Auftraggebers. Dasselbe gilt für Vergleiche und Niederschlagungen.

§ 13 Weisungs- und Kontrollbefugnisse, Selbsteintrittsrecht,

Prüfungsrechte

(1) Zur Ausübung der Kontrollbefugnisse aus § 6 der AGB gewährt der Auftragnehmer

dem Auftraggeber oder einem vom Auftraggeber beauftragten Dritten jederzeit – in

Abstimmung mit dem Auftragnehmer – Zutritt zu seinen Gebäuden und Räumen, wenn

und soweit dies gesetzlich zulässig ist und vertragsgegenständliche Leistungen be-

troffen sind. Der Auftragnehmer wird seine interne Betriebsorganisation so ausrichten,

dass die oben genannten Anforderungen erfüllt werden können. Er verpflichtet sich,

laufend interne Kontrollen durchzuführen, und wird dies halbjährlich dem Auftraggeber

schriftlich nachweisen.

(2) Der Auftraggeber behält sich ein Selbsteintrittsrecht vor. Erklärt der Auftraggeber

gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich den Selbsteintritt, ist er berechtigt, die Über-

wachung und Steuerung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu übernehmen.

Der Selbsteintritt lässt den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt, es sei

denn, der Auftragnehmer hat den Selbsteintritt zu vertreten. Im Falle eines Selbstein-

tritts des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem unverzüglich alle Dokumente

und sonstigen Unterlagen übergeben, die im Zusammenhang mit der vertragsgegen-

ständlichen Leistung stehen. Der Auftragnehmer wird gemeinsam mit dem Auftragge-

ber die Beteiligten des Förderverfahrens über den Selbsteintritt und dessen Auswir-

kungen informieren.

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(3) Weitergehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse im Rahmen der Rechts- und

Fachaufsicht bleiben unberührt.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst oder durch einen Beauftragten jederzeit bei

dem Auftragnehmer zu prüfen, ob die Verwaltung von Bundesmitteln zweckentspre-

chend, wirtschaftlich und sparsam erfolgt ist. Der Auftragnehmer legt zu Prüfungszwe-

cken alle Unterlagen offen, die die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistun-

gen betreffen, und wird jedem Auskunftsverlangen des Auftraggebers oder seines Be-

auftragten entsprechen, wenn es sich auf die Verwaltung der Mittel des Auftraggebers

bezieht. Die entsprechenden Unterlagen sind nach Beendigung des Vertrags dem Auf-

traggeber zu übergeben. Weitergehende Prüfungsrechte im Rahmen der Recht- und

Fachaufsicht sowie die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs gemäß § 91 BHO

bleiben unberührt.

§ 14 Interessenkollision

(1) Bei der Betreuung von Vorhaben hat der Auftragnehmer auf jeder Ebene der Auf-

tragswahrnehmung Interessenkollisionen jedweder Art, insbesondere aber nach §§ 20

und 21 VwVfG zu vermeiden. Tritt bei einem Mitarbeiter des Auftragnehmers oder dem

Auftragnehmer selbst bzw. im Falle einer Konsortialstruktur bei deren Konsorten ein

Grund zur Besorgnis der Befangenheit auf, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den

Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren. Das Förderverfahren darf erst

nach Rücksprache und mit Zustimmung des Auftraggebers fortgesetzt werden. Sofern

ein mit dem Auftragnehmer verbundenes Unternehmen Beteiligter eines Förderverfah-

rens werden soll, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrich-

ten. Der Auftragnehmer darf in diesen Fällen das Förderverfahren nicht als Beliehener

durchführen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Unterauftragnehmer. Die notwendigen Rücksprachen und Un-

terrichtungen erfolgen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

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§ 15 Nutzungsrechte

(1) Abweichend von § 10 der AGB erwirbt der Auftraggeber ohne weitere Vergütung

die ausschließlichen, auf alle Nutzungsarten bezogenen, inhaltlich, räumlich und zeit-

lich unbeschränkten urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an der Leis-

tung, insbesondere das Veröffentlichungsrecht unter angemessener namentlicher

Nennung des Auftragnehmers, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-,

Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglich-

machung und das Senderecht. Der Auftraggeber ist berechtigt, Bearbeitungen und

Umgestaltungen der Leistung unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts vor-

zunehmen und diese in gleicher Weise wie die Leistung zu nutzen. Auf schriftliches

Verlangen des Auftragnehmers ist auf die Umgestaltung bzw. Bearbeitung hinzuwei-

sen. Der Auftraggeber ist ohne gesonderte Zustimmung für jeden Einzelfall befugt, die

Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungs-

rechte einzuräumen.

(2) Alle Ansprüche des Auftragnehmers für die Übertragung der Nutzungsrechte auf

den Auftraggeber sind durch die aus dem Vertrag folgende Vergütung abgegolten.

(3) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber dafür, dass er alle für die Veröffentli-

chung oder Verwertung erforderlichen Urheber- oder sonstigen Rechte besitzt oder

erwirbt oder, soweit diese Rechte Dritten zustehen, er die entsprechenden Nutzungs-

rechte eingeräumt erhält und übertragen darf.

(4) Jede Veröffentlichung, Auswertung oder Weitergabe der Leistung insgesamt oder

von Teilen durch den Auftragnehmer auch nach Vertragsbeendigung bedarf der aus-

drücklichen Zustimmung des Auftraggebers.

(5) Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.

§ 16 Haftung

(1) Die Vertragsparteien haften einander, gleich aus welchem Rechtsgrund, unbe-

schränkt für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, bei der Verletzung des Le-

bens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freistellen und

diesen auch selbst nicht in Anspruch nehmen, soweit ein Schaden über 5.000 Euro

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Projektträgerschaft „Gesundheitsforschung“

netto hinausgeht. Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftungs-

begrenzungen gelten nicht für vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden

wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflich-

ten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags

erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der jeweilige Vertragspartner regelmäßig

vertraut und vertrauen darf.

(3) Im Falle einer Beleihung ist ein Haftungsrückgriff des Auftraggebers auf den Auf-

tragnehmer nur unter den Voraussetzungen des Artikels 34 Satz 2 GG möglich.

(4) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

§ 17 Laufzeit

(1) Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt am 01.01.2027, sofern die Zuschlagserteilung

bis dahin erfolgt ist. Erfolgt die Zuschlagserteilung nach diesem Datum, beginnt die

Laufzeit am Tag der Zuschlagserteilung. Die Laufzeit dieses Vertrags endet mit Ablauf

von maximal 3 Jahren (beginnend ab dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung), ohne

dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber eine Option zur Verlängerung des

Vertragsverhältnisses um einmalig bis zu weitere 2 Jahre ein. Die Ausübung der Op-

tion hat der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mindestens in Textform bis

spätestens drei Monate vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zu erklären.

§ 18 Kündigung

(1) Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

(2) Neben den Gründen aus §14 der AGB liegen wichtige Gründe, die den Auftragge-

ber zur fristlosen Kündigung berechtigen, vor, wenn:

– der Auftragnehmer die Beleihung nicht annimmt bzw. das bereits erteilte

Einverständnis zur Beleihung widerruft;

– der Auftragnehmer das Treuhandverhältnis nicht annimmt;

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– der Verwaltungsakt aufgehoben wird, der die Beleihung regelt;

– der Auftragnehmer durchführbare Anregungen und Änderungswünsche

des Auftraggebers i. S. d. § 3 Abs. 1 nicht berücksichtigt;

– der Auftragnehmer die Vorgaben zum Personaleinsatz gemäß § 6 wieder-

holt oder erheblich verletzt;

– der Auftragnehmer Vorgaben zur Vermeidung von Interessenkollisionen

gem. § 13 nicht beachtet;

– zwischen den Vertragsparteien ein erheblicher Dissens hinsichtlich der Ge-

staltung und Durchführung der Leistungen besteht, der eine weitere Zu-

sammenarbeit unzumutbar macht;

– der Auftraggeber eine Fördermaßnahme, die die Grundlage für diesen Ver-

trag bildet, gar nicht auflegt, erheblich im Umfang verkleinert oder vorzeitig

beendet, weil z. B. der Deutsche Bundestag als Haushaltsgesetzgeber die

erforderlichen Mittel nicht bewilligt oder weil die Fördermaßnahme nicht er-

folgreich ist.

§ 19 Abwicklung bei Vertragsbeendigung / Überleitungsphase

(1) Für den Fall, dass der Auftrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit neu vergeben wird

und ein Wechsel des Auftragnehmers erfolgt, vereinbaren die Vertragsparteien, dass

der Auftragnehmer für eine Überleitungsphase zur Verfügung steht, die eine reibungs-

lose Übertragung der Vorgänge und Einarbeitung des neuen Auftragnehmers ermög-

lichen und sicherstellen soll.

(2) Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor Ende der

Vertragslaufzeit mit, ob eine erneute Ausschreibung erfolgen wird und ggf. eine Über-

leitungsphase erforderlich werden könnte.

(3) Die Vertragsparteien einigen sich einvernehmlich über Art und Umfang der in der

Überleitungsphase erforderlichen Leistungen. Der Auftragnehmer erstellt auf Basis

der Einigung ein schriftliches Angebot.

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(4) Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bleibt der Auftragnehmer zur

Kooperation mit dem Auftraggeber verpflichtet, insbesondere besteht eine nachgela-

gerte Informationspflicht des Auftragnehmers. Abgeschlossene Förderakten verblei-

ben bis zur Abgabe an das Zwischenarchiv des Bundes beim Auftragnehmer.

(5) Im Übrigen gilt § 15 der AGB.

§ 20 Schlussbestimmungen

Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber verpflichtet:

– die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (z.B. FuEuI-Ge-

meinschaftsrahmen der Europäischen Kommission, Verwaltungsverfah-

rensgesetz, Subventionsgesetz, Haushaltsgesetze des Bundes, Bundes-

haushaltsordnung mit Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verpflich-

tungsgesetz) anzuwenden;

– das BMFTR-Handbuch der Projektförderung (einschließlich der zugehöri-

gen Vordrucke) und alle sonstigen BMFTR-internen Ergänzungen des ge-

samten Regelwerks zu beachten. Abweichungen bedürfen der vorherigen

Zustimmung des Auftraggebers.

Dieser Vertrag ist ohne Unterschrift wirksam, da er mit Zuschlagserteilung in Kraft tritt,

vgl. §§ 145 ff. BGB.

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