Formblatt - Eigenerklärungen
Hinweis: Im Falle einer Bewerbergemeinschaft, oder der Inanspruchnahme der Eignungsleihe muss dieses Formblatt durch jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft, bzw. des Unternehmens der Eignungsleihe ausgefüllt werden.
Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV i.V.m. §§ 123-125 GWB
Der Auftragnehmer gibt folgende Erklärungen ab:
[Zu § 123 Abs. 1 GWB]
[ ] Erklärung, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/des Mitglieds der Bewerbergemeinschaft zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechts-kräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet wer-den oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Einer Verurteilung nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Oder falls diese Erklärung nicht abgegeben werden kann:
[ ] Erklärung, dass zwar eine solche Situation besteht, jedoch mehr als fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung vergangen sind
oder
[ ] Erklärung, dass aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss aus diesem Grund abgesehen werden sollte. Von einem Ausschluss aus diesem Grund kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder das Unternehmen geeignete Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB eingeleitet hat. Die Gründe aus Sicht des Unternehmens sind zu erläutern und die etwaigen
Selbstreinigungsmaßnahmen nachzuweisen. [Verwenden Sie hierfür bitte eine selbstgefertigte Anlage.]
[Zu § 123 Abs. 4 GWB]
[ ] Erklärung, dass sich das Unternehmen nicht in der folgenden Situation befindet:
Das Unternehmen ist seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und dies wurde durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt oder kann durch den öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen werden.
Oder falls diese Erklärung nicht abgegeben werden kann:
[ ] Erklärung, dass sich das Unternehmen zwar in dieser Situation befindet, jedoch mehr als fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung vergangen sind
oder
[ ] Erklärung, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Oder falls diese Erklärungen nicht abgeben werden können:
[ ] Erklärung, dass sich das Unternehmen zwar in dieser Situation befindet, jedoch aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss aus diesem Grund abgesehen werden sollte. Von einem Ausschluss aus diesem Grund kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre oder das Unternehmen geeignete Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB eingeleitet hat. Die Gründe aus Sicht des Unternehmens sind zu erläutern und die etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen nachzuweisen. [Verwenden Sie hierfür bitte eine selbstgefertigte Anlage.]
[Zu § 124 GWB]
[ ] Erklärung, dass sich das Unternehmen nicht in einer der folgenden Situationen befindet:
- Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen,
- das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ist ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden, die Eröffnung eines solchen Verfahrens ist mangels Masse abgelehnt worden, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt,
- das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; das Verhalten einer Person ist dem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung,
- es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen als einen Ausschluss nicht wirksam beseitigt werden kann,
- eine Wettbewerbsverzerrung resultiert daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung kann nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen als einen Ausschluss beseitigt werden,
- das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt,
- das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,
- das Unternehmen hat versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder hat versucht, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder das Unternehmen hat fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat versucht, solche Informationen zu übermitteln.
Oder falls diese Erklärung nicht abgegeben werden kann:
[ ] Erklärung, dass sich das Unternehmen zwar in dieser Situation befindet, jedoch mehr als drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis vergangen sind
oder
[ ] Erklärung, dass sich das Unternehmen zwar in dieser Situation befindet, jedoch aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss aus diesem Grund abgesehen werden sollte. Von einem Ausschluss aus diesem Grund kann abgesehen werden, wenn dies bei pflichtgemäßer Ermessensausübung, insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, geboten ist oder das Unternehmen geeignete Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB eingeleitet hat. Die Gründe aus Sicht des Unternehmens sind zu erläutern und die etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen nachzuweisen. [Verwenden Sie hierfür bitte eine selbstgefertigte Anlage.]
Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
-
seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der nach dem Arbeitnehmer-entsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt, oder andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte einzuhalten.
-
seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zu bezahlen.
-
die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher schriftlich zu verpflichten, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der zu erfüllenden Vertragsleistung mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die für die vom Nachunternehmer oder dem Vertragspartner des Verleihers zu erbringende Leistung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte maßgeblich sind und den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.
Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunter-nehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Ich erkläre/Wir erklären, die vorstehend aufgeführten Besonderen Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen einzuhalten. Die Verpflichtung gilt nicht bei Dienstleistungen, die von ausländischen Nachunternehmen im Ausland erbracht werden.
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass ein Verstoß gegen diese Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben und mein/unser Unternehmen bis zur Dauer von drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden kann.
Ort/Datum:
Name (Blockschrift)
(Bewerber/bevollmächtigter Vertreter der Bewerbergemeinschaft)
Unterschrift und Stempel
Hinweis: Bei Teilnahme am elektronischen Vergabeverfahren ersetzt die Textform (falls gefordert: die elektronische Signatur) die händische Unterschrift.