Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Ersatzteile für das Waffensystem Marder

Status
Vergeben
Angebotsfrist
16.09.2026, 14:12 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
Keine Losaufteilung angegeben
Erfüllungsregion
Deutschland
Verfahren
Verfahrensart unbekannt
Auftragsart
Nicht angegeben
Veröffentlicht
06.10.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Teile für Militärfahrzeuge (35420000)
  • Reparatur und Wartung von Militärfahrzeugen (50630000)
  • Reparatur und Wartung von Waffensystemen (50842000)
Bekanntmachung
evergabe-online.de
Bekanntmachungsnummer
883987

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr hat Ersatzteile für das Waffensystem Marder beschafft. Der Lieferauftrag wurde an die Paar Logistik GmbH vergeben; die Leistungserbringung ist für den 14. Januar 2027 angegeben.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

b) Zuschlag Auftragsgegenstand: Ersatzteile f. d. WS Marder - VB064 Auftraggeber: Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Verfahrensart: National Verhandlungsvergabe ohne TW Vertragsart: Lieferauftrag Geschäftszeichen: 6003105249-BAAINBw E2.5B Beauftragtes Unternehmen: 1. Firma (Los 1): Paar Logistik GmbH; Zeitraum der Leistungserbringung: 14.01.2027

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Zum Ursprungsportal

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.