Erdarbeiten und Leitungsbau für kommunale Straßen

Status
Offen
Angebotsfrist
17.11.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Commune de GROISY
Erfüllungsregion
Frankreich
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
02.11.2026
CPV-Codes
Erdbewegungsarbeiten (45112500)
Bekanntmachung
dl.aws-achat.info
Bekanntmachungsnummer
759111-2026
Verfahrensnummer
48641d39-f7aa-4981-b79a-b97d7d6dea2d

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Commune de GROISY in Frankreich schreibt Arbeiten zur Gestaltung des kommunalen Straßennetzes aus. Dazu gehören Erdarbeiten, die Herstellung von Regenwassersammlern, weitere Leitungsarbeiten sowie die Reinigung von Straßengräben. Die vorgesehene Dauer beträgt 1.080 Tage.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

La consultation concerne des travaux d'aménagement divers sur la voirie communale : création de collecteurs d'eaux pluviales, terrassements, réseaux divers, curage de fossés

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · TRAVAUX DE TERRASSEMENT ET RESEAUX DIVERS

    La consultation concerne des travaux d'aménagement divers sur la voirie communale : création de collecteurs d'eaux pluviales, terrassements, réseaux divers, curage de fossés

    Frist: 17.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Zum Ursprungsportal

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.