Energetische Sanierung der lüftungstechnischen Anlagen eines Umkleidegebäudes
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 07.04.2026, 10:30 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Erfüllungsregion
- Bremen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 06.03.2026
- CPV-Codes
AnzeigenAusblenden
- Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (45331000)
- Installation von Lüftungsanlagen (45331210)
- Bekanntmachung
- vergabe.bremen.de
- Bekanntmachungsnummer
- 157331-2026
- Verfahrensnummer
- d7cb0c60-34d8-4c2c-86ea-74dac296fac4
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Immobilien Bremen schreibt die Erneuerung der lüftungstechnischen Anlagen im Rahmen einer energetischen Sanierung eines Umkleidegebäudes aus. Der Auftrag umfasst die vollständige technische Erneuerung der Lüftungssysteme. Es handelt sich um ein offenes Verfahren.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Auf einen Blick
KI-Auswertung der Bekanntmachung
So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.
Leistungsbeschreibung
Lüftungstechnische Anlagen
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Lüftungstechnische Anlagen
Energetische Sanierung eines Umkleidegebäudes mit folgenden Hauptaufgaben: -Erneuerung der gesamten Lüftungstechnik
Frist: 07.04.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0000 · Lüftungstechnische Anlagen
- Preis
- 100 %
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 25.06.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 438205-2026
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.