Wirt 215 ZVB_BVB.pdf

Einsatzwagen für den Objektschutz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 08:53 (Europe/Berlin)

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Wirt-215

(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

Vergabenummer PolBln 411_26 EUMaßnahmenummer
Maßnahme Beschaffung von 20 Stück (+ 10 Optional) Einsatzwagen Objektschutz (EWA OS) 2027 / Soll-Nr.: 020/11)
Leistung/CPV 34114200-1; 34114000-9; 34110000-1

Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)

  1. Allgemeines

(1) Für Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen sowie die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen“ (VOL/B). (2) Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

  1. Preise

Die vereinbarten Preise sind Marktpreise im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 23. Dezember 1953 (GVBl. S. 1511) in der jeweils geltenden Fassung. Sie unterliegen in ihrer Bildung der PreisVO und der Preisprüfung durch die für die Preisbildung- und Preisüberwachung zuständigen Behörden auf Grundlage der PreisVO.

  1. Lieferung

Der Auftragnehmer liefert zu dem vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei an die vom Auftraggeber bezeichnete Annahmestelle.

  1. Skonto

(1) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung wird ein Skonto von 2 v.H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist, insbesondere bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen.

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

(2) Skonto wird von allen Zahlungen (einschließlich Zahlungen nach Zahlungsplan, Voraus-, Abschlags-, Schluss-und Teilschlusszahlungen) abgezogen. (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn gemäß Nr. 17 BVB Abweichendes vereinbart wird.

  1. Schriftform

Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung des Vertrages bedarf mindestens der Textform gemäß § 126b BGB.

Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

Die nachstehenden besonderen Vertragsbedingungen sind Ergänzungen für die Erfordernisse des Einzelfalls. Sie beziehen sich nur auf die Lieferungen und Leistungen, die Gegenstand dieser Vergabe sind.

Veränderungen oder Markierungen dürfen vom Bieter nicht vorgenommen werden. Auch das Ankreuzen der Kästchen erfolgt nur durch den Auftraggeber.

  1. Kommunikation

Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in deutscher Schrift und Sprache.

  1. Preisgleitklausel

Abweichend von Nr. 2 ZVB finden die nachstehend bezeichneten Preisgleitklauseln Anwendung:

entfällt

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

  1. Ausführungsfristen

Für die Ausführung der Lieferungen/Leistungen gelten die nachstehenden Fristen und Einzelfristen:

Die Fahrzeuge sind schnellstmöglich nach Auftragserteilung zu liefern. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber den frühestmöglichen zu vereinbarenden Termin der Auslieferung mit. Der spätest mögliche Liefertermin ist der 01.Oktober 2027, für die Optionale Leistung der 30. November 2027. Als Liefertermin gilt der Zeitpunkt der Übernahme der Fahrzeuge durch den Auftraggeber nach der erfolgreichen Abnahme in Berlin (Erfüllungsort). Teillieferungen vor dem spätest möglichen Liefertermin sind zulässig. Der Auftragnehmer hat Liefer- oder Leistungsverzögerungen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.Der Auftraggeber ist berechtigt, sich beim Auftragnehmer sowie auch ggf. bei den Nachunternehmern von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu überzeugen und Besichtigungen durchzuführen.

  1. Unteraufträge

Ergänzend zu § 4 Nr. 4 VOL/B wird vereinbart:

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens bei Beginn der Auftrags- ausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mit.

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens bei Beginn der Auftrags- ausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der Lieferanten, die an Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, mit.

Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haften im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe für die Auftragsausführung gemeinsam. Der Auftragnehmer hat mit den jeweiligen Unterauftragnehmern eine dementsprechende Vereinbarung zu schließen.

Dieses gilt für alle Leistungen.

Dieses gilt für folgende Teilleistungen:

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

Der Auftrag ist vom Auftragnehmer oder - im Fall einer Bietergemeinschaft - von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft auszuführen.

Dieses gilt für alle Leistungen.

Dieses gilt für folgende Teilleistungen:

  1. Vertragsstrafen

Gemäß § 11 VOL/B wird folgende Vertragsstrafe vereinbart:

Die Vertragsstrafe wird dem Auftragnehmer ohne vorherige Mahnung und ohne Nachweis eines Schadens durch den Auftraggeber nach § 11 Nr. 2 VOL/B berechnet und zwar ab dem auf den spätesten Liefertermin (gemäß Nr. 8) folgenden Tag bis zum Zeitpunkt der der Bereitstellung der Fahrzeuge. Der Auftraggeber muss den Vorbehalt der Vertragsstrafe nicht bereits zum Zeitpunkt der Abnahme geltend machen, sondern es genügt, wenn dies bis zur Schlusszahlung erfolgt. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, seinen über die verwirkte Vertragsstrafe etwa hinausgehenden Schaden vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen (§§ 340 Abs. 2, 341 Abs. 2 BGB). Der Nachweis des weitergehenden Schadens obliegt dem Auftraggeber. Die Berechnung der Vertragsstrafe wird dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die aufgekommene Vertragsstrafe innerhalb von 30 Kalendertagen zu erstatten.

Bei Überschreitung der unter 8. genannten Fristen hat der Auftragnehmer als Vertragsstrafe für einen durch ihn verschuldeten Verzug zu zahlen

für jeden vollendeten Tag 0,1 %

jede vollendete Woche %

desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Obergrenze der durch Verzug entstandenen Vertragsstrafe beträgt 5 % der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatzsteuer).

  1. Güteprüfung

Gemäß § 12 VOL/B wird zur Güteprüfung vereinbart:

entfällt

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

  1. Annahmestelle

In Berlin auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers bzw. eines Vertragshändlers des Auftragnehmers oder nach Vereinbarung auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers.

  1. Abnahme

Für die Abnahme der Lieferung/Leistung gilt folgende besondere Regelung:

Die Bereitstellung der Fahrzeuge zur Abnahme ist dem Auftraggeber im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die Abnahmekommission des Auftraggebers wird die Begutachtung der Fahrzeuge unverzüglich nach dessen Bereitstellung durchführen. Der Auftragnehmer stellt vor der Bereitstellung der Fahrzeuge sämtliche Unterlagen bereit, welche für das Zulassungsverfahren der Fahrzeuge bei der zuständigen Behörde erforderlich sind. Hierfür erforderliche Gutachten u. a. nach § 21 StVZO in Verbindung mit § 19 StVZO bzw. Gutachten nach § 13 EG-FGV hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten zu veranlassen. Erforderliche Gutachten müssen die technische Beschreibung der Fahrzeuge in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und II erforderlich ist. Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die erforderlichen Ergebnisse erreicht wurden. Die Fahrzeuge werden vom Auftraggeber zugelassen. Die Kennzeichenschilder werden vom Auftraggeber dem Auftragnehmer beigestellt und sind vom Auftragnehmer zu montieren. Wünscht der Auftragnehmer eine Vorabnahme außerhalb Berlins, ist dies nur möglich, wenn er die Kosten, die dem Auftraggeber durch die Vorabnahme entstehen (Reisekosten, Unterkunft, Verpflegung) übernimmt. Die Abnahmekommission ist bei ihrer Arbeit vom Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen zu unterstützen. Während der Abnahme bzw. Vorabnahme hat der Auftragnehmer einen kompetenten deutschsprachigen Mitarbeiter bzw. einen kompetenten Mitarbeiter mit Dolmetscher als ständigen Ansprechpartner bereitzuhalten.Die Abnahme bzw. Vorabnahme muss in geschlossenen und beheizten Räumen durchgeführt werden. Die Fahrzeuge müssen von allen Seiten gut zugänglich sein. Die Gefahr der Verschlechterung und des Unterganges während der zum Zweck der Abnahme bzw. Vorabnahme durchgeführten Probefahrten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Werden bei den Fahrzeugen durch die Abnahmekommission Mängel festgestellt, die die planmäßige Einsatzfähigkeit der Fahrzeuge behindern, gilt die Leistung in ihrer Gesamtheit als nicht bereitgestellt. Die Abnahmekommission kann in diesem Fall eine Teilabnahme durchführen. Die Abnahme wird vom Auftraggeber mit einem Abnahmeprotokoll schriftlich erklärt. Nach der erfolgreichen Abnahme werden die Fahrzeuge vom Auftraggeber übernommen. Mit der Übernahme der Fahrzeuge gehen die Gefahren auf den Auftraggeber über.

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

  1. Verjährungsfrist für die Mängelansprüche

Abweichend von § 14 Nr. 3 VOL/B beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche 2 Jahr(e) nach der Abnahme.

  1. Zahlungen

(1) Vorauszahlungen werden nach folgendem Zahlungsplan geleistet:

entfällt

Vorauszahlungen werden auf fällige Abschlagszahlungen wie folgt angerechnet:

entfällt

(2) Abschlagszahlungen

werden geleistet.

werden unter folgenden Bedingungen geleistet:

Durch voriger Teilabnahme durch den zuständigen Techniker des AG und Erstellung eines entsprechenden Teilabnahmeprotokolls.

werden nicht geleistet.

  1. Rechnungen

Der Auftragnehmer hat Rechnungen in Klicken Sie hier, um Text einzugeben.facher Ausfertigung, Abschlagsrechnungen für Vorauszahlungen (Nr. 15 Abs. 1) und für Abschlagszahlungen (Nr. 15 Abs. 2) in Klicken Sie hier, um Text einzugeben.facher Ausfertigung einzureichen.

Jeder Rechnung, Schlussrechnung oder Teilschlussrechnung hat der Auftragnehmer Aufmaßberechnungen und -zeichnungen, Stundenlohnzettel, Lieferscheine, Wiegekarten, Fremdrechnungen und andere Belege, die der Auftraggeber zur Prüfung und Feststellung benötigt, im Original als Unterlagen beizufügen.

Für die Übermittlung elektronischer Rechnungen gilt: Die Rechnungen sind elektronisch im Format XRechnung unter Verwendung der Leitweg-ID 11- 1300531002-03 (10-stellig) über die Onlinezugangsgesetzkonforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) des Bundes mittels der angebotenen Übertragungskanäle ZS-TL-A112@polizei.berlin.de zu senden.

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

  1. Skontoabzüge

Es wird kein Skonto vereinbart.

Abweichend von Nr. 4 ZVB wird folgende Skontovereinbarung getroffen:

Das Skonto beträgt „siehe Eintragung im Preisblatt“ v.H.

Die Skontofrist beginnt abweichend von Nr. 4 ZVB

für Zahlungen gemäß Zahlungsplan und Vorauszahlungen mit dem Tage der Fälligkeit,

für Abschlagszahlungen mit dem Tage des Eingangs prüfbarer Aufstellungen über die vertragsgemäße Teillieferung oder Teilleistung.

Für Schlusszahlungen gilt Nr. 4 ZVB unverändert, für Teilschlusszahlungen mit der Maßgabe, dass die Skontofrist nicht vor vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung des in sich abgeschlossenen Auftragsteils beginnt.

  1. Sicherheitsleistung

Abweichend von § 18 VOL/B hat der Auftragnehmer folgende Sicherheit(en) zu leisten:

entfällt

  1. Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen

Darüber hinaus gelten ergänzend folgende Besonderen Vertragsbedingungen:

Besondere Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue

  • Teil A (Wirt-214)

Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen

  • Teil A (Wirt-2140)

Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderverordnung

  • Teil A (Wirt-2141)

Besondere Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen

  • Teil A (Wirt-2143)

Besondere Vertragsbedingungen über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) - Teil B (Wirt-2144)

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

Besondere Vertragsbedingungen über Umweltschutzanforderungen - Teil A (Wirt-2145)

  1. Sonstige Bedingungen

Dem Auftraggeber wird vom Auftragnehmer ein Optionsrecht zur Bestellung von bis zu 10 weiteren Fahrzeugen EWA OS 2027 gemäß Leistungsbeschreibung Technik zu dem im Preisblatt unter der Pos. 3.00 (Komplettfahrzeuge) genannten Preis eingeräumt. Die Ausübungserklärung erfolgt schriftlich und kann auch mehrfach für je ein Einzelfahrzeug durch den Auftraggeber geschehen. Alle Ausübungserklärungen müssen dem Auftragnehmer bis spätestens 31.01.2027 zugegangen sein und können vom Auftragnehmer zusammengefasst umgesetzt werden. Als spätester Liefertermin für die im Rahmen der vorgenannten Option zusätzlich bestellten Fahrzeuge wird der 30. November 2027 vereinbart. Es gelten alle sonstigen vereinbarten Vertragsbedingungen auch für die Bestellung der zusätzlichen Fahrzeuge.

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