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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Universitätsmedizin Greifswald
Vorbemerkung: Die Paragraphen beziehen sich – soweit nichts anderes in diesen Vertragsbedingungen ausdrücklich genannt ist - auf die Allgemeinen Ver- tragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
- Allgemeines Für Lieferungen und Leistungen gelten sämtliche Vergabeunterlagen, die Leistungsbe- schreibungen und Leistungsverzeichnisse, die nachfolgenden Vertragsbedingungen so- wie ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Leistun- gen (VOL/B) sowie das bezuschlagte Angebot des Auftragnehmers.
Vertragsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn er diese seinem Angebot bei- oder zugrunde gelegt hat.
- Preise 2.1 Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag ei- ner Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
2.2 Die vereinbarten Preise beinhalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförde- rung bis zur vom Auftraggeber angegebenen Anlieferungs- oder Annahmestelle und Ab- laden sowie Zölle und andere öffentliche Abgaben, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.
2.3 Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
- Technische Regelwerke (§1 Nr. 2 VOL/B)
In den Vergabeunterlagen genannte technische Regelwerke sind Ergänzende Vertrags- bedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2c VOL/B.
- Ausführung der Leistungen (§ 4 VOL/B) 4.1 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne beson- dere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung in digitaler Form als PDF beizufügen.
4.2 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über den Inhalt des Auftrags, insbesondere über die von ihm zu erbringende Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.
4.3 Der Auftragnehmer hat nach Abschluss seiner Arbeiten den Ort der Leistungserbringung unverzüglich zu räumen und alle Verunreinigungen (z. B. Abfälle, Verpackungen, Bau- schutt), die von dessen Arbeiten herrühren, vollständig zu beseitigen. Gerät der Auftrag- nehmer mit diesen Arbeiten trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug, so kann der
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Auftraggeber die Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers ausführen oder ausführen lassen.
4.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung seiner Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte, Leitern, Gerüste und Werkzeuge) sowie Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsstoffe, Putzlappen) zu liefern bzw. zu stellen. Dies wird nicht ge- sondert berechnet und ist in den vereinbarten Preisen enthalten.
- Unterauftragnehmer (andere Unternehmer) (§ 4 Nr. 4 VOL/B) 5.1 Der Auftragnehmer darf, auch wenn der Auftraggeber der Weitervergabe zugestimmt hat, Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die geeignet im Sinne der §§ 122 und 128 GWB sind.
5.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistun- gen sowie Name und Anschrift des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers in Text- form bekannt zu geben, soweit er diese nicht bereits mit seinem Angebot genannt hat.
5.3 Sollen Leistungen, die Unterauftragnehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die Nummern 5.1 und 5.2 gelten entsprechend.
- Art der Anlieferung und Versand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt aus- schließlich das materielle Recht der Bundes Republik Deutschland; das UN-Übereinkommen über Verträge im internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Falls nicht anders ver- einbar, gilt der Incoterm DDP 2020 Greifswald (Gefahrenübergang).
6.1 Teillieferungen sind nur zulässig, wenn dem durch den Auftraggeber ausdrücklich zuge- stimmt wurde.
6.2 Die Preis- und Leistungsgefahr bis zur Annahme der Ware an dem Ort, an welchen die Ware gemäß Auftrag anzuliefern ist, trägt der Auftragnehmer. Handelt es sich um einen Werkvertrag, der nicht unter den § 650 Abs. 1 BGB fällt, geht die Preis- und Leistungsge- fahr mit der Abnahme über.
6.3 Die nach den Vertragsbedingungen oder in anderer Weise vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Sofern für den Auftragnehmer erkennbar wird, dass die Lie- ferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er den Auftraggeber unverzüglich in Textform unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benach- richtigen.
6.4 Bei jeder Lieferung ist ein von außen sichtbarer Lieferschein beizufügen, der die Bestell- nummer des Auftraggebers sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge und – soweit zutreffend – die Zolltarifnummer angibt.
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6.5 Der Auftragnehmer hat zu kühlende Produkte (nachfolgend „Kühlware“ genannt) ent- sprechend den Besonderheiten der Kühlware zu verpacken, zu kennzeichnen und im Lie- ferschein ausdrücklich auf Kühlware hinzuweisen.
6.6 Soweit die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, insbesondere das Medizinpro- dukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), die Medizinprodukteverordnung (Medical De- vice Regulation, EU-MDR), oder die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBe- treibV) eine Konformitätsbescheinigung vorsehen, fügt der Auftragnehmer jeder Liefe- rung von Produkten eine Konformitätsbescheinigung bei.
6.7 Der Auftragnehmer darf sich für die von ihm zu liefernden Waren nicht das Eigentum vorbehalten. Auf den vom Auftragnehmer zu liefernden Waren darf ebenso kein Eigen- tumsvorbehalt, auch kein verlängerter oder erweiterter, eines Dritten lasten.
6.8 Verpackungsmaterialien sind vom Auftragnehmer unentgeltlich zurückzunehmen.
6.9 Bei allen Arbeiten, die der Auftragnehmer beim Auftraggeber durchführt, ist die Haus- ordnung des Auftraggebers zu beachten.
- Exportkontrolle und Zoll
7.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung für die Vollständigkeit und die Rich- tigkeit sämtlicher Unterlagen und Angaben (genaue Warenbeschreibung und den 11 stelligen HS-Code) die für die Durchführung der Aufträge zur Einfuhrabfertigung erfor- derlich sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur korrekten zolltariflichen Einreihung der Ware.
7.2 Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Zollabfertigung zu prüfen. Der Auftragnehmer beauftragt den Beförderer und über- nimmt die Erstellung der zollrelevanten Dokumente für den Versand. Der Auftraggeber erteilt nach Prüfung die Zollvollmacht an den Beförderer.
7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re- )Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen oder US-amerikanischen Aus- fuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungs- landes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Auftragnehmer zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:
- die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverord- nung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
- für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Ad- ministration Regulations (EAR),
- den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Gü- ter, einschließlich Technologie und Software, - ob die Güter durch die USA
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transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden
- einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns. Auf Anforderung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesem alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen in Textform mitzuteilen sowie ihm unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten in Textform zu informieren.
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) 8.1 Besteht für den Auftragnehmer für die von ihm in Verkehr gebrachten, eingeführten o- der hergestellten Stoffe und Produkte eine rechtliche Verpflichtung zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, so sind diese spätestens bei der erstmaligen Lieferung kosten- los, in deutscher Sprache unaufgefordert dem Auftraggeber zu übermitteln.
8.2 Die Erstellung, Weitergabe, Aufbewahrung und Aktualisierung der Sicherheitsdatenblät- ter haben vollumfänglich entsprechend den gelten Verordnungen und Bestimmungen zu erfolgen.
8.3 Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber auf dessen Anforderung einen direk- ten, internetbasierenden Zugriff auf die jeweils aktuelle Version des Sicherheitsdaten- blattes eines bezogenen Produktes (z.B. durch einen Link auf die eigene Website etc.). Die direkte Zugriffsmöglichkeit ist für den Auftraggeber kostenlos und auch nach Erfül- lung des Vertrages mindestens bis zum Ablauf von einem Jahr nach Ende der Verjährung für Mängelansprüche weiterhin ohne Einschränkungen nutzbar.
- Sprache
Alle Unterlagen und Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache ab- gefasst sein. Fremdsprachige Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unter- lagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen.
- Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2 VOL/B) und Antikorruptionsklausel
10.1 Der Auftragnehmer versichert, an keinen direkt oder indirekt an der Vergabe- und mit der Vertragsdurchführung Beteiligten ohne Rechtsgrund ein Geschenk, eine Zahlung o- der eine Vorteilsgewährung sonstiger Art geleistet zu haben oder zukünftig zu leisten, die als Anreiz oder Belohnung für das Zustandekommen oder die Durchführung irgendei- nes Teiles des Vertrages oder im Zusammenhang mit dem Vertrag gesehen werden könnten.
10.2 Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, sobald und soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen haben, die mit diesem Auftrag in einem konkreten Zusammenhang stehen. Stellt der Auftraggeber fest, dass der Auftragnehmer gegen Antikorruptionsvorschriften verstößt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag - ggf. auch außerordentlich - zu kündigen.
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10.3 Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 % der Abrechnungssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass er einen Schaden in geringerer Höhe nachweist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbe- sondere aus § 8 Nr.2 VOL/B, bleiben unberührt. Hierzu gehören auch Schadensersatzan- sprüche des Auftraggebers; die Vertragsstrafe wird aber auf den weitergehenden Scha- densersatz angerechnet.
- Abrechnung (§15 VOL/B) 11.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind fortlaufend zu nummerie- ren.
11.2 In den Rechnungen sind Umfang und Wert von bisherigen Leistungen nach den Ord- nungszahlen (Positionen) der Bestellung aufzuführen und mit Nettopreisen anzuzeigen. Der Umsatzsteuerbetrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des bewirken der Leistung, gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.
11.3 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits er- haltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbe- träge anzugeben.
11.4 Der Auftraggeber erhält die Rechnung des Auftragnehmers in einfacher Ausführung per E-Mail. Diese darf der Lieferung nicht beiliegen, sondern muss gesondert übermittelt werden. Rechnungen ohne Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer gel- ten mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen.
11.5 Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer an umg-rechnungen@med.uni- greifswald.de zu senden.
11.6 Die Universitätsmedizin Greifswald erfasst elektronisch Rechnungen über ein Rech- nungseingangsportal und verfügt über eine eindeutige Leitweg-Identifikationsnummer. Der Code 13-X19111018-22 ist vom Lieferanten zu nutzen.
11.7 Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung nach Annahme (Inbetriebnahme und Einweisung) der Produkte, bei Werkverträgen nach Ab- nahme, und Zugang der entsprechenden prüfbaren Rechnung beim Auftraggeber inner- halb von 21 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
11.8 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit ausdrückli- cher, schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abgetreten werden, und nur dann, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau
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bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaigen Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind ausgeschlossen.
Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen und bedürfen jeweils der Zustimmung der AG.
11.9 Die Aufrechnung ist nur mit vom Auftraggeber nicht bestrittenen oder rechtskräftig fest- gestellten Gegenansprüchen des Auftragnehmers zulässig.
- Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16 VOL/B) 12.1 Der Auftragnehmer hat für Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäg- lich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 16 Nr. 2 VOL/B
• das Datum,
• die Bezeichnung der Leistungsstelle,
• die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Leistungsstelle,
• die Art der Leistung,
• die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
• die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und gegebenenfalls
• die Gerätekenngrößen
enthalten.
Rechnungen für Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
12.2 Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätze mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.
- Bürgschaften (§ 18 VOL/B)
Will der Auftragnehmer Sicherheit durch Bürgschaft für
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Vertragserfüllung,
-
Gewährleistung,
-
Vorauszahlungen
leisten, gilt folgendes:
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13.1 Die Bürgschaft ist von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kredit- institut oder Kreditversicherer zu stellen. Der Bürge muss seinen Sitz in der Bundesre- publik Deutschland haben.
Die Bürgschaftsurkunden müssen folgende Erklärung des Bürgen enthalten:
• Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
• Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
• Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gem. § 770 Abs. 2 BGB wird verzichtet, es sei denn die aufrechenbare Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder vom Auf- traggeber nicht bestritten.
• Die Hinterlegungsbefugnis des Bürgen ist ausgeschlossen.
• Bei einer Bürgschaft zur Sicherung der Mängelrechte des Auftraggebers aus einem Werkvertrag haftet der Bürge auch dann, wenn die Abnahme der Werkleistung nicht in der nach den Regelungen des Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragneh- mer vorgesehenen Form sondern in anderer Weise erfolgt ist;
• Bei einer Bürgschaft zur Sicherung der Mängelrechte des Auftraggebers aus einem Werkvertrag haftet der Bürge auch für solche Mängel, welche sich der Auftraggeber bei der Abnahme vorbehalten hat
• Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde.
• Der Anspruch des Auftraggebers gegenüber dem Bürgen verjährt nicht vor der gesi- cherten Forderung, spätestens aber nach 30 Jahren.
• Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag ist Greifswald.
13.2 Bei Bürgschaften für Vorauszahlungen hat sich der Bürge zu verpflichten, auf erstes Anfordern an den Auftraggeber zu zahlen. Zudem muss die Bürgschaft die Erklärung ent- halten, dass sich die Bürgschaft nur um die Beträge reduziert, um die vereinbarungsge- mäß die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen anzurechnen ist.
- Versicherung 14.1 Der Auftragnehmer hat zur Deckung aller Haftungsrisiken eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit den in den Vergabeunterlagen vorge- gebenen Mindestdeckungssummen und, wenn diese keine Vorgaben enthalten, mit für das Schadensrisiko ausreichenden Deckungssummen abzuschließen.
14.2 Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz mindestens bis zur Fertigstellung aller von ihm geschuldeten Leistungen aus dieser Vertragsbeziehung aufrechterhalten. 7
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14.3 Der Auftraggeber kann in angemessenen Abständen einen Nachweis des Bestehens des Versicherungsschutzes verlangen.
- Vertraulichkeit und Datenschutz 15.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erlang- ten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des AG dauerhaft vertraulich zu behandeln. Ferner sind alle Personen des Auftragnehmers so- wie etwaige Unterauftragnehmer bzgl. der Pflicht zur Wahrung von Geschäfts- und Be- triebsgeheimnissen des Auftragsgebers zu verpflichten.
15.2 Erfolgt im Rahmen der Vertragserfüllung eine Auftragsdatenverarbeitung mit personen- bezogenen Daten, so ist der Auftragnehmer zum Abschluss einer gesonderten Vereinba- rung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO, § 62 BDSG verpflichtet. Die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datensicherheit werden beachtet.
- Branchenspezifischer Sicherheitsstandard (B3S) 16.1 Informationssicherheitsleitlinie und Sicherheitsrichtlinie
Die „Sicherheitsrichtlinie für Dienstleister und Lieferanten“ sowie die“ Informationssi- cherheitsleitlinie“ (in Auszügen), und weitere relevante Regelungen der Informations- sicherheit, die den Vergabeunterlagen beigefügt waren, sind Bestandteile dieses Ver- trages und für die Parteien verbindlich.
- Mindestarbeitsbedingungen
17.1 Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seinen bei der Ausfüh- rung dieser Leistung beschäftigten Arbeitnehmenden, die Arbeitsbedingungen der in Mecklenburg-Vorpommern einschlägig und repräsentativ erklärten, mit einer tariffähi- gen Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge zu gewähren. Änderungen der maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen während der Ausführungslaufzeit sind nachzuvollziehen, wenn sie in der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVgG M-V bekannt gegeben worden sind.
17.2 Bei einer vereinbarten Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind als anzuwendende Arbeitsbedingungen nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen. Beträgt die verein- barte Auftragsdauer mehr als zwei Monate, sind zusätzlich zu den Entgelten und Zuschlägen die weiteren Arbeitsbedingungen des repräsentativen Tarifvertrages einzu- halten, auf den sich die Erklärung des Unternehmens nach Ziff. 17.1 bezieht. Bei zeitlich auseinanderliegenden Leistungsabschnitten werden die Abschnitte zwecks Ermittlung der Auftragsdauer addiert. Lässt sich vorab keine genaue Auftragsdauer be- stimmen, genügt eine begründete Schätzung; die Schätzung ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren.
17.3 Soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVgG M-V fehlt, ist der Auftragneh- mer gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmenden bei der
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Ausführung der Leistung mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die den Vor- gaben der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVgG M-V entsprechen. Änderungen der Rechtsverordnung während der Ausführungslaufzeit sind nachzuvollziehen. Die je- weils einschlägigen Verordnungsbestimmungen sind Bestandteil der zwischen den Par- teien festgelegten Ausführungsbedingungen.
Es gilt Ziff. 17.2; an die Stelle der Arbeitsbedingungen des repräsentativen Tarifvertrages in Ziff. 17.2 Satz 2 treten die Arbeitsbedingungen gemäß der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVgG M-V.
17.4 Fehlen Rechtsverordnungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 1 TVgG M-V, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmen- den bei der Ausführung der Leistung den nach § 8 Abs. 1 TVgG M-V bzw. der jeweils gel- tenden Rechtsverordnung vorgeschriebenen vergaberechtlichen Mindestlohn zu zahlen. Verpflichtungen zur Zahlung höherer Löhne aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt.
17.5 Der Auftragnehmer hat die in § 15 TVgG M-V geregelten Kontrollen durch den Auftrag- geber zu ermöglichen und zu dulden sowie die in der Vorschrift geregelten Mitwirkungs- pflichten einschließlich der Informationspflichten gegenüber seinen Arbeitnehmenden zu erfüllen.
17.6 Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, mit Nachunternehmen eigene Befugnisse und Pflichten nach Ziff. 17.5 Satz 1 zu vereinbaren; diese Verpflichtung gilt auch für das Verhältnis von Unternehmern in der weiteren Nachunternehmerkette zueinander.
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Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand ist Greifswald.
-
Schlussbestimmungen
19.1 Abreden und Vereinbarungen, die nicht in diesem Vertrag und seinen Bestandteilen enthalten sind, wurden nicht getroffen, insbesondere auch keine mündlichen Neben- abreden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, auch das Abbedin- gen des Schriftformerfordernisses.
19.2 Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers gelten auch dann nicht, wenn der Auftraggeber ihnen nicht widersprochen hat.
19.3 Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Abkommens über den internationalen Warenver- kehr (CISG). Für ein eventuelles gerichtliches Verfahren gilt das Prozessrecht der Bun- desrepublik Deutschland.
19.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder ein später in ihn aufgenommene Be- stimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in
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diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksam- keit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine sal- vatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrück- liche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen.
An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinne und Zweck des Vertrages und seiner späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss der Verträge bedacht hätten.
Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
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ID:66426,Wiedervorlage:02.12.2026,Version:003/12.2024-AusgedrucktunterliegtdasDokumentnichtdemÄnderungsdienst
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ID:66426,Wiedervorlage:02.12.2026,Version:003/12.2024-AusgedrucktunterliegtdasDokumentnichtdemÄnderungsdienst
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ID:66426,Wiedervorlage:02.12.2026,Version:003/12.2024-AusgedrucktunterliegtdasDokumentnichtdemÄnderungsdienst
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ID:66426,Wiedervorlage:02.12.2026,Version:003/12.2024-AusgedrucktunterliegtdasDokumentnichtdemÄnderungsdienst
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Vereinbarung nach § 6 Abs. 4 LkSG mit unmittelbaren Lieferanten
Im vorliegenden Vergabeverfahren wird folgende Vereinbarung zur Einhaltung der Grund-
sätze des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) im Zuschlagsfall zwischen
der Universitätsmedizin Greifswald und dem Auftragnehmer Vertragsbestandteil:
- Der Lieferant ist in unmittelbarer Vertragsbeziehung Zulieferer der UMG im Sinne des
LkSG. Dies gilt auch, wenn der Lieferant ausschließlich Dienstleistungen für die UMG er-
bringt.
- Der Vorstand der UMG hat eine „Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschen-
rechte und umweltbezogenen Pflichten zur Einhaltung des gemäß § 6 Absatz 2 Lieferketten-
sorgfaltspflichtengesetzes (LKSG)“ abgegeben. Diese ist dem Lieferanten bekannt. Wird die
Grundsatzerklärung von der UMG fortgeschrieben oder überarbeitet, wird sie diese dem Lie-
feranten unverzüglich zukommen lassen. Die Grundsatzerklärung in der jeweils aktuellen
Fassung ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
- Der Lieferant sicher hiermit der UMG zu, dass er in der Vertragsbeziehung zur UMG
die vom Vorstand nach der Grundsatzerklärung verlangten menschenrechts- und umweltbe-
zogenen Erwartungen einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert. Lieferkette
im Sinne dieser Vereinbarung bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen des Liefe-
ranten. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und
zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der
Rohstoffe bis zu der Lieferung an die UMG und erfasst
(1.) das Handeln des Lieferanten im eigenen Geschäftsbereich,
(2.) das Handeln eines seiner unmittelbaren Zulieferer und
(3.) das Handeln eines seiner mittelbaren Zulieferer.
- Wenn und soweit der Lieferant in den Anwendungsbereich des LkSG fällt, sichert er
hiermit über den Inhalt der Ziff. 3 hinaus zu, dass er die Sorgfaltspflichten sowie die weiteren
Vorgaben des LkSG einhält.
- Die UMG ist berechtigt, die Einhaltung der vorbenannten Zusicherungen durch den
Lieferanten in angemessenen Abständen zu überprüfen. Häufigkeit und Intensität der
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Überprüfung richtet sich nach dem Risiko, welches die Art der vom Zulieferer zu liefernden
Produkte oder von ihm zu erbringenden Dienstleistungen mit sich bringt. Bei der Einschät-
zung des Risikos steht der UMG ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Die Risi-
koeinschätzung ist dem Lieferanten auf dessen Wunsch vorzulegen, bevor eine Kontrolle
durchgeführt wird. Der Lieferant hat der UMG die für die Kontrolle erforderlichen Informatio-
nen und ggf. Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass nach
Auffassung der UMG für die Kontrolle eine Besichtigung von Geschäftsräumen, Lagern, Pro-
duktionsräumen und Werkstätten des Lieferanten erforderlich ist, hat der Lieferant den von
der UMG mit der Kontrolle betrauten Personen zu den üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten
den Zugang zu gestatten.
- Sollte der Lieferant davon Kenntnis erlangen, dass in seinem eigenen Geschäftsbe-
reich oder bei einem seiner unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer entlang der Lieferkette
die in der Grundsatzerklärung und / oder im LkSG verlangten menschenrechtsbezogenen
und umweltbezogenen Erwartungen nicht eingehalten werden oder wurden, hat er die UMG
hiervon unverzüglich zu unterrichten.
- Erhält die UMG Kenntnis davon, dass der Lieferant oder einer seiner Zulieferer in der
Lieferkette, die in der Grundsatzerklärung verlangten menschenrechts- und umweltbezoge-
nen Erwartungen nicht erfüllt oder – soweit der Lieferant bzw. dessen Zulieferer in der Liefer-
kette unter die Anwendung des LkSG fällt - von einer Verletzung der im LkSG aufgeführten
Sorgfaltspflichten und anderen verbindlichen Vorgaben verletzt, kann die UMG verlangen,
dass der Lieferant dies unverzüglich abstellt.
Ist die Verletzung der menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Sorgfaltspflicht
beim Lieferanten so beschaffen, dass dieser sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann, hat
er gemeinsam mit der UMG unverzüglich ein Konzept mit einem konkreten Zeitplan zur Be-
endigung oder Minimierung der Verletzung zu erstellen. Bei der Erstellung und Umsetzung
des Konzepts sind insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:
(1.) die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Beendigung oder Minimie-
rung der Verletzung mit dem Unternehmen, durch das die Verletzung verursacht wird,
(2.) der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von Brancheninitiativen
und Branchenstandards, um die Einflussmöglichkeit auf den Verursacher zu erhöhen,
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(3.) ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung zwischen der UMG und dem Liefe-
ranten während der Bemühungen zur Risikominimierung.
- Wird die Verletzung der menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Sorg-
faltspflicht trotz der in Ziff. 7 beschriebenen Maßnahmen nicht nach Ablauf der im Konzept
festgelegten Zeit abgestellt oder zumindest in dem im Konzept vorgesehenen Umfang mini-
miert, kann die UMG dem Lieferanten eine Nachfrist zum Abstellen bzw. zum entsprechend
dem Konzept vorgesehenen minimieren der Verletzung setzen und nach fruchtlosem Ablauf
der Frist das Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten außerordentlich fristlos kündigen. Ist die
UMG auf die Produkte oder Dienstleistungen des Lieferanten angewiesen, kann sie die au-
ßerordentliche Kündigung auch mit einer angemessenen Auslauffrist aussprechen.
Dasselbe gilt, wenn der Lieferant sich der Kontrolle durch die UMG nach Ziff. 5 widersetzt,
der Informationspflicht nach Ziff. 6 nicht nachkommt oder bei der Beseitigung der Verletzung
nach Ziff. 7 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht mitwirkt.
Ist die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht
durch den Lieferanten als sehr schwerwiegend zu bewerten oder stehen der UMG keine an-
deren milderen Mittel zur Verfügung und eine Erhöhung des Einflussvermögens erscheint
nicht aussichtsreich, kann die UMG die Vertragsbeziehung zum Lieferanten auch ohne vor-
herige Durchführung der Maßnahmen nach Ziff. 7 außerordentlich kündigen.
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Vertraulichkeitsvereinbarung
- Vertragsgegenstand / Zweck Die Universitätsmedizin Greifswald KöR (nachfolgend „UMG“ oder „Inhaber“ genannt) gewährt dem Empfänger Zutritt zu ihren Einrichtungen und Zugang zu ihren vertraulichen Informationen, Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnissen zur Erbringung von Handwerks‐ oder anderer Dienstleistungen bzw. Lieferleistungen im Auftrag der UMG.
Die UMG beabsichtigt, dem Empfänger vertrauliche Informationen gemäß nachstehender Ziffer 1 zur Verfügung zu stellen. Dem Empfänger ist bewusst, dass diese Vertraulichen Informationen bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren, deshalb von wirtschaftlichem Wert sind, seitens der UMG durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind und an denen ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung besteht.
Sofern eine Vertrauliche Information nach dieser Vertraulichkeitsvereinbarung (nachfolgend „Vereinbarung“) nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes genügt, unterfällt diese Information dennoch den Vertraulichkeitsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung.
2.Vertrauliche Informationen 2.1 Die UMG hat die Kontrolle über das Geschäftsgeheimnis; dem Empfänger wird das Geschäftsgeheimnis offengelegt. Der Empfänger hat keinerlei Kontrolle über das Geschäftsgeheimnis und ist nicht berechtigt, dass Geschäftsgeheimnis entgegen der Vereinbarung zu nutzen oder offenzulegen. Offenlegung bezeichnet das Eröffnen des Geschäftsgeheimnisses gegenüber einem nicht berechtigten Dritten. Offenlegung bedeutet nicht Öffentlichkeit.
2.2 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die von dem Inhaber an den Empfänger oder einem mit Empfänger im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum vorgenannten Zweck offenbart werden. Als Vertrauliche Informationen gelten insbesondere:
Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Herstellungsprozesse, Know‐how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten), Informationen zur Infrastruktur an der UMG; Jegliche Unterlagen und Informationen des Inhabers, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind; das Bestehen dieser Vereinbarung und ihr Inhalt. Eine detaillierte Beschreibung des Projektes und der Vertraulichen Informationen sind dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt.
2.3 Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch den Inhaber bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung durch den Inhaber und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren;
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die von dem Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen von dem Inhaber selber gewonnen wurden; oder die der Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.
- Geheimhaltungspflichten Der Empfänger verpflichtet sich,
die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem Zweck zu verwenden; die Vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind (Need‐to‐Know‐Basis), vorausgesetzt, dass der Empfänger sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Vereinbarung einhalten, als wären sie selbst durch diese Vereinbarung gebunden; die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS‐GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS‐GVO); sofern der Empfänger aufgrund geltender Rechtsvorschriften gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen oder aufgrund einschlägiger börsenrechtlicher Regelungen verpflichtet ist, teilweise oder sämtliche Vertraulichen Informationen offenzulegen, den Inhaber (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken und dem Inhaber erforderlichenfalls jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, die eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung sämtlicher Vertraulicher Informationen oder von Teilen hiervon anstrebt. Die Offenlegung der vertraulichen Informationen nach diesem Punkt entbindet nicht von der weiteren Geheimhaltungspflicht dieser Informationen. Sofern der Empfänger als Dienstleister an der beruflichen Tätigkeit des Inhabers, der einer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt, mitwirkt, wahrt er in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) und den sonst anwendbaren rechtlichen Vorschriften fremde Geheimnisse, die ihm von dem Inhaber zugänglich gemacht werden. Der Empfänger verpflichtet sich, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen im Sinne des § 203 StGB zu verschaffen, als dies zum Erreichen des Zwecks (bspw. Vertragserfüllung/Projekt) erforderlich ist.
- Rückgabe bzw. Löschung der Vertraulichen Informationen 4.1 Auf Aufforderung des Inhabers sowie ohne Aufforderung spätestens nach Erreichung des in der Präambel beschriebenen Zwecks ist der Empfänger verpflichtet, sämtliche Vertraulichen Informationen einschließlich der Kopien hiervon innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Beendigung des Projektes zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen), sofern nicht mit dem Inhaber vereinbarte oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen.
4.2 Die Vernichtung elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder unwiederbringliche Zerstörung des Datenträgers. Vollständige und unwiderrufliche Löschung bedeutet bei elektronisch gespeicherten Vertraulichen Informationen, dass die Vertraulichen Informationen derart gelöscht
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werden, dass jeglicher Zugriff auf diese Informationen unmöglich wird, wobei spezielle Löschverfahren (z.B. mittels „Wiping“) zu verwenden sind, welche den anerkannten Standards genügen (bspw. Standards des Bundesamts für Informationssicherheit).
4.3 Ausgenommen hiervon sind – neben Vertraulichen Informationen, bzgl. derer eine Aufbewahrungspflicht i.S.d. Ziffer 3.1 besteht – Vertrauliche Informationen, deren Vernichtung bzw. Rückgabe technisch nicht möglich ist, z.B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup‐Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden; hierzu zählt auch das technisch notwendige Vorhalten von Stammdaten (z.B. Personal‐oder Kundennummern), welches nötig ist, um eine Verknüpfung zu den archivierten Informationen herzustellen.
4.4 Auf Verlangen des Inhabers hat der Empfänger schriftlich zu versichern, dass er sämtliche Vertrauliche Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Ziffern und den Weisungen des Inhabers vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.
- Eigentumsrechte an den Vertraulichen Informationen 5.1 Die UMG hat, unbeschadet der Rechte, die sie nach dem GeschGehG hat, hinsichtlich der Vertraulichen Informationen alle Eigentums‐, Nutzungs‐ und Verwertungsrechte. Der Inhaber behält sich das ausschließliche Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor. Der Empfänger erwirbt kein Eigentum oder – mit Ausnahme der Nutzung für den oben beschriebenen Zweck – sonstige Nutzungsrechte an den Vertraulichen Informationen (insbesondere an Know‐how, darauf angemeldeten oder erteilten Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten) aufgrund dieser Vereinbarung oder sonst wegen konkludenten Verhaltens.
5.2 Der Empfänger hat es zu unterlassen, die Vertraulichen Informationen außerhalb des Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“*) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf die Vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden.
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Vertragsstrafe Verletzt der Empfänger oder Mitarbeitende des Empfängers oder sonstige Personen, für die der Empfänger gemäß §§ 31, 278, 831 BGB einzustehen hat, die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten, so vereinbaren die Parteien die Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe durch den Empfänger an die UMG in angemessener Höhe, wobei die UMG die Höhe nach billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB bestimmen wird und die Angemessenheit der Vertragsstrafe im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
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Laufzeit Diese Vereinbarung tritt nach der Abgabe eines Angebotes in Kraft und endet drei Jahre nach Beendigung des Informationsaustausches zum vorgenannten Zweck. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt von der Beendigung dieser Vereinbarung unberührt, solange die Informationen seitens der UMG oder per Gesetz als vertraulich eingeordnet werden. Sie gilt auch dann, wenn kein weiterer Vertrag im Zusammenhang mit dem Zweck geschlossen wird.
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Anwendbares Recht und Gerichtsstand Die Bestimmungen dieser Vereinbarung unterliegen in ihrer Durchführung und Auslegung deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Greifswald, Deutschland.
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Schlussbestimmungen 9.1 Die vorliegende Vereinbarung stellt die gesamte zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen zum oben genannten Zweck. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform, wobei die elektronische Schriftform nicht ausreicht. Dies gilt auch für eine Änderung bzw. Aufhebung dieser Klausel.
9.2 Sollte in dieser Vereinbarung eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien bemühen sich in diesem Fall, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die der nichtigen oder fehlenden Vereinbarung wirtschaftlich in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommt.
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